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RA170009

Arbeitsrechtliche Forderung

Zürich OG · 2017-10-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 a) Am 17. November 2016 reichte der Kläger beim Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz) gegen die Beklagte eine Klage mit den eingangs aufgeführten Rechtsbegehren ein (Urk. 1a und 1b; damalige Prozessnummer AH160180-L). Die Vorinstanz zog die Akten diverser von ihr früher erledigter Verfahren zwischen den gleichen Parteien bei (Urk. 5-8). Mit Verfügung vom 29. November 2016 stell- te die Vorinstanz der Beklagten die Klageschrift zur Kenntnisnahme zu und for- derte sie zur Einreichung verschiedener Unterlagen auf (Urk. 9). Am 30. Novem- ber 2016 erfolgte eine unaufgeforderte Eingabe des Klägers (Urk. 13-15/3). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 reichte die Beklagte Unterlagen ein (Urk. 17- 19/6). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 trat die Vorinstanz im Wesentlichen auf die Klage nicht ein, soweit diese nicht infolge Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben wurde (Urk. 20). Die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers wurde mit Beschluss der Kammer vom 4. April 2017 wegen Verletzung des recht-

- 5 - lichen Gehörs gutgeheissen und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 23). Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 setzte daraufhin die Vorinstanz dem Kläger in Nachachtung des vorgenannten Beschlusses Frist zur Stellungnahme zu Urk. 17-19/6 an (Urk. 24). Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 teilte der Kläger mit, dass er die Ausführun- gen der Beklagten schon heute vollumfänglich zurückweise und im Übrigen auf eine Stellungnahme verzichte, unter Angabe von aufgezählten Gründen (Urk. 26). Dieser Eingabe legte er ein an die vorinstanzliche Einzelrichterin persönlich ge- richtetes, verschlossenes Couvert bei (Urk. 27). Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 schloss die Vorinstanz ihr Verfahren ab (Urk. 28 = Urk. 35; Entscheid eingangs wiedergegeben).

b) Gegen diese (ihm am 29. Juni 2017 zugestellte; Urk. 29/1) Verfügung hat der Kläger am 27. Juli 2017 fristgerecht Beschwerde erhoben und die ein- gangs aufgeführten Beschwerdeanträge gestellt (Urk. 34 S. 2 f.).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 2 a) Der Kläger beantragt vorab die (vollumfängliche) Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Beschwerdeantrag 1). Ein blosser Antrag auf Aufhe- bung eines Endentscheids (und Rückweisung an die Vorinstanz; Beschwerdean- trag 8) ist nur dann zulässig, wenn das vorinstanzliche Verfahren nicht zu Ende geführt wurde (dass die Vorbringen des Klägers, wonach dies der Fall sei [Urk. 34 S. 4], nicht zutreffen, wird noch zu zeigen sein; unten Erw. 3). Ansonsten sind An- träge in der Sache zu stellen, d.h. es muss eindeutig verlangt werden, wie der an- gefochtene Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Der Kläger verlangt nun aber gemäss seinen Beschwerdeanträgen – welche vom Wortlaut her klar und unmiss- verständlich sind, weshalb auch nicht auf die Beschwerdebegründung zu deren Auslegung abzustellen ist – nicht (mehr) die Gutheissung seiner vor Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses bzw. einer Arbeitsbestätigung, Kündigungsbegründung sowie Aushändigung verschiedener Unterlagen durch die Beklagte, sondern er beantragt (nur noch) die Verpflichtung

- 6 - der Beklagten zur Einreichung von Klageantworten bzw. von Stellungnahmen zur vorinstanzlichen Klage, zu zwei Eingaben sowie zu Klagen in zwei früheren ar- beitsgerichtlichen Verfahren (vgl. die eingangs wiedergegebenen Beschwerdean- träge; Urk. 34 S. 2 f.). Soweit sich die Beschwerdevorbringen des Klägers nicht auf diese Beschwerdeanträge beziehen, braucht daher darauf nicht eingegangen zu werden. Ohnehin enthält die Beschwerde keine konkreten Beanstandungen der relevanten vorinstanzlichen Erwägungen zur Gegenstandslosigkeit bzw. zum Nichteintreten auf die Klage; der Kläger stellt diesen lediglich seine eigene Sicht gegenüber (bei deren Darstellung der Kläger es zuweilen am gebotenen Anstand fehlen lässt).

b) Auch die Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit bzw. die Abwei- sung des Gesuchs des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsver- beiständung für das vorinstanzliche Verfahren sind aufgrund der Beschwerde- anträge nicht rechtsgenügend angefochten.

E. 3 a) Der Kläger verlangt mit seiner Beschwerde, die Beklagte sei zu verpflichten, Stellung zu nehmen zu seiner Klage vom 17. November 2016 samt prozessualem Antrag (Beschwerdeantrag 2), zu seiner Eingabe vom 30. Novem- ber 2016, insbesondere zu seinem Brief vom 17. November 2017 (recte: 2016; Beschwerdeantrag 3) sowie zu seiner Eingabe vom 15. Juni 2017 (recte: 2016; Beschwerdeantrag 4); diese Klage und Eingaben sind alle im vorinstanzlichen Verfahren erfolgt (Urk. 1, Urk. 13, Urk. 26). Ein Gericht kann eine Partei nicht zur Einreichung einer Klageantwort oder Stellungnahme verpflichten. Das Gericht kann der beklagten Partei lediglich Frist zur Einreichung der Klageantwort bzw. Stellungnahme ansetzen (Art. 222 Abs. 1, Art. 245 Abs. 2, Art. 253 ZPO). Ist die beklagte Partei säumig, d.h. reicht sie die entsprechende Rechtsschrift nicht innert Frist (bzw. Nachfrist; Art. 223 Abs. 1 ZPO) ein, so wird grundsätzlich das Verfahren ohne diese Rechtsschrift fortge- führt (Art. 147 Abs. 2 ZPO). Allenfalls wird noch zu einer Verhandlung vorgeladen (Art. 223 Abs. 2, Art. 245 Abs. 1 und 2 ZPO), aber auch diesfalls kann die beklag- te Partei weder zum Erscheinen noch zu einem entsprechenden Parteivortrag ge- zwungen werden (sie hat lediglich allfällige aus ihrer Abwesenheit oder ihrem

- 7 - Schweigen resultierende Konsequenzen zu tragen). Die auf Verpflichtung der Be- klagten zielenden Beschwerdeanträge 2 bis 4 sind daher abzuweisen. Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein Gericht schon auf die An- setzung einer Frist für eine Klageantwort bzw. Stellungnahme verzichten kann, dann nämlich, wenn eine solche unnötig ist, insbesondere wenn – wie vorliegend (die Vorinstanz ist im Wesentlichen wegen nicht erfüllter Prozessvoraussetzungen auf die Klage nicht eingetreten; vgl. Urk. 35 S. 4 ff.) – schon die Prozessvoraus- setzungen nicht erfüllt sind (Art. 59 und 60 ZPO), oder weil die Klage bzw. das Gesuch aus anderen Gründen offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist (ausdrücklich in Art. 253 ZPO; für das Rechtsmittelverfahren Art. 312 Abs. 1, Art. 322 Abs. 1 ZPO).

b) Der Kläger verlangt mit seiner Beschwerde weiter, die Beklagte sei zu verpflichten, die Klageantworten in den Verfahren AN140050-L, AH150024-L und AH160180-L bzw. AH170121-L einzureichen (Beschwerdeantrag 5). Was das vorliegende Verfahren (vorinstanzliche Geschäfts-Nr. AH160180-L bzw. – zufolge der obergerichtlichen Rückweisung – neu AH170121-L) betrifft, kann auf das soeben Gesagte verwiesen werden, wonach die Beklagte nicht zur Einreichung einer Klageantwort verpflichtet werden kann (Erw. 3.a). Auch diesbe- züglich ist die Beschwerde daher abzuweisen. Gleiches gilt hinsichtlich der Klageantworten in den beiden vorinstanzlichen Verfahren AN140050-L und AH150024-L. Diesbezüglich kann zudem auf die zu- treffenden vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 35 S. 8 Erw. 2.3); beide Verfahren wurden rechtskräftig erledigt (Urk. 7/22, 7/26 und 7/27, Urk. 8/51).

c) Der Kläger verlangt mit seiner Beschwerde sodann, die Beklagte sei zu verpflichten, für das vorinstanzliche Verfahren die Vollmacht für deren Rechtsver- treter einzureichen, ansonsten jener "vom Rubrum zu streichen" sei (Beschwerde- antrag 6).

- 8 - Hierzu reicht die Bemerkung, dass sich eine entsprechende Vollmacht im Verfahren AH150024-L bei den Akten befindet (Urk. 8/6a). Dass der Kläger allen- falls gegen den Rechtsvertreter (und verschiedene weitere Personen) Strafanzei- gen eingereicht hat (vgl. Urk. 26 S. 3), ändert nichts an dieser Vollmacht (vgl. den Text der Vollmacht, Urk. 8/6a, und Art. 34 f. OR). Mangels eines Widerrufs durch die Beklagte gilt diese Vollmacht "betreffend Arbeitsverhältnis" weiterhin und ins- besondere auch für das vorinstanzliche Verfahren. Da der Kläger offenbar keine Kopie davon hat (vgl. Urk. 26 S. 2), kann ihm eine solche zusammen mit dem vor- liegenden Entscheid zugestellt werden.

d) Der Kläger verlangt mit seiner Beschwerde schliesslich, die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihm eine Kopie des Urteils im Verfahren AH120185-L zu "edie- ren" (Beschwerdeantrag 7). Der Kläger verfügt bereits über eine Ausfertigung der das genannte Verfah- ren AH120185-L abschliessenden Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich vom

30. April 2013 (ein Gerichtsverfahren wird nicht immer mit einem Urteil abge- schlossen, sondern je nach Sachlage auch durch eine Verfügung oder einen Be- schluss), denn er hat gegen dieselbe am 1. Juni 2013 eine Beschwerde an die er- kennende Kammer eingereicht (Verfahren RA130007-O, rechtskräftig abge- schlossen). Auf diesen Beschwerdeantrag ist mangels schutzwürdigen Interesses des Klägers nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO).

e) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Klägers abzuweisen, so- weit auf sie einzutreten ist.

E. 4 Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 34 sowie Kopien der Urk. 36 und 37/2-9, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 8/6a, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeits- rechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Oktober 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. F. Rieke versandt am: jo

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird infolge Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben.
  2. Das Begehren um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
  3. Das Begehren um Ausstellung einer Arbeitsbestätigung wird infolge Gegen- standslosigkeit erledigt abgeschrieben.
  4. Auf die Klage wird nicht eingetreten, soweit sie nicht infolge Gegenstandlo- sigkeit erledigt abgeschrieben wird.
  5. Das mit Eingabe vom 15. Juni 2017 an die Einzelrichterin persönlich gerich- tete Couvert wird zusammen mit den sich darin befindenden Unterlagen aus dem Recht gewiesen und dem Kläger retourniert.
  6. Es werden keine Kosten erhoben.
  7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  8. [Schriftliche Mitteilung]
  9. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage] Beschwerdeanträge: "1. Es sei die Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 28. Juni 2017 (Geschäfts-Nr. AH 170121-L/U) erneut aufzu- heben.
  10. Die Beklagte sei zu verpflichten zur Klage (act. 1-4/1-6), vom
  11. November 2016 und zum Prozessualen Antrag, Stellung zu nehmen (siehe Verfügung des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abtei- lung, vom 29. November 2016, AH160180-L/Z1, Ziffer 1.).
  12. Die Beklagte sei weiter zu verpflichten, zur Eingabe des Klägers vom 30. November 2016, act. 13-15/1-3 (insbesondere zum Brief vom 17. November 2017) und act. 13, act. 15/1, Seite 7, Abs. 2, angefochtene Verfügung, Stellung zu nehmen.
  13. Die Beklagte sei weiter zu verpflichten, zur Eingabe des Klägers vom 15. Juni 2017 (act. 26), Stellung zu nehmen. - 4 -
  14. Die Beklagte sei weiter zu verpflichten, die längst fälligen Klage- antworten in den Prozessen, AH150024 (Zeugnisänderung), AN140050 (Genugtuung, Persönlichkeitsverletzung/Mobbing) und AH160180-L bzw. AH170121-L, einzureichen.
  15. Die Beklagte sei weiter zu verpflichten, dem Obergericht des Kan- tons Zürich, für die Verfahren AH160180-L bzw. AH170121-L die entsprechende Vertretungsvollmacht, per Datum der Beschwer- deantwort, von RA lic. iur. X._____, ... [Adresse], einzureichen, ansonsten sei er vom Rubrum zu streichen.
  16. Die Vorinstanz sei vom Obergericht des Kantons Zürich zu ver- pflichten, eine Kopie des rechtsgültigen Urteils, vom Verfahren AH120185-L, zu edieren.
  17. Eventualiter sei die Sache der Vorinstanz zur erneuten Neuent- scheidung zurückzuweisen.
  18. Dem Kläger sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und dem Kläger einen Prozessbeistand von Amtes wegen zur Seite zu stellen.
  19. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten/Beschwer- degegnerin" Erwägungen:
  20. a) Am 17. November 2016 reichte der Kläger beim Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz) gegen die Beklagte eine Klage mit den eingangs aufgeführten Rechtsbegehren ein (Urk. 1a und 1b; damalige Prozessnummer AH160180-L). Die Vorinstanz zog die Akten diverser von ihr früher erledigter Verfahren zwischen den gleichen Parteien bei (Urk. 5-8). Mit Verfügung vom 29. November 2016 stell- te die Vorinstanz der Beklagten die Klageschrift zur Kenntnisnahme zu und for- derte sie zur Einreichung verschiedener Unterlagen auf (Urk. 9). Am 30. Novem- ber 2016 erfolgte eine unaufgeforderte Eingabe des Klägers (Urk. 13-15/3). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 reichte die Beklagte Unterlagen ein (Urk. 17- 19/6). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 trat die Vorinstanz im Wesentlichen auf die Klage nicht ein, soweit diese nicht infolge Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben wurde (Urk. 20). Die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers wurde mit Beschluss der Kammer vom 4. April 2017 wegen Verletzung des recht- - 5 - lichen Gehörs gutgeheissen und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 23). Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 setzte daraufhin die Vorinstanz dem Kläger in Nachachtung des vorgenannten Beschlusses Frist zur Stellungnahme zu Urk. 17-19/6 an (Urk. 24). Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 teilte der Kläger mit, dass er die Ausführun- gen der Beklagten schon heute vollumfänglich zurückweise und im Übrigen auf eine Stellungnahme verzichte, unter Angabe von aufgezählten Gründen (Urk. 26). Dieser Eingabe legte er ein an die vorinstanzliche Einzelrichterin persönlich ge- richtetes, verschlossenes Couvert bei (Urk. 27). Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 schloss die Vorinstanz ihr Verfahren ab (Urk. 28 = Urk. 35; Entscheid eingangs wiedergegeben). b) Gegen diese (ihm am 29. Juni 2017 zugestellte; Urk. 29/1) Verfügung hat der Kläger am 27. Juli 2017 fristgerecht Beschwerde erhoben und die ein- gangs aufgeführten Beschwerdeanträge gestellt (Urk. 34 S. 2 f.). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
  21. a) Der Kläger beantragt vorab die (vollumfängliche) Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Beschwerdeantrag 1). Ein blosser Antrag auf Aufhe- bung eines Endentscheids (und Rückweisung an die Vorinstanz; Beschwerdean- trag 8) ist nur dann zulässig, wenn das vorinstanzliche Verfahren nicht zu Ende geführt wurde (dass die Vorbringen des Klägers, wonach dies der Fall sei [Urk. 34 S. 4], nicht zutreffen, wird noch zu zeigen sein; unten Erw. 3). Ansonsten sind An- träge in der Sache zu stellen, d.h. es muss eindeutig verlangt werden, wie der an- gefochtene Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Der Kläger verlangt nun aber gemäss seinen Beschwerdeanträgen – welche vom Wortlaut her klar und unmiss- verständlich sind, weshalb auch nicht auf die Beschwerdebegründung zu deren Auslegung abzustellen ist – nicht (mehr) die Gutheissung seiner vor Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses bzw. einer Arbeitsbestätigung, Kündigungsbegründung sowie Aushändigung verschiedener Unterlagen durch die Beklagte, sondern er beantragt (nur noch) die Verpflichtung - 6 - der Beklagten zur Einreichung von Klageantworten bzw. von Stellungnahmen zur vorinstanzlichen Klage, zu zwei Eingaben sowie zu Klagen in zwei früheren ar- beitsgerichtlichen Verfahren (vgl. die eingangs wiedergegebenen Beschwerdean- träge; Urk. 34 S. 2 f.). Soweit sich die Beschwerdevorbringen des Klägers nicht auf diese Beschwerdeanträge beziehen, braucht daher darauf nicht eingegangen zu werden. Ohnehin enthält die Beschwerde keine konkreten Beanstandungen der relevanten vorinstanzlichen Erwägungen zur Gegenstandslosigkeit bzw. zum Nichteintreten auf die Klage; der Kläger stellt diesen lediglich seine eigene Sicht gegenüber (bei deren Darstellung der Kläger es zuweilen am gebotenen Anstand fehlen lässt). b) Auch die Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit bzw. die Abwei- sung des Gesuchs des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsver- beiständung für das vorinstanzliche Verfahren sind aufgrund der Beschwerde- anträge nicht rechtsgenügend angefochten.
  22. a) Der Kläger verlangt mit seiner Beschwerde, die Beklagte sei zu verpflichten, Stellung zu nehmen zu seiner Klage vom 17. November 2016 samt prozessualem Antrag (Beschwerdeantrag 2), zu seiner Eingabe vom 30. Novem- ber 2016, insbesondere zu seinem Brief vom 17. November 2017 (recte: 2016; Beschwerdeantrag 3) sowie zu seiner Eingabe vom 15. Juni 2017 (recte: 2016; Beschwerdeantrag 4); diese Klage und Eingaben sind alle im vorinstanzlichen Verfahren erfolgt (Urk. 1, Urk. 13, Urk. 26). Ein Gericht kann eine Partei nicht zur Einreichung einer Klageantwort oder Stellungnahme verpflichten. Das Gericht kann der beklagten Partei lediglich Frist zur Einreichung der Klageantwort bzw. Stellungnahme ansetzen (Art. 222 Abs. 1, Art. 245 Abs. 2, Art. 253 ZPO). Ist die beklagte Partei säumig, d.h. reicht sie die entsprechende Rechtsschrift nicht innert Frist (bzw. Nachfrist; Art. 223 Abs. 1 ZPO) ein, so wird grundsätzlich das Verfahren ohne diese Rechtsschrift fortge- führt (Art. 147 Abs. 2 ZPO). Allenfalls wird noch zu einer Verhandlung vorgeladen (Art. 223 Abs. 2, Art. 245 Abs. 1 und 2 ZPO), aber auch diesfalls kann die beklag- te Partei weder zum Erscheinen noch zu einem entsprechenden Parteivortrag ge- zwungen werden (sie hat lediglich allfällige aus ihrer Abwesenheit oder ihrem - 7 - Schweigen resultierende Konsequenzen zu tragen). Die auf Verpflichtung der Be- klagten zielenden Beschwerdeanträge 2 bis 4 sind daher abzuweisen. Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein Gericht schon auf die An- setzung einer Frist für eine Klageantwort bzw. Stellungnahme verzichten kann, dann nämlich, wenn eine solche unnötig ist, insbesondere wenn – wie vorliegend (die Vorinstanz ist im Wesentlichen wegen nicht erfüllter Prozessvoraussetzungen auf die Klage nicht eingetreten; vgl. Urk. 35 S. 4 ff.) – schon die Prozessvoraus- setzungen nicht erfüllt sind (Art. 59 und 60 ZPO), oder weil die Klage bzw. das Gesuch aus anderen Gründen offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist (ausdrücklich in Art. 253 ZPO; für das Rechtsmittelverfahren Art. 312 Abs. 1, Art. 322 Abs. 1 ZPO). b) Der Kläger verlangt mit seiner Beschwerde weiter, die Beklagte sei zu verpflichten, die Klageantworten in den Verfahren AN140050-L, AH150024-L und AH160180-L bzw. AH170121-L einzureichen (Beschwerdeantrag 5). Was das vorliegende Verfahren (vorinstanzliche Geschäfts-Nr. AH160180-L bzw. – zufolge der obergerichtlichen Rückweisung – neu AH170121-L) betrifft, kann auf das soeben Gesagte verwiesen werden, wonach die Beklagte nicht zur Einreichung einer Klageantwort verpflichtet werden kann (Erw. 3.a). Auch diesbe- züglich ist die Beschwerde daher abzuweisen. Gleiches gilt hinsichtlich der Klageantworten in den beiden vorinstanzlichen Verfahren AN140050-L und AH150024-L. Diesbezüglich kann zudem auf die zu- treffenden vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 35 S. 8 Erw. 2.3); beide Verfahren wurden rechtskräftig erledigt (Urk. 7/22, 7/26 und 7/27, Urk. 8/51). c) Der Kläger verlangt mit seiner Beschwerde sodann, die Beklagte sei zu verpflichten, für das vorinstanzliche Verfahren die Vollmacht für deren Rechtsver- treter einzureichen, ansonsten jener "vom Rubrum zu streichen" sei (Beschwerde- antrag 6). - 8 - Hierzu reicht die Bemerkung, dass sich eine entsprechende Vollmacht im Verfahren AH150024-L bei den Akten befindet (Urk. 8/6a). Dass der Kläger allen- falls gegen den Rechtsvertreter (und verschiedene weitere Personen) Strafanzei- gen eingereicht hat (vgl. Urk. 26 S. 3), ändert nichts an dieser Vollmacht (vgl. den Text der Vollmacht, Urk. 8/6a, und Art. 34 f. OR). Mangels eines Widerrufs durch die Beklagte gilt diese Vollmacht "betreffend Arbeitsverhältnis" weiterhin und ins- besondere auch für das vorinstanzliche Verfahren. Da der Kläger offenbar keine Kopie davon hat (vgl. Urk. 26 S. 2), kann ihm eine solche zusammen mit dem vor- liegenden Entscheid zugestellt werden. d) Der Kläger verlangt mit seiner Beschwerde schliesslich, die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihm eine Kopie des Urteils im Verfahren AH120185-L zu "edie- ren" (Beschwerdeantrag 7). Der Kläger verfügt bereits über eine Ausfertigung der das genannte Verfah- ren AH120185-L abschliessenden Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich vom
  23. April 2013 (ein Gerichtsverfahren wird nicht immer mit einem Urteil abge- schlossen, sondern je nach Sachlage auch durch eine Verfügung oder einen Be- schluss), denn er hat gegen dieselbe am 1. Juni 2013 eine Beschwerde an die er- kennende Kammer eingereicht (Verfahren RA130007-O, rechtskräftig abge- schlossen). Auf diesen Beschwerdeantrag ist mangels schutzwürdigen Interesses des Klägers nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). e) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Klägers abzuweisen, so- weit auf sie einzutreten ist.
  24. a) Für arbeitsgerichtliche Verfahren mit einem Streitwert von bis zu Fr. 30'000.-- werden grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Diese Kostenlosigkeit gilt jedoch nicht bei bös- oder mutwilliger Prozess- führung (Art. 115 ZPO). Bös- oder Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn eine Partei entgegen Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) ohne konkretes Rechtsschutzinteresse und trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage prozessiert (BGE 127 III 178 E. 2.a S. 179). Indem vorliegend der Kläger Klageantworten in rechtskräftig erledigten Prozessen einfordert oder einen Entscheid verlangt, den er längst hat, liegt ein - 9 - solches mutwilliges Prozessieren vor und ist eine Entscheidgebühr zu sprechen. Diese ist gemäss § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebühren- verordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Kläger hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren gestellt (Beschwerdeantrag 9). Ein Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist je- doch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. c) Für das Beschwerdeverfahren hat der Kläger zufolge des Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Beklagten erwuchs kein relevanter Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
  25. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwer- deverfahren wird abgewiesen.
  26. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachstehen- dem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  27. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  28. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.
  29. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt. - 10 -
  30. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  31. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 34 sowie Kopien der Urk. 36 und 37/2-9, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 8/6a, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  32. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeits- rechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Oktober 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. F. Rieke versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA170009-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 10. Oktober 2017 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 28. Juni 2017 (AH170121-L)

- 2 - Rechtsbegehren des Klägers: "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ein Zeugnis über Leistung und Verhalten auszustellen (Visum Dr. C._____ und D._____).

2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Arbeitsbestäti- gung über Art und Dauer der Anstellung auszustellen oder das Zeugnis vom 13. Juli 2009 nach Wunsch des Klägers abzuän- dern, gemäss Vorschlag des Klägers, anlässlich Schlichtungsver- handlung bzw. Hauptverhandlung vor ... (Arbeitsbestätigung oder geändertes Arbeitszeugnis, Visum Dr. C._____ und D._____).

3. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger bzw. dem Arbeitsge- richt, eine Kopie der rechtsgültig erledigten Zeugnisklage, im Pro- zess AH 120185 (Zeugnisänderung) auszuhändigen (Visum Dr. C._____ und D._____). Seit Oktober 2012 am Arbeitsgericht Zü- rich rechtshängig.

4. Die Beklagte sei zu verpflichten, in den Prozessen AH150024 (Zeugnisänderung) und AN140050 (Genugtuung, Persönlich- keitsverletzung/Mobbing), dem Arbeitsgericht Zürich, die längst überfälligen Klageantworten einzureichen (Visum Dr. C._____ und D._____). Seit Ende 2014 bzw. Anfang 2015 rechtshängig.

5. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger bzw. Arbeitsgericht, die Kündigung vom 17. Oktober 2008 zu begründen bzw. allen- falls eine bereits bestehende Begründung (aus dem Personaldos- sier) auszuhändigen (Visum Dr. C._____ und D._____).

6. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger folgende Unterlagen bzw. Kopien aus seinem Personaldossier auszuhändigen (alle Kopien mit Visum Dr. C._____ und D._____).

– Zeugnis vom 13. Juli 2009

– Zwischenzeugnis vom 24. April 2008, 21. August 2007 und

15. Juni 2001

– Brief vom 31. Juli 2006, Ihr 20-Jahre-Dienstjubiläum

– Kopien der, beidseitig unterschriebenen Gesprächsprotokol- le vom 25. Januar 2008, 1. April 2008, 3. September 2008 und die beiden Aktennotizen vom 11. August 2008 und

5. September 2008.

– Sämtliche Protokolle bezüglich der mit der B._____-internen Mobbingfachstelle geführten Gespräche ab 22. Januar 2008

– Jahresqualifikationen 2006, 2007, 2008, mit zugehörigen Zielvereinbarungen (2009) und Persönlichen Entwicklungs- plänen (PEP)

– BVG Jahresberichte 2006, 2007, 2008 und per Ende Ar- beitsverhältnis (30.6.2009)

- 3 -

– Brief vom 14. März 2014, Ihre E-Mail vom 11. März 2014 an Dr. C._____

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten" Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich vom 28. Juni 2017:

1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird infolge Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben.

2. Das Begehren um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

3. Das Begehren um Ausstellung einer Arbeitsbestätigung wird infolge Gegen- standslosigkeit erledigt abgeschrieben.

4. Auf die Klage wird nicht eingetreten, soweit sie nicht infolge Gegenstandlo- sigkeit erledigt abgeschrieben wird.

5. Das mit Eingabe vom 15. Juni 2017 an die Einzelrichterin persönlich gerich- tete Couvert wird zusammen mit den sich darin befindenden Unterlagen aus dem Recht gewiesen und dem Kläger retourniert.

6. Es werden keine Kosten erhoben.

7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

8. [Schriftliche Mitteilung]

9. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage] Beschwerdeanträge: "1. Es sei die Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 28. Juni 2017 (Geschäfts-Nr. AH 170121-L/U) erneut aufzu- heben.

2. Die Beklagte sei zu verpflichten zur Klage (act. 1-4/1-6), vom

17. November 2016 und zum Prozessualen Antrag, Stellung zu nehmen (siehe Verfügung des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abtei- lung, vom 29. November 2016, AH160180-L/Z1, Ziffer 1.).

3. Die Beklagte sei weiter zu verpflichten, zur Eingabe des Klägers vom 30. November 2016, act. 13-15/1-3 (insbesondere zum Brief vom 17. November 2017) und act. 13, act. 15/1, Seite 7, Abs. 2, angefochtene Verfügung, Stellung zu nehmen.

4. Die Beklagte sei weiter zu verpflichten, zur Eingabe des Klägers vom 15. Juni 2017 (act. 26), Stellung zu nehmen.

- 4 -

5. Die Beklagte sei weiter zu verpflichten, die längst fälligen Klage- antworten in den Prozessen, AH150024 (Zeugnisänderung), AN140050 (Genugtuung, Persönlichkeitsverletzung/Mobbing) und AH160180-L bzw. AH170121-L, einzureichen.

6. Die Beklagte sei weiter zu verpflichten, dem Obergericht des Kan- tons Zürich, für die Verfahren AH160180-L bzw. AH170121-L die entsprechende Vertretungsvollmacht, per Datum der Beschwer- deantwort, von RA lic. iur. X._____, ... [Adresse], einzureichen, ansonsten sei er vom Rubrum zu streichen.

7. Die Vorinstanz sei vom Obergericht des Kantons Zürich zu ver- pflichten, eine Kopie des rechtsgültigen Urteils, vom Verfahren AH120185-L, zu edieren.

8. Eventualiter sei die Sache der Vorinstanz zur erneuten Neuent- scheidung zurückzuweisen.

9. Dem Kläger sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und dem Kläger einen Prozessbeistand von Amtes wegen zur Seite zu stellen.

10. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten/Beschwer- degegnerin" Erwägungen:

1. a) Am 17. November 2016 reichte der Kläger beim Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz) gegen die Beklagte eine Klage mit den eingangs aufgeführten Rechtsbegehren ein (Urk. 1a und 1b; damalige Prozessnummer AH160180-L). Die Vorinstanz zog die Akten diverser von ihr früher erledigter Verfahren zwischen den gleichen Parteien bei (Urk. 5-8). Mit Verfügung vom 29. November 2016 stell- te die Vorinstanz der Beklagten die Klageschrift zur Kenntnisnahme zu und for- derte sie zur Einreichung verschiedener Unterlagen auf (Urk. 9). Am 30. Novem- ber 2016 erfolgte eine unaufgeforderte Eingabe des Klägers (Urk. 13-15/3). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 reichte die Beklagte Unterlagen ein (Urk. 17- 19/6). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 trat die Vorinstanz im Wesentlichen auf die Klage nicht ein, soweit diese nicht infolge Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben wurde (Urk. 20). Die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers wurde mit Beschluss der Kammer vom 4. April 2017 wegen Verletzung des recht-

- 5 - lichen Gehörs gutgeheissen und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 23). Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 setzte daraufhin die Vorinstanz dem Kläger in Nachachtung des vorgenannten Beschlusses Frist zur Stellungnahme zu Urk. 17-19/6 an (Urk. 24). Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 teilte der Kläger mit, dass er die Ausführun- gen der Beklagten schon heute vollumfänglich zurückweise und im Übrigen auf eine Stellungnahme verzichte, unter Angabe von aufgezählten Gründen (Urk. 26). Dieser Eingabe legte er ein an die vorinstanzliche Einzelrichterin persönlich ge- richtetes, verschlossenes Couvert bei (Urk. 27). Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 schloss die Vorinstanz ihr Verfahren ab (Urk. 28 = Urk. 35; Entscheid eingangs wiedergegeben).

b) Gegen diese (ihm am 29. Juni 2017 zugestellte; Urk. 29/1) Verfügung hat der Kläger am 27. Juli 2017 fristgerecht Beschwerde erhoben und die ein- gangs aufgeführten Beschwerdeanträge gestellt (Urk. 34 S. 2 f.).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Der Kläger beantragt vorab die (vollumfängliche) Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Beschwerdeantrag 1). Ein blosser Antrag auf Aufhe- bung eines Endentscheids (und Rückweisung an die Vorinstanz; Beschwerdean- trag 8) ist nur dann zulässig, wenn das vorinstanzliche Verfahren nicht zu Ende geführt wurde (dass die Vorbringen des Klägers, wonach dies der Fall sei [Urk. 34 S. 4], nicht zutreffen, wird noch zu zeigen sein; unten Erw. 3). Ansonsten sind An- träge in der Sache zu stellen, d.h. es muss eindeutig verlangt werden, wie der an- gefochtene Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Der Kläger verlangt nun aber gemäss seinen Beschwerdeanträgen – welche vom Wortlaut her klar und unmiss- verständlich sind, weshalb auch nicht auf die Beschwerdebegründung zu deren Auslegung abzustellen ist – nicht (mehr) die Gutheissung seiner vor Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses bzw. einer Arbeitsbestätigung, Kündigungsbegründung sowie Aushändigung verschiedener Unterlagen durch die Beklagte, sondern er beantragt (nur noch) die Verpflichtung

- 6 - der Beklagten zur Einreichung von Klageantworten bzw. von Stellungnahmen zur vorinstanzlichen Klage, zu zwei Eingaben sowie zu Klagen in zwei früheren ar- beitsgerichtlichen Verfahren (vgl. die eingangs wiedergegebenen Beschwerdean- träge; Urk. 34 S. 2 f.). Soweit sich die Beschwerdevorbringen des Klägers nicht auf diese Beschwerdeanträge beziehen, braucht daher darauf nicht eingegangen zu werden. Ohnehin enthält die Beschwerde keine konkreten Beanstandungen der relevanten vorinstanzlichen Erwägungen zur Gegenstandslosigkeit bzw. zum Nichteintreten auf die Klage; der Kläger stellt diesen lediglich seine eigene Sicht gegenüber (bei deren Darstellung der Kläger es zuweilen am gebotenen Anstand fehlen lässt).

b) Auch die Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit bzw. die Abwei- sung des Gesuchs des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsver- beiständung für das vorinstanzliche Verfahren sind aufgrund der Beschwerde- anträge nicht rechtsgenügend angefochten.

3. a) Der Kläger verlangt mit seiner Beschwerde, die Beklagte sei zu verpflichten, Stellung zu nehmen zu seiner Klage vom 17. November 2016 samt prozessualem Antrag (Beschwerdeantrag 2), zu seiner Eingabe vom 30. Novem- ber 2016, insbesondere zu seinem Brief vom 17. November 2017 (recte: 2016; Beschwerdeantrag 3) sowie zu seiner Eingabe vom 15. Juni 2017 (recte: 2016; Beschwerdeantrag 4); diese Klage und Eingaben sind alle im vorinstanzlichen Verfahren erfolgt (Urk. 1, Urk. 13, Urk. 26). Ein Gericht kann eine Partei nicht zur Einreichung einer Klageantwort oder Stellungnahme verpflichten. Das Gericht kann der beklagten Partei lediglich Frist zur Einreichung der Klageantwort bzw. Stellungnahme ansetzen (Art. 222 Abs. 1, Art. 245 Abs. 2, Art. 253 ZPO). Ist die beklagte Partei säumig, d.h. reicht sie die entsprechende Rechtsschrift nicht innert Frist (bzw. Nachfrist; Art. 223 Abs. 1 ZPO) ein, so wird grundsätzlich das Verfahren ohne diese Rechtsschrift fortge- führt (Art. 147 Abs. 2 ZPO). Allenfalls wird noch zu einer Verhandlung vorgeladen (Art. 223 Abs. 2, Art. 245 Abs. 1 und 2 ZPO), aber auch diesfalls kann die beklag- te Partei weder zum Erscheinen noch zu einem entsprechenden Parteivortrag ge- zwungen werden (sie hat lediglich allfällige aus ihrer Abwesenheit oder ihrem

- 7 - Schweigen resultierende Konsequenzen zu tragen). Die auf Verpflichtung der Be- klagten zielenden Beschwerdeanträge 2 bis 4 sind daher abzuweisen. Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein Gericht schon auf die An- setzung einer Frist für eine Klageantwort bzw. Stellungnahme verzichten kann, dann nämlich, wenn eine solche unnötig ist, insbesondere wenn – wie vorliegend (die Vorinstanz ist im Wesentlichen wegen nicht erfüllter Prozessvoraussetzungen auf die Klage nicht eingetreten; vgl. Urk. 35 S. 4 ff.) – schon die Prozessvoraus- setzungen nicht erfüllt sind (Art. 59 und 60 ZPO), oder weil die Klage bzw. das Gesuch aus anderen Gründen offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist (ausdrücklich in Art. 253 ZPO; für das Rechtsmittelverfahren Art. 312 Abs. 1, Art. 322 Abs. 1 ZPO).

b) Der Kläger verlangt mit seiner Beschwerde weiter, die Beklagte sei zu verpflichten, die Klageantworten in den Verfahren AN140050-L, AH150024-L und AH160180-L bzw. AH170121-L einzureichen (Beschwerdeantrag 5). Was das vorliegende Verfahren (vorinstanzliche Geschäfts-Nr. AH160180-L bzw. – zufolge der obergerichtlichen Rückweisung – neu AH170121-L) betrifft, kann auf das soeben Gesagte verwiesen werden, wonach die Beklagte nicht zur Einreichung einer Klageantwort verpflichtet werden kann (Erw. 3.a). Auch diesbe- züglich ist die Beschwerde daher abzuweisen. Gleiches gilt hinsichtlich der Klageantworten in den beiden vorinstanzlichen Verfahren AN140050-L und AH150024-L. Diesbezüglich kann zudem auf die zu- treffenden vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 35 S. 8 Erw. 2.3); beide Verfahren wurden rechtskräftig erledigt (Urk. 7/22, 7/26 und 7/27, Urk. 8/51).

c) Der Kläger verlangt mit seiner Beschwerde sodann, die Beklagte sei zu verpflichten, für das vorinstanzliche Verfahren die Vollmacht für deren Rechtsver- treter einzureichen, ansonsten jener "vom Rubrum zu streichen" sei (Beschwerde- antrag 6).

- 8 - Hierzu reicht die Bemerkung, dass sich eine entsprechende Vollmacht im Verfahren AH150024-L bei den Akten befindet (Urk. 8/6a). Dass der Kläger allen- falls gegen den Rechtsvertreter (und verschiedene weitere Personen) Strafanzei- gen eingereicht hat (vgl. Urk. 26 S. 3), ändert nichts an dieser Vollmacht (vgl. den Text der Vollmacht, Urk. 8/6a, und Art. 34 f. OR). Mangels eines Widerrufs durch die Beklagte gilt diese Vollmacht "betreffend Arbeitsverhältnis" weiterhin und ins- besondere auch für das vorinstanzliche Verfahren. Da der Kläger offenbar keine Kopie davon hat (vgl. Urk. 26 S. 2), kann ihm eine solche zusammen mit dem vor- liegenden Entscheid zugestellt werden.

d) Der Kläger verlangt mit seiner Beschwerde schliesslich, die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihm eine Kopie des Urteils im Verfahren AH120185-L zu "edie- ren" (Beschwerdeantrag 7). Der Kläger verfügt bereits über eine Ausfertigung der das genannte Verfah- ren AH120185-L abschliessenden Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich vom

30. April 2013 (ein Gerichtsverfahren wird nicht immer mit einem Urteil abge- schlossen, sondern je nach Sachlage auch durch eine Verfügung oder einen Be- schluss), denn er hat gegen dieselbe am 1. Juni 2013 eine Beschwerde an die er- kennende Kammer eingereicht (Verfahren RA130007-O, rechtskräftig abge- schlossen). Auf diesen Beschwerdeantrag ist mangels schutzwürdigen Interesses des Klägers nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO).

e) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Klägers abzuweisen, so- weit auf sie einzutreten ist.

4. a) Für arbeitsgerichtliche Verfahren mit einem Streitwert von bis zu Fr. 30'000.-- werden grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Diese Kostenlosigkeit gilt jedoch nicht bei bös- oder mutwilliger Prozess- führung (Art. 115 ZPO). Bös- oder Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn eine Partei entgegen Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) ohne konkretes Rechtsschutzinteresse und trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage prozessiert (BGE 127 III 178 E. 2.a S. 179). Indem vorliegend der Kläger Klageantworten in rechtskräftig erledigten Prozessen einfordert oder einen Entscheid verlangt, den er längst hat, liegt ein

- 9 - solches mutwilliges Prozessieren vor und ist eine Entscheidgebühr zu sprechen. Diese ist gemäss § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebühren- verordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Der Kläger hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren gestellt (Beschwerdeantrag 9). Ein Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist je- doch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.

c) Für das Beschwerdeverfahren hat der Kläger zufolge des Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Beklagten erwuchs kein relevanter Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwer- deverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachstehen- dem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt.

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4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 34 sowie Kopien der Urk. 36 und 37/2-9, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 8/6a, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeits- rechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Oktober 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. F. Rieke versandt am: jo