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RA130012

unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2013-12-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Am 25. September 2013 ging beim Arbeitsgericht Zürich folgende vom Kläger und Beschwerdeführer (fortan: Kläger) gegen die Beklagte, B._____ AG, erhobene Klage unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts C._____ ein (Urk. 1 S. 1, Urk. 2): "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den ausstehenden Lohn für Periode 1. April 2011 bis 31. März 2013 im Betrag von Fr. 294'300.– zu bezahlen;

E. 2 Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 13. Monatslohn im Betrag von Fr. 25'191.– zu bezahlen;

E. 3 Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Verzugszins zu 5 % seit 1. April 2013 zu zahlen;

E. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Kläger in seiner Beschwerde grossmehrheitlich seine Sicht der Dinge darlegt und sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nur in einem Punkt konkret auseinandersetzt (s. Erw. 3.2 unten). Relevante konkrete Rügen einer unrichtigen Rechtsanwendung oder einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung enthält die Beschwerde darüber hinaus nicht (s. Erw. 3.3. unten).

E. 3.2 Der Kläger macht geltend, mit dem Ableben des Verwaltungsratspräsidenten der Beklagten, Dr. D._____, sei er (der Kläger) automatisch einzelunterschriftsberechtigter Verwaltungsrat geworden. Nach dem Tod von Dr. D._____ habe der bestehende Arbeitsvertrag mit dem Kläger nicht automatisch gekündigt bzw. aufgelöst werden können. Der Kläger rügt, es sei nicht richtig, dass er der Vorinstanz keine Unterlagen eingereicht habe, anhand derer auf ein Arbeitsverhältnis geschlossen werden könne. Er habe der Vorinstanz eine E-Mail der SVA vorgelegt und mitgeteilt, dass die SVA die Lohnansprüche 2003 bis 2005 genehmigt habe und eine nochmalige Feststellung des Arbeitsvertrags (durch das Arbeitsgericht) seiner Ansicht nach nicht nötig sei, da die Beklagte den Beschluss der SVA nicht angefochten habe. Der Kläger habe die Verfügung der SVA für seine Arbeitslosenkasse benötigt. Er habe bei der SVA beantragt, die Löhne 2003 bis 2005 ins Register einzutragen. Der Rechtsdienst der SVA habe die Unterlagen vom Steueramt bezogen und festgestellt, dass der Kläger im Arbeitsverhältnis als Arbeitnehmer gestanden habe sowie dass die entsprechenden Löhne mit dem Lohnausweis in die Steuererklärungen als nichtselbständiges Erwerbseinkommen eingetragen worden seien. Diese Steuererklärungen würden belegen, dass der Kläger sein Einkommen als unselbständigen Erwerb deklariert habe. Das belege auch, dass ein Arbeitsverhältnis vorliege (Urk. 11 S. 2 f. und 10).

- 7 -

E. 3.3 Im Übrigen erklärt der Kläger, um die Arbeitsverhältnisse besser zu verstehen, präzisiere er die Sache. In der Folge macht der Kläger einerseits Ausführungen zur Geschichte der Beklagten, welche zum Teil bis ins Jahr ihrer Gründung im Jahre 1947 zurückreichen. Diese Ausführungen stehen einerseits in keinem Zusammenhang mit der vorliegenden Streitsache. Denn sie betreffen stellenwese gar nicht die Beklagte, sondern eine Stiftung sowie eine andere Firma des Unternehmensgründers der B._____ AG, Dr. D._____ (F._____ AG, Dr. D._____ Stiftung; vgl. Urk. 11 S. 3 bis 6). Andererseits wiederholt der Kläger bereits vor der Vorinstanz Ausgeführtes – zum Teil in leicht abgeänderter oder detaillierterer Art und Weise –, indem er beispielsweise festhält, infolge einer Steuerrevision in den Jahren 2002/2003 sei festgestellt worden, dass seit der Gründung der Beklagten keine Sozialabgaben auf den Löhnen gemacht worden seien. Da das Steueramt die Revision am 12. März 2003 durchführen sollte, habe die Beklagte G._____ und dem Kläger einen schriftlichen Vertrag (vgl. Vereinbarung vom 1. März 2003) ausstellen müssen, damit vor der Revision die Sozialleistungen hätten gemeldet werden können (Urk. 11 S. 4). Dies habe der Kläger nach der Steuerrevision auch getan (Urk. 11 S. 7). Vor der Vorinstanz führte der Kläger lediglich aus, bei der Prüfung der Buchhaltung habe der Steuerrevisor auf die Beträge AHV/SVA aufmerksam gemacht. Aus diesem Grund habe die Beklagte mit dem Kläger einen schriftlichen Vertrag abgeschlossen, damit die AHV, Pensionskasse und andere Sozialleistungen hätten abgerechnet werden können (Urk. 1 S. 6 f. unter Hinweis auf die Vereinbarung vom 1. März 2003, Urk. 4/15). Soweit es sich dabei um im Beschwerdeverfahren neu vorgebrachte Behauptungen tatsächlicher Natur handelt, sind sie mit Blick auf das im Beschwerdeverfahren geltende Novenverbot unbeachtlich (Verweis auf Erw. 2 hiervor). Ebenso sind die neu eingereichten Unterlagen (insbesondere Urk. 13/3: Steuererklärungen 2003 bis 2005 des Klägers; Urk. 13/9: Schreiben Pfarrer H._____; Urk. 13/10: Bilanz und Erfolgsrechnung der Beklagten 2003 und 2004; Urk. 13/12: Lohnabrechnungen 2003 von G._____ und dem Kläger mit Sozialversicherungsabzügen; Urk. 13/13: Mahnung der SVA vom 22. September

2003) unzulässig und damit nicht zu beachten. Daran ändert aufgrund des umfassenden Novenverbots auch der Umstand nichts, dass der Kläger geltend

- 8 - macht, er habe, da das Steueramt keine Unterlagen ins Ausland versende, seinem Gesuch die Steuererklärungen nicht beilegen können; die mit der Beschwerde eingereichten Steuererklärungen 2003 bis 2005 und der Lohnausweis 2003 belegten aber, dass der Kläger sein Einkommen als unselbständigen Erwerb versteuert habe (Urk. 11 S. 3 und S. 10). Im Übrigen wird unter Erwägung 4.3. unten zu zeigen sein, dass selbst eine Berücksichtigung der neu eingereichten Unterlagen zu keinem anderen Ergebnis führen würde.

E. 4 Dieses Auftragsverhältnis untersteht Schweizerischem Recht (Gerichtsstand ist der Sitz der Firma Zürich …). Am 30. November 2003 habe Dr. D._____ dem Kläger schliesslich eine Generalvollmacht erteilt (Urk. 4/22, Anhang). Die Gültigkeit der Unterschrift von Dr. D._____ auf dieser Vollmacht und der oberwähnten Vereinbarung dürfte zwischen den Parteien umstritten sein (Urk. 1 S. 11). Von irgendwelchen Hauswartungsarbeiten, wie sie der Kläger thematisiere, sei weder in der Vollmacht noch in der späteren Vereinbarung die Rede. Typischerweise werde die umfassende Verwaltungsführung, wie sie die Vollmacht vom 27. Februar 2002 und die Vereinbarung vom 1. März 2003 beinhalteten, in einem Auftragsverhältnis ausgeübt. Entscheidender sei allerdings, dass nach der Vollmachterteilung durch Dr. D._____ und der Unterzeichnung der Vereinbarung keine Weisungsbefugnis der Beklagten gegenüber dem Kläger mehr auszumachen sei. Gemäss Handelsregisterauszug sei der Kläger denn auch ab Januar 2004 (bis August

2005) die einzige für die Beklagte zeichnungsberechtigte Person gewesen. Mit den umfassenden Kompetenzen des Klägers für die Beklagte stehe im Einklang, dass er selbst 2004 für die Beklagte eine Sekretärin angestellt habe (Urk. 1 S. 10), er selbst (nicht etwa in Absprache mit Dr. D._____) die von ihm geleiteten bisherigen Umbauarbeiten dem "Arbeitsvertrag" zugeschlagen habe (Urk. 1 S. 8) und er selbst deshalb seinen Lohn von Fr. 8'000.– auf Fr. 13'500.– erhöht habe (Urk. 1 S. 11). Zudem hätten die Parteien selbst bezeichnenderweise die Vereinbarung vom 1. März 2003 als Auftragsverhältnis bezeichnet. Irgendwelche arbeitsvertragstypischen Ansprüche seien in dieser Vereinbarung nicht geregelt

- 5 - (Arbeitszeit, Lohn, Ferien etc.). In den vom Kläger eingereichten Urkunden finde sich schliesslich kaum ein Dokument, das auf ein Arbeitsverhältnis schliessen lasse, welches gemäss dem Kläger mit der Beklagten faktisch seit 1992 bestanden haben solle (Urk. 1 S. 7). Es fehlten – abgesehen von einer Dienstaustrittsabrechnung einer BVG-Sammelstiftung (Urk. 4/16), als der Kläger bereits Verwaltungsrat der Beklagten mit Einzelunterschrift gewesen sei – Unterlagen zu den Lohnzahlungen vor oder nach der Vereinbarung vom 1. März 2003 (Lohnabrechnungen, Lohnausweise oder Steuererklärungen des Klägers, in welchen Zahlungen der Beklagten als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit deklariert worden seien). Zusammenfassend würde weit mehr dafür sprechen, dass die Vereinbarung vom 1. März 2003 den Erklärungen der Parteien entsprechend als Auftrag und nicht als Arbeitsvertrag zu verstehen sei. Damit stehe das Fundament der Klage des Klägers vor Arbeitsgericht ernsthaft in Frage, indem diese mangels Arbeitsvertrag (und damit mangels sachlicher Zuständigkeit des Arbeitsgerichts) wenig erfolgsversprechend erscheine und die Gewinnaussichten des Klägers weit geringer als die Verlustgefahren erscheinen (Urk. 12 S. 2 bis 6). Damit brauche nicht abschliessend geprüft zu werden, ob der Kläger als mittellos gelten könne. Aufgrund der Angaben des Klägers wäre seine Mittellosigkeit jedoch nicht dargetan (Urk. 12 S. 6 f.).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburg- haus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. Neue Anträge, neue

- 6 - Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind in der Beschwerde ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Der Novenausschluss gilt sowohl in Verfahren mit Verhandlungs- wie in solchen mit Untersuchungsmaxime.

E. 4.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 129 I 129 E. 2.3.1). Für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei diese auf den Zeitpunkt der Gesucheinreichung abzustellen hat (Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 56 f. mit weiteren Hinweisen). Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen und abzuschätzen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Die tatsächlichen Voraussetzungen sind gestützt auf die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Gesuchstellers unter Berücksichtigung der Aktenlage zu prüfen, ohne dass gerichtliche Beweiserhebungen vorzunehmen sind (BGer 4A_471/2011 vom 17. Januar 2012, E. 4.3; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 117 N 13).

E. 4.2 Ob ein Arbeitsvertrag vorliegt oder nicht, ist im Einzelfall anhand aller Elemente des Vertragsverhältnisses zu beurteilen. Dabei ist weder die von den Parteien gewählte Bezeichnung noch die Einstufung durch die Sozialversicherungen ausschlaggebend. Letzteres schon deshalb nicht, weil das Sozialversicherungsrecht von eigenen Begriffsumschreibungen ausgeht. Soweit aber die die Arbeit zuweisende Partei Sozialversicherungsbeiträge abzieht und

- 9 - zusammen mit Leistungen von ihrer Seite den Sozialversicherungen überweist, ist auch das ein Indiz zugunsten eines Arbeitsvertrages – allerdings ein sehr untergeordnetes. Ebenso schliesst für sich allein die Einzelzeichnungsberechtigung einen Arbeitsvertrag nicht aus, ebenso wenig der unterlassene Ferienbezug, das Fehlen von Lohnabrechnungen oder die Tatsache, dass sich ein Direktor das Gehalt selbst auszahlt, solange der einzige Verwaltungsrat diesen Bezügen bei der Bank problemlos ein Ende setzten könnte (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, Art. 319 N 2, S. 72 mit weiteren Hinweisen). Obwohl die Aktiengesellschaft die AHV auf dem Verwaltungsratshonorar abziehen und keine Mehrwertsteuer bezahlt werden muss, ist ein Verwaltungsrat, der über seine organschaftlichen Pflichten hinaus für die Gesellschaft tätig ist, nicht in jedem Fall Arbeitnehmer. Entscheidend ist für die Abgrenzung auch hier das Mass an Unterordnung (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 319 N 6 S. 86).

E. 4.3 Zwar ist es richtig, dass aus den vorinstanzlichen Erwägungen zu schliessen ist, dass nicht zur Kenntnis genommen wurde, dass dem individuellen Konto des Klägers von der SVA Sozialbeiträge gutgeschrieben wurden. Der Kläger hatte der Vorinstanz dazu jedoch auch nur eine wenig aussagekräftige E- Mail ins Recht gelegt und im Übrigen Ausführungen dazu unterlassen (s. Erw. 3.3. oben). Die entsprechenden Gutschriften auf dem Konto des Klägers für die Jahre 2003 und 2005 vermögen jedoch an der vorinstanzlichen Beurteilung nichts zu ändern. Denn erstens ist der Zivilrichter entgegen der Ansicht des Klägers nicht an die Einschätzung der SVA gebunden (von welcher im Übrigen keine Verfügung, sondern lediglich die Kopie einer E-Mail vorliegt). Zweitens ist die Leistung von Sozialbeiträgen nach dem oben Ausgeführten lediglich ein untergeordnetes Indiz für das Vorliegen eines Arbeitsvertrages (welches vorliegend weiter dadurch abgeschwächt wird, dass die Sozialbeiträge erst aufgrund der Bemühungen des Klägers im Jahre 2013 seinem individuellen Konto bei der SVA gutgeschrieben wurden; Urk. 4/34). Wenn der Kläger darüber hinaus sinngemäss geltend macht, der Arbeitsvertrag habe nicht gekündigt werden können, da der Kläger nach dem Tod von Dr. D._____ einzig verbliebener

- 10 - Zeichnungsberechtigter gewesen sei, so wird damit augenfällig, dass mangels Subordinationsverhältnis ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten äusserst unwahrscheinlich ist. Dr. D._____ erteilte dem Kläger die Vollmacht vom 27. Februar 2002 infolge Krankheit (Urk. 4/22) und verstarb am tt. Januar 2004 (Urk. 4/40). Damit ist jedoch niemand ersichtlich, der dem Kläger hätte Anordnungen und Weisungen (Art. 321d OR) erteilen können. Dass sich selbst der Kläger nicht in einem Subordinationsverhältnis zur Beklagten sieht, geht auch aus dem Umstand hervor, dass er auch heute noch geltend macht, nach wie vor faktisches Organ der Beklagten zu sein (Urk. 1 S. 14). Dies obschon dem Handelsregister entnommen werden kann, dass das Handelsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 4. Juli 2008 die Nichtigkeit der Generalversammlungsbeschlüsse vom 13. August 2007 feststellte und das Handelsregisteramt des Kantons Zürich anwies, den Kläger als Mitglied des Verwaltungsrates zu löschen und Dr. I._____ als Präsident des Verwaltungsrates sowie J._____ und Dr. K._____ als Mitglieder des Verwaltungsrates wieder einzutragen (http://zh.powernet.ch/…, besucht am 2. Dezember 2013). An den vorinstanzlichen Erwägungen bezüglich der Aussichtslosigkeit des klägerischen Begehrens ist damit im Ergebnis nichts zu beanstanden. Von Bedeutung ist schliesslich auch, dass alle Ausführungen des Klägers zu angeblichen Arbeitsleistungen für die Beklagte die Zeit bis ins Jahr 2005 betreffen (Urk. 11). Der Kläger macht vor Arbeitsgericht jedoch Lohnansprüche für die Zeit vom 1. April 2011 bis 31. März 2013 geltend, ohne mit einem Wort darzutun, in dieser Zeit Arbeit für die Beklagte verrichtet zu haben. Im Gegenteil führt er aus, die heutige Leitung lasse die gleichen Arbeiten (wie er früher verrichtet habe) durch drei Verwaltungsräte, einen Liegenschaftsverwalter, einen Buchhalter sowie einen Hauswart durchführen (Urk. 11 S. 9). Im Arbeitsrecht gilt jedoch der Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn" (vgl. Art. 82 und 119 OR; BGer 4A_291/2008 vom 2. Dezember 2008, E. 3.2; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 324 N 5). Dass vorliegend – bei Bestehen eines Arbeitsvertrages – ein Fall einer Ausnahme von dieser Regel vorliegt, legt der Kläger nicht (substantiiert) dar. Er führte vor Vorinstanz dazu einzig aus, da die Löhne infolge Verschuldens der Beklagten

- 11 - nicht geleistet worden seien, sei diese gemäss Art. 324 OR zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet sei (Urk. 1 S. 13). Im Übrigen kann hier die zwischen den Parteien wohl umstrittene Frage, ob bei der Generalvollmacht vom 3. November 2003 und der Vereinbarung vom 1. März 2003 eine Urkundenfälschung vorliegt (Urk. 1 S. 11), offen bleiben, da vorliegend auch im Fall der Echtheit dieser Urkunden nach vorläufiger Prüfung nicht von einem Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten auszugehen ist.

E. 4.4 Was die Ausführungen des Klägers zu seinen finanziellen Verhältnissen betrifft (Urk. 11 S. 11 ff.), erübrigen sich hier Ausführungen dazu, da der Anspruch des Klägers auf unentgeltliche Rechtspflege bereits aufgrund der Aussichtlosigkeit seiner Rechtsbegehren zu verneinen ist (vgl. Art. 117 ZPO).

E. 5 Zusammenfassend ist damit die Beschwerde betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.

E. 6 Der Kläger verlangt die vertrauliche Behandlung von Urk. 13/20+21 (Urk. 11 S. 13). Gemäss Art. 53 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör und können insbesondere die Akten einsehen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Der Kläger begründet sein Geheimhaltungsinteresse nicht und ein solches ist – insbesondere nachdem die Beklagte in diese Unterlagen bereits vor Vorinstanz Einsicht nehmen konnte (Urk. 10) – nicht ersichtlich. III.

Dispositiv
  1. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Entsprechend ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 12 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Bei diesem - 12 - Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
  2. Für das Beschwerdeverfahren hat der Kläger kein explizites Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 11). Ein solches wäre indes mit Blick auf die offensichtliche Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen.
  3. Es sind keine Prozessentschädigungen zuzusprechen (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.2). Es wird erkannt:
  4. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  5. Der Kläger hat innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Urteils bei der Bezirksgerichtskasse Zürich, Postkonto 80-4713-0, einen Kostenvorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten von Fr. 17'200.– zu leisten. Die Frist für die Zahlung ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post zugunsten des Gerichts übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
  6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
  7. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.
  8. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Beklagte, je gegen Empfangsschein. - 13 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
  10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Dezember 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Iseli versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA130012-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Iseli Urteil vom 5. Dezember 2013 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen Arbeitsgericht Zürich, Beschwerdegegner betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich,

3. Abteilung, vom 7. Oktober 2013 (AN130045-L)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 25. September 2013 ging beim Arbeitsgericht Zürich folgende vom Kläger und Beschwerdeführer (fortan: Kläger) gegen die Beklagte, B._____ AG, erhobene Klage unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts C._____ ein (Urk. 1 S. 1, Urk. 2): "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den ausstehenden Lohn für Periode 1. April 2011 bis 31. März 2013 im Betrag von Fr. 294'300.– zu bezahlen;

2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 13. Monatslohn im Betrag von Fr. 25'191.– zu bezahlen;

3. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Verzugszins zu 5 % seit 1. April 2013 zu zahlen;

4. Eventuell sei der Arbeitsvertrag um weitere 10 Jahre zu verlängern. unter Vorbehalt der Lohnausfallsklage. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." Zudem stellte der Kläger ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 20).

2. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2013 wies die Vorinstanz das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihm eine Frist von zehn Tagen an, um für die mutmasslichen Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 17'200.– zu leisten (Urk. 12 Dispositiv-Ziffern 1 und 2).

3. Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 14. Oktober 2013 innert Frist Beschwerde mit folgendem sinngemässen Antrag (Urk. 1 S. 1 und 13): Es sei das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu bewilligen sowie dem Kläger ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die

- 3 - Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). II.

1. Die Vorinstanz wies das Armenrechtsgesuch des Klägers mangels ausreichender Erfolgsaussichten ab. In tatsächlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz, der Kläger fordere mit seiner Klage Lohn für die Zeit vom 1. April 2011 bis 31. März 2013, nämlich die nach seinem Konkurs fällig gewordenen Ansprüche. Soweit seiner nicht eben klaren Klagebegründung entnommen werden könne, mache er Folgendes geltend: Die Beklagte habe ihm (wohl vor

2001) die Verwaltung der Liegenschaften zu einem Lohn von Fr. 4'000.– (inkl. Spesen und Mietzins Wohnung) übertragen. Im Jahr 1999 sei er in den Verwaltungsrat der Beklagten gewählt worden. 2001 habe der Kläger zusätzlich die Hauswartung an der …-Strasse übernommen. In den Jahren 1999 bis 2005 habe er als gelernter Architekt der Beklagten sämtliche deren Wohnungen renoviert. Am 29. Februar 2002 habe Dr. D._____, damaliger Verwaltungsrat der Beklagten, ihm mittels Spezialvollmacht deren gesamte Verwaltung übertragen. Nach der Vollmachterteilung sei der bisherige Lohn auf Fr. 8'000.– erhöht worden. Die Vollmacht sei mit der Vereinbarung vom 1. März 2003 und einer Generalvollmacht am 30. November 2003 ergänzt worden; den vorbestehenden, faktischen Arbeitsvertrag hätten die Parteien am 1. März 2003 schriftlich um zehn Jahre verlängert. Da die Renovation der Liegenschaften aufwändig gewesen sei, habe der Kläger seinen Lohn auf Fr. 13'500.– (inkl. Spesen) erhöht. Die Löhne des Klägers für die Jahre 2003 bis 2005 habe die Beklagte wieder zurück verlangt. Weiter erwog die Vorinstanz, Dr. D._____ habe dem Kläger am 27. Februar 2002 eine Vollmacht zur Besorgung aller Geschäfte (speziell Überbauung …-Strasse E._____, F._____ AG und B._____ AG) bis zu seiner Genesung erteilt (Urk. 4/22). Am 1. März 2003 hätten die Parteien zudem eine Vereinbarung folgenden Inhalts unterzeichnet (Urk. 4/15):

- 4 -

1. Herr A._____ übernimmt ab 1. März 2003 die Verwaltung der B._____ AG im bisherigen Rahmen.

2. Diese Verwaltungstätigkeit wird vereinbarungsgemäss bis 1. März 2013 im bisherigen Rahmen ausgeführt.

3. Nach dem 1. März 2013 eröffnet sich für Herrn A._____ eine weitere Option für 10 Jahre Verwaltungstätigkeit (1. März 2023).

4. Dieses Auftragsverhältnis untersteht Schweizerischem Recht (Gerichtsstand ist der Sitz der Firma Zürich …). Am 30. November 2003 habe Dr. D._____ dem Kläger schliesslich eine Generalvollmacht erteilt (Urk. 4/22, Anhang). Die Gültigkeit der Unterschrift von Dr. D._____ auf dieser Vollmacht und der oberwähnten Vereinbarung dürfte zwischen den Parteien umstritten sein (Urk. 1 S. 11). Von irgendwelchen Hauswartungsarbeiten, wie sie der Kläger thematisiere, sei weder in der Vollmacht noch in der späteren Vereinbarung die Rede. Typischerweise werde die umfassende Verwaltungsführung, wie sie die Vollmacht vom 27. Februar 2002 und die Vereinbarung vom 1. März 2003 beinhalteten, in einem Auftragsverhältnis ausgeübt. Entscheidender sei allerdings, dass nach der Vollmachterteilung durch Dr. D._____ und der Unterzeichnung der Vereinbarung keine Weisungsbefugnis der Beklagten gegenüber dem Kläger mehr auszumachen sei. Gemäss Handelsregisterauszug sei der Kläger denn auch ab Januar 2004 (bis August

2005) die einzige für die Beklagte zeichnungsberechtigte Person gewesen. Mit den umfassenden Kompetenzen des Klägers für die Beklagte stehe im Einklang, dass er selbst 2004 für die Beklagte eine Sekretärin angestellt habe (Urk. 1 S. 10), er selbst (nicht etwa in Absprache mit Dr. D._____) die von ihm geleiteten bisherigen Umbauarbeiten dem "Arbeitsvertrag" zugeschlagen habe (Urk. 1 S. 8) und er selbst deshalb seinen Lohn von Fr. 8'000.– auf Fr. 13'500.– erhöht habe (Urk. 1 S. 11). Zudem hätten die Parteien selbst bezeichnenderweise die Vereinbarung vom 1. März 2003 als Auftragsverhältnis bezeichnet. Irgendwelche arbeitsvertragstypischen Ansprüche seien in dieser Vereinbarung nicht geregelt

- 5 - (Arbeitszeit, Lohn, Ferien etc.). In den vom Kläger eingereichten Urkunden finde sich schliesslich kaum ein Dokument, das auf ein Arbeitsverhältnis schliessen lasse, welches gemäss dem Kläger mit der Beklagten faktisch seit 1992 bestanden haben solle (Urk. 1 S. 7). Es fehlten – abgesehen von einer Dienstaustrittsabrechnung einer BVG-Sammelstiftung (Urk. 4/16), als der Kläger bereits Verwaltungsrat der Beklagten mit Einzelunterschrift gewesen sei – Unterlagen zu den Lohnzahlungen vor oder nach der Vereinbarung vom 1. März 2003 (Lohnabrechnungen, Lohnausweise oder Steuererklärungen des Klägers, in welchen Zahlungen der Beklagten als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit deklariert worden seien). Zusammenfassend würde weit mehr dafür sprechen, dass die Vereinbarung vom 1. März 2003 den Erklärungen der Parteien entsprechend als Auftrag und nicht als Arbeitsvertrag zu verstehen sei. Damit stehe das Fundament der Klage des Klägers vor Arbeitsgericht ernsthaft in Frage, indem diese mangels Arbeitsvertrag (und damit mangels sachlicher Zuständigkeit des Arbeitsgerichts) wenig erfolgsversprechend erscheine und die Gewinnaussichten des Klägers weit geringer als die Verlustgefahren erscheinen (Urk. 12 S. 2 bis 6). Damit brauche nicht abschliessend geprüft zu werden, ob der Kläger als mittellos gelten könne. Aufgrund der Angaben des Klägers wäre seine Mittellosigkeit jedoch nicht dargetan (Urk. 12 S. 6 f.).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburg- haus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. Neue Anträge, neue

- 6 - Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind in der Beschwerde ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Der Novenausschluss gilt sowohl in Verfahren mit Verhandlungs- wie in solchen mit Untersuchungsmaxime. 3.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Kläger in seiner Beschwerde grossmehrheitlich seine Sicht der Dinge darlegt und sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nur in einem Punkt konkret auseinandersetzt (s. Erw. 3.2 unten). Relevante konkrete Rügen einer unrichtigen Rechtsanwendung oder einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung enthält die Beschwerde darüber hinaus nicht (s. Erw. 3.3. unten). 3.2. Der Kläger macht geltend, mit dem Ableben des Verwaltungsratspräsidenten der Beklagten, Dr. D._____, sei er (der Kläger) automatisch einzelunterschriftsberechtigter Verwaltungsrat geworden. Nach dem Tod von Dr. D._____ habe der bestehende Arbeitsvertrag mit dem Kläger nicht automatisch gekündigt bzw. aufgelöst werden können. Der Kläger rügt, es sei nicht richtig, dass er der Vorinstanz keine Unterlagen eingereicht habe, anhand derer auf ein Arbeitsverhältnis geschlossen werden könne. Er habe der Vorinstanz eine E-Mail der SVA vorgelegt und mitgeteilt, dass die SVA die Lohnansprüche 2003 bis 2005 genehmigt habe und eine nochmalige Feststellung des Arbeitsvertrags (durch das Arbeitsgericht) seiner Ansicht nach nicht nötig sei, da die Beklagte den Beschluss der SVA nicht angefochten habe. Der Kläger habe die Verfügung der SVA für seine Arbeitslosenkasse benötigt. Er habe bei der SVA beantragt, die Löhne 2003 bis 2005 ins Register einzutragen. Der Rechtsdienst der SVA habe die Unterlagen vom Steueramt bezogen und festgestellt, dass der Kläger im Arbeitsverhältnis als Arbeitnehmer gestanden habe sowie dass die entsprechenden Löhne mit dem Lohnausweis in die Steuererklärungen als nichtselbständiges Erwerbseinkommen eingetragen worden seien. Diese Steuererklärungen würden belegen, dass der Kläger sein Einkommen als unselbständigen Erwerb deklariert habe. Das belege auch, dass ein Arbeitsverhältnis vorliege (Urk. 11 S. 2 f. und 10).

- 7 - 3.3. Im Übrigen erklärt der Kläger, um die Arbeitsverhältnisse besser zu verstehen, präzisiere er die Sache. In der Folge macht der Kläger einerseits Ausführungen zur Geschichte der Beklagten, welche zum Teil bis ins Jahr ihrer Gründung im Jahre 1947 zurückreichen. Diese Ausführungen stehen einerseits in keinem Zusammenhang mit der vorliegenden Streitsache. Denn sie betreffen stellenwese gar nicht die Beklagte, sondern eine Stiftung sowie eine andere Firma des Unternehmensgründers der B._____ AG, Dr. D._____ (F._____ AG, Dr. D._____ Stiftung; vgl. Urk. 11 S. 3 bis 6). Andererseits wiederholt der Kläger bereits vor der Vorinstanz Ausgeführtes – zum Teil in leicht abgeänderter oder detaillierterer Art und Weise –, indem er beispielsweise festhält, infolge einer Steuerrevision in den Jahren 2002/2003 sei festgestellt worden, dass seit der Gründung der Beklagten keine Sozialabgaben auf den Löhnen gemacht worden seien. Da das Steueramt die Revision am 12. März 2003 durchführen sollte, habe die Beklagte G._____ und dem Kläger einen schriftlichen Vertrag (vgl. Vereinbarung vom 1. März 2003) ausstellen müssen, damit vor der Revision die Sozialleistungen hätten gemeldet werden können (Urk. 11 S. 4). Dies habe der Kläger nach der Steuerrevision auch getan (Urk. 11 S. 7). Vor der Vorinstanz führte der Kläger lediglich aus, bei der Prüfung der Buchhaltung habe der Steuerrevisor auf die Beträge AHV/SVA aufmerksam gemacht. Aus diesem Grund habe die Beklagte mit dem Kläger einen schriftlichen Vertrag abgeschlossen, damit die AHV, Pensionskasse und andere Sozialleistungen hätten abgerechnet werden können (Urk. 1 S. 6 f. unter Hinweis auf die Vereinbarung vom 1. März 2003, Urk. 4/15). Soweit es sich dabei um im Beschwerdeverfahren neu vorgebrachte Behauptungen tatsächlicher Natur handelt, sind sie mit Blick auf das im Beschwerdeverfahren geltende Novenverbot unbeachtlich (Verweis auf Erw. 2 hiervor). Ebenso sind die neu eingereichten Unterlagen (insbesondere Urk. 13/3: Steuererklärungen 2003 bis 2005 des Klägers; Urk. 13/9: Schreiben Pfarrer H._____; Urk. 13/10: Bilanz und Erfolgsrechnung der Beklagten 2003 und 2004; Urk. 13/12: Lohnabrechnungen 2003 von G._____ und dem Kläger mit Sozialversicherungsabzügen; Urk. 13/13: Mahnung der SVA vom 22. September

2003) unzulässig und damit nicht zu beachten. Daran ändert aufgrund des umfassenden Novenverbots auch der Umstand nichts, dass der Kläger geltend

- 8 - macht, er habe, da das Steueramt keine Unterlagen ins Ausland versende, seinem Gesuch die Steuererklärungen nicht beilegen können; die mit der Beschwerde eingereichten Steuererklärungen 2003 bis 2005 und der Lohnausweis 2003 belegten aber, dass der Kläger sein Einkommen als unselbständigen Erwerb versteuert habe (Urk. 11 S. 3 und S. 10). Im Übrigen wird unter Erwägung 4.3. unten zu zeigen sein, dass selbst eine Berücksichtigung der neu eingereichten Unterlagen zu keinem anderen Ergebnis führen würde. 4.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 129 I 129 E. 2.3.1). Für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei diese auf den Zeitpunkt der Gesucheinreichung abzustellen hat (Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 56 f. mit weiteren Hinweisen). Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen und abzuschätzen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Die tatsächlichen Voraussetzungen sind gestützt auf die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Gesuchstellers unter Berücksichtigung der Aktenlage zu prüfen, ohne dass gerichtliche Beweiserhebungen vorzunehmen sind (BGer 4A_471/2011 vom 17. Januar 2012, E. 4.3; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 117 N 13). 4.2. Ob ein Arbeitsvertrag vorliegt oder nicht, ist im Einzelfall anhand aller Elemente des Vertragsverhältnisses zu beurteilen. Dabei ist weder die von den Parteien gewählte Bezeichnung noch die Einstufung durch die Sozialversicherungen ausschlaggebend. Letzteres schon deshalb nicht, weil das Sozialversicherungsrecht von eigenen Begriffsumschreibungen ausgeht. Soweit aber die die Arbeit zuweisende Partei Sozialversicherungsbeiträge abzieht und

- 9 - zusammen mit Leistungen von ihrer Seite den Sozialversicherungen überweist, ist auch das ein Indiz zugunsten eines Arbeitsvertrages – allerdings ein sehr untergeordnetes. Ebenso schliesst für sich allein die Einzelzeichnungsberechtigung einen Arbeitsvertrag nicht aus, ebenso wenig der unterlassene Ferienbezug, das Fehlen von Lohnabrechnungen oder die Tatsache, dass sich ein Direktor das Gehalt selbst auszahlt, solange der einzige Verwaltungsrat diesen Bezügen bei der Bank problemlos ein Ende setzten könnte (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, Art. 319 N 2, S. 72 mit weiteren Hinweisen). Obwohl die Aktiengesellschaft die AHV auf dem Verwaltungsratshonorar abziehen und keine Mehrwertsteuer bezahlt werden muss, ist ein Verwaltungsrat, der über seine organschaftlichen Pflichten hinaus für die Gesellschaft tätig ist, nicht in jedem Fall Arbeitnehmer. Entscheidend ist für die Abgrenzung auch hier das Mass an Unterordnung (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 319 N 6 S. 86). 4.3. Zwar ist es richtig, dass aus den vorinstanzlichen Erwägungen zu schliessen ist, dass nicht zur Kenntnis genommen wurde, dass dem individuellen Konto des Klägers von der SVA Sozialbeiträge gutgeschrieben wurden. Der Kläger hatte der Vorinstanz dazu jedoch auch nur eine wenig aussagekräftige E- Mail ins Recht gelegt und im Übrigen Ausführungen dazu unterlassen (s. Erw. 3.3. oben). Die entsprechenden Gutschriften auf dem Konto des Klägers für die Jahre 2003 und 2005 vermögen jedoch an der vorinstanzlichen Beurteilung nichts zu ändern. Denn erstens ist der Zivilrichter entgegen der Ansicht des Klägers nicht an die Einschätzung der SVA gebunden (von welcher im Übrigen keine Verfügung, sondern lediglich die Kopie einer E-Mail vorliegt). Zweitens ist die Leistung von Sozialbeiträgen nach dem oben Ausgeführten lediglich ein untergeordnetes Indiz für das Vorliegen eines Arbeitsvertrages (welches vorliegend weiter dadurch abgeschwächt wird, dass die Sozialbeiträge erst aufgrund der Bemühungen des Klägers im Jahre 2013 seinem individuellen Konto bei der SVA gutgeschrieben wurden; Urk. 4/34). Wenn der Kläger darüber hinaus sinngemäss geltend macht, der Arbeitsvertrag habe nicht gekündigt werden können, da der Kläger nach dem Tod von Dr. D._____ einzig verbliebener

- 10 - Zeichnungsberechtigter gewesen sei, so wird damit augenfällig, dass mangels Subordinationsverhältnis ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten äusserst unwahrscheinlich ist. Dr. D._____ erteilte dem Kläger die Vollmacht vom 27. Februar 2002 infolge Krankheit (Urk. 4/22) und verstarb am tt. Januar 2004 (Urk. 4/40). Damit ist jedoch niemand ersichtlich, der dem Kläger hätte Anordnungen und Weisungen (Art. 321d OR) erteilen können. Dass sich selbst der Kläger nicht in einem Subordinationsverhältnis zur Beklagten sieht, geht auch aus dem Umstand hervor, dass er auch heute noch geltend macht, nach wie vor faktisches Organ der Beklagten zu sein (Urk. 1 S. 14). Dies obschon dem Handelsregister entnommen werden kann, dass das Handelsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 4. Juli 2008 die Nichtigkeit der Generalversammlungsbeschlüsse vom 13. August 2007 feststellte und das Handelsregisteramt des Kantons Zürich anwies, den Kläger als Mitglied des Verwaltungsrates zu löschen und Dr. I._____ als Präsident des Verwaltungsrates sowie J._____ und Dr. K._____ als Mitglieder des Verwaltungsrates wieder einzutragen (http://zh.powernet.ch/…, besucht am 2. Dezember 2013). An den vorinstanzlichen Erwägungen bezüglich der Aussichtslosigkeit des klägerischen Begehrens ist damit im Ergebnis nichts zu beanstanden. Von Bedeutung ist schliesslich auch, dass alle Ausführungen des Klägers zu angeblichen Arbeitsleistungen für die Beklagte die Zeit bis ins Jahr 2005 betreffen (Urk. 11). Der Kläger macht vor Arbeitsgericht jedoch Lohnansprüche für die Zeit vom 1. April 2011 bis 31. März 2013 geltend, ohne mit einem Wort darzutun, in dieser Zeit Arbeit für die Beklagte verrichtet zu haben. Im Gegenteil führt er aus, die heutige Leitung lasse die gleichen Arbeiten (wie er früher verrichtet habe) durch drei Verwaltungsräte, einen Liegenschaftsverwalter, einen Buchhalter sowie einen Hauswart durchführen (Urk. 11 S. 9). Im Arbeitsrecht gilt jedoch der Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn" (vgl. Art. 82 und 119 OR; BGer 4A_291/2008 vom 2. Dezember 2008, E. 3.2; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 324 N 5). Dass vorliegend – bei Bestehen eines Arbeitsvertrages – ein Fall einer Ausnahme von dieser Regel vorliegt, legt der Kläger nicht (substantiiert) dar. Er führte vor Vorinstanz dazu einzig aus, da die Löhne infolge Verschuldens der Beklagten

- 11 - nicht geleistet worden seien, sei diese gemäss Art. 324 OR zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet sei (Urk. 1 S. 13). Im Übrigen kann hier die zwischen den Parteien wohl umstrittene Frage, ob bei der Generalvollmacht vom 3. November 2003 und der Vereinbarung vom 1. März 2003 eine Urkundenfälschung vorliegt (Urk. 1 S. 11), offen bleiben, da vorliegend auch im Fall der Echtheit dieser Urkunden nach vorläufiger Prüfung nicht von einem Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten auszugehen ist. 4.4. Was die Ausführungen des Klägers zu seinen finanziellen Verhältnissen betrifft (Urk. 11 S. 11 ff.), erübrigen sich hier Ausführungen dazu, da der Anspruch des Klägers auf unentgeltliche Rechtspflege bereits aufgrund der Aussichtlosigkeit seiner Rechtsbegehren zu verneinen ist (vgl. Art. 117 ZPO).

5. Zusammenfassend ist damit die Beschwerde betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.

6. Der Kläger verlangt die vertrauliche Behandlung von Urk. 13/20+21 (Urk. 11 S. 13). Gemäss Art. 53 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör und können insbesondere die Akten einsehen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Der Kläger begründet sein Geheimhaltungsinteresse nicht und ein solches ist – insbesondere nachdem die Beklagte in diese Unterlagen bereits vor Vorinstanz Einsicht nehmen konnte (Urk. 10) – nicht ersichtlich. III.

1. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Entsprechend ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 12 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Bei diesem

- 12 - Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2. Für das Beschwerdeverfahren hat der Kläger kein explizites Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 11). Ein solches wäre indes mit Blick auf die offensichtliche Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen.

3. Es sind keine Prozessentschädigungen zuzusprechen (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.2). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Urteils bei der Bezirksgerichtskasse Zürich, Postkonto 80-4713-0, einen Kostenvorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten von Fr. 17'200.– zu leisten. Die Frist für die Zahlung ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post zugunsten des Gerichts übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Beklagte, je gegen Empfangsschein.

- 13 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Dezember 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Iseli versandt am: mc