opencaselaw.ch

RA140024

Arbeitsrechtliche Forderung (Ausstand)

Zürich OG · 2015-03-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan: Beklagte) befindet sich mit dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan: Kläger) vor Vorinstanz in einem arbeitsrechtlichen Forderungsprozess, in welchem am 2. Dezember 2014 eine Beweisverhandlung stattfand. In der Verhandlung stellte der Rechtsvertreter der Beklagten ein Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichterin C._____ und begründe- te dies damit, dass sie dem Kläger keine Frage zu act. 22/8 gestellt habe und folglich nicht an der Aufklärung der Wahrheit interessiert sei. Die Vorsitzende nahm das Ausstandsbegehren zur Kenntnis und erläuterte, nicht befangen zu sein. Aus prozessökonomischen Gründen werde die Verhandlung weitergeführt und das Ausstandsbegehren werde im Anschluss an die Verhandlung dem Ge- samtgericht vorgelegt (Urk. 1). Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014, bei der Vo- rinstanz eingegangen am 5. Dezember 2014, begründete die Beklagte ihr Aus- standsgesuch gegen Bezirksrichterin C._____ einlässlicher und beantragte, dass Bezirksrichter D._____, sollte er Mitglied der Kanzleikommission sein, in vorlie- gender Angelegenheit in den Ausstand zu treten habe, weil er aufgrund des Straf- verfahrens gegen den Kläger (Geschäfts-Nr. GG140024) vorbefasst und die Be- gründung jenes Urteils noch ausstehend sei (Urk. 4 S. 1).

E. 1.1 Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht un- verzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstands- grund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Die Anwendbarkeit des summarischen Verfahrens ergibt sich daraus, dass der Ausstandsgrund gemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO nur glaubhaft zu machen ist (Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 50 N 5). Gemäss Art. 50 Abs. 1 ZPO ent- scheidet das Gericht über ein Ausstandsbegehren, wenn der geltend gemachte Ausstandsgrund wie vorliegend bestritten wird. Dieser Entscheid ist gemäss Art. 50 Abs. 2 ZPO auf kantonaler Ebene mit Beschwerde im Sinn von Art. 319 ff. ZPO anfechtbar. Ausstandsbegehren gegen erstinstanzliche Richter müssen vom erstinstanzlichen Gericht (ohne Beteiligung des abgelehnten Gerichtsmitgliedes) und anschliessend auf Beschwerde hin von der kantonalen Beschwerdeinstanz behandelt werden (Erfordernis der "double instance" gemäss Art. 75 Abs. 2 BGG). Zwar sind Ausstandsgründe grundsätzlich bei der entscheidenden Instanz geltend zu machen (Art. 49 ff. ZPO). Wenn die betreffende Instanz den Entscheid aber schon gefällt hat, können Ausstandsgründe während laufender Rechtsmittel- frist bei der Rechtsmittelinstanz vorgebracht werden (BGE 139 III 466 E. 3.4 mit Hinweisen).

E. 1.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ih- rer Ansicht nach leidet.

E. 1.3 Vorab fragt sich, ob es sich bei der Eingabe vom 4. Dezember 2014 (Urk. 4) um eine nachgeschobene Begründung – und falls ja, mit welchen Folgen

– oder ein zweites Ausstandsbegehren handelt. Anlässlich der Beweisverhand-

- 6 - lung hat der Kläger ein Ausstandsbegehren gestellt (vgl. Art. 252 Abs. 2 ZPO; BK ZPO II-Güngerich, Art. 252 N 7). Wie erwähnt begründete er dieses damit, dass die Vorsitzende dem Kläger keine Frage zu act. 22/8 gestellt habe und folglich nicht an der Aufklärung der Wahrheit interessiert sei (Urk. 1). Dem Protokoll kann kein Vorbehalt der Beklagten entnommen werden, wonach noch eine Begründung nachgereicht werde. Auch erscheint die Begründung vollständig. Damit durfte die Vorinstanz über das Ausstandgesuch am 4. Dezember 2014 entscheiden, ohne weiter zuwarten oder von sich aus Erkundigen einholen zu müssen. Der negative Ausstandsentscheid erwächst wie jeder andere verfahrensleitende Entscheid nicht in materielle Rechtskraft. Mit neuer Begründung kann ein erneutes Aus- standsbegehren gegen die gleiche Gerichtsperson eingereicht werden (Wull- schleger, a.a.O., Art. 50 N 11 unter Hinweis auf BGer 4A_486/2009 vom

3. Februar 2010; BGer 1P.108/2001 vom 11. Juli 2001, E. 2d/bb). In Anbetracht dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass die schriftliche Eingabe vom

4. Dezember 2014 (Urk. 4) ein neues Ausstandbegehren darstellt, über das sepa- rat zu entscheiden sein wird.

E. 2 Bereits mit Beschluss vom 4. Dezember 2014 hatte die Kanzleikom- mission des Bezirksgerichts Hinwil im Verfahren BV140017 – unter Vorsitz von Vizepräsident D._____ – über das Ausstandsbegehren entschieden. Sie wies das Ausstandsbegehren ab und begründete diesen Entscheid wie folgt: Ob eine Ge- richtsperson im Rahmen der Parteibefragung bestimmte Fragen zu bestimmten Aktenstücken stellen wolle, liege grundsätzlich in ihrem Ermessen. Eine Begrün- dung dafür erfolge erst im Rahmen der richterlichen Urteilsbegründung. Aus dem Verzicht auf bestimmte Fragen könne deshalb nicht – oder nur in bestimmten sel- tenen Fällen – auf Befangenheit der Gerichtsperson geschlossen werden, zumal unterlassene Fragen falls nötig im späteren Verlauf des Verfahrens nachgeholt werden könnten. Selbst wenn eine Gerichtsperson einen prozessualen Fehler be-

- 3 - gangen habe – wofür es hier keine Anhaltspunkte gebe – oder inhaltlich falsche Entscheide ergingen, sei dies nicht einfach mit Befangenheit gleichzusetzen. Sol- che Fehler wären vielmehr im Rahmen eines ordentlichen oder ausserordentli- chen Rechtsmittelverfahrens zu rügen. Der Anschein von Befangenheit wäre le- diglich zu bejahen, wenn ein qualifizierter Fehler oder eine schwere Pflichtverlet- zung vorläge. Etwas Derartiges sei weder behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht worden und auch nicht ersichtlich (Urk. 8 S. 3). Die Eingabe der Beklagten vom 4. Dezember 2014 (Urk. 4) wurde von der Vorinstanz als weiteres Ausstandsgesuch unter der Geschäfts-Nr. BV140020 an- gelegt. Der diesbezügliche Entscheid steht noch aus (die Akten sind bei der ent- scheidenden Kammer, da sich die Akten betreffend das vorliegend zu beurteilen- de erste Ausstandsbegehren mit der Geschäfts-Nr. BV140017 als Beizugsakten im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. BV140020 befinden).

E. 2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person An- spruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei ob- jektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangen- heit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Vorein- genommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenom- men, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewis- sen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Vor- eingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der

- 7 - Richter tatsächlich befangen ist (BGE 137 I 227 E. 2.1, BGE 134 I 238 E. 2.1 je mit Hinweisen auf weitere Bundesgerichtsentscheide). Allerdings ist im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege im Zusammen- hang mit Ausstandbegehren gegen Justizbeamte eine Befangenheit nicht leicht- hin anzunehmen. Gerade in komplexen Fällen kann die Gutheissung eines Aus- standsbegehrens zu einer nicht tolerierbaren Verlängerung des Verfahrens füh- ren, was dem Beschleunigungsgebot zuwider läuft. Hinzu kommt, dass Aus- standsbegehren nicht selten dann gestellt werden, wenn eine Partei erkennt, dass eine Gerichtsperson ihre rechtliche oder tatsächliche Auffassung zur Sache nicht teilt. Angesichts der Bedeutung des Anspruchs auf ein unparteiisches und unab- hängiges Gericht ist allerdings eine allzu restriktive Auslegung der entsprechen- den Garantien auch nicht zu vertreten (Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 49 N 7; BGE 127 I 196 E. 2d).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer beruft sich bezüglich der Mitwirkung von Vize- präsident D._____ auf den Ausstandgrund der Vorbefassung gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO (Urk. 7 S. 10). Eine Besorgnis der Voreingenommenheit und damit ein Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtsper- sonen in einem früheren Verfahren schon einmal mit der konkreten Streitsache befasst waren. Wegen der früheren Mitwirkung besteht die Gefahr der Betriebs- blindheit in dem Sinne, dass der Richter im späteren Verfahren seine Erwartun- gen in seine Fragen projiziert, die Antworten auf diese Fragen im Sinne seiner Erwartungen interpretiert und vor allem Fragen nicht sieht, die der unbefangene Richter sehen und stellen würde (BK ZPO I-Rüetschi, Art. 47 N 11 unter Hinweis auf BGE 131 I 113 E. 3.4; 114 Ia 50 E. 3d). Das Bundesgericht hat zur Frage der Befangenheit aufgrund von Vorbefassung in Strafprozesse betreffenden Fällen ausgeführt, es könne nicht allgemein gesagt werden, in welchen Fällen die Tatsa- che, dass eine Gerichtsperson schon zu einem früheren Zeitpunkt in der betref- fenden Angelegenheit tätig gewesen sei, unter dem Gesichtswinkel von Verfas- sung und Konvention die Ausstandspflicht begründe, und in welchen Fällen das nicht zutreffe (BGE 114 Ia 50 E. 3d). Als massgebendes Kriterium für die Beurtei-

- 8 - lung dieser Frage im Einzelfall hielt es aber fest, es sei erforderlich, dass sich die Gerichtsperson durch ihre Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die sich nicht mehr als unvoreinge- nommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lassen (BGE 131 I 113 E. 3.4; BGE 131 I 24 E. 1.2; BGE 126 I 68 E. 3c; BGE 114 Ia 50 E. 3d). Hierfür ist bedeutsam, unter welchen tatsächlichen und verfahrens- rechtlichen Umständen sich der Richter im früheren Zeitpunkt mit der Sache be- fasst hat bzw. sich später zu befassen haben wird. Zu beachten ist ferner der Um- fang des Entscheidungsspielraums bei der Beurteilung der sich in den beiden Ab- schnitten stellenden Fragen und die Bedeutung der Entscheidungen im Hinblick auf den Fortgang des Verfahrens (BK ZPO I-Rüetschi, Art. 47 N 12 unter Hinweis auf BGE 116 Ia 32 E. 3a). Die vom Bundesgericht für das Strafverfahren aufge- stellten Grundsätze können nicht ohne Weiteres auf das Zivilverfahren übertragen werden. Im Gegensatz zum Strafverfahren wird der Zivilprozess vor ein und dem- selben staatlichen Organ – dem Gericht – eröffnet, nach der Verhandlungsmaxi- me durchgeführt und (meistens durch Urteil) beendet. Mehrfache Funktionen des Zivilrichters oder einer anderen Gerichtsperson, der sich in demselben Verfahren wiederholt mit einer Streitsache zu befassen hat, begründen daher für sich allein in der Regel keinen Ausstandsgrund (BGE 131 I 113 E. 3.6). Dies ergibt sich be- reits aus dem nicht abschliessenden Ausschlusskatalog von Art. 47 Abs. 2 ZPO. Zudem ist gemäss der Rechtsprechung die Befangenheit im Zivilprozess im Ver- gleich zum Strafverfahren nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen (BK ZPO I- Rüetschi, Art. 47 N 13; BGE 131 I 24 E. 1.3). Namentlich betrifft im Zivilprozess ein neues Verfahren in einer Kette von Auseinandersetzungen kein Verfahren in der "gleichen Sache" im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO (Diggelmann, DIKE- Komm-ZPO, Art. 47 N 14). Vizepräsident D._____ hatte im Strafverfahren gegen den Kläger u.a. zu be- urteilen, ob sich dieser einer Urkundenfälschung schuldig gemacht hat. Mit dieser Frage hatte sich der Vizepräsident beim Ausstandsentscheid vom 4. Dezember 2014 jedoch nicht zu befassen, sondern er – sowie zwei weitere Bezirksrichter und die Leitende Gerichtsschreiberin – hatten sich mit der Verfahrensführung von Bezirksrichterin C._____ und der Frage, inwiefern (angebliche) Fehler in der Ver-

- 9 - fahrensführung einen Ausstandsgrund darstellen, zu beschäftigen. Dabei handelt es sich – auch vor dem Hintergrund, dass im Zivilverfahren die mögliche Fäl- schung des Arbeitsvertrages strittig ist – um zwei verschiedene Fragestellungen (Urk. 18 S. 2 f.; Urk. 19 S. 5). Es kann deshalb keine Rede davon sein, das Aus- standsverfahren sei wegen des Umstandes, dass Vizepräsident D._____ als Strafrichter den Kläger (notabene: in dubio pro reo; Urk. 21/2 S. 15 unten und S. 18) freisprach, nicht mehr offen gewesen und es werde der Anschein der Vor- bestimmtheit erweckt. Im Übrigen kann entgegen der Beklagten aus einer Tele- fonnotiz von Vizepräsident D._____ vom 5. Dezember 2014 (Urk. 6) nicht ein Ein- geständnis abgeleitet werden, dass er am angefochtenen Entscheid nicht hätte teilnehmen dürfen (Urk. 23 S. 1). Er führte dort zwar aus, dass er "nicht mehr an weiteren Entscheiden in diesem Zusammenhang teilnehmen" werde, dies jedoch in der Annahme, dass das Ausstandsverfahren betreffend Bezirksrichterin C._____ vor der Vorinstanz erledigt sei (Urk. 6).

E. 2.3 Obschon im Rechtsbegehren der Beklagten ein Beschwerdeantrag in der Sache fehlt und die Beklagte lediglich die Aufhebung des Beschlusses bean- tragt (Urk. 7 S. 2), kann der Begründung der Beschwerde entnommen werden, dass es ihr mit der beantragten Wiederholung der Amtshandlung – ohne Mitwir- kung von Vizepräsident D._____ – um die erneute Beurteilung der Befangenheit von Bezirksrichterin C._____ gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO geht (Urk. 7 S. 3 ff. und insbesondere S. 10). Nachdem die Mitwirkung von Vizepräsident D._____ am angefochtenen Beschluss der Kanzleikommission des Bezirksgerichts Hinwil vom

4. Dezember 2014 nicht schadet, ist der Entscheid auf seine inhaltliche Richtigkeit betreffend die Verneinung einer Befangenheit von Bezirksrichterin C._____ zu überprüfen. Die Kanzleikommission der Vorinstanz hatte aufgrund des mündlich gestellten Ausstandsbegehrens (s. E. 1.3 oben) einzig die Frage zu beurteilen, ob Bezirksrichterin C._____ nach objektiven Kriterien als befangen erscheint, da sie dem Kläger anlässlich der Beweisverhandlung keine Frage zu act. 22/8 gestellt hatte (Urk. 1). Verfahrensmassnahmen sind grundsätzlich nicht geeignet, den An- schein von Befangenheit zu erwecken (Wullschleger, a.a.O., Art. 47 N 35 mit Hinweisen). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die dies- bezüglichen, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 8

- 10 - S. 3 und E. I./2 oben). Die weiteren von der Beklagten erst mit ihrer Eingabe vom

4. Dezember 2014 erhobenen und in der Beschwerde wiederholten Tatsachenbe- hauptungen stellen unzulässige Noven dar, auf welche nicht weiter eingegangen zu werden braucht (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

E. 2.4 Zusammenfassend ist die Beschwerde der Beklagten gegen die Ab- weisung des Ausstandsgesuches vom 2. Dezember 2014 damit abzuweisen. III. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwer- deverfahren zu befinden. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist gemäss § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat dem Kläger gemäss § 10 Abs. 2 in Ver- bindung mit § 13 Abs. 1 AnwGebV eine Prozessentschädigung von Fr. 1'350.– (Fr. 1'250.– zzgl. 8 % MwSt.) zu bezahlen. Es wird erkannt:

E. 3 Gegen den Beschluss vom 4. Dezember 2014 erhob die Beklagte mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 Beschwerde und beantragte, der Beschluss der Kanzleikommission des Bezirksgerichts Hinwil vom 4. Dezember 2014 sei aufzu- heben (Urk. 7 S. 2) und die Amtshandlung sei zu wiederholen (Urk. 7 S. 10). Zur Begründung führte die Beklagte aus, vorliegend seien die zentralen Fragen des Arbeitsprozesses und des Strafprozesses identisch: Es gehe um die Fälschung der Arbeitsverträge sowie Nötigung durch Zurückhalten von Ausmassen durch den Kläger, mit den zivilrechtlichen Folgen des Dissenses und der Täuschung bzw. der Rechtmässigkeit der vorsorglichen fristlosen Kündigung (Urk. 7 S. 8). Die Befangenheit von Bezirksrichterin C._____ sei u.a. mit dem Aufrechterhalten des Vorurteils gegen eine Urkundenfälschung aus den Vergleichsverhandlungen begründet worden, welches damals offensichtlich auf der Nichtbeachtung von act. 22/8 beruht habe (Urk. 7 S. 9). Bezirksrichter D._____ habe den Kläger von beiden Vorwürfen freigesprochen. Es liege auf der Hand, dass er infolgedessen für das Beweisthema Urkundenfälschung und Nötigung, insbesondere aber die Frage der Wichtigkeit von act. 22/8 und den Umgang mit diesem entscheidenden Beweis durch Bezirksrichterin C._____ und dem behaupteten verfestigten Vorur- teil in punkto Urkundenfälschung betriebsblind geworden sei. Jedenfalls dürfte es

- 4 - sehr schwer fallen, gegen den eigenen Freispruch beurteilen zu können, ob die Zivilrichterin das Beweisverfahren u.a. hinsichtlich einer Urkundenfälschung ob- jektiv und neutral führe (Urk. 7 S. 9 f.). Diese habe anlässlich von Vergleichsge- sprächen am 21. Januar 2014 offenbart, dass sie den letzten Vertragsentwurf des Klägers vom 20. Juni 2011, d.h. act. 22/8, übersehen habe. Dabei handle es sich um einen krassen Fehler, der aber noch korrigierbar gewesen sei (Urk. 7 S. 6 f.). Am 4. Dezember 2014 und damit rechtzeitig sei die ausführliche Begründung für mehrere aus der gesamten Beweisverhandlung hervorgegangene Umstände nachgeliefert worden, die auf Befangenheit schliessen liessen (Urk. 7 S. 8). Es sei offensichtlich, dass Bezirksrichter D._____ aufgrund der Vorbefassung von sich aus in den Ausstand hätte treten müssen (Urk. 7 S. 10).

E. 4 Nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses durch die Beklag- te (Urk. 12 f.) erfolgte eine weitere Eingabe der Beklagten (Urk. 14 bis 16/1-2). In der Folge wurde mit Verfügung vom 9. Februar 2015 Vizepräsident D._____ um eine Stellungnahme zu dem von der Beklagten geltend gemachten Ausstands- grund ersucht und dem Kläger Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantwor- ten (Urk. 17 Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Die Stellungnahme von Vizepräsident D._____ erfolgte mit Eingabe vom 13. Februar 2015 (Urk. 18), die Beschwerdean- twort mit Datum vom 17. Februar 2015 (Urk. 19 bis 21/1). Mit Verfügung vom

19. Februar 2015 wurde den Parteien je eine Kopie der Stellungnahme von Vize- präsident D._____ sowie das Doppel der Beschwerdeantwortschrift samt Beila- gen und Beilagenverzeichnis der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 22 Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Die Beklagte erstattete am 20. Februar 2015 (Urk. 23 f.) und am 4. März 2015 (Urk. 25 bis 27/1-7) zwei weitere Eingaben, wel- che der Gegenpartei am 13. März 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Prot. S. 6 und Urk. 28).

E. 5 Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und auf diejenigen von Vi- zepräsident D._____ wird, wo notwendig, im Sachzusammenhang einzugehen sein. II.

- 5 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten aufer- legt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Beschwerdeverfahren ei- ne Parteientschädigung von Fr. 1'350.– zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 11 -
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. März 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Iseli versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA140024-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. E. Iseli Urteil vom 25. März 2015 in Sachen A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Ausstand) Beschwerde gegen einen Beschluss der Kanzleikommission des Bezirksgerichtes Hinwil vom 4. Dezember 2014 (BV140017-E)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan: Beklagte) befindet sich mit dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan: Kläger) vor Vorinstanz in einem arbeitsrechtlichen Forderungsprozess, in welchem am 2. Dezember 2014 eine Beweisverhandlung stattfand. In der Verhandlung stellte der Rechtsvertreter der Beklagten ein Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichterin C._____ und begründe- te dies damit, dass sie dem Kläger keine Frage zu act. 22/8 gestellt habe und folglich nicht an der Aufklärung der Wahrheit interessiert sei. Die Vorsitzende nahm das Ausstandsbegehren zur Kenntnis und erläuterte, nicht befangen zu sein. Aus prozessökonomischen Gründen werde die Verhandlung weitergeführt und das Ausstandsbegehren werde im Anschluss an die Verhandlung dem Ge- samtgericht vorgelegt (Urk. 1). Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014, bei der Vo- rinstanz eingegangen am 5. Dezember 2014, begründete die Beklagte ihr Aus- standsgesuch gegen Bezirksrichterin C._____ einlässlicher und beantragte, dass Bezirksrichter D._____, sollte er Mitglied der Kanzleikommission sein, in vorlie- gender Angelegenheit in den Ausstand zu treten habe, weil er aufgrund des Straf- verfahrens gegen den Kläger (Geschäfts-Nr. GG140024) vorbefasst und die Be- gründung jenes Urteils noch ausstehend sei (Urk. 4 S. 1).

2. Bereits mit Beschluss vom 4. Dezember 2014 hatte die Kanzleikom- mission des Bezirksgerichts Hinwil im Verfahren BV140017 – unter Vorsitz von Vizepräsident D._____ – über das Ausstandsbegehren entschieden. Sie wies das Ausstandsbegehren ab und begründete diesen Entscheid wie folgt: Ob eine Ge- richtsperson im Rahmen der Parteibefragung bestimmte Fragen zu bestimmten Aktenstücken stellen wolle, liege grundsätzlich in ihrem Ermessen. Eine Begrün- dung dafür erfolge erst im Rahmen der richterlichen Urteilsbegründung. Aus dem Verzicht auf bestimmte Fragen könne deshalb nicht – oder nur in bestimmten sel- tenen Fällen – auf Befangenheit der Gerichtsperson geschlossen werden, zumal unterlassene Fragen falls nötig im späteren Verlauf des Verfahrens nachgeholt werden könnten. Selbst wenn eine Gerichtsperson einen prozessualen Fehler be-

- 3 - gangen habe – wofür es hier keine Anhaltspunkte gebe – oder inhaltlich falsche Entscheide ergingen, sei dies nicht einfach mit Befangenheit gleichzusetzen. Sol- che Fehler wären vielmehr im Rahmen eines ordentlichen oder ausserordentli- chen Rechtsmittelverfahrens zu rügen. Der Anschein von Befangenheit wäre le- diglich zu bejahen, wenn ein qualifizierter Fehler oder eine schwere Pflichtverlet- zung vorläge. Etwas Derartiges sei weder behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht worden und auch nicht ersichtlich (Urk. 8 S. 3). Die Eingabe der Beklagten vom 4. Dezember 2014 (Urk. 4) wurde von der Vorinstanz als weiteres Ausstandsgesuch unter der Geschäfts-Nr. BV140020 an- gelegt. Der diesbezügliche Entscheid steht noch aus (die Akten sind bei der ent- scheidenden Kammer, da sich die Akten betreffend das vorliegend zu beurteilen- de erste Ausstandsbegehren mit der Geschäfts-Nr. BV140017 als Beizugsakten im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. BV140020 befinden).

3. Gegen den Beschluss vom 4. Dezember 2014 erhob die Beklagte mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 Beschwerde und beantragte, der Beschluss der Kanzleikommission des Bezirksgerichts Hinwil vom 4. Dezember 2014 sei aufzu- heben (Urk. 7 S. 2) und die Amtshandlung sei zu wiederholen (Urk. 7 S. 10). Zur Begründung führte die Beklagte aus, vorliegend seien die zentralen Fragen des Arbeitsprozesses und des Strafprozesses identisch: Es gehe um die Fälschung der Arbeitsverträge sowie Nötigung durch Zurückhalten von Ausmassen durch den Kläger, mit den zivilrechtlichen Folgen des Dissenses und der Täuschung bzw. der Rechtmässigkeit der vorsorglichen fristlosen Kündigung (Urk. 7 S. 8). Die Befangenheit von Bezirksrichterin C._____ sei u.a. mit dem Aufrechterhalten des Vorurteils gegen eine Urkundenfälschung aus den Vergleichsverhandlungen begründet worden, welches damals offensichtlich auf der Nichtbeachtung von act. 22/8 beruht habe (Urk. 7 S. 9). Bezirksrichter D._____ habe den Kläger von beiden Vorwürfen freigesprochen. Es liege auf der Hand, dass er infolgedessen für das Beweisthema Urkundenfälschung und Nötigung, insbesondere aber die Frage der Wichtigkeit von act. 22/8 und den Umgang mit diesem entscheidenden Beweis durch Bezirksrichterin C._____ und dem behaupteten verfestigten Vorur- teil in punkto Urkundenfälschung betriebsblind geworden sei. Jedenfalls dürfte es

- 4 - sehr schwer fallen, gegen den eigenen Freispruch beurteilen zu können, ob die Zivilrichterin das Beweisverfahren u.a. hinsichtlich einer Urkundenfälschung ob- jektiv und neutral führe (Urk. 7 S. 9 f.). Diese habe anlässlich von Vergleichsge- sprächen am 21. Januar 2014 offenbart, dass sie den letzten Vertragsentwurf des Klägers vom 20. Juni 2011, d.h. act. 22/8, übersehen habe. Dabei handle es sich um einen krassen Fehler, der aber noch korrigierbar gewesen sei (Urk. 7 S. 6 f.). Am 4. Dezember 2014 und damit rechtzeitig sei die ausführliche Begründung für mehrere aus der gesamten Beweisverhandlung hervorgegangene Umstände nachgeliefert worden, die auf Befangenheit schliessen liessen (Urk. 7 S. 8). Es sei offensichtlich, dass Bezirksrichter D._____ aufgrund der Vorbefassung von sich aus in den Ausstand hätte treten müssen (Urk. 7 S. 10).

4. Nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses durch die Beklag- te (Urk. 12 f.) erfolgte eine weitere Eingabe der Beklagten (Urk. 14 bis 16/1-2). In der Folge wurde mit Verfügung vom 9. Februar 2015 Vizepräsident D._____ um eine Stellungnahme zu dem von der Beklagten geltend gemachten Ausstands- grund ersucht und dem Kläger Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantwor- ten (Urk. 17 Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Die Stellungnahme von Vizepräsident D._____ erfolgte mit Eingabe vom 13. Februar 2015 (Urk. 18), die Beschwerdean- twort mit Datum vom 17. Februar 2015 (Urk. 19 bis 21/1). Mit Verfügung vom

19. Februar 2015 wurde den Parteien je eine Kopie der Stellungnahme von Vize- präsident D._____ sowie das Doppel der Beschwerdeantwortschrift samt Beila- gen und Beilagenverzeichnis der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 22 Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Die Beklagte erstattete am 20. Februar 2015 (Urk. 23 f.) und am 4. März 2015 (Urk. 25 bis 27/1-7) zwei weitere Eingaben, wel- che der Gegenpartei am 13. März 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Prot. S. 6 und Urk. 28).

5. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und auf diejenigen von Vi- zepräsident D._____ wird, wo notwendig, im Sachzusammenhang einzugehen sein. II.

- 5 - 1.1. Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht un- verzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstands- grund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Die Anwendbarkeit des summarischen Verfahrens ergibt sich daraus, dass der Ausstandsgrund gemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO nur glaubhaft zu machen ist (Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 50 N 5). Gemäss Art. 50 Abs. 1 ZPO ent- scheidet das Gericht über ein Ausstandsbegehren, wenn der geltend gemachte Ausstandsgrund wie vorliegend bestritten wird. Dieser Entscheid ist gemäss Art. 50 Abs. 2 ZPO auf kantonaler Ebene mit Beschwerde im Sinn von Art. 319 ff. ZPO anfechtbar. Ausstandsbegehren gegen erstinstanzliche Richter müssen vom erstinstanzlichen Gericht (ohne Beteiligung des abgelehnten Gerichtsmitgliedes) und anschliessend auf Beschwerde hin von der kantonalen Beschwerdeinstanz behandelt werden (Erfordernis der "double instance" gemäss Art. 75 Abs. 2 BGG). Zwar sind Ausstandsgründe grundsätzlich bei der entscheidenden Instanz geltend zu machen (Art. 49 ff. ZPO). Wenn die betreffende Instanz den Entscheid aber schon gefällt hat, können Ausstandsgründe während laufender Rechtsmittel- frist bei der Rechtsmittelinstanz vorgebracht werden (BGE 139 III 466 E. 3.4 mit Hinweisen). 1.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ih- rer Ansicht nach leidet. 1.3. Vorab fragt sich, ob es sich bei der Eingabe vom 4. Dezember 2014 (Urk. 4) um eine nachgeschobene Begründung – und falls ja, mit welchen Folgen

– oder ein zweites Ausstandsbegehren handelt. Anlässlich der Beweisverhand-

- 6 - lung hat der Kläger ein Ausstandsbegehren gestellt (vgl. Art. 252 Abs. 2 ZPO; BK ZPO II-Güngerich, Art. 252 N 7). Wie erwähnt begründete er dieses damit, dass die Vorsitzende dem Kläger keine Frage zu act. 22/8 gestellt habe und folglich nicht an der Aufklärung der Wahrheit interessiert sei (Urk. 1). Dem Protokoll kann kein Vorbehalt der Beklagten entnommen werden, wonach noch eine Begründung nachgereicht werde. Auch erscheint die Begründung vollständig. Damit durfte die Vorinstanz über das Ausstandgesuch am 4. Dezember 2014 entscheiden, ohne weiter zuwarten oder von sich aus Erkundigen einholen zu müssen. Der negative Ausstandsentscheid erwächst wie jeder andere verfahrensleitende Entscheid nicht in materielle Rechtskraft. Mit neuer Begründung kann ein erneutes Aus- standsbegehren gegen die gleiche Gerichtsperson eingereicht werden (Wull- schleger, a.a.O., Art. 50 N 11 unter Hinweis auf BGer 4A_486/2009 vom

3. Februar 2010; BGer 1P.108/2001 vom 11. Juli 2001, E. 2d/bb). In Anbetracht dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass die schriftliche Eingabe vom

4. Dezember 2014 (Urk. 4) ein neues Ausstandbegehren darstellt, über das sepa- rat zu entscheiden sein wird. 2.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person An- spruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei ob- jektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangen- heit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Vorein- genommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenom- men, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewis- sen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Vor- eingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der

- 7 - Richter tatsächlich befangen ist (BGE 137 I 227 E. 2.1, BGE 134 I 238 E. 2.1 je mit Hinweisen auf weitere Bundesgerichtsentscheide). Allerdings ist im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege im Zusammen- hang mit Ausstandbegehren gegen Justizbeamte eine Befangenheit nicht leicht- hin anzunehmen. Gerade in komplexen Fällen kann die Gutheissung eines Aus- standsbegehrens zu einer nicht tolerierbaren Verlängerung des Verfahrens füh- ren, was dem Beschleunigungsgebot zuwider läuft. Hinzu kommt, dass Aus- standsbegehren nicht selten dann gestellt werden, wenn eine Partei erkennt, dass eine Gerichtsperson ihre rechtliche oder tatsächliche Auffassung zur Sache nicht teilt. Angesichts der Bedeutung des Anspruchs auf ein unparteiisches und unab- hängiges Gericht ist allerdings eine allzu restriktive Auslegung der entsprechen- den Garantien auch nicht zu vertreten (Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 49 N 7; BGE 127 I 196 E. 2d). 2.2. Der Beschwerdeführer beruft sich bezüglich der Mitwirkung von Vize- präsident D._____ auf den Ausstandgrund der Vorbefassung gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO (Urk. 7 S. 10). Eine Besorgnis der Voreingenommenheit und damit ein Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtsper- sonen in einem früheren Verfahren schon einmal mit der konkreten Streitsache befasst waren. Wegen der früheren Mitwirkung besteht die Gefahr der Betriebs- blindheit in dem Sinne, dass der Richter im späteren Verfahren seine Erwartun- gen in seine Fragen projiziert, die Antworten auf diese Fragen im Sinne seiner Erwartungen interpretiert und vor allem Fragen nicht sieht, die der unbefangene Richter sehen und stellen würde (BK ZPO I-Rüetschi, Art. 47 N 11 unter Hinweis auf BGE 131 I 113 E. 3.4; 114 Ia 50 E. 3d). Das Bundesgericht hat zur Frage der Befangenheit aufgrund von Vorbefassung in Strafprozesse betreffenden Fällen ausgeführt, es könne nicht allgemein gesagt werden, in welchen Fällen die Tatsa- che, dass eine Gerichtsperson schon zu einem früheren Zeitpunkt in der betref- fenden Angelegenheit tätig gewesen sei, unter dem Gesichtswinkel von Verfas- sung und Konvention die Ausstandspflicht begründe, und in welchen Fällen das nicht zutreffe (BGE 114 Ia 50 E. 3d). Als massgebendes Kriterium für die Beurtei-

- 8 - lung dieser Frage im Einzelfall hielt es aber fest, es sei erforderlich, dass sich die Gerichtsperson durch ihre Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die sich nicht mehr als unvoreinge- nommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lassen (BGE 131 I 113 E. 3.4; BGE 131 I 24 E. 1.2; BGE 126 I 68 E. 3c; BGE 114 Ia 50 E. 3d). Hierfür ist bedeutsam, unter welchen tatsächlichen und verfahrens- rechtlichen Umständen sich der Richter im früheren Zeitpunkt mit der Sache be- fasst hat bzw. sich später zu befassen haben wird. Zu beachten ist ferner der Um- fang des Entscheidungsspielraums bei der Beurteilung der sich in den beiden Ab- schnitten stellenden Fragen und die Bedeutung der Entscheidungen im Hinblick auf den Fortgang des Verfahrens (BK ZPO I-Rüetschi, Art. 47 N 12 unter Hinweis auf BGE 116 Ia 32 E. 3a). Die vom Bundesgericht für das Strafverfahren aufge- stellten Grundsätze können nicht ohne Weiteres auf das Zivilverfahren übertragen werden. Im Gegensatz zum Strafverfahren wird der Zivilprozess vor ein und dem- selben staatlichen Organ – dem Gericht – eröffnet, nach der Verhandlungsmaxi- me durchgeführt und (meistens durch Urteil) beendet. Mehrfache Funktionen des Zivilrichters oder einer anderen Gerichtsperson, der sich in demselben Verfahren wiederholt mit einer Streitsache zu befassen hat, begründen daher für sich allein in der Regel keinen Ausstandsgrund (BGE 131 I 113 E. 3.6). Dies ergibt sich be- reits aus dem nicht abschliessenden Ausschlusskatalog von Art. 47 Abs. 2 ZPO. Zudem ist gemäss der Rechtsprechung die Befangenheit im Zivilprozess im Ver- gleich zum Strafverfahren nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen (BK ZPO I- Rüetschi, Art. 47 N 13; BGE 131 I 24 E. 1.3). Namentlich betrifft im Zivilprozess ein neues Verfahren in einer Kette von Auseinandersetzungen kein Verfahren in der "gleichen Sache" im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO (Diggelmann, DIKE- Komm-ZPO, Art. 47 N 14). Vizepräsident D._____ hatte im Strafverfahren gegen den Kläger u.a. zu be- urteilen, ob sich dieser einer Urkundenfälschung schuldig gemacht hat. Mit dieser Frage hatte sich der Vizepräsident beim Ausstandsentscheid vom 4. Dezember 2014 jedoch nicht zu befassen, sondern er – sowie zwei weitere Bezirksrichter und die Leitende Gerichtsschreiberin – hatten sich mit der Verfahrensführung von Bezirksrichterin C._____ und der Frage, inwiefern (angebliche) Fehler in der Ver-

- 9 - fahrensführung einen Ausstandsgrund darstellen, zu beschäftigen. Dabei handelt es sich – auch vor dem Hintergrund, dass im Zivilverfahren die mögliche Fäl- schung des Arbeitsvertrages strittig ist – um zwei verschiedene Fragestellungen (Urk. 18 S. 2 f.; Urk. 19 S. 5). Es kann deshalb keine Rede davon sein, das Aus- standsverfahren sei wegen des Umstandes, dass Vizepräsident D._____ als Strafrichter den Kläger (notabene: in dubio pro reo; Urk. 21/2 S. 15 unten und S. 18) freisprach, nicht mehr offen gewesen und es werde der Anschein der Vor- bestimmtheit erweckt. Im Übrigen kann entgegen der Beklagten aus einer Tele- fonnotiz von Vizepräsident D._____ vom 5. Dezember 2014 (Urk. 6) nicht ein Ein- geständnis abgeleitet werden, dass er am angefochtenen Entscheid nicht hätte teilnehmen dürfen (Urk. 23 S. 1). Er führte dort zwar aus, dass er "nicht mehr an weiteren Entscheiden in diesem Zusammenhang teilnehmen" werde, dies jedoch in der Annahme, dass das Ausstandsverfahren betreffend Bezirksrichterin C._____ vor der Vorinstanz erledigt sei (Urk. 6). 2.3. Obschon im Rechtsbegehren der Beklagten ein Beschwerdeantrag in der Sache fehlt und die Beklagte lediglich die Aufhebung des Beschlusses bean- tragt (Urk. 7 S. 2), kann der Begründung der Beschwerde entnommen werden, dass es ihr mit der beantragten Wiederholung der Amtshandlung – ohne Mitwir- kung von Vizepräsident D._____ – um die erneute Beurteilung der Befangenheit von Bezirksrichterin C._____ gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO geht (Urk. 7 S. 3 ff. und insbesondere S. 10). Nachdem die Mitwirkung von Vizepräsident D._____ am angefochtenen Beschluss der Kanzleikommission des Bezirksgerichts Hinwil vom

4. Dezember 2014 nicht schadet, ist der Entscheid auf seine inhaltliche Richtigkeit betreffend die Verneinung einer Befangenheit von Bezirksrichterin C._____ zu überprüfen. Die Kanzleikommission der Vorinstanz hatte aufgrund des mündlich gestellten Ausstandsbegehrens (s. E. 1.3 oben) einzig die Frage zu beurteilen, ob Bezirksrichterin C._____ nach objektiven Kriterien als befangen erscheint, da sie dem Kläger anlässlich der Beweisverhandlung keine Frage zu act. 22/8 gestellt hatte (Urk. 1). Verfahrensmassnahmen sind grundsätzlich nicht geeignet, den An- schein von Befangenheit zu erwecken (Wullschleger, a.a.O., Art. 47 N 35 mit Hinweisen). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die dies- bezüglichen, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 8

- 10 - S. 3 und E. I./2 oben). Die weiteren von der Beklagten erst mit ihrer Eingabe vom

4. Dezember 2014 erhobenen und in der Beschwerde wiederholten Tatsachenbe- hauptungen stellen unzulässige Noven dar, auf welche nicht weiter eingegangen zu werden braucht (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.4. Zusammenfassend ist die Beschwerde der Beklagten gegen die Ab- weisung des Ausstandsgesuches vom 2. Dezember 2014 damit abzuweisen. III. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwer- deverfahren zu befinden. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist gemäss § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat dem Kläger gemäss § 10 Abs. 2 in Ver- bindung mit § 13 Abs. 1 AnwGebV eine Prozessentschädigung von Fr. 1'350.– (Fr. 1'250.– zzgl. 8 % MwSt.) zu bezahlen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten aufer- legt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Beschwerdeverfahren ei- ne Parteientschädigung von Fr. 1'350.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

- 11 -

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. März 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Iseli versandt am: mc