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RA130006

Arbeitsrechtliche Forderung (Parteientschädigung)

Zürich OG · 2013-06-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Parteien standen seit Mai 2012 vor Vorinstanz in einer arbeitsrechtli- chen Streitigkeit. Am 11. April 2013 schlossen sie unter Mitwirkung des Gerichtes einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt. Die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) verpflichtete sich unter anderem dazu, dem Kläger und Be- schwerdegegner (fortan Kläger) eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'488.– zu bezahlen (Urk. 28, insbesondere Ziffer 4). Mit Verfügung vom

30. April 2013 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als "infolge Vergleichs ge- genstandslos geworden" ab. Sie verpflichtete die Beklagte zur (vereinbarungsge- mässen) Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 3'488.– an den Kläger (Urk. 36 Dispositivziffern 1 und 3).

E. 2 Mit Eingabe vom 29. Mai 2013 hat die Beklagte gegen die vorinstanzlich getroffene Regelung der Entschädigungsfolgen rechtzeitig Beschwerde erhoben (Urk. 32; Urk. 35).

E. 3 Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. un- zulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpar- tei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1. Rechtsmittelanträge sind so zu stellen, dass sich aus ihnen eindeutig ergibt, wie genau der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll bzw. wie der anstelle des angefochtenen im Rechtsmittelverfahren zu treffende Entscheid lauten soll. Dazu gehört, dass auf Geldleistungen gerichtete Rechtsmittelanträge zu beziffern sind. Dies gilt auch bezüglich der Höhe einer allfälligen Parteient- schädigung (vgl. zur Anfechtung der Höhe der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr in einer Kostenbeschwerde: OGer ZH PF110013 vom 21. Juni 2011 Erw. 4.1 bis 4.3). Fehlt eine Bezifferung und ergibt sich eine solche auch nicht ohne Weiteres aus der Begründung, so ist auf den entsprechenden Rechtsmittelantrag bzw. das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (BGer vom 15. Januar 2010, 5A_797/2009, Erw. 1.1. mit weiteren Hinweisen; BGE 137 III 617 S. 618ff., Erw. 4.).

- 3 - 4.2. Die Beklagte verlangt mit ihrer Beschwerde, die Parteientschädigung von Fr. 3'488.– sei "entsprechend dem tatsächlichen Verfahrensablauf deutlich zu reduzieren" (Urk. 35 S. 2). Da sich auch aus der Beschwerdebegründung nicht ergibt (Urk. 35 S. 1f.), wie hoch die Parteientschädigung denn nach Ansicht der Beklagten effektiv sein soll, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 5 Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– ist das Verfahren kostenlos (Art. 114 lic. c ZPO). Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
  3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Ko- pie von Urk. 35, sowie an das Bezirksgericht Uster, Arbeitsgericht, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeits- rechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'488.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Juni 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA130006-O/U.doc Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. M. Kriech, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Beschluss vom 7. Juni 2013 in Sachen A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Arbeitsrechtliche Forderung (Parteientschädigung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichts am Bezirksgericht Uster vom 30. April 2013 (AH120022-I)

- 2 - Erwägungen:

1. Die Parteien standen seit Mai 2012 vor Vorinstanz in einer arbeitsrechtli- chen Streitigkeit. Am 11. April 2013 schlossen sie unter Mitwirkung des Gerichtes einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt. Die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) verpflichtete sich unter anderem dazu, dem Kläger und Be- schwerdegegner (fortan Kläger) eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'488.– zu bezahlen (Urk. 28, insbesondere Ziffer 4). Mit Verfügung vom

30. April 2013 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als "infolge Vergleichs ge- genstandslos geworden" ab. Sie verpflichtete die Beklagte zur (vereinbarungsge- mässen) Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 3'488.– an den Kläger (Urk. 36 Dispositivziffern 1 und 3).

2. Mit Eingabe vom 29. Mai 2013 hat die Beklagte gegen die vorinstanzlich getroffene Regelung der Entschädigungsfolgen rechtzeitig Beschwerde erhoben (Urk. 32; Urk. 35).

3. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. un- zulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpar- tei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1. Rechtsmittelanträge sind so zu stellen, dass sich aus ihnen eindeutig ergibt, wie genau der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll bzw. wie der anstelle des angefochtenen im Rechtsmittelverfahren zu treffende Entscheid lauten soll. Dazu gehört, dass auf Geldleistungen gerichtete Rechtsmittelanträge zu beziffern sind. Dies gilt auch bezüglich der Höhe einer allfälligen Parteient- schädigung (vgl. zur Anfechtung der Höhe der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr in einer Kostenbeschwerde: OGer ZH PF110013 vom 21. Juni 2011 Erw. 4.1 bis 4.3). Fehlt eine Bezifferung und ergibt sich eine solche auch nicht ohne Weiteres aus der Begründung, so ist auf den entsprechenden Rechtsmittelantrag bzw. das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (BGer vom 15. Januar 2010, 5A_797/2009, Erw. 1.1. mit weiteren Hinweisen; BGE 137 III 617 S. 618ff., Erw. 4.).

- 3 - 4.2. Die Beklagte verlangt mit ihrer Beschwerde, die Parteientschädigung von Fr. 3'488.– sei "entsprechend dem tatsächlichen Verfahrensablauf deutlich zu reduzieren" (Urk. 35 S. 2). Da sich auch aus der Beschwerdebegründung nicht ergibt (Urk. 35 S. 1f.), wie hoch die Parteientschädigung denn nach Ansicht der Beklagten effektiv sein soll, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5. Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– ist das Verfahren kostenlos (Art. 114 lic. c ZPO). Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Ko- pie von Urk. 35, sowie an das Bezirksgericht Uster, Arbeitsgericht, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeits- rechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'488.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Juni 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: mc