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RA150009

Arbeitsrechtliche Forderung (Sicherheit für die Parteientschädigung / Frist Stellungnahme)

Zürich OG · 2015-09-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) war bei der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) bis zum 30. Juni 2009 angestellt. Auf- grund der Kündigung seitens der Beklagten strengte der Kläger ein Verfahren be- treffend rechtsmissbräuchliche Kündigung an (Geschäfts-Nr. AN100002-L). Die- ses Verfahren wurde mit Urteil des Arbeitsgerichts am Bezirksgericht Zürich vom

14. Dezember 2011 beendet. Im Jahre 2012 hob der Kläger erneut eine Klage gegen die Beklagte an; dieses Mal betraf das Verfahren die Zeugnisberichtigung (Geschäfts-Nr. AH120185-L). Nachdem der Kläger vor Unterzeichnung eines an- lässlich der Verhandlung von der Erstinstanz vorgeschlagenen Vergleichs der Be- klagten damit drohte, dass er jeden Mitarbeiter der Beklagten, welcher das Zeug- nis unterzeichne, strafrechtlich belangen werde, kam ein Vergleich nicht zustan- de. In der Folge trat die Erstinstanz auf die Klage mangels Rechtsschutzinteres- ses nicht ein. Dieser Entscheid wurde von der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2013 (Geschäfts-Nr. RA130007-O) geschützt; ebenso wenig trat das Bundesgericht auf die dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 10. September 2013 ein.

E. 2 Es sei der Beklagten die Frist für die Klageantwort abzunehmen und nach erfolgter Si- cherstellung gemäss Ziffer 1 neu anzusetzen.

E. 3 (Schriftliche Mitteilung.)

E. 4 a) Die mutmassliche Parteientschädigung schätzte die Beklagte vor Vor- instanz – wie von dieser in der Verfügung vom 17. Februar 2015 angenommen (Urk. 4 S. 3) – auf Fr. 5'190.–. Ihren Antrag auf Sicherstellung der Parteientschä- digung stützte sie auf Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO, da der Kläger ihr aus dem ersten Verfahren betreffend Zeugnisänderung (Geschäfts Nr. AH120185-L) noch eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'177.- schulde (Urk. 5/6 S. 2 mit Ver- weis auf Urk. 5/7/1-2).

b) Die Vorinstanz hatte aufgrund der vom Kläger eingereichten Bestätigung des Departementes Soziales der Stadt Winterthur vom 4. November 2014, wo- nach der Kläger die Anspruchsbedingungen für die Erteilung von Sozialhilfe erfül- le, angenommen, dass dieser mit dem Nachweis der Mittellosigkeit sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht habe. Diese Annahme rechtfertige sich – so die Vorinstanz –, da er im kostenlosen Verfahren keinen An- lass gehabt habe, die Befreiung von Gerichtskosten zu verlangen und nicht habe

- 5 - wissen können, dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch für die Befreiung von Sicherheitsleistungen beantragt werden könne (mit Verweis auf Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Weiter erwog die Vorinstanz, dass bei dieser Sachlage dem Kläger insoweit die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, als das Begehren der Beklagten um Sicherstellung der Parteientschädigung abzuweisen sei. Über das mutmasslich gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat die Vorinstanz indes nicht formell entschieden (Urk. 2 S. 2).

E. 5 a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

b) Beschwerdeweise macht die Beklagte unter anderem geltend, die Vorin- stanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie ihr die Eingabe des Klägers vom 31. März 2015 nicht vor Erlass der angefochtenen Verfügung zugestellt habe. Dies verstosse gegen Art. 119 Abs. 3 ZPO, wonach die Gegen- partei vor einem Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege immer anzuhören sei, wenn diese die Leistung der Sicherheit für die Parteient- schädigung umfassen solle. Die Vorinstanz verletze diese Bestimmung offensicht- lich, indem sie – die Beklagte – vor dem Entscheid nicht angehört worden sei. Diese Anhörung sei aber zwingend, da mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ihr Antrag um Sicherstellung der Parteientschädigung abgewiesen worden sei. Der Anspruch auf Anhörung entspreche jenem auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV. Sie hätte im Rahmen der Anhörung einerseits die Mög- lichkeit gehabt, die angebliche Mittellosigkeit des Klägers zu bestreiten und na- mentlich auf die fehlende Begründung des (nicht gestellten) Gesuchs hinzuwei- sen. Andererseits hätte sie die Aussichtslosigkeit der klägerischen Rechtsbegeh- ren darlegen können. So habe der Kläger bereits einmal gegen sie in selbiger An- gelegenheit eine Zeugnisberichtigungsklage mit vergleichbarem Inhalt angehoben gehabt. Entsprechend fehle es ihm am Rechtsschutzinteresse (Urk. 1 S. 5 ff.). Damit rügt die Beklagte die Verletzung ihres rechtlichen Gehörsanspruchs.

- 6 -

E. 6 a) Vorliegend ist die Beschwerde ohne Zulassungsvoraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils gegeben (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO). Entsprechend ist auf die Beschwerde einzutreten.

b) Da die Beklagte in ihren Rechten beschwert ist (ihr Gesuch um Sicher- stellung der Parteientschädigung wurde abgewiesen) und über den mutmassli- chen Antrag des Klägers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht formell entschieden worden ist, kann die Frage, ob die Beklagte in einem Be- schwerdeverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege der Gegenpartei aus eigenem Recht beschwerdelegitimiert wäre (wie sie geltend macht, Urk. 1 S. 3), offengelassen werden. Die Beklagte ist beschwerdelegitimiert, da in ihre Rechts- position eingegriffen worden ist.

c) Mit Einholen einer aktuellen und gültigen Vollmacht ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ rechtsgültig legitimiert, die Beklagte im vorliegenden Verfahren zu vertreten. Entsprechend ist die Eingabe vom 20. April 2015 als Beschwerdeschrift der Beklagten entgegenzunehmen und als solche zu behandeln.

E. 7 a) In der Sache ist der Beklagten zuzustimmen. Die Vorinstanz hat der Beklagten die Stellungnahme des Klägers vom 31. März 2015 erst mit Verfügung vom 2. April 2015, und damit zeitgleich mit der Abweisung des Gesuchs um Si- cherstellung der Parteientschädigung, zugestellt (Urk. 5/13 S. 3). Die Garantie von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst aber das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unab- hängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 m.w.H.). Nach der neueren bundesgerichtlichen Recht- sprechung besteht dieses Replikrecht unabhängig davon, ob ein zweiter Schrif- tenwechsel angeordnet, eine Frist zur Stellungnahme angesetzt oder die Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme oder zur Orientierung zugestellt worden ist (BGE 133 I 98 m.w.H.). Dabei wird erwartet, dass eine Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung erhält und dazu Stellung nehmen will, dies umgehend tut oder zumindest beantragt; ansonsten wird angenommen, sie habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (BGE 133 I 100 E. 4.8 m.w.H.; vgl. auch BGer 5A_42/2011 vom 21. März 2011 E. 2.2.2 m.w.H.). Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz mit

- 7 - ihrem Vorgehen den Anspruch der Beklagten auf Wahrung des rechtliches Ge- hörs verletzt. Sie hat ihr die Eingabe des Klägers nicht zur Kenntnisnahme zuge- stellt, weshalb es dieser bereits an der blossen Möglichkeit zur Stellungnahme fehlte. Dazu kommt Folgendes: Die Vorinstanz hat im Schreiben des Klägers vom

31. März 2015 ein Armenrechtsgesuch gesehen und ihm in der Folge gemäss ih- ren Erwägungen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Selbst wenn dem Schreiben des Klägers diese Bedeutung zukommen sollte, hätte die Vorinstanz nach der klaren Vorschrift von Art. 119 Abs. 3 Satz 3 ZPO nicht so vorgehen dür- fen, ohne die Beklagte zuvor angehört zu haben.

b) Nach der Rechtsprechung kann die Heilung einer Verletzung erfolgen, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittel- instanz zu äussern. Voraussetzung ist indes, dass diese Sachverhalt wie Rechts- lage frei überprüfen kann (vgl. statt vieler BGE 133 I 201 E. 2.2 m.w.H.). Dies ist vorliegend hinsichtlich des Sachverhalts nicht der Fall. Es besteht denn auch kein Raum für neue Tatsachenbehauptungen, was bei der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO im umfassenden Novenverbot seinen Ausdruck findet (vgl. Frei- burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 320 N 5, Art. 326 N 4). Eine Heilung der Gehörsverletzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit ausgeschlossen.

c) Demzufolge ist die angefochtene Verfügung betreffend Gesuch um Si- cherstellung der Parteientschädigung der Beklagten aufzuheben und das Verfah- ren zur Ergänzung des entsprechenden Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird die Vorinstanz gegebenenfalls auch zu prüfen haben, inwiefern das Verfahren angesichts des bereits durchge- führten Prozesses betreffend Zeugnisberichtigung zwischen denselben Parteien aussichtslos ist, bedarf es doch für die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht nur der Voraussetzung der Mittellosigkeit, sondern eben auch jener der fehlenden Aussichtslosigkeit (Art. 117 lit. a und b ZPO).

E. 8 % MwSt. zu bezahlen (§ 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AnwGebV). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 2. April 2015 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
  3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren ei- ne Parteientschädigung von Fr. 1'404.– zu bezahlen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien gegen Empfangsschein sowie an die Vorinstanz. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt in der Hauptsache Fr. 28'249.50. - 9 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. September 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA150009-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 2. September 2015 in Sachen A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Sicherheit für die Parteientschädigung / Frist Stellungnahme) Beschwerde gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichtes Zürich,

1. Abteilung, vom 2. April 2015 (AH150024-L)

- 2 - Erwägungen:

1. Der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) war bei der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) bis zum 30. Juni 2009 angestellt. Auf- grund der Kündigung seitens der Beklagten strengte der Kläger ein Verfahren be- treffend rechtsmissbräuchliche Kündigung an (Geschäfts-Nr. AN100002-L). Die- ses Verfahren wurde mit Urteil des Arbeitsgerichts am Bezirksgericht Zürich vom

14. Dezember 2011 beendet. Im Jahre 2012 hob der Kläger erneut eine Klage gegen die Beklagte an; dieses Mal betraf das Verfahren die Zeugnisberichtigung (Geschäfts-Nr. AH120185-L). Nachdem der Kläger vor Unterzeichnung eines an- lässlich der Verhandlung von der Erstinstanz vorgeschlagenen Vergleichs der Be- klagten damit drohte, dass er jeden Mitarbeiter der Beklagten, welcher das Zeug- nis unterzeichne, strafrechtlich belangen werde, kam ein Vergleich nicht zustan- de. In der Folge trat die Erstinstanz auf die Klage mangels Rechtsschutzinteres- ses nicht ein. Dieser Entscheid wurde von der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2013 (Geschäfts-Nr. RA130007-O) geschützt; ebenso wenig trat das Bundesgericht auf die dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 10. September 2013 ein.

2. a) Am 15. Februar 2015 reichte der Kläger erneut eine Klage gegen die Beklagte auf Berichtigung (desselben) Zeugnistextes unter Beilage der Klagebe- willigung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, vom 11. Febru- ar 2015 bei der Vorinstanz ein (Urk. 5/1-3). Des Weiteren verlangte er die Beige- bung eines „Prozessbeistandes von Amtes wegen“, da er – nachdem er bereits drei Rechtsvertreter mandatiert habe, welche das Mandat jedoch wieder abgelegt hätten – vergeblich versucht habe, einen Rechtsvertreter zu finden (Urk. 5/1 S. 6).

b) In der Folge setzte die Vorinstanz der Beklagten mit Verfügung vom

17. Februar 2015 Frist an, um schriftlich zur Klage sowie zum prozessualen An- trag Stellung zu nehmen (Urk. 5/4 S. 4). Mit Eingabe vom 10. März 2015 stellte die Beklagte folgende Begehren (Urk. 5/6 S. 2): " 1. Es sei der Kläger zu verpflichten, die Parteientschädigung gemäss Art. 99 ZPO sicher- zustellen.

- 3 -

2. Es sei der Beklagten die Frist für die Klageantwort abzunehmen und nach erfolgter Si- cherstellung gemäss Ziffer 1 neu anzusetzen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers."

c) Mit Verfügung vom 24. März 2015 wurde der Beklagten die Frist zur Er- stattung der Klageantwort abgenommen. Dem Kläger wurde eine Frist von zehn Tagen zur Stellungnahme zum Begehren um Sicherstellung der Parteientschädi- gung angesetzt (Urk. 5/9 S. 2). Am 1. April 2015 ging die entsprechende Stel- lungnahme des Klägers vom 31. März 2015 mit dem Antrag auf Abweisung des Antrages auf Sicherstellung der Parteientschädigung bei der Vorinstanz ein (Urk. 5/11 S. 5; Urk. 5/12/1-9).

d) Hierauf entschied die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. April 2015 wie folgt (Urk. 5/13 S. 3): " 1. Das Begehren der Beklagten um Sicherstellung der Parteientschädigung wird abge- wiesen.

2. Der beklagten Partei wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung an- gesetzt, um eine schriftliche Stellungnahme zur Klage und zum prozessualen Antrag im Doppel einzureichen. (...)

3. (Schriftliche Mitteilung.)

4. (Rechtsmittelbelehrung.)"

3. a) Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 20. April 2015 innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): " 1. Es sei die Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 2. April 2015 (Ge- schäfts-Nr. AH150024) aufzuheben.

2. Es sei der Kläger zu verpflichten, die Parteientschädigung der Beklagten gemäss Art. 99 ZPO sicherzustellen.

3. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zwecks Neuentscheidung zurückzuwei- sen.

4. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (zuzüglich 8 % MwSt.)."

- 4 - Gleichzeitig stellte die Beklagte den prozessualen Antrag, es sei der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1 S. 2).

b) Mit Verfügung vom 22. April 2015 wurde dem Kläger Frist sowohl zur Stellungnahme zum prozessualen Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung als auch zum Erstatten der Beschwerdeantwort angesetzt. Gleichzeitig wur- de der Beklagten die Frist gemäss Dispositivziffer 2 der Verfügung des Arbeitsge- richts, 1. Abteilung, vom 2. April 2015 einstweilen abgenommen (Urk. 6 S. 2).

c) Am 4. Mai 2015 gingen sowohl Stellungnahme als auch Beschwerdeant- wort des Klägers ein. Dieser beantragte die Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Verpflichtung der Beklagten, im erstinstanz- lichen Verfahren ohne weiteren Zeitverzug Stellung zu nehmen (Urk. 7 S. 2).

d) In der Folge wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Verfügung vom 21. Mai 2015 Frist zum Einreichen einer aktuellen Vollmacht der Beklagten angesetzt (Urk. 8). Diese ging mit Schreiben vom 29. Mai 2015 ein und wurde dem Kläger am 1. Juni 2015 in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9 ff.).

4. a) Die mutmassliche Parteientschädigung schätzte die Beklagte vor Vor- instanz – wie von dieser in der Verfügung vom 17. Februar 2015 angenommen (Urk. 4 S. 3) – auf Fr. 5'190.–. Ihren Antrag auf Sicherstellung der Parteientschä- digung stützte sie auf Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO, da der Kläger ihr aus dem ersten Verfahren betreffend Zeugnisänderung (Geschäfts Nr. AH120185-L) noch eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'177.- schulde (Urk. 5/6 S. 2 mit Ver- weis auf Urk. 5/7/1-2).

b) Die Vorinstanz hatte aufgrund der vom Kläger eingereichten Bestätigung des Departementes Soziales der Stadt Winterthur vom 4. November 2014, wo- nach der Kläger die Anspruchsbedingungen für die Erteilung von Sozialhilfe erfül- le, angenommen, dass dieser mit dem Nachweis der Mittellosigkeit sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht habe. Diese Annahme rechtfertige sich – so die Vorinstanz –, da er im kostenlosen Verfahren keinen An- lass gehabt habe, die Befreiung von Gerichtskosten zu verlangen und nicht habe

- 5 - wissen können, dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch für die Befreiung von Sicherheitsleistungen beantragt werden könne (mit Verweis auf Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Weiter erwog die Vorinstanz, dass bei dieser Sachlage dem Kläger insoweit die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, als das Begehren der Beklagten um Sicherstellung der Parteientschädigung abzuweisen sei. Über das mutmasslich gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat die Vorinstanz indes nicht formell entschieden (Urk. 2 S. 2).

5. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

b) Beschwerdeweise macht die Beklagte unter anderem geltend, die Vorin- stanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie ihr die Eingabe des Klägers vom 31. März 2015 nicht vor Erlass der angefochtenen Verfügung zugestellt habe. Dies verstosse gegen Art. 119 Abs. 3 ZPO, wonach die Gegen- partei vor einem Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege immer anzuhören sei, wenn diese die Leistung der Sicherheit für die Parteient- schädigung umfassen solle. Die Vorinstanz verletze diese Bestimmung offensicht- lich, indem sie – die Beklagte – vor dem Entscheid nicht angehört worden sei. Diese Anhörung sei aber zwingend, da mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ihr Antrag um Sicherstellung der Parteientschädigung abgewiesen worden sei. Der Anspruch auf Anhörung entspreche jenem auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV. Sie hätte im Rahmen der Anhörung einerseits die Mög- lichkeit gehabt, die angebliche Mittellosigkeit des Klägers zu bestreiten und na- mentlich auf die fehlende Begründung des (nicht gestellten) Gesuchs hinzuwei- sen. Andererseits hätte sie die Aussichtslosigkeit der klägerischen Rechtsbegeh- ren darlegen können. So habe der Kläger bereits einmal gegen sie in selbiger An- gelegenheit eine Zeugnisberichtigungsklage mit vergleichbarem Inhalt angehoben gehabt. Entsprechend fehle es ihm am Rechtsschutzinteresse (Urk. 1 S. 5 ff.). Damit rügt die Beklagte die Verletzung ihres rechtlichen Gehörsanspruchs.

- 6 -

6. a) Vorliegend ist die Beschwerde ohne Zulassungsvoraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils gegeben (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO). Entsprechend ist auf die Beschwerde einzutreten.

b) Da die Beklagte in ihren Rechten beschwert ist (ihr Gesuch um Sicher- stellung der Parteientschädigung wurde abgewiesen) und über den mutmassli- chen Antrag des Klägers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht formell entschieden worden ist, kann die Frage, ob die Beklagte in einem Be- schwerdeverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege der Gegenpartei aus eigenem Recht beschwerdelegitimiert wäre (wie sie geltend macht, Urk. 1 S. 3), offengelassen werden. Die Beklagte ist beschwerdelegitimiert, da in ihre Rechts- position eingegriffen worden ist.

c) Mit Einholen einer aktuellen und gültigen Vollmacht ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ rechtsgültig legitimiert, die Beklagte im vorliegenden Verfahren zu vertreten. Entsprechend ist die Eingabe vom 20. April 2015 als Beschwerdeschrift der Beklagten entgegenzunehmen und als solche zu behandeln.

7. a) In der Sache ist der Beklagten zuzustimmen. Die Vorinstanz hat der Beklagten die Stellungnahme des Klägers vom 31. März 2015 erst mit Verfügung vom 2. April 2015, und damit zeitgleich mit der Abweisung des Gesuchs um Si- cherstellung der Parteientschädigung, zugestellt (Urk. 5/13 S. 3). Die Garantie von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst aber das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unab- hängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 m.w.H.). Nach der neueren bundesgerichtlichen Recht- sprechung besteht dieses Replikrecht unabhängig davon, ob ein zweiter Schrif- tenwechsel angeordnet, eine Frist zur Stellungnahme angesetzt oder die Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme oder zur Orientierung zugestellt worden ist (BGE 133 I 98 m.w.H.). Dabei wird erwartet, dass eine Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung erhält und dazu Stellung nehmen will, dies umgehend tut oder zumindest beantragt; ansonsten wird angenommen, sie habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (BGE 133 I 100 E. 4.8 m.w.H.; vgl. auch BGer 5A_42/2011 vom 21. März 2011 E. 2.2.2 m.w.H.). Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz mit

- 7 - ihrem Vorgehen den Anspruch der Beklagten auf Wahrung des rechtliches Ge- hörs verletzt. Sie hat ihr die Eingabe des Klägers nicht zur Kenntnisnahme zuge- stellt, weshalb es dieser bereits an der blossen Möglichkeit zur Stellungnahme fehlte. Dazu kommt Folgendes: Die Vorinstanz hat im Schreiben des Klägers vom

31. März 2015 ein Armenrechtsgesuch gesehen und ihm in der Folge gemäss ih- ren Erwägungen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Selbst wenn dem Schreiben des Klägers diese Bedeutung zukommen sollte, hätte die Vorinstanz nach der klaren Vorschrift von Art. 119 Abs. 3 Satz 3 ZPO nicht so vorgehen dür- fen, ohne die Beklagte zuvor angehört zu haben.

b) Nach der Rechtsprechung kann die Heilung einer Verletzung erfolgen, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittel- instanz zu äussern. Voraussetzung ist indes, dass diese Sachverhalt wie Rechts- lage frei überprüfen kann (vgl. statt vieler BGE 133 I 201 E. 2.2 m.w.H.). Dies ist vorliegend hinsichtlich des Sachverhalts nicht der Fall. Es besteht denn auch kein Raum für neue Tatsachenbehauptungen, was bei der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO im umfassenden Novenverbot seinen Ausdruck findet (vgl. Frei- burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 320 N 5, Art. 326 N 4). Eine Heilung der Gehörsverletzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit ausgeschlossen.

c) Demzufolge ist die angefochtene Verfügung betreffend Gesuch um Si- cherstellung der Parteientschädigung der Beklagten aufzuheben und das Verfah- ren zur Ergänzung des entsprechenden Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird die Vorinstanz gegebenenfalls auch zu prüfen haben, inwiefern das Verfahren angesichts des bereits durchge- führten Prozesses betreffend Zeugnisberichtigung zwischen denselben Parteien aussichtslos ist, bedarf es doch für die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht nur der Voraussetzung der Mittellosigkeit, sondern eben auch jener der fehlenden Aussichtslosigkeit (Art. 117 lit. a und b ZPO).

8. a) Die Vorinstanz ging von einem Streitwert in der Hauptsache von Fr. 28'249.50 aus (Urk. 5/4 S. 3). Bei einem Streitwert von bis zu Fr. 30'000.– sind

- 8 - arbeitsgerichtliche Verfahren kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Dies hat auch für das Beschwerdeverfahren zu gelten.

b) Angesichts der im Beschwerdeverfahren im Streit liegenden Fr. 5'190.– (mutmassliche Parteientschädigung) ist der unterliegende Kläger zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'300.– zuzüglich 8 % MwSt. zu bezahlen (§ 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AnwGebV). Es wird beschlossen:

1. Die Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 2. April 2015 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren ei- ne Parteientschädigung von Fr. 1'404.– zu bezahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien gegen Empfangsschein sowie an die Vorinstanz. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt in der Hauptsache Fr. 28'249.50.

- 9 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. September 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: se