Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Mit Eingabe vom 8. Juni 2026 (Datum Poststempel) gelangte der Kanton Zü- rich, vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend Be- schwerdegegner), mit einer Beschwerde gegen den Verlustschein Nr. 1 in der Be- treibung Nr. 3 gegen A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) des Betrei- bungsamts Zürich 10 (nachfolgend Betreibungsamt) an das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend Vorinstanz; act. 4/1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 10. Juni 2026 wurde das Be- treibungsamt superprovisorisch angewiesen, umgehend die erforderlichen Mass- nahmen zur Sicherung von Fr. 2'819.45 zu ergreifen, insbesondere einen entspre- chenden Betrag auf dem Konto der Beschwerdeführerin auf einem bestimmten UBS-Konto oder auf einem anderen dem Betreibungsamt bekannten Konto zu sperren. Gleichzeitig wurde dem Betreibungsamt Frist zur Vernehmlassung ange- setzt (act. 4/3). Mit Eingabe vom 19. Juni 2026 teilte das Betreibungsamt mit, den angefochtenen Verlustschein sowie die zugrunde liegende Abrechnung mit Wie- dererwägungsverfügung vom 19. Juni 2026 aufgehoben und einen Betrag von Fr. 972.70 sichergestellt zu haben (act. 4/7; vgl. auch act. 4/8). Mit Zirkulationsbe- schluss vom 24. Juni 2026 wurde die Beschwerde als gegenstandslos abge- schrieben (act. 3 = act. 4/9).
E. 1.2 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Juli 2026 (Da- tum Poststempel) fristgerecht (vgl. act. 4/10/3) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 2).
E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 4/1- 4/10/3). Auf die Einholung einer Vernehmlassung kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif.
- 3 -
E. 2 A. 2026, Art. 321 N 15 ff.; OGer ZH PS200050 vom 18. März 2020 E. 5 m.w.H.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Vorausset- zungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtli- chen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; PS260195 vom 15. Juli 2026 E. 2.2).
E. 2.1 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich auch in Verfahren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Unter- suchungsmaxime), mit der Begründung des angefochtenen Entscheides ausein- anderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der ange- fochtene Entscheid ihrer Ansicht nach falsch ist. Wird diesen Anforderungen nicht Genüge getan, so wird auf das Rechtsmittel wegen fehlender Begründung nicht eingetreten (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-KISTLER/WUILLEMIN,
E. 2.2 Gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO tritt das Gericht auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind; dies gilt auch für das Eintre- ten auf ein Rechtsmittel. Voraussetzung ist nach Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO unter anderem ein schutzwürdiges Interesse, welches im Rechtsmittelverfahren der Be- schwer entspricht. Erforderlich ist dabei sowohl formelle als auch materielle Be-
- 4 - schwer: Formell beschwert ist, wem nicht zugesprochen wurde, was beantragt war; materiell beschwert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid in seiner Rechtsstellung für ihn nachteilig betroffen ist und daher an dessen Abänderung interessiert ist. Fehlt es an der formellen Beschwer, entfällt regelmässig auch die materielle und damit die Möglichkeit, das Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 120 II 5 E. 2a; BGer 4A_470/2021 vom 18. November 2021 E. 4.2; ZÜRCHER, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 4. A. 2025, Art. 59 N. 14). Fehlt die Beschwer, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
E. 3 Die Beschwerdeführerin führt im Wesentlichen aus, es sei unverschämt, dass die Vorinstanz die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben habe. Die Stadt Zürich schulde ihrem behinderten Bruder in Polen über Fr. 3'000.–. Mehrere tausend Franken seien durch das Betreibungsamt von ihrem Konto gestohlen worden. Sie vertrete ihren Bruder rechtlich. Sie sei durch ein polnisches Gericht berechtigt, sein Geld aufzubewahren und auch Zahlungen zu machen. Sie ver- lange von den Tätern, dem Betreibungsamt und dem Kanton Zürich, welche Geld von ihrem Konto ertrogen hätten, eine Entschädigung für ihren Bruder. Das Be- treibungsamt habe ihr Konto schon zweimal blockiert (vgl. act. 2).
E. 4 Den Ausführungen der Beschwerdeführerin fehlt es gänzlich an einer sach- bezogenen Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Wenn sie sich einleitend auf die vorinstanzlich festgestellte Gegenstandslosigkeit bezieht, so wird aus ihren weiteren Schilderungen deutlich, dass sie nicht verstanden hat, was mit dem Wort "gegenstandslos" gemeint war: Der Beschwerdegegner hatte bei der Vorinstanz einen Verlustschein angefochten. Die Vorinstanz hat ihr Ver- fahren deshalb als gegenstandslos abgeschrieben, weil das Betreibungsamt mit Wiedererwägungsverfügung vom 19. Juni 2026 den ursprünglich angefochtenen Verlustschein bereits aufgehoben und damit den Anträgen des Beschwerdegeg- ners entsprochen hatte (act. 3 E. 2). Das heisst nicht, dass damit die offensichtlich bestehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen der Beschwerdeführerin und dem zuständigen Betreibungsamt als gegenstandslos bezeichnet würden. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer allgemeinen Schilderung angeblich rechtswidri- ger Vorgänge vorbringen möchte, die Sache sei nicht gelöst und also keineswegs
- 5 - gegenstandslos, so geht ihre Begründung am angefochtenen Entscheid vorbei, denn darum geht es nicht. Selbst wenn ihre Begründung insoweit als Kritik an der vorinstanzlich festge- stellten Gegenstandslosigkeit verstanden würde (was die Abweisung der Be- schwerde zur Folge hätte), so fehlt es der Beschwerdeführerin vorliegend am Rechtsschutzinteresse und damit an der Beschwer (siehe oben, E. 2.2). Die Vor- instanz hat das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben, nachdem den An- trägen des Beschwerdegegners durch die Wiedererwägung des Betreibungsamts bereits entsprochen worden war. Massgeblich für die Rechtsstellung der Be- schwerdeführerin ist somit die Wiedererwägungsverfügung des Betreibungsamts vom 19. Juni 2026 und nicht die nachfolgende, rein verfahrensrechtliche Ab- schreibung des dadurch gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerdeführerin hätte daher selbst bei Gutheissung der vorliegenden Be- schwerde nichts gewonnen, da eine Aufhebung der Abschreibung an ihrer durch die Wiedererwägungsverfügung bestimmten Rechtsstellung nichts ändern würde. Es fehlt der Beschwerdeführerin somit an der materiellen Beschwer. Soweit sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin inhaltlich gegen die Wiedererwägungsver- fügung vom 19. Juni 2026 richten, wurde sie bereits in der angefochtenen Verfü- gung (act. 3 E. 2.) zutreffend darauf hingewiesen, dass allfällige Einwände dage- gen fristgerecht mit separater Beschwerde zu erheben gewesen wären; auch die Wiedererwägungsverfügung selbst enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung (act. 4/8). Von einer Weiterleitung der Beschwerde an die Vorinstanz als untere kantonale Aufsichtsbehörde zur Prüfung der Frage, ob diese allenfalls als Be- schwerde gegen die Wiedererwägungsverfügung anzusehen sein könnte, ist mangels hinreichender Anhaltspunkte hierfür abzusehen.
E. 5 Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.
E. 6 Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zu- gesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 6 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 10, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Klaus versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS260281-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichts- schreiberin MLaw D. Klaus Beschluss vom 19. August 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte betreffend Verlustschein Nr. 1 vom 27. Mai 2026 / Pfändung Nr. 2 / Betreibung Nr. 3 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 10) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. Juni 2026 (CB260075)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1 Mit Eingabe vom 8. Juni 2026 (Datum Poststempel) gelangte der Kanton Zü- rich, vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend Be- schwerdegegner), mit einer Beschwerde gegen den Verlustschein Nr. 1 in der Be- treibung Nr. 3 gegen A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) des Betrei- bungsamts Zürich 10 (nachfolgend Betreibungsamt) an das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend Vorinstanz; act. 4/1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 10. Juni 2026 wurde das Be- treibungsamt superprovisorisch angewiesen, umgehend die erforderlichen Mass- nahmen zur Sicherung von Fr. 2'819.45 zu ergreifen, insbesondere einen entspre- chenden Betrag auf dem Konto der Beschwerdeführerin auf einem bestimmten UBS-Konto oder auf einem anderen dem Betreibungsamt bekannten Konto zu sperren. Gleichzeitig wurde dem Betreibungsamt Frist zur Vernehmlassung ange- setzt (act. 4/3). Mit Eingabe vom 19. Juni 2026 teilte das Betreibungsamt mit, den angefochtenen Verlustschein sowie die zugrunde liegende Abrechnung mit Wie- dererwägungsverfügung vom 19. Juni 2026 aufgehoben und einen Betrag von Fr. 972.70 sichergestellt zu haben (act. 4/7; vgl. auch act. 4/8). Mit Zirkulationsbe- schluss vom 24. Juni 2026 wurde die Beschwerde als gegenstandslos abge- schrieben (act. 3 = act. 4/9). 1.2 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Juli 2026 (Da- tum Poststempel) fristgerecht (vgl. act. 4/10/3) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 2). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 4/1- 4/10/3). Auf die Einholung einer Vernehmlassung kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif.
- 3 - 2. 2.1 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich auch in Verfahren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Unter- suchungsmaxime), mit der Begründung des angefochtenen Entscheides ausein- anderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der ange- fochtene Entscheid ihrer Ansicht nach falsch ist. Wird diesen Anforderungen nicht Genüge getan, so wird auf das Rechtsmittel wegen fehlender Begründung nicht eingetreten (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-KISTLER/WUILLEMIN,
2. A. 2026, Art. 321 N 15 ff.; OGer ZH PS200050 vom 18. März 2020 E. 5 m.w.H.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Vorausset- zungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtli- chen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; PS260195 vom 15. Juli 2026 E. 2.2). 2.2 Gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO tritt das Gericht auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind; dies gilt auch für das Eintre- ten auf ein Rechtsmittel. Voraussetzung ist nach Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO unter anderem ein schutzwürdiges Interesse, welches im Rechtsmittelverfahren der Be- schwer entspricht. Erforderlich ist dabei sowohl formelle als auch materielle Be-
- 4 - schwer: Formell beschwert ist, wem nicht zugesprochen wurde, was beantragt war; materiell beschwert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid in seiner Rechtsstellung für ihn nachteilig betroffen ist und daher an dessen Abänderung interessiert ist. Fehlt es an der formellen Beschwer, entfällt regelmässig auch die materielle und damit die Möglichkeit, das Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 120 II 5 E. 2a; BGer 4A_470/2021 vom 18. November 2021 E. 4.2; ZÜRCHER, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 4. A. 2025, Art. 59 N. 14). Fehlt die Beschwer, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
3. Die Beschwerdeführerin führt im Wesentlichen aus, es sei unverschämt, dass die Vorinstanz die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben habe. Die Stadt Zürich schulde ihrem behinderten Bruder in Polen über Fr. 3'000.–. Mehrere tausend Franken seien durch das Betreibungsamt von ihrem Konto gestohlen worden. Sie vertrete ihren Bruder rechtlich. Sie sei durch ein polnisches Gericht berechtigt, sein Geld aufzubewahren und auch Zahlungen zu machen. Sie ver- lange von den Tätern, dem Betreibungsamt und dem Kanton Zürich, welche Geld von ihrem Konto ertrogen hätten, eine Entschädigung für ihren Bruder. Das Be- treibungsamt habe ihr Konto schon zweimal blockiert (vgl. act. 2).
4. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin fehlt es gänzlich an einer sach- bezogenen Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Wenn sie sich einleitend auf die vorinstanzlich festgestellte Gegenstandslosigkeit bezieht, so wird aus ihren weiteren Schilderungen deutlich, dass sie nicht verstanden hat, was mit dem Wort "gegenstandslos" gemeint war: Der Beschwerdegegner hatte bei der Vorinstanz einen Verlustschein angefochten. Die Vorinstanz hat ihr Ver- fahren deshalb als gegenstandslos abgeschrieben, weil das Betreibungsamt mit Wiedererwägungsverfügung vom 19. Juni 2026 den ursprünglich angefochtenen Verlustschein bereits aufgehoben und damit den Anträgen des Beschwerdegeg- ners entsprochen hatte (act. 3 E. 2). Das heisst nicht, dass damit die offensichtlich bestehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen der Beschwerdeführerin und dem zuständigen Betreibungsamt als gegenstandslos bezeichnet würden. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer allgemeinen Schilderung angeblich rechtswidri- ger Vorgänge vorbringen möchte, die Sache sei nicht gelöst und also keineswegs
- 5 - gegenstandslos, so geht ihre Begründung am angefochtenen Entscheid vorbei, denn darum geht es nicht. Selbst wenn ihre Begründung insoweit als Kritik an der vorinstanzlich festge- stellten Gegenstandslosigkeit verstanden würde (was die Abweisung der Be- schwerde zur Folge hätte), so fehlt es der Beschwerdeführerin vorliegend am Rechtsschutzinteresse und damit an der Beschwer (siehe oben, E. 2.2). Die Vor- instanz hat das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben, nachdem den An- trägen des Beschwerdegegners durch die Wiedererwägung des Betreibungsamts bereits entsprochen worden war. Massgeblich für die Rechtsstellung der Be- schwerdeführerin ist somit die Wiedererwägungsverfügung des Betreibungsamts vom 19. Juni 2026 und nicht die nachfolgende, rein verfahrensrechtliche Ab- schreibung des dadurch gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerdeführerin hätte daher selbst bei Gutheissung der vorliegenden Be- schwerde nichts gewonnen, da eine Aufhebung der Abschreibung an ihrer durch die Wiedererwägungsverfügung bestimmten Rechtsstellung nichts ändern würde. Es fehlt der Beschwerdeführerin somit an der materiellen Beschwer. Soweit sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin inhaltlich gegen die Wiedererwägungsver- fügung vom 19. Juni 2026 richten, wurde sie bereits in der angefochtenen Verfü- gung (act. 3 E. 2.) zutreffend darauf hingewiesen, dass allfällige Einwände dage- gen fristgerecht mit separater Beschwerde zu erheben gewesen wären; auch die Wiedererwägungsverfügung selbst enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung (act. 4/8). Von einer Weiterleitung der Beschwerde an die Vorinstanz als untere kantonale Aufsichtsbehörde zur Prüfung der Frage, ob diese allenfalls als Be- schwerde gegen die Wiedererwägungsverfügung anzusehen sein könnte, ist mangels hinreichender Anhaltspunkte hierfür abzusehen.
5. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.
6. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zu- gesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 6 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 10, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Klaus versandt am: