Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwer- deverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
- 3 - 3.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 324a Abs. 1 OR sowie entsprechende Li- teratur festgehalten, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für den Krankheits- fall eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn schulde, wobei derjenige Lohn zu bezahlen sei, welchen der Arbeitnehmer normalerweise erhalten hätte, wenn er gearbeitet hätte. Aus diesem Grund sei auch der variable Lohn, wie etwa Provision, geschuldet, wobei für die Berechnung der Provision auf den durch- schnittlichen Verdienst vor der Verhinderung abzustellen sei. Weiter hält die Vor- instanz fest, dass die Parteien gestützt auf Art. 324a Abs. 4 OR eine davon ab- weichende Regelung vereinbaren könnten, wenn diese für den Arbeitnehmer gleichwertig sei. Da der Beklagte mit F._____ vereinbart habe, für diesen eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen, welche ihm vom 31. Krankheitstag an 80 % des Lohnes bezahle, und von den Parteien nicht dargetan sei, welche Regelung für die ersten 30 Tage der Krankheit vorgesehen sei, erscheine ange- messen und sei somit davon auszugehen, dass der Arbeitgeber während der Ka- renzfrist den normalen (also vollen) Lohn weiter zu bezahlen habe. Da der Be- klagte - entgegen der vertraglichen Vereinbarung mit F._____ - keine Kranken- taggeldversicherung zu dessen Gunsten abgeschlossen habe, sei er zudem zu verpflichten, die Leistungen, welche die Krankentaggeldversicherung übernom- men hätte, zu bezahlen. Hinsichtlich des Ferienlohnes ergebe sich aus dem Ar- beitsvertrag, dass bei einer Ferienzeit von vier Wochen mindestens 8.33 % des AHV-pflichtigen Jahreslohnes zu entschädigen sei, weshalb der Beklagte zu die- ser Zahlung verpflichtet sei. Die Vorinstanz hielt dem Beklagten, welcher bezüg- lich beider Punkte (Krankheits- und Ferienlohn) behauptet hatte, mit F._____ mündlich eine vom Arbeitsvertrag abweichende Vereinbarung getroffen zu haben, ausserdem entgegen, dass alle Änderungen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform bedürften. Dies sei sowohl im Arbeitsvertrag unter Ziffer 6 als auch – bezüglich des Krankheitslohnes – im Gesetz (Art. 424a Abs. 4 OR) ausdrücklich festgehal- ten. Allfällige mündliche Änderungen seien somit unbeachtlich (Urk. 21 S. 6 ff.). 3.2. Der Beklagte macht in seiner Beschwerde - soweit verständlich - sinnge- mäss geltend, die Forderungen würden jeder Grundlage entbehren. Einerseits habe der verstorbene Mitarbeiter einen Vertrag gehabt, welcher nie in Frage ge- stellt worden sei. Wer mit dem Vertrag nicht mehr einverstanden sei, müsse die-
- 4 - sen kündigen, was nicht geschehen sei. Die Vorinstanz habe sehr alte Kommen- tare zitiert, die nicht der Branche, sondern allgemeinem Charakter entsprechen würden. Solche Kommentare seien subjektive Stellungnahmen eines Kommenta- tors, die weder der Branche noch der Sache dienen würden. Der Vorinstanz sei entgangen, dass im Arbeitsrecht zwingende Artikel ausgewiesen seien, die nicht einfach willkürlich ausgesetzt werden könnten - im Speziellen Art. 361 und 362 OR. Die Annahme, dass hier immer vollumfänglich eine Provision zu entrichten sei, sei zu "negieren". Die Annahme, dass eine Provision ohne Umsatz vorhanden sei, sei absurd und daher abzulehnen. Im Falle des Annahmeverzugs der Arbeit- geberschaft sei gemäss Art. 324 OR trotzdem Lohn geschuldet. Wenn kein Um- satz generiert werde, könne keine "automatische Provisionszahlung aus heiterem Himmel" geleistet werden. Der Arbeitgeber könne nicht als "Milchkuh" herangezo- gen werden. Dies stelle eindeutig "den Charakter einer aussergewöhnlichen Be- reicherung" dar. Solche Überlegungen seien hinsichtlich einer arbeitsrechtlichen Forderung "dem Charakter der Diskriminierung und Geschäftsschädigung anzu- siedeln". Dasselbe Prinzip müsse auch zur Anwendung gelangen, wenn ein Mit- arbeiter in den Ferien sei, da er dann auch keinerlei Umsätze erziele. Bezüglich der "Aufwandsforderungen" seien von beiden Parteien keinerlei detaillierte Auf- stellungen vorgelegt worden. Ausserdem stelle sich die Frage, inwieweit im vor- liegenden Verfahren das UWG zur Anwendung kommen müsse (Urk. 20). 3.3. Der Beklagte beschränkt sich darauf, seinen Standpunkt, welchen er bereits vor Vorinstanz geäussert hatte, nämlich dass es branchenunüblich sei, während einer Krankheit Provision zu bezahlen, wiederzugeben. Er setzt sich in keiner Art und Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, welche sich hinläng- lich mit dieser Frage befasst hat (vgl. Urk. 21 S. 7 ff.). Insbesondere tut der Be- klagte nicht dar, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Die Vorinstanz hat in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herr- schenden Lehre zu Recht das Lohnausfallprinzip zur Anwendung gebracht und für die Bemessung des Krankenlohnes die durchschnittlichen Provisionen der letzten Jahre miteinbezogen (BGer 4C.173/2004 E. 4.2 = JAR 2005 262 ff., 265; BK-Rehbinder/Stöckli, N 23 zu Art. 324a OR, ZK-Staehelin, N 49 zu Art. 324a
- 5 - OR). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche der Beklagte geltend macht, ist weder begründet noch ersichtlich. Soweit der Beklagte beanstandet, dass die Vorinstanz Kommentarstellen zitiert hat, ist er darauf hinzuweisen, dass das Gericht das Gesetz anwendet. Bei der Auslegung des Gesetzes und ebenso, wenn das Gesetz keine Vorschrift enthält und auch kein Gewohnheitsrecht exis- tiert, folgt das Gericht "bewährter Lehre und Überlieferung" (Art. 1 Abs. 3 ZGB). Unter "bewährter Lehre" sind Lehrbücher und Kommentare zu verstehen. Dass die Vorinstanz auf Kommentare zum Arbeitsrecht abgestellt hat, ist daher nicht zu beanstanden. Die vom Beklagten erwähnten Art. 361 und 362 OR halten fest, welche gesetzlichen Bestimmungen zuungunsten des Arbeitnehmers bzw. des Arbeitgebers durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht abgeändert werden dürfen. Was der Beklagte vorliegend daraus für sich und seinen Standpunkt ableiten will, ist nicht ersichtlich. 3.4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Beklagten als unbegründet ab- zuweisen. 4.1. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 9'182.15. Demge- mäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO). 4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind sodann auch keine Parteientschädigun- gen zuzusprechen, den Klägerinnen mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Beklagten zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 6 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerinnen unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 20, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'182.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. April 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. S. Subotic versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA140009-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Subotic Urteil vom 4. April 2014 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch B._____ gegen
1. C._____,
2. D._____,
3. E._____, Klägerinnen und Beschwerdegegnerinnen 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes am Bezirksgericht Meilen vom 4. Februar 2014 (AH130016-G) Erwägungen: 1.1. Der Ehemann der Klägerin und Beschwerdegegnerin 1 und Vater der Kläge- rinnen und Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 (fortan Klägerinnen), F._____, war
- 2 - seit Oktober 2004 beim Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) als Arbeitnehmer (Taxichauffeur) angestellt gewesen; er war seit 12. September 2012 aufgrund eines fortgeschrittenen Krebsleidens nicht mehr arbeitsfähig und ver- starb schliesslich am tt.mm.2013. Die Klägerinnen machten als Rechtsnachfolge- rinnen des verstorbenen F._____ vor Vorinstanz gegen den Beklagten Forderun- gen aus Arbeitsvertrag geltend. Einerseits verlangten sie die Ausrichtung einer Umsatzprovision während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit von F._____ und andererseits forderten sie dessen Ferienlohn ein (Urk. 21 S. 3 f.). 1.2. Mit Urteil vom 4. Februar 2014 verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten in teilweiser Gutheissung der Klage, den Klägerinnen als Solidargläubigerinnen Fr. 6'876.40 netto nebst 5 % Zins seit 1. März 2013 zu bezahlen (Urk. 21 S. 17). 1.3. Hiergegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 15. März 2014 rechtzeitig (vgl. Urk. 19/1) Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 20 S. 4): " Hiermit beantragen wir, die Partei A._____, Inhaber der G._____, …, das ganze Verfahren als Ungültig zu erklären, da der Branche in kei- ner Weise das rechtliche Gehör geboten wurde, und in allen Punkten nur allgemeine Kommentare hierfür zu Grunde gelegen wurden. Fak- tum in einem demokratischen Lande müssen einschliesslich die Ge- setze, Artikel und allfällige Bestimmungen zu Grunde liegen. Der vo- rinstanzliche Entscheid ist somit in allen Punkten diskriminierend er- fasst und verstösst gegen die Menschenrecht." 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde so- gleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwer- deverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
- 3 - 3.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 324a Abs. 1 OR sowie entsprechende Li- teratur festgehalten, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für den Krankheits- fall eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn schulde, wobei derjenige Lohn zu bezahlen sei, welchen der Arbeitnehmer normalerweise erhalten hätte, wenn er gearbeitet hätte. Aus diesem Grund sei auch der variable Lohn, wie etwa Provision, geschuldet, wobei für die Berechnung der Provision auf den durch- schnittlichen Verdienst vor der Verhinderung abzustellen sei. Weiter hält die Vor- instanz fest, dass die Parteien gestützt auf Art. 324a Abs. 4 OR eine davon ab- weichende Regelung vereinbaren könnten, wenn diese für den Arbeitnehmer gleichwertig sei. Da der Beklagte mit F._____ vereinbart habe, für diesen eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen, welche ihm vom 31. Krankheitstag an 80 % des Lohnes bezahle, und von den Parteien nicht dargetan sei, welche Regelung für die ersten 30 Tage der Krankheit vorgesehen sei, erscheine ange- messen und sei somit davon auszugehen, dass der Arbeitgeber während der Ka- renzfrist den normalen (also vollen) Lohn weiter zu bezahlen habe. Da der Be- klagte - entgegen der vertraglichen Vereinbarung mit F._____ - keine Kranken- taggeldversicherung zu dessen Gunsten abgeschlossen habe, sei er zudem zu verpflichten, die Leistungen, welche die Krankentaggeldversicherung übernom- men hätte, zu bezahlen. Hinsichtlich des Ferienlohnes ergebe sich aus dem Ar- beitsvertrag, dass bei einer Ferienzeit von vier Wochen mindestens 8.33 % des AHV-pflichtigen Jahreslohnes zu entschädigen sei, weshalb der Beklagte zu die- ser Zahlung verpflichtet sei. Die Vorinstanz hielt dem Beklagten, welcher bezüg- lich beider Punkte (Krankheits- und Ferienlohn) behauptet hatte, mit F._____ mündlich eine vom Arbeitsvertrag abweichende Vereinbarung getroffen zu haben, ausserdem entgegen, dass alle Änderungen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform bedürften. Dies sei sowohl im Arbeitsvertrag unter Ziffer 6 als auch – bezüglich des Krankheitslohnes – im Gesetz (Art. 424a Abs. 4 OR) ausdrücklich festgehal- ten. Allfällige mündliche Änderungen seien somit unbeachtlich (Urk. 21 S. 6 ff.). 3.2. Der Beklagte macht in seiner Beschwerde - soweit verständlich - sinnge- mäss geltend, die Forderungen würden jeder Grundlage entbehren. Einerseits habe der verstorbene Mitarbeiter einen Vertrag gehabt, welcher nie in Frage ge- stellt worden sei. Wer mit dem Vertrag nicht mehr einverstanden sei, müsse die-
- 4 - sen kündigen, was nicht geschehen sei. Die Vorinstanz habe sehr alte Kommen- tare zitiert, die nicht der Branche, sondern allgemeinem Charakter entsprechen würden. Solche Kommentare seien subjektive Stellungnahmen eines Kommenta- tors, die weder der Branche noch der Sache dienen würden. Der Vorinstanz sei entgangen, dass im Arbeitsrecht zwingende Artikel ausgewiesen seien, die nicht einfach willkürlich ausgesetzt werden könnten - im Speziellen Art. 361 und 362 OR. Die Annahme, dass hier immer vollumfänglich eine Provision zu entrichten sei, sei zu "negieren". Die Annahme, dass eine Provision ohne Umsatz vorhanden sei, sei absurd und daher abzulehnen. Im Falle des Annahmeverzugs der Arbeit- geberschaft sei gemäss Art. 324 OR trotzdem Lohn geschuldet. Wenn kein Um- satz generiert werde, könne keine "automatische Provisionszahlung aus heiterem Himmel" geleistet werden. Der Arbeitgeber könne nicht als "Milchkuh" herangezo- gen werden. Dies stelle eindeutig "den Charakter einer aussergewöhnlichen Be- reicherung" dar. Solche Überlegungen seien hinsichtlich einer arbeitsrechtlichen Forderung "dem Charakter der Diskriminierung und Geschäftsschädigung anzu- siedeln". Dasselbe Prinzip müsse auch zur Anwendung gelangen, wenn ein Mit- arbeiter in den Ferien sei, da er dann auch keinerlei Umsätze erziele. Bezüglich der "Aufwandsforderungen" seien von beiden Parteien keinerlei detaillierte Auf- stellungen vorgelegt worden. Ausserdem stelle sich die Frage, inwieweit im vor- liegenden Verfahren das UWG zur Anwendung kommen müsse (Urk. 20). 3.3. Der Beklagte beschränkt sich darauf, seinen Standpunkt, welchen er bereits vor Vorinstanz geäussert hatte, nämlich dass es branchenunüblich sei, während einer Krankheit Provision zu bezahlen, wiederzugeben. Er setzt sich in keiner Art und Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, welche sich hinläng- lich mit dieser Frage befasst hat (vgl. Urk. 21 S. 7 ff.). Insbesondere tut der Be- klagte nicht dar, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Die Vorinstanz hat in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herr- schenden Lehre zu Recht das Lohnausfallprinzip zur Anwendung gebracht und für die Bemessung des Krankenlohnes die durchschnittlichen Provisionen der letzten Jahre miteinbezogen (BGer 4C.173/2004 E. 4.2 = JAR 2005 262 ff., 265; BK-Rehbinder/Stöckli, N 23 zu Art. 324a OR, ZK-Staehelin, N 49 zu Art. 324a
- 5 - OR). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche der Beklagte geltend macht, ist weder begründet noch ersichtlich. Soweit der Beklagte beanstandet, dass die Vorinstanz Kommentarstellen zitiert hat, ist er darauf hinzuweisen, dass das Gericht das Gesetz anwendet. Bei der Auslegung des Gesetzes und ebenso, wenn das Gesetz keine Vorschrift enthält und auch kein Gewohnheitsrecht exis- tiert, folgt das Gericht "bewährter Lehre und Überlieferung" (Art. 1 Abs. 3 ZGB). Unter "bewährter Lehre" sind Lehrbücher und Kommentare zu verstehen. Dass die Vorinstanz auf Kommentare zum Arbeitsrecht abgestellt hat, ist daher nicht zu beanstanden. Die vom Beklagten erwähnten Art. 361 und 362 OR halten fest, welche gesetzlichen Bestimmungen zuungunsten des Arbeitnehmers bzw. des Arbeitgebers durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht abgeändert werden dürfen. Was der Beklagte vorliegend daraus für sich und seinen Standpunkt ableiten will, ist nicht ersichtlich. 3.4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Beklagten als unbegründet ab- zuweisen. 4.1. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 9'182.15. Demge- mäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO). 4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind sodann auch keine Parteientschädigun- gen zuzusprechen, den Klägerinnen mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Beklagten zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 6 -
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerinnen unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 20, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'182.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. April 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. S. Subotic versandt am: mc