Dispositiv
- Die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Klägerin) machte am 28. September 2010 vor Vorinstanz eine Forderungsklage anhängig. Gleich- zeitig stellte sie das prozessuale Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 6/1 S. 2 ff.). Mit Eingabe vom 30. November 2010 begründete sie das Gesuch (Urk. 6/9). In der Folge wies die Vorinstanz das Gesuch am
- Februar 2011 ab und verfügte dabei, was folgt (Urk. 2 S. 4 f.). " 1. Das klägerische Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
- (Mitteilungssatz).
- Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an schriftlich, im Doppel und mit Beilage dieses Ent- scheides beim Obergericht des Kantons Zürich, (…) , eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Rekursanträge zu stellen und zu begründen. Akten sind mit einem zweifachen Verzeichnis beizulegen."
- Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 21. März 2011 rechtzei- tig Rekurs entsprechend der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung und bean- tragte Folgendes (Urk. 1 S. 2): " 1. Die Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich vom 11. Februar 2011 sei – nötigenfalls unter Einschluss der persönlichen Anhörung der Rekurrentin durch das Gericht – aufzuheben und es sei der Re- kurrentin ab 27. September 2010 ein unentgeltlicher Rechtsver- treter in der Person des Unterzeichneten beizugeben.
- Eventualiter sei die Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich vom
- Februar 2011 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung – nötigenfalls unter Einschluss einer Anhörung der Beschwerde- führerin – an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- Alles unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfol- gen."
- Die Eingabe wurde als Beschwerde im Sinne von Art. 121 ZPO entge- gengenommen. Mit Verfügung vom 15. April 2011 wurde sodann der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) Frist angesetzt, die Beschwerde - 3 - schriftlich zu beantworten (Urk. 7 S. 3 ff.). Unterm 29. April 2011 verzichtete die Beklagte auf die Beschwerdeantwort und stellte den Entscheid vollumfänglich ins Ermessen der hiesigen Kammer (Urk. 8). II. 1.1. Die Vorinstanz stützte sich bei der Berechnung des Notbedarfes der Klägerin auf die einschlägigen Bestimmungen der kantonalzürcherischen ZPO (§ 84 ff. ZPO/ZH) sowie auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (nachfolgend nur noch Kreisschreiben). Dabei berücksichtigte sie zur Berechnung des Notbe- darfes der Klägerin folgende monatliche Beträge: Grundbetrag für die Klägerin und ihren Sohn Fr. 1'950.00 Miete Fr. 1'450.00 Krankenkassenprämien Fr. 294.20 Zusätzliche Gesundheitskosten Fr. 150.00 Telefon und Internet Fr. 200.00 Versicherungen Fr. 34.80 Berufliche Weiterbildung Fr. 100.00 Jugendmusikschule Sohn Fr. 100.00 Total Fr. 4'279.00 Nicht berücksichtigt wurde der von der Klägerin geltend gemacht pauschale Zuschlag auf den Grundbetrag, da dieser weder im Kreisschreiben erwähnt wer- de, noch der Praxis im Kanton Zürich entspreche. Auch die geltend gemachte Be- lastung für Steuern und Steuerrückstellungen berücksichtigte die Vorinstanz unter Verweis auf BGE 126 III 89 nicht. Ebenso rechnete sie keine Rückzahlungen zu- viel bevorschusster Alimente an die Stadt Zürich an, gleich entschied sie in Hin- blick auf die Bezahlung ausstehender Gerichtskosten. Schliesslich berücksichtigte - 4 - die Vorinstanz die Hortkosten nicht, da diese aufgrund der Arbeitslosigkeit der Klägerin nicht tatsächlich anfielen. Insgesamt errechnete die Vorinstanz einen er- weiterten Grundbedarf in der Höhe von Fr. 4'279.–-. Diesem stellte sie das Ein- kommen der Klägerin aus der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von durch- schnittlich Fr. 5'223.– gegenüber. Aufgrund des daraus resultierenden Über- schusses in der Höhe von rund Fr. 944.– verweigerte die Vorinstanz der Klägerin die unentgeltliche Rechtsvertretung. Auf das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ging die Vorinstanz aufgrund der Kostenlosigkeit des Verfahrens nicht weiter ein (Urk. 2 S. 2 ff.). 1.2. Die Klägerin führte gegen den Entscheid der Vorinstanz sinngemäss und zusammengefasst an, diese habe fälschlicherweise den betreibungsrechtli- chen und nicht den prozessualen Notbedarf der Klägerin ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt und daher zu Unrecht gewisse Ausgabenpositionen nicht berück- sichtigt. Weiter sei bei der Prüfung der Bedürftigkeit auf den Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuches abzustellen und nicht auf den Entscheidzeitpunkt. Schliess- lich brachte die Klägerin vor, nur weil sie temporär ohne Arbeit sei, müsse sie die Hortbesuche nicht einstellen, zumal Sie sich in einer Weiterbildung befinde, wel- che sie nicht von zu Hause aus absolvieren könne (Urk. 1 S. 3 ff.). 1.3. Im Einzelnen wird nachfolgend auf die Vorbringen der Klägerin einge- gangen, soweit dies zur Entscheidung notwendig ist. 2.1. Wie in der Verfügung der hiesigen Kammer vom 15. April 2011 schon dargelegt, folgt das vorliegende Beschwerdeverfahren den Regeln der eidgenös- sischen ZPO, wobei aber auf entsprechende Rüge hin die richtige Anwendung des alten Prozessrechts, so insbesondere der kantonalzürcherischen ZPO (fortan ZPO/ZH) und die Verfahrensbestimmung von Art. 343 OR in der vor dem 1. Ja- nuar 2011 geltenden Fassung (nachfolgend aOR), welches die Vorinstanz anzu- wenden hatte, überprüft wird (Urk. 7 S. 2 Ziff. 2 b mit Verweis auf Schwander, in: DIKE-Komm-ZPO, Art. 405 N 107 [Online-Stand 16.12.2010]). 2.2. Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren summarischer Natur, in welchem die tatsächlichen Verhältnisse grundsätzlich nicht bis in alle Einzelheiten - 5 - zu klären sind, sondern deren Glaubhaftmachung genügt. Dies bedeutet, dass das Gericht nicht von der Richtigkeit der aufgestellten Behauptungen überzeugt zu sein braucht. Vielmehr genügt es, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die fraglichen Tatsachen besteht. Nicht glaubhaft gemacht ist aber ein Sachverhalt, wenn bloss eine unbestimmte oder gar entfern- te Möglichkeit besteht, dass dieser der Realität entspricht (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, § 110 N 5). Insbesondere gilt ein Sachverhalt als glaubhaft gemacht, wenn die entspre- chenden Behauptungen in sich selbst, aber auch untereinander nicht wider- sprüchlich sind, mit den verfügbaren Belegen in Einklang stehen und so ein stim- miges und nachvollziehbares Gesamtbild entsteht. 2.3. Fehlen einer Partei die Mittel, um neben dem Lebensunterhalt die Kos- ten für einen Rechtsbeistand aufzubringen, ist sie aber auf einen solchen ange- wiesen und scheint der Prozess aussichtsreich, wird ihr auf Gesuch hin gemäss § 87 ZPO/ZH i.V.m. § 84 Abs. 1 ZPO/ZH ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Seite gestellt. Die prozessuale Bedürftigkeit im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO/ZH beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits alle finanziel- len Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181; 124 I 1 E. 2a S. 2, je mit Hinweisen). Die pro- zessuale Bedürftigkeit ist dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht gleichzusetzen (BGE 124 I 1, 2 E. 2a). Bei der Ermittlung des notwendigen Le- bensunterhaltes kann zwar vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum ausge- gangen werden, es ist aber den individuellen Umständen Rechnung zu tragen. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem prozessualen Zwangsbedarf des Gesuchstellers ist sodann mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369 E. 4a S. 370 f.). So ist ein Gesuch nicht gutzuheissen, wenn der Ansprecher mit dem ihm verbleibenden Überschuss die anfallenden Ge- richts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit leisten kann (BGE 109 Ia 5 E. 3a S. 8/9 mit Hinweisen; 118 Ia 369 E. 4a S. 370 f.; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 5P.219/2003 vom 9. Juli 2003, E. 2.2). Als Richt- - 6 - wert kann davon ausgegangen werden, dass die Prozesskosten bei weniger auf- wändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu til- gen sein sollten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_87/2007 vom 11. September 2007, E. 2.1; Zirkulationsbeschluss AA070063 des Kassationsgerichts des Kan- tons Zürich vom 18. Februar 2008, E. 3.2.). Grund der unterschiedlichen Handhabung ist, dass im Verfahren der Zwangsvollstreckung zum Teil andere Ziele und Interessen verfolgt und berück- sichtigt werden müssen als im Verfahren zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. So erfolgt die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimums im Hinblick darauf, dem Schuldner und seiner Familie nur die im Sinne von Art. 93 SchKG lebensnotwendigen Mittel zu belassen, um eine möglichst voll- ständige Befriedigung aller Gläubiger zu erreichen, wobei sämtliche Gläubiger gleich zu behandeln sind und insbesondere der Staat als Gläubiger nicht bevor- zugt werden darf. Demgegenüber erfolgt die Bemessung des prozessualen Not- bedarfs unter einem anderen Blickwinkel: Das Institut der unentgeltlichen Rechts- pflege soll einer bedürftigen Person ermöglichen, einen nicht aussichtslosen Pro- zess zu führen, ohne sich schwerwiegend verschulden oder – in einer sehr erns- ten Lage – gar Privatkonkurs anmelden zu müssen (135 I 221 E. 5.2.1. = Pra 2010 Nr. 25).
- In ihrer Beschwerdeschrift geht die Klägerin nicht mehr gegen die Nichtgewährung eines pauschalen Zuschlages zum Grundbetrag an. Es kann im folgenden auf diesbezügliche Ausführungen verzichtet werden, zumal die Vo- rinstanz zutreffend ausgeführt hat, dass ein solcher Zuschlag im Kanton Zürich weder der Praxis entspricht, noch eine rechtlichen Grundlage hat (Urk. 2 S. 3 Ziff. 4.1.). Weiter wird keinerseits etwas gegen die ungekürzt berücksichtigten Bedarf- spositionen der Klägerin für die Miete, Krankenkasse, sonstige Gesundheitskos- ten, Telefon/Internet und Jugendmusikschule eingewendet. Die Berücksichtigung der einzelnen Positionen ist zutreffend. Es kann somit auch hiezu auf Weiterun- gen verzichtet werden. 4.1. In vorliegendem Verfahren ist umstritten, ob Steuern zu berücksichti- gen sind. Dabei ist zwischen laufenden Steuern und bereits fälligen Steuern, ei- - 7 - gentlichen Steuerschulden, zu unterscheiden. Die Berücksichtigung der laufenden Steuern erfolgt, indem dem Ansprecher ein gewisser Betrag im prozessualen Notbedarf zugestanden wird, welchen er zur Seite legen und so eine Rückstellung zur termingerechten Bezahlung der Steuern bilden kann. Steuerschulden kann begegnet werden, indem die Tilgungszahlungen in den prozessualen Notbedarf einberechnet werden. 4.2. Die höchstrichterliche Rechtsprechung bejaht konstant, dass laufende Steuern – sofern sie bezahlt werden – zu berücksichtigen sind (Urteil des Bun- desgerichts 5P.233/2005 vom 23. November 2005 E.3.2.3 m.w.H.). Grundsätzlich ist also bei der Berechnung des prozessualen Notbedarfs eine Summe festzuset- zen, welche in etwa der für die entsprechende Zeitspanne zu erwartenden Steu- erbelastung entspricht. Gegenstand des von der Vorinstanz zitierten BGE 126 III 89, welcher die Nichtberücksichtigung der Steuern postuliert, war die Berechnung des pfändbaren Einkommens im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SchKG, also des be- treibungsrechtlichen Notbedarfs. Dieser Bundesgerichtsentscheid ist daher für die vorliegende Problematik nicht einschlägig (vgl. Ziff. II. 2.3. hiervor). 4.3. Da die Praxis der höchsten Gerichte in der Schweiz in Bezug auf die Frage, ob Tilgungszahlungen für Steuerschulden bei der Berechnung des pro- zessualen Notbedarfs zu berücksichtigen seien, schwankend war bzw. die einzel- nen Kammern des Bundesgerichts und das ehemalige eidgenössische Versiche- rungsgericht divergierende Praxen entwickelt hatten, wurde das in Art. 23 BGG vorgesehene Vorlageverfahren durchgeführt: Die vereinigten Abteilungen stellten in diesem Rahmen den Grundsatz auf, dass verfallene Steuerschulden, deren Höhe und Fälligkeitsdatum nachgewiesen ist, bei der Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit berücksichtigt werden müssen, sofern sie tatsächlich getilgt werden (BGE 135 I 221 E. 5.2.2. = Pra 2010 Nr. 25). 4.4. Der rechtliche Standpunkt der Vorinstanz, dass bei der Berechnung des prozessualen Notbedarfes Steuern und Steuerrückstellungen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (Urk. 2 S. 3 Ziff. 4.4.), ist somit nicht zutreffend. - 8 - 5.1. Das Vorhandensein von Schulden auf Seiten des Ansprechenden ist bei der Prüfung der Mittellosigkeit nicht entscheidend, solange der Ansprechende über Mittel verfügt, die zur Entrichtung von Prozesskosten verwendet werden können (ZR 42 Nr. 44). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht abgelehnt werden, wenn dies dazu führen würde, dass die Gläubiger des Ge- suchstellers indirekt für die Kosten des Prozesses aufzukommen hätten und dass der Gesuchsteller bei Eintreibung der Forderungen seiner Gläubiger einer Notlage ausgesetzt würde (ZR 61 Nr. 81; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 20 zu § 84 ZPO). Andererseits ist aber auch zu vermeiden, dass der Staat die Kosten einer durch massive Verschuldung des Gesuchstellers bewirkten komfortablen Lebens- haltung mittels Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung indirekt finanziert (statt der bloss notwendigen Kosten für eine entsprechend bescheidenere Le- benshaltung). Grundsätzlich sind somit regelmässige und vertragsgemässe Leis- tungen von Kreditraten beim Gesuchsteller, auch solche für Kredite, welche für etwas anderes als zur Finanzierung von Kompetenzstücken aufgenommen wor- den sind, zu berücksichtigen. Entscheidend ist auch dabei, dass die Schulden tat- sächlich abbezahlt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_26/2008 vom 4. Febru- ar 2008, E. 3.2.; Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichtes AA080029 vom
- September 2008, S. 17). 5.2. Es kann somit auch in Bezug auf die voraussetzungslose Nichtberück- sichtigung der angeführten Schulden der Klägerin (zu viel bezogene Alimente, Gerichtskosten) nicht der Vorinstanz gefolgt werden. 6.1. Weiter ist die Berücksichtigung der Kosten für die berufliche Weiterbil- dung der Klägerin strittig. Soweit eine Weiterbildung beruflich notwendig ist, ins- besondere der Erhaltung oder Erreichung eines existenzsichernden Einkommens dient, können die entsprechenden Kosten in angemessenem Rahmen berücksich- tigt werden (Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 N. 28 lit. f; Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, hrsg. von Ch. Schöbi, Beitrag von A. Bühler, S. 174, Bern 2001). Bei dieser Angemessenheitsprüfung sind wiede- rum sämtliche Umstände zu berücksichtigen, wie beispielsweise ein verbleibender - 9 - Freibetrag, das Vermögen des Ansprechers, die Dauer der Ausbildung sowie der Umfang des zu finanzierenden Prozesses. 6.2. Der massgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Gesuches um un- entgeltliche Rechtspflege ist grundsätzlich derjenige der Einreichung des Gesu- ches (ZR 90 Nr. 57; BGE 122 I 5 S. 7; BGE 135 I 221 E. 5.1.). Insofern ist der Klägerin zuzustimmen, zumal dies auch so von der Vorinstanz festgehalten wurde (Urk. 2 S. 2 Ziff. 1). Kommt ein Ansprecher, welchem die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt wurde, in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, kann er gemäss § 92 ZPO/ZH zur Nachzahlung der ihm erlassenen Kosten verpflichtet werden. Tritt diese Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen nach der Einreichung des Gesuches, aber vor dem Entscheid über das Gesuch ein und könnte dieser Umstand nicht berücksichtigt werden, müsste zunächst die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden und sogleich eine Nachzahlung eingefordert wer- den. Ein solcher rein bürokratischer Mehraufwand ist zu verhindern. Es muss da- her dem Gericht erlaubt sein, Veränderungen zwischen der Gesuchstellung und dem Entscheid für die Zukunft zu berücksichtigen (vgl. auch BGE 122 I 5 E. 4a.). Der klägerischerseits angeführte Grundsatz ist somit zutreffend, kann aber in der Praxis bedeutende Ausnahmen erfahren. 6.3. Bei der Frage, inwiefern die Kosten von Fr. 470.– für einen Bürofach- kurs pro Monat zu berücksichtigen sind, ist der Beurteilungszeitpunkt aber nicht von hervorragender Bedeutung, stand doch bereits bei Einreichung des Gesu- ches fest, dass diese Kosten nicht stetig weiter anfallen werden, sondern nur bis und mit Februar 2011 (Urk. 6/10/8). Da es einem Ansprecher durchaus zugemutet werden kann, sich für eine gewisse Dauer zur Finanzierung eines Prozesses in der allgemeinen Lebenshaltung einzuschränken bzw. unter Umständen gar von seinen Kreditmöglichkeiten zur Überbrückung eines finanziellen Engpasses Ge- brauch zu machen, kann es angebracht sein, eine in einem nur begrenzten Zeit- raum auftretende regelmässige Belastung nicht zu berücksichtigen. Da die Vorinstanz von einem Freibetrag in der Höhe von fast Fr. 1'000.– pro Monat ausging, scheint die Nichtberücksichtigung der Ausbildungskosten durch- aus angebracht und indiziert nicht, dass die Vorinstanz von einem falschen Beur- - 10 - teilungszeitpunkt ausging. Neu – und unter Umständen anders – zu beurteilen ist diese Frage aber, wenn aufgrund der Berücksichtigung von weiteren, von der Vo- rinstanz nicht akzeptierten Kosten von einem kleineren Freibetrag oder gar von einem Manko auszugehen ist. 6.4. Nur der Vollständigkeit halber kann in Bezug auf die Berücksichtigung der Pauschale von Fr. 100.– pro Monat für Kosten in Zusammenhang mit der Ar- beitssuche angemerkt werden, dass dies aufgrund der Arbeitslosigkeit der Kläge- rin angemessen scheint (BSK-SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N. 28 lit. e mit Ver- weis auf BlSchK 2005, 195). Es ist aber darauf hinzuweisen, dass dieser Betrag nicht für die Bezahlung von Weiterbildungen bestimmt ist, sondern der pauscha- len Abgeltung der Aufwände für die Stellensuche dient, wie beispielsweise das Erstellen und Verschicken von Bewerbungen oder die Reisekosten für Vorstel- lungsgespräche (BlSchK 2005, 197).
- Hortkosten können berücksichtigt werden, soweit es sich dabei um un- umgängliche Berufsauslagen handelt. Dies setzt voraus, dass die Hortbetreuung notwendig ist, damit der Ansprecher ein Einkommen erzielen kann. Die durch die Fremdbetreuung anfallenden Kosten müssen dabei in einem vernünftigen Ver- hältnis zum dadurch ermöglichten Einkommen stehen (vgl. A. Bühler, Betrei- bungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, AJP/PJA 2002, S. 650). Selbst- verständlich sind diese Kosten nur zu berücksichtigen, soweit sie tatsächlich an- fallen. Die diesbezügliche Glaubhaftmachungslast obliegt der Klägerin. Insofern kann der Auffassung der Vorinstanz vorbehaltlos zugestimmt werden (Urk. 2 S. 4 Ziff. 4.6.; vgl. zum Effektivitätsgrundsatz: A. Bühler, Betreibungs- und prozess- rechtliches Existenzminimum, AJP/PJA 2002, S. 647 m.w.H.).
- Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass bezüglich Berück- sichtigung der Steuerlasten und allfälliger Schuldentilgung die vorinstanzliche Rechtsauffassung nicht vorbehaltlos übernommen werden kann. Eine andere Würdigung der Steuerlasten und der Schuldentilgung kann überdies eine Neube- urteilung der Frage, ob die geltend gemachten Weiterbildungskosten zu berück- sichtigen sind, nach sich ziehen. - 11 -
- Gemäss Art. 327 Abs. 3 ZPO hat die Beschwerdeinstanz, soweit sie eine Beschwerde gutheisst, die Möglichkeit, den vorinstanzlichen Entscheid auf- zuheben und selber neu zu entscheiden oder aber die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Beschwerdeverfahren sind gemäss Art. 326 ZPO keine No- ven (ausser in gesetzlich vorgesehenen, vorliegend nicht gegebenen Ausnahme- fällen) mehr zulässig. Das umfassende Novenverbot gilt dabei auch in von der Untersuchungsmaxime beherrschten Verfahren; das Beschwerdeverfahren dient zur Hauptsache der Rechtskontrolle (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 326 N 3 f.). Sowohl neue Tatsachenbehauptungen als auch neue Beweismittel sind ausgeschlossen. Da dem rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz nicht vollumfänglich gefolgt werden kann, ist zu prüfen, ob die Sache im Sinne der hievor dargelegten Erwägungen aufgrund der Aktenlage entschieden werden kann.
- Aus den Steuererklärungen (Urk. 6/16/1-2) und den Abrechnungen der Arbeitslosenkasse (Urk. 6/10/1) geht hervor, dass die Klägerin über ein Einkom- men verfügt, welches Steuerfolgen nach sich zieht. Aufgrund der Akten lässt sich die Grössenordnung der Steuerbelastung abschätzen: Eine monatliche Steuerbe- lastung in der Höhe von Fr. 400.–, wie sie von der Klägerin geltend gemacht wird, scheint daher realistisch und glaubhaft (Urk. 6/9 S. 2). Die Behauptung der Kläge- rin, Fr. 400.– pro Monat auf die Seite zu legen (Urk. 9 S. 2), findet hingegen in den Akten keine Stütze, insbesondere ist aus dem Kontoauszug der Klägerin kei- ne solche Reservenbildung ersichtlich (Urk. 6/16/3). Aus dem Vorbringen der Klägerin, sie müsse noch Steuerschulden bezah- len, geht hervor, dass sie in der Vergangenheit die Steuern nicht termingerecht beglichen hat (Urk. 1 S. 3 N 9), also bis anhin keine Rückstellungen für Steuern bildete. In den Akten finden sich keinerlei Belege über Steuerzahlungen, es fällt auch auf, dass auf keinem der eingereichten Kontoauszüge der Klägerin Zahlun- gen an die Steuerbehörden oder Bargeldbezüge, deren Höhe Steuerzahlungen indizieren würde, ersichtlich sind (Urk. 6/10/2; Urk. 6/16/3). Soweit die Klägerin die Urk. 6/10/6 als Quittung für die monatliche Ratenzahlung für die Steuern 2008 bezeichnet, ist dem zu entgegnen, dass es sich dabei um die Kopie eines Einzah- - 12 - lungsscheines handelt. Dieser ist – soweit auf der Kopie erkennbar – nicht von der Post abgestempelt und macht daher im Gegensatz zu beispielsweise dem Empfangsschein für die Bezahlung der Kommunikationskosten (Urk. 6/10/5) keine Zahlung glaubhaft. Zur Höhe bzw. zum genauen Betrag oder zu einer allfälligen Vereinbarung über eine Ratenzahlung der Steuerschulden werden überdies we- der substantiierte Behauptungen aufgestellt, noch Belege, insbesondere keine Kontenauszüge der Steuerbehören, produziert. Es muss daher in Bezug auf die Steuern und die Steuerschulden das Fazit gezogen werden, dass aufgrund der vorliegenden Akten kein in sich stimmiges und schlüssiges Bild entsteht; es kann weder nachvollzogen werden, zu welchem Zeitpunkt welche Lasten mit welchen Mitteln beglichen werden, noch wie gross die ausstehende Schuld ist. Die Bezahlung von (laufenden) Steuern und von Steuerschulden kann somit nicht als glaubhaft gemacht gelten. 11.1. Aus dem Schreiben des Obergerichtes des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso vom 12. Mai 2010 geht hervor, dass die Klägerin im Geschäft Nr. …… mit Kosten in der Höhe von Fr. 1'870.– belegt worden ist und davon per 12. Mai 2010 noch Fr. 670.– unbeglichen waren sowie dass der beglichene Anteil der Schuld in Raten zu Fr. 100.– geleistet worden ist. Weitere diese Schuld betreffende Raten- zahlungen sind weder substantiiert behauptet noch belegt, ein auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung aufdatierter Kontoauszug des zentralen Inkassos liegt nicht vor (Urk. 6/10/6). 11.2. Aus dem Schreiben der Sozialen Dienste der Stadt Zürich erhellt, dass der Klägerin zu viel Alimente bevorschusst wurden. Sie wurde deshalb aufgefor- dert, bis zum 19. November 2010 den Betrag von Fr. 1'203.– zurückzubezahlen. In den Akten finden sich weder entsprechende Zahlungsbelege noch Hinweise auf einen entsprechenden bargeldlosen Zahlungsverkehr. 11.3. Aus einem weiteren Schreiben des Obergerichtes des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso vom 17. November 2010 geht hervor, dass die Klägerin im Ver- fahren Nr. …… Kosten in der Höhe von Fr. 8'070.– tragen und bis zum 17. De- zember 2010 bezahlen muss (Urk. 6/16/4). In den Akten finden sich diesbezüglich - 13 - keine weiteren Unterlagen, insbesondere keine Vereinbarung über eine Raten- zahlung oder Zahlungsbelege. 11.4. Soweit die Klägerin weitere Schulden, insbesondere solche, welche in Verlustscheinen verbrieft seien, geltend macht, fehlt jegliche Substantiierung, auch verzichtete die Klägerin auf die Vorlage der erwähnten Schuldscheine (Urk. 6/9 S. 2 am Ende). 11.5. Insgesamt ist es der Klägerin zwar gelungen, Schulden in doch beacht- licher Höhe glaubhaft zu machen, eine fortlaufende Tilgung dieser Schulden ist aber nicht belegt; die im Recht liegenden Unterlagen indizieren sogar eher das Gegenteil. Es ist der Klägerin daher nicht gelungen, laufende Tilgungszahlungen glaubhaft zu machen.
- Die Klägerin führte in der Begründung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege vom 30. November 2011 zumindest sinngemäss an, dass zur Zeit die Hortkosten nicht anfallen würden, sondern erst dann, wenn sie wieder berufs- tätig sei (Urk. 6/9 S. 2 unten). In der Beschwerdeschrift vom 21. März 2011 setzte sich die Klägerin dann zu ihren ersten Vorbringen in Widerspruch, indem sie aus- führte, dass sie nur aufgrund vorübergehender Arbeitslosigkeit die Hortbesuche nicht einstellen müsse, zumal sie eine Fortbildung absolviere, was nicht von zu Hause aus möglich sei (Urk. 1 Ziff. 14). Es fehlen aber substantiierte Behauptun- gen über die tatsächliche Notwendigkeit der Hortbesuche und die entsprechenden Kosten, auch fehlen jegliche Belege. Es ist der Klägerin somit nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass Hortbesuche nötig sind und diese Fr. 250.– pro Monat kosten. Entsprechend können diese Kosten nicht berücksichtigt werden.
- Bei der Prüfung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege ist nicht nur das Einkommen von Bedeutung sondern auch das Vermögen. Soweit das Vermögen die Grösse eines sog. "Notgroschens" übersteigt, kann von einem Ansprecher verlangt werden, sein Vermögen zur Prozessfinanzierung anzuzeh- ren. Vorliegend behauptet die Klägerin zwar, kein Vermögen zu haben (Urk. 6/9 S. 2), diese Behauptung ist aber nicht weiter belegt: So ist die entsprechende Rubrik in den Steuererklärungen zwar leer oder abgedeckt kopiert worden (Urk. - 14 - 6/16/1 f.), aus dem "Detail-Postenauszug vom 11.10.2010 bis zum 10.11.2010" erhellt aber, dass die Klägerin über ein Sparkonto mit der Nummer …… bei der C._____ verfügt. Dieses wird mittels Dauerauftrag mit Fr. 150.– pro Monat aus dem Privatkonto der Klägerin gespeist (Urk. 6/16/3 S. 1). Das Konto müsste ei- gentlich in der Steuererklärung aufscheinen – allenfalls besteht auch ein An- spruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer oder die Pflicht, Vermögens- steuer zu bezahlen – die Klägerin hat aber das Gericht über eine allfällige Dekla- ration nicht orientiert, ein entsprechender Kontoauszug liegt ebenfalls nicht vor. Aufgrund der vorliegenden Dokumentation kann daher die Vermögenslage der Klägerin nicht beurteilt werden. 14.1. Aus der verfahrensrechtlichen Natur des Anspruchs auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung folgt, dass das Gericht dessen gesetzliche Voraussetzungen grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen hat (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 30 zu § 54 ZPO). Die insoweit geltende Offi- zialmaxime unterliegt allerdings einer doppelten Beschränkung: Einerseits statu- iert Abs. 1 von § 84 ZPO/ZH das Antragsprinzip und andererseits dessen Abs. 2 die Mitwirkungspflicht der Parteien (sogenannte "beschränkte Offizialmaxime" vgl. zu deren Ausgestaltung ZR 90 Nr. 57). Nichts anderes folgt im Übrigen aus den direkt aus Art. 4 aBV bzw. Art. 29 Abs. 3 BV (und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) herge- leiteten Grundsätzen. Aufgrund der Mitwirkungspflicht obliegt es grundsätzlich dem Ansprecher, seine gesamte aktuelle wirtschaftliche Situation, d.h. vor allem seine gegenwärti- gen Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig darzustellen und so- weit möglich auch zu belegen (ZR 95 Nr. 92 E. II/3/d; BGE 120 Ia 181 E. 3/a). Al- lerdings braucht der Gesuchsteller die Angaben betreffend die finanziellen Ver- hältnisse nicht grundsätzlich von Anfang an von sich aus einzubringen. Diese dür- fen – Ausnahmefälle vorbehalten – erst im Rahmen der Mitwirkungspflichten ge- mäss § 84 Abs. 2 ZPO/ZH, d.h. auf gerichtliche Aufforderung hin vorgebracht werden. Eine einmalige gerichtliche Aufforderung zur Darlegung der finanziellen Verhältnisse reicht aus. Insbesondere besteht keine generelle Pflicht des Ge- richts, bei Nichtbefolgung einer solchen Aufforderung oder bei Unvollständigkeit, - 15 - fehlender Schlüssigkeit oder Unklarheit des auf entsprechende Aufforderung hin Vorgebrachten und Eingereichten noch einmal zur Mitwirkung aufzufordern (Zirku- lationsbeschluss des Kassationsgerichtes AA040108 vom 7. Oktober 2004, S. 7 f.). Andererseits folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, dass sich ein Ansprecher darauf verlassen darf, dass wenn er der Aufforderung der entschei- denden Behörde nachkommt und die eingeforderten Unterlagen vollständig und richtig beibringt, sein Gesuch nicht hernach ohne Weiterungen wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen wird, weil andere als die eingeforderten Unter- lagen fehlen (vgl. zu einer analogen Problematik Zirkulationsbeschluss AA080029 des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 26. September 2008, S. 12 f.). 14.2. Die Klägerin reichte im Anschluss an die Hauptverhandlung vor der Vo- rinstanz weitere Unterlagen ins Recht (Urk. 6/16/1-4). Dem Begleitschreiben zu diesen Unterlagen lässt sich entnehmen, dass die Vorinstanz mitgeteilt hatte, es seien weitere Unterlagen nötig (Urk. 15). Es kann aber weder den Akten noch dem Protokoll entnommen werden, welche Aufforderung die Vorinstanz an die Klägerin gerichtet hatte, bzw. ob und allenfalls welche Unterlagen sie einverlangt hatte. Es liegt aber nahe, dass die Vorinstanz, da sie weder die Steuerlasten noch allfällige Schuldenlasten berücksichtigen wollte, keine entsprechenden Belege einforderte. Es kann der Klägerin – beim vorliegenden Aktenstand – somit nicht nachgewiesen werden, sie hätte ihre Mitwirkungspflicht verletzt und so die unge- nügende Dokumentation verschuldet.
- Aufgrund der Aktenlage kann das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege nicht abschliessend beurteilt werden. Da nicht überprüft werden kann, in- wieweit die Vorinstanz ihre Frage- und Untersuchungspflicht wahrgenommen hat, mithin nicht abgeklärt werden kann, ob die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht nach- gekommen ist, darf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht wegen ei- ner Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen werden. Vor der Beschwerdeinstanz sind keine Noven mehr zulässig, es findet nur noch eine Rechtskontrolle statt (vgl. Ziff. II. 9 hiervor). In vorliegendem Fall lässt sich aufgrund der Akten kein Entscheid treffen, diese müssen sowohl in Hinblick auf die effektive Bezahlung der geltend gemachten Schuldverpflichtungen (verfal- - 16 - lene und laufende Steuern, Gerichtskosten, zuviel bezogene Alimente) sowie der Vermögenssituation vervollständigt werden. Die effektive Bezahlung der Schuld- verpflichtungen kann beispielsweise durch Kontenauszüge der Steuerämter, Zah- lungsbelege oder vollständige Bankkontenauszüge dokumentiert werden. Die um- fassende Darstellung der Vermögenssituation bedingt insbesondere die Beibrin- gung der vollständigen Steuererklärungen inkl. sämtlicher Beiblätter und Beilagen (Wertschriften- und Schuldenverzeichnis) sowie Auszüge sämtlicher auf den Na- men der Klägerin lautenden Bank- und Postkonti (inkl. Sparkonto Nr. …. bei der C._____) und Wertschriftendepots. Die Sache ist daher in Anwendung von Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO an die Vorinstanz zurückzuweisen, um das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der obigen Erwägungen erneut zu behan- deln. III.
- Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO). Dies gilt nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 343 Abs. 3 aOR auch für prozessuale Nebenpunkte (BGE 104 II 222). Überdies werden gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege – ausser bei Bös- und Mutwilligkeit – keine Gerichtskosten erhoben. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist somit kostenlos und die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 2.1. Die Festsetzung und Verteilung der Kosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen zum Kostenrecht (Frei- burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 327 N 24). Gemäss Art. 104 Abs. 4 ZPO kann die obere Instanz in einem Rück- weisungsentscheid die Verteilung der Prozesskosten der Vorinstanz überlassen. Anders vorzugehen ist nur, wenn besondere Gründe vorliegen, wie beispielsweise bei mut- oder böswilligem Prozessieren oder bei Verursachung von unnötigen Kosten (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 104 N 11). - 17 - 2.2. Gleich wie unter Geltung der kantonalzürcherischen ZPO ist im Fall, dass sich ein Beschwerdegegner mit dem vorinstanzlichen Entscheid weder iden- tifiziert, noch diesen verursacht hat, dieser nach wie vor gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. f. und Abs. 2 ZPO weder zur Bezahlung einer Parteientschädigung zu ver- pflichten, noch mit Gerichtskosten zu belegen. Ebenso besteht nach wie vor keine gesetzliche Grundlage, in einem solchen Fall – krasse Sonderfälle ausgenommen – den Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu entschädigen (Jenny, a.a.O, Art. 107 N 26 f.; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O, Art. 327 N 24). 2.3. Da sich die Beklagte weder mit dem Entscheid der Vorinstanz identifi- zierte (Urk. 8), noch diesen veranlasst hat, ist von derartigen besonderen Um- ständen im soeben dargelegten Sinn auszugehen. Die Kostenverteilung ist daher in vorliegendem Entscheid vorzunehmen. Die Klägerin dringt mit ihrem Eventualantrag durch, sie obsiegt mithin. Es ist daher zu prüfen, ob die Klägerin für das vorliegende Verfahren entschädigt wer- den kann. Da sich die Beklagte nicht mit dem Entscheid der Vorinstanz identifi- zierte, kann sie nicht verpflichtet werden, der Klägerin eine Prozessentschädigung auszurichten. Wie erwähnt fehlt eine Grundlage, die Parteikosten der Klägerin auf die Staatskasse zu nehmen. Der Klägerin kann daher keine Entschädigung zuge- sprochen werden. 2.4. Der Beklagten ist mangels erheblicher Aufwände keine Entschädigung zuzusprechen. 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO ist die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren neu bzw. explizit zu beantragen. Demgegenüber galt unter der ZPO/ZH die einmal gewährte unentgeltliche Rechtspflege auch im Rechtsmit- telverfahren weiter, sie musste also nicht ausdrücklich neu beantragt werden (§ 90 ZPO/ZH). Die Klägerin stellte kein ausdrückliches Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2), was vor dem Hintergrund, dass sie fälschlicherweise von der Weitergeltung der ZPO/ZH ausging, nachvollziehbar ist. Die Klägerin stützte sich dabei auf die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz. Die Praxis des Obergerichtes, Rechtsmittel gegen prozessleitende Entscheide nach - 18 - neuem Recht zu beurteilen, ist noch jung und wurde erst nach Erhebung der vor- liegenden Beschwerde publiziert (ZR 110 [2011] Nr. 32 [Heft 3, April 2011]). Zu- dem wird diese Frage in der Kommentierung – soweit behandelt – eher entgegen der Praxis des Obergerichtes beantwortet (Schwander, in: DIKE-Komm-ZPO, Art. 405 N 5, BSK ZPO-Frei / Willisegger, Art. 405 N 7 f.). Es rechtfertigt sich daher das Rechtsbegehren "… es sei der Rekurrentin ab 27. September 2010 ein un- entgeltlicher Rechtsvertreter in der Person des Unterzeichneten beizugeben …" (Urk. 1 S. 2) sinngemäss als Begehren um unentgeltliche Rechtspflege auch in vorliegendem Verfahren entgegenzunehmen und zu behandeln. 3.2. Falls die Klägerin tatsächlich mittellos ist, kann der Vertreter der Kläge- rin das Honorar für seine Bemühungen im vorliegenden Verfahren weder von der Klägerin noch vom Staat oder der Beklagten erhältlich machen (vgl. Ziff. III. 2.1. ff. hiervor). Da ein unentgeltlicher Rechtsbeistand aber eine öffentliche Aufgabe er- füllt, ist er zumindest in zweiter Linie durch den Staat zu entschädigen (S. Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 202). Vergleichbare Fälle sind denn auch in Art. 122 ZPO ge- regelt, wobei der etwas spezielle Fall, dass eine unentgeltlich verbeiständete Par- tei obsiegt, aber dennoch keine Entschädigung zugesprochen erhält, nicht explizit geregelt wurde. Diese Situation ist vergleichbar mit derjenigen, wenn die unent- geltlich verbeiständete Partei obsiegt, die zugesprochene Prozessentschädigung aber nicht erhältlich gemacht werden kann: Diesfalls wird der unentgeltliche Rechtsbeistand gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO aus der Staatskasse schadlos ge- halten. Nichts anderes kann auch für die vorliegende Situation gelten: Auch hier muss die Klägerin grundsätzlich die Kosten ihrer Rechtsverbeiständung selber tragen (allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt), kann diese aber unter Umständen nicht aufbringen, weshalb ggf. der unentgeltliche Rechtsbeistand mit seiner Hono- rarforderung ausfällt. Ein solches Ergebnis kann durch die unentgeltliche Rechts- pflege verhindert werden. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechts- pflege ist daher trotz ihres Obsiegens nicht gegenstandslos geworden. 3.3. Aufgrund des Obsiegens der Klägerin in vorliegendem Verfahren kann ihr Rechtsmittel nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO qualifiziert - 19 - werden. Die Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes im Rechtsmittelverfahren ist ebenso zu bejahen. Die Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO kann aber nicht beurteilt werden, da der Nachweis der Schuldentilgung und der Vermögens- losigkeit nicht erbracht wurde (vgl. Ziff. II. 10 ff. hiervor). Die Vorinstanz ordnete mit Verfügung vom 11. Februar 2011 die Durchführung eines Beweisverfahrens an (Urk. 6/18 S. 2); das Verfahren vor der Vorinstanz kann daher zumindest bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht als aussichtslos bezeichnet werden und überdies ist für das Beweisverfahren die Notwendigkeit, einen Anwalt beizuziehen, gegeben. Die Vorinstanz wird sich daher zur Beurteilung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege mit der finanziellen Situation der Klägerin befassen müssen. Es rechtfertigt sich somit, die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerde- verfahren unter dem Vorbehalt zu genehmigen, dass die Vorinstanz ihrerseits das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt. Die Vorinstanz wird ersucht, der Kammer Mitteilung von ihrem Entscheid zu machen. Es wird beschlossen:
- Sofern die Vorinstanz das entsprechende Gesuch gutheisst, wird der Kläge- rin in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Beschwerdeverfahren bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Die Vorinstanz wird ersucht, der Kammer von ihrem Entscheid Mitteilung zu machen.
- Die Verfügung des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 11. Februar 2011 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge- wiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 20 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 8, sowie – unter Beilage der erst- und zweitinstanzlichen Akten – an das Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, je gegen Empfangs- schein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Die Streitigkeit ist vermögensrechtlich. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt min- desten Fr. 18'525.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Juli 2011 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. G. Kenny versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA110003-O/U.doc Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. G. Kenny Beschluss vom 11. Juli 2011 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ gegen B._____AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 11. Februar 2011 (AN100782)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Klägerin) machte am 28. September 2010 vor Vorinstanz eine Forderungsklage anhängig. Gleich- zeitig stellte sie das prozessuale Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 6/1 S. 2 ff.). Mit Eingabe vom 30. November 2010 begründete sie das Gesuch (Urk. 6/9). In der Folge wies die Vorinstanz das Gesuch am
11. Februar 2011 ab und verfügte dabei, was folgt (Urk. 2 S. 4 f.). " 1. Das klägerische Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
2. (Mitteilungssatz).
3. Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an schriftlich, im Doppel und mit Beilage dieses Ent- scheides beim Obergericht des Kantons Zürich, (…) , eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Rekursanträge zu stellen und zu begründen. Akten sind mit einem zweifachen Verzeichnis beizulegen."
2. Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 21. März 2011 rechtzei- tig Rekurs entsprechend der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung und bean- tragte Folgendes (Urk. 1 S. 2): " 1. Die Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich vom 11. Februar 2011 sei – nötigenfalls unter Einschluss der persönlichen Anhörung der Rekurrentin durch das Gericht – aufzuheben und es sei der Re- kurrentin ab 27. September 2010 ein unentgeltlicher Rechtsver- treter in der Person des Unterzeichneten beizugeben.
2. Eventualiter sei die Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich vom
11. Februar 2011 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
– nötigenfalls unter Einschluss einer Anhörung der Beschwerde- führerin – an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Alles unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfol- gen."
3. Die Eingabe wurde als Beschwerde im Sinne von Art. 121 ZPO entge- gengenommen. Mit Verfügung vom 15. April 2011 wurde sodann der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) Frist angesetzt, die Beschwerde
- 3 - schriftlich zu beantworten (Urk. 7 S. 3 ff.). Unterm 29. April 2011 verzichtete die Beklagte auf die Beschwerdeantwort und stellte den Entscheid vollumfänglich ins Ermessen der hiesigen Kammer (Urk. 8). II. 1.1. Die Vorinstanz stützte sich bei der Berechnung des Notbedarfes der Klägerin auf die einschlägigen Bestimmungen der kantonalzürcherischen ZPO (§ 84 ff. ZPO/ZH) sowie auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (nachfolgend nur noch Kreisschreiben). Dabei berücksichtigte sie zur Berechnung des Notbe- darfes der Klägerin folgende monatliche Beträge: Grundbetrag für die Klägerin und ihren Sohn Fr. 1'950.00 Miete Fr. 1'450.00 Krankenkassenprämien Fr. 294.20 Zusätzliche Gesundheitskosten Fr. 150.00 Telefon und Internet Fr. 200.00 Versicherungen Fr. 34.80 Berufliche Weiterbildung Fr. 100.00 Jugendmusikschule Sohn Fr. 100.00 Total Fr. 4'279.00 Nicht berücksichtigt wurde der von der Klägerin geltend gemacht pauschale Zuschlag auf den Grundbetrag, da dieser weder im Kreisschreiben erwähnt wer- de, noch der Praxis im Kanton Zürich entspreche. Auch die geltend gemachte Be- lastung für Steuern und Steuerrückstellungen berücksichtigte die Vorinstanz unter Verweis auf BGE 126 III 89 nicht. Ebenso rechnete sie keine Rückzahlungen zu- viel bevorschusster Alimente an die Stadt Zürich an, gleich entschied sie in Hin- blick auf die Bezahlung ausstehender Gerichtskosten. Schliesslich berücksichtigte
- 4 - die Vorinstanz die Hortkosten nicht, da diese aufgrund der Arbeitslosigkeit der Klägerin nicht tatsächlich anfielen. Insgesamt errechnete die Vorinstanz einen er- weiterten Grundbedarf in der Höhe von Fr. 4'279.–-. Diesem stellte sie das Ein- kommen der Klägerin aus der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von durch- schnittlich Fr. 5'223.– gegenüber. Aufgrund des daraus resultierenden Über- schusses in der Höhe von rund Fr. 944.– verweigerte die Vorinstanz der Klägerin die unentgeltliche Rechtsvertretung. Auf das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ging die Vorinstanz aufgrund der Kostenlosigkeit des Verfahrens nicht weiter ein (Urk. 2 S. 2 ff.). 1.2. Die Klägerin führte gegen den Entscheid der Vorinstanz sinngemäss und zusammengefasst an, diese habe fälschlicherweise den betreibungsrechtli- chen und nicht den prozessualen Notbedarf der Klägerin ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt und daher zu Unrecht gewisse Ausgabenpositionen nicht berück- sichtigt. Weiter sei bei der Prüfung der Bedürftigkeit auf den Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuches abzustellen und nicht auf den Entscheidzeitpunkt. Schliess- lich brachte die Klägerin vor, nur weil sie temporär ohne Arbeit sei, müsse sie die Hortbesuche nicht einstellen, zumal Sie sich in einer Weiterbildung befinde, wel- che sie nicht von zu Hause aus absolvieren könne (Urk. 1 S. 3 ff.). 1.3. Im Einzelnen wird nachfolgend auf die Vorbringen der Klägerin einge- gangen, soweit dies zur Entscheidung notwendig ist. 2.1. Wie in der Verfügung der hiesigen Kammer vom 15. April 2011 schon dargelegt, folgt das vorliegende Beschwerdeverfahren den Regeln der eidgenös- sischen ZPO, wobei aber auf entsprechende Rüge hin die richtige Anwendung des alten Prozessrechts, so insbesondere der kantonalzürcherischen ZPO (fortan ZPO/ZH) und die Verfahrensbestimmung von Art. 343 OR in der vor dem 1. Ja- nuar 2011 geltenden Fassung (nachfolgend aOR), welches die Vorinstanz anzu- wenden hatte, überprüft wird (Urk. 7 S. 2 Ziff. 2 b mit Verweis auf Schwander, in: DIKE-Komm-ZPO, Art. 405 N 107 [Online-Stand 16.12.2010]). 2.2. Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren summarischer Natur, in welchem die tatsächlichen Verhältnisse grundsätzlich nicht bis in alle Einzelheiten
- 5 - zu klären sind, sondern deren Glaubhaftmachung genügt. Dies bedeutet, dass das Gericht nicht von der Richtigkeit der aufgestellten Behauptungen überzeugt zu sein braucht. Vielmehr genügt es, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die fraglichen Tatsachen besteht. Nicht glaubhaft gemacht ist aber ein Sachverhalt, wenn bloss eine unbestimmte oder gar entfern- te Möglichkeit besteht, dass dieser der Realität entspricht (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, § 110 N 5). Insbesondere gilt ein Sachverhalt als glaubhaft gemacht, wenn die entspre- chenden Behauptungen in sich selbst, aber auch untereinander nicht wider- sprüchlich sind, mit den verfügbaren Belegen in Einklang stehen und so ein stim- miges und nachvollziehbares Gesamtbild entsteht. 2.3. Fehlen einer Partei die Mittel, um neben dem Lebensunterhalt die Kos- ten für einen Rechtsbeistand aufzubringen, ist sie aber auf einen solchen ange- wiesen und scheint der Prozess aussichtsreich, wird ihr auf Gesuch hin gemäss § 87 ZPO/ZH i.V.m. § 84 Abs. 1 ZPO/ZH ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Seite gestellt. Die prozessuale Bedürftigkeit im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO/ZH beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits alle finanziel- len Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181; 124 I 1 E. 2a S. 2, je mit Hinweisen). Die pro- zessuale Bedürftigkeit ist dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht gleichzusetzen (BGE 124 I 1, 2 E. 2a). Bei der Ermittlung des notwendigen Le- bensunterhaltes kann zwar vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum ausge- gangen werden, es ist aber den individuellen Umständen Rechnung zu tragen. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem prozessualen Zwangsbedarf des Gesuchstellers ist sodann mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369 E. 4a S. 370 f.). So ist ein Gesuch nicht gutzuheissen, wenn der Ansprecher mit dem ihm verbleibenden Überschuss die anfallenden Ge- richts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit leisten kann (BGE 109 Ia 5 E. 3a S. 8/9 mit Hinweisen; 118 Ia 369 E. 4a S. 370 f.; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 5P.219/2003 vom 9. Juli 2003, E. 2.2). Als Richt-
- 6 - wert kann davon ausgegangen werden, dass die Prozesskosten bei weniger auf- wändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu til- gen sein sollten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_87/2007 vom 11. September 2007, E. 2.1; Zirkulationsbeschluss AA070063 des Kassationsgerichts des Kan- tons Zürich vom 18. Februar 2008, E. 3.2.). Grund der unterschiedlichen Handhabung ist, dass im Verfahren der Zwangsvollstreckung zum Teil andere Ziele und Interessen verfolgt und berück- sichtigt werden müssen als im Verfahren zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. So erfolgt die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimums im Hinblick darauf, dem Schuldner und seiner Familie nur die im Sinne von Art. 93 SchKG lebensnotwendigen Mittel zu belassen, um eine möglichst voll- ständige Befriedigung aller Gläubiger zu erreichen, wobei sämtliche Gläubiger gleich zu behandeln sind und insbesondere der Staat als Gläubiger nicht bevor- zugt werden darf. Demgegenüber erfolgt die Bemessung des prozessualen Not- bedarfs unter einem anderen Blickwinkel: Das Institut der unentgeltlichen Rechts- pflege soll einer bedürftigen Person ermöglichen, einen nicht aussichtslosen Pro- zess zu führen, ohne sich schwerwiegend verschulden oder – in einer sehr erns- ten Lage – gar Privatkonkurs anmelden zu müssen (135 I 221 E. 5.2.1. = Pra 2010 Nr. 25).
3. In ihrer Beschwerdeschrift geht die Klägerin nicht mehr gegen die Nichtgewährung eines pauschalen Zuschlages zum Grundbetrag an. Es kann im folgenden auf diesbezügliche Ausführungen verzichtet werden, zumal die Vo- rinstanz zutreffend ausgeführt hat, dass ein solcher Zuschlag im Kanton Zürich weder der Praxis entspricht, noch eine rechtlichen Grundlage hat (Urk. 2 S. 3 Ziff. 4.1.). Weiter wird keinerseits etwas gegen die ungekürzt berücksichtigten Bedarf- spositionen der Klägerin für die Miete, Krankenkasse, sonstige Gesundheitskos- ten, Telefon/Internet und Jugendmusikschule eingewendet. Die Berücksichtigung der einzelnen Positionen ist zutreffend. Es kann somit auch hiezu auf Weiterun- gen verzichtet werden. 4.1. In vorliegendem Verfahren ist umstritten, ob Steuern zu berücksichti- gen sind. Dabei ist zwischen laufenden Steuern und bereits fälligen Steuern, ei-
- 7 - gentlichen Steuerschulden, zu unterscheiden. Die Berücksichtigung der laufenden Steuern erfolgt, indem dem Ansprecher ein gewisser Betrag im prozessualen Notbedarf zugestanden wird, welchen er zur Seite legen und so eine Rückstellung zur termingerechten Bezahlung der Steuern bilden kann. Steuerschulden kann begegnet werden, indem die Tilgungszahlungen in den prozessualen Notbedarf einberechnet werden. 4.2. Die höchstrichterliche Rechtsprechung bejaht konstant, dass laufende Steuern – sofern sie bezahlt werden – zu berücksichtigen sind (Urteil des Bun- desgerichts 5P.233/2005 vom 23. November 2005 E.3.2.3 m.w.H.). Grundsätzlich ist also bei der Berechnung des prozessualen Notbedarfs eine Summe festzuset- zen, welche in etwa der für die entsprechende Zeitspanne zu erwartenden Steu- erbelastung entspricht. Gegenstand des von der Vorinstanz zitierten BGE 126 III 89, welcher die Nichtberücksichtigung der Steuern postuliert, war die Berechnung des pfändbaren Einkommens im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SchKG, also des be- treibungsrechtlichen Notbedarfs. Dieser Bundesgerichtsentscheid ist daher für die vorliegende Problematik nicht einschlägig (vgl. Ziff. II. 2.3. hiervor). 4.3. Da die Praxis der höchsten Gerichte in der Schweiz in Bezug auf die Frage, ob Tilgungszahlungen für Steuerschulden bei der Berechnung des pro- zessualen Notbedarfs zu berücksichtigen seien, schwankend war bzw. die einzel- nen Kammern des Bundesgerichts und das ehemalige eidgenössische Versiche- rungsgericht divergierende Praxen entwickelt hatten, wurde das in Art. 23 BGG vorgesehene Vorlageverfahren durchgeführt: Die vereinigten Abteilungen stellten in diesem Rahmen den Grundsatz auf, dass verfallene Steuerschulden, deren Höhe und Fälligkeitsdatum nachgewiesen ist, bei der Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit berücksichtigt werden müssen, sofern sie tatsächlich getilgt werden (BGE 135 I 221 E. 5.2.2. = Pra 2010 Nr. 25). 4.4. Der rechtliche Standpunkt der Vorinstanz, dass bei der Berechnung des prozessualen Notbedarfes Steuern und Steuerrückstellungen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (Urk. 2 S. 3 Ziff. 4.4.), ist somit nicht zutreffend.
- 8 - 5.1. Das Vorhandensein von Schulden auf Seiten des Ansprechenden ist bei der Prüfung der Mittellosigkeit nicht entscheidend, solange der Ansprechende über Mittel verfügt, die zur Entrichtung von Prozesskosten verwendet werden können (ZR 42 Nr. 44). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht abgelehnt werden, wenn dies dazu führen würde, dass die Gläubiger des Ge- suchstellers indirekt für die Kosten des Prozesses aufzukommen hätten und dass der Gesuchsteller bei Eintreibung der Forderungen seiner Gläubiger einer Notlage ausgesetzt würde (ZR 61 Nr. 81; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 20 zu § 84 ZPO). Andererseits ist aber auch zu vermeiden, dass der Staat die Kosten einer durch massive Verschuldung des Gesuchstellers bewirkten komfortablen Lebens- haltung mittels Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung indirekt finanziert (statt der bloss notwendigen Kosten für eine entsprechend bescheidenere Le- benshaltung). Grundsätzlich sind somit regelmässige und vertragsgemässe Leis- tungen von Kreditraten beim Gesuchsteller, auch solche für Kredite, welche für etwas anderes als zur Finanzierung von Kompetenzstücken aufgenommen wor- den sind, zu berücksichtigen. Entscheidend ist auch dabei, dass die Schulden tat- sächlich abbezahlt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_26/2008 vom 4. Febru- ar 2008, E. 3.2.; Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichtes AA080029 vom
26. September 2008, S. 17). 5.2. Es kann somit auch in Bezug auf die voraussetzungslose Nichtberück- sichtigung der angeführten Schulden der Klägerin (zu viel bezogene Alimente, Gerichtskosten) nicht der Vorinstanz gefolgt werden. 6.1. Weiter ist die Berücksichtigung der Kosten für die berufliche Weiterbil- dung der Klägerin strittig. Soweit eine Weiterbildung beruflich notwendig ist, ins- besondere der Erhaltung oder Erreichung eines existenzsichernden Einkommens dient, können die entsprechenden Kosten in angemessenem Rahmen berücksich- tigt werden (Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 N. 28 lit. f; Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, hrsg. von Ch. Schöbi, Beitrag von A. Bühler, S. 174, Bern 2001). Bei dieser Angemessenheitsprüfung sind wiede- rum sämtliche Umstände zu berücksichtigen, wie beispielsweise ein verbleibender
- 9 - Freibetrag, das Vermögen des Ansprechers, die Dauer der Ausbildung sowie der Umfang des zu finanzierenden Prozesses. 6.2. Der massgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Gesuches um un- entgeltliche Rechtspflege ist grundsätzlich derjenige der Einreichung des Gesu- ches (ZR 90 Nr. 57; BGE 122 I 5 S. 7; BGE 135 I 221 E. 5.1.). Insofern ist der Klägerin zuzustimmen, zumal dies auch so von der Vorinstanz festgehalten wurde (Urk. 2 S. 2 Ziff. 1). Kommt ein Ansprecher, welchem die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt wurde, in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, kann er gemäss § 92 ZPO/ZH zur Nachzahlung der ihm erlassenen Kosten verpflichtet werden. Tritt diese Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen nach der Einreichung des Gesuches, aber vor dem Entscheid über das Gesuch ein und könnte dieser Umstand nicht berücksichtigt werden, müsste zunächst die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden und sogleich eine Nachzahlung eingefordert wer- den. Ein solcher rein bürokratischer Mehraufwand ist zu verhindern. Es muss da- her dem Gericht erlaubt sein, Veränderungen zwischen der Gesuchstellung und dem Entscheid für die Zukunft zu berücksichtigen (vgl. auch BGE 122 I 5 E. 4a.). Der klägerischerseits angeführte Grundsatz ist somit zutreffend, kann aber in der Praxis bedeutende Ausnahmen erfahren. 6.3. Bei der Frage, inwiefern die Kosten von Fr. 470.– für einen Bürofach- kurs pro Monat zu berücksichtigen sind, ist der Beurteilungszeitpunkt aber nicht von hervorragender Bedeutung, stand doch bereits bei Einreichung des Gesu- ches fest, dass diese Kosten nicht stetig weiter anfallen werden, sondern nur bis und mit Februar 2011 (Urk. 6/10/8). Da es einem Ansprecher durchaus zugemutet werden kann, sich für eine gewisse Dauer zur Finanzierung eines Prozesses in der allgemeinen Lebenshaltung einzuschränken bzw. unter Umständen gar von seinen Kreditmöglichkeiten zur Überbrückung eines finanziellen Engpasses Ge- brauch zu machen, kann es angebracht sein, eine in einem nur begrenzten Zeit- raum auftretende regelmässige Belastung nicht zu berücksichtigen. Da die Vorinstanz von einem Freibetrag in der Höhe von fast Fr. 1'000.– pro Monat ausging, scheint die Nichtberücksichtigung der Ausbildungskosten durch- aus angebracht und indiziert nicht, dass die Vorinstanz von einem falschen Beur-
- 10 - teilungszeitpunkt ausging. Neu – und unter Umständen anders – zu beurteilen ist diese Frage aber, wenn aufgrund der Berücksichtigung von weiteren, von der Vo- rinstanz nicht akzeptierten Kosten von einem kleineren Freibetrag oder gar von einem Manko auszugehen ist. 6.4. Nur der Vollständigkeit halber kann in Bezug auf die Berücksichtigung der Pauschale von Fr. 100.– pro Monat für Kosten in Zusammenhang mit der Ar- beitssuche angemerkt werden, dass dies aufgrund der Arbeitslosigkeit der Kläge- rin angemessen scheint (BSK-SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N. 28 lit. e mit Ver- weis auf BlSchK 2005, 195). Es ist aber darauf hinzuweisen, dass dieser Betrag nicht für die Bezahlung von Weiterbildungen bestimmt ist, sondern der pauscha- len Abgeltung der Aufwände für die Stellensuche dient, wie beispielsweise das Erstellen und Verschicken von Bewerbungen oder die Reisekosten für Vorstel- lungsgespräche (BlSchK 2005, 197).
7. Hortkosten können berücksichtigt werden, soweit es sich dabei um un- umgängliche Berufsauslagen handelt. Dies setzt voraus, dass die Hortbetreuung notwendig ist, damit der Ansprecher ein Einkommen erzielen kann. Die durch die Fremdbetreuung anfallenden Kosten müssen dabei in einem vernünftigen Ver- hältnis zum dadurch ermöglichten Einkommen stehen (vgl. A. Bühler, Betrei- bungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, AJP/PJA 2002, S. 650). Selbst- verständlich sind diese Kosten nur zu berücksichtigen, soweit sie tatsächlich an- fallen. Die diesbezügliche Glaubhaftmachungslast obliegt der Klägerin. Insofern kann der Auffassung der Vorinstanz vorbehaltlos zugestimmt werden (Urk. 2 S. 4 Ziff. 4.6.; vgl. zum Effektivitätsgrundsatz: A. Bühler, Betreibungs- und prozess- rechtliches Existenzminimum, AJP/PJA 2002, S. 647 m.w.H.).
8. Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass bezüglich Berück- sichtigung der Steuerlasten und allfälliger Schuldentilgung die vorinstanzliche Rechtsauffassung nicht vorbehaltlos übernommen werden kann. Eine andere Würdigung der Steuerlasten und der Schuldentilgung kann überdies eine Neube- urteilung der Frage, ob die geltend gemachten Weiterbildungskosten zu berück- sichtigen sind, nach sich ziehen.
- 11 -
9. Gemäss Art. 327 Abs. 3 ZPO hat die Beschwerdeinstanz, soweit sie eine Beschwerde gutheisst, die Möglichkeit, den vorinstanzlichen Entscheid auf- zuheben und selber neu zu entscheiden oder aber die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Beschwerdeverfahren sind gemäss Art. 326 ZPO keine No- ven (ausser in gesetzlich vorgesehenen, vorliegend nicht gegebenen Ausnahme- fällen) mehr zulässig. Das umfassende Novenverbot gilt dabei auch in von der Untersuchungsmaxime beherrschten Verfahren; das Beschwerdeverfahren dient zur Hauptsache der Rechtskontrolle (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 326 N 3 f.). Sowohl neue Tatsachenbehauptungen als auch neue Beweismittel sind ausgeschlossen. Da dem rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz nicht vollumfänglich gefolgt werden kann, ist zu prüfen, ob die Sache im Sinne der hievor dargelegten Erwägungen aufgrund der Aktenlage entschieden werden kann.
10. Aus den Steuererklärungen (Urk. 6/16/1-2) und den Abrechnungen der Arbeitslosenkasse (Urk. 6/10/1) geht hervor, dass die Klägerin über ein Einkom- men verfügt, welches Steuerfolgen nach sich zieht. Aufgrund der Akten lässt sich die Grössenordnung der Steuerbelastung abschätzen: Eine monatliche Steuerbe- lastung in der Höhe von Fr. 400.–, wie sie von der Klägerin geltend gemacht wird, scheint daher realistisch und glaubhaft (Urk. 6/9 S. 2). Die Behauptung der Kläge- rin, Fr. 400.– pro Monat auf die Seite zu legen (Urk. 9 S. 2), findet hingegen in den Akten keine Stütze, insbesondere ist aus dem Kontoauszug der Klägerin kei- ne solche Reservenbildung ersichtlich (Urk. 6/16/3). Aus dem Vorbringen der Klägerin, sie müsse noch Steuerschulden bezah- len, geht hervor, dass sie in der Vergangenheit die Steuern nicht termingerecht beglichen hat (Urk. 1 S. 3 N 9), also bis anhin keine Rückstellungen für Steuern bildete. In den Akten finden sich keinerlei Belege über Steuerzahlungen, es fällt auch auf, dass auf keinem der eingereichten Kontoauszüge der Klägerin Zahlun- gen an die Steuerbehörden oder Bargeldbezüge, deren Höhe Steuerzahlungen indizieren würde, ersichtlich sind (Urk. 6/10/2; Urk. 6/16/3). Soweit die Klägerin die Urk. 6/10/6 als Quittung für die monatliche Ratenzahlung für die Steuern 2008 bezeichnet, ist dem zu entgegnen, dass es sich dabei um die Kopie eines Einzah-
- 12 - lungsscheines handelt. Dieser ist – soweit auf der Kopie erkennbar – nicht von der Post abgestempelt und macht daher im Gegensatz zu beispielsweise dem Empfangsschein für die Bezahlung der Kommunikationskosten (Urk. 6/10/5) keine Zahlung glaubhaft. Zur Höhe bzw. zum genauen Betrag oder zu einer allfälligen Vereinbarung über eine Ratenzahlung der Steuerschulden werden überdies we- der substantiierte Behauptungen aufgestellt, noch Belege, insbesondere keine Kontenauszüge der Steuerbehören, produziert. Es muss daher in Bezug auf die Steuern und die Steuerschulden das Fazit gezogen werden, dass aufgrund der vorliegenden Akten kein in sich stimmiges und schlüssiges Bild entsteht; es kann weder nachvollzogen werden, zu welchem Zeitpunkt welche Lasten mit welchen Mitteln beglichen werden, noch wie gross die ausstehende Schuld ist. Die Bezahlung von (laufenden) Steuern und von Steuerschulden kann somit nicht als glaubhaft gemacht gelten. 11.1. Aus dem Schreiben des Obergerichtes des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso vom 12. Mai 2010 geht hervor, dass die Klägerin im Geschäft Nr. …… mit Kosten in der Höhe von Fr. 1'870.– belegt worden ist und davon per 12. Mai 2010 noch Fr. 670.– unbeglichen waren sowie dass der beglichene Anteil der Schuld in Raten zu Fr. 100.– geleistet worden ist. Weitere diese Schuld betreffende Raten- zahlungen sind weder substantiiert behauptet noch belegt, ein auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung aufdatierter Kontoauszug des zentralen Inkassos liegt nicht vor (Urk. 6/10/6). 11.2. Aus dem Schreiben der Sozialen Dienste der Stadt Zürich erhellt, dass der Klägerin zu viel Alimente bevorschusst wurden. Sie wurde deshalb aufgefor- dert, bis zum 19. November 2010 den Betrag von Fr. 1'203.– zurückzubezahlen. In den Akten finden sich weder entsprechende Zahlungsbelege noch Hinweise auf einen entsprechenden bargeldlosen Zahlungsverkehr. 11.3. Aus einem weiteren Schreiben des Obergerichtes des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso vom 17. November 2010 geht hervor, dass die Klägerin im Ver- fahren Nr. …… Kosten in der Höhe von Fr. 8'070.– tragen und bis zum 17. De- zember 2010 bezahlen muss (Urk. 6/16/4). In den Akten finden sich diesbezüglich
- 13 - keine weiteren Unterlagen, insbesondere keine Vereinbarung über eine Raten- zahlung oder Zahlungsbelege. 11.4. Soweit die Klägerin weitere Schulden, insbesondere solche, welche in Verlustscheinen verbrieft seien, geltend macht, fehlt jegliche Substantiierung, auch verzichtete die Klägerin auf die Vorlage der erwähnten Schuldscheine (Urk. 6/9 S. 2 am Ende). 11.5. Insgesamt ist es der Klägerin zwar gelungen, Schulden in doch beacht- licher Höhe glaubhaft zu machen, eine fortlaufende Tilgung dieser Schulden ist aber nicht belegt; die im Recht liegenden Unterlagen indizieren sogar eher das Gegenteil. Es ist der Klägerin daher nicht gelungen, laufende Tilgungszahlungen glaubhaft zu machen.
12. Die Klägerin führte in der Begründung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege vom 30. November 2011 zumindest sinngemäss an, dass zur Zeit die Hortkosten nicht anfallen würden, sondern erst dann, wenn sie wieder berufs- tätig sei (Urk. 6/9 S. 2 unten). In der Beschwerdeschrift vom 21. März 2011 setzte sich die Klägerin dann zu ihren ersten Vorbringen in Widerspruch, indem sie aus- führte, dass sie nur aufgrund vorübergehender Arbeitslosigkeit die Hortbesuche nicht einstellen müsse, zumal sie eine Fortbildung absolviere, was nicht von zu Hause aus möglich sei (Urk. 1 Ziff. 14). Es fehlen aber substantiierte Behauptun- gen über die tatsächliche Notwendigkeit der Hortbesuche und die entsprechenden Kosten, auch fehlen jegliche Belege. Es ist der Klägerin somit nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass Hortbesuche nötig sind und diese Fr. 250.– pro Monat kosten. Entsprechend können diese Kosten nicht berücksichtigt werden.
13. Bei der Prüfung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege ist nicht nur das Einkommen von Bedeutung sondern auch das Vermögen. Soweit das Vermögen die Grösse eines sog. "Notgroschens" übersteigt, kann von einem Ansprecher verlangt werden, sein Vermögen zur Prozessfinanzierung anzuzeh- ren. Vorliegend behauptet die Klägerin zwar, kein Vermögen zu haben (Urk. 6/9 S. 2), diese Behauptung ist aber nicht weiter belegt: So ist die entsprechende Rubrik in den Steuererklärungen zwar leer oder abgedeckt kopiert worden (Urk.
- 14 - 6/16/1 f.), aus dem "Detail-Postenauszug vom 11.10.2010 bis zum 10.11.2010" erhellt aber, dass die Klägerin über ein Sparkonto mit der Nummer …… bei der C._____ verfügt. Dieses wird mittels Dauerauftrag mit Fr. 150.– pro Monat aus dem Privatkonto der Klägerin gespeist (Urk. 6/16/3 S. 1). Das Konto müsste ei- gentlich in der Steuererklärung aufscheinen – allenfalls besteht auch ein An- spruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer oder die Pflicht, Vermögens- steuer zu bezahlen – die Klägerin hat aber das Gericht über eine allfällige Dekla- ration nicht orientiert, ein entsprechender Kontoauszug liegt ebenfalls nicht vor. Aufgrund der vorliegenden Dokumentation kann daher die Vermögenslage der Klägerin nicht beurteilt werden. 14.1. Aus der verfahrensrechtlichen Natur des Anspruchs auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung folgt, dass das Gericht dessen gesetzliche Voraussetzungen grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen hat (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 30 zu § 54 ZPO). Die insoweit geltende Offi- zialmaxime unterliegt allerdings einer doppelten Beschränkung: Einerseits statu- iert Abs. 1 von § 84 ZPO/ZH das Antragsprinzip und andererseits dessen Abs. 2 die Mitwirkungspflicht der Parteien (sogenannte "beschränkte Offizialmaxime" vgl. zu deren Ausgestaltung ZR 90 Nr. 57). Nichts anderes folgt im Übrigen aus den direkt aus Art. 4 aBV bzw. Art. 29 Abs. 3 BV (und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) herge- leiteten Grundsätzen. Aufgrund der Mitwirkungspflicht obliegt es grundsätzlich dem Ansprecher, seine gesamte aktuelle wirtschaftliche Situation, d.h. vor allem seine gegenwärti- gen Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig darzustellen und so- weit möglich auch zu belegen (ZR 95 Nr. 92 E. II/3/d; BGE 120 Ia 181 E. 3/a). Al- lerdings braucht der Gesuchsteller die Angaben betreffend die finanziellen Ver- hältnisse nicht grundsätzlich von Anfang an von sich aus einzubringen. Diese dür- fen – Ausnahmefälle vorbehalten – erst im Rahmen der Mitwirkungspflichten ge- mäss § 84 Abs. 2 ZPO/ZH, d.h. auf gerichtliche Aufforderung hin vorgebracht werden. Eine einmalige gerichtliche Aufforderung zur Darlegung der finanziellen Verhältnisse reicht aus. Insbesondere besteht keine generelle Pflicht des Ge- richts, bei Nichtbefolgung einer solchen Aufforderung oder bei Unvollständigkeit,
- 15 - fehlender Schlüssigkeit oder Unklarheit des auf entsprechende Aufforderung hin Vorgebrachten und Eingereichten noch einmal zur Mitwirkung aufzufordern (Zirku- lationsbeschluss des Kassationsgerichtes AA040108 vom 7. Oktober 2004, S. 7 f.). Andererseits folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, dass sich ein Ansprecher darauf verlassen darf, dass wenn er der Aufforderung der entschei- denden Behörde nachkommt und die eingeforderten Unterlagen vollständig und richtig beibringt, sein Gesuch nicht hernach ohne Weiterungen wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen wird, weil andere als die eingeforderten Unter- lagen fehlen (vgl. zu einer analogen Problematik Zirkulationsbeschluss AA080029 des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 26. September 2008, S. 12 f.). 14.2. Die Klägerin reichte im Anschluss an die Hauptverhandlung vor der Vo- rinstanz weitere Unterlagen ins Recht (Urk. 6/16/1-4). Dem Begleitschreiben zu diesen Unterlagen lässt sich entnehmen, dass die Vorinstanz mitgeteilt hatte, es seien weitere Unterlagen nötig (Urk. 15). Es kann aber weder den Akten noch dem Protokoll entnommen werden, welche Aufforderung die Vorinstanz an die Klägerin gerichtet hatte, bzw. ob und allenfalls welche Unterlagen sie einverlangt hatte. Es liegt aber nahe, dass die Vorinstanz, da sie weder die Steuerlasten noch allfällige Schuldenlasten berücksichtigen wollte, keine entsprechenden Belege einforderte. Es kann der Klägerin – beim vorliegenden Aktenstand – somit nicht nachgewiesen werden, sie hätte ihre Mitwirkungspflicht verletzt und so die unge- nügende Dokumentation verschuldet.
15. Aufgrund der Aktenlage kann das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege nicht abschliessend beurteilt werden. Da nicht überprüft werden kann, in- wieweit die Vorinstanz ihre Frage- und Untersuchungspflicht wahrgenommen hat, mithin nicht abgeklärt werden kann, ob die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht nach- gekommen ist, darf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht wegen ei- ner Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen werden. Vor der Beschwerdeinstanz sind keine Noven mehr zulässig, es findet nur noch eine Rechtskontrolle statt (vgl. Ziff. II. 9 hiervor). In vorliegendem Fall lässt sich aufgrund der Akten kein Entscheid treffen, diese müssen sowohl in Hinblick auf die effektive Bezahlung der geltend gemachten Schuldverpflichtungen (verfal-
- 16 - lene und laufende Steuern, Gerichtskosten, zuviel bezogene Alimente) sowie der Vermögenssituation vervollständigt werden. Die effektive Bezahlung der Schuld- verpflichtungen kann beispielsweise durch Kontenauszüge der Steuerämter, Zah- lungsbelege oder vollständige Bankkontenauszüge dokumentiert werden. Die um- fassende Darstellung der Vermögenssituation bedingt insbesondere die Beibrin- gung der vollständigen Steuererklärungen inkl. sämtlicher Beiblätter und Beilagen (Wertschriften- und Schuldenverzeichnis) sowie Auszüge sämtlicher auf den Na- men der Klägerin lautenden Bank- und Postkonti (inkl. Sparkonto Nr. …. bei der C._____) und Wertschriftendepots. Die Sache ist daher in Anwendung von Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO an die Vorinstanz zurückzuweisen, um das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der obigen Erwägungen erneut zu behan- deln. III.
1. Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO). Dies gilt nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 343 Abs. 3 aOR auch für prozessuale Nebenpunkte (BGE 104 II 222). Überdies werden gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege – ausser bei Bös- und Mutwilligkeit
– keine Gerichtskosten erhoben. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist somit kostenlos und die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 2.1. Die Festsetzung und Verteilung der Kosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen zum Kostenrecht (Frei- burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 327 N 24). Gemäss Art. 104 Abs. 4 ZPO kann die obere Instanz in einem Rück- weisungsentscheid die Verteilung der Prozesskosten der Vorinstanz überlassen. Anders vorzugehen ist nur, wenn besondere Gründe vorliegen, wie beispielsweise bei mut- oder böswilligem Prozessieren oder bei Verursachung von unnötigen Kosten (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 104 N 11).
- 17 - 2.2. Gleich wie unter Geltung der kantonalzürcherischen ZPO ist im Fall, dass sich ein Beschwerdegegner mit dem vorinstanzlichen Entscheid weder iden- tifiziert, noch diesen verursacht hat, dieser nach wie vor gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. f. und Abs. 2 ZPO weder zur Bezahlung einer Parteientschädigung zu ver- pflichten, noch mit Gerichtskosten zu belegen. Ebenso besteht nach wie vor keine gesetzliche Grundlage, in einem solchen Fall – krasse Sonderfälle ausgenommen
– den Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu entschädigen (Jenny, a.a.O, Art. 107 N 26 f.; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O, Art. 327 N 24). 2.3. Da sich die Beklagte weder mit dem Entscheid der Vorinstanz identifi- zierte (Urk. 8), noch diesen veranlasst hat, ist von derartigen besonderen Um- ständen im soeben dargelegten Sinn auszugehen. Die Kostenverteilung ist daher in vorliegendem Entscheid vorzunehmen. Die Klägerin dringt mit ihrem Eventualantrag durch, sie obsiegt mithin. Es ist daher zu prüfen, ob die Klägerin für das vorliegende Verfahren entschädigt wer- den kann. Da sich die Beklagte nicht mit dem Entscheid der Vorinstanz identifi- zierte, kann sie nicht verpflichtet werden, der Klägerin eine Prozessentschädigung auszurichten. Wie erwähnt fehlt eine Grundlage, die Parteikosten der Klägerin auf die Staatskasse zu nehmen. Der Klägerin kann daher keine Entschädigung zuge- sprochen werden. 2.4. Der Beklagten ist mangels erheblicher Aufwände keine Entschädigung zuzusprechen. 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO ist die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren neu bzw. explizit zu beantragen. Demgegenüber galt unter der ZPO/ZH die einmal gewährte unentgeltliche Rechtspflege auch im Rechtsmit- telverfahren weiter, sie musste also nicht ausdrücklich neu beantragt werden (§ 90 ZPO/ZH). Die Klägerin stellte kein ausdrückliches Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2), was vor dem Hintergrund, dass sie fälschlicherweise von der Weitergeltung der ZPO/ZH ausging, nachvollziehbar ist. Die Klägerin stützte sich dabei auf die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz. Die Praxis des Obergerichtes, Rechtsmittel gegen prozessleitende Entscheide nach
- 18 - neuem Recht zu beurteilen, ist noch jung und wurde erst nach Erhebung der vor- liegenden Beschwerde publiziert (ZR 110 [2011] Nr. 32 [Heft 3, April 2011]). Zu- dem wird diese Frage in der Kommentierung – soweit behandelt – eher entgegen der Praxis des Obergerichtes beantwortet (Schwander, in: DIKE-Komm-ZPO, Art. 405 N 5, BSK ZPO-Frei / Willisegger, Art. 405 N 7 f.). Es rechtfertigt sich daher das Rechtsbegehren "… es sei der Rekurrentin ab 27. September 2010 ein un- entgeltlicher Rechtsvertreter in der Person des Unterzeichneten beizugeben …" (Urk. 1 S. 2) sinngemäss als Begehren um unentgeltliche Rechtspflege auch in vorliegendem Verfahren entgegenzunehmen und zu behandeln. 3.2. Falls die Klägerin tatsächlich mittellos ist, kann der Vertreter der Kläge- rin das Honorar für seine Bemühungen im vorliegenden Verfahren weder von der Klägerin noch vom Staat oder der Beklagten erhältlich machen (vgl. Ziff. III. 2.1. ff. hiervor). Da ein unentgeltlicher Rechtsbeistand aber eine öffentliche Aufgabe er- füllt, ist er zumindest in zweiter Linie durch den Staat zu entschädigen (S. Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 202). Vergleichbare Fälle sind denn auch in Art. 122 ZPO ge- regelt, wobei der etwas spezielle Fall, dass eine unentgeltlich verbeiständete Par- tei obsiegt, aber dennoch keine Entschädigung zugesprochen erhält, nicht explizit geregelt wurde. Diese Situation ist vergleichbar mit derjenigen, wenn die unent- geltlich verbeiständete Partei obsiegt, die zugesprochene Prozessentschädigung aber nicht erhältlich gemacht werden kann: Diesfalls wird der unentgeltliche Rechtsbeistand gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO aus der Staatskasse schadlos ge- halten. Nichts anderes kann auch für die vorliegende Situation gelten: Auch hier muss die Klägerin grundsätzlich die Kosten ihrer Rechtsverbeiständung selber tragen (allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt), kann diese aber unter Umständen nicht aufbringen, weshalb ggf. der unentgeltliche Rechtsbeistand mit seiner Hono- rarforderung ausfällt. Ein solches Ergebnis kann durch die unentgeltliche Rechts- pflege verhindert werden. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechts- pflege ist daher trotz ihres Obsiegens nicht gegenstandslos geworden. 3.3. Aufgrund des Obsiegens der Klägerin in vorliegendem Verfahren kann ihr Rechtsmittel nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO qualifiziert
- 19 - werden. Die Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes im Rechtsmittelverfahren ist ebenso zu bejahen. Die Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO kann aber nicht beurteilt werden, da der Nachweis der Schuldentilgung und der Vermögens- losigkeit nicht erbracht wurde (vgl. Ziff. II. 10 ff. hiervor). Die Vorinstanz ordnete mit Verfügung vom 11. Februar 2011 die Durchführung eines Beweisverfahrens an (Urk. 6/18 S. 2); das Verfahren vor der Vorinstanz kann daher zumindest bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht als aussichtslos bezeichnet werden und überdies ist für das Beweisverfahren die Notwendigkeit, einen Anwalt beizuziehen, gegeben. Die Vorinstanz wird sich daher zur Beurteilung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege mit der finanziellen Situation der Klägerin befassen müssen. Es rechtfertigt sich somit, die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerde- verfahren unter dem Vorbehalt zu genehmigen, dass die Vorinstanz ihrerseits das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt. Die Vorinstanz wird ersucht, der Kammer Mitteilung von ihrem Entscheid zu machen. Es wird beschlossen:
1. Sofern die Vorinstanz das entsprechende Gesuch gutheisst, wird der Kläge- rin in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Beschwerdeverfahren bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
2. Die Vorinstanz wird ersucht, der Kammer von ihrem Entscheid Mitteilung zu machen.
3. Die Verfügung des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 11. Februar 2011 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge- wiesen.
4. Es werden keine Kosten erhoben.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 20 -
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 8, sowie – unter Beilage der erst- und zweitinstanzlichen Akten – an das Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, je gegen Empfangs- schein.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Die Streitigkeit ist vermögensrechtlich. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt min- desten Fr. 18'525.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Juli 2011 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. G. Kenny versandt am: mc