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RA130008

Sistierung

Zürich OG · 2014-01-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 3 Oktober 2012 wurde die Klägerin aufgefordert, dieses Gesuch zu begründen und zu belegen (Urk. 5/5). Hierauf reichte die Klägerin mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 weitere Unterlagen ein (Urk. 5/13-14/1-15). Am 6. Dezember 2012 nahm die Beklagte zum Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Stellung (Urk. 5/21-23/1-8). Mit Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2012 wurde die Klägerin erneut zur Präzisierung ihres Gesuchs aufgefordert und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, zur Eingabe der Beklagten Stellung zu nehmen. Hierauf reichte die Klägerin unter dem 24. Dezember 2012 zahlreiche Beilagen ein (Urk. 5/26-27/1-45). In der Folge wies die Vorinstanz das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beschluss vom 11. Februar 2013 ab (Urk. 5/30). 1.2 Die hiergegen von der Klägerin erhobene Beschwerde wurde von der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Urteil vom 13. März 2013 abgewiesen (Urk. 5/33, Geschäfts Nr. RA130003). Auf das gleichzeitig beim Präsidenten des Obergerichts erhobene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren trat dieser mit Verfügung vom 4. März 2013 nicht ein (Geschäfts Nr. VO130024). Auf die dagegen jeweils erhobenen Beschwerden trat das Bundesgericht, I. zivilrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 19. April 2013 nicht ein (Urk. 5/34). 1.3 In der Folge wurde der Klägerin mit Beschluss vom 24. Mai 2013 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 18'600.– angesetzt (Urk. 5/35). Hierauf stellte die Klägerin bei der Vorinstanz mit Schreiben vom

E. 7 Juni 2013 folgende Anträge (Urk. 37 S. 1):

- 3 - "1. Das Verfahren sei zu sistieren, bis die Liegenschaft in D._____ verkauft wird;

2. Eventuell sei festzustellen, dass die Beklagte handlungsunfähig sei;

3. Es sei festzustellen, dass das Verfahren über die Rechtspflege noch nicht abgeschlossen ist und die Kaution sei bis zum rechtkräftigen Entscheid zu sistieren." 1.4 Mit Beschluss vom 19. Juni 2013 entschied die Vorinstanz wie folgt (Urk. 39 S. 3 f.): "1. Das Sistierungsgesuch der Klägerin wird abgewiesen.

2. Der Klägerin wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Entscheides angesetzt, um für die mutmasslichen Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Zürich (Postkonto 80-4713-0) einen Kostenvorschuss von Fr. 18'600.-- zu leisten. Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Post zur Einzahlung zugunsten des Gerichts übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wird. Diese Frist ist nicht mehr erstreckbar.

3. Eine Erhöhung des Kostenvorschusses zufolge veränderter Prozesslage bleibt vorbehalten, sollte er sich als ungenügend erweisen. Die Vorschusspflicht nach Art. 102 Abs. 1 ZPO (Beweiserhebungen) bleibt vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Kopien von act. 37 - 38/2." 2.1 Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 (eingegangen am 1. Juli 2013) erhob die Klägerin innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1): "1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 19. Juni 2013 sei aufzuheben;

2. Es sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege antragsgemäss beim hängenden Verfahren beim Obergericht zu genehmigen;

3. Eventuell sei das Verfahren bis zum Verkauf der Liegenschaft der Gesuchstellerin [recte: Klägerin] in D._____ zu sistieren;

4. Für den Beschluss des Arbeitsgerichts von 19. Juni 2013 sei eine aufschiebende Wirkung zu erteilen."

- 4 - 2.2 Mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2013 wurde in Bezug auf Dispositivziffer 2 des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 19. Juni 2013 die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 5).

3. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). Entsprechend sind die von der Klägerin im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen (Urk 3/2-3) vorliegend unbeachtlich. Ebenso unbeachtlich ist die neu im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Behauptung der Klägerin, wonach sie sämtliche Liegenschaften zu verkaufen beabsichtige (Urk. 1 S. 6).

4. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Sistierungsantrags damit, dass es völlig offen sei, ob und wann die Liegenschaft tatsächlich verkauft werde, habe die Klägerin den entsprechenden Verkaufsauftrag doch eben erst erteilt. Weiter ging die Vorinstanz unter Verweis auf Urk. 5/27/13 davon aus, dass die Liegenschaft mit Fr. 620'000.– belastet sein dürfte. Ebenso sei davon auszugehen, dass die Liegenschaft für eine Forderung von knapp Fr. 200'000.– (zuzüglich Zinsen) verarrestiert sei (mit Verweis auf Urk. 5/14/11). Üblicherweise würden mit einem Liegenschaftenverkauf weitere Auslagen anfallen, konkret die Provision an die Maklerin in der Höhe von 3% des Kaufpreises (mit Verweis auf Urk. 5/38/2), die Grundstückgewinnsteuern und Handänderungsgebühren. Der Richtpreis der Liegenschaft betrage gemäss Verkaufsauftrag Fr. 820'000.–. Damit sei völlig offen, ob aus dem Verkauf der Liegenschaft ein Erlös erzielt werden könne, welcher es der Klägerin erlauben würde, die Gerichtskosten zu bezahlen. Komme hinzu, dass das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen worden sei, weil ihre Vermögensverhältnisse völlig

- 5 - intransparent seien. Diese Intransparenz rechtfertige eine Verfahrenssistierung zwecks Verkauf eines singulären Aktivums – mit völlig ungewissen Ergebnis – zur Leistung des Kostenvorschusses nicht. Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren abschliessend entschieden worden sei und eine Relevanz der von der Klägerin nicht näher definierten Eingabe an das Obergericht für das vorliegende Verfahren nicht auszumachen sei (Urk. 2 S. 2 f.). 5.1 Die Klägerin bringt beschwerdeweise im Wesentlichen vor, dass sie der Vorinstanz bei ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits belegt habe, dass der Verkauf der Liegenschaft in D._____ ihre Mittellosigkeit nicht beseitigen könne. Indem die Vorinstanz nun ausgeführt habe, dass sie mit dem Vorschuss (wohl gemeint Überschuss) aus dem Verkauf der Liegenschaft in D._____ die Gerichtskosten nicht bezahlen könne, habe diese ihre Angaben betreffend unentgeltliche Rechtspflege bestätigt. Dies belege, dass die Vorinstanz sich dieser Tatsachen bewusst gewesen sei und diese Kalkulation bereits früher gemacht habe. Somit sei "die vorherige Erwägung der Vorinstanz über diese Tatsachenfeststellung bei diesem Beschluss widersprüchlich" gewesen (Urk. 1 S. 3). Es stehe auch fest, dass die Feststellung der Vorinstanz, wonach das Verfahren um Rechtspflege beim Obergericht noch nicht abgeschlossen sei, nicht zutreffend sei. Sie selber könne der Vorinstanz von Schweden aus keine entsprechende Bescheinigung vorlegen; es wäre an der Vorinstanz gewesen, dies von Amtes wegen festzustellen. Die Tatsache, dass das Bundesgericht auf die Beschwerde mit der Begründung des nicht ausgeschöpften Instanzenzuges nicht eingetreten sei, beweise, dass das Verfahren noch offen sei. Sie selber habe gegen die Verfügung [recte: den Beschluss] des Arbeitsgerichts vom 11. Februar 2013 keine Beschwerde eingereicht. Entgegen ihrem Willen seien am Obergericht zwei Verfahren (Beschwerde und Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege) entstanden. Der separate und richtige Antrag der Gesuchstellerin – Gesuch um Genehmigung der unentgeltlichen Rechtspflege – sei immer noch beim Obergericht hängig. Für dieses Gesuch habe sich der Präsident des Obergerichts in der Verfügung vom

18. Mai 2013 nicht zuständig erklärt. Entsprechend sei dieses Gesuch fristgerecht

- 6 - beim Obergericht wieder geltend gemacht worden. Es stehe fest, dass es keinen Grund gebe, die Rechtspflege nicht zu genehmigen, da die Gegenpartei mit unzulässigen und gesetzeswidrigen Mitteln versucht habe, die Rechte der Gesuchstellerin aus dem Arbeitsvertrag aus dem Weg zu räumen. Aus diesem Grunde beantrage sie, die Rechtspflege zu genehmigen oder das Verfahren zu sistieren (Urk. 1 S. 6). 5.2.1 Entgegen der Ansicht der Klägerin ging die Vorinstanz zutreffend davon aus, dass das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende arbeitsrechtliche Verfahren abgeschlossen ist. Richtig ist zwar, dass die Klägerin gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 11. Februar 2013 sowohl Beschwerde bei der angerufenen Kammer als auch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich gestellt hat. Indes stand der Klägerin gegen das durch die Vorinstanz mit Beschluss vom 11. Februar 2013 abgewiesene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege lediglich die Beschwerde an das Obergericht offen (Art. 121 ZPO), nicht indes eine solche an den Präsidenten des Obergerichts. Ebenso wenig war der Präsident des Obergerichts für die Beurteilung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege betreffend das vor- instanzliche Verfahren zuständig (§ 128 GOG). Entsprechend trat der Präsident des Obergerichts mit Verfügung vom 4. März 2013 denn auch nicht darauf ein (Urk. 5/34 S. 2). Zwar trifft es zu, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 19. April 2013 auf die dagegen gerichtete Beschwerde wegen Nichtausschöpfen des Instanzenzuges nicht eintrat; die Klägerin kann hieraus jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, bedeutet dies doch keinesfalls, dass das Verfahren fortgesetzt werden könnte. Damit erübrigen sich weitere Erwägungen hierzu. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der Vorinstanz betreffend unentgeltliche Rechtspflege vom 11. Februar 2013 wurde von der I. Zivilkammer – wie erwähnt – mit Beschluss vom 13. März 2013 abgewiesen (Urk. 5/33; Geschäfts Nr. RA130003). Das Bundesgericht trat auf die gegen den Beschluss der angerufenen Kammer vom 13. März 2013 erhobene Beschwerde mangels ausreichender Begründung mit Urteil vom 19. April 2013 nicht ein

- 7 - (Urk. 5/34). Damit aber hat die Klägerin den Instanzenzug in Bezug auf ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende arbeitsrechtliche Verfahren ausgeschöpft; hierüber wurde abschliessend abschlägig entschieden. Inwiefern am Obergericht des Kantons Zürich derzeit Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege für weitere Verfahren, in welche die Klägerin involviert ist, hängig sind, kann aufgrund dessen, dass dies für das vorliegende Verfahren unerheblich ist, offen bleiben. 5.2.2 Will die Klägerin mit ihren Einwendungen vorbringen, dass der Entscheid der Vorinstanz betreffend unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der von ihr geltend gemachten Widersprüchlichkeit zwischen dem damaligen und dem vorliegend angefochtenen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen sei, gilt folgendes: Ein solcher, erstmalig im Beschwerdeverfahren gestellter Antrag ist aufgrund des umfassenden Novenverbots nicht zulässig und damit unbeachtlich (vgl. Erw. 3 hiervor, Art. 326 Abs. 1 ZPO). Selbst wenn ein solcher Antrag im Beschwerdeverfahren zuzulassen wäre, ist auf folgendes hinzuweisen: Die Möglichkeit einer Wiedererwägung wurde in der Schweizerischen Zivilprozessordnung zwar nicht in allgemeiner Weise statuiert, ihre Zulässigkeit ergibt sich jedoch aus dem Grundsatz der jederzeitigen Abänderbarkeit prozessleitender Verfügungen (für Beweisverfügungen ausdrücklich Art. 154 Satz 3 ZPO). Allerdings haben die Parteien nie Anspruch auf Wiedererwägung, jedenfalls nicht ohne Änderung der massgebenden Verhältnisse. Solche neuen Begebenheiten, welche eine Wiedererwägung rechtfertigen würden, macht die Klägerin denn auch keine geltend: So hat die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Klägerin massgeblich deswegen abgewiesen, weil sie ihre finanziellen Verhältnisse trotz entsprechender Mitwirkungspflicht und zweimaliger Aufforderungen hierzu nicht vollständig dargelegt habe und ihre Vermögensverhältnisse weitgehend im Dunkeln geblieben seien (Urk. 5/30 S. 10 f.). Inwiefern sich die Vorinstanz mit ihren Erwägungen im angefochtenen Entscheid in Widerspruch zu ihren Ausführungen im damaligen Beschluss betreffend unentgeltliche Rechtspflege vom 11. Februar 2013 gesetzt haben soll, ist nicht nachvollziehbar. So war zum damaligen Zeitpunkt von der Klägerin noch nicht einmal dargelegt worden, welchen Wert die

- 8 - zur Diskussion stehende Liegenschaft in D._____ hat (Urk. 5/30 S. 4). Damit aber bestünde – selbst wenn der Antrag zweitinstanzlich zuzulassen wäre – keine Veranlassung, den Entscheid betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Vorinstanz vom 11. Februar 2013 in Wiedererwägung zu ziehen. 5.3.1 Weiter moniert die Klägerin, dass mit der Feststellung der Vorinstanz, die Liegenschaft in D._____ sei mit einem Arrest über circa Fr. 200'000.– belegt und die Gerichtskosten könnten mit dem Verkauf der Liegenschaft aufgrund des Arrestes nicht beglichen werden, ihr Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei (Urk. 1 S. 3). 5.3.2 Dem kann nicht zugestimmt werden: Es war die Klägerin selber, welche der Vorinstanz eine Kopie des besagten Arrestbefehls betreffend die Liegenschaft in D._____ eingereicht hat (Urk. 5/14/11). Inwiefern die Vorinstanz mit dem Zitieren dieses Arrestbefehl den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs der Klägerin verletzt haben sollte, ist damit nicht einzusehen. 5.4.1 Schliesslich bringt die Klägerin in Bezug auf die Sistierung vor, dass die Liegenschaft in D._____ erst verkauft werden müsse, damit behauptet werden könne, aus einem allfälligen Überschuss könnten die Gerichtskosten nicht bezahlt werden (Urk. 1 S. 4). 5.4.2 Mit dieser Ausführung setzt sich die Klägerin in Widerspruch zu ihren eigenen Aussagen, wonach sie der Vorinstanz bereits im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege dargelegt habe, dass mit dem Verkauf dieser Liegenschaft ihre Mittellosigkeit nicht beseitigt werden könne. Wenn sie bereits selber die Ansicht vertritt, dass mit dem Verkauf der Liegenschaft der von der Vor- instanz geforderte Kostenvorschuss nicht beglichen werden kann, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern eine Sistierung zweckmässig wäre (Art. 126 Abs. 1 ZPO). 5.5.1 Hinsichtlich der Handlungsfähigkeit der Beklagten bringt die Klägerin vor, dass sie kein Interesse daran habe festzustellen, ob diese gegeben sei. Sie

- 9 - habe der Vorinstanz aus prozessökonomischen Gründen mitgeteilt, dass die Handlungsfähigkeit der Beklagten vor dem Prozess von Amtes wegen festzustellen sei. Wenn sie nun aber ihre Liegenschaft verkaufe und die Vorinstanz dann erst feststelle, dass die Beklagte nicht handlungsfähig sei, würden ihr nicht wiedergutzumachende Nachteile erwachsen (Urk. 1 S. 7). 5.5.2 Diesbezüglich ist die Klägerin darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Prüfung der Prozessvoraussetzungen keine zwingende Prüfungsreihenfolge besteht (Zürcher in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 60 N 12 ff.). Ohnehin aber wäre ein Mangel in der Prozessfähigkeit, welche das verfahrensrechtliche Pendant zur zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit ist (BGE 132 I 1 Erw. 3.1), heilbar (Zürcher, a.a.O., Art. 60 N 19). Vorab aber hat der geforderte Kostenvorschuss einzugehen, da das Gericht bei Nichtleistung desselben den Prozess durch Nichteintreten zu beenden hat (Art. 101 Abs. 3 ZPO). 5.6 Im Übrigen äussert sich die Klägerin zur Sache sowie zum bereits abgeurteilten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, was im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht von Relevanz ist. Entsprechend erübrigen sich weitere Erwägungen hierzu. 5.7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Klägerin unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die mit Beschluss der Vorinstanz vom 19. Juni 2013 angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 18'600.– ist aufgrund des gewährten Aufschubs der Vollstreckbarkeit neu anzusetzen. 6.1 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG sind diese auf Fr. 1'500.– festzusetzen.

- 10 - 6.2 Die Klägerin hat für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 1 S. 1). Ein solches ist zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 6.3 Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  3. Der Klägerin wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Entscheides angesetzt, um für die mutmasslichen Gerichtkosten bei der Bezirksgerichtskasse Zürich (Postkonto 80-4713-0) einen Kostenvorschuss von Fr. 18'600.– zu leisten. Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Post zur Einzahlung zugunsten des Gerichts übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wird. Diese Frist ist nicht mehr erstreckbar.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
  5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt.
  6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1 und Urk. 3/2-3, sowie an das Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, je gegen Empfangsschein. - 11 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt in der Hauptsache über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Januar 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA130008-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Esatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 30. Januar 2014 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin sowie B._____, Streitberufener gegen C._____ Stiftung, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B._____ betreffend Sistierung Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich,

3. Abteilung, vom 19. Juni 2013 (AN120051-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Schreiben vom 25. September 2012 reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) Klage betreffend Lohn und Arbeitszeugnis unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise …, vom 29. August 2012 ein. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege (Urk. 5/1-4/2-8). Mit Beschluss vom

3. Oktober 2012 wurde die Klägerin aufgefordert, dieses Gesuch zu begründen und zu belegen (Urk. 5/5). Hierauf reichte die Klägerin mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 weitere Unterlagen ein (Urk. 5/13-14/1-15). Am 6. Dezember 2012 nahm die Beklagte zum Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Stellung (Urk. 5/21-23/1-8). Mit Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2012 wurde die Klägerin erneut zur Präzisierung ihres Gesuchs aufgefordert und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, zur Eingabe der Beklagten Stellung zu nehmen. Hierauf reichte die Klägerin unter dem 24. Dezember 2012 zahlreiche Beilagen ein (Urk. 5/26-27/1-45). In der Folge wies die Vorinstanz das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beschluss vom 11. Februar 2013 ab (Urk. 5/30). 1.2 Die hiergegen von der Klägerin erhobene Beschwerde wurde von der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Urteil vom 13. März 2013 abgewiesen (Urk. 5/33, Geschäfts Nr. RA130003). Auf das gleichzeitig beim Präsidenten des Obergerichts erhobene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren trat dieser mit Verfügung vom 4. März 2013 nicht ein (Geschäfts Nr. VO130024). Auf die dagegen jeweils erhobenen Beschwerden trat das Bundesgericht, I. zivilrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 19. April 2013 nicht ein (Urk. 5/34). 1.3 In der Folge wurde der Klägerin mit Beschluss vom 24. Mai 2013 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 18'600.– angesetzt (Urk. 5/35). Hierauf stellte die Klägerin bei der Vorinstanz mit Schreiben vom

7. Juni 2013 folgende Anträge (Urk. 37 S. 1):

- 3 - "1. Das Verfahren sei zu sistieren, bis die Liegenschaft in D._____ verkauft wird;

2. Eventuell sei festzustellen, dass die Beklagte handlungsunfähig sei;

3. Es sei festzustellen, dass das Verfahren über die Rechtspflege noch nicht abgeschlossen ist und die Kaution sei bis zum rechtkräftigen Entscheid zu sistieren." 1.4 Mit Beschluss vom 19. Juni 2013 entschied die Vorinstanz wie folgt (Urk. 39 S. 3 f.): "1. Das Sistierungsgesuch der Klägerin wird abgewiesen.

2. Der Klägerin wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Entscheides angesetzt, um für die mutmasslichen Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Zürich (Postkonto 80-4713-0) einen Kostenvorschuss von Fr. 18'600.-- zu leisten. Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Post zur Einzahlung zugunsten des Gerichts übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wird. Diese Frist ist nicht mehr erstreckbar.

3. Eine Erhöhung des Kostenvorschusses zufolge veränderter Prozesslage bleibt vorbehalten, sollte er sich als ungenügend erweisen. Die Vorschusspflicht nach Art. 102 Abs. 1 ZPO (Beweiserhebungen) bleibt vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Kopien von act. 37 - 38/2." 2.1 Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 (eingegangen am 1. Juli 2013) erhob die Klägerin innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1): "1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 19. Juni 2013 sei aufzuheben;

2. Es sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege antragsgemäss beim hängenden Verfahren beim Obergericht zu genehmigen;

3. Eventuell sei das Verfahren bis zum Verkauf der Liegenschaft der Gesuchstellerin [recte: Klägerin] in D._____ zu sistieren;

4. Für den Beschluss des Arbeitsgerichts von 19. Juni 2013 sei eine aufschiebende Wirkung zu erteilen."

- 4 - 2.2 Mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2013 wurde in Bezug auf Dispositivziffer 2 des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 19. Juni 2013 die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 5).

3. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). Entsprechend sind die von der Klägerin im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen (Urk 3/2-3) vorliegend unbeachtlich. Ebenso unbeachtlich ist die neu im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Behauptung der Klägerin, wonach sie sämtliche Liegenschaften zu verkaufen beabsichtige (Urk. 1 S. 6).

4. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Sistierungsantrags damit, dass es völlig offen sei, ob und wann die Liegenschaft tatsächlich verkauft werde, habe die Klägerin den entsprechenden Verkaufsauftrag doch eben erst erteilt. Weiter ging die Vorinstanz unter Verweis auf Urk. 5/27/13 davon aus, dass die Liegenschaft mit Fr. 620'000.– belastet sein dürfte. Ebenso sei davon auszugehen, dass die Liegenschaft für eine Forderung von knapp Fr. 200'000.– (zuzüglich Zinsen) verarrestiert sei (mit Verweis auf Urk. 5/14/11). Üblicherweise würden mit einem Liegenschaftenverkauf weitere Auslagen anfallen, konkret die Provision an die Maklerin in der Höhe von 3% des Kaufpreises (mit Verweis auf Urk. 5/38/2), die Grundstückgewinnsteuern und Handänderungsgebühren. Der Richtpreis der Liegenschaft betrage gemäss Verkaufsauftrag Fr. 820'000.–. Damit sei völlig offen, ob aus dem Verkauf der Liegenschaft ein Erlös erzielt werden könne, welcher es der Klägerin erlauben würde, die Gerichtskosten zu bezahlen. Komme hinzu, dass das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen worden sei, weil ihre Vermögensverhältnisse völlig

- 5 - intransparent seien. Diese Intransparenz rechtfertige eine Verfahrenssistierung zwecks Verkauf eines singulären Aktivums – mit völlig ungewissen Ergebnis – zur Leistung des Kostenvorschusses nicht. Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren abschliessend entschieden worden sei und eine Relevanz der von der Klägerin nicht näher definierten Eingabe an das Obergericht für das vorliegende Verfahren nicht auszumachen sei (Urk. 2 S. 2 f.). 5.1 Die Klägerin bringt beschwerdeweise im Wesentlichen vor, dass sie der Vorinstanz bei ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits belegt habe, dass der Verkauf der Liegenschaft in D._____ ihre Mittellosigkeit nicht beseitigen könne. Indem die Vorinstanz nun ausgeführt habe, dass sie mit dem Vorschuss (wohl gemeint Überschuss) aus dem Verkauf der Liegenschaft in D._____ die Gerichtskosten nicht bezahlen könne, habe diese ihre Angaben betreffend unentgeltliche Rechtspflege bestätigt. Dies belege, dass die Vorinstanz sich dieser Tatsachen bewusst gewesen sei und diese Kalkulation bereits früher gemacht habe. Somit sei "die vorherige Erwägung der Vorinstanz über diese Tatsachenfeststellung bei diesem Beschluss widersprüchlich" gewesen (Urk. 1 S. 3). Es stehe auch fest, dass die Feststellung der Vorinstanz, wonach das Verfahren um Rechtspflege beim Obergericht noch nicht abgeschlossen sei, nicht zutreffend sei. Sie selber könne der Vorinstanz von Schweden aus keine entsprechende Bescheinigung vorlegen; es wäre an der Vorinstanz gewesen, dies von Amtes wegen festzustellen. Die Tatsache, dass das Bundesgericht auf die Beschwerde mit der Begründung des nicht ausgeschöpften Instanzenzuges nicht eingetreten sei, beweise, dass das Verfahren noch offen sei. Sie selber habe gegen die Verfügung [recte: den Beschluss] des Arbeitsgerichts vom 11. Februar 2013 keine Beschwerde eingereicht. Entgegen ihrem Willen seien am Obergericht zwei Verfahren (Beschwerde und Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege) entstanden. Der separate und richtige Antrag der Gesuchstellerin – Gesuch um Genehmigung der unentgeltlichen Rechtspflege – sei immer noch beim Obergericht hängig. Für dieses Gesuch habe sich der Präsident des Obergerichts in der Verfügung vom

18. Mai 2013 nicht zuständig erklärt. Entsprechend sei dieses Gesuch fristgerecht

- 6 - beim Obergericht wieder geltend gemacht worden. Es stehe fest, dass es keinen Grund gebe, die Rechtspflege nicht zu genehmigen, da die Gegenpartei mit unzulässigen und gesetzeswidrigen Mitteln versucht habe, die Rechte der Gesuchstellerin aus dem Arbeitsvertrag aus dem Weg zu räumen. Aus diesem Grunde beantrage sie, die Rechtspflege zu genehmigen oder das Verfahren zu sistieren (Urk. 1 S. 6). 5.2.1 Entgegen der Ansicht der Klägerin ging die Vorinstanz zutreffend davon aus, dass das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende arbeitsrechtliche Verfahren abgeschlossen ist. Richtig ist zwar, dass die Klägerin gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 11. Februar 2013 sowohl Beschwerde bei der angerufenen Kammer als auch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich gestellt hat. Indes stand der Klägerin gegen das durch die Vorinstanz mit Beschluss vom 11. Februar 2013 abgewiesene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege lediglich die Beschwerde an das Obergericht offen (Art. 121 ZPO), nicht indes eine solche an den Präsidenten des Obergerichts. Ebenso wenig war der Präsident des Obergerichts für die Beurteilung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege betreffend das vor- instanzliche Verfahren zuständig (§ 128 GOG). Entsprechend trat der Präsident des Obergerichts mit Verfügung vom 4. März 2013 denn auch nicht darauf ein (Urk. 5/34 S. 2). Zwar trifft es zu, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 19. April 2013 auf die dagegen gerichtete Beschwerde wegen Nichtausschöpfen des Instanzenzuges nicht eintrat; die Klägerin kann hieraus jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, bedeutet dies doch keinesfalls, dass das Verfahren fortgesetzt werden könnte. Damit erübrigen sich weitere Erwägungen hierzu. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der Vorinstanz betreffend unentgeltliche Rechtspflege vom 11. Februar 2013 wurde von der I. Zivilkammer – wie erwähnt – mit Beschluss vom 13. März 2013 abgewiesen (Urk. 5/33; Geschäfts Nr. RA130003). Das Bundesgericht trat auf die gegen den Beschluss der angerufenen Kammer vom 13. März 2013 erhobene Beschwerde mangels ausreichender Begründung mit Urteil vom 19. April 2013 nicht ein

- 7 - (Urk. 5/34). Damit aber hat die Klägerin den Instanzenzug in Bezug auf ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende arbeitsrechtliche Verfahren ausgeschöpft; hierüber wurde abschliessend abschlägig entschieden. Inwiefern am Obergericht des Kantons Zürich derzeit Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege für weitere Verfahren, in welche die Klägerin involviert ist, hängig sind, kann aufgrund dessen, dass dies für das vorliegende Verfahren unerheblich ist, offen bleiben. 5.2.2 Will die Klägerin mit ihren Einwendungen vorbringen, dass der Entscheid der Vorinstanz betreffend unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der von ihr geltend gemachten Widersprüchlichkeit zwischen dem damaligen und dem vorliegend angefochtenen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen sei, gilt folgendes: Ein solcher, erstmalig im Beschwerdeverfahren gestellter Antrag ist aufgrund des umfassenden Novenverbots nicht zulässig und damit unbeachtlich (vgl. Erw. 3 hiervor, Art. 326 Abs. 1 ZPO). Selbst wenn ein solcher Antrag im Beschwerdeverfahren zuzulassen wäre, ist auf folgendes hinzuweisen: Die Möglichkeit einer Wiedererwägung wurde in der Schweizerischen Zivilprozessordnung zwar nicht in allgemeiner Weise statuiert, ihre Zulässigkeit ergibt sich jedoch aus dem Grundsatz der jederzeitigen Abänderbarkeit prozessleitender Verfügungen (für Beweisverfügungen ausdrücklich Art. 154 Satz 3 ZPO). Allerdings haben die Parteien nie Anspruch auf Wiedererwägung, jedenfalls nicht ohne Änderung der massgebenden Verhältnisse. Solche neuen Begebenheiten, welche eine Wiedererwägung rechtfertigen würden, macht die Klägerin denn auch keine geltend: So hat die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Klägerin massgeblich deswegen abgewiesen, weil sie ihre finanziellen Verhältnisse trotz entsprechender Mitwirkungspflicht und zweimaliger Aufforderungen hierzu nicht vollständig dargelegt habe und ihre Vermögensverhältnisse weitgehend im Dunkeln geblieben seien (Urk. 5/30 S. 10 f.). Inwiefern sich die Vorinstanz mit ihren Erwägungen im angefochtenen Entscheid in Widerspruch zu ihren Ausführungen im damaligen Beschluss betreffend unentgeltliche Rechtspflege vom 11. Februar 2013 gesetzt haben soll, ist nicht nachvollziehbar. So war zum damaligen Zeitpunkt von der Klägerin noch nicht einmal dargelegt worden, welchen Wert die

- 8 - zur Diskussion stehende Liegenschaft in D._____ hat (Urk. 5/30 S. 4). Damit aber bestünde – selbst wenn der Antrag zweitinstanzlich zuzulassen wäre – keine Veranlassung, den Entscheid betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Vorinstanz vom 11. Februar 2013 in Wiedererwägung zu ziehen. 5.3.1 Weiter moniert die Klägerin, dass mit der Feststellung der Vorinstanz, die Liegenschaft in D._____ sei mit einem Arrest über circa Fr. 200'000.– belegt und die Gerichtskosten könnten mit dem Verkauf der Liegenschaft aufgrund des Arrestes nicht beglichen werden, ihr Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei (Urk. 1 S. 3). 5.3.2 Dem kann nicht zugestimmt werden: Es war die Klägerin selber, welche der Vorinstanz eine Kopie des besagten Arrestbefehls betreffend die Liegenschaft in D._____ eingereicht hat (Urk. 5/14/11). Inwiefern die Vorinstanz mit dem Zitieren dieses Arrestbefehl den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs der Klägerin verletzt haben sollte, ist damit nicht einzusehen. 5.4.1 Schliesslich bringt die Klägerin in Bezug auf die Sistierung vor, dass die Liegenschaft in D._____ erst verkauft werden müsse, damit behauptet werden könne, aus einem allfälligen Überschuss könnten die Gerichtskosten nicht bezahlt werden (Urk. 1 S. 4). 5.4.2 Mit dieser Ausführung setzt sich die Klägerin in Widerspruch zu ihren eigenen Aussagen, wonach sie der Vorinstanz bereits im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege dargelegt habe, dass mit dem Verkauf dieser Liegenschaft ihre Mittellosigkeit nicht beseitigt werden könne. Wenn sie bereits selber die Ansicht vertritt, dass mit dem Verkauf der Liegenschaft der von der Vor- instanz geforderte Kostenvorschuss nicht beglichen werden kann, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern eine Sistierung zweckmässig wäre (Art. 126 Abs. 1 ZPO). 5.5.1 Hinsichtlich der Handlungsfähigkeit der Beklagten bringt die Klägerin vor, dass sie kein Interesse daran habe festzustellen, ob diese gegeben sei. Sie

- 9 - habe der Vorinstanz aus prozessökonomischen Gründen mitgeteilt, dass die Handlungsfähigkeit der Beklagten vor dem Prozess von Amtes wegen festzustellen sei. Wenn sie nun aber ihre Liegenschaft verkaufe und die Vorinstanz dann erst feststelle, dass die Beklagte nicht handlungsfähig sei, würden ihr nicht wiedergutzumachende Nachteile erwachsen (Urk. 1 S. 7). 5.5.2 Diesbezüglich ist die Klägerin darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Prüfung der Prozessvoraussetzungen keine zwingende Prüfungsreihenfolge besteht (Zürcher in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 60 N 12 ff.). Ohnehin aber wäre ein Mangel in der Prozessfähigkeit, welche das verfahrensrechtliche Pendant zur zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit ist (BGE 132 I 1 Erw. 3.1), heilbar (Zürcher, a.a.O., Art. 60 N 19). Vorab aber hat der geforderte Kostenvorschuss einzugehen, da das Gericht bei Nichtleistung desselben den Prozess durch Nichteintreten zu beenden hat (Art. 101 Abs. 3 ZPO). 5.6 Im Übrigen äussert sich die Klägerin zur Sache sowie zum bereits abgeurteilten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, was im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht von Relevanz ist. Entsprechend erübrigen sich weitere Erwägungen hierzu. 5.7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Klägerin unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die mit Beschluss der Vorinstanz vom 19. Juni 2013 angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 18'600.– ist aufgrund des gewährten Aufschubs der Vollstreckbarkeit neu anzusetzen. 6.1 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG sind diese auf Fr. 1'500.– festzusetzen.

- 10 - 6.2 Die Klägerin hat für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 1 S. 1). Ein solches ist zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 6.3 Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Der Klägerin wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Entscheides angesetzt, um für die mutmasslichen Gerichtkosten bei der Bezirksgerichtskasse Zürich (Postkonto 80-4713-0) einen Kostenvorschuss von Fr. 18'600.– zu leisten. Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Post zur Einzahlung zugunsten des Gerichts übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wird. Diese Frist ist nicht mehr erstreckbar.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.

5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt.

6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1 und Urk. 3/2-3, sowie an das Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, je gegen Empfangsschein.

- 11 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt in der Hauptsache über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Januar 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: se