Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) ist bzw. war ein Start-Up Unternehmen. Der bei der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan
- 3 - Klägerin) versicherte C._____ wurde per 1. Oktober 2013 bei der Beklagten als Software-Ingenieur mit Teilzeitpensum (neun Stunden pro Woche) angestellt, gemäss Arbeitsvertrag vom 7. Oktober 2013 mit einem Salär von Fr. 1'167.– (Urk. 5/1). Am 24. Juni 2014 erfolgte eine Vertragsänderung auf 32 Stunden pro Woche zu einem Monatslohn von Fr. 4'667.– brutto, rückwirkend per 1. Februar 2014 (Urk. 5/2). Ebenfalls am 24. Juni 2014 unterzeichneten C._____ und die Beklagte einen neuen Arbeitsvertrag: per 25. Juli 2014 wurde das Arbeitspensum auf 42 Stunden pro Woche und der Monatslohn auf Fr. 5'833.– brutto erhöht (Urk. 5/3). Am 21. Juli 2014 mahnte C._____ die Beklagte wegen ausstehender Löhne und setzte ihr eine Frist bis 28. Juli 2014 zur Bezahlung der Löhne Mai, Juni und Juli
2014. Am 28. Juli 2014 teilte die Beklagte C._____ mit, er sei am 25. Juli 2014 nicht zum vereinbarten Arbeitsbeginn erschienen, weshalb das Angebot, das ab dem 25. Juli 2014 hätte gelten sollen, annulliert sei (Urk. 5/4). Am 29. Juli 2014 kündigte C._____ fristlos mit dem Hinweis, sein letzter Arbeitstag sei damit der
28. Juli 2014 gewesen (Urk. 5/7).
E. 2 Am 6. August 2014 beantragte C._____ bei der Klägerin Arbeitslosenent- schädigung (Urk. 5/12), worauf ihm für die Zeit vom 28. Juli 2014 bis zum
31. August 2014 insgesamt Fr. 2'066.30 netto ausbezahlt wurden (Urk. 1). Mit Subrogationsanzeige vom 7. Oktober 2014 zeigte die Klägerin der Beklagten an, dass der Lohnanspruch von C._____ für die Periode vom 28. Juli 2014 bis zum
31. August 2014 im Umfang der geleisteten Arbeitslosenentschädigung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 AVIG auf die Klägerin übergangen sei (Urk. 5/16).
E. 3 Mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 gelangte die Klägerin an das Arbeitsge- richt Zürich und reichte die vorliegende Klage mit dem erwähnten Rechtsbegeh- ren ein (Urk. 1, 1A). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 16 S. 3). Am 16. Februar 2015 fällte die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil.
E. 4 Am 19. März 2015 erhob die Beklagte Beschwerde mit den genannten An- trägen (Urk. 17 S. 2).
- 4 -
E. 5 Gemäss dem Schweizerischen Handelsamtsblatt war am tt. April 2015 der Konkurs über die Beklagte eröffnet worden (Urk. 23). Mit Präsidialverfügung vom
17. Juni 2015 wurde die Konkurseröffnung vorgemerkt und das Verfahren in An- wendung von Art. 207 SchKG und Art. 126 ZPO sistiert sowie die Akten dem Konkursamt Enge-Zürich zugestellt (Urk. 24).
E. 6 Am 18. August 2015 teilte Rechtsanwalt Dr. Z._____ mit, dass er das Man- dat in Übereinkunft mit der Beklagten niederlege (Urk. 25). Das Rubrum ist ent- sprechend anzupassen.
E. 7 Mit Schreiben vom 30. September 2015, eingegangen am 2. Oktober 2015, teilte das Konkursamt Enge-Zürich mit, dass das Konkursverfahren mangels Akti- ven [mit Urteil des Konkursrichters vom 09.09.2015: Urk. 27] eingestellt worden sei, was im Handelsamtsblatt publiziert worden sei. Da kein Gläubiger die Durch- führung des Verfahrens verlangt und für die Kosten Sicherheit geleistet habe, sei die Einstellung per 28.09.2015 rechtskräftig geworden (Urk. 25).
E. 8 Wird das Konkursverfahren gemäss Art. 230 SchKG mangels Aktiven einge- stellt, wird die Firma nach Ablauf einer dreimonatigen Frist von Amtes wegen ge- löscht, es sei denn, es werde innerhalb von drei Monaten, im vorliegenden Fall ab
18. September 2015 [Urk. 27 S. 2]), ein begründeter Einspruch gegen die Lö- schung erhoben (Art. 159 Abs. 5 lit. a HRegV). Die Löschung hat den Verlust der prozessualen Parteifähigkeit zur Folge. Daher wurde mit Verfügung vom 9. Okto- ber 2015 das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen und den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob - vor dem Hintergrund der absehbaren Löschung - noch ein Interesse an der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens bestehe bzw. ob gegen die (umgehende) Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegen- standslosigkeit Einwände erhoben würden (Urk. 28). Die Verfügung konnte der Beklagten nicht mehr zugestellt werden, weder am bisherigen Geschäftssitz, noch zuhanden des im Handelsregister eingetragenen Mitglieds des Verwaltungsrates, welcher unbekannten Aufenthaltes ist (Urk. 29, 30). Allerdings hat sie prozess- rechtlich als zugestellt zu gelten, nachdem die Beklagte das vorliegende Verfah- ren angehoben hatte und sie bzw. ihr Verwaltungsrat mit der Zustellung gerichtli-
- 5 - cher Verfügungen rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Klägerin ihrer- seits äusserte sich innert Frist nicht.
E. 9 Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Beklagten nicht, da sie die Gegenstandslosigkeit des Verfah- rens zu vertreten hat (vgl. Urwyler, in: DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N. 8), der Klä- gerin nicht mangels entschädigungspflichtigem Aufwand, da keine Beschwerde- antwort eingeholt wurde. Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden erledigt abge- schrieben.
2. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv Ziffern 2 und 3) wird bestätigt.
3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 17, an die Beklagte zuhanden der Akten, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 6 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'066.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. November 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: mc
Dispositiv
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 2'066.30 zu bezahlen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- (Schriftliche Mitteilung).
- (Beschwerde). Beschwerdeanträge der Beklagten: (Urk. 17)
- Es sei das Urteil des Arbeitsgerichts vom 16. Februar 2015 (Prozess Nr. AH140157-L/U) aufzuheben;
- Es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen;
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Klägers und des Berufungsbeklagten, sowohl für das erstinstanz- liche als auch für das zweitinstanzliche Verfahren. Erwägungen:
- Die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) ist bzw. war ein Start-Up Unternehmen. Der bei der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan - 3 - Klägerin) versicherte C._____ wurde per 1. Oktober 2013 bei der Beklagten als Software-Ingenieur mit Teilzeitpensum (neun Stunden pro Woche) angestellt, gemäss Arbeitsvertrag vom 7. Oktober 2013 mit einem Salär von Fr. 1'167.– (Urk. 5/1). Am 24. Juni 2014 erfolgte eine Vertragsänderung auf 32 Stunden pro Woche zu einem Monatslohn von Fr. 4'667.– brutto, rückwirkend per 1. Februar 2014 (Urk. 5/2). Ebenfalls am 24. Juni 2014 unterzeichneten C._____ und die Beklagte einen neuen Arbeitsvertrag: per 25. Juli 2014 wurde das Arbeitspensum auf 42 Stunden pro Woche und der Monatslohn auf Fr. 5'833.– brutto erhöht (Urk. 5/3). Am 21. Juli 2014 mahnte C._____ die Beklagte wegen ausstehender Löhne und setzte ihr eine Frist bis 28. Juli 2014 zur Bezahlung der Löhne Mai, Juni und Juli
- Am 28. Juli 2014 teilte die Beklagte C._____ mit, er sei am 25. Juli 2014 nicht zum vereinbarten Arbeitsbeginn erschienen, weshalb das Angebot, das ab dem 25. Juli 2014 hätte gelten sollen, annulliert sei (Urk. 5/4). Am 29. Juli 2014 kündigte C._____ fristlos mit dem Hinweis, sein letzter Arbeitstag sei damit der
- Juli 2014 gewesen (Urk. 5/7).
- Am 6. August 2014 beantragte C._____ bei der Klägerin Arbeitslosenent- schädigung (Urk. 5/12), worauf ihm für die Zeit vom 28. Juli 2014 bis zum
- August 2014 insgesamt Fr. 2'066.30 netto ausbezahlt wurden (Urk. 1). Mit Subrogationsanzeige vom 7. Oktober 2014 zeigte die Klägerin der Beklagten an, dass der Lohnanspruch von C._____ für die Periode vom 28. Juli 2014 bis zum
- August 2014 im Umfang der geleisteten Arbeitslosenentschädigung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 AVIG auf die Klägerin übergangen sei (Urk. 5/16).
- Mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 gelangte die Klägerin an das Arbeitsge- richt Zürich und reichte die vorliegende Klage mit dem erwähnten Rechtsbegeh- ren ein (Urk. 1, 1A). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 16 S. 3). Am 16. Februar 2015 fällte die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil.
- Am 19. März 2015 erhob die Beklagte Beschwerde mit den genannten An- trägen (Urk. 17 S. 2). - 4 -
- Gemäss dem Schweizerischen Handelsamtsblatt war am tt. April 2015 der Konkurs über die Beklagte eröffnet worden (Urk. 23). Mit Präsidialverfügung vom
- Juni 2015 wurde die Konkurseröffnung vorgemerkt und das Verfahren in An- wendung von Art. 207 SchKG und Art. 126 ZPO sistiert sowie die Akten dem Konkursamt Enge-Zürich zugestellt (Urk. 24).
- Am 18. August 2015 teilte Rechtsanwalt Dr. Z._____ mit, dass er das Man- dat in Übereinkunft mit der Beklagten niederlege (Urk. 25). Das Rubrum ist ent- sprechend anzupassen.
- Mit Schreiben vom 30. September 2015, eingegangen am 2. Oktober 2015, teilte das Konkursamt Enge-Zürich mit, dass das Konkursverfahren mangels Akti- ven [mit Urteil des Konkursrichters vom 09.09.2015: Urk. 27] eingestellt worden sei, was im Handelsamtsblatt publiziert worden sei. Da kein Gläubiger die Durch- führung des Verfahrens verlangt und für die Kosten Sicherheit geleistet habe, sei die Einstellung per 28.09.2015 rechtskräftig geworden (Urk. 25).
- Wird das Konkursverfahren gemäss Art. 230 SchKG mangels Aktiven einge- stellt, wird die Firma nach Ablauf einer dreimonatigen Frist von Amtes wegen ge- löscht, es sei denn, es werde innerhalb von drei Monaten, im vorliegenden Fall ab
- September 2015 [Urk. 27 S. 2]), ein begründeter Einspruch gegen die Lö- schung erhoben (Art. 159 Abs. 5 lit. a HRegV). Die Löschung hat den Verlust der prozessualen Parteifähigkeit zur Folge. Daher wurde mit Verfügung vom 9. Okto- ber 2015 das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen und den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob - vor dem Hintergrund der absehbaren Löschung - noch ein Interesse an der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens bestehe bzw. ob gegen die (umgehende) Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegen- standslosigkeit Einwände erhoben würden (Urk. 28). Die Verfügung konnte der Beklagten nicht mehr zugestellt werden, weder am bisherigen Geschäftssitz, noch zuhanden des im Handelsregister eingetragenen Mitglieds des Verwaltungsrates, welcher unbekannten Aufenthaltes ist (Urk. 29, 30). Allerdings hat sie prozess- rechtlich als zugestellt zu gelten, nachdem die Beklagte das vorliegende Verfah- ren angehoben hatte und sie bzw. ihr Verwaltungsrat mit der Zustellung gerichtli- - 5 - cher Verfügungen rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Klägerin ihrer- seits äusserte sich innert Frist nicht.
- Da die Parteien keine Einwände gegen die umgehende Abschreibung des Verfahrens erhoben haben, ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos ge- worden abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Die erstinstanzliche Kostenliquidation er- scheint auch für den Fall der Gegenstandslosigkeit als sachgerecht und ist zu be- stätigen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO).
- Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Beklagten nicht, da sie die Gegenstandslosigkeit des Verfah- rens zu vertreten hat (vgl. Urwyler, in: DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N. 8), der Klä- gerin nicht mangels entschädigungspflichtigem Aufwand, da keine Beschwerde- antwort eingeholt wurde. Es wird beschlossen:
- Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden erledigt abge- schrieben.
- Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv Ziffern 2 und 3) wird bestätigt.
- Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 17, an die Beklagte zuhanden der Akten, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 6 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'066.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. November 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA150007-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss vom 3. November 2015 in Sachen A._____ AG in Liquidation, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen B._____ Arbeitslosenkasse, Klägerin und Beschwerdegegnerin betreffend arbeitsrechtliche Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich,
3. Abteilung, vom 16. Februar 2015 (AH140157-L)
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen: CHF 330.60 netto für die Zeit vom 28.07.2014 - 31.07.2014 CHF 1'735.70 netto für die Zeit vom 01.08.2014 - 31.08.2014 CHF 2'066.30 netto total Vorliegende Klage sei mit dem Verfahren unseres Versicherten C._____, … [Adresse], gegen A._____ AG, … [Adresse], Klagebewilli- gung GV.2014.00365 / SB.2014.00460, zusammenzulegen." Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 16. Februar 2015:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 2'066.30 zu bezahlen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. (Schriftliche Mitteilung).
6. (Beschwerde). Beschwerdeanträge der Beklagten: (Urk. 17)
1. Es sei das Urteil des Arbeitsgerichts vom 16. Februar 2015 (Prozess Nr. AH140157-L/U) aufzuheben;
2. Es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen;
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Klägers und des Berufungsbeklagten, sowohl für das erstinstanz- liche als auch für das zweitinstanzliche Verfahren. Erwägungen:
1. Die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) ist bzw. war ein Start-Up Unternehmen. Der bei der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan
- 3 - Klägerin) versicherte C._____ wurde per 1. Oktober 2013 bei der Beklagten als Software-Ingenieur mit Teilzeitpensum (neun Stunden pro Woche) angestellt, gemäss Arbeitsvertrag vom 7. Oktober 2013 mit einem Salär von Fr. 1'167.– (Urk. 5/1). Am 24. Juni 2014 erfolgte eine Vertragsänderung auf 32 Stunden pro Woche zu einem Monatslohn von Fr. 4'667.– brutto, rückwirkend per 1. Februar 2014 (Urk. 5/2). Ebenfalls am 24. Juni 2014 unterzeichneten C._____ und die Beklagte einen neuen Arbeitsvertrag: per 25. Juli 2014 wurde das Arbeitspensum auf 42 Stunden pro Woche und der Monatslohn auf Fr. 5'833.– brutto erhöht (Urk. 5/3). Am 21. Juli 2014 mahnte C._____ die Beklagte wegen ausstehender Löhne und setzte ihr eine Frist bis 28. Juli 2014 zur Bezahlung der Löhne Mai, Juni und Juli
2014. Am 28. Juli 2014 teilte die Beklagte C._____ mit, er sei am 25. Juli 2014 nicht zum vereinbarten Arbeitsbeginn erschienen, weshalb das Angebot, das ab dem 25. Juli 2014 hätte gelten sollen, annulliert sei (Urk. 5/4). Am 29. Juli 2014 kündigte C._____ fristlos mit dem Hinweis, sein letzter Arbeitstag sei damit der
28. Juli 2014 gewesen (Urk. 5/7).
2. Am 6. August 2014 beantragte C._____ bei der Klägerin Arbeitslosenent- schädigung (Urk. 5/12), worauf ihm für die Zeit vom 28. Juli 2014 bis zum
31. August 2014 insgesamt Fr. 2'066.30 netto ausbezahlt wurden (Urk. 1). Mit Subrogationsanzeige vom 7. Oktober 2014 zeigte die Klägerin der Beklagten an, dass der Lohnanspruch von C._____ für die Periode vom 28. Juli 2014 bis zum
31. August 2014 im Umfang der geleisteten Arbeitslosenentschädigung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 AVIG auf die Klägerin übergangen sei (Urk. 5/16).
3. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 gelangte die Klägerin an das Arbeitsge- richt Zürich und reichte die vorliegende Klage mit dem erwähnten Rechtsbegeh- ren ein (Urk. 1, 1A). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 16 S. 3). Am 16. Februar 2015 fällte die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil.
4. Am 19. März 2015 erhob die Beklagte Beschwerde mit den genannten An- trägen (Urk. 17 S. 2).
- 4 -
5. Gemäss dem Schweizerischen Handelsamtsblatt war am tt. April 2015 der Konkurs über die Beklagte eröffnet worden (Urk. 23). Mit Präsidialverfügung vom
17. Juni 2015 wurde die Konkurseröffnung vorgemerkt und das Verfahren in An- wendung von Art. 207 SchKG und Art. 126 ZPO sistiert sowie die Akten dem Konkursamt Enge-Zürich zugestellt (Urk. 24).
6. Am 18. August 2015 teilte Rechtsanwalt Dr. Z._____ mit, dass er das Man- dat in Übereinkunft mit der Beklagten niederlege (Urk. 25). Das Rubrum ist ent- sprechend anzupassen.
7. Mit Schreiben vom 30. September 2015, eingegangen am 2. Oktober 2015, teilte das Konkursamt Enge-Zürich mit, dass das Konkursverfahren mangels Akti- ven [mit Urteil des Konkursrichters vom 09.09.2015: Urk. 27] eingestellt worden sei, was im Handelsamtsblatt publiziert worden sei. Da kein Gläubiger die Durch- führung des Verfahrens verlangt und für die Kosten Sicherheit geleistet habe, sei die Einstellung per 28.09.2015 rechtskräftig geworden (Urk. 25).
8. Wird das Konkursverfahren gemäss Art. 230 SchKG mangels Aktiven einge- stellt, wird die Firma nach Ablauf einer dreimonatigen Frist von Amtes wegen ge- löscht, es sei denn, es werde innerhalb von drei Monaten, im vorliegenden Fall ab
18. September 2015 [Urk. 27 S. 2]), ein begründeter Einspruch gegen die Lö- schung erhoben (Art. 159 Abs. 5 lit. a HRegV). Die Löschung hat den Verlust der prozessualen Parteifähigkeit zur Folge. Daher wurde mit Verfügung vom 9. Okto- ber 2015 das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen und den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob - vor dem Hintergrund der absehbaren Löschung - noch ein Interesse an der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens bestehe bzw. ob gegen die (umgehende) Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegen- standslosigkeit Einwände erhoben würden (Urk. 28). Die Verfügung konnte der Beklagten nicht mehr zugestellt werden, weder am bisherigen Geschäftssitz, noch zuhanden des im Handelsregister eingetragenen Mitglieds des Verwaltungsrates, welcher unbekannten Aufenthaltes ist (Urk. 29, 30). Allerdings hat sie prozess- rechtlich als zugestellt zu gelten, nachdem die Beklagte das vorliegende Verfah- ren angehoben hatte und sie bzw. ihr Verwaltungsrat mit der Zustellung gerichtli-
- 5 - cher Verfügungen rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Klägerin ihrer- seits äusserte sich innert Frist nicht.
9. Da die Parteien keine Einwände gegen die umgehende Abschreibung des Verfahrens erhoben haben, ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos ge- worden abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Die erstinstanzliche Kostenliquidation er- scheint auch für den Fall der Gegenstandslosigkeit als sachgerecht und ist zu be- stätigen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO).
9. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Beklagten nicht, da sie die Gegenstandslosigkeit des Verfah- rens zu vertreten hat (vgl. Urwyler, in: DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N. 8), der Klä- gerin nicht mangels entschädigungspflichtigem Aufwand, da keine Beschwerde- antwort eingeholt wurde. Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden erledigt abge- schrieben.
2. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv Ziffern 2 und 3) wird bestätigt.
3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 17, an die Beklagte zuhanden der Akten, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 6 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'066.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. November 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: mc