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RA120009

unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2012-07-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 a) Am 17. November 2009 reichte die Klägerin bei der Vorinstanz zusammen mit der Weisung eine arbeitsrechtliche Klage über Fr. 49'694.-- nebst

E. 5 % Zins seit 1. Juni 2009 ein und stellte gleichzeitig das Gesuch um unentgeltli- che Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Vi-Urk. 1 und 2). Mit Beschluss vom 2. Juni 2010 wies die Vorinstanz das Armenrechtsgesuch der Klägerin – we- gen Aussichtslosigkeit der Klage – ab (Vi-Urk. 16). Der dagegen erhobene Rekurs der Klägerin wurde von der erkennenden Kammer am 26. Oktober 2010 abgewie- sen (Vi-Urk. 21). Das Kassationsgericht hiess am 29. September 2011 die Nich- tigkeitsbeschwerde der Klägerin gut, hob den Beschluss der Kammer vom 26. Ok- tober 2010 auf und wies die Sache an die Kammer zurück (Vi-Urk. 23). Am 9. Ja- nuar 2012 hob die Kammer den Beschluss der Vorinstanz vom 2. Juni 2010 auf und wies die Sache an diese zurück (Vi-Urk. 24).

b) Mit Beschluss vom 29. Mai 2012 wies die Vorinstanz das Armenrechts- gesuch der Klägerin erneut – diesmal mit der Begründung, die Klägerin sei nicht mittellos – ab (Vi-Urk. 27 = Urk. 2).

c) Hiergegen hat die Klägerin am 11. Juni 2012 fristgerecht (Vi-Urk. 28) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom 29. Mai 2012 (Geschäfts- Nr. CG090042) sei aufzuheben;

2. Das Gesuch der Klägerin und Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters sei gutzuheissen;

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich der MWST zu Las- ten der Beklagten und Beschwerdegegnerin."

d) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 3 -

2. a) Am 1. Januar 2011 ist die neue Schweizerische Zivilprozessord- nung (ZPO) in Kraft getreten. Gemäss deren Übergangsbestimmungen kommt für die Zulässigkeit und das Verfahren von Rechtsmitteln, mithin auch für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren, das neue Recht zur Anwendung. Dagegen war und ist das vorinstanzliche Verfahren, auch nach der Rückweisung, gemäss ständiger Praxis der I. Zivilkammer nach den bisherigen zürcherischen Zivilprozessgeset- zen (ZPO/ZH und GVG/ZH) zu führen (Art. 404 f. ZPO). Die Klägerin rügt dies zwar unter Hinweis auf einen in ZR 110/2011 Nr. 6 veröffentlichen Entscheid der II. Zivilkammer als unzutreffend (Urk. 1 S. 4), doch ist dies unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 2 S. 2 f., insbes. mit Hinweis auf BGE 4A_471/2011 Erw. 3.3) zu verwerfen. Ohnehin würde sich auch unter der Geltung des neuen Rechts kein anderes Resultat ergeben.

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachen- behauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3. a) Gemäss § 84 ZPO/ZH ist einer Partei das Armenrecht zu gewäh- ren, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um neben ih- rem Lebensunterhalt die Prozesskosten aufzubringen, und andererseits der Pro- zess nicht aussichtslos erscheint (kumulative Voraussetzungen). Hinsichtlich der generellen Umschreibung der Mittellosigkeit und der Untersuchungsmaxime kann auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 2 S. 3 f.) verwiesen werden.

b) Die Vorinstanz erwog, die Klägerin begründe ihre Mittellosigkeit damit, dass sie seit Dezember 2008 ohne jegliches Einkommen sei. Die Klägerin habe aber in ihrer Steuererklärung 2009 Vermögenswerte von rund Fr. 101'000.-- aus- gewiesen, wovon zwei gemischte Lebensversicherungen mit Rückkaufswerten

- 4 - von Fr. 33'376.50 und Fr. 55'502.20. Sie habe jedoch keine Umstände dargetan, wonach ein Notgroschen von mehr als Fr. 50'000.-- angemessen wäre. Ange- sichts des Rückkaufswerts der beiden Lebensversicherungen von insgesamt Fr. 88'878.70 übersteige ihr Vermögen den als Notgroschen zu bezeichnenden Frei- betrag deutlich. Das Armenrechtsgesuch sei daher mangels Mittellosigkeit abzu- weisen (Urk. 2 S. 5). c1) Die Klägerin rügt, es sei unzulässig, dass die Vorinstanz die Mittello- sigkeit bei der erstmaligen Ablehnung des Armenrechtsgesuchs nicht einmal in Frage gezogen habe, sich nun aber bei der erneuten Ablehnung darauf abstütze (Urk. 1 S. 4). Diese Rüge ist nicht leicht verständlich. Wie erwähnt, müssen für die Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung beide Voraussetzungen – Mittello- sigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit – erfüllt sein. Die Vorinstanz hat in ihrem (auf- gehobenen) Beschluss vom 2. Juni 2010 das klägerische Begehren als aussichts- los beurteilt und das Armenrechtsgesuch gestützt darauf abgewiesen, weshalb eine allfällige Mittellosigkeit nicht geprüft zu werden brauchte (Vi-Urk. 16 S. 3 und 11). Dass die Vorinstanz nunmehr die Mittellosigkeit der Klägerin geprüft hat, ist daher nicht nur nicht unzulässig, sondern im Gegenteil geboten. Gerade weil die Mittellosigkeit bisher kein Thema war, musste sie nun, nachdem der Prozess nach bindender Auffassung des Kassationsgerichts nicht aussichtslos war, als zweite Voraussetzung für das Armenrecht geprüft werden. Die Aufforderung zur Prüfung der Mittellosigkeit war denn auch sowohl im Rückweisungsbeschluss des Kassationsgerichts vom 29. September 2011 (Vi-Urk. 23 S. 16) als auch im Rückweisungsbeschluss des Obergerichts vom 9. Januar 2012 (Urk. 24 S. 3) ausdrücklich enthalten, in letzterem sogar mit dem Hinweis, dass die Vorinstanz zu prüfen haben werde, ob die gemischten Lebensversicherungen der Klägerin einer Mittellosigkeit entgegenstehen würden (Urk. 24 S. 3). c2) Die Klägerin rügt, weil die Mittellosigkeit bisher nie in Zweifel gezogen worden sei, hätte die Vorinstanz sie (die Klägerin) dazu zuerst anhören müssen (Urk. 1 S. 5 f.).

- 5 - Die Rüge ist unbegründet. Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat, gilt bei der Prüfung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege die Untersuchungs- maxime; diese wird jedoch eingeschränkt durch die Mitwirkungspflicht der ge- suchstellenden Partei und es obliegt grundsätzlich dieser, dem Gericht das Tat- sachenmaterial zu unterbreiten (Urk. 2 S. 3 f.). Die Klägerin war seit Beginn des vorinstanzlichen Prozesses anwaltlich vertreten und wusste daher um ihre Pflicht, ihre Mittellosigkeit darzulegen. Die Verhältnisse sind diesbezüglich nicht anders als bei der Stellung des Armenrechtsgesuchs. c3) Die Klägerin rügt, sie sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz mittellos. Sie erziele nur eine Pensionskassen-Rente von rund Fr. 1'267.-- pro Monat und auch die AHV-Rente werde beim Mindestbetrag von Fr. 1'160.-- liegen. Aufgrund ihrer Rest-Lebenserwartung von (heute) 23 Jahren und ihrer minimalen Altersvor- sorge benötige sie einen Notgroschen von über Fr. 100'000.-- (Urk. 1 S. 6 f.). Die Rüge ist unbegründet. Bezüglich der Mittellosigkeit ist zu prüfen, ob die gesuchstellende Partei aktuell in der Lage ist, neben ihrem Lebensunterhalt die Prozesskosten aufzubringen; massgebend ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Ge- suchseinreichung. Dies schliesst nicht aus, die voraussichtlichen Verhältnisse der nächsten Zeit mitzuberücksichtigen, doch ist eine Mittellosigkeit keinesfalls schon dann zu bejahen, wenn die Partei mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln nicht ihren Lebensunterhalt bis zu ihrem statistisch zu erwartenden, erst in ferner Zukunft liegenden Tod finanzieren kann. c4) Die Klägerin rügt, sie schulde heute aufgrund der bezogenen Sozialhil- fe der Gemeinde C._____ Fr. 48'828.05; aufgrund der hierfür unterzeichneten Ab- tretungserklärung sei davon auszugehen, dass bei Fälligkeit der Lebensversiche- rungen im Jahre 2016 deren Erlös direkt ans Sozialamt gehe. Damit würde der Notgroschen unter die Grenze von Fr. 50'000.--, welche die Vorinstanz anschei- nend als angemessen erachte, fallen (Urk. 1 S. 7). Die Rüge ist unbegründet. Vorab sind die behaupteten Schulden gegenüber dem Sozialamt als Novum im Beschwerdeverfahren unbeachtlich (Art. 326 ZPO). Sodann sind ohnehin die Verhältnisse bei Gesuchseinreichung massgebend, und

- 6 - dass die Schulden schon in jenem Zeitpunkt bestanden hätten, wird nicht geltend gemacht. Und schliesslich wäre auch ein "Notgroschen" von rund Fr. 50'000.-- übersetzt. c5) Die Klägerin rügt, ihr gesamtes Vermögen liege in diesen beiden Le- bensversicherungen. Müsste sie diese vorzeitig auflösen, würde dies einen Ver- lust von Fr. 7'644.-- bedeuten. Sie macht sinngemäss geltend, dies sei für sie un- zumutbar (Urk. 1 S. 8). Die Rüge ist unbegründet. Der von der Klägerin behauptete Verlust bei einer vorzeitigen Auflösung der Lebensversicherungen ist als Novum im Beschwerde- verfahren unbeachtlich (Art. 326 ZPO). Aber auch wenn als allgemeinbekannt an- gesehen würde, dass der Rückkauf von Lebensversicherungen finanziell nachtei- lig ist, wäre vorliegend zu beachten, dass es für einen vernünftig geführten Pro- zess wohl ausreichend wäre, die kleinere der beiden Lebensversicherungen (mit dem Rückkaufswert von Fr. 33'376.50) zu liquidieren, womit ein deutlich geringe- rer und damit zumutbarer Verlust resultieren würde (dessen Höhe ist ohnehin nicht belegt; vgl. Urk. 4/2 und 4/4). Darüberhinaus hat die Klägerin auch nicht dargetan, dass ihre Lebensversicherungen nicht belehnt werden könnten.

d) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4. a) Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind ausgangs- gemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Die Klägerin hat für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1 S. 2). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslo- sigkeit der Beschwerde (vgl. obige Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).

c) Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren für dasselbe keine Parteientschädigung zuzusprechen, der Klägerin nicht, weil sie unterliegt.

- 7 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt.
  4. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin auferlegt.
  5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 49'694.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 8 - Zürich, 10. Juli 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA120009-O/U Mitwirkend: die Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und lic. iur. M. Spahn sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 10. Juli 2012 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Verband B._____, Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Uster, Zivil- gericht, vom 29. Mai 2012 (CG090042)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Am 17. November 2009 reichte die Klägerin bei der Vorinstanz zusammen mit der Weisung eine arbeitsrechtliche Klage über Fr. 49'694.-- nebst 5 % Zins seit 1. Juni 2009 ein und stellte gleichzeitig das Gesuch um unentgeltli- che Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Vi-Urk. 1 und 2). Mit Beschluss vom 2. Juni 2010 wies die Vorinstanz das Armenrechtsgesuch der Klägerin – we- gen Aussichtslosigkeit der Klage – ab (Vi-Urk. 16). Der dagegen erhobene Rekurs der Klägerin wurde von der erkennenden Kammer am 26. Oktober 2010 abgewie- sen (Vi-Urk. 21). Das Kassationsgericht hiess am 29. September 2011 die Nich- tigkeitsbeschwerde der Klägerin gut, hob den Beschluss der Kammer vom 26. Ok- tober 2010 auf und wies die Sache an die Kammer zurück (Vi-Urk. 23). Am 9. Ja- nuar 2012 hob die Kammer den Beschluss der Vorinstanz vom 2. Juni 2010 auf und wies die Sache an diese zurück (Vi-Urk. 24).

b) Mit Beschluss vom 29. Mai 2012 wies die Vorinstanz das Armenrechts- gesuch der Klägerin erneut – diesmal mit der Begründung, die Klägerin sei nicht mittellos – ab (Vi-Urk. 27 = Urk. 2).

c) Hiergegen hat die Klägerin am 11. Juni 2012 fristgerecht (Vi-Urk. 28) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom 29. Mai 2012 (Geschäfts- Nr. CG090042) sei aufzuheben;

2. Das Gesuch der Klägerin und Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters sei gutzuheissen;

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich der MWST zu Las- ten der Beklagten und Beschwerdegegnerin."

d) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 3 -

2. a) Am 1. Januar 2011 ist die neue Schweizerische Zivilprozessord- nung (ZPO) in Kraft getreten. Gemäss deren Übergangsbestimmungen kommt für die Zulässigkeit und das Verfahren von Rechtsmitteln, mithin auch für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren, das neue Recht zur Anwendung. Dagegen war und ist das vorinstanzliche Verfahren, auch nach der Rückweisung, gemäss ständiger Praxis der I. Zivilkammer nach den bisherigen zürcherischen Zivilprozessgeset- zen (ZPO/ZH und GVG/ZH) zu führen (Art. 404 f. ZPO). Die Klägerin rügt dies zwar unter Hinweis auf einen in ZR 110/2011 Nr. 6 veröffentlichen Entscheid der II. Zivilkammer als unzutreffend (Urk. 1 S. 4), doch ist dies unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 2 S. 2 f., insbes. mit Hinweis auf BGE 4A_471/2011 Erw. 3.3) zu verwerfen. Ohnehin würde sich auch unter der Geltung des neuen Rechts kein anderes Resultat ergeben.

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachen- behauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3. a) Gemäss § 84 ZPO/ZH ist einer Partei das Armenrecht zu gewäh- ren, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um neben ih- rem Lebensunterhalt die Prozesskosten aufzubringen, und andererseits der Pro- zess nicht aussichtslos erscheint (kumulative Voraussetzungen). Hinsichtlich der generellen Umschreibung der Mittellosigkeit und der Untersuchungsmaxime kann auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 2 S. 3 f.) verwiesen werden.

b) Die Vorinstanz erwog, die Klägerin begründe ihre Mittellosigkeit damit, dass sie seit Dezember 2008 ohne jegliches Einkommen sei. Die Klägerin habe aber in ihrer Steuererklärung 2009 Vermögenswerte von rund Fr. 101'000.-- aus- gewiesen, wovon zwei gemischte Lebensversicherungen mit Rückkaufswerten

- 4 - von Fr. 33'376.50 und Fr. 55'502.20. Sie habe jedoch keine Umstände dargetan, wonach ein Notgroschen von mehr als Fr. 50'000.-- angemessen wäre. Ange- sichts des Rückkaufswerts der beiden Lebensversicherungen von insgesamt Fr. 88'878.70 übersteige ihr Vermögen den als Notgroschen zu bezeichnenden Frei- betrag deutlich. Das Armenrechtsgesuch sei daher mangels Mittellosigkeit abzu- weisen (Urk. 2 S. 5). c1) Die Klägerin rügt, es sei unzulässig, dass die Vorinstanz die Mittello- sigkeit bei der erstmaligen Ablehnung des Armenrechtsgesuchs nicht einmal in Frage gezogen habe, sich nun aber bei der erneuten Ablehnung darauf abstütze (Urk. 1 S. 4). Diese Rüge ist nicht leicht verständlich. Wie erwähnt, müssen für die Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung beide Voraussetzungen – Mittello- sigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit – erfüllt sein. Die Vorinstanz hat in ihrem (auf- gehobenen) Beschluss vom 2. Juni 2010 das klägerische Begehren als aussichts- los beurteilt und das Armenrechtsgesuch gestützt darauf abgewiesen, weshalb eine allfällige Mittellosigkeit nicht geprüft zu werden brauchte (Vi-Urk. 16 S. 3 und 11). Dass die Vorinstanz nunmehr die Mittellosigkeit der Klägerin geprüft hat, ist daher nicht nur nicht unzulässig, sondern im Gegenteil geboten. Gerade weil die Mittellosigkeit bisher kein Thema war, musste sie nun, nachdem der Prozess nach bindender Auffassung des Kassationsgerichts nicht aussichtslos war, als zweite Voraussetzung für das Armenrecht geprüft werden. Die Aufforderung zur Prüfung der Mittellosigkeit war denn auch sowohl im Rückweisungsbeschluss des Kassationsgerichts vom 29. September 2011 (Vi-Urk. 23 S. 16) als auch im Rückweisungsbeschluss des Obergerichts vom 9. Januar 2012 (Urk. 24 S. 3) ausdrücklich enthalten, in letzterem sogar mit dem Hinweis, dass die Vorinstanz zu prüfen haben werde, ob die gemischten Lebensversicherungen der Klägerin einer Mittellosigkeit entgegenstehen würden (Urk. 24 S. 3). c2) Die Klägerin rügt, weil die Mittellosigkeit bisher nie in Zweifel gezogen worden sei, hätte die Vorinstanz sie (die Klägerin) dazu zuerst anhören müssen (Urk. 1 S. 5 f.).

- 5 - Die Rüge ist unbegründet. Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat, gilt bei der Prüfung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege die Untersuchungs- maxime; diese wird jedoch eingeschränkt durch die Mitwirkungspflicht der ge- suchstellenden Partei und es obliegt grundsätzlich dieser, dem Gericht das Tat- sachenmaterial zu unterbreiten (Urk. 2 S. 3 f.). Die Klägerin war seit Beginn des vorinstanzlichen Prozesses anwaltlich vertreten und wusste daher um ihre Pflicht, ihre Mittellosigkeit darzulegen. Die Verhältnisse sind diesbezüglich nicht anders als bei der Stellung des Armenrechtsgesuchs. c3) Die Klägerin rügt, sie sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz mittellos. Sie erziele nur eine Pensionskassen-Rente von rund Fr. 1'267.-- pro Monat und auch die AHV-Rente werde beim Mindestbetrag von Fr. 1'160.-- liegen. Aufgrund ihrer Rest-Lebenserwartung von (heute) 23 Jahren und ihrer minimalen Altersvor- sorge benötige sie einen Notgroschen von über Fr. 100'000.-- (Urk. 1 S. 6 f.). Die Rüge ist unbegründet. Bezüglich der Mittellosigkeit ist zu prüfen, ob die gesuchstellende Partei aktuell in der Lage ist, neben ihrem Lebensunterhalt die Prozesskosten aufzubringen; massgebend ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Ge- suchseinreichung. Dies schliesst nicht aus, die voraussichtlichen Verhältnisse der nächsten Zeit mitzuberücksichtigen, doch ist eine Mittellosigkeit keinesfalls schon dann zu bejahen, wenn die Partei mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln nicht ihren Lebensunterhalt bis zu ihrem statistisch zu erwartenden, erst in ferner Zukunft liegenden Tod finanzieren kann. c4) Die Klägerin rügt, sie schulde heute aufgrund der bezogenen Sozialhil- fe der Gemeinde C._____ Fr. 48'828.05; aufgrund der hierfür unterzeichneten Ab- tretungserklärung sei davon auszugehen, dass bei Fälligkeit der Lebensversiche- rungen im Jahre 2016 deren Erlös direkt ans Sozialamt gehe. Damit würde der Notgroschen unter die Grenze von Fr. 50'000.--, welche die Vorinstanz anschei- nend als angemessen erachte, fallen (Urk. 1 S. 7). Die Rüge ist unbegründet. Vorab sind die behaupteten Schulden gegenüber dem Sozialamt als Novum im Beschwerdeverfahren unbeachtlich (Art. 326 ZPO). Sodann sind ohnehin die Verhältnisse bei Gesuchseinreichung massgebend, und

- 6 - dass die Schulden schon in jenem Zeitpunkt bestanden hätten, wird nicht geltend gemacht. Und schliesslich wäre auch ein "Notgroschen" von rund Fr. 50'000.-- übersetzt. c5) Die Klägerin rügt, ihr gesamtes Vermögen liege in diesen beiden Le- bensversicherungen. Müsste sie diese vorzeitig auflösen, würde dies einen Ver- lust von Fr. 7'644.-- bedeuten. Sie macht sinngemäss geltend, dies sei für sie un- zumutbar (Urk. 1 S. 8). Die Rüge ist unbegründet. Der von der Klägerin behauptete Verlust bei einer vorzeitigen Auflösung der Lebensversicherungen ist als Novum im Beschwerde- verfahren unbeachtlich (Art. 326 ZPO). Aber auch wenn als allgemeinbekannt an- gesehen würde, dass der Rückkauf von Lebensversicherungen finanziell nachtei- lig ist, wäre vorliegend zu beachten, dass es für einen vernünftig geführten Pro- zess wohl ausreichend wäre, die kleinere der beiden Lebensversicherungen (mit dem Rückkaufswert von Fr. 33'376.50) zu liquidieren, womit ein deutlich geringe- rer und damit zumutbarer Verlust resultieren würde (dessen Höhe ist ohnehin nicht belegt; vgl. Urk. 4/2 und 4/4). Darüberhinaus hat die Klägerin auch nicht dargetan, dass ihre Lebensversicherungen nicht belehnt werden könnten.

d) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4. a) Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind ausgangs- gemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Die Klägerin hat für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1 S. 2). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslo- sigkeit der Beschwerde (vgl. obige Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).

c) Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren für dasselbe keine Parteientschädigung zuzusprechen, der Klägerin nicht, weil sie unterliegt.

- 7 - Es wird erkannt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt.

4. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin auferlegt.

5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 49'694.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 8 - Zürich, 10. Juli 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc