opencaselaw.ch

RA150013

Arbeitsrechtliche Forderung (Kostenvorschuss)

Zürich OG · 2015-06-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 16. April 2015 (Urk. 3/1) und unter Beilage der Klagebewil- ligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 4 und 5, vom 12. Januar 2015 (Urk. 3/3) leitete der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) beim Ar- beitsgericht Zürich das vorliegende Verfahren ein. Er beantragte, es sei der Be- klagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) unter Androhung der Bestra- fung gemäss Art. 292 StGB zu verbieten, persönliche Daten über den Kläger an das US Department of Justice (DoJ) oder andere staatliche Behörden der USA mitzuteilen. Mit Beschluss vom 30. April 2015 gab die Vorinstanz der Beklagten vom Verfahren Kenntnis, ordnete an, dass das Verfahren im ordentlichen Verfah- ren und kostenpflichtig geführt werde und setzte dem Kläger Frist zur Leistung ei- nes Kostenvorschusses von Fr. 4'000.– (Urk. 3/6 = Urk. 2).

E. 2 Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 11. Mai 2015 fristgerecht Be- schwerde (Urk. 1, Urk. 3/7/1). Er beantragte, es sei festzustellen, dass das vor- instanzliche Verfahren kostenlos sei. Der Kläger sei von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses zu befreien (Urk. 1 S. 2). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Ein- holung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.a) Die Vorinstanz qualifizierte die Klage betreffend Persönlichkeitsverletzung und Datenherausgabeverbot unter Einbezug bundesgerichtlicher und obergericht- licher Rechtsprechung als nicht vermögensrechtlicher Natur. Zur geltend gemach- ten Kostenlosigkeit des Verfahrens (Urk. 3/1 S. 24) hielt sie fest, die Prozessord- nung gehe vom Grundsatz der Kostenpflicht jedwelcher Verfahren aus und sehe nur für bestimmte Klagen aus dem Arbeitsverhältnis (bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.–) ausnahmsweise Kostenlosigkeit vor. Derartige Ausnahmeregelun- gen seien restriktiv auszulegen. Aus der Massgeblichkeit des Streitwertes für die Kostenlosigkeit eines arbeitsrechtlichen Verfahrens gemäss Art. 114 lit. c ZPO er- gebe sich zwanglos, dass die kostenlosen arbeitsrechtlichen Verfahren überhaupt einen Streitwert haben und daher vermögensrechtlicher Natur sein müssten (Urk. 2 S. 5 f.). Die Klage sei somit nicht unter Art. 114 lit. c ZPO und/oder

- 3 - Art. 243 ZPO zu subsumieren. Der vorliegende Prozess sei im ordentlichen Ver- fahren und kostenpflichtig zu führen (Urk. 2 S. 7).

b) Der Kläger wendet mit seiner Beschwerde ein, im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2014 (Geschäfts-Nr. PF140059) sei ein- leuchtend dargelegt, weshalb die vorliegende arbeitsrechtliche und nicht vermö- gensrechtliche Streitigkeit kostenlos sei, weshalb darauf verwiesen werde. Für die im angefochtenen Entscheid vertretene Auffassung, die Kostenlosigkeit sei rest- riktiv als Ausnahmeregelung auszulegen, würden sich sodann weder im Gesetz noch in den Materialien Anhaltspunkte finden. Vielmehr bestehe dafür kein Grund, sondern sei zum Schutz des Arbeitnehmers vom Gegenteil auszugehen, zumal es um dessen Persönlichkeitsschutz gehe und er finanziell keine Leistungen geltend mache und geltend machen könne. Für den Eventualfall, dass von einer vermö- gensrechtlichen Streitigkeit ausgegangen werde, liege der Streitwert unter Fr. 30'000.– (Urk. 1 S. 4). 4.a) Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die zu beurteilenden Datenlie- ferungen an die US-Behörden als nichtvermögensrechtliche Angelegenheit ar- beitsrechtlichen Ursprungs zu qualifizieren seien (Urk. 2 S. 2 ff.), ist überzeugend und wird denn auch vom Kläger in seiner Beschwerde nicht beanstandet (Urk. 1 S. 3). Ausführungen zu dessen Eventualbegründung zur vermögensrechtlichen Streitigkeit (Urk. 1 S. 4) erübrigen sich aus diesem Grund. Umstritten ist vorlie- gend einzig, ob das Verfahren kostenlos ist.

b) Die erkennende Kammer beurteilte diese Frage jüngst bereits mehrfach (Geschäfts-Nr. RA150008, Urteil vom 7. Mai 2015; Geschäfts-Nr. RA150014, Ur- teil vom 2. Juni 2015). Sie erwog dazu Folgendes: Das Gesetz geht vom Grund- satz der Kostenpflicht für Gerichtsverfahren aus. Die Prozesskosten umfassen die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und werden den Parteien in der Regel dem Ausgang des Verfahrens entsprechend auferlegt (Art. 106 ZPO). In Art. 113 ff. ZPO sieht das Gesetz besondere Kostenregelungen vor. Die Kostenlosigkeit der dort aufgeführten Verfahren gilt gemäss Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung als eine der wichtigsten Errungenschaften des sozialen Zivilprozesses (BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7299 f.). Sie kommt in ge-

- 4 - wissen Fällen unabhängig vom Streitwert und damit auch für nicht vermögens- rechtliche Streitigkeiten zum Tragen, bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem AVG jedoch ausdrücklich nur bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– (Art. 114 ZPO). Dafür, dass der Gesetzgeber die Kostenlosigkeit – entgegen dem Wortlaut – auch auf nicht vermögensrechtliche Arbeitsstreitigkeiten ausdehnen wollte, bestehen keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde es den Kanto- nen überlassen, weitere Befreiungen von den Prozesskosten zu gewähren (Art. 116 Abs. 1 ZPO), wovon der Kanton Zürich keinen Gebrauch gemacht hat. Anders als die II. Zivilkammer geht die I. Zivilkammer somit davon aus, dass nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten arbeitsrechtlichen Ursprungs kostenpflich- tig sind (Geschäfts-Nr. RA150008, Urteil vom 7. Mai 2015 E. II/4. lit. c und d). Die Vorbringen des Klägers vermögen diese Schlussfolgerungen nicht zu erschüttern. Insbesondere kann seiner Argumentation nicht gefolgt werden, wo- nach aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes gerade in nicht vermögensrechtli- chen Streitigkeiten der Zugang zum Recht erleichtert werden soll, indem dem Ar- beitnehmer Kostenfreiheit gewährt werde (Urk. 1 S. 3 f.). Der Gesetzgeber hat - wie erwähnt - die Streitigkeiten im Einzelnen bezeichnet, in welchen aus sozialpo- litischen Beweggründen Kostenfreiheit ohne Einschränkung und damit auch für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten gewährt wird, so namentlich bei solchen nach Gleichstellungsgesetz, Behindertengleichstellungsgesetz oder Mitwirkungs- gesetz (Art. 114 lit. a, b und d ZPO). Diese umfassende Kostenfreiheit sah er in derselben Bestimmung für arbeitsrechtliche Streitigkeiten gerade nicht vor, son- dern knüpfte sie an den Streitwert an (Art. 114 lit. c ZPO), was für die Beschrän- kung der Kostenfreiheit auf vermögensrechtliche Klagen mit geringem Streitwert spricht. Der Ansicht, arbeitsrechtliche Streitigkeiten seien grundsätzlich kostenfrei (Urk. 1 S. 3 mit Verweis auf das Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts vom

16. Dezember 2014, Geschäfts-Nr. PF140059 E. II.1.) ist somit nicht zu folgen, weshalb auch keine Analogie zur grundsätzlichen Berufungsfähigkeit von Ent- scheiden (Art. 308 Abs. 1 ZPO) hergestellt werden kann (Geschäfts-Nr. PF140059, Urteil vom 16. Dezember 2015, E. II.1.). Zutreffend erkannte die Vor- instanz somit auf Kostenpflicht im vorliegenden Verfahren und verpflichtete den Kläger zur Leistung eines Kostenvorschusses.

- 5 -

E. 5 Die Höhe des Kostenvorschusses wurde nicht beanstandet. Die Beschwer- de ist vollumfänglich abzuweisen.

E. 6 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzuset- zen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Man- gels relevantem Aufwand ist der Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– fest- gesetzt.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. - 6 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Juni 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA150013-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Urteil vom 8. Juni 2015 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich,

3. Abteilung, vom 30. April 2015 (AN150032-L)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 16. April 2015 (Urk. 3/1) und unter Beilage der Klagebewil- ligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 4 und 5, vom 12. Januar 2015 (Urk. 3/3) leitete der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) beim Ar- beitsgericht Zürich das vorliegende Verfahren ein. Er beantragte, es sei der Be- klagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) unter Androhung der Bestra- fung gemäss Art. 292 StGB zu verbieten, persönliche Daten über den Kläger an das US Department of Justice (DoJ) oder andere staatliche Behörden der USA mitzuteilen. Mit Beschluss vom 30. April 2015 gab die Vorinstanz der Beklagten vom Verfahren Kenntnis, ordnete an, dass das Verfahren im ordentlichen Verfah- ren und kostenpflichtig geführt werde und setzte dem Kläger Frist zur Leistung ei- nes Kostenvorschusses von Fr. 4'000.– (Urk. 3/6 = Urk. 2).

2. Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 11. Mai 2015 fristgerecht Be- schwerde (Urk. 1, Urk. 3/7/1). Er beantragte, es sei festzustellen, dass das vor- instanzliche Verfahren kostenlos sei. Der Kläger sei von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses zu befreien (Urk. 1 S. 2). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Ein- holung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.a) Die Vorinstanz qualifizierte die Klage betreffend Persönlichkeitsverletzung und Datenherausgabeverbot unter Einbezug bundesgerichtlicher und obergericht- licher Rechtsprechung als nicht vermögensrechtlicher Natur. Zur geltend gemach- ten Kostenlosigkeit des Verfahrens (Urk. 3/1 S. 24) hielt sie fest, die Prozessord- nung gehe vom Grundsatz der Kostenpflicht jedwelcher Verfahren aus und sehe nur für bestimmte Klagen aus dem Arbeitsverhältnis (bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.–) ausnahmsweise Kostenlosigkeit vor. Derartige Ausnahmeregelun- gen seien restriktiv auszulegen. Aus der Massgeblichkeit des Streitwertes für die Kostenlosigkeit eines arbeitsrechtlichen Verfahrens gemäss Art. 114 lit. c ZPO er- gebe sich zwanglos, dass die kostenlosen arbeitsrechtlichen Verfahren überhaupt einen Streitwert haben und daher vermögensrechtlicher Natur sein müssten (Urk. 2 S. 5 f.). Die Klage sei somit nicht unter Art. 114 lit. c ZPO und/oder

- 3 - Art. 243 ZPO zu subsumieren. Der vorliegende Prozess sei im ordentlichen Ver- fahren und kostenpflichtig zu führen (Urk. 2 S. 7).

b) Der Kläger wendet mit seiner Beschwerde ein, im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2014 (Geschäfts-Nr. PF140059) sei ein- leuchtend dargelegt, weshalb die vorliegende arbeitsrechtliche und nicht vermö- gensrechtliche Streitigkeit kostenlos sei, weshalb darauf verwiesen werde. Für die im angefochtenen Entscheid vertretene Auffassung, die Kostenlosigkeit sei rest- riktiv als Ausnahmeregelung auszulegen, würden sich sodann weder im Gesetz noch in den Materialien Anhaltspunkte finden. Vielmehr bestehe dafür kein Grund, sondern sei zum Schutz des Arbeitnehmers vom Gegenteil auszugehen, zumal es um dessen Persönlichkeitsschutz gehe und er finanziell keine Leistungen geltend mache und geltend machen könne. Für den Eventualfall, dass von einer vermö- gensrechtlichen Streitigkeit ausgegangen werde, liege der Streitwert unter Fr. 30'000.– (Urk. 1 S. 4). 4.a) Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die zu beurteilenden Datenlie- ferungen an die US-Behörden als nichtvermögensrechtliche Angelegenheit ar- beitsrechtlichen Ursprungs zu qualifizieren seien (Urk. 2 S. 2 ff.), ist überzeugend und wird denn auch vom Kläger in seiner Beschwerde nicht beanstandet (Urk. 1 S. 3). Ausführungen zu dessen Eventualbegründung zur vermögensrechtlichen Streitigkeit (Urk. 1 S. 4) erübrigen sich aus diesem Grund. Umstritten ist vorlie- gend einzig, ob das Verfahren kostenlos ist.

b) Die erkennende Kammer beurteilte diese Frage jüngst bereits mehrfach (Geschäfts-Nr. RA150008, Urteil vom 7. Mai 2015; Geschäfts-Nr. RA150014, Ur- teil vom 2. Juni 2015). Sie erwog dazu Folgendes: Das Gesetz geht vom Grund- satz der Kostenpflicht für Gerichtsverfahren aus. Die Prozesskosten umfassen die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und werden den Parteien in der Regel dem Ausgang des Verfahrens entsprechend auferlegt (Art. 106 ZPO). In Art. 113 ff. ZPO sieht das Gesetz besondere Kostenregelungen vor. Die Kostenlosigkeit der dort aufgeführten Verfahren gilt gemäss Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung als eine der wichtigsten Errungenschaften des sozialen Zivilprozesses (BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7299 f.). Sie kommt in ge-

- 4 - wissen Fällen unabhängig vom Streitwert und damit auch für nicht vermögens- rechtliche Streitigkeiten zum Tragen, bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem AVG jedoch ausdrücklich nur bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– (Art. 114 ZPO). Dafür, dass der Gesetzgeber die Kostenlosigkeit – entgegen dem Wortlaut – auch auf nicht vermögensrechtliche Arbeitsstreitigkeiten ausdehnen wollte, bestehen keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde es den Kanto- nen überlassen, weitere Befreiungen von den Prozesskosten zu gewähren (Art. 116 Abs. 1 ZPO), wovon der Kanton Zürich keinen Gebrauch gemacht hat. Anders als die II. Zivilkammer geht die I. Zivilkammer somit davon aus, dass nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten arbeitsrechtlichen Ursprungs kostenpflich- tig sind (Geschäfts-Nr. RA150008, Urteil vom 7. Mai 2015 E. II/4. lit. c und d). Die Vorbringen des Klägers vermögen diese Schlussfolgerungen nicht zu erschüttern. Insbesondere kann seiner Argumentation nicht gefolgt werden, wo- nach aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes gerade in nicht vermögensrechtli- chen Streitigkeiten der Zugang zum Recht erleichtert werden soll, indem dem Ar- beitnehmer Kostenfreiheit gewährt werde (Urk. 1 S. 3 f.). Der Gesetzgeber hat - wie erwähnt - die Streitigkeiten im Einzelnen bezeichnet, in welchen aus sozialpo- litischen Beweggründen Kostenfreiheit ohne Einschränkung und damit auch für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten gewährt wird, so namentlich bei solchen nach Gleichstellungsgesetz, Behindertengleichstellungsgesetz oder Mitwirkungs- gesetz (Art. 114 lit. a, b und d ZPO). Diese umfassende Kostenfreiheit sah er in derselben Bestimmung für arbeitsrechtliche Streitigkeiten gerade nicht vor, son- dern knüpfte sie an den Streitwert an (Art. 114 lit. c ZPO), was für die Beschrän- kung der Kostenfreiheit auf vermögensrechtliche Klagen mit geringem Streitwert spricht. Der Ansicht, arbeitsrechtliche Streitigkeiten seien grundsätzlich kostenfrei (Urk. 1 S. 3 mit Verweis auf das Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts vom

16. Dezember 2014, Geschäfts-Nr. PF140059 E. II.1.) ist somit nicht zu folgen, weshalb auch keine Analogie zur grundsätzlichen Berufungsfähigkeit von Ent- scheiden (Art. 308 Abs. 1 ZPO) hergestellt werden kann (Geschäfts-Nr. PF140059, Urteil vom 16. Dezember 2015, E. II.1.). Zutreffend erkannte die Vor- instanz somit auf Kostenpflicht im vorliegenden Verfahren und verpflichtete den Kläger zur Leistung eines Kostenvorschusses.

- 5 -

5. Die Höhe des Kostenvorschusses wurde nicht beanstandet. Die Beschwer- de ist vollumfänglich abzuweisen.

6. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzuset- zen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Man- gels relevantem Aufwand ist der Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– fest- gesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit.

- 6 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Juni 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: mc