Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 a) Mit Verfügung der Vorinstanz vom 1. Februar 2012 wurde das Revisionsgesuch der Klägerin abgewiesen und das Verfahren bezüglich Ziffer 2 des Rechtsbegehrens (Unfallohn) als durch Vergleich erledigt abgeschrieben; mit Urteil vom selben Datum wurde die Klage bezüglich Ziffer 1 des Rechtsbegehrens (Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung) abgewiesen; Kosten wurden keine erhoben (Urk. 18).
b) Hiergegen hat die Klägerin mit Eingabe vom 22. März 2012 Beschwer- de erhoben (Urk. 17).
c) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegen- partei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 2 Der angefochtene Entscheid wurde der Klägerin am 14. Februar 2012 zugestellt (Urk. 16). Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde betrug, wie von der Vorinstanz korrekt belehrt (Urk. 18 S. 8 und 9), 30 Tage seit Zustellung des Ent- scheids (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und lief demzufolge am 15. März 2012 (Donners- tag) ab (Art. 142 ZPO). Die am 22. März 2012 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich damit als verspätet, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
E. 3 a) Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO).
b) Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. - 3 -
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 17, sowie an das Arbeitsgericht Zürich, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeits- rechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt unter Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. April 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA120005-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 5. April 2012 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung (Arbeitsrecht) Beschwerde gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom
1. Februar 2012 (AH110180)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Verfügung der Vorinstanz vom 1. Februar 2012 wurde das Revisionsgesuch der Klägerin abgewiesen und das Verfahren bezüglich Ziffer 2 des Rechtsbegehrens (Unfallohn) als durch Vergleich erledigt abgeschrieben; mit Urteil vom selben Datum wurde die Klage bezüglich Ziffer 1 des Rechtsbegehrens (Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung) abgewiesen; Kosten wurden keine erhoben (Urk. 18).
b) Hiergegen hat die Klägerin mit Eingabe vom 22. März 2012 Beschwer- de erhoben (Urk. 17).
c) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegen- partei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Der angefochtene Entscheid wurde der Klägerin am 14. Februar 2012 zugestellt (Urk. 16). Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde betrug, wie von der Vorinstanz korrekt belehrt (Urk. 18 S. 8 und 9), 30 Tage seit Zustellung des Ent- scheids (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und lief demzufolge am 15. März 2012 (Donners- tag) ab (Art. 142 ZPO). Die am 22. März 2012 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich damit als verspätet, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
3. a) Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO).
b) Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- 3 -
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 17, sowie an das Arbeitsgericht Zürich, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeits- rechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt unter Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. April 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc