Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 a) Am 19. September 2013 hatte der Kläger beim Arbeitsgericht Zü- rich (Vorinstanz) eine arbeitsrechtliche Klage über rund Fr. 320'000.– als Lohn für zwei Jahre (und dem Begehren, eventuell den Arbeitsvertrag um weitere 10 Jahre zu verlängern) eingereicht (Vi-Urk. 1). Mit Beschluss vom 7. Oktober 2013 hatte die Vorinstanz (u.a.) das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen (das Vorliegen eines Arbeitsvertrags und damit die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz erscheine unwahrscheinlich) und ihm Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 17'200.– ange- setzt (Vi-Urk. 5). Die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers war mit Urteil der Kammer vom 5. Dezember 2013 abgewiesen worden und auf die dagegen erhobene Beschwerde war das Bundesgericht mit Urteil vom 24. Januar 2014 nicht eingetreten (Vi-Urk. 13 und 17). Am 31. Januar 2013 stellte der Kläger "noch einmal" ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege (Vi-Urk. 18 S. 2). Mit Beschluss vom 13. Februar 2013 (Vi- Urk. 23 = Urk. 2) wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch des Klägers ab (Disp.-Ziff. 1), setzte ihm eine Nachfrist zur Leistung des Gerichtskostenvor- schusses an (Disp.-Ziff. 2) und bestimmte, dass von den Beilagen zum Wiederer- wägungsgesuch auf Kosten des Klägers Kopien erstellt würden (Disp.-Ziff. 3).
b) Hiergegen hat der Kläger am 24. Februar 2014 fristgerecht (vgl. Vi-Urk. 24/1) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Das Gesuch um Rechtpflege sei zu genehmigen;
E. 2 Für die verlangten Gerichtskosten von Fr. 17'200.00 sei aufschiebende Wirkung zu erteilen;
E. 3 a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 der Ge- richtsgebührenverordnung auf Fr. 1'000.– festzusetzen.
- 5 -
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.2). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Dem Kläger wird eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen ab Zustel- lung dieses Entscheides angesetzt, um bei der Bezirksgerichtskasse Zürich (Postkonto 80-4713-0) den ihm mit dem Beschluss des Arbeitsgerichts Zü- rich, 3. Abteilung, vom 7. Oktober 2013 auferlegten Kostenvorschuss von CHF 17'200.-- zu leisten. Es gelten die Bedingungen und Androhungen gemäss dem Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 13. Februar 2014.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger aufer- legt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien des Beschwerdeverfahrens sowie an die Beklagte, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- - 6 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. März 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: dz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA140004-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 21. März 2014 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, Beschwerdegegnerin betreffend Forderung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich,
3. Abteilung, vom 13. Februar 2014 (AN130045-L)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Am 19. September 2013 hatte der Kläger beim Arbeitsgericht Zü- rich (Vorinstanz) eine arbeitsrechtliche Klage über rund Fr. 320'000.– als Lohn für zwei Jahre (und dem Begehren, eventuell den Arbeitsvertrag um weitere 10 Jahre zu verlängern) eingereicht (Vi-Urk. 1). Mit Beschluss vom 7. Oktober 2013 hatte die Vorinstanz (u.a.) das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen (das Vorliegen eines Arbeitsvertrags und damit die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz erscheine unwahrscheinlich) und ihm Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 17'200.– ange- setzt (Vi-Urk. 5). Die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers war mit Urteil der Kammer vom 5. Dezember 2013 abgewiesen worden und auf die dagegen erhobene Beschwerde war das Bundesgericht mit Urteil vom 24. Januar 2014 nicht eingetreten (Vi-Urk. 13 und 17). Am 31. Januar 2013 stellte der Kläger "noch einmal" ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege (Vi-Urk. 18 S. 2). Mit Beschluss vom 13. Februar 2013 (Vi- Urk. 23 = Urk. 2) wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch des Klägers ab (Disp.-Ziff. 1), setzte ihm eine Nachfrist zur Leistung des Gerichtskostenvor- schusses an (Disp.-Ziff. 2) und bestimmte, dass von den Beilagen zum Wiederer- wägungsgesuch auf Kosten des Klägers Kopien erstellt würden (Disp.-Ziff. 3).
b) Hiergegen hat der Kläger am 24. Februar 2014 fristgerecht (vgl. Vi-Urk. 24/1) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Das Gesuch um Rechtpflege sei zu genehmigen;
2. Für die verlangten Gerichtskosten von Fr. 17'200.00 sei aufschiebende Wirkung zu erteilen;
3. Eventuell sei das Verfahren bis zum Verkauf der Liegenschaften der Ehefrau zu sistieren."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- 3 -
2. Mit dem heutigen Endentscheid wird das Gesuch des Klägers um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Ein- zelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kom- mentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Be- stand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
b) Die Vorinstanz erwog, mit dem Entscheid des Bundesgerichts sei der Instanzenzug in Bezug auf das Armenrechtsgesuch ausgeschöpft; es sei darüber abschliessend abschlägig entschieden worden. Indem der Kläger erneut das Ar- menrecht beantrage, ersuche er der Sache nach um Wiedererwägung des Be- schlusses vom 7. Oktober 2013. Erklärtermassen gehe es dem Kläger darum, sein ursprüngliches Gesuch nachzubessern, und er setze sich in seiner Eingabe vom 31. Januar 2014 denn auch in weiten Teilen mit den bisher ergangenen Ent- scheiden auseinander. An keiner Stelle berufe er sich indes auf neue Umstände, d.h. auf Tatsachen, die erst nach dem Beschluss vom 7. Oktober 2013 eingetre- ten seien und damals weder in den Prozess eingebracht noch der Entscheidfin- dung zugrunde gelegt hätten werden können. Blosse Nachbesserung des bisheri- gen (abgewiesenen) Gesuchs vermöge dessen Wiedererwägung aber nicht zu rechtfertigen (Urk. 2 S. 2 f.). Im Übrigen würden auch die ergänzenden Vorbrin- gen des Klägers nichts daran ändern, dass mangels Subordinationsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien äusserst unwahrscheinlich sei. Das Wiedererwägungsgesuch sei daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 2 S. 3-5). Die dem Kläger von der Kammer im Urteil vom 5. Dezember 2013 angesetzte Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses sei unbenützt abge- laufen, weshalb ihm nunmehr eine Nachfrist anzusetzen sei. Da der Kläger ent- gegen früherer Hinweise die Beilagen zu seinem Wiedererwägungsgesuch wiede-
- 4 - rum nur in einfacher Ausfertigung eingereicht habe, seien nunmehr auf seine Kos- ten Kopien zu erstellen (Urk. 2 S. 5).
c) Die Vorinstanz hat ihren Entscheid betreffend das Armenrecht auf zwei voneinander unabhängige Begründungen gestützt (Alternativbegründung). Eine dagegen gerichtete Beschwerde kann damit von vornherein nur dann erfolgreich sein, wenn sie beide Begründungsstränge konkret rügt und zu Fall bringt. Der Kläger legt in seiner Beschwerdeschrift – teilweise nur schwer bzw. nicht aus sich selber verständlich – nochmals seine Sicht in Bezug auf das Vorliegen eines Ar- beitsvertrages und damit in Bezug auf die Aussichtslosigkeit seiner Klage dar (Urk. 1 S. 1-8) und macht geltend, er sei mittellos (Urk. 1 S. 9-11). Die primäre Erwägung der Vorinstanz – dass sich der Kläger in seinem Wiedererwägungsge- such vom 31. Januar 2014 an keiner Stelle auf neue Umstände berufen habe, womit eine Wiedererwägung nicht zu rechtfertigen sei – wird in der Beschwerde- schrift dagegen mit keinem Wort beanstandet. Daher bleibt es betreffend das Ar- menrecht bei diesen vorinstanzlichen Erwägungen.
d) Die übrigen Anordnungen (Nachfristansetzung und Kopienerstellung auf Kosten des Klägers) werden in der Beschwerde des Klägers nicht themati- siert, geschweige denn gerügt. Daher bleibt es auch diesbezüglich bei den vor- instanzlichen Erwägungen.
e) Demgemäss ist die Beschwerde des Klägers vollumfänglich abzuwei- sen. Dem Kläger ist die Nachfrist zur Leistung des erstinstanzlichen Gerichtskos- tenvorschusses neu anzusetzen.
3. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 der Ge- richtsgebührenverordnung auf Fr. 1'000.– festzusetzen.
- 5 -
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.2). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Kläger wird eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen ab Zustel- lung dieses Entscheides angesetzt, um bei der Bezirksgerichtskasse Zürich (Postkonto 80-4713-0) den ihm mit dem Beschluss des Arbeitsgerichts Zü- rich, 3. Abteilung, vom 7. Oktober 2013 auferlegten Kostenvorschuss von CHF 17'200.-- zu leisten. Es gelten die Bedingungen und Androhungen gemäss dem Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 13. Februar 2014.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger aufer- legt.
5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien des Beschwerdeverfahrens sowie an die Beklagte, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
- 6 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. März 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: dz