Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2025 als Aktiengesellschaft im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregisterauszug bezweckt sie den Grosshandel, Ein- zelhandel und Onlinehandel mit … [Zweck] (act. 5).
E. 1.2 Am 24. Dezember 2025 stellte die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Gläubigerin) beim Konkursgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf (nachfolgend Vorinstanz) gestützt auf Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ein Gesuch um Eröffnung des Konkurses über die Schuldnerin ohne deren vorgängige Betrei- bung (act. 6/1 S. 2). Nach Durchführung des Verfahrens eröffnete die Vorinstanz mit Urteil vom 11. Juni 2026 den Konkurs über die Schuldnerin und beauftragte das Konkursamt Dielsdorf (nachfolgend Konkursamt) mit dem Vollzug. Die Ent- scheidgebühr setzte die Vorinstanz auf Fr. 500.– fest, auferlegte sie der Schuld- nerin und bezog sie aus dem von der Gläubigerin geleisteten Kostenvorschuss. Den Rest des Vorschusses überwies die Vorinstanz dem Konkursamt. Sodann verpflichtete sie die Schuldnerin, der Gläubigerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.– zu bezahlen (act. 6/20 = act. 3 [Aktenexemplar] = act. 4/9, nachfolgend zitiert als act. 3).
E. 1.3 Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 23. Juni 2026 (Datum Poststempel: 25. Juni 2026) rechtzeitig (vgl. act. 6/21/2) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 2 S. 2): "1. Das Konkursdekret des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 11.06.2026 sei aufzuheben.
E. 1.4 Mit Verfügung vom 2. Juli 2026 (act. 7) wurde der Beschwerde einstweilen insoweit aufschiebende Wirkung zuerkannt, als dass der Konkurs eröffnet bleibt, jedoch Vollstreckungshandlungen vorerst zu unterbleiben haben, bereits getrof- fene Sicherungsmassnahmen aber aufrecht zu erhalten sind. Sodann wurde von der Schuldnerin ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– einverlangt, wel- chen sie fristgerecht leistete (vgl. act. 9).
E. 1.5 Die erstinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-21). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2.
E. 2 Das Konkursbegehren der B._____ SA sei abzuweisen.
E. 2.1 Gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG kann eine Gläubigerin ohne vorgän- gige Betreibung beim Konkursgericht die Konkurseröffnung gegen eine der Kon- kursbetreibung unterliegende Schuldnerin verlangen, die ihre Zahlungen einge- stellt hat. Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der ZPO angefochten werden (vgl. Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens
- 4 - dar, sondern sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Entscheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Mängel hin zu überprüfen. Die Beschwerdebegründung hat sich deshalb sachbezogen mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, hat Bestand (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1).
E. 2.2 Was das Novenrecht im Beschwerdeverfahren anbelangt, geht die Rege- lung von Art. 174 SchKG jener gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO vor (vgl. BGer 5A_66/2025 vom 6. Juni 2025, E. 5.4 m.w.H.). Gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG können mit der Beschwerde Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (unechte Noven), unbeschränkt geltend gemacht werden (vgl. Art. 194 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG). Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG enthält zwar auch eine abschliessende Aufzählung zulässiger echter Noven (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht). Diese sind jedoch auf die Kon- kurseröffnung nach vorgängiger Betreibung zugeschnitten. Daraus schliesst die Rechtsprechung, dass im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Konkurseröff- nung ohne vorgängige Betreibung grundsätzlich nur unechte Noven zulässig sind (BGer 5A_660/2025 vom 5. November 2025, E. 2.3.2.; BGer 5A_977/2022 vom
28. Februar 2023, E. 2.1.3; BGer 5A_243/2019 vom 17. Mai 2019, E. 3.1; diffe- renzierend betreffend Gläubigerverzicht bei einer Konkurseröffnung ohne vorgän- gige Betreibung auf Antrag eines Gläubigers BGer 5A_122/2022 vom 21. Juni 2022, E. 3.1; OGer ZH PS250392 vom 6. Januar 2026, E. 2.3).
E. 2.3 Die Schuldnerin stellt den prozessualen Antrag, ihre eingereichten Unterla- gen mit Geschäftsgeheimnissen, Kundendaten, Lieferantenkonditionen und medi- zinischen Informationen seien vertraulich zu behandeln (act. 2 Rechtsbegehren 7). Sinngemäss ersucht sie damit um die Anordnung von Massnahmen im Sinne von Art. 156 ZPO. Gemäss Art. 156 ZPO trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen, wenn die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interesse einer Par- tei oder Dritter, insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, gefährdet. Grund- sätzlich hat dabei die Partei, welche Schutzmassnahmen beantragt, hinreichend zu substantiieren, inwiefern geheim zu haltende Informationen vorliegen (vgl.
- 5 - BGE 134 III 255, E. 2.5). Dem kommt die Schuldnerin nicht nach; sie begründet ihren Antrag nicht weiter. Der prozessuale Antrag ist daher ohne Weiteres abzu- weisen. 3.
E. 3 Der Beschwerde sei superprovisorisch beziehungsweise vorsorg- lich die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
E. 3.1 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, aus den eingereich- ten Unterlagen gehe hervor, dass die Schuldnerin über einen längeren Zeitraum die Zahlungen eingestellt habe. Die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin im Sinne von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG sei damit nachgewiesen (act. 3 E. 2.10). Zwar habe der Betreibungsregisterauszug der Schuldnerin vom 25. November 2025 le- diglich zwei Einträge in bloss geringer Höhe aufgewiesen. Aus dem aktuelleren Betreibungsregisterauszug vom 18. Mai 2026 zeige sich jedoch, dass vom 3. De- zember 2025 bis 4. Mai 2026 acht weitere Betreibungen in der Höhe von Fr. 825'000.– hinzugekommen seien. Neben der Gläubigerin, deren unbestritten gebliebene Forderung sich auf Fr. 350'024.72 belaufe (act. 3 E. 2.2.), sei auch die C._____ SA mit einer erheblichen Forderung im Betreibungsregisterauszug ver- merkt. Bei beiden handle es sich um namhafte Akteure auf dem Schweizer Markt für Fahrzeugreifen. Es sei daher zumindest von der Zahlungseinstellung gegen- über der Gläubigerkategorie der Lieferanten und damit eines wesentlichen Teils der geschäftlichen Aktivität der Schuldnerin auszugehen. Die Erhebung von Rechtsvorschlag selbst gegen eigentlich unbestrittene Forderungen wie jene der Gläubigerin deute zudem auf die systematische Erhebung von Rechtsvorschlägen hin (act. 3 E. 2.8.). Zwar zeige die Schuldnerin die Bereitschaft, Vergleiche mit ih- ren Gläubigern einzugehen und scheinbar vorhandene offene Guthaben einzufor- dern; es sei indessen nicht ersichtlich, in welchem Umfang und in welchem Zeit- raum die Schuldnerin ihre ausstehenden Forderungen begleiche oder bereits be- glichen habe. Aus einem von der Schuldnerin selbst eingereichten Schreiben sei sogar ausdrücklich zu entnehmen, dass sie aktuell über keine frei verfügbaren Mittel verfüge und ihr allenfalls zustehende Guthaben nicht gerichtlich durchset- zen könne. Auch habe die Schuldnerin nicht aufgezeigt, dass sie ihre geschäftli- che Tätigkeit aktiv weiterführe. Über das Geschäftskonto seien lediglich Zahlun- gen von Fr. 439.70 sowie Eingänge von Fr. 358.60 gelaufen. Diese Beträge stün-
- 6 - den in keinem Verhältnis zu den aufgelaufenen Schulden. Aufgrund der vorhan- denen Unterlagen sei von einer auf unabsehbare Zeit bestehenden objektiven Illi- quidität der Schuldnerin auszugehen. Die Schuldnerin sei ausser Stande, die fälli- gen Forderungen ihrer Gläubiger zu befriedigen. Dieser Zustand dauere unterdes- sen mehr als ein halbes Jahr an, ohne dass Fortschritte oder ein aktives Geschäf- ten der Schuldnerin erkennbar wären (act. 3 E. 2.9.).
E. 3.2 Die Schuldnerin bestreitet in ihrer Beschwerde im Wesentlichen, dass eine dauerhafte, konkursrechtlich relevante Zahlungseinstellung vorliege (act. 2 Ziff. 1). Sie habe weder ihren Geschäftsbetrieb eingestellt, noch sei sie zahlungsunwillig; sie erfülle nach wie vor ihre laufenden Verpflichtungen und habe mit einzelnen Geschäftspartnern Abzahlungsvereinbarungen getroffen (act. 2 Ziff. 3, 4). Es hät- ten insbesondere eine vorübergehende Liquiditätsblockade aufgrund erheblicher offener Forderungen gegenüber einer Grosskundin, der D._____ AG, sowie eine schwere gesundheitliche Ausnahmesituation ihres einzigen operativen Organs zu ihrer wirtschaftlichen Situation geführt (act. 2 Ziff. 1, 5, 11). Auf ihre detaillierten Ausführungen ist nachfolgend insoweit einzugehen, als dass sie für die Ent- scheidfindung der Kammer von Relevanz sind.
E. 3.3 Der Begriff der Zahlungseinstellung gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der dem Konkursgericht einen weiten Ermes- sensspielraum verschafft (so auch die Vorinstanz, act. 3 E. 2.4). Die Zahlungsein- stellung ist stets als das äusserlich erkennbare Merkmal der Zahlungsunfähigkeit zu verstehen (BSK SchKG II BRUNNER/BOLLER/FRITSCHI, 3. A. 2021, Art. 190 N 11a; AMMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A. 2013, § 38 N 14). Anzunehmen ist dies unter anderem dann, wenn die Schuld- nerin Betreibungen gegen sich auflaufen lässt und dabei systematisch Rechtsvor- schlag erhebt oder selbst kleinere Beträge nicht mehr bezahlt. Mit solchem Ver- halten zeigt sie, dass sie nicht über genügend liquide Mittel verfügt, um ihren Ver- pflichtungen nachzukommen (BGer 5A_790/2017 vom 3. September 2018, E. 3.2.). Es muss eine auf unabsehbare Zeit bestehende objektive Illiquidität vorlie- gen, welche die Schuldnerin ausserstande setzt, ihre Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen zu befriedigen. Zur Bestimmung des Zeitmasses, ab welchem die
- 7 - Zahlungseinstellung als dauernd geltend kann, müssen stets die Begleitumstände des Einzelfalls mitberücksichtigt werden. Es darf sich jedenfalls nicht um eine nur vorübergehende Zahlungsschwierigkeit handeln, sondern der Schuldner muss sich auf unabsehbare Zeit in dieser Lage befinden. Zahlungsunfähigkeit kann ins- besondere auch dann vorliegen, wenn ein Schuldner über keine liquiden Mittel verfügt, weil diese in ein nicht kurzfristig veräusserbares Objekt investiert sind (BSK SchKG II-BRUNNER/BOLLER/FRITSCHI, a.a.O., Art. 190 N 11a; AMMONN/WALT- HER, a.a.O., § 38, N 14). Die Gläubigerin trägt für die Gläubigereigenschaft und den materiellen Konkursgrund der Zahlungseinstellung nach Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG die Beweislast (vgl. BGer 5A_516/2021 vom 18. Oktober 2021, E. 3.2 und E. 3.2.1; BGer 5A_860/2008 vom 28. Mai 2009, E. 5). Es ist nicht erforderlich, dass der Schuldner alle Zahlungen einstellt. Es ge- nügt, wenn die Zahlungsverweigerung einen wesentlichen Teil seiner geschäftli- chen Aktivitäten betrifft oder sie sich auf einen Hauptgläubiger oder eine Gläubi- gerkategorie bezieht. Selbst die Nichtbefriedigung einer einzelnen Schuld kann auf eine Zahlungseinstellung schliessen lassen, wenn die Schuld bedeutend und die Zahlungsverweigerung dauerhaft ist (vgl. BGE 137 III 460, E. 3.4.1; BGer 5A_198/2025 vom 14. April 2025, E. 3.1). Jedoch begründet die Nichtbegleichung einer bestrittenen Forderung in aller Regel keine Zahlungseinstellung. Mangeln- der Zahlungswille – d.h. eine unterbliebene Zahlung wegen Bestreitung der For- derung – kann nicht mit Zahlungseinstellung (oder Zahlungsunfähigkeit) gleichge- setzt werden (vgl. BGer 5A_82/2023 vom 19. Juli 2023, E. 2.3). Erforderlich ist eine objektive Illiquidität des Schuldners, welche es ihm verunmöglicht, seine Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen zu bezahlen (vgl. BSK SchKG II-BRUN- NER/BOLLER/FRITSCHI, a.a.O., Art. 190 N 11).
E. 3.4 Nach dem Gesagten ist im Rahmen der Konkurseröffnung gestützt auf Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG insbesondere zu prüfen, ob die Schuldnerin zah- lungsunfähig ist, ob sie mithin nicht mehr in der Lage ist, ihre Gläubiger bei Fällig- keit ihrer Forderungen zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob die Schuldnerin grundsätzlich zahlungswillig wäre; entsprechende Ausführungen der Schuldnerin sind daher unbeachtlich (vgl. etwa act. 2 Ziff. 3).
- 8 - Aus den Akten ergibt sich eine beträchtliche Schuldenlast der Schuldnerin. So wurden seit dem 8. Oktober 2025 zehn Betreibungen in der Gesamtsumme von Fr. 829'859.66 gegen sie eingeleitet (vgl. Betreibungsregisterauszug vom
18. Mai 2026, act. 6/16/2). Sie erhob in sieben Fällen – und insbesondere auch mit Bezug auf die unbestrittene Forderung der Gläubigerin in der Höhe von zuletzt Fr. 350'024.72 (vgl. act. 2 Ziff. 1) – Rechtsvorschlag, was, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, darauf hindeutet, dass sie dies in systematischer Weise tat. Daran vermag auch der Einwand der Schuldnerin nichts zu ändern, wonach sie jeweils Rechtsvorschlag erhoben habe, um unklare, bestrittene oder noch nicht bereinigte Forderungen rechtlich überprüfen zu lassen (vgl. act. 2 Ziff. 4). Sie anerkennt da- bei gerade selbst, dass sie auch aufgrund ihrer "vorübergehenden Liquiditäts- krise" und "laufenden Sanierungsbemühungen" (vgl. ebenso act. 2 Ziff. 4) Rechts- vorschlag erhob, dieser also auch der Verzögerung diente. Darüber hinaus zeigte die Schuldnerin bis zuletzt nicht auf, welche der betriebenen Forderungen wes- halb nicht bestehen und welche mittlerweile durch Vergleich, Abzahlungsverein- barung, Gutschrift, Bereinigung oder anderweitige Verständigung zumindest teil- weise erledigt worden sein sollen (vgl. act. 2 Ziff. 4). Da im Übrigen auch aus der von der Schuldnerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Zwischenbilanz per
11. Juni 2026 kurzfristiges Fremdkapital in der Höhe von Fr. 825'557.18 hervor- geht (act. 4/6) und gemäss Gläubigerliste gar Kreditoren über Fr. 910'256.26 be- stehen sollen (act. 4/19), ist erstellt, dass nach wie vor erhebliche Gläubigerforde- rungen existieren. Diese Gläubigerforderungen scheinen – soweit nachvollziehbar
– im Umfang von Fr. 789'901.80 bereits fällig zu sein (vgl. Fälligkeitsdaten in act. 4/19). Gemäss von der Schuldnerin vorgenommenen Kategorisierungen handelt es sich sodann im Umfang von Fr. 760'910.23 um Forderungen aus Warenliefe- rungen, so auch bei der Forderung der Gläubigerin. Es ist nicht ersichtlich, dass die Schuldnerin über die notwendige Liquidität verfügen würde, um diese substantiellen Ausstände – sei es ihrer Lieferanten oder darüber hinaus – begleichen zu können. Zwar soll sie gemäss Zwischenbi- lanz vom 11. Juni 2026 über Umlaufvermögen von Fr. 1'022'350.54 verfügen; da- von entfallen aber alleine Fr. 933'398.03 auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und Fr. 79'045.32 auf übrige kurzfristige Forderungen (act. 4/6). Dem
- 9 - widersprechend sollen gemäss separater Debitorenliste offene Forderungen ge- genüber Kunden über Fr. 875'299.30 bestehen, wobei davon Fr. 854'545.50 auf nur zwei Debitoren entfallen (act. 4/21). Dass diesbezüglich ein baldiger Zah- lungseingang zu erwarten wäre, ist nicht ersichtlich und auch die Schuldnerin macht dies nicht geltend. In Bezug auf die Forderung gegenüber der D._____ AG im Betrag von Fr. 634'213.83 betont die Schuldnerin vielmehr selbst, dass sie diese erst noch gerichtlich durchsetzen müsse (vgl. Ausführungen in act. 2 Ziff. 5 ff.). Hinsichtlich der zweiten namhaften Forderung über Fr. 220'331.67 ist nicht bekannt, wer die Schuldnerin ist oder auf welchen Leistungen diese Forderung basieren soll; es fehlt an aussagekräftigen Dokumenten wie etwa ausgestellten Rechnungen. Selbst wenn mit der Begleichung dieser Forderung gerechnet wer- den könnte, würde sie indes bei weitem nicht reichen, um die bereits fälligen Rechnungen der Gläubiger und insbesondere der Lieferanten decken zu können. Im Übrigen führt die Schuldnerin selbst aus, sie sei zur Befriedigung ihrer Gläubi- ger auf die Durchsetzung der Forderung gegenüber der D._____ AG angewiesen (vgl. act. 2 Ziff. 13 in fine und Ziff. 16). Dass die Schuldnerin über andere sofort verfügbare Mittel wie etwa Bankkontoguthaben verfügen würde, macht sie weder selbst geltend, noch ergibt sich dies aus den Akten (vgl. Zwischenbilanz per 11. Juni 2026, wonach gar ein negativer Kontostand bestehen soll, act. 7/6). In Anbetracht der erheblichen fälligen Ausstände der Schuldnerin, welche insbesondere ihre Lieferanten umfassen, und der zurzeit mangelnden flüssigen Mittel, um ihre Gläubiger fristgerecht zu befriedigen, ist nach dem Gesagten ohne Weiteres von der Zahlungseinstellung der Schuldnerin auszugehen. Daran ändert nichts, wenn die Schuldnerin, wie von ihr geltend gemacht, zumindest weiterhin laufende Verpflichtungen wie Mietkosten und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt (vgl. act. 2 Ziff. 2): Es handelt es sich dabei um vergleichsweise geringe Beträge; zudem wurden die von der Schuldnerin belegten Zahlungen mehrheitlich nicht über ihr eigenes Konto, sondern über das Konto des einzigen Mitglied des Ver- waltungsrates der Schuldnerin getätigt (vgl. act. 4/1 Beilagen 1-4; act. 6/13/1-8). Auch ist vorliegend nicht relevant, wenn die Schuldnerin ausführt, sie führe ihren Geschäftsbetrieb nach wie vor weiter (vgl. act. 2 Ziff. 2), was sich etwa in der fort- gesetzten Kommunikation mit Geschäftspartnern, Ausführung von Rückgaben
- 10 - und Gutschriften sowie konkreten Bemühungen um Vergleichs- und Zahlungslö- sungen zeige (act. 2 Ziff. 3). Dass sie dadurch in der Lage wäre, ihre offenen For- derungen zu begleichen, ist nicht ersichtlich. Vielmehr weisen die Bemühungen um Vergleichs- und Abzahlungsvereinbarungen darauf hin, dass sie eben gerade nicht über die zur Befriedigung ihrer Gläubiger notwendige Liquidität verfügt.
E. 3.5 Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungseinstellung der Schuldnerin dauerhaft ist oder ob es sich – wie von ihr geltend gemacht – lediglich um eine vorüberge- hende bzw. kurzfristige Liquiditätsblockade handelt (act. 2 Ziff. 2. Ziff. 5). Gemäss Darstellung der Schuldnerin hängt ihr Liquiditätsengpass im Wesentlichen damit zusammen, dass sich ihre grösste Kundin, die D._____ AG, weigere, eine ausste- hende Forderung über Fr. 634'213.83 zu begleichen (act. 2 Ziff. 5 und Ziff. 16). Auch wenn sich die Schuldnerin ausführlich zum Hintergrund dieser Forderung äussert (vgl. act. 2 Ziff. 5 ff.), bleibt unklar, ob und wann die entsprechende Forde- rung einbringlich sein wird. Aus dem Umstand, dass die Schuldnerin bereits seit November 2025 hervorhebt, dass ihre fehlende Liquidität mit der nicht begliche- nen Forderung der D._____ AG zusammenhängt (vgl. act. 4/4), die D._____ AG in der von der Schuldnerin erhobenen Betreibung vom 16. April 2026 Rechtsvor- schlag erhoben hat (act. 4/7) und selbst eine Betreibung gegen die Schuldnerin einleitete (vgl. act. 6/16/2), ist ersichtlich, dass sich diese der Forderung wider- setzt. Entsprechend kann nicht von einem Mittelzufluss in absehbarer Zukunft ausgegangen werden. Daran ändert auch nichts, wenn die Schuldnerin zwischen- zeitlich ein Schlichtungsverfahren gegen die D._____ AG anhängig machte (vgl. act. 4/11). Die Leistungsklage befindet sich damit erst im Anfangsstadium und an- gesichts der durchschnittlichen Verfahrensdauer eines Forderungsprozesses ist nicht damit zu rechnen, dass die Forderung, falls überhaupt, innert nützlicher Frist durchgesetzt werden könnte. Nachdem die Schuldnerin nun bereits seit mindes- tens Mitte Juli 2025 bzw. November 2025 insbesondere ihre zwei grössten Gläu- bigerinnen (vgl. act. 4/19) nicht mehr bedienen kann, und wie gesehen nicht ab- sehbar ist, wann sie über die dafür erforderlichen Mittel verfügen wird, kann ent- gegen der Schuldnerin nicht mehr von einem nur vorübergehenden Liquiditäts- engpass ausgegangen werden. Ihre Illiquidität ist vielmehr (auch angesichts der erst kurzen Existenz der Schuldnerin) als dauerhaft zu betrachten.
- 11 -
E. 3.6 An der Dauerhaftigkeit der Zahlungseinstellung der Schuldnerin vermag schliesslich auch nichts zu ändern, wenn diese durch die gesundheitlichen Ein- schränkungen ihres einzigen Verwaltungsrates begünstigt bzw. verursacht wor- den sein sollte (vgl. act. 2 Ziff. 11 ff.). Auch wenn die Darstellung der Schuldnerin zutreffen sollte, und ihr Verwaltungsrat erst jetzt wieder in der Lage wäre, die For- derung gegenüber der D._____ AG einzutreiben, so bliebe die Ausgangslage die gleiche wie zuvor genannt, und es ist nicht absehbar, ob und wann die Forderung gerichtlich durchgesetzt werden kann und die Zahlung tatsächlich eingeht. Es kann damit im vorliegenden Verfahren eine Auseinandersetzung mit dem Beweis- wert des von der Schuldnerin eingereichten Arztzeugnisses unterbleiben. Der Vollständigkeit halber ist aber darauf hinzuweisen, dass dieses jedenfalls insofern Fragen aufwirft, als dass es darin zwar heisst, dem Verwaltungsrat der Schuldne- rin könne eine Urteilsunfähigkeit über den Zeitraum von rund einem Jahr aufgrund einer psychologischen bzw. psychiatrischen Erkrankung attestiert werden, aber der Aussteller – bei dem unklar ist, ob es sich um den behandelnden Arzt handelt
– offenbar kein Psychologe oder Psychiater ist, sondern als praktischer Arzt und Facharzt für Chirurgie firmiert (vgl. act. 4/18). Aufgrund der weitgehenden zivil- rechtlichen Folgen einer Urteilsunfähigkeit (vgl. Art. 18 ZGB), ist zumindest zwei- felhaft, ob damit tatsächlich eine Urteilsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes ge- meint ist. Dies bedürfte weiterer Abklärungen. Wenn im Arztzeugnis vom 25. Juni 2026 pauschal festgehalten wird, dass ab 1. Juli 2025 eine Urteilsunfähigkeit be- steht, wird eine vom Gericht nicht zu beachtende rechtliche Würdigung gemacht, und jedenfalls nicht eine ärztliche Sicht einer Krankheit dargelegt, die allenfalls Rückschlüsse auf eine – vom Gericht festzustellende – Urteilsunfähigkeit des Ver- waltungsrates (in Bezug auf konkrete Rechtsgeschäfte etc.) zuliessen.
E. 3.7 Zusammengefasst ging die Vorinstanz zu Recht von einer Zahlungseinstel- lung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG aus. Somit ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuwei- sen (act. 2 Rechtsbegehren 1 bis 5).
- 12 - 4.
E. 4 Das Konkursamt sei anzuweisen, bis zum Entscheid über die Be- schwerde keine Verwertungshandlungen vorzunehmen, soweit solche nicht zur blossen Sicherung der Konkursmasse zwingend erforderlich sind.
- 3 -
E. 4.1 Die Schuldnerin stellt eventualiter den Antrag, ihr sei Gelegenheit zu ge- ben, ein Gesuch um Nachlassstundung einzureichen (act. 2 Rechtsbegehren 6; act. 2 Ziff. 16).
E. 4.2 Soweit ein Gesuch um Nachlassstundung zum jetzigen Zeitpunkt über- haupt noch gestellt werden könnte (vgl. oben E. 2.3.), so wäre es jedenfalls inner- halb der Rechtsmittelfrist vollständig begründet einzureichen gewesen (vgl. Art. 293 lit. a SchKG). Dies unterlässt die Schuldnerin; sie beschränkt sich auf pau- schale Ausführungen und legt insbesondere keinen provisorischen Sanierungs- plan vor. Nachdem die Schuldnerin ihre Sanierungsaussichten insbesondere von der Durchsetzung ihrer Forderung gegenüber der D._____ AG abhängig macht (vgl. act. 2 Ziff. 16), wie gesehen aber in keiner Weise absehbar ist, ob und wann mit einem entsprechenden Mittelzufluss gerechnet werden könnte, sind im Übri- gen auch keine Anhaltspunkte für eine Sanierung ersichtlich. Die Beschwerde ist damit auch diesbezüglich abzuweisen.
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Schuldnerin abzuweisen. Es bleibt bei der Konkurseröffnung.
6. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Schuldnerin für das Beschwerde- verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 750.– festzuset- zen und mit dem von der Schuldnerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrech- nen. Es ist der Schuldnerin wegen ihres Unterliegens und der Gläubigerin man- gels entstandener Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
E. 5 Eventualtier sei die Sache zur neuen Beurteilung unter Berück- sichtigung der neu eingereichten Unterlagen, medizinischen Er- kenntnisse und aktualisierten finanziellen Aufarbeitung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6 Sub-eventualiter sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu ge- ben, die laufenden Sanierungsbemühungen weiterzuführen bezie- hungsweise ein Gesuch um provisorische Nachlassstundung nach Art. 293 ff. SchKG einzureichen.
E. 7 Die eingereichten Unterlagen mit Geschäftsgeheimnissen, Kun- dendaten, Lieferantenkonditionen und medizinischen Informatio- nen seien vertraulich zu behandeln und der Gegenpartei nur so- weit zugänglich zu machen, als dies für das Verfahren zwingend erforderlich ist.
E. 8 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegnerin."
Dispositiv
- Das Gesuch der Schuldnerin um Erlass von Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 156 ZPO wird abgewiesen.
- Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. - 13 - Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Dielsdorf, ferner im Urteils-Disposi- tiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungs- amt Dielsdorf-Nord, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 14 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260255-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler Beschluss und Urteil vom 6. August 2026 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ SA, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X2._____ betreffend Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 11. Juni 2026 (EK250875)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2025 als Aktiengesellschaft im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregisterauszug bezweckt sie den Grosshandel, Ein- zelhandel und Onlinehandel mit … [Zweck] (act. 5). 1.2. Am 24. Dezember 2025 stellte die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Gläubigerin) beim Konkursgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf (nachfolgend Vorinstanz) gestützt auf Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ein Gesuch um Eröffnung des Konkurses über die Schuldnerin ohne deren vorgängige Betrei- bung (act. 6/1 S. 2). Nach Durchführung des Verfahrens eröffnete die Vorinstanz mit Urteil vom 11. Juni 2026 den Konkurs über die Schuldnerin und beauftragte das Konkursamt Dielsdorf (nachfolgend Konkursamt) mit dem Vollzug. Die Ent- scheidgebühr setzte die Vorinstanz auf Fr. 500.– fest, auferlegte sie der Schuld- nerin und bezog sie aus dem von der Gläubigerin geleisteten Kostenvorschuss. Den Rest des Vorschusses überwies die Vorinstanz dem Konkursamt. Sodann verpflichtete sie die Schuldnerin, der Gläubigerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.– zu bezahlen (act. 6/20 = act. 3 [Aktenexemplar] = act. 4/9, nachfolgend zitiert als act. 3). 1.3. Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 23. Juni 2026 (Datum Poststempel: 25. Juni 2026) rechtzeitig (vgl. act. 6/21/2) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 2 S. 2): "1. Das Konkursdekret des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 11.06.2026 sei aufzuheben.
2. Das Konkursbegehren der B._____ SA sei abzuweisen.
3. Der Beschwerde sei superprovisorisch beziehungsweise vorsorg- lich die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Das Konkursamt sei anzuweisen, bis zum Entscheid über die Be- schwerde keine Verwertungshandlungen vorzunehmen, soweit solche nicht zur blossen Sicherung der Konkursmasse zwingend erforderlich sind.
- 3 -
5. Eventualtier sei die Sache zur neuen Beurteilung unter Berück- sichtigung der neu eingereichten Unterlagen, medizinischen Er- kenntnisse und aktualisierten finanziellen Aufarbeitung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Sub-eventualiter sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu ge- ben, die laufenden Sanierungsbemühungen weiterzuführen bezie- hungsweise ein Gesuch um provisorische Nachlassstundung nach Art. 293 ff. SchKG einzureichen.
7. Die eingereichten Unterlagen mit Geschäftsgeheimnissen, Kun- dendaten, Lieferantenkonditionen und medizinischen Informatio- nen seien vertraulich zu behandeln und der Gegenpartei nur so- weit zugänglich zu machen, als dies für das Verfahren zwingend erforderlich ist.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegnerin." 1.4. Mit Verfügung vom 2. Juli 2026 (act. 7) wurde der Beschwerde einstweilen insoweit aufschiebende Wirkung zuerkannt, als dass der Konkurs eröffnet bleibt, jedoch Vollstreckungshandlungen vorerst zu unterbleiben haben, bereits getrof- fene Sicherungsmassnahmen aber aufrecht zu erhalten sind. Sodann wurde von der Schuldnerin ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– einverlangt, wel- chen sie fristgerecht leistete (vgl. act. 9). 1.5. Die erstinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-21). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG kann eine Gläubigerin ohne vorgän- gige Betreibung beim Konkursgericht die Konkurseröffnung gegen eine der Kon- kursbetreibung unterliegende Schuldnerin verlangen, die ihre Zahlungen einge- stellt hat. Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der ZPO angefochten werden (vgl. Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens
- 4 - dar, sondern sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Entscheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Mängel hin zu überprüfen. Die Beschwerdebegründung hat sich deshalb sachbezogen mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, hat Bestand (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1). 2.2. Was das Novenrecht im Beschwerdeverfahren anbelangt, geht die Rege- lung von Art. 174 SchKG jener gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO vor (vgl. BGer 5A_66/2025 vom 6. Juni 2025, E. 5.4 m.w.H.). Gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG können mit der Beschwerde Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (unechte Noven), unbeschränkt geltend gemacht werden (vgl. Art. 194 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG). Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG enthält zwar auch eine abschliessende Aufzählung zulässiger echter Noven (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht). Diese sind jedoch auf die Kon- kurseröffnung nach vorgängiger Betreibung zugeschnitten. Daraus schliesst die Rechtsprechung, dass im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Konkurseröff- nung ohne vorgängige Betreibung grundsätzlich nur unechte Noven zulässig sind (BGer 5A_660/2025 vom 5. November 2025, E. 2.3.2.; BGer 5A_977/2022 vom
28. Februar 2023, E. 2.1.3; BGer 5A_243/2019 vom 17. Mai 2019, E. 3.1; diffe- renzierend betreffend Gläubigerverzicht bei einer Konkurseröffnung ohne vorgän- gige Betreibung auf Antrag eines Gläubigers BGer 5A_122/2022 vom 21. Juni 2022, E. 3.1; OGer ZH PS250392 vom 6. Januar 2026, E. 2.3). 2.3. Die Schuldnerin stellt den prozessualen Antrag, ihre eingereichten Unterla- gen mit Geschäftsgeheimnissen, Kundendaten, Lieferantenkonditionen und medi- zinischen Informationen seien vertraulich zu behandeln (act. 2 Rechtsbegehren 7). Sinngemäss ersucht sie damit um die Anordnung von Massnahmen im Sinne von Art. 156 ZPO. Gemäss Art. 156 ZPO trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen, wenn die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interesse einer Par- tei oder Dritter, insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, gefährdet. Grund- sätzlich hat dabei die Partei, welche Schutzmassnahmen beantragt, hinreichend zu substantiieren, inwiefern geheim zu haltende Informationen vorliegen (vgl.
- 5 - BGE 134 III 255, E. 2.5). Dem kommt die Schuldnerin nicht nach; sie begründet ihren Antrag nicht weiter. Der prozessuale Antrag ist daher ohne Weiteres abzu- weisen. 3. 3.1. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, aus den eingereich- ten Unterlagen gehe hervor, dass die Schuldnerin über einen längeren Zeitraum die Zahlungen eingestellt habe. Die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin im Sinne von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG sei damit nachgewiesen (act. 3 E. 2.10). Zwar habe der Betreibungsregisterauszug der Schuldnerin vom 25. November 2025 le- diglich zwei Einträge in bloss geringer Höhe aufgewiesen. Aus dem aktuelleren Betreibungsregisterauszug vom 18. Mai 2026 zeige sich jedoch, dass vom 3. De- zember 2025 bis 4. Mai 2026 acht weitere Betreibungen in der Höhe von Fr. 825'000.– hinzugekommen seien. Neben der Gläubigerin, deren unbestritten gebliebene Forderung sich auf Fr. 350'024.72 belaufe (act. 3 E. 2.2.), sei auch die C._____ SA mit einer erheblichen Forderung im Betreibungsregisterauszug ver- merkt. Bei beiden handle es sich um namhafte Akteure auf dem Schweizer Markt für Fahrzeugreifen. Es sei daher zumindest von der Zahlungseinstellung gegen- über der Gläubigerkategorie der Lieferanten und damit eines wesentlichen Teils der geschäftlichen Aktivität der Schuldnerin auszugehen. Die Erhebung von Rechtsvorschlag selbst gegen eigentlich unbestrittene Forderungen wie jene der Gläubigerin deute zudem auf die systematische Erhebung von Rechtsvorschlägen hin (act. 3 E. 2.8.). Zwar zeige die Schuldnerin die Bereitschaft, Vergleiche mit ih- ren Gläubigern einzugehen und scheinbar vorhandene offene Guthaben einzufor- dern; es sei indessen nicht ersichtlich, in welchem Umfang und in welchem Zeit- raum die Schuldnerin ihre ausstehenden Forderungen begleiche oder bereits be- glichen habe. Aus einem von der Schuldnerin selbst eingereichten Schreiben sei sogar ausdrücklich zu entnehmen, dass sie aktuell über keine frei verfügbaren Mittel verfüge und ihr allenfalls zustehende Guthaben nicht gerichtlich durchset- zen könne. Auch habe die Schuldnerin nicht aufgezeigt, dass sie ihre geschäftli- che Tätigkeit aktiv weiterführe. Über das Geschäftskonto seien lediglich Zahlun- gen von Fr. 439.70 sowie Eingänge von Fr. 358.60 gelaufen. Diese Beträge stün-
- 6 - den in keinem Verhältnis zu den aufgelaufenen Schulden. Aufgrund der vorhan- denen Unterlagen sei von einer auf unabsehbare Zeit bestehenden objektiven Illi- quidität der Schuldnerin auszugehen. Die Schuldnerin sei ausser Stande, die fälli- gen Forderungen ihrer Gläubiger zu befriedigen. Dieser Zustand dauere unterdes- sen mehr als ein halbes Jahr an, ohne dass Fortschritte oder ein aktives Geschäf- ten der Schuldnerin erkennbar wären (act. 3 E. 2.9.). 3.2. Die Schuldnerin bestreitet in ihrer Beschwerde im Wesentlichen, dass eine dauerhafte, konkursrechtlich relevante Zahlungseinstellung vorliege (act. 2 Ziff. 1). Sie habe weder ihren Geschäftsbetrieb eingestellt, noch sei sie zahlungsunwillig; sie erfülle nach wie vor ihre laufenden Verpflichtungen und habe mit einzelnen Geschäftspartnern Abzahlungsvereinbarungen getroffen (act. 2 Ziff. 3, 4). Es hät- ten insbesondere eine vorübergehende Liquiditätsblockade aufgrund erheblicher offener Forderungen gegenüber einer Grosskundin, der D._____ AG, sowie eine schwere gesundheitliche Ausnahmesituation ihres einzigen operativen Organs zu ihrer wirtschaftlichen Situation geführt (act. 2 Ziff. 1, 5, 11). Auf ihre detaillierten Ausführungen ist nachfolgend insoweit einzugehen, als dass sie für die Ent- scheidfindung der Kammer von Relevanz sind. 3.3. Der Begriff der Zahlungseinstellung gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der dem Konkursgericht einen weiten Ermes- sensspielraum verschafft (so auch die Vorinstanz, act. 3 E. 2.4). Die Zahlungsein- stellung ist stets als das äusserlich erkennbare Merkmal der Zahlungsunfähigkeit zu verstehen (BSK SchKG II BRUNNER/BOLLER/FRITSCHI, 3. A. 2021, Art. 190 N 11a; AMMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A. 2013, § 38 N 14). Anzunehmen ist dies unter anderem dann, wenn die Schuld- nerin Betreibungen gegen sich auflaufen lässt und dabei systematisch Rechtsvor- schlag erhebt oder selbst kleinere Beträge nicht mehr bezahlt. Mit solchem Ver- halten zeigt sie, dass sie nicht über genügend liquide Mittel verfügt, um ihren Ver- pflichtungen nachzukommen (BGer 5A_790/2017 vom 3. September 2018, E. 3.2.). Es muss eine auf unabsehbare Zeit bestehende objektive Illiquidität vorlie- gen, welche die Schuldnerin ausserstande setzt, ihre Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen zu befriedigen. Zur Bestimmung des Zeitmasses, ab welchem die
- 7 - Zahlungseinstellung als dauernd geltend kann, müssen stets die Begleitumstände des Einzelfalls mitberücksichtigt werden. Es darf sich jedenfalls nicht um eine nur vorübergehende Zahlungsschwierigkeit handeln, sondern der Schuldner muss sich auf unabsehbare Zeit in dieser Lage befinden. Zahlungsunfähigkeit kann ins- besondere auch dann vorliegen, wenn ein Schuldner über keine liquiden Mittel verfügt, weil diese in ein nicht kurzfristig veräusserbares Objekt investiert sind (BSK SchKG II-BRUNNER/BOLLER/FRITSCHI, a.a.O., Art. 190 N 11a; AMMONN/WALT- HER, a.a.O., § 38, N 14). Die Gläubigerin trägt für die Gläubigereigenschaft und den materiellen Konkursgrund der Zahlungseinstellung nach Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG die Beweislast (vgl. BGer 5A_516/2021 vom 18. Oktober 2021, E. 3.2 und E. 3.2.1; BGer 5A_860/2008 vom 28. Mai 2009, E. 5). Es ist nicht erforderlich, dass der Schuldner alle Zahlungen einstellt. Es ge- nügt, wenn die Zahlungsverweigerung einen wesentlichen Teil seiner geschäftli- chen Aktivitäten betrifft oder sie sich auf einen Hauptgläubiger oder eine Gläubi- gerkategorie bezieht. Selbst die Nichtbefriedigung einer einzelnen Schuld kann auf eine Zahlungseinstellung schliessen lassen, wenn die Schuld bedeutend und die Zahlungsverweigerung dauerhaft ist (vgl. BGE 137 III 460, E. 3.4.1; BGer 5A_198/2025 vom 14. April 2025, E. 3.1). Jedoch begründet die Nichtbegleichung einer bestrittenen Forderung in aller Regel keine Zahlungseinstellung. Mangeln- der Zahlungswille – d.h. eine unterbliebene Zahlung wegen Bestreitung der For- derung – kann nicht mit Zahlungseinstellung (oder Zahlungsunfähigkeit) gleichge- setzt werden (vgl. BGer 5A_82/2023 vom 19. Juli 2023, E. 2.3). Erforderlich ist eine objektive Illiquidität des Schuldners, welche es ihm verunmöglicht, seine Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen zu bezahlen (vgl. BSK SchKG II-BRUN- NER/BOLLER/FRITSCHI, a.a.O., Art. 190 N 11). 3.4. Nach dem Gesagten ist im Rahmen der Konkurseröffnung gestützt auf Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG insbesondere zu prüfen, ob die Schuldnerin zah- lungsunfähig ist, ob sie mithin nicht mehr in der Lage ist, ihre Gläubiger bei Fällig- keit ihrer Forderungen zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob die Schuldnerin grundsätzlich zahlungswillig wäre; entsprechende Ausführungen der Schuldnerin sind daher unbeachtlich (vgl. etwa act. 2 Ziff. 3).
- 8 - Aus den Akten ergibt sich eine beträchtliche Schuldenlast der Schuldnerin. So wurden seit dem 8. Oktober 2025 zehn Betreibungen in der Gesamtsumme von Fr. 829'859.66 gegen sie eingeleitet (vgl. Betreibungsregisterauszug vom
18. Mai 2026, act. 6/16/2). Sie erhob in sieben Fällen – und insbesondere auch mit Bezug auf die unbestrittene Forderung der Gläubigerin in der Höhe von zuletzt Fr. 350'024.72 (vgl. act. 2 Ziff. 1) – Rechtsvorschlag, was, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, darauf hindeutet, dass sie dies in systematischer Weise tat. Daran vermag auch der Einwand der Schuldnerin nichts zu ändern, wonach sie jeweils Rechtsvorschlag erhoben habe, um unklare, bestrittene oder noch nicht bereinigte Forderungen rechtlich überprüfen zu lassen (vgl. act. 2 Ziff. 4). Sie anerkennt da- bei gerade selbst, dass sie auch aufgrund ihrer "vorübergehenden Liquiditäts- krise" und "laufenden Sanierungsbemühungen" (vgl. ebenso act. 2 Ziff. 4) Rechts- vorschlag erhob, dieser also auch der Verzögerung diente. Darüber hinaus zeigte die Schuldnerin bis zuletzt nicht auf, welche der betriebenen Forderungen wes- halb nicht bestehen und welche mittlerweile durch Vergleich, Abzahlungsverein- barung, Gutschrift, Bereinigung oder anderweitige Verständigung zumindest teil- weise erledigt worden sein sollen (vgl. act. 2 Ziff. 4). Da im Übrigen auch aus der von der Schuldnerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Zwischenbilanz per
11. Juni 2026 kurzfristiges Fremdkapital in der Höhe von Fr. 825'557.18 hervor- geht (act. 4/6) und gemäss Gläubigerliste gar Kreditoren über Fr. 910'256.26 be- stehen sollen (act. 4/19), ist erstellt, dass nach wie vor erhebliche Gläubigerforde- rungen existieren. Diese Gläubigerforderungen scheinen – soweit nachvollziehbar
– im Umfang von Fr. 789'901.80 bereits fällig zu sein (vgl. Fälligkeitsdaten in act. 4/19). Gemäss von der Schuldnerin vorgenommenen Kategorisierungen handelt es sich sodann im Umfang von Fr. 760'910.23 um Forderungen aus Warenliefe- rungen, so auch bei der Forderung der Gläubigerin. Es ist nicht ersichtlich, dass die Schuldnerin über die notwendige Liquidität verfügen würde, um diese substantiellen Ausstände – sei es ihrer Lieferanten oder darüber hinaus – begleichen zu können. Zwar soll sie gemäss Zwischenbi- lanz vom 11. Juni 2026 über Umlaufvermögen von Fr. 1'022'350.54 verfügen; da- von entfallen aber alleine Fr. 933'398.03 auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und Fr. 79'045.32 auf übrige kurzfristige Forderungen (act. 4/6). Dem
- 9 - widersprechend sollen gemäss separater Debitorenliste offene Forderungen ge- genüber Kunden über Fr. 875'299.30 bestehen, wobei davon Fr. 854'545.50 auf nur zwei Debitoren entfallen (act. 4/21). Dass diesbezüglich ein baldiger Zah- lungseingang zu erwarten wäre, ist nicht ersichtlich und auch die Schuldnerin macht dies nicht geltend. In Bezug auf die Forderung gegenüber der D._____ AG im Betrag von Fr. 634'213.83 betont die Schuldnerin vielmehr selbst, dass sie diese erst noch gerichtlich durchsetzen müsse (vgl. Ausführungen in act. 2 Ziff. 5 ff.). Hinsichtlich der zweiten namhaften Forderung über Fr. 220'331.67 ist nicht bekannt, wer die Schuldnerin ist oder auf welchen Leistungen diese Forderung basieren soll; es fehlt an aussagekräftigen Dokumenten wie etwa ausgestellten Rechnungen. Selbst wenn mit der Begleichung dieser Forderung gerechnet wer- den könnte, würde sie indes bei weitem nicht reichen, um die bereits fälligen Rechnungen der Gläubiger und insbesondere der Lieferanten decken zu können. Im Übrigen führt die Schuldnerin selbst aus, sie sei zur Befriedigung ihrer Gläubi- ger auf die Durchsetzung der Forderung gegenüber der D._____ AG angewiesen (vgl. act. 2 Ziff. 13 in fine und Ziff. 16). Dass die Schuldnerin über andere sofort verfügbare Mittel wie etwa Bankkontoguthaben verfügen würde, macht sie weder selbst geltend, noch ergibt sich dies aus den Akten (vgl. Zwischenbilanz per 11. Juni 2026, wonach gar ein negativer Kontostand bestehen soll, act. 7/6). In Anbetracht der erheblichen fälligen Ausstände der Schuldnerin, welche insbesondere ihre Lieferanten umfassen, und der zurzeit mangelnden flüssigen Mittel, um ihre Gläubiger fristgerecht zu befriedigen, ist nach dem Gesagten ohne Weiteres von der Zahlungseinstellung der Schuldnerin auszugehen. Daran ändert nichts, wenn die Schuldnerin, wie von ihr geltend gemacht, zumindest weiterhin laufende Verpflichtungen wie Mietkosten und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt (vgl. act. 2 Ziff. 2): Es handelt es sich dabei um vergleichsweise geringe Beträge; zudem wurden die von der Schuldnerin belegten Zahlungen mehrheitlich nicht über ihr eigenes Konto, sondern über das Konto des einzigen Mitglied des Ver- waltungsrates der Schuldnerin getätigt (vgl. act. 4/1 Beilagen 1-4; act. 6/13/1-8). Auch ist vorliegend nicht relevant, wenn die Schuldnerin ausführt, sie führe ihren Geschäftsbetrieb nach wie vor weiter (vgl. act. 2 Ziff. 2), was sich etwa in der fort- gesetzten Kommunikation mit Geschäftspartnern, Ausführung von Rückgaben
- 10 - und Gutschriften sowie konkreten Bemühungen um Vergleichs- und Zahlungslö- sungen zeige (act. 2 Ziff. 3). Dass sie dadurch in der Lage wäre, ihre offenen For- derungen zu begleichen, ist nicht ersichtlich. Vielmehr weisen die Bemühungen um Vergleichs- und Abzahlungsvereinbarungen darauf hin, dass sie eben gerade nicht über die zur Befriedigung ihrer Gläubiger notwendige Liquidität verfügt. 3.5. Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungseinstellung der Schuldnerin dauerhaft ist oder ob es sich – wie von ihr geltend gemacht – lediglich um eine vorüberge- hende bzw. kurzfristige Liquiditätsblockade handelt (act. 2 Ziff. 2. Ziff. 5). Gemäss Darstellung der Schuldnerin hängt ihr Liquiditätsengpass im Wesentlichen damit zusammen, dass sich ihre grösste Kundin, die D._____ AG, weigere, eine ausste- hende Forderung über Fr. 634'213.83 zu begleichen (act. 2 Ziff. 5 und Ziff. 16). Auch wenn sich die Schuldnerin ausführlich zum Hintergrund dieser Forderung äussert (vgl. act. 2 Ziff. 5 ff.), bleibt unklar, ob und wann die entsprechende Forde- rung einbringlich sein wird. Aus dem Umstand, dass die Schuldnerin bereits seit November 2025 hervorhebt, dass ihre fehlende Liquidität mit der nicht begliche- nen Forderung der D._____ AG zusammenhängt (vgl. act. 4/4), die D._____ AG in der von der Schuldnerin erhobenen Betreibung vom 16. April 2026 Rechtsvor- schlag erhoben hat (act. 4/7) und selbst eine Betreibung gegen die Schuldnerin einleitete (vgl. act. 6/16/2), ist ersichtlich, dass sich diese der Forderung wider- setzt. Entsprechend kann nicht von einem Mittelzufluss in absehbarer Zukunft ausgegangen werden. Daran ändert auch nichts, wenn die Schuldnerin zwischen- zeitlich ein Schlichtungsverfahren gegen die D._____ AG anhängig machte (vgl. act. 4/11). Die Leistungsklage befindet sich damit erst im Anfangsstadium und an- gesichts der durchschnittlichen Verfahrensdauer eines Forderungsprozesses ist nicht damit zu rechnen, dass die Forderung, falls überhaupt, innert nützlicher Frist durchgesetzt werden könnte. Nachdem die Schuldnerin nun bereits seit mindes- tens Mitte Juli 2025 bzw. November 2025 insbesondere ihre zwei grössten Gläu- bigerinnen (vgl. act. 4/19) nicht mehr bedienen kann, und wie gesehen nicht ab- sehbar ist, wann sie über die dafür erforderlichen Mittel verfügen wird, kann ent- gegen der Schuldnerin nicht mehr von einem nur vorübergehenden Liquiditäts- engpass ausgegangen werden. Ihre Illiquidität ist vielmehr (auch angesichts der erst kurzen Existenz der Schuldnerin) als dauerhaft zu betrachten.
- 11 - 3.6. An der Dauerhaftigkeit der Zahlungseinstellung der Schuldnerin vermag schliesslich auch nichts zu ändern, wenn diese durch die gesundheitlichen Ein- schränkungen ihres einzigen Verwaltungsrates begünstigt bzw. verursacht wor- den sein sollte (vgl. act. 2 Ziff. 11 ff.). Auch wenn die Darstellung der Schuldnerin zutreffen sollte, und ihr Verwaltungsrat erst jetzt wieder in der Lage wäre, die For- derung gegenüber der D._____ AG einzutreiben, so bliebe die Ausgangslage die gleiche wie zuvor genannt, und es ist nicht absehbar, ob und wann die Forderung gerichtlich durchgesetzt werden kann und die Zahlung tatsächlich eingeht. Es kann damit im vorliegenden Verfahren eine Auseinandersetzung mit dem Beweis- wert des von der Schuldnerin eingereichten Arztzeugnisses unterbleiben. Der Vollständigkeit halber ist aber darauf hinzuweisen, dass dieses jedenfalls insofern Fragen aufwirft, als dass es darin zwar heisst, dem Verwaltungsrat der Schuldne- rin könne eine Urteilsunfähigkeit über den Zeitraum von rund einem Jahr aufgrund einer psychologischen bzw. psychiatrischen Erkrankung attestiert werden, aber der Aussteller – bei dem unklar ist, ob es sich um den behandelnden Arzt handelt
– offenbar kein Psychologe oder Psychiater ist, sondern als praktischer Arzt und Facharzt für Chirurgie firmiert (vgl. act. 4/18). Aufgrund der weitgehenden zivil- rechtlichen Folgen einer Urteilsunfähigkeit (vgl. Art. 18 ZGB), ist zumindest zwei- felhaft, ob damit tatsächlich eine Urteilsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes ge- meint ist. Dies bedürfte weiterer Abklärungen. Wenn im Arztzeugnis vom 25. Juni 2026 pauschal festgehalten wird, dass ab 1. Juli 2025 eine Urteilsunfähigkeit be- steht, wird eine vom Gericht nicht zu beachtende rechtliche Würdigung gemacht, und jedenfalls nicht eine ärztliche Sicht einer Krankheit dargelegt, die allenfalls Rückschlüsse auf eine – vom Gericht festzustellende – Urteilsunfähigkeit des Ver- waltungsrates (in Bezug auf konkrete Rechtsgeschäfte etc.) zuliessen. 3.7. Zusammengefasst ging die Vorinstanz zu Recht von einer Zahlungseinstel- lung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG aus. Somit ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuwei- sen (act. 2 Rechtsbegehren 1 bis 5).
- 12 - 4. 4.1. Die Schuldnerin stellt eventualiter den Antrag, ihr sei Gelegenheit zu ge- ben, ein Gesuch um Nachlassstundung einzureichen (act. 2 Rechtsbegehren 6; act. 2 Ziff. 16). 4.2. Soweit ein Gesuch um Nachlassstundung zum jetzigen Zeitpunkt über- haupt noch gestellt werden könnte (vgl. oben E. 2.3.), so wäre es jedenfalls inner- halb der Rechtsmittelfrist vollständig begründet einzureichen gewesen (vgl. Art. 293 lit. a SchKG). Dies unterlässt die Schuldnerin; sie beschränkt sich auf pau- schale Ausführungen und legt insbesondere keinen provisorischen Sanierungs- plan vor. Nachdem die Schuldnerin ihre Sanierungsaussichten insbesondere von der Durchsetzung ihrer Forderung gegenüber der D._____ AG abhängig macht (vgl. act. 2 Ziff. 16), wie gesehen aber in keiner Weise absehbar ist, ob und wann mit einem entsprechenden Mittelzufluss gerechnet werden könnte, sind im Übri- gen auch keine Anhaltspunkte für eine Sanierung ersichtlich. Die Beschwerde ist damit auch diesbezüglich abzuweisen.
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Schuldnerin abzuweisen. Es bleibt bei der Konkurseröffnung.
6. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Schuldnerin für das Beschwerde- verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 750.– festzuset- zen und mit dem von der Schuldnerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrech- nen. Es ist der Schuldnerin wegen ihres Unterliegens und der Gläubigerin man- gels entstandener Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Schuldnerin um Erlass von Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 156 ZPO wird abgewiesen.
2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
- 13 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Dielsdorf, ferner im Urteils-Disposi- tiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungs- amt Dielsdorf-Nord, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 14 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am: