Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) erhob in der von der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) angehobenen Betreibung (Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 9, Zahlungsbefehl vom 22. April 2026) Rechtsvorschlag mit der Begründung fehlenden neuen Vermögens gemäss Art. 265a SchKG (act. 3, E. 1). Nachdem die Beschwerdegegnerin die Betreibung innert Frist nicht zurückgezogen hatte, überwies das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl am 2. Juni 2026 dem Einzelgericht Audienz (fortan Vorinstanz; act. 3, E. 1). Mit Verfügung vom 4. Juni 2026 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Frist zur Begründung des Gesuchs an (act. 3, E. 1). In der Folge reichte der Beschwerdeführer am 12. Juni 2026 fristgerecht eine Eingabe ein (act. 3, E. 1). Mit Urteil vom 29. Juni 2026 (act. 3) erkannte die Vorinstanz, der Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 9, Zahlungsbefehl vom 22. April 2026, werde nicht bewilligt und wies darauf hin, dass damit über einen allfälligen Rechtsvorschlag bezüglich der Forderung noch nicht entschieden worden sei. Ferner setzte die Vorinstanz die Entscheidgebühr auf Fr. 300.– fest und auferlegte sie dem Beschwerdeführer (act. 3, S. 5, Dispositiv-Ziffern 1-3).
E. 1.2 Mit undatierter Eingabe vom 15. Juli 2026 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und erklärte, er erhebe Einsprache gegen das vorinstanzliche Urteil. Gleichzeitig reichte er Unterlagen ein (act. 2, act. 3 und 4/1-5). Die Vorinstanz leitete die Eingabe des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an die Kammer weiter (Eingang 22. Juli 2026).
E. 1.3 Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Der Beschwerdegegnerin ist mit diesem Entscheid ein Doppel von act. 2 zuzustellen.
- 3 -
E. 2.1 Gegen den Entscheid des Einzelgerichts im summarischen Verfahren über die Vorlage des Rechtsvorschlags wegen fehlenden neuen Vermögens nach Art. 265a SchKG ist grundsätzlich kein Rechtsmittel zulässig (Art. 265a Abs. 1 SchKG). Der Rechtsmittelausschluss betrifft indes lediglich den Entscheid in der Sache. Gegen die Verteilung der Kosten und Auslagen kann eine Kostenbeschwerde erhoben werden (BGE 138 III 130). Denkbar ist auch eine Beschwerde wegen (behaupteter) Verfahrensmängel (vgl. auch OGer ZH, PS170090 vom
18. Mai 2017, E. 2.1). Ist ausnahmsweise doch ein Rechtsmittel zulässig, so ist es in sinngemässer Anwendung von Art. 309 lit. b ZPO die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO (OGer ZH, PS170090 vom 18. Mai 2017, E. 2.1), worauf die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auch hingewiesen hat (act. 3, E. 5). Die Beschwerde wurde innerhalb der für das summarische Verfahren geltenden zehntägigen Rechtsmittelfrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) bei der Vorinstanz eingereicht und erfolgte damit rechtzeitig (vgl. act. 4/1, act. 5).
E. 2.2 Wer Beschwerde führt, hat konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. In der Begründung ist aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch anwendete oder den Sachverhalt offensichtlich falsch feststellte (Art. 320 ZPO). Dazu hat die Beschwerde führende Partei sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einlässlich auseinander zu setzen und hat anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt es, wenn wenigstens rudimentär dargelegt wird, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet (vgl. OGer ZH, RU160006 vom 15. März 2016, E. 2 mit Hinweisen). Blosse appellatorische Kritik, wie der Entscheid sei willkürlich, "ein Skandal", "Zwängerei" oder ähnliches, ist ungenügend. Darauf ist nicht einzugehen (vgl. OGer ZH, PP150016 vom 18. Mai 2015, E. 6.1). Neue Tatsachenvorbringen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
E. 2.3 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom 4. Juni 2026 Frist zur Begründung
- 4 - des Gesuchs eingeräumt worden und der Beschwerdeführer sei dieser Aufforderung mit Eingabe vom 12. Juni 2026 fristgerecht nachgekommen. Der Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens sei vorliegend jedoch nicht zu bewilligen, da der Beschwerdeführer zwar behauptet habe, ein Konkurs sei abgeschlossen worden, jedoch keine Unterlagen eingereicht habe, aus welchen hervorgehen würde, ob und wann ein Konkurs gegen ihn eröffnet worden, vollständig durchgeführt und geschlossen worden sei. Die blosse Ausführung, es sei ein Konkurs abgeschlossen worden, genüge nicht für den Nachweis über das Bestehen eines Konkurses, welcher mit Unterlagen hätte belegt werden müssen. Es lasse sich folglich auch nicht erstellen, ob die betriebene Forderung vor dem Datum der Konkurseröffnung entstanden sei (act. 3, E. 2). Selbst wenn die formellen Voraussetzungen erfüllt wären, so die Vorinstanz weiter, hätte der Rechtsvorschlag nicht bewilligt werden können, da der Beschwerdeführer weder seine Einkommens- noch seine Vermögensverhältnisse rechtsgegnügend belegt habe (act. 3, E. 3).
E. 2.4 Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seiner Beschwerde sinngemäss aus, er habe von einem Mitarbeiter des Betreibungsamts erfahren, dass ihm die Vorinstanz eine Erklärung oder Auflistung der Unterlagen hätte zusenden müssen und nicht nur ihr "Juristendeutsch", das "normale Personen" wie er nicht so richtig verständen. Sodann reicht der Beschwerdeführer diverse Unterlagen zum Abschluss des Konkursverfahrens ein (act. 2, act. 4/2-4).
E. 2.5 Mit diesen Ausführungen möchte der Beschwerdeführer möglicherweise auf einen Verfahrensmangel im vorinstanzlichen Verfahren hinweisen. Allerdings bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass ihm mit Verfügung vom 4. Juni 2026 eine Frist angesetzt worden war, um das von ihm gestellte Gesuch zu begründen. Der Einwand, diese Verfügung sei in für ihn unverständlichem "Juristendeutsch" verfasst gewesen, mag zwar zutreffen. Der Beschwerdeführer erklärt aber nicht, weshalb es für ihn weder möglich noch zumutbar gewesen sein soll, beim Gericht nachzufragen oder sich rechtlichen Rat zu holen. Allein der Hinweis auf unverständliches Juristendeutsch vermag keinen Verfahrensmangel zu begründen.
E. 2.6 Wie dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht genügend dokumen-
- 5 - tiert. Gegen die inhaltliche Beurteilung des Gesuchs um Bewilligung des Rechtsvorschlags mangels neuen Vermögens steht die Beschwerde wie erwähnt (vgl. E. 2.1) nicht zur Verfügung. Vielmehr wäre eine Klage auf Bestreitung neuen Vermögens beim zuständigen Gericht zu erheben (vgl. E. 2.6). Die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen zu seinem Konkursverfahren (act. 4/2 und 4/4) ändern nichts daran, dass keine genügenden Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers vorliegen.
E. 2.7 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer ist nochmals auf die Möglichkeit einer Klage auf Bestreitung neuen Vermögens beim zuständigen Gericht hinzuweisen (vgl. hierzu den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz, act. 3, E. 5 sowie S. 5, Dispositiv-Ziff. 5). Mit diesem Hinweis wird nichts über die Erfolgschancen dieser Klage ausgesagt.
E. 3.1 Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für dieses Verfahren zu verzichten.
E. 3.2 Den Parteien sind keine erheblichen Aufwendungen entstanden, weshalb keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.
- Es wird keine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. - 6 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260297-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Beschluss vom 24. Juli 2026 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch C._____ AG betreffend Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. Juni 2026 (EB260642)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) erhob in der von der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) angehobenen Betreibung (Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 9, Zahlungsbefehl vom 22. April 2026) Rechtsvorschlag mit der Begründung fehlenden neuen Vermögens gemäss Art. 265a SchKG (act. 3, E. 1). Nachdem die Beschwerdegegnerin die Betreibung innert Frist nicht zurückgezogen hatte, überwies das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl am 2. Juni 2026 dem Einzelgericht Audienz (fortan Vorinstanz; act. 3, E. 1). Mit Verfügung vom 4. Juni 2026 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Frist zur Begründung des Gesuchs an (act. 3, E. 1). In der Folge reichte der Beschwerdeführer am 12. Juni 2026 fristgerecht eine Eingabe ein (act. 3, E. 1). Mit Urteil vom 29. Juni 2026 (act. 3) erkannte die Vorinstanz, der Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 9, Zahlungsbefehl vom 22. April 2026, werde nicht bewilligt und wies darauf hin, dass damit über einen allfälligen Rechtsvorschlag bezüglich der Forderung noch nicht entschieden worden sei. Ferner setzte die Vorinstanz die Entscheidgebühr auf Fr. 300.– fest und auferlegte sie dem Beschwerdeführer (act. 3, S. 5, Dispositiv-Ziffern 1-3). 1.2. Mit undatierter Eingabe vom 15. Juli 2026 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und erklärte, er erhebe Einsprache gegen das vorinstanzliche Urteil. Gleichzeitig reichte er Unterlagen ein (act. 2, act. 3 und 4/1-5). Die Vorinstanz leitete die Eingabe des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an die Kammer weiter (Eingang 22. Juli 2026). 1.3. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Der Beschwerdegegnerin ist mit diesem Entscheid ein Doppel von act. 2 zuzustellen.
- 3 - 2. 2.1. Gegen den Entscheid des Einzelgerichts im summarischen Verfahren über die Vorlage des Rechtsvorschlags wegen fehlenden neuen Vermögens nach Art. 265a SchKG ist grundsätzlich kein Rechtsmittel zulässig (Art. 265a Abs. 1 SchKG). Der Rechtsmittelausschluss betrifft indes lediglich den Entscheid in der Sache. Gegen die Verteilung der Kosten und Auslagen kann eine Kostenbeschwerde erhoben werden (BGE 138 III 130). Denkbar ist auch eine Beschwerde wegen (behaupteter) Verfahrensmängel (vgl. auch OGer ZH, PS170090 vom
18. Mai 2017, E. 2.1). Ist ausnahmsweise doch ein Rechtsmittel zulässig, so ist es in sinngemässer Anwendung von Art. 309 lit. b ZPO die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO (OGer ZH, PS170090 vom 18. Mai 2017, E. 2.1), worauf die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auch hingewiesen hat (act. 3, E. 5). Die Beschwerde wurde innerhalb der für das summarische Verfahren geltenden zehntägigen Rechtsmittelfrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) bei der Vorinstanz eingereicht und erfolgte damit rechtzeitig (vgl. act. 4/1, act. 5). 2.2. Wer Beschwerde führt, hat konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. In der Begründung ist aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch anwendete oder den Sachverhalt offensichtlich falsch feststellte (Art. 320 ZPO). Dazu hat die Beschwerde führende Partei sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einlässlich auseinander zu setzen und hat anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt es, wenn wenigstens rudimentär dargelegt wird, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet (vgl. OGer ZH, RU160006 vom 15. März 2016, E. 2 mit Hinweisen). Blosse appellatorische Kritik, wie der Entscheid sei willkürlich, "ein Skandal", "Zwängerei" oder ähnliches, ist ungenügend. Darauf ist nicht einzugehen (vgl. OGer ZH, PP150016 vom 18. Mai 2015, E. 6.1). Neue Tatsachenvorbringen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.3. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom 4. Juni 2026 Frist zur Begründung
- 4 - des Gesuchs eingeräumt worden und der Beschwerdeführer sei dieser Aufforderung mit Eingabe vom 12. Juni 2026 fristgerecht nachgekommen. Der Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens sei vorliegend jedoch nicht zu bewilligen, da der Beschwerdeführer zwar behauptet habe, ein Konkurs sei abgeschlossen worden, jedoch keine Unterlagen eingereicht habe, aus welchen hervorgehen würde, ob und wann ein Konkurs gegen ihn eröffnet worden, vollständig durchgeführt und geschlossen worden sei. Die blosse Ausführung, es sei ein Konkurs abgeschlossen worden, genüge nicht für den Nachweis über das Bestehen eines Konkurses, welcher mit Unterlagen hätte belegt werden müssen. Es lasse sich folglich auch nicht erstellen, ob die betriebene Forderung vor dem Datum der Konkurseröffnung entstanden sei (act. 3, E. 2). Selbst wenn die formellen Voraussetzungen erfüllt wären, so die Vorinstanz weiter, hätte der Rechtsvorschlag nicht bewilligt werden können, da der Beschwerdeführer weder seine Einkommens- noch seine Vermögensverhältnisse rechtsgegnügend belegt habe (act. 3, E. 3). 2.4. Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seiner Beschwerde sinngemäss aus, er habe von einem Mitarbeiter des Betreibungsamts erfahren, dass ihm die Vorinstanz eine Erklärung oder Auflistung der Unterlagen hätte zusenden müssen und nicht nur ihr "Juristendeutsch", das "normale Personen" wie er nicht so richtig verständen. Sodann reicht der Beschwerdeführer diverse Unterlagen zum Abschluss des Konkursverfahrens ein (act. 2, act. 4/2-4). 2.5. Mit diesen Ausführungen möchte der Beschwerdeführer möglicherweise auf einen Verfahrensmangel im vorinstanzlichen Verfahren hinweisen. Allerdings bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass ihm mit Verfügung vom 4. Juni 2026 eine Frist angesetzt worden war, um das von ihm gestellte Gesuch zu begründen. Der Einwand, diese Verfügung sei in für ihn unverständlichem "Juristendeutsch" verfasst gewesen, mag zwar zutreffen. Der Beschwerdeführer erklärt aber nicht, weshalb es für ihn weder möglich noch zumutbar gewesen sein soll, beim Gericht nachzufragen oder sich rechtlichen Rat zu holen. Allein der Hinweis auf unverständliches Juristendeutsch vermag keinen Verfahrensmangel zu begründen. 2.6. Wie dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht genügend dokumen-
- 5 - tiert. Gegen die inhaltliche Beurteilung des Gesuchs um Bewilligung des Rechtsvorschlags mangels neuen Vermögens steht die Beschwerde wie erwähnt (vgl. E. 2.1) nicht zur Verfügung. Vielmehr wäre eine Klage auf Bestreitung neuen Vermögens beim zuständigen Gericht zu erheben (vgl. E. 2.6). Die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen zu seinem Konkursverfahren (act. 4/2 und 4/4) ändern nichts daran, dass keine genügenden Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers vorliegen. 2.7. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer ist nochmals auf die Möglichkeit einer Klage auf Bestreitung neuen Vermögens beim zuständigen Gericht hinzuweisen (vgl. hierzu den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz, act. 3, E. 5 sowie S. 5, Dispositiv-Ziff. 5). Mit diesem Hinweis wird nichts über die Erfolgschancen dieser Klage ausgesagt. 3. 3.1. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für dieses Verfahren zu verzichten. 3.2. Den Parteien sind keine erheblichen Aufwendungen entstanden, weshalb keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
- 6 -
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am: