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PS260259

Konkurseröffnung

Zürich OG ·II. Zivilkammer · 2026-07-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Mit Urteil vom 25. Juni 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksge- richts Zürich den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung des Gläubigers von CHF 11'000.– sowie Betreibungskosten von CHF 218.20 (act. 3).

E. 1.2 Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 1. Juli 2026 (Datum der Überbringung) Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung des Konkurses und ersuchte sinngemäss um Bewilligung der Zahlung der Konkursfor- derung aus dem gesperrten Bankkonto (act. 2). Mit Verfügung vom 2. Juli 2026 wurde der Beschwerde insoweit die aufschiebende Wirkung erteilt, als das Kon- kursamt angewiesen wurde, einen Betrag von CHF 11'274.30 für die Hinterlegung der Konkursforderung samt Zinsen und Kosten freizugeben. Zudem wurde die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass sie die Beschwerde bis zum Ablauf der Be- schwerdefrist im Sinne der Erwägungen ergänzen kann (act. 9). Die Verfügung vom 2. Juli 2026 wurde von der Schuldnerin nicht abgeholt und dem Obergericht am 16. Juli 2026 retourniert (act. 10/1). Da die Schuldnerin bereits einen Vor- schuss für die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 750.– geleis- tet hatte (act. 8), wurde von einer Fristansetzung für die Leistung des Kostenvor- schusses abgesehen. Die Beschwerde wurde von der Schuldnerin trotz der Hin- weise in der Verfügung vom 2. Juli 2026 nicht ergänzt.

E. 1.3 Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 6/1-11). Das Verfahren ist spruchreif.

E. 2.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwer- deverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbe- weise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbe- schränkt zugelassen, haben jedoch innert der zehntägigen Beschwerdefrist zu er- folgen. Zu den Kosten, die der Schuldner zur Abwendung des Konkurses zu zah- len hat, gehören nebst den Betreibungskosten auch die Kosten des Konkursam-

- 3 - tes sowie des konkursrichterlichen Verfahrens. Diese sind – ebenfalls – innert der Beschwerdefrist sicherzustellen. Darauf wurde die Schuldnerin in der Verfügung der Kammer vom 2. Juli 2026 hingewiesen (vgl. E. 4.3. und Dispositiv-Ziffer 2 in act. 9).

E. 2.2 Die Schuldnerin hat den vorinstanzlichen Entscheid am 26. Juni 2026 ent- gegengenommen (act. 6/11). Die zehntägige Beschwerdefrist endete damit am

6. Juli 2026.

E. 3.1.1 Per 6. Juli 2026 – und damit noch innert der zehntägigen Beschwerdefrist

– wurde der Betrag von CHF 11'274.30 beim Obergericht des Kantons Zürich hin- terlegt (act. 11). Dieser Betrag deckt die vorstehend erwähnte Konkursforderung der Gläubigerin samt Kosten.

E. 3.1.2 In Bezug auf die Kosten des Konkursamtes sowie des konkursrichterli- chen Verfahrens fehlt allerdings eine Bestätigung des Konkursamtes, wonach diese Kosten sichergestellt worden seien. Folglich hat die Schuldnerin nicht be- wiesen, dass sie die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten (vollständig) hin- terlegt bzw. getilgt hat.

E. 3.2 Darüber hinaus hat die Schuldnerin auch nicht ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht. In ihrer Beschwerde hat sie lediglich geltend gemacht, sie sei vollumfänglich solvent (act. 2 S. 1). Dies reicht nicht aus, um einen Konkurs abzu- wenden, und steht im Widerspruch dazu, dass gemäss dem Jahresabschluss 2025 vom 19. Mai 2026 per Bilanzstichtag eine Überschuldung im Sinne von Art. 725 OR bestand (act. 4/5 S. 5). Zu den eingeleiteten "nötigen Sanierungs- massnahmen" hat sich die Schuldnerin nicht geäussert. Im Recht liegt ferner nur ein Betreibungsregisterauszug der letzten zwei Jahre; darüber hinaus reichte die Schuldnerin keine Stellungnahme zu den noch offenen Schulden ein (vgl. dazu act. 9 E. 4.2. erster und zweiter Spiegelstrich). Weiter verbuchte die Schuldnerin im Geschäftsjahr 2025 einen Verlust von rund CHF 40'000.– (act. 4/5 S. 4), ohne sich in der Beschwerde dazu zu äussern. Es fällt auf, dass der Dienstleistungser- trag im Jahr 2025 im Vergleich zum Vorjahr um die Hälfte einbrach (act. 4/5 S. 3). Der Beschwerde lässt sich auch nichts über laufende und geplante Projekte oder

- 4 - Debitorenforderungen entnehmen. Wie es mit der Geschäftstätigkeit der Schuld- nerin im laufenden Jahr aussieht, bleibt damit offen. Liquide Mittel sind insofern vorhanden, als dass das Geschäftskonto per 30. Juni 2026 einen positiven Saldo von CHF 19'000.– aufweist (act. 4/2). Dies ist aber insofern zu relativieren, als kurz zuvor eine Gutschrift von CHF 25'000.– mit dem Vermerk "Darlehen 2026" verbucht wurde (act. 4/2 S. 5 unten). Mangels anderer Hinweise muss davon aus- gegangen werden, dass es sich um eine Darlehensgewährung zu Gunsten der Schuldnerin und damit um eine Erhöhung der Passiven handelt. Der Umstand, dass die Gutschrift von C._____ stammt, die per 2025 bereits Darlehen von rund CHF 100'000.– gewährt hat (vgl. act. 4/5 S. 2), spricht ebenfalls dafür, dass es sich um eine (weitere) Darlehensgewährung handelt. Mangels Offenlegung ihrer (gesamten) finanziellen Verhältnisse ist es der Schuldnerin nicht gelungen aufzu- zeigen, dass sie in Zukunft in der Lage sein wird, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen und sämtliche bestehende Schulden innert absehbarer Zeit abzu- zahlen.

E. 3.3 Damit ist mangels Nachweises eines Konkurshinderungsgrunds und Glaubhaftmachens der Zahlungsfähigkeit die Beschwerde abzuweisen.

E. 4 Die Schuldnerin ist allerdings auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Kon- kursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

E. 5 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheid- gebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, dem Gläubiger nicht, weil ihm keine Um- triebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind.

- 5 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von CHF 11'274.30 an das Konkursamt Oerlikon-Zürich zu überweisen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Oerlikon-Zürich, ferner im Urteils- Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Zürich 12, je gegen Empfangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260259-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Sarbach, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 17. Juli 2026 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gläubiger und Beschwerdegegner betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirkgerichtes Zürich vom 25. Juni 2026 (EK261478)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 25. Juni 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksge- richts Zürich den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung des Gläubigers von CHF 11'000.– sowie Betreibungskosten von CHF 218.20 (act. 3). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 1. Juli 2026 (Datum der Überbringung) Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung des Konkurses und ersuchte sinngemäss um Bewilligung der Zahlung der Konkursfor- derung aus dem gesperrten Bankkonto (act. 2). Mit Verfügung vom 2. Juli 2026 wurde der Beschwerde insoweit die aufschiebende Wirkung erteilt, als das Kon- kursamt angewiesen wurde, einen Betrag von CHF 11'274.30 für die Hinterlegung der Konkursforderung samt Zinsen und Kosten freizugeben. Zudem wurde die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass sie die Beschwerde bis zum Ablauf der Be- schwerdefrist im Sinne der Erwägungen ergänzen kann (act. 9). Die Verfügung vom 2. Juli 2026 wurde von der Schuldnerin nicht abgeholt und dem Obergericht am 16. Juli 2026 retourniert (act. 10/1). Da die Schuldnerin bereits einen Vor- schuss für die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 750.– geleis- tet hatte (act. 8), wurde von einer Fristansetzung für die Leistung des Kostenvor- schusses abgesehen. Die Beschwerde wurde von der Schuldnerin trotz der Hin- weise in der Verfügung vom 2. Juli 2026 nicht ergänzt. 1.3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 6/1-11). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwer- deverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbe- weise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbe- schränkt zugelassen, haben jedoch innert der zehntägigen Beschwerdefrist zu er- folgen. Zu den Kosten, die der Schuldner zur Abwendung des Konkurses zu zah- len hat, gehören nebst den Betreibungskosten auch die Kosten des Konkursam-

- 3 - tes sowie des konkursrichterlichen Verfahrens. Diese sind – ebenfalls – innert der Beschwerdefrist sicherzustellen. Darauf wurde die Schuldnerin in der Verfügung der Kammer vom 2. Juli 2026 hingewiesen (vgl. E. 4.3. und Dispositiv-Ziffer 2 in act. 9). 2.2. Die Schuldnerin hat den vorinstanzlichen Entscheid am 26. Juni 2026 ent- gegengenommen (act. 6/11). Die zehntägige Beschwerdefrist endete damit am

6. Juli 2026. 3.1.1. Per 6. Juli 2026 – und damit noch innert der zehntägigen Beschwerdefrist

– wurde der Betrag von CHF 11'274.30 beim Obergericht des Kantons Zürich hin- terlegt (act. 11). Dieser Betrag deckt die vorstehend erwähnte Konkursforderung der Gläubigerin samt Kosten. 3.1.2. In Bezug auf die Kosten des Konkursamtes sowie des konkursrichterli- chen Verfahrens fehlt allerdings eine Bestätigung des Konkursamtes, wonach diese Kosten sichergestellt worden seien. Folglich hat die Schuldnerin nicht be- wiesen, dass sie die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten (vollständig) hin- terlegt bzw. getilgt hat. 3.2. Darüber hinaus hat die Schuldnerin auch nicht ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht. In ihrer Beschwerde hat sie lediglich geltend gemacht, sie sei vollumfänglich solvent (act. 2 S. 1). Dies reicht nicht aus, um einen Konkurs abzu- wenden, und steht im Widerspruch dazu, dass gemäss dem Jahresabschluss 2025 vom 19. Mai 2026 per Bilanzstichtag eine Überschuldung im Sinne von Art. 725 OR bestand (act. 4/5 S. 5). Zu den eingeleiteten "nötigen Sanierungs- massnahmen" hat sich die Schuldnerin nicht geäussert. Im Recht liegt ferner nur ein Betreibungsregisterauszug der letzten zwei Jahre; darüber hinaus reichte die Schuldnerin keine Stellungnahme zu den noch offenen Schulden ein (vgl. dazu act. 9 E. 4.2. erster und zweiter Spiegelstrich). Weiter verbuchte die Schuldnerin im Geschäftsjahr 2025 einen Verlust von rund CHF 40'000.– (act. 4/5 S. 4), ohne sich in der Beschwerde dazu zu äussern. Es fällt auf, dass der Dienstleistungser- trag im Jahr 2025 im Vergleich zum Vorjahr um die Hälfte einbrach (act. 4/5 S. 3). Der Beschwerde lässt sich auch nichts über laufende und geplante Projekte oder

- 4 - Debitorenforderungen entnehmen. Wie es mit der Geschäftstätigkeit der Schuld- nerin im laufenden Jahr aussieht, bleibt damit offen. Liquide Mittel sind insofern vorhanden, als dass das Geschäftskonto per 30. Juni 2026 einen positiven Saldo von CHF 19'000.– aufweist (act. 4/2). Dies ist aber insofern zu relativieren, als kurz zuvor eine Gutschrift von CHF 25'000.– mit dem Vermerk "Darlehen 2026" verbucht wurde (act. 4/2 S. 5 unten). Mangels anderer Hinweise muss davon aus- gegangen werden, dass es sich um eine Darlehensgewährung zu Gunsten der Schuldnerin und damit um eine Erhöhung der Passiven handelt. Der Umstand, dass die Gutschrift von C._____ stammt, die per 2025 bereits Darlehen von rund CHF 100'000.– gewährt hat (vgl. act. 4/5 S. 2), spricht ebenfalls dafür, dass es sich um eine (weitere) Darlehensgewährung handelt. Mangels Offenlegung ihrer (gesamten) finanziellen Verhältnisse ist es der Schuldnerin nicht gelungen aufzu- zeigen, dass sie in Zukunft in der Lage sein wird, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen und sämtliche bestehende Schulden innert absehbarer Zeit abzu- zahlen. 3.3. Damit ist mangels Nachweises eines Konkurshinderungsgrunds und Glaubhaftmachens der Zahlungsfähigkeit die Beschwerde abzuweisen.

4. Die Schuldnerin ist allerdings auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Kon- kursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheid- gebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, dem Gläubiger nicht, weil ihm keine Um- triebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind.

- 5 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von CHF 11'274.30 an das Konkursamt Oerlikon-Zürich zu überweisen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Oerlikon-Zürich, ferner im Urteils- Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Zürich 12, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: