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PS260253

Konkurseröffnung

Zürich OG ·II. Zivilkammer · 2026-08-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Schuldner) ist seit dem tt.mm.2022 als Inhaber des Einzelunternehmens C._____, im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Das Einzelunternehmen bezweckt den Handel mit Fahrzeugen und Waren aller Art (act. 5).

E. 1.2 Mit Urteil vom 16. Juni 2026 (act. 3 = act. 8/8) eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Horgen (fortan Vorinstanz) gestützt auf den Zahlungsbefehl vom 4. Dezember 2025 und die Konkursandrohung vom 6. Februar 2026 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg den Kon- kurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegeg- nerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 714.00 Fr. 46.00 Verzugszins bis 03.12.2025 Fr. 15.80 Verzugszins ab 04.12.2025 Fr. 150.00 Mahn- und Bearbeitungskosten Fr. 143.40 Betreibungskosten Das Konkursamt Thalwil wurde mit dem Vollzug beauftragt. Ferner setzte die Vor- instanz die Entscheidgebühr auf Fr. 300.– fest, auferlegte sie dem Schuldner und bezog ihn aus dem von der Gläubigerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'800.–. Den Rest des Vorschusses (Fr. 1'500.–) überwies die Vorinstanz dem Konkursamt Thalwil (act. 3).

E. 1.3 Gegen den Konkursentscheid vom 16. Juni 2026 erhob der Schuldner mit undatierter Eingabe vom 25. Juni 2026 (Datum Poststempel) fristgerecht inner- halb der zehntägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG (vgl. act. 8/9/2) Beschwerde (act. 2) und reichte eine Beilage ein (act. 4). Er beantragte die Aufhebung des Konkurses. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung.

- 3 -

E. 1.4 Mit Verfügung vom 26. Juni 2026 wurde der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung einstweilen verweigert. Gleichzeitig wurde der Schuldner zur Leis- tung eines Kostenvorschusses aufgefordert (act. 6). Nachdem der Kostenvor- schuss innerhalb der angesetzten Frist nicht geleistet wurde, wurde dem Schuld- ner mit Verfügung vom 17. Juli 2026 eine einmalige Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt, mit dem Hinweis, dass bei Nichtbezahlung innert dieser Nachfrist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 9).

E. 1.5 Der Schuldner holte die vorgenannte Verfügung vom 17. Juli 2026 inner- halb der siebentägigen Abholungsfrist nicht ab. Da der Schuldner aufgrund des durch ihn initiierten Beschwerdeverfahrens mit einer Zustellung rechnen musste, gilt die Verfügung vom 17. Juli 2026 in Anwendung von Art. 138 Abs 3 lit. a ZPO als am 27. Juli 2026 zugestellt (act. 10/1). Die Nachfrist für die Leistung des Kos- tenvorschusses endete demnach am 3. August 2026.

E. 1.6 Nachdem der Schuldner den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist und bis heute nicht geleistet hat, ist androhungsgemäss auf seine Beschwerde nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 1 und 3 ZPO) und es erübrigen sich Weiterungen in der Sache.

E. 2 Ausgangsgemäss wird der Schuldner für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG) und dem Schuldner aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzuspre- chen: Dem Schuldner nicht, weil er unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt. - 4 -
  3. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden dem Konkursamt Thalwil vor- sorglich zur Kollokation angemeldet.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Thalwil, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, je gegen Empfangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260253-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. C. Schmidt Beschluss vom 13. August 2026 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 16. Juni 2026 (EK260277)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Schuldner) ist seit dem tt.mm.2022 als Inhaber des Einzelunternehmens C._____, im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Das Einzelunternehmen bezweckt den Handel mit Fahrzeugen und Waren aller Art (act. 5). 1.2. Mit Urteil vom 16. Juni 2026 (act. 3 = act. 8/8) eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Horgen (fortan Vorinstanz) gestützt auf den Zahlungsbefehl vom 4. Dezember 2025 und die Konkursandrohung vom 6. Februar 2026 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg den Kon- kurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegeg- nerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 714.00 Fr. 46.00 Verzugszins bis 03.12.2025 Fr. 15.80 Verzugszins ab 04.12.2025 Fr. 150.00 Mahn- und Bearbeitungskosten Fr. 143.40 Betreibungskosten Das Konkursamt Thalwil wurde mit dem Vollzug beauftragt. Ferner setzte die Vor- instanz die Entscheidgebühr auf Fr. 300.– fest, auferlegte sie dem Schuldner und bezog ihn aus dem von der Gläubigerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'800.–. Den Rest des Vorschusses (Fr. 1'500.–) überwies die Vorinstanz dem Konkursamt Thalwil (act. 3). 1.3. Gegen den Konkursentscheid vom 16. Juni 2026 erhob der Schuldner mit undatierter Eingabe vom 25. Juni 2026 (Datum Poststempel) fristgerecht inner- halb der zehntägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG (vgl. act. 8/9/2) Beschwerde (act. 2) und reichte eine Beilage ein (act. 4). Er beantragte die Aufhebung des Konkurses. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung.

- 3 - 1.4. Mit Verfügung vom 26. Juni 2026 wurde der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung einstweilen verweigert. Gleichzeitig wurde der Schuldner zur Leis- tung eines Kostenvorschusses aufgefordert (act. 6). Nachdem der Kostenvor- schuss innerhalb der angesetzten Frist nicht geleistet wurde, wurde dem Schuld- ner mit Verfügung vom 17. Juli 2026 eine einmalige Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt, mit dem Hinweis, dass bei Nichtbezahlung innert dieser Nachfrist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 9). 1.5. Der Schuldner holte die vorgenannte Verfügung vom 17. Juli 2026 inner- halb der siebentägigen Abholungsfrist nicht ab. Da der Schuldner aufgrund des durch ihn initiierten Beschwerdeverfahrens mit einer Zustellung rechnen musste, gilt die Verfügung vom 17. Juli 2026 in Anwendung von Art. 138 Abs 3 lit. a ZPO als am 27. Juli 2026 zugestellt (act. 10/1). Die Nachfrist für die Leistung des Kos- tenvorschusses endete demnach am 3. August 2026. 1.6. Nachdem der Schuldner den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist und bis heute nicht geleistet hat, ist androhungsgemäss auf seine Beschwerde nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 1 und 3 ZPO) und es erübrigen sich Weiterungen in der Sache.

2. Ausgangsgemäss wird der Schuldner für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG) und dem Schuldner aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzuspre- chen: Dem Schuldner nicht, weil er unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt.

- 4 -

3. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden dem Konkursamt Thalwil vor- sorglich zur Kollokation angemeldet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Thalwil, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am: