Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Die Schuldnerin bzw. Beschwerdeführerin (fortan: Beschwerdeführerin) ist seit dem tt.mm.2023 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie be- zweckt die Führung von gastgewerblichen Betrieben (act. 5).
E. 1.2 Mit Urteil vom 1. Juli 2026 (act. 3 = act. 9 [Aktenexemplar] = act. 10/15; der Beschwerdeführerin zugestellt am 9. Juli 2026, act. 10/16 i.V.m. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO) eröffnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksge- richts Dietikon (fortan: Vorinstanz) in den Betreibungen Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 des Betreibungsamts Dietikon betreffend folgende Forderungen den Kon- kurs über die Beschwerdeführerin: Gläubigerin 1 (Betreibung 1; Geschäfts-Nr. EK260242-M): CHF 1'044.85 nebst Zins zu 5 % seit 05.09.2025 CHF 9.30 Verzugszins CHF 178.30 Betreibungskosten Gläubigerin 1 (Betreibung 2; Geschäfts-Nr. EK260242-M): CHF 127.10 nebst Zins zu 5 % seit 06.11.2025 CHF 500.00 Forderung unverzinslich CHF 1.05 Verzugszins CHF 60.00 Mahngebühr CHF 105.30 Betreibungskosten abzüglich Zahlungen CHF 687.10 Gläubigerin 2 (Betreibung 3; Geschäfts-Nr. EK260297-M): CHF 13'125.81 nebst Zins zu 4.5 % seit 01.03.2025 CHF 238.30 Betreibungskosten Gläubigerin 3 (Betreibung 4; Geschäfts-Nr. EK260454-M): CHF 1'559.90 nebst Zins zu 5 % seit 19.11.2025 CHF 25.00 Mahngebühr CHF 178.30 Betreibungskosten.
- 3 -
E. 1.3 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Juli 2026 (ebenso Datum des Poststempels; act. 2; samt Beilagen, act. 3, act. 4/1, act. 4/3–
38) die vorliegende Beschwerde, wobei sie die Aufhebung des vorinstanzlichen Konkurseröffnungsentscheids beantragt. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie zu- dem um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (vgl. act. 2 S. 2).
E. 1.4 Mit Verfügung vom 16. Juli 2026 wurde der Beschwerde einstweilen auf- schiebende Wirkung zuerkannt (act. 7 Dispositiv-Ziffer 1). Zudem wurde die Be- schwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie die Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ergänzen könne (act. 7 E. 2.7).
E. 1.5 Mit Eingabe vom 22. Juli 2026 (ebenso Datum des Poststempels; act. 11; samt Beilagen, act. 12/A–D) reichte die Beschwerdeführerin eine Ergänzung zu ihrer Beschwerdeschrift nach.
E. 1.6 Den gerichtsüblichen Kostenvorschuss von Fr. 750.– für das Beschwerde- verfahren hat die Beschwerdeführerin von sich aus (ohne Fristansetzung) geleis- tet (act. 6). Zudem hat sie Fr. 1'450.– bei der Obergerichtskasse als Reserve hin- terlegt (act. 6).
E. 1.7 Die vorinstanzlichen Akten (act. 10/1–16) wurden von Amtes wegen beige- zogen. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort ist praxisgemäss zu verzich- ten, da die Gläubigerinnen bzw. Beschwerdegegnerinnen (fortan: Beschwerde- gegnerinnen) vollständig befriedigt wurden und somit nicht beschwert sind (vgl. E. 4.1). Das Verfahren ist spruchreif.
E. 2.1 Gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG können Entscheide des Konkursgerichts über die Konkurseröffnung innert zehn Tagen mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO angefochten werden. Die Beschwerdefrist beginnt am Folgetag nach der Zu- stellung des angefochtenen Entscheids zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rechtsmittelinstanz eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Aufgrund der summarischen Natur des
- 4 - Verfahrens geltend die Fristenstillstände nach Art. 145 Abs. 1 ZPO nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b i.V.m. Abs. 4 ZPO). Ebenso wenig finden die Betreibungsferien nach Art. 56 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 63 SchKG Anwendung (vgl. BGer 5A_989/2025 E. 3.7.5, zur Publikation vorgesehen).
E. 2.2 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner – als erste Voraussetzung – durch Urkunden beweist, dass einer der drei Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1–3 SchKG vorliegt, d.h. dass entweder die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim Obergericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Hinterlegung) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkur- ses verzichtet (Gläubigerverzicht). Der angerufene Konkursaufhebungsgrund muss sich vor Ablauf der Beschwerdefrist verwirklicht haben und vorgebracht wer- den (vgl. BGE 151 III 574 E. 3.1; BGE 136 III 294 E. 3.2).
E. 2.3 Als zweite Voraussetzung für die Konkursaufhebung muss der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Auf die Prü- fung der Zahlungsfähigkeit kann (nur dann) verzichtet werden, wenn der Schuld- ner nachweist, dass bereits zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung ein Konkurshin- derungsgrund vorlag, insbesondere, dass die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten schon vor Konkurseröffnung getilgt bzw. sichergestellt worden waren. Die "Kosten" umfassen in diesem Zusammenhang die Betreibungskosten, die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichts sowie eine allfällige Parteientschädigung an den Gläubiger aus dem Rechtsöffnungs- und/oder dem Konkursverfahren (vgl. BGE 151 III 574 E. 3.2, E. 3.3 f.; BGE 133 III 687 E. 2.3). Sämtliche Tatsachen zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit müssen innerhalb der Beschwerde- frist vorgetragen werden; andernfalls sind sie unbeachtlich (vgl. BGer 5A_323/2026 vom 11. Juni 2026 E. 3.1.1; BGE 151 III 574 E. 3.1; BGE 139 III 491 E. 4).
E. 3 Der angefochtene Konkurseröffnungsentscheid wurde eingeschrieben (mit Gerichtsurkunde) an die Beschwerdeführerin versandt und am 2. Juli 2026 zur Abholung gemeldet (act. 10/16). Da die Beschwerdeführerin die Sendung nicht
- 5 - abgeholt hat, gilt sie in Anwendung von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 9. Juli 2026 zugestellt (dahingehend auch die Beschwerdeführerin, act. 2 S. 3). Die 10- tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG begann demnach am
10. Juli 2026 zu laufen und endete am Montag, 20. Juli 2026 (vgl. E. 2.1). Die Be- schwerdeführerin wurde im angefochtenen Konkurseröffnungsentscheid ausdrü- cklich darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Fristenstillstände nicht gelten und dass nach der Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich für den Nachweis des Konkursaufhebungsgrunds sowie für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfä- higkeit keine Nachfrist gewährt wird (act. 9 S. 4). Die Beschwerde vom 13. Juli 2026 (ebenso Datum des Poststempels; act. 2; samt Beilagen, act. 3, act. 4/1, act. 4/3–38) wurde fristgerecht eingereicht. Demgegenüber erweist sich die Er- gänzung vom 22. Juli 2026 (ebenso Datum des Poststempels; act. 11; samt Beila- gen, act. 12/A–D) als verspätet, weshalb sie im Zuge der nachfolgenden Prüfung keine Beachtung findet.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Konkursaufhebungsgründe der Tilgung und der Hinterlegung (vgl. act. 2 S. 4, 9). Sie weist durch Abrechnungen des Betreibungsamts Dietikon nach, in denjenigen Betreibungen, die dem ange- fochtenen Konkurseröffnungsentscheid zugrunde liegen, jeweils den "Endbetrag" bezahlt zu haben (betreffend Betreibung Nr. 1: act. 4/5 S. 3; betreffend Betreibung Nr. 2: act. 4/5 S. 1; betreffend Betreibung Nr. 3: act. 4/5 S. 2; betreffend Betrei- bung Nr. 4: act. 4/6 S. 6). Damit sind die Konkursforderungen samt Zinsen sowie die Betreibungskosten getilgt. Ebenfalls belegt die Beschwerdeführerin mit einer Bestätigung des Konkursamts Dietikon, am 3. Juli 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– geleistet zu haben, womit die Kosten des erstinstanzlichen Kon- kursgerichts sowie die voraussichtlichen Kosten des Konkursamts gedeckt sind (act. 4/7). Schliesslich ist am 14. Juli 2026 beim Obergericht des Kantons Zürich eine Hinterlegung der Beschwerdeführerin in Höhe von Fr. 2'200.– eingegangen (act. 6), wovon Fr. 750.– als Kostenvorschuss (vgl. E. 1.6) und Fr. 1'450.– an- tragsgemäss einstweilen als Reserve entgegengenommen wurden (vgl. act. 2 S. 9).
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E. 4.2 Da die Tilgung bzw. Hinterlegung zumindest teilweise erst nach der Kon- kurseröffnung erfolgte – insbesondere in der Betreibung Nr. 2 mit Valuta-Datum vom 3. Juli 2026 (act. 4/5 S. 1) sowie in der Betreibung Nr. 4 mit Valuta-Datum vom 13. Juli 2026 (act. 4/6 S. 6) – hat die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähig- keit glaubhaft zu machen (vgl. E. 2.3).
E. 5.1.1 Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG bedeutet, dass aus- reichend liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen der Schuldner die Gläubige- rinnen bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigen kann. Sie beurteilt sich auf- grund eines Gesamteindrucks der schuldnerischen Zahlungsgewohnheiten und der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit des schuldnerischen Betriebs (vgl. BGer 5A_265/2026 vom 15. Mai 2026 E. 2.3; BGer 5A_477/2025 vom 13. August 2025 E. 3.4.1; BGer 5A_32/2025 vom 19. Februar 2025 E. 3.1.2). Nach der Praxis der Kammer ist die Zahlungsfähigkeit grundsätzlich zu bejahen, wenn der Schuld- ner seinen laufenden Verbindlichkeiten nachkommen und die bestehenden Schul- den innert längstens zwei Jahren abtragen kann (vgl. statt vieler OGer ZH PS240230 vom 9. Dezember 2024 E. 2.3.1). Bloss vorübergehende Zahlungs- schwierigkeiten sind nicht mit Zahlungsunfähigkeit gleichzusetzen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und der Schuldner deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint (vgl. zum Ganzen BGer 5A_477/2025 vom 13. August 2025 E. 3.4.1; BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1).
E. 5.1.2 Der Schuldner muss seine Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Blosse Be- hauptungen genügen indessen nicht. Vielmehr muss der Schuldner Beweismittel vorlegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit zu untermauern. Dabei ist ein Auszug aus dem Betreibungsregister nach der bundesgerichtlichen Rechtspre-
- 7 - chung ein unverzichtbares Dokument. Weiter können beispielsweise aktuelle Jah- resabschlüsse, eine Zwischenbilanz, Bankbelege, Debitoren- und Kreditorenlisten der Glaubhaftmachung dienen. Insgesamt muss die Zahlungsfähigkeit des Schuldners aufgrund objektiver Anhaltspunkte wahrscheinlicher erscheinen als seine Zahlungsunfähigkeit (vgl. zum Ganzen BGer 5A_323/2026 vom 11. Juni 2026 E. 3.1.2; BGer 5A_32/2025 vom 19. Februar 2025 E. 3.1.2; BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; BGer 5A_108/2021 vom
29. September 2021 E. 2.2). Grundsätzlich dürfen keine allzu strengen Anforde- rungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit gestellt werden, insbe- sondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unterneh- mens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (vgl. BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht bezüglich ihrer Zahlungsfähigkeit zusam- mengefasst Folgendes geltend: Der (alleinige) Gesellschafter und Geschäftsfüh- rer D._____ habe die Gesellschaft 2023 dem ehemaligen Inhaber E._____ abge- kauft. Seither hätten mit den laufenden Einnahmen sowohl der Kaufpreis von Fr. 219'400.– – zuzüglich einer Entschädigung an E._____ für die Übertragung ei- ner Schuld der Beschwerdeführerin gegenüber der F._____ AG auf die G._____ AG – als auch unerwartete Altlasten abgetragen werden müssen (vgl. act. 2 S. 20 f.). Im Mai 2026 habe D._____ zudem die H._____ AG gegründet. Mangels einer getrennten Administration beider Betriebe sei es schwierig geworden, die Einnah- men und Ausgaben genau zu kalkulieren und die Finanzplanung mit den Budgets korrekt zu erstellen (vgl. act. 2 S. 22 ff.). Inzwischen seien die Altlasten jedoch weggefallen und der Umsatz werde stetig besser (vgl. act. 2 S. 24). Es sei davon auszugehen, dass ein in der Tendenz steigender Gewinn realisierbar sei (vgl. act. 2 S. 15). Für die Zukunft sei geplant, eine operative Trennung der Beschwer- deführerin von der H._____ AG zu erreichen und die Administration einer zuver- lässigen Buchhalterin bzw. einem zuverlässigen Buchhalter zu übertragen (vgl. act. 2 S. 24). Nachfolgend ist im Einzelnen auf die Vorbringen und Unterlagen der Be- schwerdeführerin einzugehen:
- 8 -
E. 5.3.1 Im von der Beschwerdeführerin eingereichten Betreibungsregisterauszug vom 13. Juli 2026 des Betreibungsamts Dietikon sind seit dem 15. August 2024 17 Betreibungen verzeichnet, welche allesamt durch Bezahlung an das Betrei- bungsamt erledigt wurden (act. 4/6 S. 1–3).
E. 5.3.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin mit Bezug auf diverse Betriebsausga- ben geltend, keine oder nur geringe Ausstände zu haben, was sie weitgehend be- legt:
E. 5.3.2.1 Wie aus einem Schreiben der Konkursverwaltung vom 3. Juli 2026 her- vorgeht, hat diese die Arbeitsverträge der vier Mitarbeiter der Beschwerdeführerin aufgelöst (act. 4/12; vgl. act. 2 S. 11). Die Beschwerdeführerin hat von den betrof- fenen Mitarbeitern je eine schriftliche Bestätigung eingereicht, wonach bis zum
30. Juni 2026 sämtliche Lohnforderungen und anderweitigen Forderungen getilgt seien (act. 4/14–17; vgl. act. 2 S. 11).
E. 5.3.2.2 Gemäss Kontoauszügen des Steueramts der Stadt I._____ vom 10. Juli 2026 betreffend die Steuerperioden 2023 bis 2026 sind Staats- und Gemeinde- steuern in Höhe von Fr. 666.35 (Steuerjahr 2024) sowie Fr. 34.30 (vorläufige Rechnung Steuerjahr 2026) offen (act. 4/20; vgl. act. 2 S. 12).
E. 5.3.2.3 Ein Kontoauszug der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom
9. Juli 2026 betrifft gemäss Überschrift die Mehrwertsteuer für den Zeitraum vom
1. Januar 2025 bis 9. Juli 2026, nimmt jedoch auch Bezug auf die Jahre 2023 so- wie 2024. Dieser Kontoauszug weist einen Ausstand von Fr. 1'800.– aus, welcher auf den Posten "Kostenvorschuss Gericht" entfällt (act. 4/21). Nach den plausi- blen Angaben der Beschwerdeführerin handelt es sich dabei um den Vorschuss, welchen die Beschwerdegegnerin 2, vertreten durch die ESTV, im vorinstanzliche Verfahren geleistet hat (vgl. act. 9 S. 3). Die Beschwerdeführerin macht zu Recht geltend, dass dieser Ausstand durch den von ihr an das Konkursamt Dietikon ge- leisteten Betrag von Fr. 6'000.– gedeckt ist (act. 4/7; vgl. act. 2 S. 12).
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E. 5.3.2.4 Gemäss einer Abrechnung der Beschwerdegegnerin 1 betreffend die Lohnbeiträge für den Zeitraum vom 1. Oktober 2025 bis 31. Dezember 2025 be- stand per 10. Juli 2026 ein Ausstand von Fr. 1'124.85 (act. 4/22 S. 1), welcher ge- mäss Empfangsschein der PostFinance AG am 13. Juli 2026 beglichen wurde (act. 4/22 S. 3; vgl. act. 2 S. 12).
E. 5.3.2.5 In der eingereichten E-Mail vom 13. Juli 2026 bestätigen die J._____ (J._____), eine Zahlung in Höhe von Fr. 6'462.– erhalten zu haben, womit, abge- sehen von Fr. 4.25 an Postgebühren, keine offenen Rechnungen mehr bestünden (act. 4/19; vgl. act. 2 S. 12).
E. 5.3.2.6 Mit Bezug auf ihre Mietkosten führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe sowohl ihr eigenes Geschäftslokal als auch dasjenige der H._____ AG gemietet, wobei Letztere Untermieterin sei. Für die beiden Betriebe seien per 13. Juli 2026 Fr. 45'132.25 an Mietzinsen ausstehend gewesen. Davon seien Fr. 45'000.– glei- chentags getilgt worden, während sie die restlichen Fr. 132.25 aus den laufenden Einnahmen begleichen werde. Die H._____ AG habe ihr zugesichert, Ende Au- gust 2026 Fr. 18'232.90 an Mietzinsen zu bezahlen (vgl. act. 2 S. 11). Der be- hauptete Ausstand von Fr. 45'132.25 per 13. Juli 2026 ist durch einen Kontoaus- zug der K._____ AG, ausgestellt im Namen der L._____ AG, belegt (act. 4/18/1 S. 1 f.). Zum Nachweis der Tilgung von Fr. 45'000.– reicht die Beschwerdeführerin einen Kontobuchungsbeleg der Zürcher Kantonalbank ein, aus dem sich die ent- sprechende Überweisung an die L._____ AG ergibt (act. 4/18/1 S. 3). Dieser Kon- tobuchungsbeleg ist teilweise geschwärzt, sodass nicht ersichtlich ist, wer diese Zahlung getätigt hat. Eine von D._____ am 13. Juli 2026 als Verwaltungsrat der H._____ AG unterzeichnete Schuldanerkennung in Höhe von Fr. 18'232.90 liegt bei den Akten (act. 4/18/2).
E. 5.3.2.7 Sodann belegt die Beschwerdeführerin mit einem Kontoauszug der F._____ AG, gegenüber dieser per 6. Juli 2026 keine Ausstände zu haben (act. 4/8; vgl. act. 2 S. 10). Aus dem eingereichten Kontoauszug ergibt sich, dass eine Darlehensschuld samt aufgelaufenen Zinsen in Höhe von insgesamt Fr. 84'812.15 per 1. Januar 2025 auf die G._____ AG übertragen wurde (act. 4/8; vgl. auch act. 4/35). Wie erwähnt (vgl. E. 5.2), erfolgte diese Transaktion nach An-
- 10 - gaben der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Übernahme durch D._____. E._____ habe für die Schuldübernahme durch die G._____ AG von der Be- schwerdeführerin eine Entschädigung gefordert, welche gemäss ihren Ausführun- gen Fr. 90'598.– betragen haben muss (= behauptete Gesamtkosten für den Un- ternehmenserwerb von Fr. 309'998.– minus behaupteter Kaufpreis von Fr. 219'400.–; vgl. act. 2 S. 20 f.). Diese Entschädigung sei ebenfalls bereits ab- bezahlt (vgl. act. 2 S. 21). Einen schriftlicher Beleg zur Absprache betreffend diese Schuldübernahme bzw. zur Bezahlung der Entschädigung reicht die Be- schwerdeführerin nicht ein. Umgekehrt bestehen jedoch auch keine Anhalts- punkte dafür, dass die Entschädigung noch ausstehend wäre, da diesbezüglich insbesondere keine offenen Betreibungen verzeichnet sind.
E. 5.3.2.8 Ferner behauptet die Beschwerdeführerin, sämtliche Fahrzeugversiche- rungen für die drei Geschäftsfahrzeuge bezahlt zu haben (vgl. act. 2 S. 10). Sie reicht dazu drei Empfangsscheine der PostFinance AG, jeweils datierend vom
13. Juli 2026 ein, welche Zahlungen zugunsten der M._____ AG in Höhe von Fr. 2'457.10, Fr. 2'156.70 und Fr. 797.45 belegen (act. 4/9–11). Die Versiche- rungsverträge oder eine Bestätigung der M._____ AG, wonach keine Beiträge mehr offen seien, liegt nicht vor.
E. 5.3.2.9 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, keine fälligen Pensi- onskassen-Schulden zu haben. Dabei verweist sie auf ihren Auszug aus dem Be- treibungsregister des Betreibungsamts Dietikon vom 13. Juli 2026 (vgl. act. 2 S. 12), in welchem, wie erwähnt, keine offenen Betreibungen verzeichnet sind (vgl. E. 5.3.1). Eine entsprechende Bestätigung der Pensionskasse liegt nicht bei den Akten.
E. 5.4.1 Was die laufenden Verbindlichkeiten bzw. ihre Liquidität anbelangt, macht die Beschwerdeführerin geltend, bei ihren Ausgaben handle es sich – mit Aus- nahme von leicht variierenden Konsumgütern – um konstante Fixkosten, die plan- bar seien. Es sei davon auszugehen, dass sie all ihre Kosten mit ihren Einnah- men decken und in der Tendenz einen steigenden Gewinn realisieren könne (vgl.
- 11 - act. 2 S. 15). Im Januar 2026 habe ihr Umsatz Fr. 52'918.30 betragen, im Februar 2026 Fr. 48'584.82, im März 2026 Fr. 70'797.14, im April 2026 Fr. 57'798.13, im Mai 2026 Fr. 69'208.46 und im Juni 2026 Fr. 102'097.25, was sich aus den einge- reichten Kontoauszügen der Valiant Bank AG ergebe (vgl. act. 2 S. 14 f.; act. 4/23–28). Zum konkreten Verhältnis von Umsatz, Aufwand, Ertrag und Ge- winn macht die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift nur wenige Anga- ben. Sie führt aus, für das Jahr 2027 rechne sie mit einem Umsatz von rund Fr. 900'000.– und einem Gewinn von bis zu Fr. 200'000.– bei einem Aufwand von rund Fr. 600'000.– bis Fr. 700'000.– (vgl. act. 2 S. 19). Über den aktuellen Auf- wand ist damit noch nichts gesagt.
E. 5.4.2 Im eingereichten Zwischenabschluss über die Geschäftsperiode 1. Januar 2026 bis 30. Juni 2026 findet sich indessen eine detaillierte und plausible Aufstel- lung der einzelnen Aufwandspositionen (Materialaufwand Produktion, Lohnauf- wand, übriger Personalaufwand, Raumaufwand, URE von Produktionsanlagen, Reparaturen/Service/Reinigung Fahrzeuge, Benzin, Versicherungen Fahrzeuge, Fahrzeugleasing, Sachversicherungen/Ausgaben/Gebühren/Bewilligungen, Elek- trizität, Telefon, Internet, Werbeaufwand, Bankspesen), wobei der Gesamtauf- wand mit Fr. 316'296.52 beziffert wird (act. 4/30 S. 3). Dem stehen gemäss Zwi- schenabschluss Produktionserlöse bzw. ein Ertrag von Fr. 350'896.91 gegenüber, was einen Gewinn von Fr. 34'600.39 ergibt (act. 4/30 S. 4). Die eingereichten Er- folgsrechnungen weisen im Geschäftsjahr 2024 einen Gewinn von Fr. 33'595.86 (act. 4/32 S. 4) und im Geschäftsjahr 2025 einen Gewinn von Fr. 12'262.27 (act. 4/33 S. 4) aus. Die Jahresabschlüsse 2024 und 2025 sowie der Zwischenab- schluss per 30. Juni 2026 sprechen somit dafür, dass die Beschwerdeführerin ih- ren laufenden Verbindlichkeiten nachkommen kann.
E. 5.4.3 Um die behaupteten Umsatzzahlen sowie ihre Liquidität weiter zu unter- mauern, verweist die Beschwerdeführerin auf monatliche Kontoauszüge betref- fend ihr Kontokorrentkonto bei der Valiant Bank AG für den Zeitraum vom 1. Ja- nuar 2026 bis 10. Juli 2027 (act. 4/23–29; vgl. act. 2 S. 14 f.). Dazu ist festzuhal- ten, dass die fraglichen Umsatzzahlen in den Monaten Januar bis und mit Juni 2026 (vgl. act. 2 S. 14 f.; E. 5.4.1) mit dem jeweiligen Gesamttotal der Kontogut-
- 12 - schriften übereinstimmen. Zudem ist ersichtlich, dass in sämtlichen Monaten ein positiver Saldo verblieben ist, in der Regel in der Grössenordnung von Fr. 2'000.– (act. 4/23–28). Die Beschwerdeführerin hat jedoch jeweils nur die erste und die letzte Seite der Kontoauszüge eingereicht. Zudem geht aus dem Zwischenab- schluss per 30. Juni 2026 hervor, dass sie nebst dem Kontokorrentkonto bei der Valiant Bank AG (unter den Aktiven als "Valiant" aufgeführt und mit Fr. 2'582.77 beziffert, act. 4/30 S. 1, was mit dem Kontoauszug übereinstimmt, act. 4/28) auch noch über ein "Bankkonto" im Wert von Fr. 2'246.– und ein "Transferkonto" im Wert von Fr. 43'500.– verfügt (act. 4/30 S. 1), während unter den Passiven ein Kontokorrentkonto zum Betrag von Fr. 27'843.68 verbucht ist (act. 4/30 S. 2). Vor diesem Hintergrund vermitteln die Valiant-Kontoauszüge kein vollständiges Bild über die Art und den Umfang der laufenden Ausgaben im Vergleich zu den Ein- nahmen der Beschwerdeführerin; respektive lassen sich die in den Jahres- und Zwischenabschlüssen aufgeführten Geschäftszahlen anhand der Valiant-Konto- auszüge nur beschränkt verifizieren.
E. 5.4.4 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, N._____ habe als Investor am 10. Juli 2026 ein schriftliches Zahlungsversprechen abgegeben, wonach er ihr unter der einzigen Bedingung, dass das Obergericht des Kantons Zürich der vor- liegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewähre, Fr. 25'000.– bezah- len werde (vgl. act. 2 S. 13). Dieses Zahlungsversprechen liegt bei den Akten (act. 4/31).
E. 5.5 Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist es der Beschwerdeführerin zunächst zugute zu halten, dass sie zusätzlich zu ihrem bereinigten Betreibungsregister- auszug (vgl. E. 5.3.1) weitere Angaben und Belege betreffend die Höhe ihrer Schulden ins Verfahren eingebracht hat (vgl. E. 5.3.2). Obschon die eingereichten Unterlagen im Zusammenhang mit der F._____ AG (vgl. E. 5.3.2.7), der Fahr- zeugversicherung (vgl. E. 5.3.2.8) und den Pensionskassen-Schulden (vgl. E. 5.3.2.9) nur mässig aussagekräftig sind, erweist es sich alles in allem als glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin keine nennenswerten Schulden hat. Gleichzeitig bieten die Jahresabschlüsse 2024 und 2025, der Zwischenabschluss per 30. Juni 2026 (vgl. E. 5.4.2) sowie die durchgehend positiven Saldi auf dem
- 13 - Valiant-Konto im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 30. Juni 2026 (vgl. E. 5.4.3) objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren laufenden Ver- bindlichkeiten nachkommen kann. Aufgrund der erwähnten, in der Gesamtbe- trachtung gerade noch tolerierbaren Darstellungslücken (vgl. E. 5.4.1, E. 5.4.3) kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin allenfalls doch defizitär ist. Angesichts dessen, dass über sie zum ersten Mal der Konkurs eröffnet wurde und sämtliche Betreibungen erledigt sind, ist indessen kein allzu strenger Massstab an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit anzulegen. Die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Beschwerdeführerin erscheint aufgrund der Aktenlage jedenfalls wahrscheinlicher als eine anhaltende Illiquidität, auch wenn das Gegenteil nicht ausgeschlossen werden kann. Insgesamt gelingt es der Beschwerdeführerin, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Sie ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung bei einem erneuten Konkurs anders ausfallen könnte.
E. 6 Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen und der vorinstanzliche Kon- kurseröffnungsentscheid vom 1. Juli 2026 ist aufzuheben.
E. 7.1 Die Kosten sowohl des erstinstanzlichen als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, da sie diese durch ihre Zahlungssäumnis verursacht hat (vgl. Art. 108 ZPO). Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG) und mit dem von der Beschwerdeführerin geleis- teten Vorschuss zu verrechnen (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 500.– (act. 9 Dispositiv-Ziffer 3) ist zu bestätigen und mit dem von der Beschwerdeführerin beim Konkursamt Dietikon geleisteten Vor- schuss zu verrechnen.
E. 7.2 Den Gläubigerinnen ist mangels entschädigungspflichtiger Aufwendungen keine Parteientschädigung zuzusprechen.
- 14 -
E. 7.3 Das Konkursamt Dietikon ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 10'900.– (Fr. 6'000.– Vorschuss der Beschwerdeführerin, act. 4/7, plus Fr. 4'900.– Rest der von den Beschwerdegegnerinnen bei der Vorinstanz geleisteten Vorschüsse, act. 9 S. 2) je Fr. 1'800.– den Beschwerde- gegnerinnen auszuzahlen und einen nach Abzug der erstinstanzlichen Entscheid- gebühr von Fr. 500.– sowie der Kosten des Konkursamts allfällig verbleibenden Restbetrag der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
E. 7.4 Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, den von der Beschwerdeführerin als "Reserve" hinterlegten Betrag in Höhe von Fr. 1'450.– der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Es wird erkannt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Einzelge- richts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon vom 1. Juli 2026 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet.
- Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 500.– wird bestätigt, der Be- schwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr beim Konkursamt Dietikon geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Das Konkursamt Dietikon wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 10'900.– (Fr. 6'000.– Vorschuss der Beschwerdeführerin plus Fr. 4'900.– Rest der von den Beschwerdegegnerinnen beim Konkursge- richt geleisteten Vorschüsse) je Fr. 1'800.– den Beschwerdegegnerinnen auszuzahlen und einen nach Abzug der erstinstanzlichen Entscheidgebühr von Fr. 500.– sowie der Kosten des Konkursamts allfällig verbleibenden Restbetrag der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. - 15 -
- Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 1'450.– der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerinnen unter Beilage der Doppel bzw. von Kopien von act. 2, an die Obergerichtskasse sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Dietikon, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsre- gisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Dietikon, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Jauch versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260286-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts- schreiberin MLaw L. Jauch Urteil vom 19. August 2026 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen
1. B._____,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
3. C._____ AG, Gläubigerinnen und Beschwerdegegnerinnen 2 vertreten durch Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 1. Juli 2026 (EK260242)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin bzw. Beschwerdeführerin (fortan: Beschwerdeführerin) ist seit dem tt.mm.2023 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie be- zweckt die Führung von gastgewerblichen Betrieben (act. 5). 1.2. Mit Urteil vom 1. Juli 2026 (act. 3 = act. 9 [Aktenexemplar] = act. 10/15; der Beschwerdeführerin zugestellt am 9. Juli 2026, act. 10/16 i.V.m. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO) eröffnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksge- richts Dietikon (fortan: Vorinstanz) in den Betreibungen Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 des Betreibungsamts Dietikon betreffend folgende Forderungen den Kon- kurs über die Beschwerdeführerin: Gläubigerin 1 (Betreibung 1; Geschäfts-Nr. EK260242-M): CHF 1'044.85 nebst Zins zu 5 % seit 05.09.2025 CHF 9.30 Verzugszins CHF 178.30 Betreibungskosten Gläubigerin 1 (Betreibung 2; Geschäfts-Nr. EK260242-M): CHF 127.10 nebst Zins zu 5 % seit 06.11.2025 CHF 500.00 Forderung unverzinslich CHF 1.05 Verzugszins CHF 60.00 Mahngebühr CHF 105.30 Betreibungskosten abzüglich Zahlungen CHF 687.10 Gläubigerin 2 (Betreibung 3; Geschäfts-Nr. EK260297-M): CHF 13'125.81 nebst Zins zu 4.5 % seit 01.03.2025 CHF 238.30 Betreibungskosten Gläubigerin 3 (Betreibung 4; Geschäfts-Nr. EK260454-M): CHF 1'559.90 nebst Zins zu 5 % seit 19.11.2025 CHF 25.00 Mahngebühr CHF 178.30 Betreibungskosten.
- 3 - 1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Juli 2026 (ebenso Datum des Poststempels; act. 2; samt Beilagen, act. 3, act. 4/1, act. 4/3–
38) die vorliegende Beschwerde, wobei sie die Aufhebung des vorinstanzlichen Konkurseröffnungsentscheids beantragt. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie zu- dem um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (vgl. act. 2 S. 2). 1.4. Mit Verfügung vom 16. Juli 2026 wurde der Beschwerde einstweilen auf- schiebende Wirkung zuerkannt (act. 7 Dispositiv-Ziffer 1). Zudem wurde die Be- schwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie die Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ergänzen könne (act. 7 E. 2.7). 1.5. Mit Eingabe vom 22. Juli 2026 (ebenso Datum des Poststempels; act. 11; samt Beilagen, act. 12/A–D) reichte die Beschwerdeführerin eine Ergänzung zu ihrer Beschwerdeschrift nach. 1.6. Den gerichtsüblichen Kostenvorschuss von Fr. 750.– für das Beschwerde- verfahren hat die Beschwerdeführerin von sich aus (ohne Fristansetzung) geleis- tet (act. 6). Zudem hat sie Fr. 1'450.– bei der Obergerichtskasse als Reserve hin- terlegt (act. 6). 1.7. Die vorinstanzlichen Akten (act. 10/1–16) wurden von Amtes wegen beige- zogen. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort ist praxisgemäss zu verzich- ten, da die Gläubigerinnen bzw. Beschwerdegegnerinnen (fortan: Beschwerde- gegnerinnen) vollständig befriedigt wurden und somit nicht beschwert sind (vgl. E. 4.1). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG können Entscheide des Konkursgerichts über die Konkurseröffnung innert zehn Tagen mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO angefochten werden. Die Beschwerdefrist beginnt am Folgetag nach der Zu- stellung des angefochtenen Entscheids zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rechtsmittelinstanz eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Aufgrund der summarischen Natur des
- 4 - Verfahrens geltend die Fristenstillstände nach Art. 145 Abs. 1 ZPO nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b i.V.m. Abs. 4 ZPO). Ebenso wenig finden die Betreibungsferien nach Art. 56 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 63 SchKG Anwendung (vgl. BGer 5A_989/2025 E. 3.7.5, zur Publikation vorgesehen). 2.2. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner – als erste Voraussetzung – durch Urkunden beweist, dass einer der drei Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1–3 SchKG vorliegt, d.h. dass entweder die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim Obergericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Hinterlegung) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkur- ses verzichtet (Gläubigerverzicht). Der angerufene Konkursaufhebungsgrund muss sich vor Ablauf der Beschwerdefrist verwirklicht haben und vorgebracht wer- den (vgl. BGE 151 III 574 E. 3.1; BGE 136 III 294 E. 3.2). 2.3. Als zweite Voraussetzung für die Konkursaufhebung muss der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Auf die Prü- fung der Zahlungsfähigkeit kann (nur dann) verzichtet werden, wenn der Schuld- ner nachweist, dass bereits zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung ein Konkurshin- derungsgrund vorlag, insbesondere, dass die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten schon vor Konkurseröffnung getilgt bzw. sichergestellt worden waren. Die "Kosten" umfassen in diesem Zusammenhang die Betreibungskosten, die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichts sowie eine allfällige Parteientschädigung an den Gläubiger aus dem Rechtsöffnungs- und/oder dem Konkursverfahren (vgl. BGE 151 III 574 E. 3.2, E. 3.3 f.; BGE 133 III 687 E. 2.3). Sämtliche Tatsachen zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit müssen innerhalb der Beschwerde- frist vorgetragen werden; andernfalls sind sie unbeachtlich (vgl. BGer 5A_323/2026 vom 11. Juni 2026 E. 3.1.1; BGE 151 III 574 E. 3.1; BGE 139 III 491 E. 4).
3. Der angefochtene Konkurseröffnungsentscheid wurde eingeschrieben (mit Gerichtsurkunde) an die Beschwerdeführerin versandt und am 2. Juli 2026 zur Abholung gemeldet (act. 10/16). Da die Beschwerdeführerin die Sendung nicht
- 5 - abgeholt hat, gilt sie in Anwendung von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 9. Juli 2026 zugestellt (dahingehend auch die Beschwerdeführerin, act. 2 S. 3). Die 10- tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG begann demnach am
10. Juli 2026 zu laufen und endete am Montag, 20. Juli 2026 (vgl. E. 2.1). Die Be- schwerdeführerin wurde im angefochtenen Konkurseröffnungsentscheid ausdrü- cklich darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Fristenstillstände nicht gelten und dass nach der Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich für den Nachweis des Konkursaufhebungsgrunds sowie für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfä- higkeit keine Nachfrist gewährt wird (act. 9 S. 4). Die Beschwerde vom 13. Juli 2026 (ebenso Datum des Poststempels; act. 2; samt Beilagen, act. 3, act. 4/1, act. 4/3–38) wurde fristgerecht eingereicht. Demgegenüber erweist sich die Er- gänzung vom 22. Juli 2026 (ebenso Datum des Poststempels; act. 11; samt Beila- gen, act. 12/A–D) als verspätet, weshalb sie im Zuge der nachfolgenden Prüfung keine Beachtung findet. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Konkursaufhebungsgründe der Tilgung und der Hinterlegung (vgl. act. 2 S. 4, 9). Sie weist durch Abrechnungen des Betreibungsamts Dietikon nach, in denjenigen Betreibungen, die dem ange- fochtenen Konkurseröffnungsentscheid zugrunde liegen, jeweils den "Endbetrag" bezahlt zu haben (betreffend Betreibung Nr. 1: act. 4/5 S. 3; betreffend Betreibung Nr. 2: act. 4/5 S. 1; betreffend Betreibung Nr. 3: act. 4/5 S. 2; betreffend Betrei- bung Nr. 4: act. 4/6 S. 6). Damit sind die Konkursforderungen samt Zinsen sowie die Betreibungskosten getilgt. Ebenfalls belegt die Beschwerdeführerin mit einer Bestätigung des Konkursamts Dietikon, am 3. Juli 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– geleistet zu haben, womit die Kosten des erstinstanzlichen Kon- kursgerichts sowie die voraussichtlichen Kosten des Konkursamts gedeckt sind (act. 4/7). Schliesslich ist am 14. Juli 2026 beim Obergericht des Kantons Zürich eine Hinterlegung der Beschwerdeführerin in Höhe von Fr. 2'200.– eingegangen (act. 6), wovon Fr. 750.– als Kostenvorschuss (vgl. E. 1.6) und Fr. 1'450.– an- tragsgemäss einstweilen als Reserve entgegengenommen wurden (vgl. act. 2 S. 9).
- 6 - 4.2. Da die Tilgung bzw. Hinterlegung zumindest teilweise erst nach der Kon- kurseröffnung erfolgte – insbesondere in der Betreibung Nr. 2 mit Valuta-Datum vom 3. Juli 2026 (act. 4/5 S. 1) sowie in der Betreibung Nr. 4 mit Valuta-Datum vom 13. Juli 2026 (act. 4/6 S. 6) – hat die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähig- keit glaubhaft zu machen (vgl. E. 2.3). 5. 5.1. 5.1.1. Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG bedeutet, dass aus- reichend liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen der Schuldner die Gläubige- rinnen bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigen kann. Sie beurteilt sich auf- grund eines Gesamteindrucks der schuldnerischen Zahlungsgewohnheiten und der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit des schuldnerischen Betriebs (vgl. BGer 5A_265/2026 vom 15. Mai 2026 E. 2.3; BGer 5A_477/2025 vom 13. August 2025 E. 3.4.1; BGer 5A_32/2025 vom 19. Februar 2025 E. 3.1.2). Nach der Praxis der Kammer ist die Zahlungsfähigkeit grundsätzlich zu bejahen, wenn der Schuld- ner seinen laufenden Verbindlichkeiten nachkommen und die bestehenden Schul- den innert längstens zwei Jahren abtragen kann (vgl. statt vieler OGer ZH PS240230 vom 9. Dezember 2024 E. 2.3.1). Bloss vorübergehende Zahlungs- schwierigkeiten sind nicht mit Zahlungsunfähigkeit gleichzusetzen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und der Schuldner deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint (vgl. zum Ganzen BGer 5A_477/2025 vom 13. August 2025 E. 3.4.1; BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1). 5.1.2. Der Schuldner muss seine Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Blosse Be- hauptungen genügen indessen nicht. Vielmehr muss der Schuldner Beweismittel vorlegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit zu untermauern. Dabei ist ein Auszug aus dem Betreibungsregister nach der bundesgerichtlichen Rechtspre-
- 7 - chung ein unverzichtbares Dokument. Weiter können beispielsweise aktuelle Jah- resabschlüsse, eine Zwischenbilanz, Bankbelege, Debitoren- und Kreditorenlisten der Glaubhaftmachung dienen. Insgesamt muss die Zahlungsfähigkeit des Schuldners aufgrund objektiver Anhaltspunkte wahrscheinlicher erscheinen als seine Zahlungsunfähigkeit (vgl. zum Ganzen BGer 5A_323/2026 vom 11. Juni 2026 E. 3.1.2; BGer 5A_32/2025 vom 19. Februar 2025 E. 3.1.2; BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; BGer 5A_108/2021 vom
29. September 2021 E. 2.2). Grundsätzlich dürfen keine allzu strengen Anforde- rungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit gestellt werden, insbe- sondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unterneh- mens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (vgl. BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1). 5.2. Die Beschwerdeführerin macht bezüglich ihrer Zahlungsfähigkeit zusam- mengefasst Folgendes geltend: Der (alleinige) Gesellschafter und Geschäftsfüh- rer D._____ habe die Gesellschaft 2023 dem ehemaligen Inhaber E._____ abge- kauft. Seither hätten mit den laufenden Einnahmen sowohl der Kaufpreis von Fr. 219'400.– – zuzüglich einer Entschädigung an E._____ für die Übertragung ei- ner Schuld der Beschwerdeführerin gegenüber der F._____ AG auf die G._____ AG – als auch unerwartete Altlasten abgetragen werden müssen (vgl. act. 2 S. 20 f.). Im Mai 2026 habe D._____ zudem die H._____ AG gegründet. Mangels einer getrennten Administration beider Betriebe sei es schwierig geworden, die Einnah- men und Ausgaben genau zu kalkulieren und die Finanzplanung mit den Budgets korrekt zu erstellen (vgl. act. 2 S. 22 ff.). Inzwischen seien die Altlasten jedoch weggefallen und der Umsatz werde stetig besser (vgl. act. 2 S. 24). Es sei davon auszugehen, dass ein in der Tendenz steigender Gewinn realisierbar sei (vgl. act. 2 S. 15). Für die Zukunft sei geplant, eine operative Trennung der Beschwer- deführerin von der H._____ AG zu erreichen und die Administration einer zuver- lässigen Buchhalterin bzw. einem zuverlässigen Buchhalter zu übertragen (vgl. act. 2 S. 24). Nachfolgend ist im Einzelnen auf die Vorbringen und Unterlagen der Be- schwerdeführerin einzugehen:
- 8 - 5.3. 5.3.1. Im von der Beschwerdeführerin eingereichten Betreibungsregisterauszug vom 13. Juli 2026 des Betreibungsamts Dietikon sind seit dem 15. August 2024 17 Betreibungen verzeichnet, welche allesamt durch Bezahlung an das Betrei- bungsamt erledigt wurden (act. 4/6 S. 1–3). 5.3.2. Weiter macht die Beschwerdeführerin mit Bezug auf diverse Betriebsausga- ben geltend, keine oder nur geringe Ausstände zu haben, was sie weitgehend be- legt: 5.3.2.1. Wie aus einem Schreiben der Konkursverwaltung vom 3. Juli 2026 her- vorgeht, hat diese die Arbeitsverträge der vier Mitarbeiter der Beschwerdeführerin aufgelöst (act. 4/12; vgl. act. 2 S. 11). Die Beschwerdeführerin hat von den betrof- fenen Mitarbeitern je eine schriftliche Bestätigung eingereicht, wonach bis zum
30. Juni 2026 sämtliche Lohnforderungen und anderweitigen Forderungen getilgt seien (act. 4/14–17; vgl. act. 2 S. 11). 5.3.2.2. Gemäss Kontoauszügen des Steueramts der Stadt I._____ vom 10. Juli 2026 betreffend die Steuerperioden 2023 bis 2026 sind Staats- und Gemeinde- steuern in Höhe von Fr. 666.35 (Steuerjahr 2024) sowie Fr. 34.30 (vorläufige Rechnung Steuerjahr 2026) offen (act. 4/20; vgl. act. 2 S. 12). 5.3.2.3. Ein Kontoauszug der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom
9. Juli 2026 betrifft gemäss Überschrift die Mehrwertsteuer für den Zeitraum vom
1. Januar 2025 bis 9. Juli 2026, nimmt jedoch auch Bezug auf die Jahre 2023 so- wie 2024. Dieser Kontoauszug weist einen Ausstand von Fr. 1'800.– aus, welcher auf den Posten "Kostenvorschuss Gericht" entfällt (act. 4/21). Nach den plausi- blen Angaben der Beschwerdeführerin handelt es sich dabei um den Vorschuss, welchen die Beschwerdegegnerin 2, vertreten durch die ESTV, im vorinstanzliche Verfahren geleistet hat (vgl. act. 9 S. 3). Die Beschwerdeführerin macht zu Recht geltend, dass dieser Ausstand durch den von ihr an das Konkursamt Dietikon ge- leisteten Betrag von Fr. 6'000.– gedeckt ist (act. 4/7; vgl. act. 2 S. 12).
- 9 - 5.3.2.4. Gemäss einer Abrechnung der Beschwerdegegnerin 1 betreffend die Lohnbeiträge für den Zeitraum vom 1. Oktober 2025 bis 31. Dezember 2025 be- stand per 10. Juli 2026 ein Ausstand von Fr. 1'124.85 (act. 4/22 S. 1), welcher ge- mäss Empfangsschein der PostFinance AG am 13. Juli 2026 beglichen wurde (act. 4/22 S. 3; vgl. act. 2 S. 12). 5.3.2.5. In der eingereichten E-Mail vom 13. Juli 2026 bestätigen die J._____ (J._____), eine Zahlung in Höhe von Fr. 6'462.– erhalten zu haben, womit, abge- sehen von Fr. 4.25 an Postgebühren, keine offenen Rechnungen mehr bestünden (act. 4/19; vgl. act. 2 S. 12). 5.3.2.6. Mit Bezug auf ihre Mietkosten führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe sowohl ihr eigenes Geschäftslokal als auch dasjenige der H._____ AG gemietet, wobei Letztere Untermieterin sei. Für die beiden Betriebe seien per 13. Juli 2026 Fr. 45'132.25 an Mietzinsen ausstehend gewesen. Davon seien Fr. 45'000.– glei- chentags getilgt worden, während sie die restlichen Fr. 132.25 aus den laufenden Einnahmen begleichen werde. Die H._____ AG habe ihr zugesichert, Ende Au- gust 2026 Fr. 18'232.90 an Mietzinsen zu bezahlen (vgl. act. 2 S. 11). Der be- hauptete Ausstand von Fr. 45'132.25 per 13. Juli 2026 ist durch einen Kontoaus- zug der K._____ AG, ausgestellt im Namen der L._____ AG, belegt (act. 4/18/1 S. 1 f.). Zum Nachweis der Tilgung von Fr. 45'000.– reicht die Beschwerdeführerin einen Kontobuchungsbeleg der Zürcher Kantonalbank ein, aus dem sich die ent- sprechende Überweisung an die L._____ AG ergibt (act. 4/18/1 S. 3). Dieser Kon- tobuchungsbeleg ist teilweise geschwärzt, sodass nicht ersichtlich ist, wer diese Zahlung getätigt hat. Eine von D._____ am 13. Juli 2026 als Verwaltungsrat der H._____ AG unterzeichnete Schuldanerkennung in Höhe von Fr. 18'232.90 liegt bei den Akten (act. 4/18/2). 5.3.2.7. Sodann belegt die Beschwerdeführerin mit einem Kontoauszug der F._____ AG, gegenüber dieser per 6. Juli 2026 keine Ausstände zu haben (act. 4/8; vgl. act. 2 S. 10). Aus dem eingereichten Kontoauszug ergibt sich, dass eine Darlehensschuld samt aufgelaufenen Zinsen in Höhe von insgesamt Fr. 84'812.15 per 1. Januar 2025 auf die G._____ AG übertragen wurde (act. 4/8; vgl. auch act. 4/35). Wie erwähnt (vgl. E. 5.2), erfolgte diese Transaktion nach An-
- 10 - gaben der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Übernahme durch D._____. E._____ habe für die Schuldübernahme durch die G._____ AG von der Be- schwerdeführerin eine Entschädigung gefordert, welche gemäss ihren Ausführun- gen Fr. 90'598.– betragen haben muss (= behauptete Gesamtkosten für den Un- ternehmenserwerb von Fr. 309'998.– minus behaupteter Kaufpreis von Fr. 219'400.–; vgl. act. 2 S. 20 f.). Diese Entschädigung sei ebenfalls bereits ab- bezahlt (vgl. act. 2 S. 21). Einen schriftlicher Beleg zur Absprache betreffend diese Schuldübernahme bzw. zur Bezahlung der Entschädigung reicht die Be- schwerdeführerin nicht ein. Umgekehrt bestehen jedoch auch keine Anhalts- punkte dafür, dass die Entschädigung noch ausstehend wäre, da diesbezüglich insbesondere keine offenen Betreibungen verzeichnet sind. 5.3.2.8. Ferner behauptet die Beschwerdeführerin, sämtliche Fahrzeugversiche- rungen für die drei Geschäftsfahrzeuge bezahlt zu haben (vgl. act. 2 S. 10). Sie reicht dazu drei Empfangsscheine der PostFinance AG, jeweils datierend vom
13. Juli 2026 ein, welche Zahlungen zugunsten der M._____ AG in Höhe von Fr. 2'457.10, Fr. 2'156.70 und Fr. 797.45 belegen (act. 4/9–11). Die Versiche- rungsverträge oder eine Bestätigung der M._____ AG, wonach keine Beiträge mehr offen seien, liegt nicht vor. 5.3.2.9. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, keine fälligen Pensi- onskassen-Schulden zu haben. Dabei verweist sie auf ihren Auszug aus dem Be- treibungsregister des Betreibungsamts Dietikon vom 13. Juli 2026 (vgl. act. 2 S. 12), in welchem, wie erwähnt, keine offenen Betreibungen verzeichnet sind (vgl. E. 5.3.1). Eine entsprechende Bestätigung der Pensionskasse liegt nicht bei den Akten. 5.4. 5.4.1. Was die laufenden Verbindlichkeiten bzw. ihre Liquidität anbelangt, macht die Beschwerdeführerin geltend, bei ihren Ausgaben handle es sich – mit Aus- nahme von leicht variierenden Konsumgütern – um konstante Fixkosten, die plan- bar seien. Es sei davon auszugehen, dass sie all ihre Kosten mit ihren Einnah- men decken und in der Tendenz einen steigenden Gewinn realisieren könne (vgl.
- 11 - act. 2 S. 15). Im Januar 2026 habe ihr Umsatz Fr. 52'918.30 betragen, im Februar 2026 Fr. 48'584.82, im März 2026 Fr. 70'797.14, im April 2026 Fr. 57'798.13, im Mai 2026 Fr. 69'208.46 und im Juni 2026 Fr. 102'097.25, was sich aus den einge- reichten Kontoauszügen der Valiant Bank AG ergebe (vgl. act. 2 S. 14 f.; act. 4/23–28). Zum konkreten Verhältnis von Umsatz, Aufwand, Ertrag und Ge- winn macht die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift nur wenige Anga- ben. Sie führt aus, für das Jahr 2027 rechne sie mit einem Umsatz von rund Fr. 900'000.– und einem Gewinn von bis zu Fr. 200'000.– bei einem Aufwand von rund Fr. 600'000.– bis Fr. 700'000.– (vgl. act. 2 S. 19). Über den aktuellen Auf- wand ist damit noch nichts gesagt. 5.4.2. Im eingereichten Zwischenabschluss über die Geschäftsperiode 1. Januar 2026 bis 30. Juni 2026 findet sich indessen eine detaillierte und plausible Aufstel- lung der einzelnen Aufwandspositionen (Materialaufwand Produktion, Lohnauf- wand, übriger Personalaufwand, Raumaufwand, URE von Produktionsanlagen, Reparaturen/Service/Reinigung Fahrzeuge, Benzin, Versicherungen Fahrzeuge, Fahrzeugleasing, Sachversicherungen/Ausgaben/Gebühren/Bewilligungen, Elek- trizität, Telefon, Internet, Werbeaufwand, Bankspesen), wobei der Gesamtauf- wand mit Fr. 316'296.52 beziffert wird (act. 4/30 S. 3). Dem stehen gemäss Zwi- schenabschluss Produktionserlöse bzw. ein Ertrag von Fr. 350'896.91 gegenüber, was einen Gewinn von Fr. 34'600.39 ergibt (act. 4/30 S. 4). Die eingereichten Er- folgsrechnungen weisen im Geschäftsjahr 2024 einen Gewinn von Fr. 33'595.86 (act. 4/32 S. 4) und im Geschäftsjahr 2025 einen Gewinn von Fr. 12'262.27 (act. 4/33 S. 4) aus. Die Jahresabschlüsse 2024 und 2025 sowie der Zwischenab- schluss per 30. Juni 2026 sprechen somit dafür, dass die Beschwerdeführerin ih- ren laufenden Verbindlichkeiten nachkommen kann. 5.4.3. Um die behaupteten Umsatzzahlen sowie ihre Liquidität weiter zu unter- mauern, verweist die Beschwerdeführerin auf monatliche Kontoauszüge betref- fend ihr Kontokorrentkonto bei der Valiant Bank AG für den Zeitraum vom 1. Ja- nuar 2026 bis 10. Juli 2027 (act. 4/23–29; vgl. act. 2 S. 14 f.). Dazu ist festzuhal- ten, dass die fraglichen Umsatzzahlen in den Monaten Januar bis und mit Juni 2026 (vgl. act. 2 S. 14 f.; E. 5.4.1) mit dem jeweiligen Gesamttotal der Kontogut-
- 12 - schriften übereinstimmen. Zudem ist ersichtlich, dass in sämtlichen Monaten ein positiver Saldo verblieben ist, in der Regel in der Grössenordnung von Fr. 2'000.– (act. 4/23–28). Die Beschwerdeführerin hat jedoch jeweils nur die erste und die letzte Seite der Kontoauszüge eingereicht. Zudem geht aus dem Zwischenab- schluss per 30. Juni 2026 hervor, dass sie nebst dem Kontokorrentkonto bei der Valiant Bank AG (unter den Aktiven als "Valiant" aufgeführt und mit Fr. 2'582.77 beziffert, act. 4/30 S. 1, was mit dem Kontoauszug übereinstimmt, act. 4/28) auch noch über ein "Bankkonto" im Wert von Fr. 2'246.– und ein "Transferkonto" im Wert von Fr. 43'500.– verfügt (act. 4/30 S. 1), während unter den Passiven ein Kontokorrentkonto zum Betrag von Fr. 27'843.68 verbucht ist (act. 4/30 S. 2). Vor diesem Hintergrund vermitteln die Valiant-Kontoauszüge kein vollständiges Bild über die Art und den Umfang der laufenden Ausgaben im Vergleich zu den Ein- nahmen der Beschwerdeführerin; respektive lassen sich die in den Jahres- und Zwischenabschlüssen aufgeführten Geschäftszahlen anhand der Valiant-Konto- auszüge nur beschränkt verifizieren. 5.4.4. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, N._____ habe als Investor am 10. Juli 2026 ein schriftliches Zahlungsversprechen abgegeben, wonach er ihr unter der einzigen Bedingung, dass das Obergericht des Kantons Zürich der vor- liegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewähre, Fr. 25'000.– bezah- len werde (vgl. act. 2 S. 13). Dieses Zahlungsversprechen liegt bei den Akten (act. 4/31). 5.5. Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist es der Beschwerdeführerin zunächst zugute zu halten, dass sie zusätzlich zu ihrem bereinigten Betreibungsregister- auszug (vgl. E. 5.3.1) weitere Angaben und Belege betreffend die Höhe ihrer Schulden ins Verfahren eingebracht hat (vgl. E. 5.3.2). Obschon die eingereichten Unterlagen im Zusammenhang mit der F._____ AG (vgl. E. 5.3.2.7), der Fahr- zeugversicherung (vgl. E. 5.3.2.8) und den Pensionskassen-Schulden (vgl. E. 5.3.2.9) nur mässig aussagekräftig sind, erweist es sich alles in allem als glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin keine nennenswerten Schulden hat. Gleichzeitig bieten die Jahresabschlüsse 2024 und 2025, der Zwischenabschluss per 30. Juni 2026 (vgl. E. 5.4.2) sowie die durchgehend positiven Saldi auf dem
- 13 - Valiant-Konto im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 30. Juni 2026 (vgl. E. 5.4.3) objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren laufenden Ver- bindlichkeiten nachkommen kann. Aufgrund der erwähnten, in der Gesamtbe- trachtung gerade noch tolerierbaren Darstellungslücken (vgl. E. 5.4.1, E. 5.4.3) kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin allenfalls doch defizitär ist. Angesichts dessen, dass über sie zum ersten Mal der Konkurs eröffnet wurde und sämtliche Betreibungen erledigt sind, ist indessen kein allzu strenger Massstab an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit anzulegen. Die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Beschwerdeführerin erscheint aufgrund der Aktenlage jedenfalls wahrscheinlicher als eine anhaltende Illiquidität, auch wenn das Gegenteil nicht ausgeschlossen werden kann. Insgesamt gelingt es der Beschwerdeführerin, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Sie ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung bei einem erneuten Konkurs anders ausfallen könnte.
6. Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen und der vorinstanzliche Kon- kurseröffnungsentscheid vom 1. Juli 2026 ist aufzuheben. 7. 7.1. Die Kosten sowohl des erstinstanzlichen als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, da sie diese durch ihre Zahlungssäumnis verursacht hat (vgl. Art. 108 ZPO). Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG) und mit dem von der Beschwerdeführerin geleis- teten Vorschuss zu verrechnen (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 500.– (act. 9 Dispositiv-Ziffer 3) ist zu bestätigen und mit dem von der Beschwerdeführerin beim Konkursamt Dietikon geleisteten Vor- schuss zu verrechnen. 7.2. Den Gläubigerinnen ist mangels entschädigungspflichtiger Aufwendungen keine Parteientschädigung zuzusprechen.
- 14 - 7.3. Das Konkursamt Dietikon ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 10'900.– (Fr. 6'000.– Vorschuss der Beschwerdeführerin, act. 4/7, plus Fr. 4'900.– Rest der von den Beschwerdegegnerinnen bei der Vorinstanz geleisteten Vorschüsse, act. 9 S. 2) je Fr. 1'800.– den Beschwerde- gegnerinnen auszuzahlen und einen nach Abzug der erstinstanzlichen Entscheid- gebühr von Fr. 500.– sowie der Kosten des Konkursamts allfällig verbleibenden Restbetrag der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 7.4. Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, den von der Beschwerdeführerin als "Reserve" hinterlegten Betrag in Höhe von Fr. 1'450.– der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Einzelge- richts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon vom 1. Juli 2026 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet.
3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 500.– wird bestätigt, der Be- schwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr beim Konkursamt Dietikon geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Das Konkursamt Dietikon wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 10'900.– (Fr. 6'000.– Vorschuss der Beschwerdeführerin plus Fr. 4'900.– Rest der von den Beschwerdegegnerinnen beim Konkursge- richt geleisteten Vorschüsse) je Fr. 1'800.– den Beschwerdegegnerinnen auszuzahlen und einen nach Abzug der erstinstanzlichen Entscheidgebühr von Fr. 500.– sowie der Kosten des Konkursamts allfällig verbleibenden Restbetrag der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
- 15 -
6. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 1'450.– der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerinnen unter Beilage der Doppel bzw. von Kopien von act. 2, an die Obergerichtskasse sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Dietikon, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsre- gisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Dietikon, je gegen Empfangsschein.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Jauch versandt am: