Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 a) Am 17. Januar 2014 hatte der Kläger beim Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz), zusammen mit der Klagebewilligung vom 15. November 2013, gegen die Beklagte eine arbeitsrechtliche Klage über Fr. 14'000.-- hängig gemacht (Urk. 1 und 2). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom
27. Februar 2014 modifizierte der Kläger sein Begehren dahin, dass ihm die Beklagte im Rahmen der Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit den ihm zustehenden Lohn und einen Schadenersatz von Fr. 2'000.-- zu bezahlen habe (Vi-Prot. S. 2). Mit Urteil vom 23. April 2014 wurde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 225.90 netto zuzüglich Zins seit 30. November 2013 zu bezahlen; im Mehrbetrag wurde die Klage abgewiesen und es wurden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen (Urk. 23 = Urk. 28).
b) Am 21. Mai 2014 sandte die Beklagte eine Eingabe an die beschliessende Kammer. Darin bezog sie sich auf das Urteil vom 23. April 2014 und machte geltend, dem Kläger nur Fr. 113.45 und nicht Fr. 225.90 überweisen zu wollen. Da sich die Beklagte mit dieser Eingabe an dasjenige Gericht gewandt hat, welches in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung als für die Behandlung einer Beschwerde zuständig angegeben wurde und sie offenbar mit dem Urteil vom 23. April 2014 nicht einverstanden ist, ist die Eingabe der Beklagten als – fristgerecht erhobene (Urk. 24) – Beschwerde entgegenzunehmen, mit dem sinngemässen Beschwerdeantrag (Urk. 27): Es sei Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 23. April 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 113.45 zu bezahlen.
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 2 a) Die Vorinstanz hat zusammengefasst erwogen, die Beklagte sei im Personalverleih tätig. Der Kläger sei im Dienste der Beklagten vom 17. [recte: 19.] bis 23. Juni 2013 bei einer Malerfirma tätig gewesen. Für diesen Einsatz sei
- 3 - er entlöhnt worden. Der Kläger sei in der Folge aufgrund einer Operation vom 10. Juli 2013 bis zum 15. September 2013 arbeitsunfähig gewesen (Urk. 28 S. 3). Der von den Parteien unterzeichnete Einsatzvertrag enthalte keine Bestimmungen betreffend Lohnfortzahlungspflicht oder Karenzfrist, jedoch sei darin festgehalten, dass das Arbeitsverhältnis den allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträgen "Personalverleih" und "Maler- und Gipsergewerbe (CH)" unterstehe (Urk. 28 S. 6). Beide GAV würden eine von der gesetzlichen Lösung (Art. 324a Abs. 4 OR) abweichende Regelung enthalten. Beide GAV würden die Möglichkeit eines Leistungsaufschubes enthalten; während der Aufschubzeit habe indessen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer 80% des Lohnes zu entrichten. Gemäss der für den Arbeitnehmer günstigeren Regelung des GAV für das Maler- und Gipsergewerbe sei der erste Krankheitstag davon ausgenommen (Urk. 28 S. 7 f.). Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit des Klägers schulde die Beklagte dem Kläger somit für 60 Kalendertage Lohn, mit einem Karenztag. Das versicherte Taggeld betrage Fr. 141.80, was bei einem Ansatz von 80% Fr. 113.44 ergebe. Auf Krankentaggelder seien keine Sozialversicherungsbeträge zu bezahlen, dem Kläger sei jedoch die Quellensteuer abzuziehen. Die Beklagte habe bisher Krankentaggelder von (brutto) Fr. 6'466.10, also für 57 Kalendertage, ausbezahlt. Sie hätte dem Kläger aber Krankentaggelder für 59 Tage (60 Tage minus 1 Karenztag) auszahlen müssen. Sie habe ihm demzufolge 2 Tage zuwenig ausbezahlt. Die Beklagte sei daher zu verpflichten, dem Kläger Fr. 225.90 netto (Fr. 226.90 ./. Quellensteuer 0.441%) zu bezahlen (Urk. 28 S. 8).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand.
- 4 -
c) Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde sinngemäss geltend, sie werde bzw. wolle dem Beklagten nur den Betrag für 1 Krankentaggeld überweisen und verweist dabei auf eine Leistungsabrechnung der Krankentaggeldversicherung (Urk. 27). Die Beklagte setzt sich jedoch in ihrer Beschwerde mit den vorinstanzlichen Erwägungen in keiner Weise auseinander; sie sagt mit keinem Wort, was daran unzutreffend sein sollte. Damit bleibt es bei den vorinstanzlichen Erwägungen, dass die Beklagte dem Kläger Krankentaggelder für 59 Tage bezahlen muss, ihm bislang jedoch erst 57 Taggelder entrichtet hat, womit sie ihm noch 2 Taggelder zu bezahlen hat.
d) Die Beschwerde der Beklagten ist damit abzuweisen.
E. 3 a) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO).
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe, der Beklagten zufolge von deren Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 27, sowie an das Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. - 5 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeits- rechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 112.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Juni 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. F. Rieke versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA140015-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 10. Juni 2014 in Sachen A._____ SA, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom
23. April 2014 (AH140008-L)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Am 17. Januar 2014 hatte der Kläger beim Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz), zusammen mit der Klagebewilligung vom 15. November 2013, gegen die Beklagte eine arbeitsrechtliche Klage über Fr. 14'000.-- hängig gemacht (Urk. 1 und 2). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom
27. Februar 2014 modifizierte der Kläger sein Begehren dahin, dass ihm die Beklagte im Rahmen der Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit den ihm zustehenden Lohn und einen Schadenersatz von Fr. 2'000.-- zu bezahlen habe (Vi-Prot. S. 2). Mit Urteil vom 23. April 2014 wurde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 225.90 netto zuzüglich Zins seit 30. November 2013 zu bezahlen; im Mehrbetrag wurde die Klage abgewiesen und es wurden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen (Urk. 23 = Urk. 28).
b) Am 21. Mai 2014 sandte die Beklagte eine Eingabe an die beschliessende Kammer. Darin bezog sie sich auf das Urteil vom 23. April 2014 und machte geltend, dem Kläger nur Fr. 113.45 und nicht Fr. 225.90 überweisen zu wollen. Da sich die Beklagte mit dieser Eingabe an dasjenige Gericht gewandt hat, welches in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung als für die Behandlung einer Beschwerde zuständig angegeben wurde und sie offenbar mit dem Urteil vom 23. April 2014 nicht einverstanden ist, ist die Eingabe der Beklagten als – fristgerecht erhobene (Urk. 24) – Beschwerde entgegenzunehmen, mit dem sinngemässen Beschwerdeantrag (Urk. 27): Es sei Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 23. April 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 113.45 zu bezahlen.
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Die Vorinstanz hat zusammengefasst erwogen, die Beklagte sei im Personalverleih tätig. Der Kläger sei im Dienste der Beklagten vom 17. [recte: 19.] bis 23. Juni 2013 bei einer Malerfirma tätig gewesen. Für diesen Einsatz sei
- 3 - er entlöhnt worden. Der Kläger sei in der Folge aufgrund einer Operation vom 10. Juli 2013 bis zum 15. September 2013 arbeitsunfähig gewesen (Urk. 28 S. 3). Der von den Parteien unterzeichnete Einsatzvertrag enthalte keine Bestimmungen betreffend Lohnfortzahlungspflicht oder Karenzfrist, jedoch sei darin festgehalten, dass das Arbeitsverhältnis den allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträgen "Personalverleih" und "Maler- und Gipsergewerbe (CH)" unterstehe (Urk. 28 S. 6). Beide GAV würden eine von der gesetzlichen Lösung (Art. 324a Abs. 4 OR) abweichende Regelung enthalten. Beide GAV würden die Möglichkeit eines Leistungsaufschubes enthalten; während der Aufschubzeit habe indessen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer 80% des Lohnes zu entrichten. Gemäss der für den Arbeitnehmer günstigeren Regelung des GAV für das Maler- und Gipsergewerbe sei der erste Krankheitstag davon ausgenommen (Urk. 28 S. 7 f.). Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit des Klägers schulde die Beklagte dem Kläger somit für 60 Kalendertage Lohn, mit einem Karenztag. Das versicherte Taggeld betrage Fr. 141.80, was bei einem Ansatz von 80% Fr. 113.44 ergebe. Auf Krankentaggelder seien keine Sozialversicherungsbeträge zu bezahlen, dem Kläger sei jedoch die Quellensteuer abzuziehen. Die Beklagte habe bisher Krankentaggelder von (brutto) Fr. 6'466.10, also für 57 Kalendertage, ausbezahlt. Sie hätte dem Kläger aber Krankentaggelder für 59 Tage (60 Tage minus 1 Karenztag) auszahlen müssen. Sie habe ihm demzufolge 2 Tage zuwenig ausbezahlt. Die Beklagte sei daher zu verpflichten, dem Kläger Fr. 225.90 netto (Fr. 226.90 ./. Quellensteuer 0.441%) zu bezahlen (Urk. 28 S. 8).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand.
- 4 -
c) Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde sinngemäss geltend, sie werde bzw. wolle dem Beklagten nur den Betrag für 1 Krankentaggeld überweisen und verweist dabei auf eine Leistungsabrechnung der Krankentaggeldversicherung (Urk. 27). Die Beklagte setzt sich jedoch in ihrer Beschwerde mit den vorinstanzlichen Erwägungen in keiner Weise auseinander; sie sagt mit keinem Wort, was daran unzutreffend sein sollte. Damit bleibt es bei den vorinstanzlichen Erwägungen, dass die Beklagte dem Kläger Krankentaggelder für 59 Tage bezahlen muss, ihm bislang jedoch erst 57 Taggelder entrichtet hat, womit sie ihm noch 2 Taggelder zu bezahlen hat.
d) Die Beschwerde der Beklagten ist damit abzuweisen.
3. a) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO).
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe, der Beklagten zufolge von deren Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 27, sowie an das Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 5 -
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeits- rechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 112.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Juni 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. F. Rieke versandt am: mc