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RA130010

unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2014-02-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Die Verfügung des Bezirksgerichtes Uster, Arbeitsgericht, vom

18. September 2013 sei dahingehend abzuändern, dass das Ge- such der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistandes gutgeheissen wird. Eventualiter sei das Gesuch zur Neubeurteilung an das Bezirks- gericht Uster, Arbeitsgericht, zurückzuweisen.

E. 2 Unter Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten.

E. 3 Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als un- entgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Weiter stellte die Klägerin den prozessualen Eventualantrag:

E. 4 Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wah- rung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

E. 5 Die Erstinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aus- sichtslosigkeit abgewiesen (Urk. 12 S. 6). Die Klägerin macht in der Beschwerde geltend, dass sowohl der Forderungsprozess vor dem Bezirksgericht Uster als auch das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos anzusehen seien. Im Wesentlichen verweist sie auf die Berufungsschrift vom 30. September 2013 (Urk. 11 S. 7, Urk. 14/4).

E. 6 Die Kammer hat mit Beschluss vom 14. Februar 2014 den Nichteintretens- entscheid der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Ver- fahrens zurückgewiesen (Urk. 17). Die arbeitsrechtliche Streitigkeit ist daher nicht als aussichtslos im Sinne der Rechtsprechung zu beurteilen.

E. 7 Für die finanziellen Verhältnisse verwies die Klägerin in der Klagebegrün- dung auf eine Zusammenstellung der Ein- und Ausgaben (Urk. 2 S. 8). Dem sog. Haushaltsbudget lässt sich entnehmen, dass die Klägerin über eine Rechts- schutzversicherung verfügt. Sie macht denn auch einen monatlichen Prämienan- teil von Fr. 23.50 in ihrem Bedarf geltend (Urk. 4/29, 4/31). Der Anspruch auf Dienstleistungen in Form einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung oder auf Übernahme von Prozesskosten gegenüber einer Rechtsschutzversicherung ist ein liquides Aktivum im Vermögen des Versicherten, sofern eine entsprechende Kostengutsprache vorliegt. Diesfalls fehlt es an der Prozessarmut und der Versi- cherungsanspruch geht demjenigen auf unentgeltliche Rechtspflege vor (Bühler, Berner Kommentar ZPO, Vorbem. zu Art. 117-123 m.w.H.). Dass keine Kosten- gutsprache erfolgt ist, hat die anwaltlich vertretene Klägerin weder dargetan noch belegt. Die Mittellosigkeit ist deshalb nicht ausgewiesen. Folglich ist das Gesuch

- 4 - um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen.

E. 8 Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich kei- ne Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung gilt dies indessen nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Be- schwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Entsprechend wären der unterliegenden Klägerin Kosten aufzuerlegen. Allerdings handelt es sich in der Hauptsache um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.–, weshalb für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben sind (Art. 114 lit. c ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.2).

E. 9 Die Klägerin beantragt auch im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 11 S. 2). Gerichtskosten hat die Klägerin keine zu tragen, weshalb das Begehren um Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos geworden und abzuschreiben ist. Zu prüfen bleibt das Gesuch um Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Für die Frage der Mittellosigkeit verweist die Klägerin in der Beschwerdeschrift wiederum auf die Zusammenstellung in der Klagebeilage (Urk. 11 S. 7). Wie unter Ziffer 7 ausgeführt, ist die Klägerin nicht mittellos im Sinne der Rechtsprechung. Daher ist das Gesuch um Rechtsverbei- ständung für das Beschwerdeverfahren abzuweisen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch der Klägerin um Befreiung von den Gerichtskosten im Be- schwerdeverfahren wird abgeschrieben.
  2. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. - 5 - Es wird erkannt:
  4. Die Beschwerde wird abgewiesen und die Verfügung des Bezirksgerichtes Uster, Arbeitsgericht, vom 18. September 2013 betreffend unentgeltliche Rechtspflege wird bestätigt.
  5. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
  6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien im Beschwerdeverfahren, sowie an die Beklagte im Hauptverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. In der Hauptsache handelt es sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streit- wert beträgt Fr. 10'204.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Februar 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA130010-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss und Urteil vom 28. Februar 2014 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. X._____ gegen Bezirksgericht Uster, Arbeitsgericht, Beschwerdegegnerin betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Uster, Arbeitsgericht, vom 18. September 2013 in Sachen A._____ gegen B._____ AG betreffend Arbeitsstreit (AH130029-I)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Verfügungen vom 18. September 2013 trat die Vorinstanz auf die von der Klägerin am 4. September 2013 eingereichte arbeitsrechtliche Klage nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Urk. 12). Gegen den Nichteintretensentscheid in der Hauptsache erhob die Klägerin Berufung (Verfah- ren LA130034), gegen die Abweisung des prozessualen Armenrechts am

30. September 2013 die vorliegende Beschwerde mit den Anträgen (Urk. 11 S. 2):

1. Die Verfügung des Bezirksgerichtes Uster, Arbeitsgericht, vom

18. September 2013 sei dahingehend abzuändern, dass das Ge- such der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistandes gutgeheissen wird. Eventualiter sei das Gesuch zur Neubeurteilung an das Bezirks- gericht Uster, Arbeitsgericht, zurückzuweisen.

2. Unter Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten.

3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als un- entgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Weiter stellte die Klägerin den prozessualen Eventualantrag:

4. Das Verfahren sei bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens vor Obergericht des Kantons Zürich gegen die Verfügung des Be- zirksgerichtes Uster, Arbeitsgericht, vom 18. September 2013, mit welcher auf die Klage der Beschwerdeführerin nicht eingetreten wurde, zu sistieren.

2. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 wurde der Vorinstanz und den Parteien im Forderungsprozess der Eingang der Beschwerde angezeigt (Urk. 16). Am

2. Dezember 2013 wurde mit dem Rechtsvertreter der Klägerin vereinbart, dass das vorliegende Verfahren bis zur Erledigung des Berufungsverfahrens formlos sistiert bleibe (Prot. S. 2).

3. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege hat die Beklagte als Ge- genpartei im Forderungsprozess keine Parteistellung, sondern es handelt sich um ein Verfahren zwischen der Klägerin und dem Staat (BGer 5A_381/2013 E. 3.2,

- 3 - BGE 139 III 334 E. 4.2.), weshalb von der Beklagten keine Beschwerdeantwort einzuholen ist. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz kann ver- zichtet werden (Art. 324 ZPO).

4. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wah- rung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

5. Die Erstinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aus- sichtslosigkeit abgewiesen (Urk. 12 S. 6). Die Klägerin macht in der Beschwerde geltend, dass sowohl der Forderungsprozess vor dem Bezirksgericht Uster als auch das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos anzusehen seien. Im Wesentlichen verweist sie auf die Berufungsschrift vom 30. September 2013 (Urk. 11 S. 7, Urk. 14/4).

6. Die Kammer hat mit Beschluss vom 14. Februar 2014 den Nichteintretens- entscheid der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Ver- fahrens zurückgewiesen (Urk. 17). Die arbeitsrechtliche Streitigkeit ist daher nicht als aussichtslos im Sinne der Rechtsprechung zu beurteilen.

7. Für die finanziellen Verhältnisse verwies die Klägerin in der Klagebegrün- dung auf eine Zusammenstellung der Ein- und Ausgaben (Urk. 2 S. 8). Dem sog. Haushaltsbudget lässt sich entnehmen, dass die Klägerin über eine Rechts- schutzversicherung verfügt. Sie macht denn auch einen monatlichen Prämienan- teil von Fr. 23.50 in ihrem Bedarf geltend (Urk. 4/29, 4/31). Der Anspruch auf Dienstleistungen in Form einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung oder auf Übernahme von Prozesskosten gegenüber einer Rechtsschutzversicherung ist ein liquides Aktivum im Vermögen des Versicherten, sofern eine entsprechende Kostengutsprache vorliegt. Diesfalls fehlt es an der Prozessarmut und der Versi- cherungsanspruch geht demjenigen auf unentgeltliche Rechtspflege vor (Bühler, Berner Kommentar ZPO, Vorbem. zu Art. 117-123 m.w.H.). Dass keine Kosten- gutsprache erfolgt ist, hat die anwaltlich vertretene Klägerin weder dargetan noch belegt. Die Mittellosigkeit ist deshalb nicht ausgewiesen. Folglich ist das Gesuch

- 4 - um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen.

8. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich kei- ne Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung gilt dies indessen nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Be- schwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Entsprechend wären der unterliegenden Klägerin Kosten aufzuerlegen. Allerdings handelt es sich in der Hauptsache um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.–, weshalb für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben sind (Art. 114 lit. c ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.2).

9. Die Klägerin beantragt auch im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 11 S. 2). Gerichtskosten hat die Klägerin keine zu tragen, weshalb das Begehren um Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos geworden und abzuschreiben ist. Zu prüfen bleibt das Gesuch um Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Für die Frage der Mittellosigkeit verweist die Klägerin in der Beschwerdeschrift wiederum auf die Zusammenstellung in der Klagebeilage (Urk. 11 S. 7). Wie unter Ziffer 7 ausgeführt, ist die Klägerin nicht mittellos im Sinne der Rechtsprechung. Daher ist das Gesuch um Rechtsverbei- ständung für das Beschwerdeverfahren abzuweisen. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Klägerin um Befreiung von den Gerichtskosten im Be- schwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis.

- 5 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die Verfügung des Bezirksgerichtes Uster, Arbeitsgericht, vom 18. September 2013 betreffend unentgeltliche Rechtspflege wird bestätigt.

2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien im Beschwerdeverfahren, sowie an die Beklagte im Hauptverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. In der Hauptsache handelt es sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streit- wert beträgt Fr. 10'204.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Februar 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: mc