Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Die Parteien standen seit dem 25. August 2009 vor Vorinstanz in einem arbeitsrechtlichen Forderungsprozess (CG090009 Urk. 1). Nachdem das am
8. November 2010 ergangene Urteil der Vorinstanz mit Beschluss der I. Zivil- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. März 2011 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen worden war (CG110004 Urk. 79), verpflichtete die Vorinstanz die (damalige) Beklagte, (heutige) Gesuchs- gegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Urteil vom
8. Februar 2012, der (damaligen) Klägerin, (heutigen) Gesuchstellerin und Be- schwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) Fr. 8'492.05 zuzüglich 5% Zins auf Fr. 4'412.05 ab dem 5. September 2009 und 5% Zins auf Fr. 4'080.– ab dem
15. Februar 2009 zu bezahlen. Sodann wurde die Gesuchsgegnerin verpflichtet, die Sozialversicherungsabgaben und allfällige weitere Abgaben vom Lohn der Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 1'536.80 abzuführen. Schliesslich wurde die Gesuchstellerin verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine reduzierte Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 1'529.60 zu bezahlen (CG110004 Urk. 100 S. 19).
E. 2 In der Folge stellte die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 15. Juni 2012 (Datum Poststempel 18. Juni 2012) ein Erläuterungsbegehren (Urk. 1). Die Vor- instanz legte hierfür unter der Nummer BE120001 ein neues Verfahren an. Mit Ur- teil vom 15. August 2012 wies sie dieses Begehren ab und auferlegte die auf Fr. 600.– festgesetzte Entscheidgebühr der Gesuchstellerin (Urk. 3 S. 6).
E. 3 Sollte die Auferlegung der Spruchgebühr zu Recht erfolgt sein, sei es zu überprüfen, ob die Höhe gerechtfertigt ist, da es sich bei dem Gesuch um Erläuterung des Urteils um eine ganz einfache Frage – ob die Beklagte den Betrag aufgrund des Urteils be- zahlen muss oder doch nicht – handelte, die innert sehr kurzer Zeit hätte beantwortet werden können.
E. 4 Die Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei sollte – um ev. weitere Kosten zu vermeiden, und da es sich hier lediglich um Erläuterung des Urteils durch das Ge- richt handelt – nicht erfolgen. Sollte die Klägerin wider Erwarten auch vor dem Ober- gericht unterliegen, müsste sie im Falle einer Einholung der Stellungnahme eine Pro- zessentschädigung an die Gegenpartei bezahlen. Dazu ist sie nicht bereit.
E. 4.1 Die Gesuchstellerin bringt gegen den vorinstanzlichen Erläuterungs- entscheid vom 15. August 2012 im Wesentlichen vor, die Vorinstanz hätte die Gesuchsgegnerin zusätzlich zu dem im Urteil vom 8. Februar 2012 genannten Betrag auch noch zur Zahlung desjenigen Betrages verpflichten sollen, welchen die Arbeitslosenkasse ihr nicht bezahle. Diese habe mit Schreiben vom 16. Juni 2009 ausdrücklich festgehalten, dass ein Entscheid, ob die Anspruchsberechti- gung der Gesuchstellerin einzustellen sei oder nicht, erst nach erfolgtem Urteil be- treffend Frage, wer die fristlose Kündigung zu vertreten habe, zu ergehen habe. Deshalb habe sie, die Gesuchstellerin, diese Forderung in der Höhe von Fr. 2'962.20 in ihrer Klageschrift als noch offene Forderung bezeichnet. Dies ent- spreche einem Vorbehalt in dem Sinne, dass die Gesuchsgegnerin zur Leistung dieses Betrages zusätzlich zu verpflichten sei, sollte die Arbeitslosenkasse die ihr mit Verfügung vom 16. Juni 2009 eingestellte Anspruchsberechtigung von 48 Ta- gen und damit den Betrag von Fr. 2'962.20 nicht bezahlen. Die Arbeitslosenkasse habe nun mit Datum vom 30. März 2012 entschieden, dass die Gesuchstellerin Anspruch auf vollen Lohn habe, da die Gesuchsgegnerin die fristlose Kündigung zu vertreten habe. Damit zahle ihr die Arbeitslosenkasse den noch offenen Betrag von Fr. 2'962.20 nicht aus. Entsprechend hätte die Vorinstanz die Gesuchsgegne-
- 4 - rin verpflichten müssen, ihr diesen Betrag zusätzlich zum Urteilsspruch vom 8. Februar 2012 zu bezahlen (Urk. 6 S. 2 ff.).
E. 4.2 Die Vorinstanz wies das Erläuterungsbegehren ab mit der Begründung, Dispositiv Ziffer 1 des Urteils vom 8. Februar 2012 stehe nicht im Widerspruch zu den Erwägungen, seien doch die noch offenen Taggeldansprüche der Gesuch- stellerin vom gesamten Nettolohnanspruch abgezogen worden. Die Gesuchsgeg- nerin sei zu keiner zusätzlichen Leistung verpflichtet worden, auch nicht im Sinne einer subsidiären Haftung. Dies lasse sich den Erwägungen denn auch nicht ent- nehmen. Wäre die Gesuchstellerin mit dieser Berechnung nicht einverstanden gewesen, hätte sie Berufung erheben müssen (Urk. 7 S. 5 f.).
E. 4.3 Mit ihrem Vorbringen wiederholt die Gesuchstellerin lediglich das vor Vorinstanz bereits in ihrem Erläuterungsgesuch Ausgeführte (Urk.1), ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Indes gilt beim Be- schwerdeverfahren das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2010, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Mangels konkreter Rügen bleibt es damit beim vorinstanzlichen Er- läuterungsentscheid und die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
E. 4.4 Zur Unterscheidung von Berufung und Erläuterung kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 7 S. 4 f. Erw. 3.2). Die von der Gesuchstellerin vorgebrachten Einwendungen richten sich gegen das der Erläuterung zugrunde liegende Urteil vom 8. Februar 2012 an sich, nicht gegen das abgewiesene Erläuterungsbegehren. An sich will die Gesuchstel- lerin das vorinstanzliche Urteil vom 8. Februar 2012 dahingehend korrigiert wis- sen, als die Gesuchsgegnerin zusätzlich die – aus Sicht der Gesuchstellerin noch offene – Forderung von Fr. 2'962.20 zu bezahlen hat. Dies wäre – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten (Urk. 7 S. 6 Erw. 3.4) – indes mit Berufung an- zufechten gewesen. Damit stellt sich die Frage, ob dies nach Ergehen des Erläu-
- 5 - terungsentscheides noch möglich ist, sprich vorliegende Eingabe allenfalls als Be- rufung entgegenzunehmen ist. Diesfalls wäre Voraussetzung, dass die Beru- fungsfrist nach Erlass des Erläuterungsentscheides neu zu laufen beginnen wür- de, ist doch die 30-tägige Berufungsfrist vorliegend am 16. März 2012 abgelaufen, nachdem die Gesuchstellerin das Urteil vom 8. Februar 2012 am 15. Februar 2012 entgegen genommen hat (CG110004 Urk. 101).
E. 4.5 Zwar geht das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass die Erläuterung grundsätzlich zur Folge hat, dass eine neue Berufungs- frist in Gang gesetzt wird, wobei dahinter die Überlegung steht, dass eine Partei erst mit den Erläuterungen erfährt, was mit dem ursprünglichen Urteil gemeint ist, dass miss- oder unverständlich, zweideutig oder widersprüchlich war. Erst wenn die Partei die Tragweite des Entscheides erkennen kann, ist ihr zuzumuten zu entscheiden, ob ein Rechtsmittel ergriffen werden soll. Andererseits aber darf nach Ansicht des Bundesgerichts der ausserordentliche Rechtsbehelf der Erläute- rung nicht zu einer unzulässigen Verlängerung der auf dem Bundesrecht beru- henden Berufungsfrist führen. Deshalb kann diese Frist nur neu zu laufen begin- nen, wenn tatsächlich eine Erläuterung erfolgt, nicht aber, wenn das Gesuch ab- gewiesen wird. Entsprechend hat eine Berufung, die erst in der durch den Erläute- rungsentscheid ausgelösten Frist erhoben wird, auf den Gegenstand der Erläute- rung beschränkt zu bleiben. Nur in diesem Umfang kann durch die Erläuterung eine neue Beschwer eingetreten sein (BGE 117 II 508 Erw. 1; BGE 116 II 88, Reetz in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 52 zu Vorbemerkun- gen zu den Art. 308-318 ZPO).
E. 4.6 Da vorliegend das Erläuterungsgesuch abgewiesen worden ist und dies von der Gesuchstellerin auch nicht ausreichend gerügt wird, hätte sie für ihre Beanstandungen Berufung erheben müssen. Nach den vorstehenden Ausführun- gen begann diese Frist jedoch nicht neu zu laufen. Damit wäre eine nun neu er- hobene Berufung ohnehin verspätet. Entsprechend sind die Vorbringen der Ge- suchstellerin nicht als Berufung entgegen zu nehmen.
- 6 -
E. 5 Das Verfahren am Obergericht sollte für die Klägerin kostenlos durchgeführt werden, da es sich um ein arbeitsrechtliches Verfahren handelt und der Streitwert Fr. 30'000.00 nicht übersteigt.
E. 5.1 Schliesslich rügt die Gesuchstellerin, dass ihr die Vorinstanz für das Er- läuterungsverfahren Kosten auferlegt habe (Urk. 6 S. 2).
E. 5.2 Das Erläuterungsbegehren erfolgte im Zusammenhang mit einem ar- beitsrechtlichen Verfahren, welches gestützt auf Art. 114 lit. c ZPO bei einem Streitwert bis zu Fr. 30'000.– kostenlos ist. Aus welchen Gründen das Erläute- rungsverfahren, welches allein durch das arbeitsrechtliche Verfahren veranlasst wurde und damit mit diesem notwendig verbunden ist, nicht kostenlos sein sollte, ist nicht einzusehen. Allein die Tatsache, dass für das Erläuterungsverfahren ein neues Verfahren angelegt wurde, vermag daran nichts zu ändern, sind doch auch im Erläuterungsverfahren bei der Kostenverteilung die Bestimmungen von Art. 106 ff. ZPO zu beachten (Schwander in: DIKE-Komm-ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, N 18 zu Art. 334 ZPO). Davon sind auch die besonderen Kostenregelungen nach Art. 113 ff. ZPO nicht ausgenommen. So hat auch das Bundesgericht wie- derholt ausgeführt, dass diese Regel (Kostenlosigkeit des arbeitsrechtlichen Ver- fahrens bei Streitwert bis Fr. 30'000.–) in allen Verfahrensstufen und vor allen In- stanzen Anwendung findet und auch bei Streitigkeiten über prozessuale Neben- punkte gelten muss, damit der sozialpolitische Gehalt der Regel voll wirksam werden könne (Urwyler in: DIKE-Komm-ZPO, a.a.O., N 7 f. zu Art. 114 ZPO mit Verweis auf BGE 104 II 222 Erw. 2 und ZR 73 [1972] Nr. 75).
E. 5.3 Entsprechend verstösst die Kostenregelung im angefochtenen Urteil nach dem Gesagten gegen Art. 114 lit. c ZPO. Diesbezüglich ist die Beschwerde daher gutzuheissen und der angefochtene Kostenspruch ist aufzuheben. Da die Gesuchsgegnerin hierdurch nicht beschwert wird, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden.
E. 6 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."
E. 6.1 Gestützt auf Art. 114 lit. c ZPO ist auch das Beschwerdeverfahren kos- tenlos.
E. 6.2 Die Schweizerische Zivilprozessordnung bietet hingegen keine Grund- lage dafür, einen Kanton zur Tragung einer Parteientschädigung zu verpflichten.
- 7 - Damit ist der Gesuchstellerin vorliegend keine Parteientschädigung zuzuspre- chen.
E. 6.3 Mangels Umtrieben ist auch der Gesuchsgegnerin keine Parteient- schädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 15. August 2012 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Das Verfahren ist kostenlos."
- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Das zweitinstanzliche Verfahren ist kostenlos.
- Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge der Doppel von Urk. 6 und Urk. 8/2-4, sowie an das Bezirksgericht Affol- tern, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 8 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. November 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. R. Klopfer lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA120013-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt. Urteil vom 28. November 2012 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Erläuterung Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom
15. August 2012 (BE120001)
- 2 - Erwägungen:
1. Die Parteien standen seit dem 25. August 2009 vor Vorinstanz in einem arbeitsrechtlichen Forderungsprozess (CG090009 Urk. 1). Nachdem das am
8. November 2010 ergangene Urteil der Vorinstanz mit Beschluss der I. Zivil- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. März 2011 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen worden war (CG110004 Urk. 79), verpflichtete die Vorinstanz die (damalige) Beklagte, (heutige) Gesuchs- gegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Urteil vom
8. Februar 2012, der (damaligen) Klägerin, (heutigen) Gesuchstellerin und Be- schwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) Fr. 8'492.05 zuzüglich 5% Zins auf Fr. 4'412.05 ab dem 5. September 2009 und 5% Zins auf Fr. 4'080.– ab dem
15. Februar 2009 zu bezahlen. Sodann wurde die Gesuchsgegnerin verpflichtet, die Sozialversicherungsabgaben und allfällige weitere Abgaben vom Lohn der Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 1'536.80 abzuführen. Schliesslich wurde die Gesuchstellerin verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine reduzierte Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 1'529.60 zu bezahlen (CG110004 Urk. 100 S. 19).
2. In der Folge stellte die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 15. Juni 2012 (Datum Poststempel 18. Juni 2012) ein Erläuterungsbegehren (Urk. 1). Die Vor- instanz legte hierfür unter der Nummer BE120001 ein neues Verfahren an. Mit Ur- teil vom 15. August 2012 wies sie dieses Begehren ab und auferlegte die auf Fr. 600.– festgesetzte Entscheidgebühr der Gesuchstellerin (Urk. 3 S. 6).
3. Mit Eingabe vom 14. September 2012 (Datum Poststempel) erhob die Gesuchstellerin innert Frist rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 6 S. 2): "1. Das Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beklagte den durch die Arbeitslosenkasse nicht ausbezahlten Betrag der Klägerin schuldig ist.
2. Es sei zu überprüfen, ob die der Klägerin auferlegte Spruchgebühr von Fr. 600.00 zu Recht auferlegt wurde, da es sich im vorliegenden Fall um eine arbeitsrechtliche An- gelegenheit handelt.
- 3 -
3. Sollte die Auferlegung der Spruchgebühr zu Recht erfolgt sein, sei es zu überprüfen, ob die Höhe gerechtfertigt ist, da es sich bei dem Gesuch um Erläuterung des Urteils um eine ganz einfache Frage – ob die Beklagte den Betrag aufgrund des Urteils be- zahlen muss oder doch nicht – handelte, die innert sehr kurzer Zeit hätte beantwortet werden können.
4. Die Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei sollte – um ev. weitere Kosten zu vermeiden, und da es sich hier lediglich um Erläuterung des Urteils durch das Ge- richt handelt – nicht erfolgen. Sollte die Klägerin wider Erwarten auch vor dem Ober- gericht unterliegen, müsste sie im Falle einer Einholung der Stellungnahme eine Pro- zessentschädigung an die Gegenpartei bezahlen. Dazu ist sie nicht bereit.
5. Das Verfahren am Obergericht sollte für die Klägerin kostenlos durchgeführt werden, da es sich um ein arbeitsrechtliches Verfahren handelt und der Streitwert Fr. 30'000.00 nicht übersteigt.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." 4.1 Die Gesuchstellerin bringt gegen den vorinstanzlichen Erläuterungs- entscheid vom 15. August 2012 im Wesentlichen vor, die Vorinstanz hätte die Gesuchsgegnerin zusätzlich zu dem im Urteil vom 8. Februar 2012 genannten Betrag auch noch zur Zahlung desjenigen Betrages verpflichten sollen, welchen die Arbeitslosenkasse ihr nicht bezahle. Diese habe mit Schreiben vom 16. Juni 2009 ausdrücklich festgehalten, dass ein Entscheid, ob die Anspruchsberechti- gung der Gesuchstellerin einzustellen sei oder nicht, erst nach erfolgtem Urteil be- treffend Frage, wer die fristlose Kündigung zu vertreten habe, zu ergehen habe. Deshalb habe sie, die Gesuchstellerin, diese Forderung in der Höhe von Fr. 2'962.20 in ihrer Klageschrift als noch offene Forderung bezeichnet. Dies ent- spreche einem Vorbehalt in dem Sinne, dass die Gesuchsgegnerin zur Leistung dieses Betrages zusätzlich zu verpflichten sei, sollte die Arbeitslosenkasse die ihr mit Verfügung vom 16. Juni 2009 eingestellte Anspruchsberechtigung von 48 Ta- gen und damit den Betrag von Fr. 2'962.20 nicht bezahlen. Die Arbeitslosenkasse habe nun mit Datum vom 30. März 2012 entschieden, dass die Gesuchstellerin Anspruch auf vollen Lohn habe, da die Gesuchsgegnerin die fristlose Kündigung zu vertreten habe. Damit zahle ihr die Arbeitslosenkasse den noch offenen Betrag von Fr. 2'962.20 nicht aus. Entsprechend hätte die Vorinstanz die Gesuchsgegne-
- 4 - rin verpflichten müssen, ihr diesen Betrag zusätzlich zum Urteilsspruch vom 8. Februar 2012 zu bezahlen (Urk. 6 S. 2 ff.). 4.2 Die Vorinstanz wies das Erläuterungsbegehren ab mit der Begründung, Dispositiv Ziffer 1 des Urteils vom 8. Februar 2012 stehe nicht im Widerspruch zu den Erwägungen, seien doch die noch offenen Taggeldansprüche der Gesuch- stellerin vom gesamten Nettolohnanspruch abgezogen worden. Die Gesuchsgeg- nerin sei zu keiner zusätzlichen Leistung verpflichtet worden, auch nicht im Sinne einer subsidiären Haftung. Dies lasse sich den Erwägungen denn auch nicht ent- nehmen. Wäre die Gesuchstellerin mit dieser Berechnung nicht einverstanden gewesen, hätte sie Berufung erheben müssen (Urk. 7 S. 5 f.). 4.3 Mit ihrem Vorbringen wiederholt die Gesuchstellerin lediglich das vor Vorinstanz bereits in ihrem Erläuterungsgesuch Ausgeführte (Urk.1), ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Indes gilt beim Be- schwerdeverfahren das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2010, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Mangels konkreter Rügen bleibt es damit beim vorinstanzlichen Er- läuterungsentscheid und die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 4.4 Zur Unterscheidung von Berufung und Erläuterung kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 7 S. 4 f. Erw. 3.2). Die von der Gesuchstellerin vorgebrachten Einwendungen richten sich gegen das der Erläuterung zugrunde liegende Urteil vom 8. Februar 2012 an sich, nicht gegen das abgewiesene Erläuterungsbegehren. An sich will die Gesuchstel- lerin das vorinstanzliche Urteil vom 8. Februar 2012 dahingehend korrigiert wis- sen, als die Gesuchsgegnerin zusätzlich die – aus Sicht der Gesuchstellerin noch offene – Forderung von Fr. 2'962.20 zu bezahlen hat. Dies wäre – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten (Urk. 7 S. 6 Erw. 3.4) – indes mit Berufung an- zufechten gewesen. Damit stellt sich die Frage, ob dies nach Ergehen des Erläu-
- 5 - terungsentscheides noch möglich ist, sprich vorliegende Eingabe allenfalls als Be- rufung entgegenzunehmen ist. Diesfalls wäre Voraussetzung, dass die Beru- fungsfrist nach Erlass des Erläuterungsentscheides neu zu laufen beginnen wür- de, ist doch die 30-tägige Berufungsfrist vorliegend am 16. März 2012 abgelaufen, nachdem die Gesuchstellerin das Urteil vom 8. Februar 2012 am 15. Februar 2012 entgegen genommen hat (CG110004 Urk. 101). 4.5 Zwar geht das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass die Erläuterung grundsätzlich zur Folge hat, dass eine neue Berufungs- frist in Gang gesetzt wird, wobei dahinter die Überlegung steht, dass eine Partei erst mit den Erläuterungen erfährt, was mit dem ursprünglichen Urteil gemeint ist, dass miss- oder unverständlich, zweideutig oder widersprüchlich war. Erst wenn die Partei die Tragweite des Entscheides erkennen kann, ist ihr zuzumuten zu entscheiden, ob ein Rechtsmittel ergriffen werden soll. Andererseits aber darf nach Ansicht des Bundesgerichts der ausserordentliche Rechtsbehelf der Erläute- rung nicht zu einer unzulässigen Verlängerung der auf dem Bundesrecht beru- henden Berufungsfrist führen. Deshalb kann diese Frist nur neu zu laufen begin- nen, wenn tatsächlich eine Erläuterung erfolgt, nicht aber, wenn das Gesuch ab- gewiesen wird. Entsprechend hat eine Berufung, die erst in der durch den Erläute- rungsentscheid ausgelösten Frist erhoben wird, auf den Gegenstand der Erläute- rung beschränkt zu bleiben. Nur in diesem Umfang kann durch die Erläuterung eine neue Beschwer eingetreten sein (BGE 117 II 508 Erw. 1; BGE 116 II 88, Reetz in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 52 zu Vorbemerkun- gen zu den Art. 308-318 ZPO). 4.6 Da vorliegend das Erläuterungsgesuch abgewiesen worden ist und dies von der Gesuchstellerin auch nicht ausreichend gerügt wird, hätte sie für ihre Beanstandungen Berufung erheben müssen. Nach den vorstehenden Ausführun- gen begann diese Frist jedoch nicht neu zu laufen. Damit wäre eine nun neu er- hobene Berufung ohnehin verspätet. Entsprechend sind die Vorbringen der Ge- suchstellerin nicht als Berufung entgegen zu nehmen.
- 6 - 5.1 Schliesslich rügt die Gesuchstellerin, dass ihr die Vorinstanz für das Er- läuterungsverfahren Kosten auferlegt habe (Urk. 6 S. 2). 5.2 Das Erläuterungsbegehren erfolgte im Zusammenhang mit einem ar- beitsrechtlichen Verfahren, welches gestützt auf Art. 114 lit. c ZPO bei einem Streitwert bis zu Fr. 30'000.– kostenlos ist. Aus welchen Gründen das Erläute- rungsverfahren, welches allein durch das arbeitsrechtliche Verfahren veranlasst wurde und damit mit diesem notwendig verbunden ist, nicht kostenlos sein sollte, ist nicht einzusehen. Allein die Tatsache, dass für das Erläuterungsverfahren ein neues Verfahren angelegt wurde, vermag daran nichts zu ändern, sind doch auch im Erläuterungsverfahren bei der Kostenverteilung die Bestimmungen von Art. 106 ff. ZPO zu beachten (Schwander in: DIKE-Komm-ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, N 18 zu Art. 334 ZPO). Davon sind auch die besonderen Kostenregelungen nach Art. 113 ff. ZPO nicht ausgenommen. So hat auch das Bundesgericht wie- derholt ausgeführt, dass diese Regel (Kostenlosigkeit des arbeitsrechtlichen Ver- fahrens bei Streitwert bis Fr. 30'000.–) in allen Verfahrensstufen und vor allen In- stanzen Anwendung findet und auch bei Streitigkeiten über prozessuale Neben- punkte gelten muss, damit der sozialpolitische Gehalt der Regel voll wirksam werden könne (Urwyler in: DIKE-Komm-ZPO, a.a.O., N 7 f. zu Art. 114 ZPO mit Verweis auf BGE 104 II 222 Erw. 2 und ZR 73 [1972] Nr. 75). 5.3 Entsprechend verstösst die Kostenregelung im angefochtenen Urteil nach dem Gesagten gegen Art. 114 lit. c ZPO. Diesbezüglich ist die Beschwerde daher gutzuheissen und der angefochtene Kostenspruch ist aufzuheben. Da die Gesuchsgegnerin hierdurch nicht beschwert wird, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden. 6.1 Gestützt auf Art. 114 lit. c ZPO ist auch das Beschwerdeverfahren kos- tenlos. 6.2 Die Schweizerische Zivilprozessordnung bietet hingegen keine Grund- lage dafür, einen Kanton zur Tragung einer Parteientschädigung zu verpflichten.
- 7 - Damit ist der Gesuchstellerin vorliegend keine Parteientschädigung zuzuspre- chen. 6.3 Mangels Umtrieben ist auch der Gesuchsgegnerin keine Parteient- schädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 15. August 2012 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Das Verfahren ist kostenlos."
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Das zweitinstanzliche Verfahren ist kostenlos.
4. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge der Doppel von Urk. 6 und Urk. 8/2-4, sowie an das Bezirksgericht Affol- tern, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 8 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. November 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. R. Klopfer lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc