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RA140019

arbeitsrechtliche Forderung (unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheitsleistung)

Zürich OG · 2014-10-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Am 18. Dezember 2013 erhob die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan: Klägerin) gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan: Beklagte) beim Arbeitsgericht Zürich eine Teilklage über insgesamt Fr. 29'973.05 zzgl. Zin- sen. Zeitgleich stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 5/1 S. 2). Im weiteren Verlauf des Verfahrens stellte die Beklagte den Antrag, die Klä- gerin sei zu verpflichten, die mutmasslichen Parteikosten der Beklagten in der Höhe von Fr. 10'800.– sicherzustellen (Urk. 5/12 S. 2). Nachdem die Klägerin di- verse Urkunden eingereicht hatte (Urk. 5/14 f. und Urk. 5/19 f.) und der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war (Urk. 5/21 und Urk. 5/26 f.), hiess die Vorinstanz mit Beschluss vom 23. Juni 2014 das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege gut und wies das Gesuch der Beklagten um Si- cherstellung der mutmasslichen Parteientschädigung ab (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 1 und 2).

E. 1.1 Die Vorinstanz hiess das Armenrechtsgesuch der Klägerin gut. Sie er- rechnete einen Bedarf der – unterdessen in Wien lebenden – Klägerin von EUR 975.– bzw. Fr. 1'190.– (Urk. 2 S. 5 f.). Die Klägerin sei arbeitssuchend und verfüge daher über kein Einkommen (Urk. 5/11/8), abgesehen von monatlichen Unterhaltszahlungen im Betrag von EUR 300.– von C._____, dem Vater ihres Kindes. Aus dem Schreiben der Abteilungsleiterin des Sozialzentrums … in Wien sei ersichtlich, dass sie auch keine Wiener Mindestsicherheit (Sozialhilfe) erhalte (Urk. 5/20/6). Die Klägerin habe allenfalls aufgrund einer unter einjährigen Anstel- lungsdauer bei der Beklagten gar keinen Anspruch auf Mindestsicherheit. Ent- scheidend sei aber, dass die Klägerin – selbst wenn sie Sozialhilfe erhalten würde

– nicht für die Prozess- und Anwaltskosten aufkommen könnte. Das Gleiche gelte in Bezug auf Arbeitslosen- und Kinderbetreuungsgelder (Urk. 2 S. 6 f.). Weiter seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin über Vermögen ver- füge (Urk. 2 S. 7). Zur Frage, inwieweit das Vermögen von C._____ aufgrund von familienrechtlichen Unterstützungspflichten im vorliegenden Verfahren beachtet werden müsse, habe die Klägerin eine Negativbestätigung der Stadt Wien einge- reicht, aus welcher ersichtlich sei, dass sie bis anhin in Österreich nicht verheira- tet sei (Urk. 5/20/2). Beim neuen Vorbringen der Beklagten, dass die Klägerin in Amerika geheiratet habe (Urk. 5/26 S. 6), handle es sich um eine reine Behaup- tung (Urk. 5/11/6, letzte Seite; Urk. 2 S. 7). Den eingereichten Unterlagen sei zu- dem zu entnehmen, dass sich die Klägerin am 30. September 2013 nach Öster- reich abgemeldet habe und laut dem zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz in … Wien, … [Adresse], gemeldet sei (Urk. 5/4/3 und 5/20/1). Zwar würden sich aus einem Bericht des von der Beklagten beauftragten Privatdetektivs, D._____, und aus dessen eidesstattlichen Erklärungen und denjenigen seiner Berufskolle- gen deutliche Hinweise dafür ergeben, dass die Klägerin faktisch mit C._____ am

- 4 - E._____platz wohne (Urk. 5/27/2 und Urk. 5/27/5-6). Strikte Beweise dafür seien indessen nicht vorhanden (Urk. 2 S. 8). Sogar wenn die Klägerin aber mit C._____ am E._____platz wohnen würde, heisse dies nicht, dass es sich um ein qualifiziertes Konkubinat handle (Urk. 2 S. 8 f.). Die Klägerin sei ihren Mitwir- kungspflichten genügend nachgekommen. Zwar seien gewisse Widersprüche er- sichtlich und gebe es Hinweise, dass die Angaben zum Wohnsitz nicht stimmen könnten. Insgesamt erscheine die Mittellosigkeit der Klägerin aber genügend glaubhaft gemacht (Urk. 2 S. 9). Aufgrund der Aktenlage nach der Klageschrift könne zudem nicht gesagt werden, dass die Klage aussichtslos sei. Weiter sei die Klägerin auf einen Rechtsbeistand angewiesen (Urk. 2 S. 9 f.).

E. 1.2 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasse – so die Vorinstanz weiter – insbesondere auch die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Antrag der Beklagten auf Sicherstellung für deren Parteientschädigung im Sinne von Art. 99 ZPO sei daher abzuweisen (Urk. 2 S. 10).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburg- haus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel sind in der Beschwerde ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Der Novenausschluss gilt sowohl in Verfahren mit Verhandlungs- wie in solchen mit Untersuchungsmaxime.

E. 2 Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die mutmassli- chen Parteikosten der Beschwerdeführerin in der Höhe von CHF 10'800.00 sicherzustellen.

E. 3 Die Beklagte rügt zusammengefasst, dass der angefochtene Beschluss auf einem zum Teil aktenwidrig festgestellten Sachverhalt betreffend den Wohn- sitz und die Mittellosigkeit der Klägerin beruhe sowie Art. 117 ZPO verletze, in- dem in Lehre und Rechtsprechung unbestritten sei, dass ein Konkubinat mit Be- zug auf die Beitrags- und Beistandspflicht einem ehelichen Familienverhältnis

- 5 - gleichgestellt sei, wenn aus ihm gemeinsame Kinder hervorgegangen seien, wo- mit die Prozesskostenvorschusspflicht des Konkubinatspartners der unentgeltli- chen Rechtspflege vorgehe. Weiter beanstandet die Beklagte, die Vorinstanz ha- be ein falsches Beweismass angewandt und die Untersuchungsmaxime verletzt (Urk. 1 S. 3 ff.). Auf die einzelnen Rügen wird nachfolgend im Sachzusammen- hang näher einzugehen sein. 4.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit (welche ihrer- seits sowohl Einkommens- wie auch Vermögensarmut voraussetzt) ist dann zu bejahen, wenn die gesuchstellende Partei trotz Ausschöpfung sämtlicher eigenen Hilfsmittel nicht in der Lage ist, neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Fa- milie auch den Prozess zu finanzieren. Sie beurteilt sich nach der gesamten wirt- schaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Ge- suchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 120 Ia 179 E. 3.a). Ein allfäl- liger Überschuss zwischen dem effektiv zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Notbedarf der gesuchstellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen und danach zu fragen, ob die gesuchstellende Partei mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten innert angemessener Frist selbst zu finanzieren. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtspre- chung davon aus, dass der monatliche Überschuss es ihr ermöglichen sollte, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei ande- ren innert zweier Jahre zu tilgen (BK ZPO I-Bühler, Art. 117 N 222 mit weiteren Hinweisen; BGE 135 I 221 E. 5.1). Wird die nötige und zumutbare Mitwirkung verweigert, kann das Gesuch trotz Un- tersuchungsmaxime abgewiesen werden. Umgekehrt ist bei ausreichender Mit- wirkung ein Gesuch gutzuheissen, selbst wenn die verfügbaren Beweismittel kei- nen eindeutigen Aufschluss über die Frage der Mittellosigkeit ergeben (BSK ZPO- Rüegg, Art. 119 N 3). Der Beweisgrad der Glaubhaftmachung schwebt zwischen

- 6 - Behauptung und Beweis. Der Richter ist gehalten, wenigstens summarisch zu prüfen, ob sich der vom Gesuchsteller geltend gemachte Anspruch aus den dar- gelegten Tatsachen und "Beweisen" (insbesondere den eingereichten Dokumen- ten) ergibt oder ob – anders ausgedrückt – für das Vorhandensein dieser Tatsa- chen gewisse Elemente sprechen, selbst wenn aus der Sicht des Gerichts noch die Möglichkeit der Nichtverwirklichung dieser Tatsachen besteht (Huber, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 261 N 25 mit weiteren Hinweisen; BGE 138 III 232 E. 4.1.1.). 4.2.1. Einem Konkubinatspartner steht gegenüber dem andern kein Rechts- anspruch auf persönlichen Unterhalt zu (BGE 128 III 159 E. 3b). Einkommen und Vermögen des Konkubinatpartners dürfen daher grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Dem vom Konkubinatspartner zu leistenden Beitrag an die gemeinsam zu tragenden Haushaltskosten ist durch angemessene Reduktion des Grundbe- trages sowie der Wohnkosten Rechnung zu tragen (BK ZPO I-Bühler, Art. 117 N 65 und 131; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 42; BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 13). Im Übrigen kann der von der Beklagten zitierten Lehrmeinung (Urk. 1 S. 7 f.) nicht gefolgt werden, wonach ein Konkubinat mit Bezug auf die Beitrags- und Beistandspflicht einem ehelichen Familienverhältnis gleichgestellt sei, wenn aus ihm gemeinsame Kinder hervorgegangen seien, und dass die Pro- zesskostenvorschusspflicht aus dem Einkommen und Vermögen des Konkubi- natspartners in diesem Fall der unentgeltlichen Rechtspflege vorgehe (BK ZPO I- Bühler, Vorbemerkungen zu Art. 117 - 123 N 51 unter Hinweis auf BGE 130 III 765 E. 2.2 und 106 III 11 E. 3d und BGer 4P.261/2003 vom 22. Januar 2004, E. 2.2.1). In den beiden soeben zitierten publizierten Bundesgerichtsentscheiden war die Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege gar nicht Thema, sondern sie betrafen die Berechnung des pfändbaren Einkommens gemäss Art. 93 SchKG

– und damit die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs (s. zum Gan- zen BGE 114 III 12 E. 3). Im zitierten nicht publizierten Bundesgerichtsentscheid BGer 4P.261/2003 war zwar die Frage zu beurteilen, inwieweit ein Konkubinat bei der Bedarfsrechnung betreffend die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne voran- stehender Erwägungen zu berücksichtigen ist. Auch in diesem Entscheid wurde aber nicht gesagt, dass die Prozesskostenvorschusspflicht aus dem Einkommen

- 7 - und Vermögen des Konkubinatspartners der unentgeltlichen Rechtspflege vorge- he. Vor dem Hintergrund, dass eine Rechtspflicht fehlt, nach welcher ein Konku- binatspartner – im Gegensatz zu einem Ehepartner (Art. 159 Abs. 3 ZGB bzw. Art. 163 Abs. 1 ZGB; BGE 119 Ia 11 E. 3a) – verpflichtet ist, Prozesskosten des anderen aus seinem Einkommen oder Vermögen mitzufinanzieren (so auch Büh- ler, a.a.O., Art. 117 N 66), kann es vorliegend nicht angehen, dass das umstritte- ne Einkommen und/oder Vermögen von C._____ bei der Beurteilung der Mittello- sigkeit der Klägerin herangezogen wird (s. auch E. 4.2.3). So hat die Klägerin denn auch keinen Rechtstitel, unter welchem sie eine entsprechende Unterstüt- zung von ihm fordern könnte (soweit ersichtlich auch nicht unter österreichischem Recht; vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht: Österreich, S. 50). Dass dem nicht anders sein kann, zeigt im Übrigen auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die unentgeltliche Rechtspflege des Staates der Verwandtschaftsunterstützungspflicht vorgeht (BGer 5A_231/2009 vom 18. September 2009, E. 2.4; BGE 115 Ia 193 E. 3a; BSK ZGB I-Koller, Art. 328/329 N 46). Es kann deshalb offen bleiben, ob es glaubhafter ist, dass die Klägerin an der F._____gasse (ihr Umzug an eine andere Adresse ist in diesem Zusammenhang aufgrund des umfassenden Novenverbots nicht zu berücksichti- gen; Urk. 7 S. 3; E. 6) oder zusammen mit C._____ am E._____platz wohnt. 4.2.2. Die Vorinstanz erachtete es als glaubhaft, dass die Parteien nicht ver- heiratet sind. Sie verwies dabei insbesondere auf eine Negativbestätigung der Stadt Wien, aus welcher hervorgeht, dass in Österreich keine zentralen Register betreffend den Familienstand von Personen geführt werden und dass die Klägerin "seit 1992 beim Standesamt Wien-… nicht verzeichnet ist" (Urk. 5/20/2), sowie auf eine "Bestätigung einer Kindesanerkennung vor der Geburt" vom

20. September 2013 (Urk. 5/11/6 Blatt 2). Die Beklagte selber rügt dies in ihrer Beschwerde nicht und scheint damit selber nicht mehr davon auszugehen, dass die Klägerin mit C._____ verheiratet ist (Urk. 1 S. 3 Rz. 13: "Lebenspartner", nicht "Ehemann"). In Anwendung obenstehender Ausführungen wäre der Klägerin da- mit, selbst wenn sie mit C._____ im Konkubinat leben würde, nur ein tieferer Grundbetrag (die Klägerin macht sowieso keine Mietzinsen geltend, Urk. 2 S. 5 f. und 9) in ihrem Bedarf einzusetzen, womit sich ihr Bedarf nochmals etwas verrin-

- 8 - gern würde. Auf der Einkommensseite erscheint es glaubhaft, dass, selbst wenn die Klägerin Arbeitslosengeld (vgl. dazu: http://www.ams.at/service-arbeit- suchende/finanzielles/leistungen/arbeitslosengeld, besucht am 23. Oktober 2014) oder Sozialhilfe ("Mindestsicherung") beziehen würde, damit nur ihr Notbedarf gedeckt wäre (Urk. 2 S. 6 f.). Weiter gibt es keine Hinweise, dass die Klägerin über andere Einnahmen (sie ist seit Januar 2014 auf Arbeitssuche; Urk. 5/11/8, Urk. 7 S. 8 f.) oder über nennenswertes Vermögen verfügt. Betreffend das Ver- mögen ist es nämlich glaubhaft, dass die Klägerin seit Juli 2013 von ihrem Erspar- ten von ca. Fr. 24'000.– lebt und Darlehen aufnehmen musste (Urk. 5/4/16, Urk. 5/15/2, Urk. 5/11/2, Urk. 5/11/3+4). Angesichts ihres tiefen Bedarfes von mo- natlich rund Fr. 1'200.– (s. E. 1.1 oben) erscheint es insgesamt durchaus nach- vollziehbar, dass die Klägerin im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides rund ein Jahr von ihren Ersparnissen im Betrag von rund Fr. 24'000.–, den monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen von EUR 300.– und von Darlehen in der Höhe von rund EUR 3'000.– gelebt hatte – angesichts der heutigen tiefen Flugpreise liegen hier selbst die wenigen von der Beklagten behaupteten Flugreisen nach Zürich oder Berlin (Urk. 1 S. 7, vgl. Prot. I S. 6) und die Bezahlung eines Rests der Studien- gebühren (Urk. 7 S. 14, Prot. I S. 7) noch drin. Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz auch keine Verletzung der Untersuchungsmaxime vorgeworfen wer- den, indem sie von der Klägerin keine weiteren Belege über ihr Konto bei der CS mit einem Saldo per 1. Juli 2013 von rund Fr. 24'000.– (Urk. 5/4/16) verlangte. Dass die Klägerin über allenfalls gratis erhaltene Mittagessen oder den Verkauf von Designerkleidern keine Belege einreichte bzw. einzureichen vermochte (Urk. 1 S. 10), ist nicht zu beanstanden. Dass die Klägerin entgegen ihren Aussa- gen über ein Handy verfügt (Urk. 5/27/1) und zwei Kinderwagen benützt (Urk. 5/13/26; Urk. 1 S. 10), trifft zwar zu bzw. wurde nicht bestritten (Urk. 7 S. 15 f.), schliesst aber die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht aus. Die Klägerin hat im Rahmen der prozessualen Bedürftigkeit Anspruch auf Anrechnung weiterer Bedarfspositionen (wie Telefon, Mobilitätskosten, Versiche- rungen etc.), weshalb ihr prozessualer Notbedarf höher sein darf als das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, ZPO Komm., Art. 117 N 9 ff.).

- 9 - 4.2.3. Wenn die Beklagte zudem rügt, dass selbst freiwillige Zuwendungen des vermögenden Kindsvaters vorliegend zu berücksichtigen wären, da es stos- send sei, die Staatskasse in Anspruch zu nehmen, wenn der gesuchstellenden Person durch freiwillige Leistungen faktisch ein Lebensstandard ermöglicht wer- de, der diese nicht mehr als bedürftig oder mittellos erscheinen lasse (Urk. 1 S. 8 unter Hinweis auf OGer ZH PC130028 vom 6. Juni 2013, E. 3.3.2), so zielt die Rüge insoweit ins Leere, als dass es aufgrund der bei den Akten liegenden Ur- kunden keine Hinweise darauf gibt, dass C._____ der Klägerin einen Lebens- standard ermöglicht, der diese nicht mehr als mittellos erscheinen liesse, ge- schweige denn, dass er sie bei der Prozessführung zu unterstützen vermöchte. Selbst der Ermittlungsbericht des von der Beklagten beauftragten Privatdetektivs spricht nur davon, dass die Klägerin während einer zweitägigen Überwachung beim Spazieren mit dem Kind sowie beim Essen von Fastfood beobachtet wurde (Urk. 5/13/26 S. 9 ff.) – beides keine Tagesbeschäftigungen, die auf einen geho- benen Lebensstandard hindeuten. 4.2.4. Glaubhaftmachung genügt bei den Voraussetzungen der unentgeltli- chen Rechtspflege nur, wenn die gesuchstellende Partei ihrer Mitwirkungsoblie- genheit vollumfänglich nachgekommen ist (BGE 104 Ia 324 und OGer ZH PC130028 vom 6. Juni 2013, E. 3.3; Urk. 1 S. 8). Die Beklagte rügt, die Klägerin habe in Bezug auf die Sozialhilfeleistungen angegeben, dass man diese nur mündlich beantragen könne (Prot. I S. 10 f.), was sich als falsch herausgestellt habe (Urk. 5/27/11). Anlässlich der Verhandlung vom 9. April 2014 habe die Klä- gerin angegeben, die zentrale Meldeauskunft stelle keine Bestätigung aus, weil sie nicht Österreicherin sei (vgl. Prot. I S. 19 unten), was sich als unzutreffend er- wiesen habe. Anstelle einer Wohnsitzbestätigung habe die Klägerin nur eine Mel- deauskunft eingereicht, aus der nicht hervorgehe, seit wann sie an der Adresse gemeldet sei. Die Angaben zur Kontosaldierung und das hierfür eingereichte Do- kument (Urk. 5/15/2) seien eine schriftlich zum Ausdruck gebrachte Behauptung geblieben. Ebenso wenig habe die Klägerin die behaupteten Unterstützungsleis- tungen belegen können. In Bezug auf ihre angebliche Ehe mit dem Kindsvater sei erstellt, dass die Klägerin in jedem Fall gelogen habe, entweder gegenüber der Beklagten oder gegenüber dem Gericht. Mit ihren falschen und widersprüchlichen

- 10 - Angaben habe die Klägerin die Mitwirkungsobliegenheit verletzt. Die Vorinstanz habe ein falsches Beweismass angewendet, indem sie ungeachtet dessen auf die Aussagen der Klägerin abgestellt und ihre Mittellosigkeit als dargelegt erachtet habe, obwohl sie sich hierzu kein widerspruchsfreies Bild habe machen können (Urk. 1 S. 9). Erstens ist es zwar richtig, dass für die Prüfung des Anspruchs auf Mindestsiche- rung ein schriftlicher Antrag erforderlich ist (Urk. 5/27/11), dies schliesst aber nicht aus, dass man der Klägerin z.B. mündlich von einer Antragsstellung abgeraten hat, da sie die Voraussetzungen für die Mindestsicherung eventuell nicht erfüllte (s. E. 1.1.). Zweitens stimmt die Kernaussage der Klägerin, man stelle in Öster- reich keine Bestätigungen über den Personenstand aus; denn dort werden keine zentralen Register betreffend den Familienstand von Personen geführt (s. E. 4.2.2). Dass die Klägerin vor Vorinstanz meinte, der Grund sei ihre fehlende österreichische Staatsbürgerschaft (Prot. I S. 19), kann auf einer Falscheinschät- zung der Rechtslage beruhen und vermag ihr nicht weiter zu schaden. Drittens reichte die Klägerin ein Schreiben der Stadt Wien (Magistrat der Stadt Wien, Ma- gistratsabteilung … - Meldeservice, Zentrale Auskunft) mit dem Betreff "Meldean- frage B._____" vom 24. April 2014 ein (Urk. 5/20/1). Gemäss Internetinformatio- nen der österreichischen Regierung ist eine "Meldeauskunft" eine Auskunft über eine Drittperson (um die Person ausfindig zu machen, weil man einen Exekutions- titel gegen sie hat; Urk. 5/27/7), wohingegen eine "Meldebestätigung" nur für ei- nen selbst oder für Personen, für die man meldepflichtig ist (z.B. Minderjährige), beantragt werden kann (Urk. 5/27/8). Es ist nicht vollständig klar, was Urk. 5/20/1 darstellt: Einerseits ist nicht von einer Meldeauskunft auszugehen, da die Klägerin die Auskunft selber beantragte (Urk. 5/20/1), andererseits fehlt für eine "Meldebe- stätigung" das Datum, seit dem die Klägerin an der F._____gasse … gemeldet ist (Urk. 5/27/8). Viertens kann hinsichtlich der Rüge, dass die Kontosaldierung eine schriftlich zum Ausdruck gebrachte Behauptung sei, auf die obigen Ausführungen (E. 4.2.2.) verwiesen werden. Fünftens trifft es zu, dass die Unterstützungsleis- tungen durch C._____ im Betrag von EUR 300.– monatlich nicht belegt sind; die Vorinstanz hat von der Klägerin aber auch keine entsprechenden Belege gefor- dert. Sechstens rügt die Beklagte betreffend eine angebliche Ehe mit dem Kinds-

- 11 - vater nicht rechtsgenügend, was am Schluss der Vorinstanz falsch sein soll, wo- nach es sich dabei um eine reine Behauptung handle (Urk. 2 S. 7). Insgesamt ergibt sich zwar einerseits kein widerspruchsfreies Bild (s. E. 4.1), andererseits hat die Klägerin alle von der Vorinstanz verlangten Urkunden (Urk. 5/17) einge- reicht bzw. dargelegt, warum sie diese nicht einreichen kann (Urk. 5/19 f.). In An- betracht des summarischen Verfahrens erscheint das Vorgehen der Vorinstanz sachgerecht, dass sie der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und den Antrag auf Sicherstellung der Parteientschädigung abgewiesen hat.

E. 5 Zusammenfassend ist damit die Beschwerde der Beklagten abzuwei- sen.

E. 6 Schliesslich verlangt die Klägerin die vertrauliche Behandlung der un- geschwärzten Version der Meldebestätigung aus dem Zentralen Melderegister der Stadt Wien vom 19. Juni 2014 (Urk. 7 S. 3, Urk. 11, vgl. Urk. 9/2). Gemäss Art. 53 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör und können ins- besondere die Akten einsehen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder pri- vaten Interessen entgegenstehen. Die Klägerin macht geltend, sie wohne seit dem 25. April 2014 an einer neuen Adresse. Es handle sich um die Wohnadresse eines Freundes. Sie lege die Meldebestätigung mit der Auflage ins Recht, die neue Adresse der Beklagten nicht offenzulegen, um die Klägerin und ihr Kind so gut wie möglich vor weiterer Überwachung durch Detektive bzw. vor weiteren möglichen Handlungen der Inhaber der Beklagten (unter Hinweis auf Urk. 5/27/2+3 und 5/31/1) bestmöglich zu schützen (Urk. 7 S. 3). Die Beklagte hat dagegen nichts eingewendet (Urk. 12). Die privaten Interessen der Klägerin, nicht weiter von Privatdetektiven im Auftrag der Beklagten beschattet zu werden, las- sen es als angezeigt erscheinen, die aktuelle Meldeadresse der Klägerin nicht of- fenzulegen und Urk. 11 damit zu verschliessen, damit die Beklagte im Rahmen eines allfälligen Akteneinsichtsgesuchs keine Kenntnis von der aktuellen Melde- adresse der Klägerin nehmen kann.

- 12 - III.

1. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Entsprechend ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren betreffend unentgeltliche Rechts- pflege und Sicherheitsleistung in Anwendung von § 12 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfah- rens sind die Kosten der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2. Die Beklagte ist zudem zu verpflichten, der Klägerin gestützt auf § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 AnwGebV eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (ein Mehrwertsteuerzuschlag wurde nicht beantragt, Urk. 7 S. 2) zu bezahlen.

3. Für den Fall, dass die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht einbringlich sein sollte (Art. 122 Abs. 2 ZPO; was von der Klägerin nachzuweisen wäre), ist über das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 7 S. 2 und 16 ff.) zu entschei- den. Ausgehend von den oben erwähnten finanziellen Verhältnissen der Klägerin

– wobei sich diese durch die Aufnahme weiterer Darlehen (Urk. 9/4 bis 9/6) weiter verschlechtert haben – ist die Klägerin nach wie vor als mittellos zu betrachten. Zudem zeigt der Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens, dass ihre Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos waren (Art. 117 lit. b ZPO). Schliesslich ist sie auf einen Rechtsbeistand zur Wahrung ihrer Rechte angewiesen, insbesondere auch, da die Beklagte anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Klägerin ist somit auch im vorliegenden Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege i.S.v. Art. 117 ZPO zu gewähren. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozess- führung gewährt, und es wird ihr in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur. - 13 - Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
  5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten aufer- legt.
  6. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren ei- ne Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Arbeitsgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsa- che beträgt Fr. 29'973.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 14 - Zürich, 30. Oktober 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Iseli versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA140019-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. E. Iseli Beschluss und Urteil vom 30. Oktober 2014 in Sachen A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, betreffend arbeitsrechtliche Forderung (unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheitsleistung) Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich,

4. Abteilung, vom 23. Juni 2014 (AH130215-L)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 18. Dezember 2013 erhob die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan: Klägerin) gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan: Beklagte) beim Arbeitsgericht Zürich eine Teilklage über insgesamt Fr. 29'973.05 zzgl. Zin- sen. Zeitgleich stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 5/1 S. 2). Im weiteren Verlauf des Verfahrens stellte die Beklagte den Antrag, die Klä- gerin sei zu verpflichten, die mutmasslichen Parteikosten der Beklagten in der Höhe von Fr. 10'800.– sicherzustellen (Urk. 5/12 S. 2). Nachdem die Klägerin di- verse Urkunden eingereicht hatte (Urk. 5/14 f. und Urk. 5/19 f.) und der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war (Urk. 5/21 und Urk. 5/26 f.), hiess die Vorinstanz mit Beschluss vom 23. Juni 2014 das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege gut und wies das Gesuch der Beklagten um Si- cherstellung der mutmasslichen Parteientschädigung ab (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 1 und 2).

2. Hiergegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 7. Juli 2014 innert Frist (Urk. 5/37/1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2). "1. Es sei der Beschluss vom 23. Juni 2014 aufzuheben und der Be- schwerdegegnerin keine unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren.

2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die mutmassli- chen Parteikosten der Beschwerdeführerin in der Höhe von CHF 10'800.00 sicherzustellen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

3. Die Beschwerdeantwort datiert vom 23. August 2014 und lautet in den Anträgen wie folgt (Urk. 7 S. 2): " Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklag- ten/Beschwerdeführerin.

- 3 - Es sei der Klägerin/Beschwerdegegnerin für das vorliegende Verfah- ren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechts- vertretung durch die Unterzeichnende zu gewähren." Die Beschwerdeantwort wurde der Beklagten mit Verfügung vom 26. August 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12). II. 1.1. Die Vorinstanz hiess das Armenrechtsgesuch der Klägerin gut. Sie er- rechnete einen Bedarf der – unterdessen in Wien lebenden – Klägerin von EUR 975.– bzw. Fr. 1'190.– (Urk. 2 S. 5 f.). Die Klägerin sei arbeitssuchend und verfüge daher über kein Einkommen (Urk. 5/11/8), abgesehen von monatlichen Unterhaltszahlungen im Betrag von EUR 300.– von C._____, dem Vater ihres Kindes. Aus dem Schreiben der Abteilungsleiterin des Sozialzentrums … in Wien sei ersichtlich, dass sie auch keine Wiener Mindestsicherheit (Sozialhilfe) erhalte (Urk. 5/20/6). Die Klägerin habe allenfalls aufgrund einer unter einjährigen Anstel- lungsdauer bei der Beklagten gar keinen Anspruch auf Mindestsicherheit. Ent- scheidend sei aber, dass die Klägerin – selbst wenn sie Sozialhilfe erhalten würde

– nicht für die Prozess- und Anwaltskosten aufkommen könnte. Das Gleiche gelte in Bezug auf Arbeitslosen- und Kinderbetreuungsgelder (Urk. 2 S. 6 f.). Weiter seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin über Vermögen ver- füge (Urk. 2 S. 7). Zur Frage, inwieweit das Vermögen von C._____ aufgrund von familienrechtlichen Unterstützungspflichten im vorliegenden Verfahren beachtet werden müsse, habe die Klägerin eine Negativbestätigung der Stadt Wien einge- reicht, aus welcher ersichtlich sei, dass sie bis anhin in Österreich nicht verheira- tet sei (Urk. 5/20/2). Beim neuen Vorbringen der Beklagten, dass die Klägerin in Amerika geheiratet habe (Urk. 5/26 S. 6), handle es sich um eine reine Behaup- tung (Urk. 5/11/6, letzte Seite; Urk. 2 S. 7). Den eingereichten Unterlagen sei zu- dem zu entnehmen, dass sich die Klägerin am 30. September 2013 nach Öster- reich abgemeldet habe und laut dem zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz in … Wien, … [Adresse], gemeldet sei (Urk. 5/4/3 und 5/20/1). Zwar würden sich aus einem Bericht des von der Beklagten beauftragten Privatdetektivs, D._____, und aus dessen eidesstattlichen Erklärungen und denjenigen seiner Berufskolle- gen deutliche Hinweise dafür ergeben, dass die Klägerin faktisch mit C._____ am

- 4 - E._____platz wohne (Urk. 5/27/2 und Urk. 5/27/5-6). Strikte Beweise dafür seien indessen nicht vorhanden (Urk. 2 S. 8). Sogar wenn die Klägerin aber mit C._____ am E._____platz wohnen würde, heisse dies nicht, dass es sich um ein qualifiziertes Konkubinat handle (Urk. 2 S. 8 f.). Die Klägerin sei ihren Mitwir- kungspflichten genügend nachgekommen. Zwar seien gewisse Widersprüche er- sichtlich und gebe es Hinweise, dass die Angaben zum Wohnsitz nicht stimmen könnten. Insgesamt erscheine die Mittellosigkeit der Klägerin aber genügend glaubhaft gemacht (Urk. 2 S. 9). Aufgrund der Aktenlage nach der Klageschrift könne zudem nicht gesagt werden, dass die Klage aussichtslos sei. Weiter sei die Klägerin auf einen Rechtsbeistand angewiesen (Urk. 2 S. 9 f.). 1.2. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasse – so die Vorinstanz weiter – insbesondere auch die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Antrag der Beklagten auf Sicherstellung für deren Parteientschädigung im Sinne von Art. 99 ZPO sei daher abzuweisen (Urk. 2 S. 10).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburg- haus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel sind in der Beschwerde ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Der Novenausschluss gilt sowohl in Verfahren mit Verhandlungs- wie in solchen mit Untersuchungsmaxime.

3. Die Beklagte rügt zusammengefasst, dass der angefochtene Beschluss auf einem zum Teil aktenwidrig festgestellten Sachverhalt betreffend den Wohn- sitz und die Mittellosigkeit der Klägerin beruhe sowie Art. 117 ZPO verletze, in- dem in Lehre und Rechtsprechung unbestritten sei, dass ein Konkubinat mit Be- zug auf die Beitrags- und Beistandspflicht einem ehelichen Familienverhältnis

- 5 - gleichgestellt sei, wenn aus ihm gemeinsame Kinder hervorgegangen seien, wo- mit die Prozesskostenvorschusspflicht des Konkubinatspartners der unentgeltli- chen Rechtspflege vorgehe. Weiter beanstandet die Beklagte, die Vorinstanz ha- be ein falsches Beweismass angewandt und die Untersuchungsmaxime verletzt (Urk. 1 S. 3 ff.). Auf die einzelnen Rügen wird nachfolgend im Sachzusammen- hang näher einzugehen sein. 4.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit (welche ihrer- seits sowohl Einkommens- wie auch Vermögensarmut voraussetzt) ist dann zu bejahen, wenn die gesuchstellende Partei trotz Ausschöpfung sämtlicher eigenen Hilfsmittel nicht in der Lage ist, neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Fa- milie auch den Prozess zu finanzieren. Sie beurteilt sich nach der gesamten wirt- schaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Ge- suchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 120 Ia 179 E. 3.a). Ein allfäl- liger Überschuss zwischen dem effektiv zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Notbedarf der gesuchstellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen und danach zu fragen, ob die gesuchstellende Partei mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten innert angemessener Frist selbst zu finanzieren. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtspre- chung davon aus, dass der monatliche Überschuss es ihr ermöglichen sollte, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei ande- ren innert zweier Jahre zu tilgen (BK ZPO I-Bühler, Art. 117 N 222 mit weiteren Hinweisen; BGE 135 I 221 E. 5.1). Wird die nötige und zumutbare Mitwirkung verweigert, kann das Gesuch trotz Un- tersuchungsmaxime abgewiesen werden. Umgekehrt ist bei ausreichender Mit- wirkung ein Gesuch gutzuheissen, selbst wenn die verfügbaren Beweismittel kei- nen eindeutigen Aufschluss über die Frage der Mittellosigkeit ergeben (BSK ZPO- Rüegg, Art. 119 N 3). Der Beweisgrad der Glaubhaftmachung schwebt zwischen

- 6 - Behauptung und Beweis. Der Richter ist gehalten, wenigstens summarisch zu prüfen, ob sich der vom Gesuchsteller geltend gemachte Anspruch aus den dar- gelegten Tatsachen und "Beweisen" (insbesondere den eingereichten Dokumen- ten) ergibt oder ob – anders ausgedrückt – für das Vorhandensein dieser Tatsa- chen gewisse Elemente sprechen, selbst wenn aus der Sicht des Gerichts noch die Möglichkeit der Nichtverwirklichung dieser Tatsachen besteht (Huber, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 261 N 25 mit weiteren Hinweisen; BGE 138 III 232 E. 4.1.1.). 4.2.1. Einem Konkubinatspartner steht gegenüber dem andern kein Rechts- anspruch auf persönlichen Unterhalt zu (BGE 128 III 159 E. 3b). Einkommen und Vermögen des Konkubinatpartners dürfen daher grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Dem vom Konkubinatspartner zu leistenden Beitrag an die gemeinsam zu tragenden Haushaltskosten ist durch angemessene Reduktion des Grundbe- trages sowie der Wohnkosten Rechnung zu tragen (BK ZPO I-Bühler, Art. 117 N 65 und 131; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 42; BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 13). Im Übrigen kann der von der Beklagten zitierten Lehrmeinung (Urk. 1 S. 7 f.) nicht gefolgt werden, wonach ein Konkubinat mit Bezug auf die Beitrags- und Beistandspflicht einem ehelichen Familienverhältnis gleichgestellt sei, wenn aus ihm gemeinsame Kinder hervorgegangen seien, und dass die Pro- zesskostenvorschusspflicht aus dem Einkommen und Vermögen des Konkubi- natspartners in diesem Fall der unentgeltlichen Rechtspflege vorgehe (BK ZPO I- Bühler, Vorbemerkungen zu Art. 117 - 123 N 51 unter Hinweis auf BGE 130 III 765 E. 2.2 und 106 III 11 E. 3d und BGer 4P.261/2003 vom 22. Januar 2004, E. 2.2.1). In den beiden soeben zitierten publizierten Bundesgerichtsentscheiden war die Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege gar nicht Thema, sondern sie betrafen die Berechnung des pfändbaren Einkommens gemäss Art. 93 SchKG

– und damit die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs (s. zum Gan- zen BGE 114 III 12 E. 3). Im zitierten nicht publizierten Bundesgerichtsentscheid BGer 4P.261/2003 war zwar die Frage zu beurteilen, inwieweit ein Konkubinat bei der Bedarfsrechnung betreffend die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne voran- stehender Erwägungen zu berücksichtigen ist. Auch in diesem Entscheid wurde aber nicht gesagt, dass die Prozesskostenvorschusspflicht aus dem Einkommen

- 7 - und Vermögen des Konkubinatspartners der unentgeltlichen Rechtspflege vorge- he. Vor dem Hintergrund, dass eine Rechtspflicht fehlt, nach welcher ein Konku- binatspartner – im Gegensatz zu einem Ehepartner (Art. 159 Abs. 3 ZGB bzw. Art. 163 Abs. 1 ZGB; BGE 119 Ia 11 E. 3a) – verpflichtet ist, Prozesskosten des anderen aus seinem Einkommen oder Vermögen mitzufinanzieren (so auch Büh- ler, a.a.O., Art. 117 N 66), kann es vorliegend nicht angehen, dass das umstritte- ne Einkommen und/oder Vermögen von C._____ bei der Beurteilung der Mittello- sigkeit der Klägerin herangezogen wird (s. auch E. 4.2.3). So hat die Klägerin denn auch keinen Rechtstitel, unter welchem sie eine entsprechende Unterstüt- zung von ihm fordern könnte (soweit ersichtlich auch nicht unter österreichischem Recht; vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht: Österreich, S. 50). Dass dem nicht anders sein kann, zeigt im Übrigen auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die unentgeltliche Rechtspflege des Staates der Verwandtschaftsunterstützungspflicht vorgeht (BGer 5A_231/2009 vom 18. September 2009, E. 2.4; BGE 115 Ia 193 E. 3a; BSK ZGB I-Koller, Art. 328/329 N 46). Es kann deshalb offen bleiben, ob es glaubhafter ist, dass die Klägerin an der F._____gasse (ihr Umzug an eine andere Adresse ist in diesem Zusammenhang aufgrund des umfassenden Novenverbots nicht zu berücksichti- gen; Urk. 7 S. 3; E. 6) oder zusammen mit C._____ am E._____platz wohnt. 4.2.2. Die Vorinstanz erachtete es als glaubhaft, dass die Parteien nicht ver- heiratet sind. Sie verwies dabei insbesondere auf eine Negativbestätigung der Stadt Wien, aus welcher hervorgeht, dass in Österreich keine zentralen Register betreffend den Familienstand von Personen geführt werden und dass die Klägerin "seit 1992 beim Standesamt Wien-… nicht verzeichnet ist" (Urk. 5/20/2), sowie auf eine "Bestätigung einer Kindesanerkennung vor der Geburt" vom

20. September 2013 (Urk. 5/11/6 Blatt 2). Die Beklagte selber rügt dies in ihrer Beschwerde nicht und scheint damit selber nicht mehr davon auszugehen, dass die Klägerin mit C._____ verheiratet ist (Urk. 1 S. 3 Rz. 13: "Lebenspartner", nicht "Ehemann"). In Anwendung obenstehender Ausführungen wäre der Klägerin da- mit, selbst wenn sie mit C._____ im Konkubinat leben würde, nur ein tieferer Grundbetrag (die Klägerin macht sowieso keine Mietzinsen geltend, Urk. 2 S. 5 f. und 9) in ihrem Bedarf einzusetzen, womit sich ihr Bedarf nochmals etwas verrin-

- 8 - gern würde. Auf der Einkommensseite erscheint es glaubhaft, dass, selbst wenn die Klägerin Arbeitslosengeld (vgl. dazu: http://www.ams.at/service-arbeit- suchende/finanzielles/leistungen/arbeitslosengeld, besucht am 23. Oktober 2014) oder Sozialhilfe ("Mindestsicherung") beziehen würde, damit nur ihr Notbedarf gedeckt wäre (Urk. 2 S. 6 f.). Weiter gibt es keine Hinweise, dass die Klägerin über andere Einnahmen (sie ist seit Januar 2014 auf Arbeitssuche; Urk. 5/11/8, Urk. 7 S. 8 f.) oder über nennenswertes Vermögen verfügt. Betreffend das Ver- mögen ist es nämlich glaubhaft, dass die Klägerin seit Juli 2013 von ihrem Erspar- ten von ca. Fr. 24'000.– lebt und Darlehen aufnehmen musste (Urk. 5/4/16, Urk. 5/15/2, Urk. 5/11/2, Urk. 5/11/3+4). Angesichts ihres tiefen Bedarfes von mo- natlich rund Fr. 1'200.– (s. E. 1.1 oben) erscheint es insgesamt durchaus nach- vollziehbar, dass die Klägerin im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides rund ein Jahr von ihren Ersparnissen im Betrag von rund Fr. 24'000.–, den monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen von EUR 300.– und von Darlehen in der Höhe von rund EUR 3'000.– gelebt hatte – angesichts der heutigen tiefen Flugpreise liegen hier selbst die wenigen von der Beklagten behaupteten Flugreisen nach Zürich oder Berlin (Urk. 1 S. 7, vgl. Prot. I S. 6) und die Bezahlung eines Rests der Studien- gebühren (Urk. 7 S. 14, Prot. I S. 7) noch drin. Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz auch keine Verletzung der Untersuchungsmaxime vorgeworfen wer- den, indem sie von der Klägerin keine weiteren Belege über ihr Konto bei der CS mit einem Saldo per 1. Juli 2013 von rund Fr. 24'000.– (Urk. 5/4/16) verlangte. Dass die Klägerin über allenfalls gratis erhaltene Mittagessen oder den Verkauf von Designerkleidern keine Belege einreichte bzw. einzureichen vermochte (Urk. 1 S. 10), ist nicht zu beanstanden. Dass die Klägerin entgegen ihren Aussa- gen über ein Handy verfügt (Urk. 5/27/1) und zwei Kinderwagen benützt (Urk. 5/13/26; Urk. 1 S. 10), trifft zwar zu bzw. wurde nicht bestritten (Urk. 7 S. 15 f.), schliesst aber die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht aus. Die Klägerin hat im Rahmen der prozessualen Bedürftigkeit Anspruch auf Anrechnung weiterer Bedarfspositionen (wie Telefon, Mobilitätskosten, Versiche- rungen etc.), weshalb ihr prozessualer Notbedarf höher sein darf als das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, ZPO Komm., Art. 117 N 9 ff.).

- 9 - 4.2.3. Wenn die Beklagte zudem rügt, dass selbst freiwillige Zuwendungen des vermögenden Kindsvaters vorliegend zu berücksichtigen wären, da es stos- send sei, die Staatskasse in Anspruch zu nehmen, wenn der gesuchstellenden Person durch freiwillige Leistungen faktisch ein Lebensstandard ermöglicht wer- de, der diese nicht mehr als bedürftig oder mittellos erscheinen lasse (Urk. 1 S. 8 unter Hinweis auf OGer ZH PC130028 vom 6. Juni 2013, E. 3.3.2), so zielt die Rüge insoweit ins Leere, als dass es aufgrund der bei den Akten liegenden Ur- kunden keine Hinweise darauf gibt, dass C._____ der Klägerin einen Lebens- standard ermöglicht, der diese nicht mehr als mittellos erscheinen liesse, ge- schweige denn, dass er sie bei der Prozessführung zu unterstützen vermöchte. Selbst der Ermittlungsbericht des von der Beklagten beauftragten Privatdetektivs spricht nur davon, dass die Klägerin während einer zweitägigen Überwachung beim Spazieren mit dem Kind sowie beim Essen von Fastfood beobachtet wurde (Urk. 5/13/26 S. 9 ff.) – beides keine Tagesbeschäftigungen, die auf einen geho- benen Lebensstandard hindeuten. 4.2.4. Glaubhaftmachung genügt bei den Voraussetzungen der unentgeltli- chen Rechtspflege nur, wenn die gesuchstellende Partei ihrer Mitwirkungsoblie- genheit vollumfänglich nachgekommen ist (BGE 104 Ia 324 und OGer ZH PC130028 vom 6. Juni 2013, E. 3.3; Urk. 1 S. 8). Die Beklagte rügt, die Klägerin habe in Bezug auf die Sozialhilfeleistungen angegeben, dass man diese nur mündlich beantragen könne (Prot. I S. 10 f.), was sich als falsch herausgestellt habe (Urk. 5/27/11). Anlässlich der Verhandlung vom 9. April 2014 habe die Klä- gerin angegeben, die zentrale Meldeauskunft stelle keine Bestätigung aus, weil sie nicht Österreicherin sei (vgl. Prot. I S. 19 unten), was sich als unzutreffend er- wiesen habe. Anstelle einer Wohnsitzbestätigung habe die Klägerin nur eine Mel- deauskunft eingereicht, aus der nicht hervorgehe, seit wann sie an der Adresse gemeldet sei. Die Angaben zur Kontosaldierung und das hierfür eingereichte Do- kument (Urk. 5/15/2) seien eine schriftlich zum Ausdruck gebrachte Behauptung geblieben. Ebenso wenig habe die Klägerin die behaupteten Unterstützungsleis- tungen belegen können. In Bezug auf ihre angebliche Ehe mit dem Kindsvater sei erstellt, dass die Klägerin in jedem Fall gelogen habe, entweder gegenüber der Beklagten oder gegenüber dem Gericht. Mit ihren falschen und widersprüchlichen

- 10 - Angaben habe die Klägerin die Mitwirkungsobliegenheit verletzt. Die Vorinstanz habe ein falsches Beweismass angewendet, indem sie ungeachtet dessen auf die Aussagen der Klägerin abgestellt und ihre Mittellosigkeit als dargelegt erachtet habe, obwohl sie sich hierzu kein widerspruchsfreies Bild habe machen können (Urk. 1 S. 9). Erstens ist es zwar richtig, dass für die Prüfung des Anspruchs auf Mindestsiche- rung ein schriftlicher Antrag erforderlich ist (Urk. 5/27/11), dies schliesst aber nicht aus, dass man der Klägerin z.B. mündlich von einer Antragsstellung abgeraten hat, da sie die Voraussetzungen für die Mindestsicherung eventuell nicht erfüllte (s. E. 1.1.). Zweitens stimmt die Kernaussage der Klägerin, man stelle in Öster- reich keine Bestätigungen über den Personenstand aus; denn dort werden keine zentralen Register betreffend den Familienstand von Personen geführt (s. E. 4.2.2). Dass die Klägerin vor Vorinstanz meinte, der Grund sei ihre fehlende österreichische Staatsbürgerschaft (Prot. I S. 19), kann auf einer Falscheinschät- zung der Rechtslage beruhen und vermag ihr nicht weiter zu schaden. Drittens reichte die Klägerin ein Schreiben der Stadt Wien (Magistrat der Stadt Wien, Ma- gistratsabteilung … - Meldeservice, Zentrale Auskunft) mit dem Betreff "Meldean- frage B._____" vom 24. April 2014 ein (Urk. 5/20/1). Gemäss Internetinformatio- nen der österreichischen Regierung ist eine "Meldeauskunft" eine Auskunft über eine Drittperson (um die Person ausfindig zu machen, weil man einen Exekutions- titel gegen sie hat; Urk. 5/27/7), wohingegen eine "Meldebestätigung" nur für ei- nen selbst oder für Personen, für die man meldepflichtig ist (z.B. Minderjährige), beantragt werden kann (Urk. 5/27/8). Es ist nicht vollständig klar, was Urk. 5/20/1 darstellt: Einerseits ist nicht von einer Meldeauskunft auszugehen, da die Klägerin die Auskunft selber beantragte (Urk. 5/20/1), andererseits fehlt für eine "Meldebe- stätigung" das Datum, seit dem die Klägerin an der F._____gasse … gemeldet ist (Urk. 5/27/8). Viertens kann hinsichtlich der Rüge, dass die Kontosaldierung eine schriftlich zum Ausdruck gebrachte Behauptung sei, auf die obigen Ausführungen (E. 4.2.2.) verwiesen werden. Fünftens trifft es zu, dass die Unterstützungsleis- tungen durch C._____ im Betrag von EUR 300.– monatlich nicht belegt sind; die Vorinstanz hat von der Klägerin aber auch keine entsprechenden Belege gefor- dert. Sechstens rügt die Beklagte betreffend eine angebliche Ehe mit dem Kinds-

- 11 - vater nicht rechtsgenügend, was am Schluss der Vorinstanz falsch sein soll, wo- nach es sich dabei um eine reine Behauptung handle (Urk. 2 S. 7). Insgesamt ergibt sich zwar einerseits kein widerspruchsfreies Bild (s. E. 4.1), andererseits hat die Klägerin alle von der Vorinstanz verlangten Urkunden (Urk. 5/17) einge- reicht bzw. dargelegt, warum sie diese nicht einreichen kann (Urk. 5/19 f.). In An- betracht des summarischen Verfahrens erscheint das Vorgehen der Vorinstanz sachgerecht, dass sie der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und den Antrag auf Sicherstellung der Parteientschädigung abgewiesen hat.

5. Zusammenfassend ist damit die Beschwerde der Beklagten abzuwei- sen.

6. Schliesslich verlangt die Klägerin die vertrauliche Behandlung der un- geschwärzten Version der Meldebestätigung aus dem Zentralen Melderegister der Stadt Wien vom 19. Juni 2014 (Urk. 7 S. 3, Urk. 11, vgl. Urk. 9/2). Gemäss Art. 53 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör und können ins- besondere die Akten einsehen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder pri- vaten Interessen entgegenstehen. Die Klägerin macht geltend, sie wohne seit dem 25. April 2014 an einer neuen Adresse. Es handle sich um die Wohnadresse eines Freundes. Sie lege die Meldebestätigung mit der Auflage ins Recht, die neue Adresse der Beklagten nicht offenzulegen, um die Klägerin und ihr Kind so gut wie möglich vor weiterer Überwachung durch Detektive bzw. vor weiteren möglichen Handlungen der Inhaber der Beklagten (unter Hinweis auf Urk. 5/27/2+3 und 5/31/1) bestmöglich zu schützen (Urk. 7 S. 3). Die Beklagte hat dagegen nichts eingewendet (Urk. 12). Die privaten Interessen der Klägerin, nicht weiter von Privatdetektiven im Auftrag der Beklagten beschattet zu werden, las- sen es als angezeigt erscheinen, die aktuelle Meldeadresse der Klägerin nicht of- fenzulegen und Urk. 11 damit zu verschliessen, damit die Beklagte im Rahmen eines allfälligen Akteneinsichtsgesuchs keine Kenntnis von der aktuellen Melde- adresse der Klägerin nehmen kann.

- 12 - III.

1. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Entsprechend ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren betreffend unentgeltliche Rechts- pflege und Sicherheitsleistung in Anwendung von § 12 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfah- rens sind die Kosten der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2. Die Beklagte ist zudem zu verpflichten, der Klägerin gestützt auf § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 AnwGebV eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (ein Mehrwertsteuerzuschlag wurde nicht beantragt, Urk. 7 S. 2) zu bezahlen.

3. Für den Fall, dass die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht einbringlich sein sollte (Art. 122 Abs. 2 ZPO; was von der Klägerin nachzuweisen wäre), ist über das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 7 S. 2 und 16 ff.) zu entschei- den. Ausgehend von den oben erwähnten finanziellen Verhältnissen der Klägerin

– wobei sich diese durch die Aufnahme weiterer Darlehen (Urk. 9/4 bis 9/6) weiter verschlechtert haben – ist die Klägerin nach wie vor als mittellos zu betrachten. Zudem zeigt der Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens, dass ihre Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos waren (Art. 117 lit. b ZPO). Schliesslich ist sie auf einen Rechtsbeistand zur Wahrung ihrer Rechte angewiesen, insbesondere auch, da die Beklagte anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Klägerin ist somit auch im vorliegenden Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege i.S.v. Art. 117 ZPO zu gewähren. Es wird beschlossen:

1. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozess- führung gewährt, und es wird ihr in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur.

- 13 - Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten aufer- legt.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren ei- ne Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Arbeitsgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsa- che beträgt Fr. 29'973.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 14 - Zürich, 30. Oktober 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Iseli versandt am: mc