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PS260254

Konkurseröffnung

Zürich OG ·II. Zivilkammer · 2026-07-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2020 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie das Erbringen von Unternehmensberatungsdienstleistungen in den Bereichen Logis- tik, Interessenvertretung von Geschäftspartnern und Kunden, Vertretung von Pro- dukten / Marken, Vermietung von Fahrzeugen, Baudienstleistungen sowie Handel mit Waren aller Art (act. 5).

E. 1.2 Mit Urteil vom 11. Juni 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksge- richts Dielsdorf (fortan Vorinstanz) gestützt auf den Zahlungsbefehl vom 2. Juli 2025 und die Konkursandrohung vom 9. September 2025 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Niederhasli-Niederglatt den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan: Gläubigerin) von Fr. 33'992.55 und Fr. 208.00 Betreibungskosten. Das Konkursamt Niederglatt wurde mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt. Ferner setzte die Vorin- stanz die Entscheidgebühr auf Fr. 200.– fest, auferlegte sie der Schuldnerin und meldete sie zur Kollokation an. Den Vorschuss der Gläubigerin in der Höhe von Fr. 1'800.– überwies die Vorinstanz dem Konkursamt Niederglatt (act. 3 = act. 6 = act. 7/9).

E. 1.3 Gegen den Konkursentscheid vom 11. Juni 2026 erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 25. Juni 2026 (Datum Poststempel) samt Beilagen Beschwerde (act. 2, 3, 4/1-8). In der Hauptsache beantragt sie die Aufhebung des Konkurses. In prozessrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2).

E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1- 10). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Da sogleich ein Endentscheid ge- fällt werden kann, ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos abzuschreiben.

- 3 -

E. 2.1 Die Beschwerde gegen die Konkurseröffnung ist innert einer Frist von zehn Tagen ab Zustellung des erstinstanzlichen Entscheides beim Obergericht einzu- reichen und abschliessend zu begründen (Art. 174 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schwei- zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO).

E. 2.2 Das vorinstanzliche Urteil wurde der Schuldnerin – entgegen deren Aus- führungen in der Beschwerde (vgl. act. 2, S. 2, act. 4/5) – am 12. Juni 2026 zuge- stellt (act. 7/10/4). Die zehntägige Frist lief bis am 22. Juni 2026. Damit erfolgte die Beschwerde vom 25. Juni 2026 (Datum Poststempel) verspätet, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

E. 3 Die Schuldnerin ist auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubi- ger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

E. 4.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Kammer der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzli- che Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen.

E. 4.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine wesentlichen Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind.

- 4 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird als gegen- standslos abgeschrieben.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und dem Konkursamt Niederglatt vorsorglich zur Kollo- kation angemeldet.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Niederglatt, ferner im Urteils-Dispo- sitiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Niederhasli-Niederglatt, je gegen Empfangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt - 5 - versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260254-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Beschluss vom 8. Juli 2026 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirkgerichtes Dielsdorf vom 11. Juni 2026 (EK260050-D)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2020 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie das Erbringen von Unternehmensberatungsdienstleistungen in den Bereichen Logis- tik, Interessenvertretung von Geschäftspartnern und Kunden, Vertretung von Pro- dukten / Marken, Vermietung von Fahrzeugen, Baudienstleistungen sowie Handel mit Waren aller Art (act. 5). 1.2. Mit Urteil vom 11. Juni 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksge- richts Dielsdorf (fortan Vorinstanz) gestützt auf den Zahlungsbefehl vom 2. Juli 2025 und die Konkursandrohung vom 9. September 2025 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Niederhasli-Niederglatt den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan: Gläubigerin) von Fr. 33'992.55 und Fr. 208.00 Betreibungskosten. Das Konkursamt Niederglatt wurde mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt. Ferner setzte die Vorin- stanz die Entscheidgebühr auf Fr. 200.– fest, auferlegte sie der Schuldnerin und meldete sie zur Kollokation an. Den Vorschuss der Gläubigerin in der Höhe von Fr. 1'800.– überwies die Vorinstanz dem Konkursamt Niederglatt (act. 3 = act. 6 = act. 7/9). 1.3. Gegen den Konkursentscheid vom 11. Juni 2026 erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 25. Juni 2026 (Datum Poststempel) samt Beilagen Beschwerde (act. 2, 3, 4/1-8). In der Hauptsache beantragt sie die Aufhebung des Konkurses. In prozessrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1- 10). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Da sogleich ein Endentscheid ge- fällt werden kann, ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos abzuschreiben.

- 3 - 2. 2.1. Die Beschwerde gegen die Konkurseröffnung ist innert einer Frist von zehn Tagen ab Zustellung des erstinstanzlichen Entscheides beim Obergericht einzu- reichen und abschliessend zu begründen (Art. 174 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schwei- zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). 2.2. Das vorinstanzliche Urteil wurde der Schuldnerin – entgegen deren Aus- führungen in der Beschwerde (vgl. act. 2, S. 2, act. 4/5) – am 12. Juni 2026 zuge- stellt (act. 7/10/4). Die zehntägige Frist lief bis am 22. Juni 2026. Damit erfolgte die Beschwerde vom 25. Juni 2026 (Datum Poststempel) verspätet, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3. Die Schuldnerin ist auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubi- ger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 4. 4.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Kammer der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzli- che Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen. 4.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine wesentlichen Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind.

- 4 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird als gegen- standslos abgeschrieben.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und dem Konkursamt Niederglatt vorsorglich zur Kollo- kation angemeldet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Niederglatt, ferner im Urteils-Dispo- sitiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Niederhasli-Niederglatt, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt

- 5 - versandt am: