Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Die A._____ AG (Schuldnerin und Beschwerdeführerin; fortan Schuldne- rin) ist seit dem tt.mm.2021 als Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich im Handelsre- gister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt im Besonderen … [Zweck]. Als Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift ist B._____ und als Mit- glieder des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien sind C._____ und D._____ aufgeführt (act. 5).
E. 1.2 Die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) stellte in der Betreibung Nr. 1 mit Eingabe vom 8. April 2026 das Konkursbegehren über die Schuldnerin für eine Forderung von Fr. 2'000.00 nebst 4.5 % Zins seit 1. Ja- nuar 2025, Fr. 55.40 sowie Fr. 184.40 Betreibungskosten (act. 8/1-8/2/2). Mit Ein- gabe vom 7. Mai 2026 teilte die Gläubigerin mit, dass die Forderung aus dem Konkursbegehren vollständig beglichen worden sei (act. 8/8). Da die Schuldnerin bis zum Datum der Konkursverhandlung die Gerichtskosten nicht bezahlt hatte, setzte ihr das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) mit Schreiben vom 20. Mai 2026 eine Frist von zehn Tagen an, um die Gerichtskos- ten von Fr. 200.00 bei der Bezirksgerichtskasse zu bezahlen, andernfalls mit der Konkurseröffnung zu rechnen sei (act. 8/9). Die Schuldnerin liess diese Frist un- genutzt verstreichen (vgl. act. 9-11), woraufhin die Vorinstanz mit Urteil vom
23. Juni 2026 über die Schuldnerin den Konkurs eröffnete. Die Entscheidgebühr setzte sie auf Fr. 400.00 fest (act. 3 S. 2 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 8/12; fortan zitiert als act. 7).
E. 1.3 Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 9. Juli 2026 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der hiesigen Kammer. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz bzw. der Konkurseröffnung und ersucht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 2).
E. 1.4 Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 8/1-14). Der Kosten- vorschuss für das Beschwerdeverfahren ist eingegangen (act. 6/1). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
- 3 -
E. 2.1 Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Das vorin- stanzliche Urteil vom 23. Juni 2026 wurde der Schuldnerin am 29. Juni 2026 zu- gestellt (act. 8/14), womit die Beschwerde rechtzeitig erfolgte.
E. 2.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Parteien neue Tatsa- chen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetre- ten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG; sog. unechte Noven). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähig- keit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Gläubigerver- zicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG; sog. echte Noven). Diese Aufzählung ist abschliessend; andere echte Noven können nicht vorgebracht werden. Tilgung und Hinterlegung müssen einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, was auch die Gerichtskosten des angefochtenen Konkurserkenntnisses samt einer all- fälligen Parteientschädigung sowie die Kosten des Konkursamtes umfasst. Die nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkursaufhebungsgründe von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG müssen sich innert der zehntägigen Be- schwerdefrist verwirklicht haben und sind innerhalb derselben vorzubringen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Urkunden sind unzulässig und unbeacht- lich (vgl. BGE 151 III 574 E. 3.1 m.w.H.). Zwar muss die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit nur dann glaubhaft ma- chen, wenn sie sich auf einen der Konkursaufhebungsgründe von Art. 174 Abs. 2 SchKG beruft. Stützt sie sich auf unechte Noven nach Art. 174 Abs. 1 SchKG und wendet die Tilgung der Schuld vor der Konkurseröffnung ein, ist jedoch zu beach- ten, dass die Beschwerdeinstanz die Konkurseröffnung nur dann ohne Prüfung der Zahlungsfähigkeit aufheben kann, wenn die Schuld samt Zinsen und Kosten vor der Konkurseröffnung getilgt wurde. Denn wenn das erstinstanzliche Gericht Kenntnis davon gehabt hätte, dass die Schuldnerin die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt hat (Urkundenbeweis), hätte es das Konkursbegehren abgewiesen
- 4 - bzw. den Konkurs nicht eröffnet (vgl. Art. 172 Ziff. 3 SchKG; sog. Konkurshinde- rungsgrund). Zu diesen Kosten im Sinne von Art. 172 Ziff. 3 SchKG gehören auch die durch die Beurteilung des Konkursbegehrens anfallenden Gerichtskosten so- wie eine allfällige Parteientschädigung an die Gläubigerin in diesem Verfahren (vgl. BGE 133 III 687 E. 2). Darauf, dass zur Abwendung des Konkurses auch die Kosten des Verfahrens vor dem Konkursgericht sichergestellt werden müssen – sowie auf die weiteren Konkurshinderungsgründe nach Art. 172, 173 und 173a SchKG –, wird die Schuldnerin in aller Regel – so auch hier (vgl. act. 8/5 Wichtige Hinweise Ziff. 5) – in der Vorladung zur Konkursverhandlung ausdrücklich auf- merksam gemacht (vgl. BGE 151 III 574 E. 3.2 und 3.3).
E. 2.3 Es ist unbestritten, dass die Forderung der Gläubigerin vor der Konkurser- öffnung vollständig beglichen wurde (act. 7 S. 2; act. 8/8). Am 8. Juli 2026, mithin erst nach der Konkurseröffnung, hat die Schuldnerin der Obergerichtskasse nach- weislich Fr. 600.00 für die erstinstanzlichen Gerichtskosten sowie Fr. 750.00 als Kostenvorschuss für das vorliegende Beschwerdeverfahren überwiesen (act. 6/1- 2). Am selben Tag hat die Schuldnerin beim Konkursamt Unterstrass-Zürich zu- dem Verfahrenskosten von Fr. 450.00 sichergestellt. Das Konkursamt Unter- strass-Zürich bestätigt in der hierfür ausgestellten Quittung, dass dieser Vor- schuss die Kosten des Konkursverfahrens deckt, falls der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung erteilt oder das vorinstanzliche Urteil aufgehoben würde (act. 4/6). Der Konkurshinderungsgrund der Tilgung ist damit nachgewiesen.
E. 2.4 Da die Schuldnerin die Kosten nicht bereits vor der Konkurseröffnung ge- tilgt, aber innerhalb der Rechtsmittelfrist sichergestellt hat, richten sich die Vor- aussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung hier nach Art. 174 Abs. 2 SchKG. Es bleibt im Folgenden daher zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist (vgl. BGE 151 III 574 E. 3.4).
E. 3.1 In ihrer Beschwerde macht die Schuldnerin zunächst Ausführungen zu laufenden oder geplanten Partnerschaften bzw. Kooperationen sowie zu mit Drit- ten vereinbarten oder von diesen getätigten Investitionen bzw. zu aufgenomme- nen Darlehen (vgl. act. 2 S. 4). Zu den zwei offenen Betreibungen führt die Schuldnerin Folgendes aus: Betreffend die offene Forderung zugunsten der
- 5 - E._____ AG über den Betrag von Fr. 26'454.36 bestehe eine Abzahlungsverein- barung (act. 2 S. 5, act. 4/11). Die andere offene Forderung zugunsten der Sozial- versicherungsanstalt des Kantons Zürich über den Betrag von Fr. 909.00 (gerun- det) werde sodann umgehend nach Aufhebung der Konkurseröffnung mit den vor- handenen Barmitteln bezahlt. Gleiches sei betreffend die sieben Forderungen, für welche bereits Verlustscheine ausgestellt worden seien, geplant (act. 2 S. 5). Auch die derzeit offenen Forderungen von total Fr. 13'321.10 würden zeitnah mit den noch vorhandenen Barmitteln beglichen (act. 2 S. 5; act. 4/12). Debitorenfor- derungen würden schliesslich keine bestehen, da Umsätze online erfolgen und di- rekt auf dem Bankkonto eingebucht würden (act. 2 S. 5; act. 4/13).
E. 3.2.1 Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid er- scheint (BGer 5A_32/2025 vom 19. Februar 2025 E. 3.1.2; BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; BGer 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2; BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2). Nach der Praxis der Kammer ge- nügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn die Schuldnerin in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen und innert längstens zwei Jahren die bestehenden Schulden abzutragen (OGer ZH PS250062 vom 28. März 2025 E. 4.1; OGer ZH PS240230 vom 9. Dezember 2024 E. 2.3.1; OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014, E. 2.2).
E. 3.2.2 Die Schuldnerin muss ihre Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen. An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dür- fen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Schuldnerin nicht von vornherein ausgeschlos- sen werden kann. Es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher er- scheint als die Zahlungsunfähigkeit (BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; BGer 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2; BGer 5A_33/2021 vom
- 6 -
28. September 2021 E. 2.2). Es ist jedoch nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, von Amtes wegen nach geeigneten Beweismitteln zu suchen (BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1). Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen, wo- bei Behauptungen alleine nicht ausreichen (BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; BGer 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2; BGer 5A_33/2021 vom
28. September 2021 E. 2.2; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf dem aus den Unterlagen gewonne- nen Gesamteindruck der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin (BGer 5A_32/2025 vom 19. Februar 2025 E. 3.1.2; BGer 5A_191/2024 vom
14. August 2024 E. 3.1; BGer 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2). Wichtigstes bzw. unerlässliches Beweismittel für diese Beurteilung ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sind grundsätzlich auch Betreibungen zu berücksichtigen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde. Die Schuldnerin ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (BGer 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 4.1; BGer 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2; BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3). In der Praxis haben sich für die Be- urteilung der Zahlungsfähigkeit gewisse Grundsätze und Leitlinien herausgebildet: So gilt eine Schuldnerin prinzipiell als zahlungsunfähig, wenn sie beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt (BGer 5A_32/2025 vom 19. Februar 2025 E. 3.1.2; BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; BGer 5A_41/2024 vom
2. Mai 2024 E. 2.2). Allgemein sind erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftma- chung der Zahlungsfähigkeit zu stellen, wenn (weitere) Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung oder Pfändungsankündigung in Betreibungen nach Art. 43 SchKG vorhanden sind. Umgekehrt ist das Fehlen laufender Betreibungen kein absoluter Beweis für die Zahlungsfähigkeit, obschon es einen ernsthaften Hinweis auf die Fähigkeit der Schuldnerin darstellt, ihre fälligen Verpflichtungen zu erfüllen (BGer 5A_32/2025 vom 19. Februar 2025 E. 3.1.2; BGer 5A_615/2020 vom
30. September 2020 E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1).
- 7 -
E. 3.3.1 Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Be- treibungsamtes Zürich 6 weist per 29. Juni 2026 18 Betreibungen im Gesamtbe- trag von Fr. 96'772.90 aus einem Zeitraum von Oktober 2023 bis Juni 2026 aus, wovon neun Betreibungen über insgesamt Fr. 52'656.19 durch Bezahlung erledigt worden bzw. erloschen sind und wovon für sieben Betreibungen Verlustscheine ausgestellt wurden. Derzeit bzw. per 29. Juni 2026 bestehen gemäss vorliegen- dem Betreibungsregisterauszug wie von der Schuldnerin eingeräumt noch sie- ben nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 16'715.75 sowie zwei offene Betreibungen im Umfang von total Fr. 27'363.31 (act. 4/10). Dass betref- fend die Forderung über Fr. 26'454.36 zugunsten der E._____ AG (Betreibung Nr.
2) eine Abzahlungsvereinbarung getroffen worden sei, erscheint angesichts der diesbezüglich eingereichten E-Mail der entsprechenden Gläubigerin glaubhaft (vgl. act. 4/11). Wie von der Schuldnerin vorgebracht, liessen sich die andere noch offene Betreibungsforderung über Fr. 908.95 (Betreibung Nr. 3) und die sie- ben Verlustscheine im Umfang von Fr.16'715.75 mit den auf ihren Konti bei der Thurgauer Kantonalbank vorhandenen Mitteln sodann tilgen (act. 4/7; act. 4/9; act. 4/10). Der Umstand, dass bereits mehrere Verlustscheine gegen die Schuld- nerin bestehen, spricht jedoch nicht für ihre Zahlungsfähigkeit. Zu den diesbezüg- lichen Umständen äussert sich die Schuldnerin denn auch nicht konkret. Sie führt einzig aus, dass sie als typisches IT-Start-Up-Unternehmen Zeit brauche, um er- folgreich und gewinnbringend arbeiten zu können (vgl. act. 2 S. 4).
E. 3.3.2 Die von der Schuldnerin gemachten Ausführungen zu ihrer Zahlungsfä- higkeit insbesondere die genannten Investitionsvereinbarungen und finanziellen Beiträge bzw. Darlehen (vgl. act. 2 S. 4) sind sodann nicht mit entsprechenden Unterlagen belegt. Die behaupteten finanziellen Mittel lassen sich mit den einge- reichten Ausschnitten von Bankauszügen der Thurgauer Kantonalbank ferner we- der verifizieren noch spiegeln sie sich in den entsprechenden Saldi wider. So ver- fügt die Schuldnerin bei ihren drei Konti bei der Thurgauer Kantonalbank über to- tal Fr. 49'999.57 (act. 4/7-9), spricht aber von erhaltenen Investitionen bzw. Darle- hen im fünf- bis siebenstelligen Bereich (vgl. act. 2 S. 4). Auch fehlt es an jegli- chen Informationen und Unterlagen zum Umsatz bzw. Geschäftsgang der Schuld- nerin. Sie macht weder Ausführungen dazu noch reicht sie Erfolgsrechnungen, Bi-
- 8 - lanzen, Steuererklärungen und/oder Steuerrechnungen ein. Mangels vollständiger Bankbelege lässt sich auch das laufende Vermögen der Schuldnerin bzw. deren Liquidität nicht beurteilen. Für alle drei Konti bei der Thurgauer Kantonalbank lie- gen lediglich die jeweiligen Saldi per 1. Juli 2026 vor, die sich auf Fr. 46'382.79, Fr. 0.00 und Fr. 3'616.78 belaufen (act. 4/7-9).
E. 3.3.3 Wohl könnte die Schuldnerin die offene Betreibungsforderung über Fr. 908.95 (Betreibung Nr. 3), die bestehenden Verlustscheine von total Fr. 16'715.75 sowie die behaupteten offenen Verbindlichkeiten von total Fr.13'321.10 mit den per 1. Juli 2026 verfügbaren Mitteln von Fr. 49'999.57 be- gleichen und damit die (nicht durch eine Abzahlungsvereinbarung gestundeten sowie bekannten bzw. bekannt gegebenen) Schulden abtragen. Sie legte jedoch nicht glaubhaft dar, dass sie zahlungsfähig ist und dass es sich bloss um vorüber- gehende Zahlungsschwierigkeiten handle oder gehandelt habe. So betreffen die bestehenden Verlustscheine Forderungen aus den Jahren 2021 bis 2023 (vgl. act. 4/12). Die übrigen im Betreibungsregisterauszug ersichtlichen Betreibungen erstrecken sich sodann über die Jahre 2024 bis 2026 (vgl. act. 4/10). Die Schuld- nerin hat somit augenscheinlich seit Jahren kontinuierlich mit Zahlungsschwierig- keiten zu kämpfen, weshalb nicht von bloss vorübergehenden Zahlungsschwierig- keiten gesprochen werden kann. Inwiefern die Schuldnerin ihren laufenden Ver- bindlichkeiten generell nachzukommen vermag, lässt sich mangels entsprechen- der Ausführungen und Belege zu ihren monatlichen Einnahmen und Ausgaben gar nicht beurteilen. Auch liegen keine konkreten bzw. belegten Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage vor. Nach dem Ausgeführten kann nicht angenommen werden, dass die Schuldnerin ihren gegenwärtigen und künftigen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen vermag. Zumindest erscheint ihre Zahlungsfähigkeit nicht wahrscheinlicher als ihre Zahlungsunfähigkeit. Infolgedes- sen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 4 Die Schuldnerin ist allerdings auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Kon- kursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder
- 9 - von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.
E. 5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheid- gebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.00 festzusetzen und mit dem von der Schuldnerin geleisteten Kostenvor- schuss (vgl. act. 6/1 und E. 2.3. hiervor) zu verrechnen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen, der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe ent- standen sind.
E. 5.2 Der bei der Obergerichtskasse hinterlegte Betrag von Fr. 600.00 (vgl. act. 6/2 und E. 2.3. hiervor) ist an das Konkursamt Unterstrass-Zürich zu überwei- sen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 600.00 an das Konkursamt Unterstrass-Zürich zu überweisen. - 10 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Unterstrass-Zürich, ferner im Ur- teils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 6, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Lattmann-Kistler versandt am:
- Juli 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260274-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts- schreiberin MLaw D. Lattmann-Kistler Urteil vom 16. Juli 2026 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. Juni 2026 (EK261069)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Die A._____ AG (Schuldnerin und Beschwerdeführerin; fortan Schuldne- rin) ist seit dem tt.mm.2021 als Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich im Handelsre- gister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt im Besonderen … [Zweck]. Als Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift ist B._____ und als Mit- glieder des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien sind C._____ und D._____ aufgeführt (act. 5). 1.2. Die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) stellte in der Betreibung Nr. 1 mit Eingabe vom 8. April 2026 das Konkursbegehren über die Schuldnerin für eine Forderung von Fr. 2'000.00 nebst 4.5 % Zins seit 1. Ja- nuar 2025, Fr. 55.40 sowie Fr. 184.40 Betreibungskosten (act. 8/1-8/2/2). Mit Ein- gabe vom 7. Mai 2026 teilte die Gläubigerin mit, dass die Forderung aus dem Konkursbegehren vollständig beglichen worden sei (act. 8/8). Da die Schuldnerin bis zum Datum der Konkursverhandlung die Gerichtskosten nicht bezahlt hatte, setzte ihr das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) mit Schreiben vom 20. Mai 2026 eine Frist von zehn Tagen an, um die Gerichtskos- ten von Fr. 200.00 bei der Bezirksgerichtskasse zu bezahlen, andernfalls mit der Konkurseröffnung zu rechnen sei (act. 8/9). Die Schuldnerin liess diese Frist un- genutzt verstreichen (vgl. act. 9-11), woraufhin die Vorinstanz mit Urteil vom
23. Juni 2026 über die Schuldnerin den Konkurs eröffnete. Die Entscheidgebühr setzte sie auf Fr. 400.00 fest (act. 3 S. 2 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 8/12; fortan zitiert als act. 7). 1.3. Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 9. Juli 2026 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der hiesigen Kammer. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz bzw. der Konkurseröffnung und ersucht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 2). 1.4. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 8/1-14). Der Kosten- vorschuss für das Beschwerdeverfahren ist eingegangen (act. 6/1). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
- 3 - 2.1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Das vorin- stanzliche Urteil vom 23. Juni 2026 wurde der Schuldnerin am 29. Juni 2026 zu- gestellt (act. 8/14), womit die Beschwerde rechtzeitig erfolgte. 2.2. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Parteien neue Tatsa- chen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetre- ten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG; sog. unechte Noven). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähig- keit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Gläubigerver- zicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG; sog. echte Noven). Diese Aufzählung ist abschliessend; andere echte Noven können nicht vorgebracht werden. Tilgung und Hinterlegung müssen einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, was auch die Gerichtskosten des angefochtenen Konkurserkenntnisses samt einer all- fälligen Parteientschädigung sowie die Kosten des Konkursamtes umfasst. Die nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkursaufhebungsgründe von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG müssen sich innert der zehntägigen Be- schwerdefrist verwirklicht haben und sind innerhalb derselben vorzubringen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Urkunden sind unzulässig und unbeacht- lich (vgl. BGE 151 III 574 E. 3.1 m.w.H.). Zwar muss die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit nur dann glaubhaft ma- chen, wenn sie sich auf einen der Konkursaufhebungsgründe von Art. 174 Abs. 2 SchKG beruft. Stützt sie sich auf unechte Noven nach Art. 174 Abs. 1 SchKG und wendet die Tilgung der Schuld vor der Konkurseröffnung ein, ist jedoch zu beach- ten, dass die Beschwerdeinstanz die Konkurseröffnung nur dann ohne Prüfung der Zahlungsfähigkeit aufheben kann, wenn die Schuld samt Zinsen und Kosten vor der Konkurseröffnung getilgt wurde. Denn wenn das erstinstanzliche Gericht Kenntnis davon gehabt hätte, dass die Schuldnerin die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt hat (Urkundenbeweis), hätte es das Konkursbegehren abgewiesen
- 4 - bzw. den Konkurs nicht eröffnet (vgl. Art. 172 Ziff. 3 SchKG; sog. Konkurshinde- rungsgrund). Zu diesen Kosten im Sinne von Art. 172 Ziff. 3 SchKG gehören auch die durch die Beurteilung des Konkursbegehrens anfallenden Gerichtskosten so- wie eine allfällige Parteientschädigung an die Gläubigerin in diesem Verfahren (vgl. BGE 133 III 687 E. 2). Darauf, dass zur Abwendung des Konkurses auch die Kosten des Verfahrens vor dem Konkursgericht sichergestellt werden müssen – sowie auf die weiteren Konkurshinderungsgründe nach Art. 172, 173 und 173a SchKG –, wird die Schuldnerin in aller Regel – so auch hier (vgl. act. 8/5 Wichtige Hinweise Ziff. 5) – in der Vorladung zur Konkursverhandlung ausdrücklich auf- merksam gemacht (vgl. BGE 151 III 574 E. 3.2 und 3.3). 2.3. Es ist unbestritten, dass die Forderung der Gläubigerin vor der Konkurser- öffnung vollständig beglichen wurde (act. 7 S. 2; act. 8/8). Am 8. Juli 2026, mithin erst nach der Konkurseröffnung, hat die Schuldnerin der Obergerichtskasse nach- weislich Fr. 600.00 für die erstinstanzlichen Gerichtskosten sowie Fr. 750.00 als Kostenvorschuss für das vorliegende Beschwerdeverfahren überwiesen (act. 6/1- 2). Am selben Tag hat die Schuldnerin beim Konkursamt Unterstrass-Zürich zu- dem Verfahrenskosten von Fr. 450.00 sichergestellt. Das Konkursamt Unter- strass-Zürich bestätigt in der hierfür ausgestellten Quittung, dass dieser Vor- schuss die Kosten des Konkursverfahrens deckt, falls der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung erteilt oder das vorinstanzliche Urteil aufgehoben würde (act. 4/6). Der Konkurshinderungsgrund der Tilgung ist damit nachgewiesen. 2.4. Da die Schuldnerin die Kosten nicht bereits vor der Konkurseröffnung ge- tilgt, aber innerhalb der Rechtsmittelfrist sichergestellt hat, richten sich die Vor- aussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung hier nach Art. 174 Abs. 2 SchKG. Es bleibt im Folgenden daher zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist (vgl. BGE 151 III 574 E. 3.4). 3.1. In ihrer Beschwerde macht die Schuldnerin zunächst Ausführungen zu laufenden oder geplanten Partnerschaften bzw. Kooperationen sowie zu mit Drit- ten vereinbarten oder von diesen getätigten Investitionen bzw. zu aufgenomme- nen Darlehen (vgl. act. 2 S. 4). Zu den zwei offenen Betreibungen führt die Schuldnerin Folgendes aus: Betreffend die offene Forderung zugunsten der
- 5 - E._____ AG über den Betrag von Fr. 26'454.36 bestehe eine Abzahlungsverein- barung (act. 2 S. 5, act. 4/11). Die andere offene Forderung zugunsten der Sozial- versicherungsanstalt des Kantons Zürich über den Betrag von Fr. 909.00 (gerun- det) werde sodann umgehend nach Aufhebung der Konkurseröffnung mit den vor- handenen Barmitteln bezahlt. Gleiches sei betreffend die sieben Forderungen, für welche bereits Verlustscheine ausgestellt worden seien, geplant (act. 2 S. 5). Auch die derzeit offenen Forderungen von total Fr. 13'321.10 würden zeitnah mit den noch vorhandenen Barmitteln beglichen (act. 2 S. 5; act. 4/12). Debitorenfor- derungen würden schliesslich keine bestehen, da Umsätze online erfolgen und di- rekt auf dem Bankkonto eingebucht würden (act. 2 S. 5; act. 4/13). 3.2.1. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid er- scheint (BGer 5A_32/2025 vom 19. Februar 2025 E. 3.1.2; BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; BGer 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2; BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2). Nach der Praxis der Kammer ge- nügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn die Schuldnerin in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen und innert längstens zwei Jahren die bestehenden Schulden abzutragen (OGer ZH PS250062 vom 28. März 2025 E. 4.1; OGer ZH PS240230 vom 9. Dezember 2024 E. 2.3.1; OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014, E. 2.2). 3.2.2. Die Schuldnerin muss ihre Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen. An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dür- fen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Schuldnerin nicht von vornherein ausgeschlos- sen werden kann. Es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher er- scheint als die Zahlungsunfähigkeit (BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; BGer 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2; BGer 5A_33/2021 vom
- 6 -
28. September 2021 E. 2.2). Es ist jedoch nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, von Amtes wegen nach geeigneten Beweismitteln zu suchen (BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1). Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen, wo- bei Behauptungen alleine nicht ausreichen (BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; BGer 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2; BGer 5A_33/2021 vom
28. September 2021 E. 2.2; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf dem aus den Unterlagen gewonne- nen Gesamteindruck der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin (BGer 5A_32/2025 vom 19. Februar 2025 E. 3.1.2; BGer 5A_191/2024 vom
14. August 2024 E. 3.1; BGer 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2). Wichtigstes bzw. unerlässliches Beweismittel für diese Beurteilung ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sind grundsätzlich auch Betreibungen zu berücksichtigen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde. Die Schuldnerin ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (BGer 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 4.1; BGer 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2; BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3). In der Praxis haben sich für die Be- urteilung der Zahlungsfähigkeit gewisse Grundsätze und Leitlinien herausgebildet: So gilt eine Schuldnerin prinzipiell als zahlungsunfähig, wenn sie beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt (BGer 5A_32/2025 vom 19. Februar 2025 E. 3.1.2; BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; BGer 5A_41/2024 vom
2. Mai 2024 E. 2.2). Allgemein sind erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftma- chung der Zahlungsfähigkeit zu stellen, wenn (weitere) Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung oder Pfändungsankündigung in Betreibungen nach Art. 43 SchKG vorhanden sind. Umgekehrt ist das Fehlen laufender Betreibungen kein absoluter Beweis für die Zahlungsfähigkeit, obschon es einen ernsthaften Hinweis auf die Fähigkeit der Schuldnerin darstellt, ihre fälligen Verpflichtungen zu erfüllen (BGer 5A_32/2025 vom 19. Februar 2025 E. 3.1.2; BGer 5A_615/2020 vom
30. September 2020 E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1).
- 7 - 3.3.1. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Be- treibungsamtes Zürich 6 weist per 29. Juni 2026 18 Betreibungen im Gesamtbe- trag von Fr. 96'772.90 aus einem Zeitraum von Oktober 2023 bis Juni 2026 aus, wovon neun Betreibungen über insgesamt Fr. 52'656.19 durch Bezahlung erledigt worden bzw. erloschen sind und wovon für sieben Betreibungen Verlustscheine ausgestellt wurden. Derzeit bzw. per 29. Juni 2026 bestehen gemäss vorliegen- dem Betreibungsregisterauszug wie von der Schuldnerin eingeräumt noch sie- ben nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 16'715.75 sowie zwei offene Betreibungen im Umfang von total Fr. 27'363.31 (act. 4/10). Dass betref- fend die Forderung über Fr. 26'454.36 zugunsten der E._____ AG (Betreibung Nr.
2) eine Abzahlungsvereinbarung getroffen worden sei, erscheint angesichts der diesbezüglich eingereichten E-Mail der entsprechenden Gläubigerin glaubhaft (vgl. act. 4/11). Wie von der Schuldnerin vorgebracht, liessen sich die andere noch offene Betreibungsforderung über Fr. 908.95 (Betreibung Nr. 3) und die sie- ben Verlustscheine im Umfang von Fr.16'715.75 mit den auf ihren Konti bei der Thurgauer Kantonalbank vorhandenen Mitteln sodann tilgen (act. 4/7; act. 4/9; act. 4/10). Der Umstand, dass bereits mehrere Verlustscheine gegen die Schuld- nerin bestehen, spricht jedoch nicht für ihre Zahlungsfähigkeit. Zu den diesbezüg- lichen Umständen äussert sich die Schuldnerin denn auch nicht konkret. Sie führt einzig aus, dass sie als typisches IT-Start-Up-Unternehmen Zeit brauche, um er- folgreich und gewinnbringend arbeiten zu können (vgl. act. 2 S. 4). 3.3.2. Die von der Schuldnerin gemachten Ausführungen zu ihrer Zahlungsfä- higkeit insbesondere die genannten Investitionsvereinbarungen und finanziellen Beiträge bzw. Darlehen (vgl. act. 2 S. 4) sind sodann nicht mit entsprechenden Unterlagen belegt. Die behaupteten finanziellen Mittel lassen sich mit den einge- reichten Ausschnitten von Bankauszügen der Thurgauer Kantonalbank ferner we- der verifizieren noch spiegeln sie sich in den entsprechenden Saldi wider. So ver- fügt die Schuldnerin bei ihren drei Konti bei der Thurgauer Kantonalbank über to- tal Fr. 49'999.57 (act. 4/7-9), spricht aber von erhaltenen Investitionen bzw. Darle- hen im fünf- bis siebenstelligen Bereich (vgl. act. 2 S. 4). Auch fehlt es an jegli- chen Informationen und Unterlagen zum Umsatz bzw. Geschäftsgang der Schuld- nerin. Sie macht weder Ausführungen dazu noch reicht sie Erfolgsrechnungen, Bi-
- 8 - lanzen, Steuererklärungen und/oder Steuerrechnungen ein. Mangels vollständiger Bankbelege lässt sich auch das laufende Vermögen der Schuldnerin bzw. deren Liquidität nicht beurteilen. Für alle drei Konti bei der Thurgauer Kantonalbank lie- gen lediglich die jeweiligen Saldi per 1. Juli 2026 vor, die sich auf Fr. 46'382.79, Fr. 0.00 und Fr. 3'616.78 belaufen (act. 4/7-9). 3.3.3. Wohl könnte die Schuldnerin die offene Betreibungsforderung über Fr. 908.95 (Betreibung Nr. 3), die bestehenden Verlustscheine von total Fr. 16'715.75 sowie die behaupteten offenen Verbindlichkeiten von total Fr.13'321.10 mit den per 1. Juli 2026 verfügbaren Mitteln von Fr. 49'999.57 be- gleichen und damit die (nicht durch eine Abzahlungsvereinbarung gestundeten sowie bekannten bzw. bekannt gegebenen) Schulden abtragen. Sie legte jedoch nicht glaubhaft dar, dass sie zahlungsfähig ist und dass es sich bloss um vorüber- gehende Zahlungsschwierigkeiten handle oder gehandelt habe. So betreffen die bestehenden Verlustscheine Forderungen aus den Jahren 2021 bis 2023 (vgl. act. 4/12). Die übrigen im Betreibungsregisterauszug ersichtlichen Betreibungen erstrecken sich sodann über die Jahre 2024 bis 2026 (vgl. act. 4/10). Die Schuld- nerin hat somit augenscheinlich seit Jahren kontinuierlich mit Zahlungsschwierig- keiten zu kämpfen, weshalb nicht von bloss vorübergehenden Zahlungsschwierig- keiten gesprochen werden kann. Inwiefern die Schuldnerin ihren laufenden Ver- bindlichkeiten generell nachzukommen vermag, lässt sich mangels entsprechen- der Ausführungen und Belege zu ihren monatlichen Einnahmen und Ausgaben gar nicht beurteilen. Auch liegen keine konkreten bzw. belegten Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage vor. Nach dem Ausgeführten kann nicht angenommen werden, dass die Schuldnerin ihren gegenwärtigen und künftigen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen vermag. Zumindest erscheint ihre Zahlungsfähigkeit nicht wahrscheinlicher als ihre Zahlungsunfähigkeit. Infolgedes- sen ist die Beschwerde abzuweisen.
4. Die Schuldnerin ist allerdings auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Kon- kursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder
- 9 - von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 5.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheid- gebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.00 festzusetzen und mit dem von der Schuldnerin geleisteten Kostenvor- schuss (vgl. act. 6/1 und E. 2.3. hiervor) zu verrechnen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen, der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe ent- standen sind. 5.2. Der bei der Obergerichtskasse hinterlegte Betrag von Fr. 600.00 (vgl. act. 6/2 und E. 2.3. hiervor) ist an das Konkursamt Unterstrass-Zürich zu überwei- sen. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 600.00 an das Konkursamt Unterstrass-Zürich zu überweisen.
- 10 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Unterstrass-Zürich, ferner im Ur- teils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 6, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Lattmann-Kistler versandt am:
16. Juli 2026