Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) ist eine Bank mit Sitz in Zürich. Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) – seit 2003 bei der Beklagten angestellt – war seit 2007 im Range eines Kundenberaters bzw. Relationship Managers im Bereich "International Private Clients", ab 2009 im Be- reich "International Locations/Affluent Segment" und ab 2011 "Account Manage- ment Russia & Recovery Solutions" tätig. Diese Bereiche gehören alle zum Be- reich "Private Banking Europe, Mittel East and Africa (EMEA bzw. EEMEA [Eas- tern Europe…]). 2.1 Mit Eingabe vom 1. Juni 2015 reichte der Kläger unter Beilage der Kla- gebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1+2, vom
20. Februar 2015, Klage bei der Vorinstanz mit folgendem Antrag ein (Urk. 7/1-3; Urk. 7/1 S. 2): "Es sei der Beklagten zu verbieten, Personendaten des Klägers in die Vereinigten Staaten von Amerika, an das Department of Justice (DOJ) der Vereinigten Staaten von Amerika o- der an sonstige amerikanische Behörden sowie deren Beauftragte, Mitarbeiter, Vertreter im In- und Ausland und/oder an die Schweizerische Finanzmarktaufsicht (FINMA) direkt oder indirekt – insbesondere durch Angaben irgendwelcher Art, die auf den Namen des Klägers schliessen lassen – zu übermitteln und/oder bekannt zu geben, unter Androhung der Be- strafung der verantwortlichen Organe der Beklagten gemäss Art. 292 StGB im Zuwider- handlungsfall. Alles unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten, eventualiter unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten." Mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2015 wurde das gleichzeitig gestellte Gesuch, das anbegehrte Verbot im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des vorliegenden Verfahrens superprovisorisch anzuordnen, abgewiesen und der Beklagten wurde Frist zur Stellungnahme zur vorsorglichen Anordnung des anbegehrten Verbotes angesetzt (Urk. 7/6 S. 5). Mit Beschluss vom 15. Juni 2015 auferlegte die Vorinstanz – ausgehend davon, dass die Streitigkeit nicht vermögensrechtlicher Natur und damit der Prozess im ordentlichen Verfahren zu
- 3 - führen sei – dem Kläger einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.– (Urk. 7/8 S. 4). 2.2 Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 25. Juni 2015 (Datum Poststempel: 26. Juni 2015, eingegangen am 29. Juni 2015) innert Frist Be- schwerde mit folgendem Antrag (Urk. 1 S. 2): "Es sei die Dispositivziffer 1 des Beschlusses der 4. Abteilung des Arbeitsgerichts Zürich vom 15. Juni 2015 (Geschäfts-Nr. AN150060) aufzuheben und es sei die Kostenlosigkeit des Verfahrens festzustellen. Alles unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerde- gegnerin, eventualiter unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 3.1 Der Kläger klagt gestützt auf Art. 15 Abs. 1 DSG und Art. 28-28l ZGB gegen seine Arbeitgeberin auf Nichtbekanntgabe von Daten an Dritte (Urk. 7/1 S. 41 Rz. 68). Die Vorinstanz qualifizierte die Klage als arbeitsrechtliche Angele- genheit nicht vermögensrechtlicher Natur und behandelt sie im ordentlichen Ver- fahren (Urk. 2). Die Qualifizierung als nicht vermögensrechtlich und die Wahl des ordentlichen Verfahrens wurden vom Kläger vorliegend nicht thematisiert und sind nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde (Urk. 1 S. 5 Rz. 10). Umstritten ist einzig, ob das Verfahren kostenlos ist. 3.2 Gemäss Art. 114 lit. c ZPO werden bei Streitigkeiten aus dem Arbeits- verhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) bis zu einem Streit- wert von Fr. 30'000.– im Entscheidverfahren keine Gerichtskosten gesprochen. 3.3.1 Der Kläger stützt seine Ansicht, wonach nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten arbeitsrechtlichen Ursprungs nach Art. 114 lit. c ZPO kostenfrei seien, auf einen Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zü- rich (OGer ZH PF140059 [recte: PF140058] vom 16. Dezember 2014). Er mo- niert, dass die Vorinstanz diesen Entscheid zur Kenntnis genommen habe, indes nicht näher erläutert habe, aus welchen Gründen sie von der gemäss Entscheid der II. Zivilkammer statuierten Kostenlosigkeit von Verfahren in arbeitsrechtlichen Belangen nicht vermögensrechtlicher Natur abgewichen und der anderslautenden
- 4 - Praxis der I. Zivilkammer gefolgt sei. Die Auffassung der Vorinstanz entbehre ei- ner rechtlichen Grundlage und sei willkürlich; sie stehe im Widerspruch zum Sozi- alschutzgedanken in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten. Die Vorinstanz habe die Prozessordnung durch einseitig gesetzessystematische Auslegung und damit den Sozialschutzgedanken in arbeitsrechtlichen Verfahren missachtet. So liege der Kostenlosigkeit nach Art. 114 ZPO der sozialpolitische Schutzgedanke zu Grun- de, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten, wo einerseits zwischen den Parteien in aller Regel ungleiche Kräfteverhältnisse bestünden, und es ande- rerseits um existenzielle Belange für zumindest eine der Prozessparteien gehe. Dem Arbeitnehmer solle für Klagen, mit denen er lediglich einen geringen wirt- schaftlichen Zweck verfolge, also deren Streitwert unter Fr. 30'000.– liege, der Zugang zum Gericht nicht wegen des Kostenrisikos unnötig erschwert werden. Die Kostenfreiheit solle ihm den Zugang zum Gericht mit geringem Streitwert er- möglichen und erleichtern. Zwischen dem Kläger als Arbeitnehmer und der Be- klagten als weltweit tätige Bank bestehe offensichtlich ein äusserst ungleiches Kräfteverhältnis. Gleichzeitig gehe es für den Kläger aber um existenzielle Belan- ge, sollten seine Personendaten ins Ausland übermittelt werden. Die Datenüber- mittlung hätte für den Kläger weitreichende negative Auswirkungen, namentlich aufgrund der beschränkten Bewegungsfreiheit. Würde man nun der Argumentati- on der Vorinstanz folgen, würde im Ergebnis allein gestützt auf eine gesetzessys- tematische Auslegung der Kostenregelung in der Zivilprozessordnung der Sozial- schutzgedanke in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten unterlaufen werden. Der Ar- beitnehmer, der mit seiner Klage überhaupt keine wirtschaftlichen Zwecke verfol- ge, würde somit gegenüber demjenigen Arbeitnehmer diskriminiert, der lediglich einen minimalen wirtschaftlichen Zweck mit entsprechend tiefem Streitwert verfol- ge, wie beispielsweise der Arbeitnehmer in einer Zeugnisberichtigungsklage, die bekanntermassen einen Streitwert von lediglich einem halben bis einem Brutto- monatslohn aufweise. In der Zivilprozessordnung seien keine Anhaltspunkte zu finden, dass der Gesetzgeber eine – ungerechtfertigte und unrechtmässige – Un- gleichbehandlung zwischen dem klagenden Arbeitnehmer, der einen nur sehr ge- ringen wirtschaftlichen Zweck verfolge und dem klagenden Arbeitnehmer, der kei- nen wirtschaftlichen Zweck mit seiner Klage verfolge, beabsichtigt hätte (Urk. 1 S. 7 ff.).
- 5 - 3.3.2 Die Vorinstanz nahm den Entscheid der II. Zivilkammer zur Kenntnis, folgte der darin vertretenen Betrachtungsweise aber nicht. Dass gemäss Art. 114 lit. c ZPO Prozesse aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– kostenfrei seien, sei die Ausnahme vom Grundsatz, dass Prozesse kostenpflichtig seien. Das ergebe sich mit aller Klarheit aus der Systematik der Zi- vilprozessordnung: Zuerst würden im 8. Titel (Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege) die Prozesskosten behandelt (1. Kapitel, Art. 95 ff.), dann die Ver- teilung und Liquidation dieser Prozesskosten (2. Kapitel, Art. 104 ff.). Erst im
E. 3 Kapitel (Art. 113 ff.) gehe es um besondere Kostenregelungen, eben unter an- derem um die Besonderheit und damit Ausnahme, dass arbeitsrechtliche Streitig- keiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– kostenfrei sein sollen. Was "be- sonders" sei, könne per definitionem nicht der Grundsatz sein. Derartige Aus- nahmeregelungen seien restriktiv auszulegen. Auch wenn in Art. 114 lit. c ZPO – anders als in Art. 243 Abs. 1 ZPO – nicht explizit von vermögensrechtlichen Kla- gen die Rede sei, sei aus der Massgeblichkeit des Streitwertes für die Kostenlo- sigkeit eines arbeitsrechtlichen Verfahrens zwanglos zu folgern, dass die kosten- losen arbeitsrechtlichen Verfahren überhaupt einen Streitwert hätten und daher vermögensrechtlicher Natur sein müssten (Urk. 2 S. 2 f. mit Verweis auf die von der I. Zivilkammer gefällten Entscheide, in welchen sie bewusst von der Meinung der II. Zivilkammer abgewichen sei: OGer ZH RA150008 vom 7. Mai 2015 und RA150005-O vom 12. Mai 2015). Entsprechend kam die Vorinstanz zum Schluss, dass es sich um ein kostenpflichtiges Verfahren handle. 3.4.1 Die II. Zivilkammer hatte in ihrem Entscheid vom 16. Dezember 2014 (OGer ZH PF140058) erwogen, dass sich die Kostenpflicht für nicht vermögens- rechtliche Angelegenheiten arbeitsrechtlichen Ursprungs dem Gesetz ebenso wenig direkt entnehmen lasse wie dem früheren Art. 343 OR. An sich liege es na- he, die nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten kostenfrei sein zu lassen, al- so wie die vermögensrechtlichen mit (relativ) geringem Streitwert. Eine ähnliche Fragestellung bestehe beim Weiterzug. Dort würden die nicht vermögensrechtli- chen Streitigkeiten so behandelt, wie wenn sie einen hohen Streitwert hätten, und die kantonale Berufung sei immer möglich (Art. 308 ZPO), ebenso wie die Be- schwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht (Art. 72 und 74 BGG). Der Wider-
- 6 - spruch sei allerdings nur ein scheinbarer. In beiden Fällen gebe es einen Grund- satz, der dann eingeschränkt werde: In Zivilsachen sei gegen einen erstinstanzli- chen Endentscheid die Berufung zulässig. Davon ausgenommen seien (nur) die vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert unter Fr. 10'000.–. Ana- log seien arbeitsrechtliche Streitigkeiten grundsätzlich kostenfrei – und das gelte (nur) dann nicht, wenn es um vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert von Fr. 30'000.– oder mehr gehe (OGer ZH PF140058 vom 16. De- zember 2014 Erw. II/1). 3.4.2 Im vorinstanzlichen Entscheid, welcher dem Entscheid der I. Zivil- kammer vom 7. Mai 2015 (OGer ZH RA150008) zugrunde lag, hatte die (damali- ge) Vorinstanz (Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung) festgehalten, dass die Zivil- prozessordnung keinen Grundsatz stipuliere, wonach sämtliche arbeitsrechtliche Verfahren kostenlos wären. Damit aber sehe die Prozessordnung – entgegen der Ansicht der II. Zivilkammer – keine grundsätzliche Kostenlosigkeit arbeitsrechtli- cher Verfahren und nur ausnahmsweise eine Kostenpflicht vor, sondern sie sehe in Anwendung vom Grundsatz, dass Zivilprozesse kostenpflichtig seien, für be- stimmte Klagen aus dem Arbeitsverhältnis (bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.–) ausnahmsweise die Kostenlosigkeit vor. Derartige Ausnahmerege- lungen seien restriktiv auszulegen. Auch wenn in Art. 114 lit. c ZPO – anders als in Art. 243 Abs. 1 ZPO – nicht explizit von vermögensrechtlichen Klagen die Rede sei, sei aus der Massgeblichkeit des Streitwertes für die Kostenlosigkeit eines ar- beitsrechtlichen Verfahrens zwangslos zu folgern, dass die kostenlosen arbeits- rechtlichen Verfahren überhaupt einen Streitwert hätten und daher vermögens- rechtlicher Natur sein müssten (s. OGer ZH RA150008 S. 4 vom 7. Mai 2015). 3.4.3 Die I. Zivilkammer kam – in Auseinandersetzung mit dem vorgenann- ten Entscheid der II. Zivilkammer und den vorangehend zitierten Erwägungen der damaligen Vorinstanz – zu folgendem Schluss (OGer ZH RA150008 vom 7. Mai 2015 S. 6): "[…] Zutreffend ist jedenfalls die Feststellung der Vorinstanz, dass das Gesetz keinen Grundsatz kenne, wonach arbeitsrechtliche Streitigkeiten kostenfrei wären. Prozessieren kostet Geld. Die Prozesskosten umfassen die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und werden den Parteien in der Regel dem Ausgang des Verfahrens
- 7 - entsprechend auferlegt (Art. 106 ZPO). Dies ist der Grundsatz. In Art. 113 ff. ZPO sieht das Gesetz besondere Kostenregelungen vor. Die Kostenlosigkeit der betreffenden Verfahren gilt gemäss Botschaft zur ZPO als eine der wichtigsten Errungenschaften des sozialen Zivil- prozesses (BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7299 f.). Sie kommt in gewissen Fällen unabhängig vom Streitwert und damit auch für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten zum Tragen, bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem AVG jedoch ausdrücklich nur bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.–. Dafür, dass der Gesetzgeber die Kostenlosigkeit – entgegen dem Wortlaut – auch auf nicht vermögensrechtliche Arbeitsstreitigkeiten ausdeh- nen wollte, bestehen keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde es den Kantonen überlassen, weitere Befreiungen von den Prozesskosten zu gewähren (Art. 116 Abs. 1 ZPO), wovon der Kanton Zürich keinen Gebrauch gemacht hat. Die Ansicht der Vorinstanz erweist sich als zutreffend. Anders als die II. Zivilkammer geht die I. Zivilkammer davon aus, dass nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten ar- beitsrechtlichen Ursprungs kostenpflichtig sind." 3.4.5 Diese Auffassung wurde mit Entscheid der angerufenen Kammer vom
12. Mai 2015 bestätigt (OGer ZH RA150005). Es ist nach wie vor daran festzuhal- ten. Der Ansicht, wonach es dem Sozialschutzgedanken zuwiderlaufen würde, wenn nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten arbeitsrechtlichen Ursprungs nicht kostenlos geführt werden könnten, ist nicht zuzustimmen. Bei der Einführung von Art. 343 aOR, mit welchem im Jahre 1971 u.a. die Kostenlosigkeit für arbeits- rechtliche Verfahren bis zu einem Streitwert von (damals) Fr. 5'000.– im Obligati- onenrecht eingeführt worden war (s. Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, Praxis- kommentar zur Art. 319-362 OR, 6. Auflage, Zürich 2006, aArt. 343 N 1), wurde bereits eine dahingehende Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern statu- iert, als dass sowohl die Kostenlosigkeit als auch die Anwendung der sozialen Un- tersuchungsmaxime nur für Streitigkeiten bis zu diesem Streitwert eingeführt wur- den; für die übrigen Arbeitnehmer und damit die übrigen arbeitsrechtlichen Strei- tigkeiten, welche die gesetzliche Streitwertgrenze überschritten, sollte nach wie vor das kantonale Prozessrecht ohne jede Einschränkung gelten (BBl 1967 II 241 S. 406; BBl 1971 I 1421). Damit aber hatte sich der Gesetzgeber bereits bei Ein- führung der Kostenlosigkeit eines Teils der arbeitsrechtlichen Verfahren dafür ausgesprochen, dass nur eine bestimmte Gruppe, nämlich diejenigen, die An- sprüche mit geringem wirtschaftlichen Interesse durchsetzen wollen, eine Erleich- terung erfahren sollen, und nicht sämtliche Arbeitnehmer. So wurde bei der dama-
- 8 - ligen Vereinheitlichung im Arbeitsrecht darüber diskutiert, die in Spezialgesetzen vorgesehenen Sondervorschriften für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, an welche das damalige kantonale Prozessrecht gebunden war, zu vereinheitlichen und sie auf alle zivilrechtlichen Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis auszu- dehnen, ohne Rücksicht auf ihren Streitwert. Demgegenüber hielt die Experten- kommission mehrheitlich dafür, dass die Sonderregelung nur für Streitigkeiten mit relativ geringem Streitwert gerechtfertigt sei, und setzte diesen zunächst auf Fr. 2'000.– fest. Nachdem im Vernehmlassungsverfahren zahlreiche Einwendungen erhoben worden waren, entschied man sich damals für das auch heute noch gel- tende System, nämlich der Kostenlosigkeit der Verfahren bis zu einer bestimmten Streitwertgrenze, auch wenn diese im Vergleich zu 1971 naturgemäss heute we- sentlich höher liegt. So ging man im Entwurf von der grundsätzlichen Auffassung aus, dass auf die bisherigen Sondervorschriften nicht verzichtet werden könne und für Streitigkeiten mit relativ geringem Streitwert verfahrensrechtliche Sonder- vorschiften im Interesse der Verwirklichung des Bundesprivatrechts notwendig seien. Würden für Streitigkeiten, wie sie bis anhin aus dem Fabrikarbeitsverhält- nis, aus dem landwirtschaftlichen Arbeitsverhältnis oder aus dem Heimarbeitsver- hältnis entstanden seien, die Regeln des gewöhnlichen Zivilprozesses gelten, so wäre der Arbeitnehmer in vielen Fällen gar nicht in der Lage, zur Durchsetzung seiner Ansprüche den Richter anzurufen. Am bewussten Entscheid, in Bezug auf die Kostenlosigkeit des Verfahrens zwischen Arbeitnehmern zu unterscheiden, hat sich auch mit der neuen Schweizerischen Zivilprozessrechtsordnung nichts geändert (BBl 2006 7221 S. 7300, Erw. zu Art. 111 Entwurf ZPO [entspricht heu- tigem Art. 114 ZPO]). So sah auch die Expertenkommission – gerade für arbeits- rechtliche Klagen – keinen Anlass, "die politischen Entscheidungen des Parla- ments, die teilweise erst kürzlich getroffen worden sind, schon wieder in Frage zu stellen" (Expertenbericht vom Juni 2003 S. 16 u.a. mit Verweis auf die seit 1. Juni 2001 für die Frage der Gerichtskosten relevante Streitwertgrenze für arbeitsrecht- liche Streitigkeiten von Fr. 30'000.– gemäss aArt. 343 Abs. 3 OR). Entsprechend vermag der Einwand der Ungleichbehandlung nicht zum Ziel zu führen, da die Arbeitnehmer, welche einen nicht vermögensrechtlichen Zweck verfolgen, mit der Gruppe der Arbeitnehmer gleichgestellt sind, welche eine Klage
- 9 - mit wirtschaftlichem Interesse von über Fr. 30'000.– anstrengen. Wie bereits er- wähnt, hat der Gesetzgeber sich bewusst dafür entschieden, dass alle übrigen Streitigkeiten aus dem Arbeitsrecht, d.h. abgesehen von jenen mit einem Streit- wert von weniger als Fr. 30'000.–, den Bestimmungen der Prozessordnung ohne Einschränkung unterliegen. Eine andere Auslegung ist mit Blick auf den Wortlaut von Art. 114 lit. c ZPO nicht evident. Damit aber geht die Argumentation des Klä- gers fehl: Die Schweizerische Zivilprozessordnung hat – wie bisher in aArt. 343 OR geregelt – nicht die Kostenlosigkeit für sämtliche arbeitsrechtliche Streitigkei- ten vorgesehen, sondern eben nur für vermögensrechtliche Streitigkeiten mit ei- nem Streitwert von unter Fr. 30'000.–. E contrario sind sämtliche übrigen arbeits- rechtlichen Streitigkeiten ohne spezialgesetzliche Regelung kostenpflichtig. Ent- sprechend bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid.
E. 3.5 Die Höhe des Kostenvorschusses wurde nicht beanstandet, weshalb es bei dem von der Vorinstanz festgesetzten Betrag von Fr. 5'000.– bleibt.
E. 3.6 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterlie- genden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. - 10 -
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger aufer- legt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit arbeitsrechtlichen Ursprungs. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. August 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider< lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA150018-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 12. August 2015 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ gegen B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw Y2._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich,
4. Abteilung, vom 15. Juni 2015 (AN150060-L)
- 2 - Erwägungen:
1. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) ist eine Bank mit Sitz in Zürich. Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) – seit 2003 bei der Beklagten angestellt – war seit 2007 im Range eines Kundenberaters bzw. Relationship Managers im Bereich "International Private Clients", ab 2009 im Be- reich "International Locations/Affluent Segment" und ab 2011 "Account Manage- ment Russia & Recovery Solutions" tätig. Diese Bereiche gehören alle zum Be- reich "Private Banking Europe, Mittel East and Africa (EMEA bzw. EEMEA [Eas- tern Europe…]). 2.1 Mit Eingabe vom 1. Juni 2015 reichte der Kläger unter Beilage der Kla- gebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1+2, vom
20. Februar 2015, Klage bei der Vorinstanz mit folgendem Antrag ein (Urk. 7/1-3; Urk. 7/1 S. 2): "Es sei der Beklagten zu verbieten, Personendaten des Klägers in die Vereinigten Staaten von Amerika, an das Department of Justice (DOJ) der Vereinigten Staaten von Amerika o- der an sonstige amerikanische Behörden sowie deren Beauftragte, Mitarbeiter, Vertreter im In- und Ausland und/oder an die Schweizerische Finanzmarktaufsicht (FINMA) direkt oder indirekt – insbesondere durch Angaben irgendwelcher Art, die auf den Namen des Klägers schliessen lassen – zu übermitteln und/oder bekannt zu geben, unter Androhung der Be- strafung der verantwortlichen Organe der Beklagten gemäss Art. 292 StGB im Zuwider- handlungsfall. Alles unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten, eventualiter unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten." Mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2015 wurde das gleichzeitig gestellte Gesuch, das anbegehrte Verbot im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des vorliegenden Verfahrens superprovisorisch anzuordnen, abgewiesen und der Beklagten wurde Frist zur Stellungnahme zur vorsorglichen Anordnung des anbegehrten Verbotes angesetzt (Urk. 7/6 S. 5). Mit Beschluss vom 15. Juni 2015 auferlegte die Vorinstanz – ausgehend davon, dass die Streitigkeit nicht vermögensrechtlicher Natur und damit der Prozess im ordentlichen Verfahren zu
- 3 - führen sei – dem Kläger einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.– (Urk. 7/8 S. 4). 2.2 Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 25. Juni 2015 (Datum Poststempel: 26. Juni 2015, eingegangen am 29. Juni 2015) innert Frist Be- schwerde mit folgendem Antrag (Urk. 1 S. 2): "Es sei die Dispositivziffer 1 des Beschlusses der 4. Abteilung des Arbeitsgerichts Zürich vom 15. Juni 2015 (Geschäfts-Nr. AN150060) aufzuheben und es sei die Kostenlosigkeit des Verfahrens festzustellen. Alles unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerde- gegnerin, eventualiter unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 3.1 Der Kläger klagt gestützt auf Art. 15 Abs. 1 DSG und Art. 28-28l ZGB gegen seine Arbeitgeberin auf Nichtbekanntgabe von Daten an Dritte (Urk. 7/1 S. 41 Rz. 68). Die Vorinstanz qualifizierte die Klage als arbeitsrechtliche Angele- genheit nicht vermögensrechtlicher Natur und behandelt sie im ordentlichen Ver- fahren (Urk. 2). Die Qualifizierung als nicht vermögensrechtlich und die Wahl des ordentlichen Verfahrens wurden vom Kläger vorliegend nicht thematisiert und sind nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde (Urk. 1 S. 5 Rz. 10). Umstritten ist einzig, ob das Verfahren kostenlos ist. 3.2 Gemäss Art. 114 lit. c ZPO werden bei Streitigkeiten aus dem Arbeits- verhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) bis zu einem Streit- wert von Fr. 30'000.– im Entscheidverfahren keine Gerichtskosten gesprochen. 3.3.1 Der Kläger stützt seine Ansicht, wonach nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten arbeitsrechtlichen Ursprungs nach Art. 114 lit. c ZPO kostenfrei seien, auf einen Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zü- rich (OGer ZH PF140059 [recte: PF140058] vom 16. Dezember 2014). Er mo- niert, dass die Vorinstanz diesen Entscheid zur Kenntnis genommen habe, indes nicht näher erläutert habe, aus welchen Gründen sie von der gemäss Entscheid der II. Zivilkammer statuierten Kostenlosigkeit von Verfahren in arbeitsrechtlichen Belangen nicht vermögensrechtlicher Natur abgewichen und der anderslautenden
- 4 - Praxis der I. Zivilkammer gefolgt sei. Die Auffassung der Vorinstanz entbehre ei- ner rechtlichen Grundlage und sei willkürlich; sie stehe im Widerspruch zum Sozi- alschutzgedanken in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten. Die Vorinstanz habe die Prozessordnung durch einseitig gesetzessystematische Auslegung und damit den Sozialschutzgedanken in arbeitsrechtlichen Verfahren missachtet. So liege der Kostenlosigkeit nach Art. 114 ZPO der sozialpolitische Schutzgedanke zu Grun- de, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten, wo einerseits zwischen den Parteien in aller Regel ungleiche Kräfteverhältnisse bestünden, und es ande- rerseits um existenzielle Belange für zumindest eine der Prozessparteien gehe. Dem Arbeitnehmer solle für Klagen, mit denen er lediglich einen geringen wirt- schaftlichen Zweck verfolge, also deren Streitwert unter Fr. 30'000.– liege, der Zugang zum Gericht nicht wegen des Kostenrisikos unnötig erschwert werden. Die Kostenfreiheit solle ihm den Zugang zum Gericht mit geringem Streitwert er- möglichen und erleichtern. Zwischen dem Kläger als Arbeitnehmer und der Be- klagten als weltweit tätige Bank bestehe offensichtlich ein äusserst ungleiches Kräfteverhältnis. Gleichzeitig gehe es für den Kläger aber um existenzielle Belan- ge, sollten seine Personendaten ins Ausland übermittelt werden. Die Datenüber- mittlung hätte für den Kläger weitreichende negative Auswirkungen, namentlich aufgrund der beschränkten Bewegungsfreiheit. Würde man nun der Argumentati- on der Vorinstanz folgen, würde im Ergebnis allein gestützt auf eine gesetzessys- tematische Auslegung der Kostenregelung in der Zivilprozessordnung der Sozial- schutzgedanke in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten unterlaufen werden. Der Ar- beitnehmer, der mit seiner Klage überhaupt keine wirtschaftlichen Zwecke verfol- ge, würde somit gegenüber demjenigen Arbeitnehmer diskriminiert, der lediglich einen minimalen wirtschaftlichen Zweck mit entsprechend tiefem Streitwert verfol- ge, wie beispielsweise der Arbeitnehmer in einer Zeugnisberichtigungsklage, die bekanntermassen einen Streitwert von lediglich einem halben bis einem Brutto- monatslohn aufweise. In der Zivilprozessordnung seien keine Anhaltspunkte zu finden, dass der Gesetzgeber eine – ungerechtfertigte und unrechtmässige – Un- gleichbehandlung zwischen dem klagenden Arbeitnehmer, der einen nur sehr ge- ringen wirtschaftlichen Zweck verfolge und dem klagenden Arbeitnehmer, der kei- nen wirtschaftlichen Zweck mit seiner Klage verfolge, beabsichtigt hätte (Urk. 1 S. 7 ff.).
- 5 - 3.3.2 Die Vorinstanz nahm den Entscheid der II. Zivilkammer zur Kenntnis, folgte der darin vertretenen Betrachtungsweise aber nicht. Dass gemäss Art. 114 lit. c ZPO Prozesse aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– kostenfrei seien, sei die Ausnahme vom Grundsatz, dass Prozesse kostenpflichtig seien. Das ergebe sich mit aller Klarheit aus der Systematik der Zi- vilprozessordnung: Zuerst würden im 8. Titel (Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege) die Prozesskosten behandelt (1. Kapitel, Art. 95 ff.), dann die Ver- teilung und Liquidation dieser Prozesskosten (2. Kapitel, Art. 104 ff.). Erst im
3. Kapitel (Art. 113 ff.) gehe es um besondere Kostenregelungen, eben unter an- derem um die Besonderheit und damit Ausnahme, dass arbeitsrechtliche Streitig- keiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– kostenfrei sein sollen. Was "be- sonders" sei, könne per definitionem nicht der Grundsatz sein. Derartige Aus- nahmeregelungen seien restriktiv auszulegen. Auch wenn in Art. 114 lit. c ZPO – anders als in Art. 243 Abs. 1 ZPO – nicht explizit von vermögensrechtlichen Kla- gen die Rede sei, sei aus der Massgeblichkeit des Streitwertes für die Kostenlo- sigkeit eines arbeitsrechtlichen Verfahrens zwanglos zu folgern, dass die kosten- losen arbeitsrechtlichen Verfahren überhaupt einen Streitwert hätten und daher vermögensrechtlicher Natur sein müssten (Urk. 2 S. 2 f. mit Verweis auf die von der I. Zivilkammer gefällten Entscheide, in welchen sie bewusst von der Meinung der II. Zivilkammer abgewichen sei: OGer ZH RA150008 vom 7. Mai 2015 und RA150005-O vom 12. Mai 2015). Entsprechend kam die Vorinstanz zum Schluss, dass es sich um ein kostenpflichtiges Verfahren handle. 3.4.1 Die II. Zivilkammer hatte in ihrem Entscheid vom 16. Dezember 2014 (OGer ZH PF140058) erwogen, dass sich die Kostenpflicht für nicht vermögens- rechtliche Angelegenheiten arbeitsrechtlichen Ursprungs dem Gesetz ebenso wenig direkt entnehmen lasse wie dem früheren Art. 343 OR. An sich liege es na- he, die nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten kostenfrei sein zu lassen, al- so wie die vermögensrechtlichen mit (relativ) geringem Streitwert. Eine ähnliche Fragestellung bestehe beim Weiterzug. Dort würden die nicht vermögensrechtli- chen Streitigkeiten so behandelt, wie wenn sie einen hohen Streitwert hätten, und die kantonale Berufung sei immer möglich (Art. 308 ZPO), ebenso wie die Be- schwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht (Art. 72 und 74 BGG). Der Wider-
- 6 - spruch sei allerdings nur ein scheinbarer. In beiden Fällen gebe es einen Grund- satz, der dann eingeschränkt werde: In Zivilsachen sei gegen einen erstinstanzli- chen Endentscheid die Berufung zulässig. Davon ausgenommen seien (nur) die vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert unter Fr. 10'000.–. Ana- log seien arbeitsrechtliche Streitigkeiten grundsätzlich kostenfrei – und das gelte (nur) dann nicht, wenn es um vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert von Fr. 30'000.– oder mehr gehe (OGer ZH PF140058 vom 16. De- zember 2014 Erw. II/1). 3.4.2 Im vorinstanzlichen Entscheid, welcher dem Entscheid der I. Zivil- kammer vom 7. Mai 2015 (OGer ZH RA150008) zugrunde lag, hatte die (damali- ge) Vorinstanz (Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung) festgehalten, dass die Zivil- prozessordnung keinen Grundsatz stipuliere, wonach sämtliche arbeitsrechtliche Verfahren kostenlos wären. Damit aber sehe die Prozessordnung – entgegen der Ansicht der II. Zivilkammer – keine grundsätzliche Kostenlosigkeit arbeitsrechtli- cher Verfahren und nur ausnahmsweise eine Kostenpflicht vor, sondern sie sehe in Anwendung vom Grundsatz, dass Zivilprozesse kostenpflichtig seien, für be- stimmte Klagen aus dem Arbeitsverhältnis (bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.–) ausnahmsweise die Kostenlosigkeit vor. Derartige Ausnahmerege- lungen seien restriktiv auszulegen. Auch wenn in Art. 114 lit. c ZPO – anders als in Art. 243 Abs. 1 ZPO – nicht explizit von vermögensrechtlichen Klagen die Rede sei, sei aus der Massgeblichkeit des Streitwertes für die Kostenlosigkeit eines ar- beitsrechtlichen Verfahrens zwangslos zu folgern, dass die kostenlosen arbeits- rechtlichen Verfahren überhaupt einen Streitwert hätten und daher vermögens- rechtlicher Natur sein müssten (s. OGer ZH RA150008 S. 4 vom 7. Mai 2015). 3.4.3 Die I. Zivilkammer kam – in Auseinandersetzung mit dem vorgenann- ten Entscheid der II. Zivilkammer und den vorangehend zitierten Erwägungen der damaligen Vorinstanz – zu folgendem Schluss (OGer ZH RA150008 vom 7. Mai 2015 S. 6): "[…] Zutreffend ist jedenfalls die Feststellung der Vorinstanz, dass das Gesetz keinen Grundsatz kenne, wonach arbeitsrechtliche Streitigkeiten kostenfrei wären. Prozessieren kostet Geld. Die Prozesskosten umfassen die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und werden den Parteien in der Regel dem Ausgang des Verfahrens
- 7 - entsprechend auferlegt (Art. 106 ZPO). Dies ist der Grundsatz. In Art. 113 ff. ZPO sieht das Gesetz besondere Kostenregelungen vor. Die Kostenlosigkeit der betreffenden Verfahren gilt gemäss Botschaft zur ZPO als eine der wichtigsten Errungenschaften des sozialen Zivil- prozesses (BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7299 f.). Sie kommt in gewissen Fällen unabhängig vom Streitwert und damit auch für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten zum Tragen, bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem AVG jedoch ausdrücklich nur bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.–. Dafür, dass der Gesetzgeber die Kostenlosigkeit – entgegen dem Wortlaut – auch auf nicht vermögensrechtliche Arbeitsstreitigkeiten ausdeh- nen wollte, bestehen keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde es den Kantonen überlassen, weitere Befreiungen von den Prozesskosten zu gewähren (Art. 116 Abs. 1 ZPO), wovon der Kanton Zürich keinen Gebrauch gemacht hat. Die Ansicht der Vorinstanz erweist sich als zutreffend. Anders als die II. Zivilkammer geht die I. Zivilkammer davon aus, dass nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten ar- beitsrechtlichen Ursprungs kostenpflichtig sind." 3.4.5 Diese Auffassung wurde mit Entscheid der angerufenen Kammer vom
12. Mai 2015 bestätigt (OGer ZH RA150005). Es ist nach wie vor daran festzuhal- ten. Der Ansicht, wonach es dem Sozialschutzgedanken zuwiderlaufen würde, wenn nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten arbeitsrechtlichen Ursprungs nicht kostenlos geführt werden könnten, ist nicht zuzustimmen. Bei der Einführung von Art. 343 aOR, mit welchem im Jahre 1971 u.a. die Kostenlosigkeit für arbeits- rechtliche Verfahren bis zu einem Streitwert von (damals) Fr. 5'000.– im Obligati- onenrecht eingeführt worden war (s. Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, Praxis- kommentar zur Art. 319-362 OR, 6. Auflage, Zürich 2006, aArt. 343 N 1), wurde bereits eine dahingehende Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern statu- iert, als dass sowohl die Kostenlosigkeit als auch die Anwendung der sozialen Un- tersuchungsmaxime nur für Streitigkeiten bis zu diesem Streitwert eingeführt wur- den; für die übrigen Arbeitnehmer und damit die übrigen arbeitsrechtlichen Strei- tigkeiten, welche die gesetzliche Streitwertgrenze überschritten, sollte nach wie vor das kantonale Prozessrecht ohne jede Einschränkung gelten (BBl 1967 II 241 S. 406; BBl 1971 I 1421). Damit aber hatte sich der Gesetzgeber bereits bei Ein- führung der Kostenlosigkeit eines Teils der arbeitsrechtlichen Verfahren dafür ausgesprochen, dass nur eine bestimmte Gruppe, nämlich diejenigen, die An- sprüche mit geringem wirtschaftlichen Interesse durchsetzen wollen, eine Erleich- terung erfahren sollen, und nicht sämtliche Arbeitnehmer. So wurde bei der dama-
- 8 - ligen Vereinheitlichung im Arbeitsrecht darüber diskutiert, die in Spezialgesetzen vorgesehenen Sondervorschriften für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, an welche das damalige kantonale Prozessrecht gebunden war, zu vereinheitlichen und sie auf alle zivilrechtlichen Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis auszu- dehnen, ohne Rücksicht auf ihren Streitwert. Demgegenüber hielt die Experten- kommission mehrheitlich dafür, dass die Sonderregelung nur für Streitigkeiten mit relativ geringem Streitwert gerechtfertigt sei, und setzte diesen zunächst auf Fr. 2'000.– fest. Nachdem im Vernehmlassungsverfahren zahlreiche Einwendungen erhoben worden waren, entschied man sich damals für das auch heute noch gel- tende System, nämlich der Kostenlosigkeit der Verfahren bis zu einer bestimmten Streitwertgrenze, auch wenn diese im Vergleich zu 1971 naturgemäss heute we- sentlich höher liegt. So ging man im Entwurf von der grundsätzlichen Auffassung aus, dass auf die bisherigen Sondervorschriften nicht verzichtet werden könne und für Streitigkeiten mit relativ geringem Streitwert verfahrensrechtliche Sonder- vorschiften im Interesse der Verwirklichung des Bundesprivatrechts notwendig seien. Würden für Streitigkeiten, wie sie bis anhin aus dem Fabrikarbeitsverhält- nis, aus dem landwirtschaftlichen Arbeitsverhältnis oder aus dem Heimarbeitsver- hältnis entstanden seien, die Regeln des gewöhnlichen Zivilprozesses gelten, so wäre der Arbeitnehmer in vielen Fällen gar nicht in der Lage, zur Durchsetzung seiner Ansprüche den Richter anzurufen. Am bewussten Entscheid, in Bezug auf die Kostenlosigkeit des Verfahrens zwischen Arbeitnehmern zu unterscheiden, hat sich auch mit der neuen Schweizerischen Zivilprozessrechtsordnung nichts geändert (BBl 2006 7221 S. 7300, Erw. zu Art. 111 Entwurf ZPO [entspricht heu- tigem Art. 114 ZPO]). So sah auch die Expertenkommission – gerade für arbeits- rechtliche Klagen – keinen Anlass, "die politischen Entscheidungen des Parla- ments, die teilweise erst kürzlich getroffen worden sind, schon wieder in Frage zu stellen" (Expertenbericht vom Juni 2003 S. 16 u.a. mit Verweis auf die seit 1. Juni 2001 für die Frage der Gerichtskosten relevante Streitwertgrenze für arbeitsrecht- liche Streitigkeiten von Fr. 30'000.– gemäss aArt. 343 Abs. 3 OR). Entsprechend vermag der Einwand der Ungleichbehandlung nicht zum Ziel zu führen, da die Arbeitnehmer, welche einen nicht vermögensrechtlichen Zweck verfolgen, mit der Gruppe der Arbeitnehmer gleichgestellt sind, welche eine Klage
- 9 - mit wirtschaftlichem Interesse von über Fr. 30'000.– anstrengen. Wie bereits er- wähnt, hat der Gesetzgeber sich bewusst dafür entschieden, dass alle übrigen Streitigkeiten aus dem Arbeitsrecht, d.h. abgesehen von jenen mit einem Streit- wert von weniger als Fr. 30'000.–, den Bestimmungen der Prozessordnung ohne Einschränkung unterliegen. Eine andere Auslegung ist mit Blick auf den Wortlaut von Art. 114 lit. c ZPO nicht evident. Damit aber geht die Argumentation des Klä- gers fehl: Die Schweizerische Zivilprozessordnung hat – wie bisher in aArt. 343 OR geregelt – nicht die Kostenlosigkeit für sämtliche arbeitsrechtliche Streitigkei- ten vorgesehen, sondern eben nur für vermögensrechtliche Streitigkeiten mit ei- nem Streitwert von unter Fr. 30'000.–. E contrario sind sämtliche übrigen arbeits- rechtlichen Streitigkeiten ohne spezialgesetzliche Regelung kostenpflichtig. Ent- sprechend bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid. 3.5 Die Höhe des Kostenvorschusses wurde nicht beanstandet, weshalb es bei dem von der Vorinstanz festgesetzten Betrag von Fr. 5'000.– bleibt. 3.6 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterlie- genden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.
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3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger aufer- legt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit arbeitsrechtlichen Ursprungs. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. August 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider< lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc