Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 Die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) ist ein – unter ande- rem für die C._____ AG tätiges – Transportunternehmen (GmbH), dessen einzi- ger Gesellschafter D._____ ist. Der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) und die Beklagte schlossen am 31. Oktober 2014 einen unbefristeten Arbeitsver- trag, gemäss welchem der Kläger per 1. November 2014 als Chauffeur für die Fahrzeugkategorien C und E angestellt wurde. Der Lohn wurde auf Fr. 5'300.– brutto pro Monat und die Kündigungsfrist im ersten Jahr der Anstellung auf einen Monat festgesetzt (Urk. 3/4). Am 1. September 2015 kam es zu einem Disput zwi- schen dem Kläger und D._____ sowie E._____, einem Disponenten der C._____ AG. Im Zuge dieser Auseinandersetzung kündigte D._____ dem Kläger fristlos (Urk. 3/2), was er bzw. die Beklagte insbesondere damit begründete, dass der Kläger E._____ beschimpft, bedroht und tätlich angegangen habe, obwohl er den Kläger bereits früher wegen eines Streits mit E._____ verwarnt habe. Der Kläger bestreitet dies und erachtet die fristlose Kündigung als ungerechtfertigt (Urk. 51 = Urk. 54 S. 2, E. I.). 2.1 Mit Eingabe vom 18. Januar 2016 (Datum Poststempel: 25. Januar 2016) reichte der Kläger unter Beilage eines kurzen Begleitschreibens sowie weiterer Unterlagen eine Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Bülach vom 8. De- zember 2015 beim Arbeitsgericht am Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) ein (Urk. 1, Urk. 2 und Urk. 3/1–11). Mit vorinstanzlicher Verfügung vom 1. Februar 2016 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um eine Klage, welche den Erfordernis- sen von Art. 244 ZPO genügt, einzureichen (Urk. 4). Am 9. Februar 2016 über- brachte der Kläger der Vorinstanz fristgerecht eine unbegründete Klage sowie weitere Beilagen (Urk. 6, Urk. 7 und Urk. 8/1–6). Im Verlaufe des Verfahrens re- duzierte der Kläger seine Klage über insgesamt Fr. 13'667.65 (Lohn bis Ablauf Kündigungsfrist, Gratifikation, Spesen) in seinem Schlussvortrag auf zwei Monats- löhne (Lohnersatz für die Monate September und Oktober 2015), mithin auf den Betrag von Fr. 8'967.30 (Prot. I S. 91 und 92; vgl. auch Urk. 54 S. 3, E. III.). Im Übrigen kann für den detaillierten Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 54 S. 2 f., E. II.).
- 3 - 2.2 Mit – inzwischen rechtskräftig gewordener – Verfügung der Vorinstanz vom
15. Mai 2017 wurde das Verfahren im Umfang der Reduktion der Klage von Fr. 4'700.35 als durch Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben (Urk. 54 S. 24, Disp.-Ziff. 1). Am selben Tag erliess die Vorinstanz das folgende Urteil (Urk. 54 S. 25 f.):
Dispositiv
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 8'967.30 zu bezahlen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Die vom Friedensrichteramt Bülach mit Klagebewilligung vom 8. Dezember 2015 festgesetzten und den Klägern [recte: dem Kläger] auferlegten Kosten von Fr. 300.– werden dem Friedensrichteramt Bülach zur Abschreibung über- lassen. Sie sind dem Kläger zurückzuerstatten, sofern der Kläger bereits be- zahlt hat.
- Der von der Beklagten geleistete Kostenvorschuss von Fr. 200.– wird ihr zu- rückerstattet.
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Klä- gers, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 666.– zu bezahlen.
- Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Klägers, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, wird im Umfang von Fr. 1'334.– aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinge- wiesen.
- … [Mitteilungssatz]
- … [Rechtsmittelbelehrung] 2.3 Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte mit Eingabe vom 20. Juni 2017 frist- gerecht (vgl. Urk. 52) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 53 S. 2): "1. Es seien die Dispositiv-Ziff. 1, Ziff. 5 und Ziff. 6 der Verfügung und des Urteils vom 15. Mai 2017 des Bezirksgerichts Bülach (Geschäfts-Nr. AH160005-C/U) vollumfänglich aufzuheben und es sei die Klage vom 8. Februar 2016 vollum- fänglich abzuweisen.
- Alles unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.-Zusatz) sowohl im vorinstanz- lichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren zu Lasten des Klä- gers/Beschwerdegegners." 2.4 Die fristgerechte Beschwerdeantwort datiert vom 8. September 2017 (vgl. Urk. 59 f.). Darin schloss der Kläger auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (Urk. 60 S. 2). Der Beklagten wurde die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 61). Sie liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. 2.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Auf die Parteivorbringen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als diese entscheidrelevant sind. - 4 - 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am an- gefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat inso- fern Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.2 In Rechtsfragen hat die Beschwerdeinstanz nach Art. 320 lit. a ZPO volle Kognition. Entsprechend dem Grundsatz "iura novit curia" wendet die Beschwer- deinstanz das dem Prozessstoff zugrunde liegende Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Rechtsanwendung von Amtes wegen bedeutet, dass diesbezüglich keine Rügeobliegenheit der Parteien besteht. Eine Partei, die falsche oder gar keine Ausführungen zur Rechtsanwendung macht, darf keinen Rechtsnachteil er- leiden (Thomas Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf, § 17 Rz. 1358 mit Verweis auf ZK ZPO-Sutter-Somm/von Arx, Art. 57 N 17 und BSK ZPO-Gehri, Art. 57 N 3 ff.). Damit ist die Beschwer- deinstanz nicht an eine unvollständige oder irrige rechtliche Begründung der Par- teien gebunden. Insofern hat die Beschwerdeinstanz von Amtes wegen zu ent- scheiden, ob die Beschwerdeanträge im Ergebnis begründet sind oder nicht. In Tatfragen ist die Kognition der Beschwerdeinstanz gemäss Art. 320 lit. b ZPO in- dessen auf die offensichtlich unrichtige Tatsachenfeststellung beschränkt. Erfor- derlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts. "Offensicht- lich unrichtig" ist dabei gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 320 N 5). 4.1 Die Beklagte moniert im Hauptpunkt die vorinstanzliche Feststellung, dass der Arbeitnehmer und Kläger von der Arbeitgeberin und Beklagten ohne wichtigen Grund fristlos entlassen worden sei. Vielmehr sei die fristlose Kündigung vom
- September 2015 von der Beklagten aus wichtigem Grund ausgesprochen wor- den und im Sinne von Art. 337 Abs. 1 OR gerechtfertigt gewesen. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung habe D._____ als Inhaber und Organ der Beklagten - 5 - dem Kläger nämlich bereits vor den Ereignissen vom 1. September 2015 eine fristlose Kündigung im Sinne einer Verwarnung in Aussicht gestellt bzw. ange- droht. Dem sei aufgrund des schon früher zu beanstandenden Verhaltens des Klägers sehr wohl und mehrmals so gewesen, was sich zweifelsohne aus den glaubwürdigen Aussagen von D._____ ergebe. Daran vermöchten auch die Aus- sagen des Klägers nichts zu ändern, auf welche ohnehin aus verschiedenen Gründen nicht abgestellt werden könne. Den Aussagen des Klägers käme insbe- sondere keine höhere Glaubwürdigkeit zu als jenen von D._____. In diesem Zu- sammenhang seien auch die vorinstanzlichen Ausführungen zum Beweiswert der Aussagen eines Organs unbeachtlich (Urk. 54 S. 17 f., E. 4.4). D._____ habe als Organ der Beklagten im Gegensatz zum Kläger unter Hinweis auf Art. 191 ZPO zur Wahrheit ermahnt widerspruchsfrei und glaubwürdig ausgesagt (Prot. I S. 80). Dass das Verhalten des Klägers in der Vergangenheit immer wieder und zahlreich zu Beanstandungen und zu entsprechenden Verwarnungen geführt habe, ergebe sich nicht nur aus den Aussagen von D._____, sondern auch aus denjenigen des im vorinstanzlichen Verfahren als Zeuge agierenden E._____. Dessen Aussagen stützten überdies auch die beklagtische Auffassung, wonach für die Beklagte eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger bzw. eine Fortführung des Arbeitsver- hältnisses mit diesem unzumutbar gewesen sei. Hierin sei schliesslich auch der wichtige Grund für die seitens der Beklagten gegenüber dem Kläger ausgespro- chene Kündigung zu erblicken. Die Vorinstanz führe im angefochtenen Entscheid aus, dass die fristlose Kündigung nicht das letzte verfügbare Mittel darstellen würde und D._____ mit dem Kläger das Gespräch hätte suchen müssen oder ihn für andere Arbeitgeber hätte einsetzen können. Sie verkenne dabei aber, dass aufgrund der schwerwiegenden Verfehlungen des Klägers in der Vergangenheit und des schockierenden und absolut inakzeptablen Verhaltens des Klägers am 1. September 2015 für die Beklagte nur noch eine sofortige Beendigung des Ar- beitsverhältnisses in Frage gekommen sei. Aus den gleichen Gründen seien auch die Ausführungen der Vorinstanz realitätsfremd, wonach sich im vorliegenden Fall die Beklagte bzw. D._____ vor den Kläger hätte stellen müssen und nicht dem Druck der C._____ AG hätte nachgeben dürfen. Von einer ungerechtfertigten frist- losen Entlassung könne daher keine Rede sein (Urk. 53 S. 3 ff, insbesondere S. 5, S. 7, S. 13). - 6 - 4.2 Damit beanstandet die Beklagte ein falsche Beweiswürdigung und mithin ei- ne fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. In obiger Dar- stellung und auch in den weiteren Ausführungen in ihrer Beschwerdeschrift be- schränkt sich die Beklagte im Wesentlichen darauf, bloss ihre eigene Sichtweise zu wiederholen und einen (zumindest teilweise) von den vorinstanzlichen Fest- stellungen abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Ganz generell erschöpft sich die beschwerdeweise vorgetragene Kritik der (anwaltlich vertretenen) Beklag- ten weitestgehend darin, die bereits vor Vorinstanz aufgestellten Tatsachenbe- hauptungen, die diesbezüglichen Beweisofferten und die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse zu wiederholen und auf den dort eingenommenen Stand- punkten zu beharren. Inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen an die Begründung einer Willkürrüge zu genügen vermöchte. Will- kür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Ent- scheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Wider- spruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass ver- letzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1; 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 134 II 124 E. 4.1; 132 III 209 E. 2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels of- fensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und ent- scheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 136 III 552 E. 4.2). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Dem ver- mag die Beklagte nicht nachzukommen, indem sie den eigenen Standpunkt als erstellt erachtet und hernach resümierend behauptet, damit sei die Meinung der Vorinstanz nicht nachvollziehbar (Urk. 93 S. 5), seien die Ausführungen der Vorin- stanz "unbeachtlich" (Urk. 93 S. 7), liege eine falsche Beurteilung der Sachlage durch die Vorinstanz vor (Urk. 93 S. 13) oder seien die Ausführungen der Vorin- stanz "realitätsfremd" (Urk. 93 S. 13). Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Beklagte nicht hinreichend auseinander, sondern stellt der vorinstanzli- - 7 - chen Beweiswürdigung bloss ihre eigene Darstellung gegenüber und wiederholt in appellatorischer Weise ihre Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren. Ohne im Einzelnen hinreichend begründete Sachverhaltsrügen gemäss den dargelegten Grundsätzen zu erheben, genügt sie nach dem Gesagten den Anforderungen an eine Willkürrüge nicht. Im Hauptpunkt kann daher auf die Beschwerde nicht ein- getreten werden (vgl. BGer 4A_617/2014 vom 03. Februar 2015 E. 4.3.2). 5.1 Sodann beanstandet die Beklagte (eventualiter) die vorinstanzliche Feststel- lung als unzutreffend, dass dem Kläger nicht vorgeworfen werden könne, er sei seiner Schadensminderungspflicht gemäss Art. 337c Abs. 2 OR ungenügend nachgekommen, weshalb ihm auch kein hypothetisches Arbeitseinkommen wäh- rend der Kündigungsfrist (September und Oktober 2015) anzurechnen sei. Der Kläger habe seine Schadensminderungspflicht sehr wohl verletzt. Die diesbezüg- lichen Aussagen des Klägers seien nicht nur widersprüchlich, sondern erwiesen sich auch als Schutzbehauptungen. Sie liessen nahelegen, dass er sich bei der Arbeitslosenkasse zu spät angemeldet habe, womit er Arbeitslosentaggelder ver- lustig gegangen sei. Bei rechtzeitiger Anmeldung hätte sich der eingeklagte Be- trag von Fr. 8'967.30 um die ausbezahlten Arbeitslosentaggelder (80 % des Brut- tolohnes) reduziert. Sie habe daher im vorinstanzlichen Verfahren den Beizug der Akten der Arbeitslosenkasse beantragt, was die Vorinstanz zu Unrecht verweigert habe. Damit habe sie eine Prüfung der Sachlage betreffend die verspätete An- meldung des Klägers bei der Arbeitslosenkasse bzw. der Einhaltung der Scha- densminderungspflicht des Klägers verunmöglicht (Urk. 53 S. 14). 5.2 Was die Folgen bei ungerechtfertigter Entlassung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber anbelangt, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 54 S. 22, E. VII.). Mit der Schadensminde- rungspflicht nach Art. 337c Abs. 2 OR trifft den zu Unrecht entlassenen Arbeit- nehmer einzig die Obliegenheit, sich aktiv um eine neue Stelle zu bemühen. Kommt er dem nicht genügend nach, zeitigt dies eine Kürzung der Lohnfortzah- lungspflicht des Arbeitgebers. Die Suchbemühungen des Klägers um eine neue Stelle stehen vorliegend ausser Frage. Mangels entsprechender Vorbringen ver- mag die für eine Kürzung beweisbelastete Beklagte die Voraussetzungen einer solchen nicht zu beweisen (Urk. 54 S. 22, E. VII.3.). Dem kann auch eine allen- - 8 - falls verspätete Anmeldung des Klägers bei der Arbeitslosenkasse nicht entge- genwirken. Eine Pflicht zur Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern während der Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin besteht für die Arbeitslosenkasse nicht (vgl. Art. 11 Abs. 3 AVIG). Die Leistungen der Arbeitslosenkasse entbinden den Arbeitgeber auch in keiner Weise von seiner Pflicht zur Leistung von Lohnzahlun- gen. Damit änderte auch ein Beizug der Akten der Arbeitslosenkasse an der Sachlage bzw. am vorinstanzlichen Entscheid nichts.
- Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7.1 Im Entscheidverfahren werden bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Gerichtskosten erhoben, wenn der Streitwert – wie vorliegend – Fr. 30'000.– nicht übersteigt (Art. 114 lit. c ZPO). Die Kostenlosigkeit gilt auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren (BGer 4A_685/2011 vom 24. Mai 2012, E. 6.1; 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016, E. 6.2; BK ZPO I-Sterchi, Art. 114 N 10). Da der Beklagten keine bös- oder mutwillige Prozessführung vorgeworfen werden kann (vgl. Art. 115 ZPO und dazu BGer 4A_685/2011 vom 24. Mai 2012, E. 6.2), sind für das Berufungsverfahren keine Gerichtskosten zu erheben. 7.2 Die Kostenfreiheit gemäss Art. 114 ZPO bezieht sich ausschliesslich auf die Gerichtskosten. Die Zusprechung von Parteientschädigungen erfolgt demgegen- über auch in den dort aufgeführten Verfahren nach den allgemeinen Regeln (Art. 105 ff. ZPO; BK ZPO I-Sterchi, Art. 114 N 5; ZK ZPO-Urwyler/Grütter, Art. 114 N 2). Mit dem vorliegenden Entscheid erweisen sich die vorinstanzlichen Entschädigungsfolgen als angemessen. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 54 S. 23, E. VIII.2 ff.). Die im Beschwerdeverfahren vollumfänglich unterliegende Beklagte hat dem anwaltlich vertretenen Kläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine volle Parteientschädigung auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO), deren Höhe bei ei- nem Streitwert von Fr. 8'967.30 auf Fr. 1'296.– (Fr. 1'200.– zuzüglich 8% Mehr- wertsteuer) festzusetzen ist (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). - 9 - Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Beschwerdeverfahren ei- ne Parteientschädigung von Fr. 1'296.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeits- rechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'967.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. November 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. Ch. Büchi versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA170006-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Urteil vom 22. November 2017 in Sachen A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Bülach vom 15. Mai 2017 (AH160005-C)
- 2 - Erwägungen:
1. Die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) ist ein – unter ande- rem für die C._____ AG tätiges – Transportunternehmen (GmbH), dessen einzi- ger Gesellschafter D._____ ist. Der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) und die Beklagte schlossen am 31. Oktober 2014 einen unbefristeten Arbeitsver- trag, gemäss welchem der Kläger per 1. November 2014 als Chauffeur für die Fahrzeugkategorien C und E angestellt wurde. Der Lohn wurde auf Fr. 5'300.– brutto pro Monat und die Kündigungsfrist im ersten Jahr der Anstellung auf einen Monat festgesetzt (Urk. 3/4). Am 1. September 2015 kam es zu einem Disput zwi- schen dem Kläger und D._____ sowie E._____, einem Disponenten der C._____ AG. Im Zuge dieser Auseinandersetzung kündigte D._____ dem Kläger fristlos (Urk. 3/2), was er bzw. die Beklagte insbesondere damit begründete, dass der Kläger E._____ beschimpft, bedroht und tätlich angegangen habe, obwohl er den Kläger bereits früher wegen eines Streits mit E._____ verwarnt habe. Der Kläger bestreitet dies und erachtet die fristlose Kündigung als ungerechtfertigt (Urk. 51 = Urk. 54 S. 2, E. I.). 2.1 Mit Eingabe vom 18. Januar 2016 (Datum Poststempel: 25. Januar 2016) reichte der Kläger unter Beilage eines kurzen Begleitschreibens sowie weiterer Unterlagen eine Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Bülach vom 8. De- zember 2015 beim Arbeitsgericht am Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) ein (Urk. 1, Urk. 2 und Urk. 3/1–11). Mit vorinstanzlicher Verfügung vom 1. Februar 2016 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um eine Klage, welche den Erfordernis- sen von Art. 244 ZPO genügt, einzureichen (Urk. 4). Am 9. Februar 2016 über- brachte der Kläger der Vorinstanz fristgerecht eine unbegründete Klage sowie weitere Beilagen (Urk. 6, Urk. 7 und Urk. 8/1–6). Im Verlaufe des Verfahrens re- duzierte der Kläger seine Klage über insgesamt Fr. 13'667.65 (Lohn bis Ablauf Kündigungsfrist, Gratifikation, Spesen) in seinem Schlussvortrag auf zwei Monats- löhne (Lohnersatz für die Monate September und Oktober 2015), mithin auf den Betrag von Fr. 8'967.30 (Prot. I S. 91 und 92; vgl. auch Urk. 54 S. 3, E. III.). Im Übrigen kann für den detaillierten Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 54 S. 2 f., E. II.).
- 3 - 2.2 Mit – inzwischen rechtskräftig gewordener – Verfügung der Vorinstanz vom
15. Mai 2017 wurde das Verfahren im Umfang der Reduktion der Klage von Fr. 4'700.35 als durch Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben (Urk. 54 S. 24, Disp.-Ziff. 1). Am selben Tag erliess die Vorinstanz das folgende Urteil (Urk. 54 S. 25 f.):
1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 8'967.30 zu bezahlen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Die vom Friedensrichteramt Bülach mit Klagebewilligung vom 8. Dezember 2015 festgesetzten und den Klägern [recte: dem Kläger] auferlegten Kosten von Fr. 300.– werden dem Friedensrichteramt Bülach zur Abschreibung über- lassen. Sie sind dem Kläger zurückzuerstatten, sofern der Kläger bereits be- zahlt hat.
4. Der von der Beklagten geleistete Kostenvorschuss von Fr. 200.– wird ihr zu- rückerstattet.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Klä- gers, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 666.– zu bezahlen.
6. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Klägers, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, wird im Umfang von Fr. 1'334.– aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinge- wiesen.
7. … [Mitteilungssatz]
8. … [Rechtsmittelbelehrung] 2.3 Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte mit Eingabe vom 20. Juni 2017 frist- gerecht (vgl. Urk. 52) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 53 S. 2): "1. Es seien die Dispositiv-Ziff. 1, Ziff. 5 und Ziff. 6 der Verfügung und des Urteils vom 15. Mai 2017 des Bezirksgerichts Bülach (Geschäfts-Nr. AH160005-C/U) vollumfänglich aufzuheben und es sei die Klage vom 8. Februar 2016 vollum- fänglich abzuweisen.
2. Alles unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.-Zusatz) sowohl im vorinstanz- lichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren zu Lasten des Klä- gers/Beschwerdegegners." 2.4 Die fristgerechte Beschwerdeantwort datiert vom 8. September 2017 (vgl. Urk. 59 f.). Darin schloss der Kläger auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (Urk. 60 S. 2). Der Beklagten wurde die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 61). Sie liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. 2.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Auf die Parteivorbringen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als diese entscheidrelevant sind.
- 4 - 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am an- gefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat inso- fern Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.2 In Rechtsfragen hat die Beschwerdeinstanz nach Art. 320 lit. a ZPO volle Kognition. Entsprechend dem Grundsatz "iura novit curia" wendet die Beschwer- deinstanz das dem Prozessstoff zugrunde liegende Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Rechtsanwendung von Amtes wegen bedeutet, dass diesbezüglich keine Rügeobliegenheit der Parteien besteht. Eine Partei, die falsche oder gar keine Ausführungen zur Rechtsanwendung macht, darf keinen Rechtsnachteil er- leiden (Thomas Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf, § 17 Rz. 1358 mit Verweis auf ZK ZPO-Sutter-Somm/von Arx, Art. 57 N 17 und BSK ZPO-Gehri, Art. 57 N 3 ff.). Damit ist die Beschwer- deinstanz nicht an eine unvollständige oder irrige rechtliche Begründung der Par- teien gebunden. Insofern hat die Beschwerdeinstanz von Amtes wegen zu ent- scheiden, ob die Beschwerdeanträge im Ergebnis begründet sind oder nicht. In Tatfragen ist die Kognition der Beschwerdeinstanz gemäss Art. 320 lit. b ZPO in- dessen auf die offensichtlich unrichtige Tatsachenfeststellung beschränkt. Erfor- derlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts. "Offensicht- lich unrichtig" ist dabei gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 320 N 5). 4.1 Die Beklagte moniert im Hauptpunkt die vorinstanzliche Feststellung, dass der Arbeitnehmer und Kläger von der Arbeitgeberin und Beklagten ohne wichtigen Grund fristlos entlassen worden sei. Vielmehr sei die fristlose Kündigung vom
1. September 2015 von der Beklagten aus wichtigem Grund ausgesprochen wor- den und im Sinne von Art. 337 Abs. 1 OR gerechtfertigt gewesen. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung habe D._____ als Inhaber und Organ der Beklagten
- 5 - dem Kläger nämlich bereits vor den Ereignissen vom 1. September 2015 eine fristlose Kündigung im Sinne einer Verwarnung in Aussicht gestellt bzw. ange- droht. Dem sei aufgrund des schon früher zu beanstandenden Verhaltens des Klägers sehr wohl und mehrmals so gewesen, was sich zweifelsohne aus den glaubwürdigen Aussagen von D._____ ergebe. Daran vermöchten auch die Aus- sagen des Klägers nichts zu ändern, auf welche ohnehin aus verschiedenen Gründen nicht abgestellt werden könne. Den Aussagen des Klägers käme insbe- sondere keine höhere Glaubwürdigkeit zu als jenen von D._____. In diesem Zu- sammenhang seien auch die vorinstanzlichen Ausführungen zum Beweiswert der Aussagen eines Organs unbeachtlich (Urk. 54 S. 17 f., E. 4.4). D._____ habe als Organ der Beklagten im Gegensatz zum Kläger unter Hinweis auf Art. 191 ZPO zur Wahrheit ermahnt widerspruchsfrei und glaubwürdig ausgesagt (Prot. I S. 80). Dass das Verhalten des Klägers in der Vergangenheit immer wieder und zahlreich zu Beanstandungen und zu entsprechenden Verwarnungen geführt habe, ergebe sich nicht nur aus den Aussagen von D._____, sondern auch aus denjenigen des im vorinstanzlichen Verfahren als Zeuge agierenden E._____. Dessen Aussagen stützten überdies auch die beklagtische Auffassung, wonach für die Beklagte eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger bzw. eine Fortführung des Arbeitsver- hältnisses mit diesem unzumutbar gewesen sei. Hierin sei schliesslich auch der wichtige Grund für die seitens der Beklagten gegenüber dem Kläger ausgespro- chene Kündigung zu erblicken. Die Vorinstanz führe im angefochtenen Entscheid aus, dass die fristlose Kündigung nicht das letzte verfügbare Mittel darstellen würde und D._____ mit dem Kläger das Gespräch hätte suchen müssen oder ihn für andere Arbeitgeber hätte einsetzen können. Sie verkenne dabei aber, dass aufgrund der schwerwiegenden Verfehlungen des Klägers in der Vergangenheit und des schockierenden und absolut inakzeptablen Verhaltens des Klägers am 1. September 2015 für die Beklagte nur noch eine sofortige Beendigung des Ar- beitsverhältnisses in Frage gekommen sei. Aus den gleichen Gründen seien auch die Ausführungen der Vorinstanz realitätsfremd, wonach sich im vorliegenden Fall die Beklagte bzw. D._____ vor den Kläger hätte stellen müssen und nicht dem Druck der C._____ AG hätte nachgeben dürfen. Von einer ungerechtfertigten frist- losen Entlassung könne daher keine Rede sein (Urk. 53 S. 3 ff, insbesondere S. 5, S. 7, S. 13).
- 6 - 4.2 Damit beanstandet die Beklagte ein falsche Beweiswürdigung und mithin ei- ne fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. In obiger Dar- stellung und auch in den weiteren Ausführungen in ihrer Beschwerdeschrift be- schränkt sich die Beklagte im Wesentlichen darauf, bloss ihre eigene Sichtweise zu wiederholen und einen (zumindest teilweise) von den vorinstanzlichen Fest- stellungen abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Ganz generell erschöpft sich die beschwerdeweise vorgetragene Kritik der (anwaltlich vertretenen) Beklag- ten weitestgehend darin, die bereits vor Vorinstanz aufgestellten Tatsachenbe- hauptungen, die diesbezüglichen Beweisofferten und die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse zu wiederholen und auf den dort eingenommenen Stand- punkten zu beharren. Inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen an die Begründung einer Willkürrüge zu genügen vermöchte. Will- kür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Ent- scheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Wider- spruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass ver- letzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1; 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 134 II 124 E. 4.1; 132 III 209 E. 2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels of- fensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und ent- scheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 136 III 552 E. 4.2). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Dem ver- mag die Beklagte nicht nachzukommen, indem sie den eigenen Standpunkt als erstellt erachtet und hernach resümierend behauptet, damit sei die Meinung der Vorinstanz nicht nachvollziehbar (Urk. 93 S. 5), seien die Ausführungen der Vorin- stanz "unbeachtlich" (Urk. 93 S. 7), liege eine falsche Beurteilung der Sachlage durch die Vorinstanz vor (Urk. 93 S. 13) oder seien die Ausführungen der Vorin- stanz "realitätsfremd" (Urk. 93 S. 13). Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Beklagte nicht hinreichend auseinander, sondern stellt der vorinstanzli-
- 7 - chen Beweiswürdigung bloss ihre eigene Darstellung gegenüber und wiederholt in appellatorischer Weise ihre Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren. Ohne im Einzelnen hinreichend begründete Sachverhaltsrügen gemäss den dargelegten Grundsätzen zu erheben, genügt sie nach dem Gesagten den Anforderungen an eine Willkürrüge nicht. Im Hauptpunkt kann daher auf die Beschwerde nicht ein- getreten werden (vgl. BGer 4A_617/2014 vom 03. Februar 2015 E. 4.3.2). 5.1 Sodann beanstandet die Beklagte (eventualiter) die vorinstanzliche Feststel- lung als unzutreffend, dass dem Kläger nicht vorgeworfen werden könne, er sei seiner Schadensminderungspflicht gemäss Art. 337c Abs. 2 OR ungenügend nachgekommen, weshalb ihm auch kein hypothetisches Arbeitseinkommen wäh- rend der Kündigungsfrist (September und Oktober 2015) anzurechnen sei. Der Kläger habe seine Schadensminderungspflicht sehr wohl verletzt. Die diesbezüg- lichen Aussagen des Klägers seien nicht nur widersprüchlich, sondern erwiesen sich auch als Schutzbehauptungen. Sie liessen nahelegen, dass er sich bei der Arbeitslosenkasse zu spät angemeldet habe, womit er Arbeitslosentaggelder ver- lustig gegangen sei. Bei rechtzeitiger Anmeldung hätte sich der eingeklagte Be- trag von Fr. 8'967.30 um die ausbezahlten Arbeitslosentaggelder (80 % des Brut- tolohnes) reduziert. Sie habe daher im vorinstanzlichen Verfahren den Beizug der Akten der Arbeitslosenkasse beantragt, was die Vorinstanz zu Unrecht verweigert habe. Damit habe sie eine Prüfung der Sachlage betreffend die verspätete An- meldung des Klägers bei der Arbeitslosenkasse bzw. der Einhaltung der Scha- densminderungspflicht des Klägers verunmöglicht (Urk. 53 S. 14). 5.2 Was die Folgen bei ungerechtfertigter Entlassung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber anbelangt, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 54 S. 22, E. VII.). Mit der Schadensminde- rungspflicht nach Art. 337c Abs. 2 OR trifft den zu Unrecht entlassenen Arbeit- nehmer einzig die Obliegenheit, sich aktiv um eine neue Stelle zu bemühen. Kommt er dem nicht genügend nach, zeitigt dies eine Kürzung der Lohnfortzah- lungspflicht des Arbeitgebers. Die Suchbemühungen des Klägers um eine neue Stelle stehen vorliegend ausser Frage. Mangels entsprechender Vorbringen ver- mag die für eine Kürzung beweisbelastete Beklagte die Voraussetzungen einer solchen nicht zu beweisen (Urk. 54 S. 22, E. VII.3.). Dem kann auch eine allen-
- 8 - falls verspätete Anmeldung des Klägers bei der Arbeitslosenkasse nicht entge- genwirken. Eine Pflicht zur Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern während der Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin besteht für die Arbeitslosenkasse nicht (vgl. Art. 11 Abs. 3 AVIG). Die Leistungen der Arbeitslosenkasse entbinden den Arbeitgeber auch in keiner Weise von seiner Pflicht zur Leistung von Lohnzahlun- gen. Damit änderte auch ein Beizug der Akten der Arbeitslosenkasse an der Sachlage bzw. am vorinstanzlichen Entscheid nichts.
6. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7.1 Im Entscheidverfahren werden bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Gerichtskosten erhoben, wenn der Streitwert – wie vorliegend – Fr. 30'000.– nicht übersteigt (Art. 114 lit. c ZPO). Die Kostenlosigkeit gilt auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren (BGer 4A_685/2011 vom 24. Mai 2012, E. 6.1; 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016, E. 6.2; BK ZPO I-Sterchi, Art. 114 N 10). Da der Beklagten keine bös- oder mutwillige Prozessführung vorgeworfen werden kann (vgl. Art. 115 ZPO und dazu BGer 4A_685/2011 vom 24. Mai 2012, E. 6.2), sind für das Berufungsverfahren keine Gerichtskosten zu erheben. 7.2 Die Kostenfreiheit gemäss Art. 114 ZPO bezieht sich ausschliesslich auf die Gerichtskosten. Die Zusprechung von Parteientschädigungen erfolgt demgegen- über auch in den dort aufgeführten Verfahren nach den allgemeinen Regeln (Art. 105 ff. ZPO; BK ZPO I-Sterchi, Art. 114 N 5; ZK ZPO-Urwyler/Grütter, Art. 114 N 2). Mit dem vorliegenden Entscheid erweisen sich die vorinstanzlichen Entschädigungsfolgen als angemessen. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 54 S. 23, E. VIII.2 ff.). Die im Beschwerdeverfahren vollumfänglich unterliegende Beklagte hat dem anwaltlich vertretenen Kläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine volle Parteientschädigung auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO), deren Höhe bei ei- nem Streitwert von Fr. 8'967.30 auf Fr. 1'296.– (Fr. 1'200.– zuzüglich 8% Mehr- wertsteuer) festzusetzen ist (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV).
- 9 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Beschwerdeverfahren ei- ne Parteientschädigung von Fr. 1'296.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeits- rechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'967.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. November 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. Ch. Büchi versandt am: bz