Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 a) Mit Eingabe vom 9. September 2013 stellte der Kläger und Beschwer- deführer (fortan Kläger) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichter- amtes … vom 30. August 2013 (Urk. 2) bei der Vorinstanz das Rechtsbegehren, es sei ein Arbeitszeugnis nach seinem Entwurf und seinen Schilderungen auszu- stellen (Urk. 1 f.). Nachdem der Kläger die Nachfrist zur Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung gemäss Art. 99 ZPO ungenutzt verstreichen liess, trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. März 2014 auf die Klage nicht ein und ver- pflichtete ihn, der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) eine re- duzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.– zuzüglich 8 % Mehrwert- steuer zu bezahlen (Urk. 20).
b) Innert Frist erhob der Kläger mit Eingabe vom 7. April 2014 Beschwerde gegen vorgenannte Verfügung mit dem sinngemässen Antrag, es sei festzustel- len, dass die Verpflichtung zur Leistung der Parteientschädigung über Fr. 500.– (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) hinfällig geworden sei, da mit Verfügung vom
25. März 2014 die Amtsgerichtspräsidentin des Richteramts … im Konkurs gegen ihn das summarische Verfahren bewilligt habe (Urk. 22).
E. 2 a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
b) Der Richter ist gehalten, das Verfahren von Amtes wegen einzustellen, sobald er vom Konkurs einer der Parteien Kenntnis hat (BGE 132 III 89 E. 2 m.w.H.). Ob im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am
11. März 2014 der Konkurs über den Kläger bereits eröffnet war, kann aufgrund folgender Überlegungen offen bleiben: Fällt ein Gericht, das vom Konkurs keine Kenntnis erlangt hat, einen Entscheid, liegt kein Mangel vor, der zu rechtfertigen vermöchte, die Vorkehren als nichtig zu betrachten. Nichtigkeit fällt nur bei schwersten Fehlern in Betracht, etwa dann, wenn das Gericht, das entschieden
- 3 - hat, absolut unzuständig war, mit andern Worten die Schranken seines rechtli- chen Könnens überschritten hat, und es stossend wäre, dem von ihm gefällten Entscheid Bestand zuzusprechen (BGE 132 III 89 E. 2 m.w.H.). Demnach ist im Folgenden von einer gültigen Verfügung der Vorinstanz auszugehen.
c) Mit dem Konkurs verliert der Konkursit das Prozessführungsrecht in Pro- zessen über das Konkursvermögen. Ein Rechtsmittel, das der Gemeinschuldner nach Eröffnung des Konkurses eingelegt hat, ist jedoch nicht zum vornherein un- gültig, sondern kann von der Konkursverwaltung bzw. den Konkursgläubigern ge- nehmigt werden (BGE 132 III 89 E. 1.3 m.w.H.). Aufgrund der nachfolgenden Er- wägungen rechtfertigt es sich jedoch, ohne der Konkursverwaltung Frist zur allfäl- ligen Genehmigung des durch den Kläger eingereichten Rechtsmittels anzuset- zen, direkt auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Der Kläger führte in seiner Beschwerde aus, dass aufgrund des Konkurses sämtliche Entscheide zur Bezahlung einer Parteientschädigung hinfällig geworden seien (Urk. 22 S. 2). Dem ist jedoch nicht so. Die Forderungen gegenüber dem Kläger bleiben trotz Eröffnung des Konkurses bestehen. Die Konkurseröffnung bewirkt gegenüber der Konkursmasse die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflich- tungen des Schuldners mit Ausnahme derjenigen, die durch seine Grundstücke pfandrechtlich gedeckt sind. Der Gläubiger kann neben der Hauptforderung die Zinsen bis zum Eröffnungstage und die Betreibungskosten geltend machen (Art. 208 Abs. 1 SchKG). Die dem Kläger vom erstinstanzlichen Richter auferlegte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.– (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) bleibt daher trotz Konkurs bestehen. Die Beschwerde wäre demnach abzuweisen, wenn darauf eingetreten würde.
E. 3 Da der Streitwert der Hauptsache im vorliegenden Verfahren unbestritte- nermassen Fr. 6'250.– beträgt (Urk. 23 S. 3 E. 3), werden für das Beschwerdever- fahren keine Kosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten für das Beschwerdeverfahren sodann keine Entschädigung zu- zusprechen.
- 4 -
E. 4 Dem Kläger wird orientierungshalber eine Kopie dieses Beschlusses zu- gestellt. Für die Beschwerde an das Bundesgericht gilt jedoch auf der vorliegend beschwerdeführenden Seite die Zustellung an das kantonale Konkursamt Solo- thurn in Oensingen als fristauslösend. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
- Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beklagte unter Beilage einer Kopie der Urk. 22 und an das kantonale Konkursamt Solothurn (Dünnernstrasse 32, 4702 Oensingen) unter Beilage des Doppels der Urk. 22 sowie von Kopien der Urk. 20 und 24/1-2, sowie an den Kläger und die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. - 5 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 6'250.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Mai 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA140012-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichts- schreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 20. Mai 2014 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Parteientschädigung Beschwerde gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichtes am Bezirksgericht Dielsdorf vom 11. März 2014 (AH130019-D)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Eingabe vom 9. September 2013 stellte der Kläger und Beschwer- deführer (fortan Kläger) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichter- amtes … vom 30. August 2013 (Urk. 2) bei der Vorinstanz das Rechtsbegehren, es sei ein Arbeitszeugnis nach seinem Entwurf und seinen Schilderungen auszu- stellen (Urk. 1 f.). Nachdem der Kläger die Nachfrist zur Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung gemäss Art. 99 ZPO ungenutzt verstreichen liess, trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. März 2014 auf die Klage nicht ein und ver- pflichtete ihn, der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) eine re- duzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.– zuzüglich 8 % Mehrwert- steuer zu bezahlen (Urk. 20).
b) Innert Frist erhob der Kläger mit Eingabe vom 7. April 2014 Beschwerde gegen vorgenannte Verfügung mit dem sinngemässen Antrag, es sei festzustel- len, dass die Verpflichtung zur Leistung der Parteientschädigung über Fr. 500.– (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) hinfällig geworden sei, da mit Verfügung vom
25. März 2014 die Amtsgerichtspräsidentin des Richteramts … im Konkurs gegen ihn das summarische Verfahren bewilligt habe (Urk. 22).
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
b) Der Richter ist gehalten, das Verfahren von Amtes wegen einzustellen, sobald er vom Konkurs einer der Parteien Kenntnis hat (BGE 132 III 89 E. 2 m.w.H.). Ob im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am
11. März 2014 der Konkurs über den Kläger bereits eröffnet war, kann aufgrund folgender Überlegungen offen bleiben: Fällt ein Gericht, das vom Konkurs keine Kenntnis erlangt hat, einen Entscheid, liegt kein Mangel vor, der zu rechtfertigen vermöchte, die Vorkehren als nichtig zu betrachten. Nichtigkeit fällt nur bei schwersten Fehlern in Betracht, etwa dann, wenn das Gericht, das entschieden
- 3 - hat, absolut unzuständig war, mit andern Worten die Schranken seines rechtli- chen Könnens überschritten hat, und es stossend wäre, dem von ihm gefällten Entscheid Bestand zuzusprechen (BGE 132 III 89 E. 2 m.w.H.). Demnach ist im Folgenden von einer gültigen Verfügung der Vorinstanz auszugehen.
c) Mit dem Konkurs verliert der Konkursit das Prozessführungsrecht in Pro- zessen über das Konkursvermögen. Ein Rechtsmittel, das der Gemeinschuldner nach Eröffnung des Konkurses eingelegt hat, ist jedoch nicht zum vornherein un- gültig, sondern kann von der Konkursverwaltung bzw. den Konkursgläubigern ge- nehmigt werden (BGE 132 III 89 E. 1.3 m.w.H.). Aufgrund der nachfolgenden Er- wägungen rechtfertigt es sich jedoch, ohne der Konkursverwaltung Frist zur allfäl- ligen Genehmigung des durch den Kläger eingereichten Rechtsmittels anzuset- zen, direkt auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Der Kläger führte in seiner Beschwerde aus, dass aufgrund des Konkurses sämtliche Entscheide zur Bezahlung einer Parteientschädigung hinfällig geworden seien (Urk. 22 S. 2). Dem ist jedoch nicht so. Die Forderungen gegenüber dem Kläger bleiben trotz Eröffnung des Konkurses bestehen. Die Konkurseröffnung bewirkt gegenüber der Konkursmasse die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflich- tungen des Schuldners mit Ausnahme derjenigen, die durch seine Grundstücke pfandrechtlich gedeckt sind. Der Gläubiger kann neben der Hauptforderung die Zinsen bis zum Eröffnungstage und die Betreibungskosten geltend machen (Art. 208 Abs. 1 SchKG). Die dem Kläger vom erstinstanzlichen Richter auferlegte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.– (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) bleibt daher trotz Konkurs bestehen. Die Beschwerde wäre demnach abzuweisen, wenn darauf eingetreten würde.
3. Da der Streitwert der Hauptsache im vorliegenden Verfahren unbestritte- nermassen Fr. 6'250.– beträgt (Urk. 23 S. 3 E. 3), werden für das Beschwerdever- fahren keine Kosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten für das Beschwerdeverfahren sodann keine Entschädigung zu- zusprechen.
- 4 -
4. Dem Kläger wird orientierungshalber eine Kopie dieses Beschlusses zu- gestellt. Für die Beschwerde an das Bundesgericht gilt jedoch auf der vorliegend beschwerdeführenden Seite die Zustellung an das kantonale Konkursamt Solo- thurn in Oensingen als fristauslösend. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beklagte unter Beilage einer Kopie der Urk. 22 und an das kantonale Konkursamt Solothurn (Dünnernstrasse 32, 4702 Oensingen) unter Beilage des Doppels der Urk. 22 sowie von Kopien der Urk. 20 und 24/1-2, sowie an den Kläger und die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
- 5 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 6'250.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Mai 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc