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PS260298

Konkurseröffnung

Zürich OG ·II. Zivilkammer · 2026-08-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2008 als Aktiengesellschaft im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie den Erwerb, das Hal- ten und das Verwalten von Beteiligungen irgendwelcher Art an Unternehmungen des In- und Auslandes sowie deren Finanzierung (act. 6).

E. 1.2 Am 24. April 2026 stellte die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nach- folgend Gläubigerin) beim Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirksgerichts Winterthur (nachfolgend Vorinstanz) ein Begehren um Eröffnung des Konkurses über die Schuldnerin (act. 10/1). Nach Durchführung des Verfahrens eröffnete die Vorinstanz mit Urteil vom 1. Juli 2026 für die Forderung der Gläubigerin in der Höhe von Fr. 1'791.80 einschliesslich Zinsen und bisherigen Betreibungskosten (Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Seuzach) den Konkurs über die Schuld- nerin und beauftragte das Konkursamt Wülflingen-Winterthur (nachfolgend Kon- kursamt) mit dem Vollzug. Die Entscheidgebühr setzte die Vorinstanz auf Fr. 300.– fest, auferlegte sie der Schuldnerin und bezog sie zu Fr. 200.– aus dem Kostenvorschuss der Schuldnerin und zu Fr. 100.– aus dem Kostenvorschuss der Gläubigerin. Den Rest des von der Gläubigerin geleisteten Vorschusses überwies die Vorinstanz dem Konkursamt (act. 10/6 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]).

E. 1.3 Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 21. Juli 2026 (Datum Poststempel 22. Juli 2026) Beschwerde beim Obergericht des Kan- tons Zürich (act. 2). Sie verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Konkurser- öffnungsentscheids und beantragte in prozessualer Hinsicht, es sei der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2 S. 1). Mit Verfügung vom

23. Juli 2026 (act. 7) wurde der Beschwerde mangels Sicherstellung der Kosten des Konkursamtes einstweilen die aufschiebende Wirkung verweigert. Weiter wurde die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ab- lauf der Rechtsmittelfrist ergänzen könne. Schliesslich wurde der Schuldnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt, welchen sie fristgerecht

- 3 - leistete (vgl. act. 13). Mit Eingabe vom 24. Juli 2026 (act. 11) ergänzte die Schuld- nerin ihre Beschwerde innert Frist (vgl. act. 7 E. 2.3.).

E. 1.4 Die erstinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 10/1-7). Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif.

E. 2.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurs- eröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkur- ses verzichtet hat. Zu den "Kosten" gehören auch die von der Gläubigerin vorge- schossenen Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursam- tes (BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Daneben kann sich die Schuldnerin innerhalb der Beschwerdefrist auch auf ein nach Art. 174 Abs. 1 SchKG inhaltlich uneingeschränkt zulässiges unechtes Novum stützen. Insbesondere kann sie die vor der Konkurseröffnung erfolgte Til- gung der Konkursforderung einwenden, bei deren Kenntnis das erstinstanzliche Gericht den Konkurs gar nicht erst eröffnet hätte (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Gelingt ihr der Nachweis, dass sie die Konkursforderung einschliesslich Kosten und Zin- sen, wozu auch die Sicherstellung der erstinstanzlichen Gerichtskosten gehört, vollständig vor der Konkurseröffnung getilgt hat, braucht sie ihre Zahlungsfähig- keit nicht glaubhaft zu machen (BGE 151 III 574 E. 3.4).

E. 2.2 Die Schuldnerin reicht einen Zahlungsbeleg ihrer Bank ein, gemäss wel- chem sie der Gläubigerin am 30. Juni 2026 einen Betrag von Fr. 1'791.80 über- wiesen hat (act. 4/2). Nachdem die überwiesene Summe mit der von der Vorin- stanz bezifferten Gesamtforderung einschliesslich Zinsen und Betreibungskosten übereinstimmt (vgl. act. 5 S. 2 Abschnitt 1 und act. 10/3 S. 1 unten) und die Schuldnerin als Überweisungsgrund die Abrechnungsnummer der Konkursforde- rung nennt (FF791/2025; vgl. Rubrum in act. 5 sowie Mitteilungstext in act. 4/2),

- 4 - ist davon auszugehen, dass sie die Konkursforderung vollständig vor Konkurser- öffnung getilgt hat. Weiter legt sie ihrer Beschwerde einen Zahlungsbeleg bei, wo- nach sie am 30. Juni 2026 der Vorinstanz Fr. 200.– überwiesen hat (act. 4/3). Aus dem vorinstanzlichen Urteil ergibt sich, dass die Zahlung bei der Vorinstanz (und also vor der Konkurseröffnung) eingegangen ist (act. 5 S. 2 Abschnitt 2). Schliess- lich belegt die Schuldnerin, mit einer Zahlung von Fr. 800.– die Kosten des Kon- kursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung innert der Beschwerde- frist beim Konkursamt sichergestellt zu haben (act. 12). Der Konkurshinderungs- grund der Tilgung ist damit nachgewiesen.

E. 2.3 Nachdem die Schuldnerin die Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten vor der Konkurseröffnung tilgte und auch die erstinstanzlichen Gerichts- kosten vor Konkurseröffnung sicherstellte, kann von einer Prüfung der Zahlungs- fähigkeit abgesehen werden. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichts Winterthur vom 1. Juli 2026 ist aufzuheben.

E. 3.1 Die Kosten beider Instanzen sind der Schuldnerin aufzuerlegen (vgl. Art. 108 ZPO). Entgegen ihrer Ansicht (vgl. act. 2 S. 2) hat sie sowohl das erstin- stanzliche als auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst: das erstinstanzli- che Verfahren, weil sie ihre Schuld erst tilgte, nachdem die Gläubigerin das Kon- kursbegehren gestellt hatte, und das Beschwerdeverfahren, weil sie es unterliess, der Vorinstanz ihre knapp vor der Verhandlung getätigten Zahlungen rechtzeitig mit Quittungen nachzuweisen (vgl. dazu act. 10/3 Wichtige Hinweise Ziff. 2). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG) und mit dem von der Schuldnerin geleis- teten Vorschuss zu verrechnen.

E. 3.2 Unter diesen Umständen hat die Schuldnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Gläubigerin ist ebenfalls keine Parteientschädigung zu- zusprechen, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind.

- 5 -

E. 3.3 Das Konkursamt ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbe- trag von Fr. 2'500.– (Fr. 800.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'700.– Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verblei- benden Restbetrag auszuzahlen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Winterthur vom 1. Juli 2026 aufgehoben. Das Konkursbe- gehren wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 300.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Das Konkursamt Wülflingen-Winterthur wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'500.– (Fr. 800.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'700.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleis- teten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2 und act. 11, sowie an das Konkursgericht des Bezirksge- richtes Winterthur (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wülflingen-Winterthur, ferner im Urteils-Dispositiv an das Han- delsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Seuzach, je gegen Empfangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen - 6 - Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260298-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler Urteil vom 13. August 2026 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 1. Juli 2026 (EK260455)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2008 als Aktiengesellschaft im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie den Erwerb, das Hal- ten und das Verwalten von Beteiligungen irgendwelcher Art an Unternehmungen des In- und Auslandes sowie deren Finanzierung (act. 6). 1.2. Am 24. April 2026 stellte die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nach- folgend Gläubigerin) beim Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirksgerichts Winterthur (nachfolgend Vorinstanz) ein Begehren um Eröffnung des Konkurses über die Schuldnerin (act. 10/1). Nach Durchführung des Verfahrens eröffnete die Vorinstanz mit Urteil vom 1. Juli 2026 für die Forderung der Gläubigerin in der Höhe von Fr. 1'791.80 einschliesslich Zinsen und bisherigen Betreibungskosten (Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Seuzach) den Konkurs über die Schuld- nerin und beauftragte das Konkursamt Wülflingen-Winterthur (nachfolgend Kon- kursamt) mit dem Vollzug. Die Entscheidgebühr setzte die Vorinstanz auf Fr. 300.– fest, auferlegte sie der Schuldnerin und bezog sie zu Fr. 200.– aus dem Kostenvorschuss der Schuldnerin und zu Fr. 100.– aus dem Kostenvorschuss der Gläubigerin. Den Rest des von der Gläubigerin geleisteten Vorschusses überwies die Vorinstanz dem Konkursamt (act. 10/6 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 21. Juli 2026 (Datum Poststempel 22. Juli 2026) Beschwerde beim Obergericht des Kan- tons Zürich (act. 2). Sie verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Konkurser- öffnungsentscheids und beantragte in prozessualer Hinsicht, es sei der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2 S. 1). Mit Verfügung vom

23. Juli 2026 (act. 7) wurde der Beschwerde mangels Sicherstellung der Kosten des Konkursamtes einstweilen die aufschiebende Wirkung verweigert. Weiter wurde die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ab- lauf der Rechtsmittelfrist ergänzen könne. Schliesslich wurde der Schuldnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt, welchen sie fristgerecht

- 3 - leistete (vgl. act. 13). Mit Eingabe vom 24. Juli 2026 (act. 11) ergänzte die Schuld- nerin ihre Beschwerde innert Frist (vgl. act. 7 E. 2.3.). 1.4. Die erstinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 10/1-7). Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurs- eröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkur- ses verzichtet hat. Zu den "Kosten" gehören auch die von der Gläubigerin vorge- schossenen Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursam- tes (BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Daneben kann sich die Schuldnerin innerhalb der Beschwerdefrist auch auf ein nach Art. 174 Abs. 1 SchKG inhaltlich uneingeschränkt zulässiges unechtes Novum stützen. Insbesondere kann sie die vor der Konkurseröffnung erfolgte Til- gung der Konkursforderung einwenden, bei deren Kenntnis das erstinstanzliche Gericht den Konkurs gar nicht erst eröffnet hätte (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Gelingt ihr der Nachweis, dass sie die Konkursforderung einschliesslich Kosten und Zin- sen, wozu auch die Sicherstellung der erstinstanzlichen Gerichtskosten gehört, vollständig vor der Konkurseröffnung getilgt hat, braucht sie ihre Zahlungsfähig- keit nicht glaubhaft zu machen (BGE 151 III 574 E. 3.4). 2.2. Die Schuldnerin reicht einen Zahlungsbeleg ihrer Bank ein, gemäss wel- chem sie der Gläubigerin am 30. Juni 2026 einen Betrag von Fr. 1'791.80 über- wiesen hat (act. 4/2). Nachdem die überwiesene Summe mit der von der Vorin- stanz bezifferten Gesamtforderung einschliesslich Zinsen und Betreibungskosten übereinstimmt (vgl. act. 5 S. 2 Abschnitt 1 und act. 10/3 S. 1 unten) und die Schuldnerin als Überweisungsgrund die Abrechnungsnummer der Konkursforde- rung nennt (FF791/2025; vgl. Rubrum in act. 5 sowie Mitteilungstext in act. 4/2),

- 4 - ist davon auszugehen, dass sie die Konkursforderung vollständig vor Konkurser- öffnung getilgt hat. Weiter legt sie ihrer Beschwerde einen Zahlungsbeleg bei, wo- nach sie am 30. Juni 2026 der Vorinstanz Fr. 200.– überwiesen hat (act. 4/3). Aus dem vorinstanzlichen Urteil ergibt sich, dass die Zahlung bei der Vorinstanz (und also vor der Konkurseröffnung) eingegangen ist (act. 5 S. 2 Abschnitt 2). Schliess- lich belegt die Schuldnerin, mit einer Zahlung von Fr. 800.– die Kosten des Kon- kursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung innert der Beschwerde- frist beim Konkursamt sichergestellt zu haben (act. 12). Der Konkurshinderungs- grund der Tilgung ist damit nachgewiesen. 2.3. Nachdem die Schuldnerin die Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten vor der Konkurseröffnung tilgte und auch die erstinstanzlichen Gerichts- kosten vor Konkurseröffnung sicherstellte, kann von einer Prüfung der Zahlungs- fähigkeit abgesehen werden. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichts Winterthur vom 1. Juli 2026 ist aufzuheben. 3. 3.1. Die Kosten beider Instanzen sind der Schuldnerin aufzuerlegen (vgl. Art. 108 ZPO). Entgegen ihrer Ansicht (vgl. act. 2 S. 2) hat sie sowohl das erstin- stanzliche als auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst: das erstinstanzli- che Verfahren, weil sie ihre Schuld erst tilgte, nachdem die Gläubigerin das Kon- kursbegehren gestellt hatte, und das Beschwerdeverfahren, weil sie es unterliess, der Vorinstanz ihre knapp vor der Verhandlung getätigten Zahlungen rechtzeitig mit Quittungen nachzuweisen (vgl. dazu act. 10/3 Wichtige Hinweise Ziff. 2). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG) und mit dem von der Schuldnerin geleis- teten Vorschuss zu verrechnen. 3.2. Unter diesen Umständen hat die Schuldnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Gläubigerin ist ebenfalls keine Parteientschädigung zu- zusprechen, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind.

- 5 - 3.3. Das Konkursamt ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbe- trag von Fr. 2'500.– (Fr. 800.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'700.– Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verblei- benden Restbetrag auszuzahlen. Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Winterthur vom 1. Juli 2026 aufgehoben. Das Konkursbe- gehren wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 300.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Das Konkursamt Wülflingen-Winterthur wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'500.– (Fr. 800.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'700.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleis- teten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2 und act. 11, sowie an das Konkursgericht des Bezirksge- richtes Winterthur (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wülflingen-Winterthur, ferner im Urteils-Dispositiv an das Han- delsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Seuzach, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen

- 6 - Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am: