Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Die Parteien stehen seit Mai 2015 vor dem Arbeitsgericht Zürich, 1. Ab- teilung (nachfolgend: Vorinstanz), in einem arbeitsrechtlichen Prozess betreffend die Herausgabe von Personendaten des Klägers durch die Beklagte an die US- Behörden, wobei die Bekanntgabe der Personendaten im Zusammenhang mit dem US-Programm zur Bereinigung des Steuerstreits zwischen den USA und der Schweiz steht. Insbesondere verlangt der Kläger (nachfolgend: Beschwerdegeg- ner) mit seiner Klage, dass es der Beklagten unter Strafandrohung zu verbieten sei, ihn betreffende persönliche Daten an das US Departement of Justice oder andere Behörden der USA mitzuteilen (Urk. 7/1b S. 2). Mit der Klageantwort be- antragte die Beklagte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die Abweisung der Kla- ge (Urk. 21 S. 2) und reichte dazu eine Reihe geschwärzter Unterlagen ins Recht (Urk. 7/24/11, Urk. 7/24/14 und Urk. 5/3-4). Mit Eingabe vom 12. Februar 2016 verlangte der Beschwerdegegner unter anderem, dass die Beschwerdeführerin zu verpflichten sei, die geschwärzten Unterlagen offenzulegen und die entsprechen- den Beilagen ungeschwärzt einzureichen, andernfalls die Beilagen aus dem Recht zu weisen seien (Urk. 7/27). Die Vorinstanz erliess daraufhin ohne vorgän- gige Anhörung der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 1. März 2016 folgende Editionsanordnungen (Urk. 2 S. 4): " 1. Der Beklagten wird eine Frist bis zum 24. März 2016 angesetzt, um dem Gericht je eine deutsche Übersetzung (je im Doppel) von act. 24/5 und act. 24/15 einzureichen. Im Säumnisfall blieben diese Urkunden unbeachtet.
E. 1.1 Angefochten ist ein prozessleitender Entscheid, dessen selbständige Anfechtung – abgesehen von den vorliegend nicht einschlägigen, im Gesetz ex- plizit vorgesehenen Fällen – nur zulässig ist, wenn durch den Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; vgl. Urk. 8 Erw. 4a). Beim drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der von den Gerichten unter Berück- sichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermes- sens zu konkretisieren ist. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung muss der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil rechtlicher Natur und durch einen für die Beschwerdeführerin günstigen Endentscheid nicht oder nicht mehr vollständig behebbar sein. Rein tatsächliche Nachteile wie beispielsweise die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügen nicht. Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach sich die Rechtsmittelinstanz mit einer Angelegenheit nur einmal befassen soll, und ist rest- riktiv zu handhaben (BGer 5D_182/2015 vom 2. Februar 2016 m.w.H., vgl. Bot- schaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBI 2006, S. 7221 ff., S. 7377).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerdeschrift aus, dass sie durch die angefochtene Verfügung beschwert sei, werde sie darin doch zur Edi- tion von verschiedenen ungeschwärzten Bankunterlagen verpflichtet. Die Unterla- gen würden dem Bankkundenverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und einem nicht am Verfahren beteiligten Dritten entspringen und unterlägen vorder- hand dem Bankkundengeheimnis gemäss Art. 47 BankG. Die Verpflichtung zur Herausgabe der bisher teilweise geschwärzten Beweismittel in ungeschwärzter Form greife daher in einen vom Bankgeheimnis geschützten Bereich ein. Über- dies unterlägen die besagten Unterlagen auch dem zivil- und strafrechtlich ge- schützten Privat- und Geschäftsgeheimnis sowohl des im Verfahren unbeteiligten Kontoinhabers als auch der Beschwerdeführerin. Der mit der Herausgabe der un- geschwärzten Unterlagen verbundene Eingriff in das Bankkundengeheimnis so- wie in die Privat- und Geschäftsgeheimnisse könne im Nachgang zur Herausgabe
- 5 - nicht wiedergutgemacht werden, da die geschützten Informationen nach ihrer Of- fenlegung dem Geheimbereich unwiederbringlich entzogen seien. Die Beschwer- deführerin habe im Übrigen auch keine Möglichkeit, die gerichtliche Anordnung einfach unbeachtet zu lassen, da ihr ansonsten die Unbeachtlichkeit der Urkun- den im vorinstanzlichen Verfahren drohe (Urk. 1 S. 4 Rz. 3 ff.). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich zur Eintretensvoraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12 S. 2).
E. 1.3 Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass die Herausgabe von geheimnisgeschützten Urkunden in der Regel nicht wiedergutgemacht werden kann, da die geschützten Informationen nach ihrer Offenbarung dem Geheimbe- reich endgültig entzogen sind. Entsprechend ist die Verpflichtung einer Partei zur Offenlegung von Dokumenten, welche Bankkunden- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, grundsätzlich geeignet, einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zu bewirken (BGer 2C_215/2012 vom 17. März 2012, E. 1.2.3). Die Ver- neinung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist damit nur gestützt auf die Argumentation möglich, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, die gerichtliche Anordnung unbeachtet zu lassen. Doch ist diese Argumentation nicht sachgerecht. Jeder Rechtsunterworfene soll davon ausgehen können, unter Vorbehalt der zur Verfügung stehenden Rechtsmittelordnung gehalten zu sein, gerichtlichen Anordnungen Folge zu leisten (Gäumann/Marghitola, Editionspflich- ten nach der eidgenössischen Zivilprozessordnung, in: Jusletter 14. November 2011, S. 16). Würde der Beschwerdeführerin die Beschwerdelegitimation abge- sprochen und würde sie sich über die Editionsanordnung der Vorinstanz hinweg- setzen, müsste sie sich gemäss Art. 164 ZPO die Beweiswürdigung zu ihren Las- ten gewärtigen lassen und darauf vertrauen, dass die Rechtsmittelinstanz anderer Meinung als die Vorinstanz ist. Ein solches Vorgehen ist nicht zumutbar (ZR 114 {2015} Nr. 32). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Der Beklagten wird eine Frist bis zum 24. März 2016 angesetzt, um dem Gericht act. 24/11 und act. 24/14 (je im Doppel) ungeschwärzt einzureichen. Im Säumnisfall blieben diese Urkunden unbeachtet.
E. 2.1 Aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 ZPO) folgt das Recht einer Par- tei, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens von sämtlichen dem Gericht eingereich-
- 6 - ten Eingaben Kenntnis zu erhalten und zu diesen gegebenenfalls Stellung zu nehmen (BGE 133 I 98). Die Wahrnehmung dieses Rechts setzt voraus, dass die fragliche Eingabe der Gegenpartei vor Erlass eines Entscheids zugestellt wird, damit sie sich darüber schlüssig werden kann, ob sie sich dazu äussern will (BGE 137 I 195 E. 2.3.1.). Von einer Zustellung zwecks Ermöglichung der Stel- lungnahme kann nur dann abgesehen werden, wenn die betroffene Partei, die so nicht Stellung nehmen kann, durch den Entscheid keinen Nachteil erleidet. Wer- den diese Grundsätze missachtet, leidet der Entscheid an einem Formfehler und ist aufzuheben, soweit der Mangel nicht im Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann. Vorliegend ist durch den Mitteilungssatz der angefochtenen Verfügung vom
1. März 2016 ausgewiesen, dass die Eingabe des Beschwerdegegners vom
12. Februar 2016 (Urk. 7/27) der Beschwerdeführerin erst zusammen mit der an- gefochtenen Verfügung zugestellt worden ist (Urk. 7/28 bzw. Urk. 2). Indem die Vorinstanz es unterliess, der Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Editionsverfügung die Eingabe des Beschwerdegegners vom 12. Februar 2016 mit seinem prozessualen Antrag auf Edition der ungeschwärzten Bankunterlagen zukommen zu lassen, verletzte sie deren Recht, von der Eingabe Kenntnis und al- lenfalls dazu Stellung nehmen zu können. Dies stellt eine gravierende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. So wäre der Beschwerdeführerin ins- besondere die Gelegenheit zu geben gewesen, gegen die beantragte Offenle- gung der Bankunterlagen Verweigerungsrechte gemäss Art. 163 Abs. 2 ZPO vor- zubringen und geeignete Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 156 ZPO zu beantragen.
E. 2.2 Wird eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs festgestellt, so leidet der Entscheid an einem schweren Mangel und wird aufgrund der sogenannten formel- len Natur des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob der Entscheid ohne die Verletzung anders ausgefallen wäre, aufgehoben (ZK ZPO-Somm/Chevalier, Art. 53 N 26). Ausnahmsweise kann die Verletzung vor der Rechtsmittelinstanz geheilt werden. Die Heilung ist jedoch nur zulässig, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gravierend ist und die Rechtsmittelinstanz die gleiche
- 7 - Kognition in Tat- und Rechtsfragen hat wie die Vorinstanz (ZK ZPO- Somm/Chevalier, Art. 53 N 27). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz kann demnach im vorliegenden Beschwerdeverfahren zufolge des für dieses geltenden Novenverbots (Art. 326 ZPO) gerade nicht geheilt werden. Die angefochtene Verfügung muss daher aufgehoben und die Sache an die Vor- instanz zurückgewiesen werden (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Diese wird der Be- schwerdeführerin bzw. Beklagten Frist zur Stellungnahme anzusetzen und nach Eingang derselben (sowie gegebenenfalls nach Zustellung an den Beschwerde- gegner bzw. Kläger) neu zu entscheiden haben. III.
E. 3 (Schriftliche Mitteilung.)
E. 4 (Rechtsmittelbelehrung.)"
- 3 -
2. Innert Frist (Urk. 7/29/1) erhob die Beschwerdeführerin am 14. März 2016 Beschwerde gegen vorgenannte Präsidialverfügung mit folgenden Rechts- begehren (Urk. 1 S. 2): " 1. Dispositiv Ziffer 2 der Präsidialverfügung vom 1. März 2016 des Ver- fahrens AN150049-L sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuwei- sen, die Beilagen AB 11 und AB 14 in teilweise geschwärzter Form, eingereicht mit der Klageantwort vom 24. November 2015, zu den Ak- ten zu nehmen;
2. Eventualiter sei Dispositiv Ziffer 2 der Präsidialverfügung vom 1. März 2016 des Verfahrens AN150049-L aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung von Ziffer 2 an die Vorinstanz zurückzuweisen;
3. Subeventualiter sei Dispositiv Ziffer 2 der Präsidialverfügung vom
1. März 2016 des Verfahrens AN150049-L aufzuheben und die Vor- instanz anzuweisen, kumulativ
- festzuhalten, dass sich die Beklagte nicht auf ein Verweigerungs- recht berufen könne;
- der Beklagten eine neue Frist anzusetzen zwecks Einreichung der Beilagen AB 11 und AB 14 in ungeschwärzter Form; und
- die darauf folgend eingereichten Beilagen AB 11 und AB 14 in un- geschwärzter Form nur dem Kläger persönlich zuzustellen, nicht auch dessen Rechtsvertreter; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerde- gegners." Sodann stellte die Beschwerdeführerin den prozessualen Antrag (Urk. 1 S. 2): " Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ertei- len."
3. Mit Verfügung vom 17. März 2016 wurde der Beschwerde mit Bezug auf Dispositivziffer 2 einstweilen (Urk. 8 S. 5) und mit Verfügung vom 30. März 2016 – nach Einholen der Stellungnahme des Beschwerdegegners (Urk. 9) – de- finitiv die aufschiebende Wirkung gewährt (Urk. 10 S. 2). Mit Verfügung vom
11. April 2016 wurde dem Beschwerdegegner sodann Frist angesetzt, um die Be- schwerde schriftlich zu beantworten (Urk. 11 S. 2). Am 25. April 2016 erstattete der Beschwerdegegner die Beschwerdeantwort (Urk. 12; der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt, Urk. 13).
- 4 - II.
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO; BGer 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 Erw. 6).
- Bei einer Rückweisung kann die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen werden (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Vorliegend ist jedoch noch nicht absehbar, wann das Verfahren abgeschlossen werden kann, und der Beschwerdegegner hat die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 12 S. 2); er ist damit als im Beschwerdeverfahren un- terliegende Partei anzusehen. Dementsprechend ist der Beschwerdegegner zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädi- gung von Fr. 1'000.– (Urk. § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 4 Anw- GebV; Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. Es wird beschlossen:
- Die Verfügung des Arbeitsgerichts, 1. Abteilung, vom 1. März 2016 wird auf- gehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Ergänzung des Ver- fahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos. - 8 -
- Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu bezah- len.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche, arbeitsrechtliche An- gelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Mai 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Gerber versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA160004-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. N. Gerber Beschluss vom 26. Mai 2016 in Sachen A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Edition) Beschwerde gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichtes Zürich,
1. Abteilung, vom 1. März 2016 (AN150049-L)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Parteien stehen seit Mai 2015 vor dem Arbeitsgericht Zürich, 1. Ab- teilung (nachfolgend: Vorinstanz), in einem arbeitsrechtlichen Prozess betreffend die Herausgabe von Personendaten des Klägers durch die Beklagte an die US- Behörden, wobei die Bekanntgabe der Personendaten im Zusammenhang mit dem US-Programm zur Bereinigung des Steuerstreits zwischen den USA und der Schweiz steht. Insbesondere verlangt der Kläger (nachfolgend: Beschwerdegeg- ner) mit seiner Klage, dass es der Beklagten unter Strafandrohung zu verbieten sei, ihn betreffende persönliche Daten an das US Departement of Justice oder andere Behörden der USA mitzuteilen (Urk. 7/1b S. 2). Mit der Klageantwort be- antragte die Beklagte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die Abweisung der Kla- ge (Urk. 21 S. 2) und reichte dazu eine Reihe geschwärzter Unterlagen ins Recht (Urk. 7/24/11, Urk. 7/24/14 und Urk. 5/3-4). Mit Eingabe vom 12. Februar 2016 verlangte der Beschwerdegegner unter anderem, dass die Beschwerdeführerin zu verpflichten sei, die geschwärzten Unterlagen offenzulegen und die entsprechen- den Beilagen ungeschwärzt einzureichen, andernfalls die Beilagen aus dem Recht zu weisen seien (Urk. 7/27). Die Vorinstanz erliess daraufhin ohne vorgän- gige Anhörung der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 1. März 2016 folgende Editionsanordnungen (Urk. 2 S. 4): " 1. Der Beklagten wird eine Frist bis zum 24. März 2016 angesetzt, um dem Gericht je eine deutsche Übersetzung (je im Doppel) von act. 24/5 und act. 24/15 einzureichen. Im Säumnisfall blieben diese Urkunden unbeachtet.
2. Der Beklagten wird eine Frist bis zum 24. März 2016 angesetzt, um dem Gericht act. 24/11 und act. 24/14 (je im Doppel) ungeschwärzt einzureichen. Im Säumnisfall blieben diese Urkunden unbeachtet.
3. (Schriftliche Mitteilung.)
4. (Rechtsmittelbelehrung.)"
- 3 -
2. Innert Frist (Urk. 7/29/1) erhob die Beschwerdeführerin am 14. März 2016 Beschwerde gegen vorgenannte Präsidialverfügung mit folgenden Rechts- begehren (Urk. 1 S. 2): " 1. Dispositiv Ziffer 2 der Präsidialverfügung vom 1. März 2016 des Ver- fahrens AN150049-L sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuwei- sen, die Beilagen AB 11 und AB 14 in teilweise geschwärzter Form, eingereicht mit der Klageantwort vom 24. November 2015, zu den Ak- ten zu nehmen;
2. Eventualiter sei Dispositiv Ziffer 2 der Präsidialverfügung vom 1. März 2016 des Verfahrens AN150049-L aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung von Ziffer 2 an die Vorinstanz zurückzuweisen;
3. Subeventualiter sei Dispositiv Ziffer 2 der Präsidialverfügung vom
1. März 2016 des Verfahrens AN150049-L aufzuheben und die Vor- instanz anzuweisen, kumulativ
- festzuhalten, dass sich die Beklagte nicht auf ein Verweigerungs- recht berufen könne;
- der Beklagten eine neue Frist anzusetzen zwecks Einreichung der Beilagen AB 11 und AB 14 in ungeschwärzter Form; und
- die darauf folgend eingereichten Beilagen AB 11 und AB 14 in un- geschwärzter Form nur dem Kläger persönlich zuzustellen, nicht auch dessen Rechtsvertreter; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerde- gegners." Sodann stellte die Beschwerdeführerin den prozessualen Antrag (Urk. 1 S. 2): " Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ertei- len."
3. Mit Verfügung vom 17. März 2016 wurde der Beschwerde mit Bezug auf Dispositivziffer 2 einstweilen (Urk. 8 S. 5) und mit Verfügung vom 30. März 2016 – nach Einholen der Stellungnahme des Beschwerdegegners (Urk. 9) – de- finitiv die aufschiebende Wirkung gewährt (Urk. 10 S. 2). Mit Verfügung vom
11. April 2016 wurde dem Beschwerdegegner sodann Frist angesetzt, um die Be- schwerde schriftlich zu beantworten (Urk. 11 S. 2). Am 25. April 2016 erstattete der Beschwerdegegner die Beschwerdeantwort (Urk. 12; der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt, Urk. 13).
- 4 - II. 1.1. Angefochten ist ein prozessleitender Entscheid, dessen selbständige Anfechtung – abgesehen von den vorliegend nicht einschlägigen, im Gesetz ex- plizit vorgesehenen Fällen – nur zulässig ist, wenn durch den Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; vgl. Urk. 8 Erw. 4a). Beim drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der von den Gerichten unter Berück- sichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermes- sens zu konkretisieren ist. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung muss der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil rechtlicher Natur und durch einen für die Beschwerdeführerin günstigen Endentscheid nicht oder nicht mehr vollständig behebbar sein. Rein tatsächliche Nachteile wie beispielsweise die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügen nicht. Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach sich die Rechtsmittelinstanz mit einer Angelegenheit nur einmal befassen soll, und ist rest- riktiv zu handhaben (BGer 5D_182/2015 vom 2. Februar 2016 m.w.H., vgl. Bot- schaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBI 2006, S. 7221 ff., S. 7377). 1.2. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerdeschrift aus, dass sie durch die angefochtene Verfügung beschwert sei, werde sie darin doch zur Edi- tion von verschiedenen ungeschwärzten Bankunterlagen verpflichtet. Die Unterla- gen würden dem Bankkundenverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und einem nicht am Verfahren beteiligten Dritten entspringen und unterlägen vorder- hand dem Bankkundengeheimnis gemäss Art. 47 BankG. Die Verpflichtung zur Herausgabe der bisher teilweise geschwärzten Beweismittel in ungeschwärzter Form greife daher in einen vom Bankgeheimnis geschützten Bereich ein. Über- dies unterlägen die besagten Unterlagen auch dem zivil- und strafrechtlich ge- schützten Privat- und Geschäftsgeheimnis sowohl des im Verfahren unbeteiligten Kontoinhabers als auch der Beschwerdeführerin. Der mit der Herausgabe der un- geschwärzten Unterlagen verbundene Eingriff in das Bankkundengeheimnis so- wie in die Privat- und Geschäftsgeheimnisse könne im Nachgang zur Herausgabe
- 5 - nicht wiedergutgemacht werden, da die geschützten Informationen nach ihrer Of- fenlegung dem Geheimbereich unwiederbringlich entzogen seien. Die Beschwer- deführerin habe im Übrigen auch keine Möglichkeit, die gerichtliche Anordnung einfach unbeachtet zu lassen, da ihr ansonsten die Unbeachtlichkeit der Urkun- den im vorinstanzlichen Verfahren drohe (Urk. 1 S. 4 Rz. 3 ff.). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich zur Eintretensvoraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12 S. 2). 1.3. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass die Herausgabe von geheimnisgeschützten Urkunden in der Regel nicht wiedergutgemacht werden kann, da die geschützten Informationen nach ihrer Offenbarung dem Geheimbe- reich endgültig entzogen sind. Entsprechend ist die Verpflichtung einer Partei zur Offenlegung von Dokumenten, welche Bankkunden- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, grundsätzlich geeignet, einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zu bewirken (BGer 2C_215/2012 vom 17. März 2012, E. 1.2.3). Die Ver- neinung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist damit nur gestützt auf die Argumentation möglich, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, die gerichtliche Anordnung unbeachtet zu lassen. Doch ist diese Argumentation nicht sachgerecht. Jeder Rechtsunterworfene soll davon ausgehen können, unter Vorbehalt der zur Verfügung stehenden Rechtsmittelordnung gehalten zu sein, gerichtlichen Anordnungen Folge zu leisten (Gäumann/Marghitola, Editionspflich- ten nach der eidgenössischen Zivilprozessordnung, in: Jusletter 14. November 2011, S. 16). Würde der Beschwerdeführerin die Beschwerdelegitimation abge- sprochen und würde sie sich über die Editionsanordnung der Vorinstanz hinweg- setzen, müsste sie sich gemäss Art. 164 ZPO die Beweiswürdigung zu ihren Las- ten gewärtigen lassen und darauf vertrauen, dass die Rechtsmittelinstanz anderer Meinung als die Vorinstanz ist. Ein solches Vorgehen ist nicht zumutbar (ZR 114 {2015} Nr. 32). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2.1. Aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 ZPO) folgt das Recht einer Par- tei, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens von sämtlichen dem Gericht eingereich-
- 6 - ten Eingaben Kenntnis zu erhalten und zu diesen gegebenenfalls Stellung zu nehmen (BGE 133 I 98). Die Wahrnehmung dieses Rechts setzt voraus, dass die fragliche Eingabe der Gegenpartei vor Erlass eines Entscheids zugestellt wird, damit sie sich darüber schlüssig werden kann, ob sie sich dazu äussern will (BGE 137 I 195 E. 2.3.1.). Von einer Zustellung zwecks Ermöglichung der Stel- lungnahme kann nur dann abgesehen werden, wenn die betroffene Partei, die so nicht Stellung nehmen kann, durch den Entscheid keinen Nachteil erleidet. Wer- den diese Grundsätze missachtet, leidet der Entscheid an einem Formfehler und ist aufzuheben, soweit der Mangel nicht im Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann. Vorliegend ist durch den Mitteilungssatz der angefochtenen Verfügung vom
1. März 2016 ausgewiesen, dass die Eingabe des Beschwerdegegners vom
12. Februar 2016 (Urk. 7/27) der Beschwerdeführerin erst zusammen mit der an- gefochtenen Verfügung zugestellt worden ist (Urk. 7/28 bzw. Urk. 2). Indem die Vorinstanz es unterliess, der Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Editionsverfügung die Eingabe des Beschwerdegegners vom 12. Februar 2016 mit seinem prozessualen Antrag auf Edition der ungeschwärzten Bankunterlagen zukommen zu lassen, verletzte sie deren Recht, von der Eingabe Kenntnis und al- lenfalls dazu Stellung nehmen zu können. Dies stellt eine gravierende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. So wäre der Beschwerdeführerin ins- besondere die Gelegenheit zu geben gewesen, gegen die beantragte Offenle- gung der Bankunterlagen Verweigerungsrechte gemäss Art. 163 Abs. 2 ZPO vor- zubringen und geeignete Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 156 ZPO zu beantragen. 2.2. Wird eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs festgestellt, so leidet der Entscheid an einem schweren Mangel und wird aufgrund der sogenannten formel- len Natur des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob der Entscheid ohne die Verletzung anders ausgefallen wäre, aufgehoben (ZK ZPO-Somm/Chevalier, Art. 53 N 26). Ausnahmsweise kann die Verletzung vor der Rechtsmittelinstanz geheilt werden. Die Heilung ist jedoch nur zulässig, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gravierend ist und die Rechtsmittelinstanz die gleiche
- 7 - Kognition in Tat- und Rechtsfragen hat wie die Vorinstanz (ZK ZPO- Somm/Chevalier, Art. 53 N 27). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz kann demnach im vorliegenden Beschwerdeverfahren zufolge des für dieses geltenden Novenverbots (Art. 326 ZPO) gerade nicht geheilt werden. Die angefochtene Verfügung muss daher aufgehoben und die Sache an die Vor- instanz zurückgewiesen werden (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Diese wird der Be- schwerdeführerin bzw. Beklagten Frist zur Stellungnahme anzusetzen und nach Eingang derselben (sowie gegebenenfalls nach Zustellung an den Beschwerde- gegner bzw. Kläger) neu zu entscheiden haben. III.
1. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO; BGer 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 Erw. 6).
2. Bei einer Rückweisung kann die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen werden (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Vorliegend ist jedoch noch nicht absehbar, wann das Verfahren abgeschlossen werden kann, und der Beschwerdegegner hat die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 12 S. 2); er ist damit als im Beschwerdeverfahren un- terliegende Partei anzusehen. Dementsprechend ist der Beschwerdegegner zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädi- gung von Fr. 1'000.– (Urk. § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 4 Anw- GebV; Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. Es wird beschlossen:
1. Die Verfügung des Arbeitsgerichts, 1. Abteilung, vom 1. März 2016 wird auf- gehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Ergänzung des Ver- fahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
- 8 -
3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu bezah- len.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche, arbeitsrechtliche An- gelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Mai 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Gerber versandt am: se