Erwägungen (1 Absätze)
E. 23 Juni 2014 bis zum 7. Juli 2014 in der Höhe von Fr. 2'762.50, auf Aushändi- gungen der Lohnabrechnungen für denselben Zeitraum sowie auf Ausstellung ei- ner Arbeitsbestätigung, unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichter- amtes der Stadt Zürich, Kreise 11 + 12, vom 30. Januar 2015 ein (Urk. 1-5/2-6). In der Folge lud die Vorinstanz die Parteien mit Verfügung vom 22. April 2015 auf den 4. Juni 2015 zur Hauptverhandlung vor (Urk. 6). Diese Vorladung nahm der Beklagte am 28. April 2015 persönlich entgegen (Urk. 7/3). Anlässlich der Haupt- verhandlung vom 4. Juni 2015 ist der Beklagte unentschuldigt nicht erschienen (Prot. I S. 3). Nach Durchführung der Hauptverhandlung entschied die Vorinstanz gleichentags zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren des Beklagten in begründeter Form Folgendes (Urk. 8 S. 2; Urk. 10-11; Urk. 12 S. 6 f. = Urk. 15 S. 6 f.):
Dispositiv
- Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 2'762.50 brutto bzw. (nach Abzug von 6.25% AHV/ALV-Beiträgen sowie 0.65% Quellensteuer) Fr. 2'571.90 netto zu bezah- len.
- Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Arbeitsbestätigung sowie Lohnab- rechnungen für die Zeit vom 23. Juni 2014 bis 7. Juli 2014 aus- und zuzustellen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dem Kläger wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
- (Schriftliche Mitteilung).
- (Rechtsmittebelehrung: Beschwerde, Frist: 30 Tage). 1.2 Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte mit Schreiben vom 14. August 2015 (Datum Poststempel 17. August 2015, eingegangen am 18. August 2015) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung der Klage (Urk. 14 S. 2). - 3 -
- Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 15). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwer- deverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung an- zusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. 3.1 Vor Vorinstanz hat der Beklagte kein Gesuch um Wiederherstellung des Termins für die Hauptverhandlung gestellt, sondern lediglich erklärt, weshalb er die Vorladung vergessen hatte (Urk. 10). Entsprechend hat die Vorinstanz über ein solches nicht formell entschieden, sondern lediglich ausgeführt, dass ein sol- ches abzuweisen wäre, wenn der Beklagte ein solches zu stellen beabsichtigt hät- te (Urk. 12 S. 3 = Urk. 15 S. 3). Damit aber kann der Beklagte diese Ausführun- gen nicht anfechten; anfechtbar ist lediglich das Urteilsdispositiv, nicht hingegen die Erwägungen. Der Beklagte moniert denn auch nicht, er hätte entgegen der Annahme der Vorinstanz ein solches Gesuch gestellt bzw. dass die Vorinstanz ein solches Gesuch formell hätte entscheiden müssen (Urk. 14 S. 1). Unabhängig davon hat die Vorinstanz aufgrund der rudimentären (und zudem unbelegt geblie- benen) Angaben des Beklagten zutreffend erwogen, die Voraussetzungen für ei- ne Wiederherstellung wären nicht erfüllt. Die weiterführenden Angaben in Ziffer 2 der Beschwerde können nicht mehr berücksichtigt werden, weil im Beschwerde- verfahren keine neuen Tatsachenbehauptungen mehr aufgestellt werden können /(Art. 326 Abs. 1. ZPO). 3.2 Sodann äussert sich der Beklagte zur Sache und unterbreitet seine Sicht auf die Streitangelegenheit (Urk. 14 S. 1 f.). Nach dem unter Ziffer 2 Ausge- - 4 - führten sind diese erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Ausführun- gen zur Sache aufgrund der unentschuldigten Abwesenheit des Beklagten alle- samt neu. Entsprechend sind diese Ausführungen unzulässig und damit unbe- achtlich (Art. 326 ZPO). Weitere Einwendungen gegen den vorinstanzlichen Ent- scheid bringt der Beklagte nicht vor. Insbesondere setzt er sich aber mit keinem Wort mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, so dass die Beschwer- debegründung den Anforderungen an eine solche nicht zu genügen vermag. Da- mit aber ist die Beschwerde abzuweisen. 3.3 Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1 Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). 4.2 Dem Kläger ist mangels relevanter Aufwendungen im Beschwerdever- fahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage je eines Doppels von Urk. 14, Urk. 16 und Urk. 17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 5 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. September 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA150023-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 18. September 2015 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch X._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich,
3. Abteilung, vom 4. Juni 2015 (AH150059-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 20. April 2015 reichte der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) bei der Vorinstanz eine Klage gegen den Beklagten und Beschwerdefüh- rer (fortan Beklagter) auf Bezahlung von ausstehendem Lohn für die Zeit vom
23. Juni 2014 bis zum 7. Juli 2014 in der Höhe von Fr. 2'762.50, auf Aushändi- gungen der Lohnabrechnungen für denselben Zeitraum sowie auf Ausstellung ei- ner Arbeitsbestätigung, unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichter- amtes der Stadt Zürich, Kreise 11 + 12, vom 30. Januar 2015 ein (Urk. 1-5/2-6). In der Folge lud die Vorinstanz die Parteien mit Verfügung vom 22. April 2015 auf den 4. Juni 2015 zur Hauptverhandlung vor (Urk. 6). Diese Vorladung nahm der Beklagte am 28. April 2015 persönlich entgegen (Urk. 7/3). Anlässlich der Haupt- verhandlung vom 4. Juni 2015 ist der Beklagte unentschuldigt nicht erschienen (Prot. I S. 3). Nach Durchführung der Hauptverhandlung entschied die Vorinstanz gleichentags zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren des Beklagten in begründeter Form Folgendes (Urk. 8 S. 2; Urk. 10-11; Urk. 12 S. 6 f. = Urk. 15 S. 6 f.):
1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 2'762.50 brutto bzw. (nach Abzug von 6.25% AHV/ALV-Beiträgen sowie 0.65% Quellensteuer) Fr. 2'571.90 netto zu bezah- len.
2. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Arbeitsbestätigung sowie Lohnab- rechnungen für die Zeit vom 23. Juni 2014 bis 7. Juli 2014 aus- und zuzustellen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dem Kläger wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
5. (Schriftliche Mitteilung).
6. (Rechtsmittebelehrung: Beschwerde, Frist: 30 Tage). 1.2 Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte mit Schreiben vom 14. August 2015 (Datum Poststempel 17. August 2015, eingegangen am 18. August 2015) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung der Klage (Urk. 14 S. 2).
- 3 -
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 15). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwer- deverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung an- zusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. 3.1 Vor Vorinstanz hat der Beklagte kein Gesuch um Wiederherstellung des Termins für die Hauptverhandlung gestellt, sondern lediglich erklärt, weshalb er die Vorladung vergessen hatte (Urk. 10). Entsprechend hat die Vorinstanz über ein solches nicht formell entschieden, sondern lediglich ausgeführt, dass ein sol- ches abzuweisen wäre, wenn der Beklagte ein solches zu stellen beabsichtigt hät- te (Urk. 12 S. 3 = Urk. 15 S. 3). Damit aber kann der Beklagte diese Ausführun- gen nicht anfechten; anfechtbar ist lediglich das Urteilsdispositiv, nicht hingegen die Erwägungen. Der Beklagte moniert denn auch nicht, er hätte entgegen der Annahme der Vorinstanz ein solches Gesuch gestellt bzw. dass die Vorinstanz ein solches Gesuch formell hätte entscheiden müssen (Urk. 14 S. 1). Unabhängig davon hat die Vorinstanz aufgrund der rudimentären (und zudem unbelegt geblie- benen) Angaben des Beklagten zutreffend erwogen, die Voraussetzungen für ei- ne Wiederherstellung wären nicht erfüllt. Die weiterführenden Angaben in Ziffer 2 der Beschwerde können nicht mehr berücksichtigt werden, weil im Beschwerde- verfahren keine neuen Tatsachenbehauptungen mehr aufgestellt werden können /(Art. 326 Abs. 1. ZPO). 3.2 Sodann äussert sich der Beklagte zur Sache und unterbreitet seine Sicht auf die Streitangelegenheit (Urk. 14 S. 1 f.). Nach dem unter Ziffer 2 Ausge-
- 4 - führten sind diese erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Ausführun- gen zur Sache aufgrund der unentschuldigten Abwesenheit des Beklagten alle- samt neu. Entsprechend sind diese Ausführungen unzulässig und damit unbe- achtlich (Art. 326 ZPO). Weitere Einwendungen gegen den vorinstanzlichen Ent- scheid bringt der Beklagte nicht vor. Insbesondere setzt er sich aber mit keinem Wort mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, so dass die Beschwer- debegründung den Anforderungen an eine solche nicht zu genügen vermag. Da- mit aber ist die Beschwerde abzuweisen. 3.3 Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1 Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). 4.2 Dem Kläger ist mangels relevanter Aufwendungen im Beschwerdever- fahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage je eines Doppels von Urk. 14, Urk. 16 und Urk. 17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 5 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. September 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: js