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PS260270

Konkurseröffnung

Zürich OG ·II. Zivilkammer · 2026-07-09 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Das Konkursgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) eröffnete mit Urteil vom 11. Juni 2026 den Konkurs über die Schuldnerin und Be- schwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) für eine Forderung des Gläubigers und Beschwerdegegners (nachfolgend: Gläubiger) von Fr. 7'790.– zzgl. 5% Zins seit 20. August 2025, Fr. 148.– Betreibungskosten und Fr. 200.– Rechtsöffnungs- kosten, mithin total Fr. 8'452.80 (act. 3; act. 7).

E. 1.2 Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 6. Juli 2026 Beschwerde bei der hiesigen Kammer. Sie beantragte die Aufhebung des Konkurses und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 2). Da sogleich ein Endentscheid gefällt werden kann, erübrigt sich ein Entscheid über den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Dieser Antrag ist ab- zuschreiben.

E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 9/1–18). Das Verfahren ist spruchreif.

E. 2.1 Die Beschwerde gegen die Konkurseröffnung ist innert einer Frist von zehn Tagen ab Zustellung des erstinstanzlichen Entscheides beim Obergericht einzu- reichen und abschliessend zu begründen (Art. 174 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schwei- zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO).

E. 2.2 Das vorinstanzliche Urteil wurde von der Schuldnerin nicht am Postschalter abgeholt. Die Schuldnerin behauptet, sie hätte eine Abholfrist bis zum 25. Juni 2026 gehabt und reicht eine an C._____ adressierte Abholungseinladung Nr. 1 mit einer Abholfrist bis zum 25. Juni 2026 ein (act. 2 Rz. 4 i.V.m. act. 5/2). Diese Abholungseinladung betrifft indes nicht das vorinstanzliche Urteil, sondern eine andere Postsendung. Die Abholungseinladung für den vorinstanzlichen Entscheid trägt die Nr. 2 und war an die Schuldnerin adressiert (vgl. act. 9/18). Darauf ist

- 3 - eine Abholfrist bis zum 22. Juni 2026 vermerkt (vgl. act. 9/18). Dies stimmt mit den Angaben der Sendeverfolgung überein. So wurde der Schuldnerin am 15. Juni 2026 die Abholungseinladung mit der Abholfrist bis zum 22. Juni 2026 zuge- stellt. Da die Schuldnerin die Vorladung zur Konkursverhandlung erhalten hatte (vgl. act. 9/13), mithin ein Prozessrechtsverhältnis bestand, gilt der vorinstanzliche Entscheid in Anwendung der Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 Bst. a ZPO als am

22. Juni 2026 zugestellt (act. 9/18). Die 10-tägige Beschwerdefrist lief folglich am

2. Juli 2026 ab. Damit erfolgte die Beschwerde vom 6. Juli 2026 (Datum Post- stempel) verspätet, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

E. 3 Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der von der Schuldne- rin bei der Obergerichtskasse (ebenfalls verspätet) hinterlegte Betrag von Fr. 7'500.– (vgl. act. 5/10 u. act. 10) ohnehin nicht zur Deckung der Konkursforde- rung von total Fr. 8'452.80 ausreichte, weshalb kein Konkurshinderungsgrund nachgewiesen und der Beschwerde auch aus diesem Grund kein Erfolg beschie- den wäre.

E. 4 Die Schuldnerin ist sodann auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frü- hestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (auch diejenigen, für wel- che noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

E. 5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldne- rin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Parteientschädi- gungen sind keine zuzusprechen. Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, dem Gläubiger nicht, weil ihm keine Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwer- deverfahren entstanden sind.

- 4 -

E. 5.2 Die Schuldnerin hinterlegte am 6. Juli 2026 Fr. 7'500.– bei der Obergerichts- kasse zur Tilgung der Konkursforderung (act. 5/10). Die Obergerichtskasse ist an- zuweisen, den bei ihr von der Schuldnerin hinterlegten Betrag von Fr. 7'500.– dem Konkursamt Wallisellen zu überweisen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 7'500.– an das Konkursamt Wallisellen zu überweisen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Wallisellen, ferner im Urteils-Dispo- sitiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Wallisellen-Dietlikon, je gegen Empfangsschein.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260270-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 9. Juli 2026 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Gläubiger und Beschwerdegegner betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 11. Juni 2026 (EK260201)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) eröffnete mit Urteil vom 11. Juni 2026 den Konkurs über die Schuldnerin und Be- schwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) für eine Forderung des Gläubigers und Beschwerdegegners (nachfolgend: Gläubiger) von Fr. 7'790.– zzgl. 5% Zins seit 20. August 2025, Fr. 148.– Betreibungskosten und Fr. 200.– Rechtsöffnungs- kosten, mithin total Fr. 8'452.80 (act. 3; act. 7). 1.2. Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 6. Juli 2026 Beschwerde bei der hiesigen Kammer. Sie beantragte die Aufhebung des Konkurses und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 2). Da sogleich ein Endentscheid gefällt werden kann, erübrigt sich ein Entscheid über den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Dieser Antrag ist ab- zuschreiben. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 9/1–18). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Die Beschwerde gegen die Konkurseröffnung ist innert einer Frist von zehn Tagen ab Zustellung des erstinstanzlichen Entscheides beim Obergericht einzu- reichen und abschliessend zu begründen (Art. 174 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schwei- zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). 2.2. Das vorinstanzliche Urteil wurde von der Schuldnerin nicht am Postschalter abgeholt. Die Schuldnerin behauptet, sie hätte eine Abholfrist bis zum 25. Juni 2026 gehabt und reicht eine an C._____ adressierte Abholungseinladung Nr. 1 mit einer Abholfrist bis zum 25. Juni 2026 ein (act. 2 Rz. 4 i.V.m. act. 5/2). Diese Abholungseinladung betrifft indes nicht das vorinstanzliche Urteil, sondern eine andere Postsendung. Die Abholungseinladung für den vorinstanzlichen Entscheid trägt die Nr. 2 und war an die Schuldnerin adressiert (vgl. act. 9/18). Darauf ist

- 3 - eine Abholfrist bis zum 22. Juni 2026 vermerkt (vgl. act. 9/18). Dies stimmt mit den Angaben der Sendeverfolgung überein. So wurde der Schuldnerin am 15. Juni 2026 die Abholungseinladung mit der Abholfrist bis zum 22. Juni 2026 zuge- stellt. Da die Schuldnerin die Vorladung zur Konkursverhandlung erhalten hatte (vgl. act. 9/13), mithin ein Prozessrechtsverhältnis bestand, gilt der vorinstanzliche Entscheid in Anwendung der Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 Bst. a ZPO als am

22. Juni 2026 zugestellt (act. 9/18). Die 10-tägige Beschwerdefrist lief folglich am

2. Juli 2026 ab. Damit erfolgte die Beschwerde vom 6. Juli 2026 (Datum Post- stempel) verspätet, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der von der Schuldne- rin bei der Obergerichtskasse (ebenfalls verspätet) hinterlegte Betrag von Fr. 7'500.– (vgl. act. 5/10 u. act. 10) ohnehin nicht zur Deckung der Konkursforde- rung von total Fr. 8'452.80 ausreichte, weshalb kein Konkurshinderungsgrund nachgewiesen und der Beschwerde auch aus diesem Grund kein Erfolg beschie- den wäre.

4. Die Schuldnerin ist sodann auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frü- hestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (auch diejenigen, für wel- che noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 5.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldne- rin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Parteientschädi- gungen sind keine zuzusprechen. Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, dem Gläubiger nicht, weil ihm keine Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwer- deverfahren entstanden sind.

- 4 - 5.2. Die Schuldnerin hinterlegte am 6. Juli 2026 Fr. 7'500.– bei der Obergerichts- kasse zur Tilgung der Konkursforderung (act. 5/10). Die Obergerichtskasse ist an- zuweisen, den bei ihr von der Schuldnerin hinterlegten Betrag von Fr. 7'500.– dem Konkursamt Wallisellen zu überweisen. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 7'500.– an das Konkursamt Wallisellen zu überweisen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Wallisellen, ferner im Urteils-Dispo- sitiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Wallisellen-Dietlikon, je gegen Empfangsschein.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: