Erwägungen (1 Absätze)
E. 10 November 2016 (Urk. 2) machte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) beim Arbeitsgericht Zürich gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) eine Klage anhängig. Damit verlangte er im Wesentlichen (1) die Ausstellung eines (abgeänderten) Arbeitszeugnisses, (2) die Ausstellung einer Arbeitsbestätigung, (3) die Herausgabe einer Kopie der rechtsgültig erledigten Zeugnisklage (Verfahren AH120185), (4) die Einreichung der Klageantworten in den Verfahren AH150024 (Zeugnisänderung) und AN140050 (Genugtuung, Per- sönlichkeitsverletzung/Mobbing), (5) eine Begründung der Kündigung sowie (6) die Aushändigung diverser Unterlagen aus seinem Personaldossier. Gleichzeitig ersuchte der Kläger um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1b S. 3 ff.). Mit Verfügung vom 29. November 2016 stellte die Vorinstanz der Beklagten die Klageschrift zur Kenntnisnahme zu und forderte sie zur Einreichung diverser Unterlagen auf (Urk. 9). Am 30. November 2016 erfolgte eine unerbetene Eingabe des Klägers (Urk. 13-15/3). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 reichte die Be- klagte einen Teil der verlangten Unterlagen ein (Urk. 17-19/6). Mit Verfügung vom
20. Dezember 2016 trat sodann die Vorinstanz auf die Klage nicht ein, soweit die- se nicht infolge Gegenstandslosigkeit (Begehren um Ausstellung einer Arbeitsbe- stätigung) erledigt abgeschrieben wurde. Das klägerische Begehren um Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wies sie ab, während sie dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ebenfalls infolge Gegenstands- losigkeit erledigt abschrieb (Urk. 20 = Urk. 24). 1.2. Gegen diese Verfügung erhob der Kläger mit Eingabe vom 17. Januar 2017 fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 23 S. 2): "1. Es sei die Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom
20. Dezember 2016 (Geschäfts-Nr. AH160180-L/U) aufzuheben.
- 3 -
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, zur Klage (act. 1-4/1-6) vom 17. November 2016 und zum prozessualen Antrag Stellung zu nehmen (siehe auch Verfü- gung des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 29. November 2016, AH160180-L/Z1, Ziffer 1.).
3. Die Beklage sei weiter zu verpflichten, zur Eingabe des Klägers vom
30. November 2016, act. 13-15/1-3 (insbesondere zum Brief vom
17. November 2017) und act. 13, act. 15/1 Seite 7 Abs. 2, angefochtene Ver- fügung, Stellung zu nehmen.
4. Eventualiter sei die Sache der Vorinstanz zur Neuentscheidung zurückzuwei- sen.
5. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten/Beschwerdegegnerin." Überdies reichte der Kläger bei der erkennenden Kammer und der Verwal- tungskommission des Obergerichts eine Kopie seines Schreibens an die Vor- instanz vom 27. Dezember 2016 ein (Urk. 27-29). Mit Verfügung vom 9. Februar 2017 wurde der Beklagten Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 30). Die rechtzeitig erstattete Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf Nicht- eintreten, eventualiter auf Abweisung der Beschwerde datiert vom 15. März 2017 (Urk. 32) und wurde dem Kläger mit Verfügung vom 23. März 2017 zur Kenntnis- nahme zugestellt (Urk. 35).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdebegründung konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und hinrei- chend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom
9. September 2014, E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos-
- 4 - sen (Novenverbot, Art. 326 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.). 3.1. Der Kläger wirft der Vorinstanz unter anderem vor, sie habe ihm die von der Beklagten am 8. Dezember 2016 eingereichten Dokumente (Urk. 17-19/6) nicht zugestellt und ihm dadurch die Einsichtnahme in die entsprechenden Akten ver- wehrt (Urk. 23 S. 3, 8). Er rügt damit sinngemäss die Verletzung des rechtlichen Gehörs. 3.2. Nach gefestigter bundesgerichtlicher Praxis verleiht der Anspruch auf recht- liches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) bzw. auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) den Parteien das Recht, von sämtlichen dem Gericht einge- reichten Eingaben oder Vernehmlassungen Kenntnis zu erhalten und zu diesen Stellung zu nehmen, bevor das Gericht seinen Entscheid fällt. Unerheblich ist da- bei, ob die Eingabe neue und/oder wesentliche Vorbringen (Tatsachen oder Ar- gumente) enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermag. Es ist Sache der Parteien (und nicht primär des Gerichts) zu beurteilen, ob eine Ent- gegnung erforderlich ist oder nicht, bzw. zu entscheiden, ob sie zu einer Eingabe Bemerkungen anbringen wollen (statt vieler BGE 133 I 100 E. 4.3-4.6; 137 I 195 E. 2.3.1; 138 I 484 E. 2.1; BGer 2C_356/2010 vom 18. Februar 2011, E. 2.1; 4A_410/2011 vom 11. Juli 2011, E. 4.1; BK ZPO I-Hurni, Art. 53 N 39 f.). Mit Blick auf dieses sog. "Replikrecht" müssen grundsätzlich sämtliche Eingaben von Par- teien sowie Vernehmlassungen und Stellungnahmen von Vorinstanzen oder Drit- ten den übrigen Verfahrensparteien zur Kenntnisnahme zugestellt werden. Denn nur durch effektive Kenntnis der eingegangenen Eingabe werden diese in die La- ge versetzt, ihr konventions- und verfassungsmässiges Äusserungsrecht auch tatsächlich wahrnehmen zu können. 3.3. Im vorliegenden Fall forderte die Vorinstanz die Beklagte mit Verfügung vom
29. November 2016 auf, dem Gericht unverzüglich die - vom Kläger einverlangten
- Jahresqualifikationen 2006, 2007, 2008 mit zugehörigen Zielvereinbarungen (2009) und persönlichen Entwicklungsplänen (PEP) im Original einzureichen (Urk. 9 S. 2). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 kam die Beklagte dieser Auffor- derung (teilweise) nach (Urk. 17-19/6). Daraufhin fällte die Vorinstanz mit Verfü-
- 5 - gung vom 20. Dezember 2016 den Endentscheid (Urk. 20). Dies tat sie, ohne dem Kläger vorab die fragliche Eingabe der Beklagten zur Kenntnisnahme zuge- stellt zu haben. Im angefochtenen Entscheid hielt sie dazu fest, der Kläger habe die von ihm eingeforderten Jahresqualifikationen 2006 und 2007 selber im Verfah- ren AN100002 eingereicht (Urk. 5/3/4-5, Urk. 5/1 S. 2). Die von der Beklagten ebenfalls auf Aufforderung eingereichten Jahresqualifikationen 2008 und 2009 seien leer, was im Einklang mit den Ausführungen des Klägers stehe, wonach der
21. Januar 2008 sein letzter Arbeitstag gewesen sei. Die Beklagte habe sodann im Rahmen ihrer vorgenannten Eingabe erläutert, dass es die geforderten Ent- wicklungspläne (PEP) in diesen Jahren nicht gegeben habe. Gegenteiliges dürfe nur durch Einreichung der entsprechenden Unterlagen vonseiten des Klägers, der ebendiese begehre, beweisbar sein, weshalb sich Weiterungen erübrigen würden. Der Kläger sei somit zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich - unter Vorbehalt der durch seinen letzten Arbeitstag am 21. Januar 2008 erklärbaren leeren Jah- resqualifikationen 2008 und 2009 - im Besitz der geforderten Dokumente gewe- sen. Inwiefern eine erneute Zustellung dieser Unterlagen die Rechtslage des Klä- gers konkret und nachvollziehbar verbessere, werde nicht substantiiert vorge- bracht und sei nicht ersichtlich (Urk. 24 S. 9 f.). Weiter hinten führte die Vorinstanz sodann aus, die Sachlage präsentiere sich vorliegend gleich wie in den früheren Verfahren. Aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit sowie aus Kosten- gründen seien dem Kläger daher die von der Beklagten eingereichten Urk. 17- 19/6 nicht zugestellt worden. Überdies seien sie dem Kläger seit Jahren bekannt und es sei aus ihnen nichts für den vorliegenden Prozess abgeleitet worden (Urk. 24 S. 11). 3.4. Nachdem die Vorinstanz die Beklagte zur Einreichung der fraglichen Urkun- den 17-19/6 aufgefordert hatte und diese von Letzterer mit Eingabe vom
8. Dezember 2016 ins Recht gelegt worden waren, wurden sie zum Bestandteil der Verfahrensakten. Der Kläger hatte somit Anspruch darauf, die Eingabe der Gegenpartei zur Einsicht zu erhalten und allenfalls dazu Stellung zu nehmen. Da- bei tut nichts zur Sache, ob sie für den Kläger neue oder wesentliche Vorbringen enthielt. Ob er eine Stellungnahme für notwendig hielt, hatte allein der Kläger als Partei zu beurteilen. Auch Kostenersparnis und offensichtliche Aussichtslosigkeit
- 6 - der Klage sind in keiner Weise geeignet, dem Anspruch auf rechtliches Gehör entgegen zu stehen. Die vorstehend angeführte bundesgerichtliche Rechtspre- chung dazu ist eindeutig und gefestigt. Mit der verweigerten Zustellung der be- klagtischen Eingabe vom 8. Dezember 2016 hat die Vorinstanz dem Kläger die Möglichkeit abgeschnitten, sich vor dem Entscheid über seine Klage Kenntnis darüber zu verschaffen und ein allfälliges Replikrecht auszuüben. Darin liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) und eine unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist dem- nach begründet, weshalb sie gutzuheissen und der angefochtene Entscheid auf- zuheben ist. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids infolge Gehörsverletzung nichts darüber aussagt, inwiefern eine neue Entscheidung in der Sache eine abweichende Beurteilung der Rechtslage zur Folge habe. 3.5. Gemäss Aktenlage wurden die Urkunden 17-19/6 dem Kläger bis heute nicht zugestellt. Insoweit ist die Streitsache daher noch nicht spruchreif. Eine Hei- lung der Gehörsverletzung fällt bereits aus diesem Grund ausser Betracht. Über- dies verfügt die Beschwerdeinstanz mit Bezug auf die Feststellung des Sachver- halts lediglich über eine beschränkte Kognition (Art. 320 lit. b ZPO) und es gilt ein umfassendes Novenverbot (vgl. vorstehend E. 2). Die Sache ist deshalb zur Fort- setzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO).
4. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Die Regelung der Entschä- digungsfolgen für das Beschwerdeverfahren bleibt praxisgemäss dem neuen Ent- scheid der Vorinstanz vorbehalten. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 20. Dezember 2016 aufgehoben - 7 - und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Die Regelung der Entschädigungsfolgen des vorliegenden Beschwerdever- fahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. April 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA170001-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 4. April 2017 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 20. Dezember 2016 (AH160180-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 17. November 2016 (Urk. 1a+b) und unter Einreichung der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1+2, vom
10. November 2016 (Urk. 2) machte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) beim Arbeitsgericht Zürich gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) eine Klage anhängig. Damit verlangte er im Wesentlichen (1) die Ausstellung eines (abgeänderten) Arbeitszeugnisses, (2) die Ausstellung einer Arbeitsbestätigung, (3) die Herausgabe einer Kopie der rechtsgültig erledigten Zeugnisklage (Verfahren AH120185), (4) die Einreichung der Klageantworten in den Verfahren AH150024 (Zeugnisänderung) und AN140050 (Genugtuung, Per- sönlichkeitsverletzung/Mobbing), (5) eine Begründung der Kündigung sowie (6) die Aushändigung diverser Unterlagen aus seinem Personaldossier. Gleichzeitig ersuchte der Kläger um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1b S. 3 ff.). Mit Verfügung vom 29. November 2016 stellte die Vorinstanz der Beklagten die Klageschrift zur Kenntnisnahme zu und forderte sie zur Einreichung diverser Unterlagen auf (Urk. 9). Am 30. November 2016 erfolgte eine unerbetene Eingabe des Klägers (Urk. 13-15/3). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 reichte die Be- klagte einen Teil der verlangten Unterlagen ein (Urk. 17-19/6). Mit Verfügung vom
20. Dezember 2016 trat sodann die Vorinstanz auf die Klage nicht ein, soweit die- se nicht infolge Gegenstandslosigkeit (Begehren um Ausstellung einer Arbeitsbe- stätigung) erledigt abgeschrieben wurde. Das klägerische Begehren um Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wies sie ab, während sie dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ebenfalls infolge Gegenstands- losigkeit erledigt abschrieb (Urk. 20 = Urk. 24). 1.2. Gegen diese Verfügung erhob der Kläger mit Eingabe vom 17. Januar 2017 fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 23 S. 2): "1. Es sei die Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom
20. Dezember 2016 (Geschäfts-Nr. AH160180-L/U) aufzuheben.
- 3 -
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, zur Klage (act. 1-4/1-6) vom 17. November 2016 und zum prozessualen Antrag Stellung zu nehmen (siehe auch Verfü- gung des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 29. November 2016, AH160180-L/Z1, Ziffer 1.).
3. Die Beklage sei weiter zu verpflichten, zur Eingabe des Klägers vom
30. November 2016, act. 13-15/1-3 (insbesondere zum Brief vom
17. November 2017) und act. 13, act. 15/1 Seite 7 Abs. 2, angefochtene Ver- fügung, Stellung zu nehmen.
4. Eventualiter sei die Sache der Vorinstanz zur Neuentscheidung zurückzuwei- sen.
5. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten/Beschwerdegegnerin." Überdies reichte der Kläger bei der erkennenden Kammer und der Verwal- tungskommission des Obergerichts eine Kopie seines Schreibens an die Vor- instanz vom 27. Dezember 2016 ein (Urk. 27-29). Mit Verfügung vom 9. Februar 2017 wurde der Beklagten Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 30). Die rechtzeitig erstattete Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf Nicht- eintreten, eventualiter auf Abweisung der Beschwerde datiert vom 15. März 2017 (Urk. 32) und wurde dem Kläger mit Verfügung vom 23. März 2017 zur Kenntnis- nahme zugestellt (Urk. 35).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdebegründung konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und hinrei- chend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom
9. September 2014, E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos-
- 4 - sen (Novenverbot, Art. 326 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.). 3.1. Der Kläger wirft der Vorinstanz unter anderem vor, sie habe ihm die von der Beklagten am 8. Dezember 2016 eingereichten Dokumente (Urk. 17-19/6) nicht zugestellt und ihm dadurch die Einsichtnahme in die entsprechenden Akten ver- wehrt (Urk. 23 S. 3, 8). Er rügt damit sinngemäss die Verletzung des rechtlichen Gehörs. 3.2. Nach gefestigter bundesgerichtlicher Praxis verleiht der Anspruch auf recht- liches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) bzw. auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) den Parteien das Recht, von sämtlichen dem Gericht einge- reichten Eingaben oder Vernehmlassungen Kenntnis zu erhalten und zu diesen Stellung zu nehmen, bevor das Gericht seinen Entscheid fällt. Unerheblich ist da- bei, ob die Eingabe neue und/oder wesentliche Vorbringen (Tatsachen oder Ar- gumente) enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermag. Es ist Sache der Parteien (und nicht primär des Gerichts) zu beurteilen, ob eine Ent- gegnung erforderlich ist oder nicht, bzw. zu entscheiden, ob sie zu einer Eingabe Bemerkungen anbringen wollen (statt vieler BGE 133 I 100 E. 4.3-4.6; 137 I 195 E. 2.3.1; 138 I 484 E. 2.1; BGer 2C_356/2010 vom 18. Februar 2011, E. 2.1; 4A_410/2011 vom 11. Juli 2011, E. 4.1; BK ZPO I-Hurni, Art. 53 N 39 f.). Mit Blick auf dieses sog. "Replikrecht" müssen grundsätzlich sämtliche Eingaben von Par- teien sowie Vernehmlassungen und Stellungnahmen von Vorinstanzen oder Drit- ten den übrigen Verfahrensparteien zur Kenntnisnahme zugestellt werden. Denn nur durch effektive Kenntnis der eingegangenen Eingabe werden diese in die La- ge versetzt, ihr konventions- und verfassungsmässiges Äusserungsrecht auch tatsächlich wahrnehmen zu können. 3.3. Im vorliegenden Fall forderte die Vorinstanz die Beklagte mit Verfügung vom
29. November 2016 auf, dem Gericht unverzüglich die - vom Kläger einverlangten
- Jahresqualifikationen 2006, 2007, 2008 mit zugehörigen Zielvereinbarungen (2009) und persönlichen Entwicklungsplänen (PEP) im Original einzureichen (Urk. 9 S. 2). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 kam die Beklagte dieser Auffor- derung (teilweise) nach (Urk. 17-19/6). Daraufhin fällte die Vorinstanz mit Verfü-
- 5 - gung vom 20. Dezember 2016 den Endentscheid (Urk. 20). Dies tat sie, ohne dem Kläger vorab die fragliche Eingabe der Beklagten zur Kenntnisnahme zuge- stellt zu haben. Im angefochtenen Entscheid hielt sie dazu fest, der Kläger habe die von ihm eingeforderten Jahresqualifikationen 2006 und 2007 selber im Verfah- ren AN100002 eingereicht (Urk. 5/3/4-5, Urk. 5/1 S. 2). Die von der Beklagten ebenfalls auf Aufforderung eingereichten Jahresqualifikationen 2008 und 2009 seien leer, was im Einklang mit den Ausführungen des Klägers stehe, wonach der
21. Januar 2008 sein letzter Arbeitstag gewesen sei. Die Beklagte habe sodann im Rahmen ihrer vorgenannten Eingabe erläutert, dass es die geforderten Ent- wicklungspläne (PEP) in diesen Jahren nicht gegeben habe. Gegenteiliges dürfe nur durch Einreichung der entsprechenden Unterlagen vonseiten des Klägers, der ebendiese begehre, beweisbar sein, weshalb sich Weiterungen erübrigen würden. Der Kläger sei somit zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich - unter Vorbehalt der durch seinen letzten Arbeitstag am 21. Januar 2008 erklärbaren leeren Jah- resqualifikationen 2008 und 2009 - im Besitz der geforderten Dokumente gewe- sen. Inwiefern eine erneute Zustellung dieser Unterlagen die Rechtslage des Klä- gers konkret und nachvollziehbar verbessere, werde nicht substantiiert vorge- bracht und sei nicht ersichtlich (Urk. 24 S. 9 f.). Weiter hinten führte die Vorinstanz sodann aus, die Sachlage präsentiere sich vorliegend gleich wie in den früheren Verfahren. Aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit sowie aus Kosten- gründen seien dem Kläger daher die von der Beklagten eingereichten Urk. 17- 19/6 nicht zugestellt worden. Überdies seien sie dem Kläger seit Jahren bekannt und es sei aus ihnen nichts für den vorliegenden Prozess abgeleitet worden (Urk. 24 S. 11). 3.4. Nachdem die Vorinstanz die Beklagte zur Einreichung der fraglichen Urkun- den 17-19/6 aufgefordert hatte und diese von Letzterer mit Eingabe vom
8. Dezember 2016 ins Recht gelegt worden waren, wurden sie zum Bestandteil der Verfahrensakten. Der Kläger hatte somit Anspruch darauf, die Eingabe der Gegenpartei zur Einsicht zu erhalten und allenfalls dazu Stellung zu nehmen. Da- bei tut nichts zur Sache, ob sie für den Kläger neue oder wesentliche Vorbringen enthielt. Ob er eine Stellungnahme für notwendig hielt, hatte allein der Kläger als Partei zu beurteilen. Auch Kostenersparnis und offensichtliche Aussichtslosigkeit
- 6 - der Klage sind in keiner Weise geeignet, dem Anspruch auf rechtliches Gehör entgegen zu stehen. Die vorstehend angeführte bundesgerichtliche Rechtspre- chung dazu ist eindeutig und gefestigt. Mit der verweigerten Zustellung der be- klagtischen Eingabe vom 8. Dezember 2016 hat die Vorinstanz dem Kläger die Möglichkeit abgeschnitten, sich vor dem Entscheid über seine Klage Kenntnis darüber zu verschaffen und ein allfälliges Replikrecht auszuüben. Darin liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) und eine unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist dem- nach begründet, weshalb sie gutzuheissen und der angefochtene Entscheid auf- zuheben ist. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids infolge Gehörsverletzung nichts darüber aussagt, inwiefern eine neue Entscheidung in der Sache eine abweichende Beurteilung der Rechtslage zur Folge habe. 3.5. Gemäss Aktenlage wurden die Urkunden 17-19/6 dem Kläger bis heute nicht zugestellt. Insoweit ist die Streitsache daher noch nicht spruchreif. Eine Hei- lung der Gehörsverletzung fällt bereits aus diesem Grund ausser Betracht. Über- dies verfügt die Beschwerdeinstanz mit Bezug auf die Feststellung des Sachver- halts lediglich über eine beschränkte Kognition (Art. 320 lit. b ZPO) und es gilt ein umfassendes Novenverbot (vgl. vorstehend E. 2). Die Sache ist deshalb zur Fort- setzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO).
4. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Die Regelung der Entschä- digungsfolgen für das Beschwerdeverfahren bleibt praxisgemäss dem neuen Ent- scheid der Vorinstanz vorbehalten. Es wird beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 20. Dezember 2016 aufgehoben
- 7 - und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Die Regelung der Entschädigungsfolgen des vorliegenden Beschwerdever- fahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. April 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: jo