Erwägungen (2 Absätze)
E. 20 Dezember 2011 wurde das Verfahren einstweilen bis zum Abschluss der Strafuntersuchung gegen die Klägerin bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland eingestellt (Urk. 6/12), in der Folge jedoch mit Beschluss vom 20. Januar 2015 mit Blick auf die beförderliche Prozesserledigung trotz andauernder Strafuntersu- chung wieder aufgenommen. Gleichzeitig wurde der Klägerin Frist zur ergänzen- den Begründung ihres Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie zur Nachreichung (aktueller) Belege angesetzt (Urk. 6/14 S. 2 f.). Nach Eingang ihrer Eingabe vom 23. Februar 2015 (Urk. 6/18, Urk. 6/19/1+2) und der Stellungnahme der Beklagten im Hauptprozess vom 4. Mai 2015 (Urk. 6/26, 6/27/1+2) wies die Vorinstanz das klägerische Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege mit Beschluss vom 26. Mai 2015 ab (Urk. 6/28 = Urk. 2). Der danach von der Klägerin gestellte Sistierungsantrag (Urk. 6/32) wurde der Gegenpartei zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 6/33).
b) Gegen den abschlägigen Armenrechtsentscheid erhob die Klägerin mit Ein- gabe vom 12. Juni 2015 fristgerecht (Urk. 6/29/1, Briefumschlag Urk. 1) Be- schwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Der Beklagten im Hauptsa- chenprozess kommt im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistellung zu (BGer 5A_381/2013 E. 3.2, BGE 139 III 334 E. 4.2.), weshalb von ihr keine Beschwerdeantwort einzuholen ist (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf ihre Anhörung im Sinne von Art. 119 Abs. 3 ZPO sowie auf die Einholung einer Stel- lungnahme der Vorinstanz (Art. 324 ZPO) wird verzichtet. 2.a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
- 3 - Es gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar zu Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO). Ferner herrscht ein umfassendes Novenver- bot, welches sowohl echte als auch unechte Noven beinhaltet und ebenso dieje- nigen Fälle umfasst, in denen die Untersuchungsmaxime gilt (vgl. Frei- burghaus/Afheldt, a.a.O., N 4 zu Art. 326 ZPO; Emmel, a.a.O., N 13 zu Art. 119 ZPO; BGE 5A_405/2011, E. 4.5.3.).
b) Für die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach den anwendbaren Bestimmungen der Zivilprozessordnung des Kantons Zü- rich (ZPO/ZH) und für die übergangsrechtlichen Bestimmungen zum Verfahrens- recht kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 S. 3 f. E. II, III.1.1.+1.2.). 3.a) Die Vorinstanz wies das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege ab, da diese ihre Mitwirkungsobliegenheit nicht erfüllt habe. Aus den klägerischen Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung vom
10. März 2011 könne kein Schluss auf ihre Bedürftigkeit im weiteren Verfahrens- verlauf gezogen werden. Mit Beschluss vom 20. Januar 2015 sei sie daher zur ergänzenden Begründung ihres Gesuchs und zur Nachreichung entsprechender (aktueller) Belege aufgefordert worden (Urk. 6/14 S. 2 f.), mit dem Hinweis, dass das Gericht bei Säumnis von fehlender Prozessarmut ausgehe (Urk. 2 S. 6). Das daraufhin von der Klägerin eingereichte Schreiben ihres geschiedenen Eheman- nes vom 9. Februar 2015 (Urk. 6/19/1) lasse ohne weitere Belege nicht auf ihre aktuellen finanziellen Verhältnisse schliessen. Sodann zeige der gleichzeitig ins Recht gelegte Auszug aus dem Betreibungsregister vom 16. Februar 2015 (Urk. 6/19 /2) zwar auf, dass die Klägerin Schulden habe, belege jedoch nicht a priori das Vorliegen einer Mittellosigkeit im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO/ZH (Urk. 2 S. 5).
b) Die Klägerin rügt mit ihrer Beschwerde, die Feststellung der Vorinstanz be- treffend Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit sei willkürlich (Urk. 1 S. 2). Die Klägerin sei seit der Verhaftung arbeitslos bzw. arbeitsunfähig und völlig mittellos. Sämtliche Vermögenswerte seien durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmt
- 4 - worden. Aus dem eingereichten Betreibungsregisterauszug würden sich die ge- gen sie eingeleiteten Betreibungen seit 11. März 2010 bis 5. Februar 2015 erge- ben, worunter u.a. sämtliche Krankenkassenbeiträge und Steuern fallen würden. Aufgrund dieses Belegs stehe fest, dass die Klägerin ausgepfändet sei und über keine eigenen Mittel, weder Vermögen noch Einkommen, verfüge (Urk. 1 S. 3). Aus der Bestätigung ihres geschiedenen Ehemannes ergebe sich sodann, dass sie ca. 2012 in das Haus in B._____, in einen abgetrennten Teil, zurückgekehrt sei und dort ohne jegliches Einkommen lebe (Urk. 1 S. 4).
c) Gestützt auf die Vorbringen und eingereichten Belege der Klägerin ergibt sich zu deren finanziellen Verhältnissen folgendes Bild: Am 10. März 2011 bezif- ferte sie ihr monatliches Einkommen - das durchschnittlich ausbezahlte Arbeitslo- sentaggeld - mit Fr. 3'753.– (Urk. 6/6 S. 6). Ihr monatlicher Bedarf, beinhaltend unter anderem die Mieten für die Wohnung der Klägerin von Fr. 1'560.– und der Tochter C._____ von Fr. 1'080.–, liege bei Fr. 5'219.– (Urk. 6/6 S. 7). Sowohl das behauptete Einkommen als auch die einzelnen Bedarfspositionen sind hinrei- chend belegt; die Mietverträge (Urk. 6/7/9/1+2), Versicherungspolicen (Urk. 6/7/9/3-5), Billag- und Telefonrechnungen (Urk. 6/7/9/6+7) sowie die Ab- rechnungen der Arbeitslosenkasse (Urk. 6/7/9/8) liegen im Recht. Anders verhält es sich mit dem Nachweis ihrer aktuellen finanziellen Situation. Hierfür verweist die Klägerin auf ein Schreiben von D._____, ihrem geschiedenen Ehemann, vom
9. Februar 2015, worin er ausführt, die Klägerin sei seit ihrer Verhaftung im April 2010 stellenlos und lebe seit ca. 2012 im abgetrennten Obergeschoss der ge- meinsamen Liegenschaft. Die Liegenschaft sowie die weiteren Vermögenswerte der Klägerin seien durch die Staatsanwaltschaft Oberland beschlagnahmt worden (Urk. 6/19/1). Aus dem fraglichen Schreiben ist zu schliessen, dass die ursprüng- lich im Bedarf geltend gemachten Mietkosten inzwischen weggefallen sind. Bele- ge zu den weiteren Ausgaben der Klägerin wurden jedoch keine eingereicht. Voll- ends im Dunkeln bleibt auch, wovon die Klägerin derzeit ihren Lebensunterhalt bestreitet, zumal sie kein Arbeitslosentaggeld mehr bezieht (Urk. 1 S. 4). Es fällt auf, dass sie laut Angaben von D._____ ohne jegliches Einkommen sein soll (Urk. 6/19/1), gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister jedoch am 13. Juli 2014, 11. September 2014 und 16. September 2014 Einkommenspfändungen für
- 5 - Forderungen im Umfang von rund Fr. 11'500.– vorgenommen wurden (Urk. 6/19/2 S. 5). Da sodann Behauptungen und Belege zu den aktuellen monatlichen Aus- gaben der Klägerin vollends fehlen, hält die Vor-instanz insgesamt zu Recht fest, das Schreiben lasse nicht auf die aktuellen finanziellen Verhältnisse der Klägerin schliessen. Daran ändern die mit der Beschwerde eingereichten Belege, nament- lich der Grundbuchauszug (Urk. 4/3), die ärztlichen Berichte zum klägerischen Gesundheitszustand (Urk. 4/1, 4/5/1-3) und das Schreiben des Sozialamtes B._____ betreffend Sozialhilfe (Urk. 4/2), nichts. Da sie mit Blick auf das im Be- schwerdeverfahren geltende umfassende Novenverbot verspätet vorgebracht wurden, sind sie nicht zu berücksichtigen und hätten überdies, zumindest was die Arztberichte und das Schreiben des Sozialamtes anbelangt, mangels Aktualität - sie beziehen sich auf einen Zeitraum zwischen 2010 und 2013 (Urk. 1 S. 4, Urk. 4/1+2, Urk. 4/5/1-3) - ohnehin wenig zur Klärung der derzeitigen finanziellen Situation beitragen können. Aus dem angeführten Betreibungsregisterauszug vom 16. Februar 2015 geht sodann hervor, dass es bei der Klägerin seit Juni 2011 zu 40 Pfändungen mit Verlustschein kam, letztmals am 9. Februar 2015 (Urk. 6/19/2 S. 8). Dabei handelt es sich zweifellos um ein Indiz, dass die Klägerin aktuell über kein pfändbares Vermögen verfügt und ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin zur Begründung ihrer Mittel- losigkeit ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit möglich zu belegen hat (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zür- cherischen Zivilprozessordnung, 3.A., N 12 zu § 84 ZPO/ZH). Ein Betreibungsre- gisterauszug genügt dieser Anforderung nicht, kann das Gericht doch einzig aus dem Umstand, dass bei der Klägerin Verlustscheine bestehen, weder ihren kon- kreten Bedarf noch allfällige Mittel eruieren. Genau dies ist jedoch für die Prüfung des Gesuchs erforderlich, besteht sie doch darin, eine Gegenüberstellung der vorhandenen finanziellen Mittel und des notwendigen Bedarfs der Gesuchstellerin vorzunehmen und mit den mutmasslichen Prozesskosten zu vergleichen, um an- hand des Ergebnisses über die Frage der Mittellosigkeit im Sinne von § 84 ZPO/ZH zu befinden. Dies ist mit den von der Klägerin eingereichten Bele- gen nicht möglich. Zutreffend erkannte die Vorinstanz daher, die Klägerin habe
- 6 - mit der mangelhaften Darlegung ihrer aktuellen finanziellen Verhältnisse ihre Mit- wirkungsobliegenheit nicht erfüllt. Zu Recht macht die Klägerin denn auch nicht geltend, die Vorinstanz hätte sie vor ihrem abschlägigen Entscheid (erneut) zur Einreichung der notwendigen Urkunden anhalten müssen, ist sie doch durch ei- nen Rechtsanwalt vertreten und kann somit nicht als prozessual unbeholfen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten (BGer 5A_382/2010 vom
E. 22 September 2010 E. 3.2.2., BGer 5A_446/2009 vom 19. April 2013 E. 6.2.2.). Auf die Säumnisfolgen bei mangelhafter Begründung ihrer Mittellosigkeit wurde sie vorab hingewiesen (Urk. 14 S. 2 f.). Entsprechend erkannte die Vorinstanz zu- treffend auf Abweisung des klägerischen Gesuchs um Erteilung der unentgeltli- chen Rechtspflege.
d) Insgesamt erweist sich die Beschwerde der Klägerin somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
4. Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Die Gerichtskosten für das vor- liegende Verfahren sind in Anwendung der Gebührenverordnung des Oberge- richts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 12 GebV OG i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG) und ausgangsgemäss der Klägerin aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. auch BGE 139 III 334). Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wurde nicht gestellt (Urk. 1 S. 2) und wäre ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. - 7 -
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Beklagte im Verfahren AN100890 unter Beilage der Doppel von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/1-5, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsa- che übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. September 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA150016-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Urteil vom 28. September 2015 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Kanton Zürich vertreten durch Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung Beschwerdegegner betreffend arbeitsrechtliche Forderung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich,
1. Abteilung, vom 26. Mai 2015 (AN100890-L)1
- 2 - Erwägungen: 1.a) Am 2. November 2010 leitete die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) das arbeitsrechtliche Verfahren bei der Vorinstanz ein (Urk. 1). Anläss- lich der Hauptverhandlung vom 10. März 2011 ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prot. I S. 2, Urk. 6/6 S. 1). Mit Beschluss vom
20. Dezember 2011 wurde das Verfahren einstweilen bis zum Abschluss der Strafuntersuchung gegen die Klägerin bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland eingestellt (Urk. 6/12), in der Folge jedoch mit Beschluss vom 20. Januar 2015 mit Blick auf die beförderliche Prozesserledigung trotz andauernder Strafuntersu- chung wieder aufgenommen. Gleichzeitig wurde der Klägerin Frist zur ergänzen- den Begründung ihres Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie zur Nachreichung (aktueller) Belege angesetzt (Urk. 6/14 S. 2 f.). Nach Eingang ihrer Eingabe vom 23. Februar 2015 (Urk. 6/18, Urk. 6/19/1+2) und der Stellungnahme der Beklagten im Hauptprozess vom 4. Mai 2015 (Urk. 6/26, 6/27/1+2) wies die Vorinstanz das klägerische Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege mit Beschluss vom 26. Mai 2015 ab (Urk. 6/28 = Urk. 2). Der danach von der Klägerin gestellte Sistierungsantrag (Urk. 6/32) wurde der Gegenpartei zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 6/33).
b) Gegen den abschlägigen Armenrechtsentscheid erhob die Klägerin mit Ein- gabe vom 12. Juni 2015 fristgerecht (Urk. 6/29/1, Briefumschlag Urk. 1) Be- schwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Der Beklagten im Hauptsa- chenprozess kommt im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistellung zu (BGer 5A_381/2013 E. 3.2, BGE 139 III 334 E. 4.2.), weshalb von ihr keine Beschwerdeantwort einzuholen ist (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf ihre Anhörung im Sinne von Art. 119 Abs. 3 ZPO sowie auf die Einholung einer Stel- lungnahme der Vorinstanz (Art. 324 ZPO) wird verzichtet. 2.a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
- 3 - Es gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar zu Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO). Ferner herrscht ein umfassendes Novenver- bot, welches sowohl echte als auch unechte Noven beinhaltet und ebenso dieje- nigen Fälle umfasst, in denen die Untersuchungsmaxime gilt (vgl. Frei- burghaus/Afheldt, a.a.O., N 4 zu Art. 326 ZPO; Emmel, a.a.O., N 13 zu Art. 119 ZPO; BGE 5A_405/2011, E. 4.5.3.).
b) Für die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach den anwendbaren Bestimmungen der Zivilprozessordnung des Kantons Zü- rich (ZPO/ZH) und für die übergangsrechtlichen Bestimmungen zum Verfahrens- recht kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 S. 3 f. E. II, III.1.1.+1.2.). 3.a) Die Vorinstanz wies das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege ab, da diese ihre Mitwirkungsobliegenheit nicht erfüllt habe. Aus den klägerischen Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung vom
10. März 2011 könne kein Schluss auf ihre Bedürftigkeit im weiteren Verfahrens- verlauf gezogen werden. Mit Beschluss vom 20. Januar 2015 sei sie daher zur ergänzenden Begründung ihres Gesuchs und zur Nachreichung entsprechender (aktueller) Belege aufgefordert worden (Urk. 6/14 S. 2 f.), mit dem Hinweis, dass das Gericht bei Säumnis von fehlender Prozessarmut ausgehe (Urk. 2 S. 6). Das daraufhin von der Klägerin eingereichte Schreiben ihres geschiedenen Eheman- nes vom 9. Februar 2015 (Urk. 6/19/1) lasse ohne weitere Belege nicht auf ihre aktuellen finanziellen Verhältnisse schliessen. Sodann zeige der gleichzeitig ins Recht gelegte Auszug aus dem Betreibungsregister vom 16. Februar 2015 (Urk. 6/19 /2) zwar auf, dass die Klägerin Schulden habe, belege jedoch nicht a priori das Vorliegen einer Mittellosigkeit im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO/ZH (Urk. 2 S. 5).
b) Die Klägerin rügt mit ihrer Beschwerde, die Feststellung der Vorinstanz be- treffend Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit sei willkürlich (Urk. 1 S. 2). Die Klägerin sei seit der Verhaftung arbeitslos bzw. arbeitsunfähig und völlig mittellos. Sämtliche Vermögenswerte seien durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmt
- 4 - worden. Aus dem eingereichten Betreibungsregisterauszug würden sich die ge- gen sie eingeleiteten Betreibungen seit 11. März 2010 bis 5. Februar 2015 erge- ben, worunter u.a. sämtliche Krankenkassenbeiträge und Steuern fallen würden. Aufgrund dieses Belegs stehe fest, dass die Klägerin ausgepfändet sei und über keine eigenen Mittel, weder Vermögen noch Einkommen, verfüge (Urk. 1 S. 3). Aus der Bestätigung ihres geschiedenen Ehemannes ergebe sich sodann, dass sie ca. 2012 in das Haus in B._____, in einen abgetrennten Teil, zurückgekehrt sei und dort ohne jegliches Einkommen lebe (Urk. 1 S. 4).
c) Gestützt auf die Vorbringen und eingereichten Belege der Klägerin ergibt sich zu deren finanziellen Verhältnissen folgendes Bild: Am 10. März 2011 bezif- ferte sie ihr monatliches Einkommen - das durchschnittlich ausbezahlte Arbeitslo- sentaggeld - mit Fr. 3'753.– (Urk. 6/6 S. 6). Ihr monatlicher Bedarf, beinhaltend unter anderem die Mieten für die Wohnung der Klägerin von Fr. 1'560.– und der Tochter C._____ von Fr. 1'080.–, liege bei Fr. 5'219.– (Urk. 6/6 S. 7). Sowohl das behauptete Einkommen als auch die einzelnen Bedarfspositionen sind hinrei- chend belegt; die Mietverträge (Urk. 6/7/9/1+2), Versicherungspolicen (Urk. 6/7/9/3-5), Billag- und Telefonrechnungen (Urk. 6/7/9/6+7) sowie die Ab- rechnungen der Arbeitslosenkasse (Urk. 6/7/9/8) liegen im Recht. Anders verhält es sich mit dem Nachweis ihrer aktuellen finanziellen Situation. Hierfür verweist die Klägerin auf ein Schreiben von D._____, ihrem geschiedenen Ehemann, vom
9. Februar 2015, worin er ausführt, die Klägerin sei seit ihrer Verhaftung im April 2010 stellenlos und lebe seit ca. 2012 im abgetrennten Obergeschoss der ge- meinsamen Liegenschaft. Die Liegenschaft sowie die weiteren Vermögenswerte der Klägerin seien durch die Staatsanwaltschaft Oberland beschlagnahmt worden (Urk. 6/19/1). Aus dem fraglichen Schreiben ist zu schliessen, dass die ursprüng- lich im Bedarf geltend gemachten Mietkosten inzwischen weggefallen sind. Bele- ge zu den weiteren Ausgaben der Klägerin wurden jedoch keine eingereicht. Voll- ends im Dunkeln bleibt auch, wovon die Klägerin derzeit ihren Lebensunterhalt bestreitet, zumal sie kein Arbeitslosentaggeld mehr bezieht (Urk. 1 S. 4). Es fällt auf, dass sie laut Angaben von D._____ ohne jegliches Einkommen sein soll (Urk. 6/19/1), gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister jedoch am 13. Juli 2014, 11. September 2014 und 16. September 2014 Einkommenspfändungen für
- 5 - Forderungen im Umfang von rund Fr. 11'500.– vorgenommen wurden (Urk. 6/19/2 S. 5). Da sodann Behauptungen und Belege zu den aktuellen monatlichen Aus- gaben der Klägerin vollends fehlen, hält die Vor-instanz insgesamt zu Recht fest, das Schreiben lasse nicht auf die aktuellen finanziellen Verhältnisse der Klägerin schliessen. Daran ändern die mit der Beschwerde eingereichten Belege, nament- lich der Grundbuchauszug (Urk. 4/3), die ärztlichen Berichte zum klägerischen Gesundheitszustand (Urk. 4/1, 4/5/1-3) und das Schreiben des Sozialamtes B._____ betreffend Sozialhilfe (Urk. 4/2), nichts. Da sie mit Blick auf das im Be- schwerdeverfahren geltende umfassende Novenverbot verspätet vorgebracht wurden, sind sie nicht zu berücksichtigen und hätten überdies, zumindest was die Arztberichte und das Schreiben des Sozialamtes anbelangt, mangels Aktualität - sie beziehen sich auf einen Zeitraum zwischen 2010 und 2013 (Urk. 1 S. 4, Urk. 4/1+2, Urk. 4/5/1-3) - ohnehin wenig zur Klärung der derzeitigen finanziellen Situation beitragen können. Aus dem angeführten Betreibungsregisterauszug vom 16. Februar 2015 geht sodann hervor, dass es bei der Klägerin seit Juni 2011 zu 40 Pfändungen mit Verlustschein kam, letztmals am 9. Februar 2015 (Urk. 6/19/2 S. 8). Dabei handelt es sich zweifellos um ein Indiz, dass die Klägerin aktuell über kein pfändbares Vermögen verfügt und ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin zur Begründung ihrer Mittel- losigkeit ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit möglich zu belegen hat (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zür- cherischen Zivilprozessordnung, 3.A., N 12 zu § 84 ZPO/ZH). Ein Betreibungsre- gisterauszug genügt dieser Anforderung nicht, kann das Gericht doch einzig aus dem Umstand, dass bei der Klägerin Verlustscheine bestehen, weder ihren kon- kreten Bedarf noch allfällige Mittel eruieren. Genau dies ist jedoch für die Prüfung des Gesuchs erforderlich, besteht sie doch darin, eine Gegenüberstellung der vorhandenen finanziellen Mittel und des notwendigen Bedarfs der Gesuchstellerin vorzunehmen und mit den mutmasslichen Prozesskosten zu vergleichen, um an- hand des Ergebnisses über die Frage der Mittellosigkeit im Sinne von § 84 ZPO/ZH zu befinden. Dies ist mit den von der Klägerin eingereichten Bele- gen nicht möglich. Zutreffend erkannte die Vorinstanz daher, die Klägerin habe
- 6 - mit der mangelhaften Darlegung ihrer aktuellen finanziellen Verhältnisse ihre Mit- wirkungsobliegenheit nicht erfüllt. Zu Recht macht die Klägerin denn auch nicht geltend, die Vorinstanz hätte sie vor ihrem abschlägigen Entscheid (erneut) zur Einreichung der notwendigen Urkunden anhalten müssen, ist sie doch durch ei- nen Rechtsanwalt vertreten und kann somit nicht als prozessual unbeholfen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten (BGer 5A_382/2010 vom
22. September 2010 E. 3.2.2., BGer 5A_446/2009 vom 19. April 2013 E. 6.2.2.). Auf die Säumnisfolgen bei mangelhafter Begründung ihrer Mittellosigkeit wurde sie vorab hingewiesen (Urk. 14 S. 2 f.). Entsprechend erkannte die Vorinstanz zu- treffend auf Abweisung des klägerischen Gesuchs um Erteilung der unentgeltli- chen Rechtspflege.
d) Insgesamt erweist sich die Beschwerde der Klägerin somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
4. Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Die Gerichtskosten für das vor- liegende Verfahren sind in Anwendung der Gebührenverordnung des Oberge- richts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 12 GebV OG i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG) und ausgangsgemäss der Klägerin aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. auch BGE 139 III 334). Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wurde nicht gestellt (Urk. 1 S. 2) und wäre ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.
- 7 -
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Beklagte im Verfahren AN100890 unter Beilage der Doppel von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/1-5, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsa- che übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. September 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: js