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PS260261

Konkurseröffnung

Zürich OG ·II. Zivilkammer · 2026-08-03 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen und über die Schuldnerin wird mit Wir- kung ab Montag, 3. August 2026, 13:30 Uhr, der Konkurs eröffnet.
  2. Das Konkursamt Niederglatt wird mit der Durchführung des Konkurses be- auftragt.
  3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 4'000.– an das Konkursamt Niederglatt zu überweisen.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2 und 13, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerich- tes Dielsdorf (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), das Konkur- samt Niederglatt, ferner im Urteilsdispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Niederhasli-Niederglatt, je ge- gen Empfangsschein.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 15 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw D. Fornara versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260261-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiber MLaw D. Fornara Urteil vom 3. August 2026 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Gläubiger und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt B._____ betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 23. Juni 2026 (EK250326)

- 2 - Erwägungen: I.

1) Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2019 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie die Vermittlung von Versicherungsprodukten, Kapitaleinlagen und Finanzierungen so- wie Erbringungen von Dienstleistungen in den Bereichen Unternehmensberatung, Liegenschaftsverwaltung und -vermittlung sowie Bau- und Immobilienberatung (act. 7).

2) Mit Urteil vom 23. Juni 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksge- richts Dielsdorf (fortan Vorinstanz) gestützt auf den Zahlungsbefehl vom 15. Okto- ber 2025 und die Konkursandrohung vom 11. Dezember 2025 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Niederhasli-Niederglatt den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubiger und Beschwerdegegner (fortan Gläubiger) von Fr. 3'516.– nebst 4.5% Zins seit dem 15. Oktober 2025, Fr. 63.85 Zinsen, Fr. 81.– Zinsen bis 13. Oktober 2025 und Fr. 153.– Betreibungskosten. Das Konkursamt Niederglatt wurde mit der Durchführung des Verfahrens beauf- tragt. Ferner setzte die Vorinstanz die Entscheidgebühr auf Fr. 200.– fest, aufer- legte sie der Schuldnerin und meldete sie zur Kollokation an. Den Vorschuss der Gläubiger in der Höhe von Fr. 1'800.– überwies die Vorinstanz dem Konkursamt Niederglatt (act. 3 = act. 8 = act. 9/5).

3) Gegen den Konkursentscheid vom 23. Juni 2026 erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 30. Juni 2026 (überbracht am 1. Juli 2026) samt Beilagen Be- schwerde und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2, 3, 4/1-17 und 5/1-2).

4) Mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 2. Juli 2026 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung einstweilen abgewiesen und der Schuld- nerin Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– an- gesetzt (act. 10).

- 3 -

5) Die Schuldnerin leistete den verlangten Kostenvorschuss fristgerecht und nahm mit Eingabe vom 6. Juli 2026 (gleichentags überbracht) – damit noch inner- halb der Beschwerdefrist (vgl. act. 9/6/1) – ergänzend Stellung zu ihrer Be- schwerde, wobei sie weitere Unterlagen einreichte (act. 12, 13, 14/1-12).

6) Mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 7. Juli 2026 wurde der Be- schwerde der Schuldnerin schliesslich die aufschiebende Wirkung erteilt (act. 15).

7) Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 9/1- 6). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1)

a) Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurser- öffnung aufheben, wenn ein Schuldner dargetan hat, (1.) dass er die Schuld, ein- schliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt hat, (2.) dass er den geschuldeten Be- trag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt hat oder (3.) dass der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Zudem hat der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Für die Gutheissung der Beschwerde ist gemäss ständiger Praxis der Kammer zudem erforderlich, dass innert der Beschwerdefrist die Kosten des Konkursamts und des erstinstanzlichen Konkursgerichts sichergestellt werden (vgl. OGer ZH PS220188 vom 7. Novem- ber 2022 E. 2.1).

b) Die Schuldnerin hat am 30. Juni 2026 insgesamt Fr. 4'000.– bei der Oberge- richtskasse zugunsten der Gläubiger hinterlegt, was die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten zu decken vermag (act. 6/1-5). Ausserdem weist sie mittels Quittung des Konkursamtes Niederglatt vom 30. Juni 2026 nach, die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichts sowie des Konkursverfahrens mit einer Zahlung von Fr. 800.– sichergestellt zu haben (act. 4/1). Das Vorliegen des Konkurshinde- rungsgrundes der Hinterlegung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ist somit nach- gewiesen.

- 4 - 2)

a) Es bleibt damit zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaub- haft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in nä- herer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die beste- henden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2, und PS230169 vom 22. Septem- ber 2023 E. 4.1) abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten las- sen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Schuldnerin Kon- kursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit be- ruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonne- nen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3; BGer 5A_33/2021 vom

28. September 2021 E. 2.2).

b) Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, genügen blosse Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Ge- richt zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zutreffend sind, auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 132 III 715 E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind zu stellen, wenn Verlustscheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorliegen, die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden bzw. bei Betreibungen nach Art. 43 SchKG im Stadium der Pfändungsankündigung oder gar Pfändung (vgl. BGE 132 III 715 ff., E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_93/2018

- 5 - vom 18. April 2018 E. 4.1; siehe auch OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022 E. 4.1).

3) Wesentlicher Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage der Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Nie- derhasli-Niederglatt vom 24. Juni 2026 weist im Zeitraum von Juli 2023 bis Okto- ber 2025 nebst der Betreibung, welche der Konkurseröffnung zugrunde liegt, fünf weitere gegen die Schuldnerin angehobene Betreibungen auf. Insgesamt drei die- ser Betreibungen im Umfang von Fr. 809.50, Fr. 1'660.55 und Fr. 349.– wurden durch die Schuldnerin beglichen. Zwei weitere Betreibungen im Umfang von Fr. 13'449.20 und Fr. 2'619.60 sind bereits bis zum Stadium der Konkursandro- hung fortgeschritten. Gegenüber der Schuldnerin bestehen nach dem eingereich- ten Betreibungsregisterauszug folglich noch zwei offene Betreibungen über einen Forderungsbetrag von insgesamt Fr. 16'068.80. Zu früheren Konkurseröffnungen über die Schuldnerin kam es nicht und es sind auch keine Verlustscheine regis- triert (act. 4/3). 4)

a) Die Schuldnerin macht zusammengefasst geltend, dass sie ihren finanziel- len Verpflichtungen nachkommen und ihre Geschäftstätigkeit fortführen könne. Die Gesellschaft sei im Jahr 2019 durch den derzeitigen Geschäftsführer C._____ und dessen Sohn D._____ gegründet worden. Die Geschäftsentwicklung sei kurz nach der Gründung durch die Covid-19-Pandemie aber erheblich beeinträchtigt worden, zudem sei die Gesellschaft auch in kaufmännischer Hinsicht nicht mit der erforderlichen Sorgfalt geführt worden. Das Stammkapital, bereits vorhandene Courtagen sowie ein Covid-Kredit seien daher bereits früh aufgebraucht worden. Ende 2024 habe der aktuelle Geschäftsführer C._____ die Schuldnerin vollstän- dig übernommen. Gleichzeitig habe sich aber herausgestellt, dass seine erforder- liche Registrierung als Versicherungsvermittler aufgrund zwischenzeitlich ver- schärften gesetzlichen Anforderungen nicht mehr gültig gewesen sei. Bis zur er- neuten Registrierung im Sommer 2025 habe er daher seine Versicherungsvermitt- lungstätigkeit nicht ausüben und keine Einnahmen erzielen können. Nach erfolg-

- 6 - ter Registrierung habe er mit dem Wiederaufbau der Gesellschaft begonnen und innerhalb kurzer Zeit ein neues Netzwerk aufgebaut, zahlreiche Kundenmandate gewonnen und neue Kooperationen mit Geschäftspartnern abgeschlossen. Die aktuelle finanzielle Situation sei nicht auf die fehlende Geschäftstätigkeit zurück- zuführen, sondern in erster Linie auf zeitliche Verzögerungen bei der Auszahlung von Courtagen, weshalb ein erheblicher Liquiditätsengpass entstanden sei (act. 2).

b) Weiter bringt die Schuldnerin vor, dass im Betreibungsregister im Wesentli- chen nur noch die Verpflichtung aus dem Covid-Kredit bestehe. Für diesen sei eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen worden, welche bis heute ord- nungsgemäss eingehalten werde. Die Restschuld habe von rund Fr. 14'000.– auf unter Fr. 9'000.– reduziert werden können. Weitere Steuerforderungen seien beim Obergericht hinterlegt worden. Die Schuldnerin verfüge zudem über erhebliche of- fene Forderungen gegenüber Kunden. Es seien schon mehrere Betreibungsbe- gehren eingeleitet worden, weitere würden folgen. Allein vier Forderungen würden sich auf insgesamt rund Fr. 40'000.– zuzüglich Zinsen belaufen. Zu berücksichti- gen sei sodann die Besonderheit des Versicherungsmaklergeschäfts. Courtagen würden grundsätzlich erst nach Bezahlung der Versicherungsprämie durch die Kunden ausbezahlt, weshalb in der Aufbauphase eines Maklerunternehmens eine zeitliche Verzögerung zwischen Vertragsabschluss und Einnahmeerzielung ent- stehe. Die zusätzlich eingereichten Dokumente würden unter anderem die posi- tive Umsatzentwicklung seit der Übernahme, den laufenden Aufbau des Kunden- bestandes, offene sowie künftig fällig werdende Courtagen oder neue Unterneh- menskunden mit erheblichen Prämienvolumen belegen (act. 13). 5)

a) Zugunsten der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ist vorab zu berücksichti- gen, dass sie in der Lage war, genügend flüssige Mittel aufzubringen, um die Konkursforderung über Fr. 4'000.– zu bezahlen, die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichts sowie des Konkursverfahrens in der Höhe von Fr. 800.– zu be- gleichen sowie den Kostenvorschuss von Fr. 750.– für das obergerichtliche Be- schwerdeverfahren fristgerecht zu leisten (vgl. act. 4/1 und 6).

- 7 -

b) Zugutezuhalten ist der Schuldnerin sodann der erbrachte Nachweis für die abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung mit der E._____ AG über die in Be- treibung gesetzte Forderung der F._____ in der Höhe von rund Fr. 13'449.20 (vgl. act. 4/4, 14/2). Gemäss Zahlungsvereinbarung vom 22. Oktober 2024 hat die Schuldnerin insgesamt 50 monatliche Ratenzahlungen à Fr. 271.05 zu leisten. Diesen monatlichen Zahlungen scheint die Schuldnerin nachgekommen zu sein. Gemäss Auszug der E._____ AG vom 26. Juni 2026 wurden bis zu jenem Zeit- punkt Zahlungen in der Höhe von Fr. 5'008.90 getätigt, sodass ein offener Betrag in der Höhe von Fr. 8'863.30 verblieb (act. 14/2). Auch dem eingereichten Auszug des Firmenkontos der Schuldnerin bei der ZKB ist zu entnehmen, dass die Schuldnerin – zumindest im Zeitraum vom 8. Mai 2025 bis zum 26. Juni 2026 – monatlich jeweils einen Betrag in der Höhe von Fr. 281.05 der E._____ AG über- wiesen hat (act. 14/1). Damit ist ausreichend nachgewiesen, dass sich die in Be- treibung gesetzte Forderung der F._____ von Fr. 13'449.20 auf Fr. 8'863.30 redu- ziert hat und für die verbleibende Schuld eine Abzahlungsvereinbarung besteht.

c) Erfüllt die Schuldnerin die Zahlungsvereinbarung wie bis anhin und leistet sie monatliche Ratenzahlungen in der Höhe von Fr. 271.05 resp. Fr. 281.05, wird sie den offenen Betrag in rund 32 Monaten abbezahlt haben. Diese Zeitdauer übersteigt zwar grundsätzlich die praxisgemässe Abzahlungsfrist für bestehende Schulden von längstens zwei Jahren. Aufgrund der bereits seit dem 22. Oktober 2024 bestehenden Zahlungsvereinbarung mit der Gläubigervertreterin, welcher die Schuldnerin bis anhin stets nachgekommen zu sein scheint, ist ihr dieser Um- stand aber nicht negativ anzulasten. Vielmehr ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass sich die noch offene Schuld in der Höhe von Fr. 8'863.30 an- gesichts der relativ tiefen monatlichen Ratenzahlungen inskünftig kaum negativ auf die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin auswirken wird.

d) Damit verbleibt gemäss Betreibungsregisterauszug vom 24. Juni 2026 eine offene Betreibung des Kantonalen Steueramtes Zürich in der Höhe von Fr. 2'619.60. Die Schuldnerin bringt in diesem Zusammenhang zwar vor, dass

– nebst der dem Konkurs zugrunde liegenden Forderung – auch weitere Steuer- forderungen beim Obergericht hinterlegt worden seien (vgl. act. 13). Belege hier-

- 8 - für reicht sie entgegen ihrer Angabe indessen nicht ins Recht. Einer selbst erstell- ten Übersicht der Schuldnerin ist zwar zu entnehmen, dass die Steuerforderung in der Höhe von Fr. 2'619.60 mit der Zahlung eines Betrags in der Höhe von Fr. 2'800.– beglichen worden sein soll. Gemäss handschriftlicher Anmerkung sei dieser Betrag aber weder durch das Obergericht, das Konkursamt, die Gemeinde oder das Betreibungsamt entgegengenommen worden (act. 14/1). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die in Betreibung gestellte Forderung des Kantonalen Steueramtes in der Höhe von Fr. 2'619.60 nach wie vor offen ist und sich im Sta- dium der Konkursandrohung befindet.

e) Gleichwohl ist aber davon auszugehen, dass die Schuldnerin derzeit in der Lage ist, die noch verbleibende Steuerforderung in der Höhe von Fr. 2'619.60 zu begleichen. So betrug der Kontostand des Firmenkontos der Schuldnerin bei der ZKB am 26. Juni 2026 noch Fr. 3'521.33 (act. 4/5). Der verfügbare Betrag reicht damit aus, um die letzte ausstehende in Betreibung gesetzte Schuld zu bezahlen sowie die drei nächsten anfallenden monatlichen Ratenzahlungen über je Fr. 271.05 resp. Fr. 281.05 zu leisten.

f) Zur Beurteilung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin heranzuziehen sind sodann deren Debitoren. Gemäss eingereichter Courtagenliste im Zeitraum vom

1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026 steht derzeit noch die Auszahlung von fäl- ligen Courtagen in der Höhe von rund Fr. 3'289.– durch die G._____ AG aus (act. 4/12). Stellt man auf die nachgereichte Courtagenliste im Zeitraum vom

1. Januar 2025 bis 31. Juli 2030 ab, so steht derzeit die Auszahlung von fälligen Courtagen in der Höhe von rund Fr. 3'560.– aus (act. 14/3). Damit werden in ab- sehbarer Zukunft weitere liquide Mittel zur Verfügung stehen, mit welchen die Schulden und laufenden Verbindlichkeiten der Schuldnerin zumindest teilweise beglichen werden können.

g) Ebenfalls zugutehalten ist der Schuldnerin, dass sie ihre Einkünfte aus Cour- tagen und Provisionen seit der Übernahme der Gesellschaft durch den derzeiti- gen Geschäftsführer deutlich erhöhen konnte. Während die entsprechenden Ein- nahmen im Jahr 2023 noch Fr. 8'015.80 und im Jahr 2024 Fr. 9'610.85 betrugen, beliefen sie sich im Jahr 2025 auf rund Fr. 13'016.– (act. 4/6-9). Im laufenden

- 9 - Jahr betragen allein die Auszahlungen der G._____ bereits per Ende Juni rund Fr. 25'520.– (act. 4/10, 14/1). Diese Auszahlungen finden sich auch im einge- reichten Kontoauszug wieder (act. 4/5). Darüber hinaus scheint die Schuldnerin weiterhin bestrebt zu sein, ihren Kundenstamm und die daraus fliessenden Cour- tagen- und Provisionserträge kontinuierlich auszubauen. So hat sie etwa diverse neue Mandatsaufträge zur Überprüfung von Versicherungsportefeuilles abge- schlossen oder ihr Netzwerk zur Akquise von potenziellen Neukunden aktiviert (vgl. act. 14/10, 14/12). Die Schuldnerin vermag damit insgesamt glaubhaft darzu- legen, dass sie seit der Übernahme durch den aktuellen Geschäftsführer per Ende 2024 ihr Kerngeschäft laufend ausbauen konnte. Durch die wiederkehren- den Courtagen ist in absehbarer Zukunft mit einer Stabilisierung bzw. weiteren Er- höhung der Einnahmen zu rechnen. 6)

a) Aus den behaupteten Forderungen gegenüber Kunden im Umfang von rund Fr. 40'000.– lässt sich hingegen nichts zugunsten der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ableiten. Zum Nachweis dieser Forderungen reicht die Schuldnerin nämlich lediglich vier Betreibungsbegehren aus dem Jahr 2023 ein (act. 14/5). Weitergehende Unterlagen, insbesondere Verträge oder Rechnungen, welche Aufschluss über den Rechtsgrund, den Bestand und die Fälligkeit der Forderun- gen geben könnten, fehlen hingegen vollständig. Hinzu kommt, dass die Inkasso- bemühungen der Schuldnerin in diesen Angelegenheiten bislang eher zurückhal- tend ausfielen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Forderungen innert absehbarer Frist realisiert werden können. Dies gilt umso mehr, als zu erwarten ist, dass die Schuldner gegen erneute Betreibungen jeweils Rechtsvorschlag er- heben werden. Eine gerichtliche Durchsetzung der Forderungen im Zivilverfahren würde deren Realisierung entsprechend erheblich verzögern.

b) Im Hinblick auf die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin grundsätzlich positiv zu werten wären schliesslich tiefe Kosten für den betrieblichen Aufwand. Im Jahr 2025 belief sich dieser gemäss Erfolgsrechnung auf insgesamt Fr. 4'724.38 (act. 4/9). Aufwendungen für Lohn- und Mietzahlungen weist die Schuldnerin ge- mäss Erfolgsrechnung 2025 etwa keine auf. Allerdings sind in der Bilanz 2025 un-

- 10 - ter der Position 2850 "Bankbezug Privat" Fr. 125'083.98 ausgewiesen (act. 4/9 S. 3/3), welche von der Schuldnerin mit keinem Wort erwähnt werden, indes an- stelle einer Lohnzahlung an den Geschäftsführer erfolgt sein dürften. Im ersten Halbjahr 2026 erreichen die Privatbezüge gar eine Höhe von Fr. 142'386.93 (act. 4/10 S. 3/4). Wie sich aus den eingereichten Auszügen des Firmenkontos er- schliesst, unterscheidet der Gesellschafter unzureichend zwischen dem Gesell- schaftsvermögen und den eigenen Mitteln (act. 14/1). Buchhalterisch sind die Be- züge sodann falsch abgebildet: Diese wären sowohl beim Eigenkapital als auch beim Umlaufvermögen als Minussaldo abzubilden ("Bilanzverkürzung"); beim Um- laufvermögen würde dies voraussetzen, in einem ersten Schritt das gesamte Um- laufvermögen – also vor den Privatbezügen – abzubilden, was aber wohl als Folge der Vermischung von Geschäfts- und Eigenmitteln des Geschäftsführers unterblieb.

c) Erhebliche Fragen hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin erge- ben sich sodann bei näherer Durchsicht der in den Bilanzen der vergangenen Jahre aufgeführten Verbindlichkeiten. So wurde auf der Passivseite unter Position 2164 jeweils eine kurzfristige verzinsliche Verbindlichkeit an "H._____" ausgewie- sen. Diese Verbindlichkeit stieg im Laufe der Jahre von Fr. 29'750.– (2023) auf Fr. 89'800.– (2026) an (act. 4/6-10). Die Schuldnerin äussert sich zu dieser Posi- tion mit keinem Wort. Da die Verbindlichkeit in den vergangenen drei Jahren nicht beglichen wurde, sondern im Gegenteil sogar anwuchs, ist zugunsten der Schuld- nerin einstweilen zwar davon auszugehen, dass es sich – entgegen ihrer buchhal- terischen Bezeichnung – nicht um eine tatsächlich kurzfristig zurückzuzahlende Verbindlichkeit handelt. Bei der "H._____" dürfte es sich um die H'._____ GmbH handeln. Deren einziger Gesellschafter ist D._____, der Sohn des Geschäftsfüh- rers der Schuldnerin. Dieser hat im eigenen Namen eine per 30. Juni 2026 da- tierte Verzichtserklärung über sämtliche Forderungen gegenüber der Schuldnerin unterzeichnet (act. 14/2). Eine Verzichtserklärung im Namen der H'._____ GmbH liegt indessen nicht vor. Mangels jeglicher Erläuterungen der Schuldnerin sowie des Fehlens gegenteiliger Anhaltspunkte kann daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass auch die "H._____" auf ihre Forderungen ge-

- 11 - genüber der Schuldnerin verzichten wird. Dies wirkt sich folglich deutlich negativ auf die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin aus.

d) Im Weiteren bestehen auch Unklarheiten bezüglich eines Darlehens über Fr. 15'045.27 von einem I._____ an die Schuldnerin, welches über die letzten drei Jahre in der Buchhaltung als kurzfristige unverzinsliche Verbindlichkeit gegenüber Beteiligten und Organen unter der Position 2260 ausgewiesen wurde (act. 4/6- 10). Auch zu dieser Position lässt sich die Schuldnerin nicht verlauten. Weder äussert sie sich zur bestehenden Darlehensschuld oder wie deren Rückzahlung innert nützlicher Frist erfolgen soll. Noch führt sie aus, inwiefern I._____ Beteili- gungen an der Schuldnerin hält oder bei ihr die Funktion eines Organs ausübt; Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus dem Handelsregister. Da I._____ im Gegensatz zu D._____ sodann auch keine Verzichtserklärung unterzeichnet hat, kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass von einer Rückzahlung des Darlehens abgesehen wird. Auch diese unter "kurzfristige Verbindlichkeiten" verbuchte Forderung wird die Schuldnerin in absehbarer Zeit zurückzuzahlen ha- ben.

e) Ferner weisen die eingereichten Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Schuldnerin zahlreiche Unstimmigkeiten und Fehler auf. So fällt etwa auf, dass in der Bilanz 2025 unter Position 2970 ein Verlustvortrag von Fr. -56'810.63 ausgewiesen ist, der gemäss Position 2979 einem Jahresgewinn von Fr. 56'810.63 gegenübersteht. Gleichzeitig ist in der Spalte "Saldo Vorjahr" aber ein Jahresverlust von Fr. -28'002.74 aufgeführt (act. 4/9 S. 3/3). Sodann soll gemäss Bilanz per 30. Juni 2026 wiederum derselbe (Halb-)Jahresgewinn in der Höhe von Fr. 56'810.63 erzielt worden sein, welcher demselben Verlustvortrag in der Höhe von Fr. -56'810.63 gegenübersteht (act. 4/10 S. 3/4). Hinzu kommen die

– vorstehend bereits erwähnten – Falschverbuchungen in Bezug auf die Privatbezüge beim Eigenkapital der Schuldnerin sowie die Vermischung von Geschäfts- und Eigenmitteln des Geschäftsführers (vgl. E. II.5.2).

f) Aufgrund der aufgezeigten Bilanzstruktur erscheint die finanzielle Situation der Schuldnerin als äusserst angespannt. Die vorhandenen Aktiven vermögen das Fremdkapital bei Weitem nicht zu decken, die Gesellschaft ist also

- 12 - überschuldet. Das wäre für sich alleine kein Grund, von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin auszugehen (OGer ZH PS250425 vom 22. Januar 2026, E. 5.5; PS150212 vom 7. Dezember 2015, E. 3.4). Indes ist vorliegend die Überschuldung laufend angestiegen: Betrug im Jahr 2023 die Überschuldung noch Fr. 39'280.88 (Fremdkapital [FK] von 39'806.48 [der Covid-Kredit ist bei der Überschuldungsberechnung nicht zu berücksichtigen, vgl. Art. 24 des Covid-19- Solidarbürgschaftsgesetzes] abzüglich Aktiven von Fr. 525.60), waren es im Jahr 2024 bereits Fr. 72'185.67 (FK von 72'765.03 abzüglich Aktiven von Fr. 579.36) und im Jahr 2025 Fr. 102'136.82 (FK vom Fr. 103'924.53 abzüglich Aktiven von Fr. 1'787.71).

g) Vor diesem Hintergrund erscheinen auch die als Privatbezüge des Geschäftsführers deklarierten Fr. 142'386.93 (per 30. Juni 2026) offensichtlich übersetzt und betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbar. Dies gilt selbst dann, wenn die Privatbezüge – entgegen der Periodizität als buchhalterisches Grundprinzip – als Gesamttotal seit der Gründung der Gesellschaft zu verstehen wären. So oder anders wären die Privatbezüge als negatives Eigenkapital zu verbuchen (wie das – richtigerweise – beim aufgebrauchten Stammkapital gemacht wurde), womit das Eigenkapital in Tat und Wahrheit insgesamt konstant stark negativ war. 7)

a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schuldnerin zwar glaubhaft darzulegen vermochte, ihre Geschäftstätigkeit gesteigert zu haben und infolge- dessen inskünftig mit höheren Gewinnen aus Courtagen und Provisionen zu rech- nen ist. Ebenfalls ist davon auszugehen, dass sich die gemäss Betreibungsregis- terauszug verbleibenden Schulden nicht besonders negativ auf die Zahlungsfä- higkeit der Schuldnerin auswirken werden. Im Rahmen der Gesamtwürdigung fal- len jedoch die zur Schuldensituation gewonnenen Erkenntnisse aus den einge- reichten Bilanzen und Erfolgsrechnungen deutlich stärker ins Gewicht. Diese zei- gen, dass Schuldnerin seit längerem stark überschuldet ist und ihre Zahlungsfä- higkeit in der Vergangenheit nur dank der Zuführung von zusätzlichem Fremdka- pital aufrechterhalten konnte. Erschwerend hinzu kommen die jährlichen Privatbe-

- 13 - züge des Geschäftsführers sowie dessen Vermischung von Geschäfts- und Ei- genmitteln.

b) Insgesamt ist es der Schuldnerin angesichts der aktuellen Bilanzlage, der in den letzten Jahren erheblich angestiegenen Überschuldung sowie den hierzu gänzlich ausgebliebenen Erläuterungen nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit hinreichend darzutun. Allein die Verbindlichkeiten gegenüber der "H._____" und I._____ belaufen sich auf über Fr. 100'000.–. Selbst bei künftig gesteigerten Ein- nahmen ist nicht ersichtlich, wie diese Verbindlichkeiten innert absehbarer Zeit abgebaut werden könnten. Dies gilt umso mehr, wenn die als Privatbezüge bzw. verdeckte Lohnzahlungen zu qualifizierende Entnahmen des Geschäftsführers so- wie dessen Vermischung von Geschäfts- und Eigenmitteln in diesem Umfang fort- gesetzt werden.

c) Die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin erweist sich damit insgesamt nicht als hinreichend glaubhaft im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuer- kannt worden ist, ist der Konkurs neu zu eröffnen. Das örtlich zuständige Konkur- samt Niederglatt wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt.

8) Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Kon- kursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. III.

1) Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldne- rin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und mit dem von der Schuldnerin geleisteten Kostenvorschuss zu

- 14 - verrechnen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen, der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, den Gläubigern nicht, weil ihnen in diesem Verfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind.

2) Der bei der Obergerichtskasse hinterlegte Betrag von Fr. 4'000.– ist an das Konkursamt Niederglatt zu überweisen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen und über die Schuldnerin wird mit Wir- kung ab Montag, 3. August 2026, 13:30 Uhr, der Konkurs eröffnet.

2. Das Konkursamt Niederglatt wird mit der Durchführung des Konkurses be- auftragt.

3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 4'000.– an das Konkursamt Niederglatt zu überweisen.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2 und 13, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerich- tes Dielsdorf (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), das Konkur- samt Niederglatt, ferner im Urteilsdispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Niederhasli-Niederglatt, je ge- gen Empfangsschein.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 15 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw D. Fornara versandt am: