Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Der Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend Schuldner) ist einzel- zeichnungsberechtigter Inhaber des seit dem tt.mm.2023 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen Einzelunternehmens "B._____". Die Einzelunter- nehmung führt als Zweck "Gastronomie, Restaurant & Take Away, Pizzeria & Ke- bab" auf (act. 6).
E. 2 Die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Gläubigerin) stellte am 7. Mai 2026 (Datum Poststempel) ein Konkursbegehren beim Konkursgericht des Bezirksgerichts Horgen (nachfolgend Vorinstanz; act. 11/1 = act. 11/8/3). Mit Urteil vom 16. Juni 2026, 10.15 Uhr, eröffnete die Vorinstanz über den Schuldner den Konkurs für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 2'000.-- nebst Zins zu 4 % seit 1. Januar 2026, Fr. 211.65 Verzugszins und Fr. 157.20 Betreibungskos- ten in der Betreibung Nr. … (act. 3 = act. 10 [Aktenexemplar] = act 11/11).
E. 3 Das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Sihltal sei abzuweisen.
E. 4 Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Konkursforderung der Be- schwerdegegnerin einschliesslich Zinsen und Kosten im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG bei der Obergerichtskasse zuhanden der Beschwerdegeg- nerin rechtsgenüglich hinterlegt hat.
E. 5 Das Konkursamt Thalwil sei anzuweisen, sämtliche Vollzugshandlungen, welche über reine Sicherungsmassnahmen hinausgehen, bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde zu unterlassen.
E. 5.1 Gemäss Art. 174 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden, wobei die Parteien neue Tatsachen geltend machen können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen
- 4 - Entscheid eingetreten sind (Abs. 1). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung überdies aufgehoben werden, wenn der Schuldner seine Zah- lungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld ein- schliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Tilgung bzw. Hinterlegung muss einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, zuzüglich der Kosten des Konkursgerichts und der Kosten des Konkursamts, welche die Gläubigerin vor- schiessen musste, denn im Falle der Aufhebung des Konkurses muss die Gläubi- gerin vollständig befriedigt sein und insbesondere den dem Konkursgericht be- zahlten Vorschuss ungeschmälert zurück erhalten (vgl. Art. 169 SchKG; KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 7 und 10).
E. 5.2 Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob die zugrundeliegenden Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, zulässig, sie müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist vor- resp. beigebracht werden (vgl. BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung ei- ner Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO; vgl. auch FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm u.a., ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 5). Die Eingabe vom 30 Juni 2026 und der damit eingereichte unvollständige Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Bezirk Arbon für die Dauer vom 1. August 2023 bis zum Wegzug per 30. April 2024 erfolgten aus- serhalb der Rechtsmittelfrist und sind deshalb unbeachtlich (act. 14 und act. 15; zur fehlenden Rechtzeitigkeit vgl. act. 11/12/2). 6.
E. 6 Das Konkursamt Thalwil sei superprovisorisch und vorsorglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung bzw. bis zum Entscheid über die Beschwerde sämtliche Vollzugs-, Verwertungs-, Liquidations-, Publikations-
- 3 - und Vertragsbeendigungshandlungen zu unterlassen, soweit diese nicht zur blossen Erhaltung bereits inventarisierter Vermögenswerte zwingend erforder- lich sind.
E. 6.1 Der Schuldner hinterlegte unmittelbar nach Erhalt des Konkurseröffnungs- entscheids (act. 11/12/2) mittels Überweisung an die Obergerichtskasse am
19. Juni 2026 Fr. 2'500.– bei der Kasse des Obergerichts (act. 5/3; act. 7). Die Konkursforderung beläuft sich – unter Berücksichtigung des Zinsenlaufs bis zum Datum der Konkurseröffnung vom 16. Juni 2026 – auf Fr. 2'405.25 (vgl. act. 16). Der Schuldner hinterlegte somit Fr. 94.75 zu viel. Im Weiteren hat der Schuldner
- 5 - mit Zahlung vom 18. Juni 2026 beim Konkursamt Thalwil Fr. 2'500.– geleistet, was gemäss eingereichter Bestätigung die Kosten des Konkursamts und des Konkursgerichts im Falle der Konkursaufhebung deckt (act. 13/9). Mit Zahlung vom 19. Juni 2026 hat der Schuldner sodann wie erwähnt Fr. 750.– für die Kosten des Beschwerdeverfahrens an die Obergerichtskasse geleistet; die Gutschrift erfolgte am 22. Juni 2026 (act. 5/4; act. 7).
E. 6.2 Das Vorliegen des Konkursaufhebungsgrunds der Hinterlegung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ist somit belegt. 7.
E. 7 Das Konkursamt Thalwil sei insbesondere anzuweisen, das vom Beschwerde- führer geführte Bistro B._____ in C._____ nicht weiter geschlossen zu halten bzw. dem Beschwerdeführer nach Erteilung der aufschiebenden Wirkung die Schlüssel zum Bistro und das Geschäftsauto unverzüglich herauszugeben.
E. 7.1 Da die betriebene Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten erst nach der Konkurseröffnung beglichen wurde, hat der Schuldner überdies seine Zahlungsfä- higkeit glaubhaft zu machen, um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu errei- chen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forde- rungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, in näherer Zukunft seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzu- kommen sowie die bestehenden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2 und PS230169 vom 22. September 2023 E. 4.1) abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig er- scheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Ver- besserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und der Schuldner deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Schuldner Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechts- vorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bei einem ersten Kon- kurs ist der Massstab in der Regel ein etwas milderer, als wenn der Schuldner in- nert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS230008 vom 31. Januar 2023 E. 4.1 m.w.H.). Die Beurteilung der Zahlungsfä- higkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten einer Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom
- 6 -
10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3; BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2).
E. 7.2 Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, genügen blosse Behauptungen allein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Ge- richt zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zutreffend sind, auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 132 III 715 E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_297/2012 vom
10. Juli 2012 E. 2.3). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind zu stellen, wenn Verlustscheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betrei- bungen vorliegen, die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden bzw. bei Betreibungen nach Art. 43 SchKG im Stadium der Pfändungsankündi- gung oder gar Pfändung (vgl. BGE 132 III 715 E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom
31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1; siehe auch OGer ZH PS210224 vom
28. Januar 2022 E. 4.1).
E. 7.3 Zu seiner Zahlungsfähigkeit führt der Schuldner zusammengefasst aus, es handle sich bei der dem Konkurs zugrunde liegenden Forderung um eine isolierte Forderung. Der eigentliche Grund für die Nichtbezahlung liege nicht in seiner grundsätzlichen Zahlungsunfähigkeit, sondern konkret darin, dass er einem fal- schen juristischen Rat gefolgt und der Auffassung gewesen sei, der Konkurs lasse sich mit Gesprächen mit der Gläubigerin verhindern. Die aktuelle Bilanz des Jahres 2025 weise einen Gewinn bzw. ein positives Ergebnis aus. Der ebenfalls eingereichte Bankkontoauszug vom Mai 2026 belege die vorhandene Liquidität. Der Schuldner könne seinen laufenden Verpflichtungen nachkommen (act. 2 Rz. 14 ff.). In der weiteren Eingabe vom 29. Juni 2026 ergänzt er, aus den Bank- kontoauszügen für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2026 sei ersichtlich, dass der Schuldner mit den Einnahmen ohne Weiteres die Ausgaben bestreiten könne. Aus der aktuellen Steuererklärung 2025 gehe hervor, dass ein zu versteuernder Gewinn resultiere und keine Verbindlichkeiten bestünden, welche die Zahlungsfä- higkeit in Frage stellen könnten (act. 12).
- 7 -
E. 7.4 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der vom Schuldner eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Sihltal vom 19. Juni 2026 weist nebst der Konkursforderung keine weiteren offenen For- derungen aus (act. 5/6). Es bestehen gegenüber dem Schuldner somit keine offe- nen Betreibungsschulden mehr. Im Betreibungsregisterauszug sind zudem keine Verlustscheine oder frühere Konkurseröffnungen verzeichnet. Der Betreibungsre- gisterauszug des Betreibungsamts Sihltal gibt Auskunft für die Zeit seit dem Zu- zug am 1. Mai 2024 und damit für gut zwei Jahre (act. 5/6).
E. 7.5 Der Schuldner belegt sodann mit Kontoauszug per 31. Mai 2026 ein Bank- guthaben der Einzelunternehmung in der Höhe von Fr. 8'248.29 (act. 5/8). Aus den eingereichten Kontoauszügen für die Monate Januar, Februar, März und Mai 2026 ergibt sich weiter, dass die Gutschriften der Einzelunternehmung in der Hälfte der Monate höher sind als die Belastungen (so in den Monaten Januar und März 2026; act. 13/10) und in der anderen Hälfte die Belastungen höher sind als die Gutschriften (so in den Monaten Februar und Mai 2026; act. 13/10 und 5/8). Der Bankkontoauszug für den Monat April 2026 wird in der Eingabe vom
29. Juni 2026 zwar erwähnt, aber nicht eingereicht (act. 12). Der Kontostand per Ende Januar 2026 betrug Fr. 11'157.51 und per Ende Mai 2026 Fr. 8'248.29 (act. 13/10 und act. 5/8). Aus der Erfolgsrechnung für die Periode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2025 sowie der Bilanz per 31. Dezember 2025 ergibt sich ein Gewinn von Fr. 33'116.93 (act. 5/7 sowie act. 5/13). Dieser Gewinn wird in der Steuererklärung des Schuldners und seiner Ehefrau für 2025 als Einkunft des Schuldners deklariert (act. 13/11). In der Bilanz 2025 finden sich Kreditoren in der Höhe von Fr. 9'876.95 (act. 13/11). In der eingereichten Erfolgsrechnung für die Periode vom 1. Januar bis 31. März 2026 wird ein Gewinn von Fr. 12'732.85 aus- gewiesen (act. 13/12). Die Zwischenbilanz per 31. März 2026 zeigt Kreditoren in der Höhe von Fr. 9'876.95 und andere kurzfristige Verbindlichkeiten von Fr. 7'014.10 gegenüber der Ausgleichskasse AHV/ALV auf (act. 13/12).
E. 7.6 Vor diesem Hintergrund erscheint hinreichend glaubhaft, dass die vorlie- gende Konkurseröffnung nicht auf eine ständige (und weiter andauernde) Illiquidi-
- 8 - tät des Schuldners zurückzuführen ist. Es bestehen keine in Betreibung gesetzten weitere Verbindlichkeiten, der Schuldner verfügt auf dem Geschäftskonto über ein positives Bankguthaben und die Erfolgsrechnung über das Jahr 2025 sowie die aktuelle Erfolgsrechnung von Januar bis 31. März 2026 zeigen einen Gewinn der Einzelunternehmung auf. Zwar bestehen gemäss Bilanz 2025 und Zwischenbilanz per 31. März 2026 Verbindlichkeiten, diese erscheinen jedoch angesichts des Ge- winns nicht derart hoch, dass sie auf eine Zahlungsunfähigkeit schliessen lassen. Es ist somit davon auszugehen, dass der Schuldner die laufenden Verbindlichkei- ten aus der Einzelunternehmung weiter decken können wird. Mangels weiterge- hender Angaben und Unterlagen bleibt indes offen, auf welchen Betrag sich die laufenden privaten Ausgaben des Schuldners belaufen und ob zusätzlich auch diese mit den Einnahmen aus der Einzelunternehmung (Gewinn) gedeckt werden können. Indes ergibt sich aus der Steuererklärung 2025 und den Erfolgsrechnun- gen, dass der Schuldner den Gewinn der Einzelunternehmung versteuert und die Einzelunternehmung seiner Ehefrau regelmässig einen Lohn in der Höhe von Fr. 3'579.75 auszahlt (act. 13/11; act. 13/12 und act. 13/13). Die Einkünfte des Schuldners und seiner Ehefrau betrugen gemäss Steuererklärung von 2025 ins- gesamt Fr. 76'073.–. Sodann versteuerten der Schuldner und seine Ehefrau Wert- schriften und Guthaben in der Höhe von Fr. 3'514.– (act. 13/11). Somit fehlen zwar sämtliche Angaben sowie Belege dazu, welche laufenden Kosten (Miete, Krankenkasse, Versicherungen, allfällige Kinderkosten etc.) dem Schuldner (und seiner Ehefrau) persönlich anfallen. Bei einem monatlichen Einkommen von Fr. 6'339.40 für zwei Erwachsene ohne Kinder, einem kleinen Vermögen sowie fehlenden Betreibungen des Schuldners ist es aber insgesamt vertretbar, die Zah- lungsfähigkeit im heutigen Zeitpunkt als glaubhaft zu erachten und von der Wahr- scheinlichkeit der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit des Schuldners auszugehen, weshalb er nach dem Gesagten als zahlungsfähig im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG gilt.
- 9 - 8.
E. 8 Das Konkursamt Thalwil, und das Betreibungsamt Sihltal seien über die Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung und über die Aufhebung des Konkurses un- verzüglich zu informieren.
E. 8.1 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Das Urteil der Vorinstanz vom
16. Juni 2026 ist aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen. Damit ist der weitere prozessuale Antrag bzgl. Öffnung des Bistros und Herausgabe der Schlüssel zum Bistro und dem Geschäftsauto (vgl. Antrag Nr. 7; act. 2 S. 2), über den mit Verfügung vom 25. Juni 2026 (vgl. act. 8) noch nicht entschieden wurde, als gegenstandslos abzuschreiben.
E. 8.2 Die Kosten des Konkurseröffnungs- und des Beschwerdeverfahrens wurden durch die Zahlungssäumnis des Beschwerdeführers verursacht und sind daher ihm aufzuerlegen, obwohl der Konkurs letztlich aufgehoben werden kann. Aus dem gleichen Grund ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzu- sprechen. Auch der Beschwerdegegnerin ist bei diesem Ausgang sowie mangels entstandener Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen. Von dem bei der Obergerichtskasse hinterlegten Betrag von Fr. 2'500.– sind Fr. 2'405.25 der Gläubigerin auszubezahlen. Der Mehrbetrag von Fr. 94.75 ist dem Schuldner vor- behältlich eines allfälligen Verrechnungsrechts auszubezahlen. Es wird beschlossen:
E. 9 Die Obergerichtskasse sei anzuweisen, der Beschwerdegegnerin aus dem hin- terlegten Betrag den ihr zustehenden Betrag auszuzahlen und einen allfälligen Überschuss dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
E. 10 Unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers, soweit gesetzlich geschul- det; eventualiter unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge." Bereits am 19. Juni 2026 hatte der Schuldner den praxisgemäss eingeholten Kos- tenvorschuss für das Beschwerdeverfahren geleistet (act. 2 Rz. 11, act. 5/4, act. 7).
4. Die Beschwerde gegen das Urteil vom 16. Juni 2026 ging am 25. Juni 2026 bei der Kammer ein. Mit Verfügung vom selben Tag wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung insoweit zuerkannt, als der Konkurs eröffnet blieb, Voll- streckungshandlungen jedoch vorerst zu unterbleiben hatten, bereits getroffene Sicherungsmassnahmen jedoch aufrecht erhalten blieben. Der Schuldner wurde darauf hingewiesen, dass er seine Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerde- frist ergänzen könne (act. 8). Der Schuldner ergänzte seine Beschwerde mit Ein- gabe vom 29. Juni 2026 inkl. Beilagen innerhalb der Rechtsmittelfrist (act. 12 und act. 13/9-13; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 11/12/2). Eine weitere Eingabe vom
30. Juni 2026 inkl. Beilage erfolgte nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (act. 14; act. 15; zur fehlenden Rechtzeitigkeit vgl. act. 11/12/2). Die vorinstanzlichen Ak- ten wurden beigezogen (act. 11/1-13/1-6). Die Sache erweist sich als spruchreif. 5.
Dispositiv
- Der Antrag auf Öffnung des Bistros und Herausgabe der Schlüssel zum Bis- tro und dem Geschäftsauto (Antrag Ziffer 7) wird abgeschrieben.
- Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichts des Bezirksgerichts Horgen vom 16. Juni 2026 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- - 10 - rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 300.– wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Das Konkursamt Thalwil wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 4'000.– (Fr. 2'500.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'500.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
- Die Obergerichtskasse wird angewiesen Fr. 2'405.25 des bei ihr hinterlegten Betrags von Fr. 2'500.– an die Gläubigerin zu überweisen. Der Rest des hin- terlegten Betrags von Fr. 94.75 wird dem Schuldner ausbezahlt. Ein allfälli- ges Verrechnungsrecht bleibt vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage eines Doppels von act. 2 und act. 12, sowie an das Konkursgericht des Bezirksge- richts Horgen (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Thalwil, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Sihltal, je gegen Empfangs- schein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 11 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i. V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am: 22. Juli 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260252-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzoberrichterin MLaw N. Menghini- Griessen sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Klaus Beschluss und Urteil vom 22. Juli 2026 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 16. Juni 2026 (EK260275)
- 2 - Erwägungen:
1. Der Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend Schuldner) ist einzel- zeichnungsberechtigter Inhaber des seit dem tt.mm.2023 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen Einzelunternehmens "B._____". Die Einzelunter- nehmung führt als Zweck "Gastronomie, Restaurant & Take Away, Pizzeria & Ke- bab" auf (act. 6).
2. Die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Gläubigerin) stellte am 7. Mai 2026 (Datum Poststempel) ein Konkursbegehren beim Konkursgericht des Bezirksgerichts Horgen (nachfolgend Vorinstanz; act. 11/1 = act. 11/8/3). Mit Urteil vom 16. Juni 2026, 10.15 Uhr, eröffnete die Vorinstanz über den Schuldner den Konkurs für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 2'000.-- nebst Zins zu 4 % seit 1. Januar 2026, Fr. 211.65 Verzugszins und Fr. 157.20 Betreibungskos- ten in der Betreibung Nr. … (act. 3 = act. 10 [Aktenexemplar] = act 11/11).
3. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Schuldner am 23. Juni 2026 (Da- tum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 11/12/2) Beschwerde mit folgenden Anträ- gen (act. 2 S. 1 f.): „1. Es sei der Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Konkurs- gericht, vom 16. Juni 2026, Geschäfts-Nr. EK260275, sofort und einstweilen die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
2. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Konkursgericht, vom 16. Juni 2026, Ge- schäfts-Nr. EK260275, mit welchem über den Beschwerdeführer mit Wirkung ab Dienstag, 16. Juni 2026, 10.15 Uhr, der Konkurs eröffnet wurde, sei vollumfäng- lich aufzuheben.
3. Das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Sihltal sei abzuweisen.
4. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Konkursforderung der Be- schwerdegegnerin einschliesslich Zinsen und Kosten im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG bei der Obergerichtskasse zuhanden der Beschwerdegeg- nerin rechtsgenüglich hinterlegt hat.
5. Das Konkursamt Thalwil sei anzuweisen, sämtliche Vollzugshandlungen, welche über reine Sicherungsmassnahmen hinausgehen, bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde zu unterlassen.
6. Das Konkursamt Thalwil sei superprovisorisch und vorsorglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung bzw. bis zum Entscheid über die Beschwerde sämtliche Vollzugs-, Verwertungs-, Liquidations-, Publikations-
- 3 - und Vertragsbeendigungshandlungen zu unterlassen, soweit diese nicht zur blossen Erhaltung bereits inventarisierter Vermögenswerte zwingend erforder- lich sind.
7. Das Konkursamt Thalwil sei insbesondere anzuweisen, das vom Beschwerde- führer geführte Bistro B._____ in C._____ nicht weiter geschlossen zu halten bzw. dem Beschwerdeführer nach Erteilung der aufschiebenden Wirkung die Schlüssel zum Bistro und das Geschäftsauto unverzüglich herauszugeben.
8. Das Konkursamt Thalwil, und das Betreibungsamt Sihltal seien über die Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung und über die Aufhebung des Konkurses un- verzüglich zu informieren.
9. Die Obergerichtskasse sei anzuweisen, der Beschwerdegegnerin aus dem hin- terlegten Betrag den ihr zustehenden Betrag auszuzahlen und einen allfälligen Überschuss dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
10. Unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers, soweit gesetzlich geschul- det; eventualiter unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge." Bereits am 19. Juni 2026 hatte der Schuldner den praxisgemäss eingeholten Kos- tenvorschuss für das Beschwerdeverfahren geleistet (act. 2 Rz. 11, act. 5/4, act. 7).
4. Die Beschwerde gegen das Urteil vom 16. Juni 2026 ging am 25. Juni 2026 bei der Kammer ein. Mit Verfügung vom selben Tag wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung insoweit zuerkannt, als der Konkurs eröffnet blieb, Voll- streckungshandlungen jedoch vorerst zu unterbleiben hatten, bereits getroffene Sicherungsmassnahmen jedoch aufrecht erhalten blieben. Der Schuldner wurde darauf hingewiesen, dass er seine Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerde- frist ergänzen könne (act. 8). Der Schuldner ergänzte seine Beschwerde mit Ein- gabe vom 29. Juni 2026 inkl. Beilagen innerhalb der Rechtsmittelfrist (act. 12 und act. 13/9-13; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 11/12/2). Eine weitere Eingabe vom
30. Juni 2026 inkl. Beilage erfolgte nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (act. 14; act. 15; zur fehlenden Rechtzeitigkeit vgl. act. 11/12/2). Die vorinstanzlichen Ak- ten wurden beigezogen (act. 11/1-13/1-6). Die Sache erweist sich als spruchreif. 5. 5.1 Gemäss Art. 174 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden, wobei die Parteien neue Tatsachen geltend machen können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen
- 4 - Entscheid eingetreten sind (Abs. 1). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung überdies aufgehoben werden, wenn der Schuldner seine Zah- lungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld ein- schliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Tilgung bzw. Hinterlegung muss einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, zuzüglich der Kosten des Konkursgerichts und der Kosten des Konkursamts, welche die Gläubigerin vor- schiessen musste, denn im Falle der Aufhebung des Konkurses muss die Gläubi- gerin vollständig befriedigt sein und insbesondere den dem Konkursgericht be- zahlten Vorschuss ungeschmälert zurück erhalten (vgl. Art. 169 SchKG; KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 7 und 10). 5.2 Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob die zugrundeliegenden Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, zulässig, sie müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist vor- resp. beigebracht werden (vgl. BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung ei- ner Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO; vgl. auch FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm u.a., ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 5). Die Eingabe vom 30 Juni 2026 und der damit eingereichte unvollständige Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Bezirk Arbon für die Dauer vom 1. August 2023 bis zum Wegzug per 30. April 2024 erfolgten aus- serhalb der Rechtsmittelfrist und sind deshalb unbeachtlich (act. 14 und act. 15; zur fehlenden Rechtzeitigkeit vgl. act. 11/12/2). 6. 6.1 Der Schuldner hinterlegte unmittelbar nach Erhalt des Konkurseröffnungs- entscheids (act. 11/12/2) mittels Überweisung an die Obergerichtskasse am
19. Juni 2026 Fr. 2'500.– bei der Kasse des Obergerichts (act. 5/3; act. 7). Die Konkursforderung beläuft sich – unter Berücksichtigung des Zinsenlaufs bis zum Datum der Konkurseröffnung vom 16. Juni 2026 – auf Fr. 2'405.25 (vgl. act. 16). Der Schuldner hinterlegte somit Fr. 94.75 zu viel. Im Weiteren hat der Schuldner
- 5 - mit Zahlung vom 18. Juni 2026 beim Konkursamt Thalwil Fr. 2'500.– geleistet, was gemäss eingereichter Bestätigung die Kosten des Konkursamts und des Konkursgerichts im Falle der Konkursaufhebung deckt (act. 13/9). Mit Zahlung vom 19. Juni 2026 hat der Schuldner sodann wie erwähnt Fr. 750.– für die Kosten des Beschwerdeverfahrens an die Obergerichtskasse geleistet; die Gutschrift erfolgte am 22. Juni 2026 (act. 5/4; act. 7). 6.2 Das Vorliegen des Konkursaufhebungsgrunds der Hinterlegung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ist somit belegt. 7. 7.1 Da die betriebene Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten erst nach der Konkurseröffnung beglichen wurde, hat der Schuldner überdies seine Zahlungsfä- higkeit glaubhaft zu machen, um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu errei- chen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forde- rungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, in näherer Zukunft seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzu- kommen sowie die bestehenden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2 und PS230169 vom 22. September 2023 E. 4.1) abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig er- scheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Ver- besserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und der Schuldner deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Schuldner Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechts- vorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bei einem ersten Kon- kurs ist der Massstab in der Regel ein etwas milderer, als wenn der Schuldner in- nert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS230008 vom 31. Januar 2023 E. 4.1 m.w.H.). Die Beurteilung der Zahlungsfä- higkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten einer Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom
- 6 -
10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3; BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2). 7.2 Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, genügen blosse Behauptungen allein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Ge- richt zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zutreffend sind, auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 132 III 715 E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_297/2012 vom
10. Juli 2012 E. 2.3). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind zu stellen, wenn Verlustscheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betrei- bungen vorliegen, die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden bzw. bei Betreibungen nach Art. 43 SchKG im Stadium der Pfändungsankündi- gung oder gar Pfändung (vgl. BGE 132 III 715 E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom
31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1; siehe auch OGer ZH PS210224 vom
28. Januar 2022 E. 4.1). 7.3 Zu seiner Zahlungsfähigkeit führt der Schuldner zusammengefasst aus, es handle sich bei der dem Konkurs zugrunde liegenden Forderung um eine isolierte Forderung. Der eigentliche Grund für die Nichtbezahlung liege nicht in seiner grundsätzlichen Zahlungsunfähigkeit, sondern konkret darin, dass er einem fal- schen juristischen Rat gefolgt und der Auffassung gewesen sei, der Konkurs lasse sich mit Gesprächen mit der Gläubigerin verhindern. Die aktuelle Bilanz des Jahres 2025 weise einen Gewinn bzw. ein positives Ergebnis aus. Der ebenfalls eingereichte Bankkontoauszug vom Mai 2026 belege die vorhandene Liquidität. Der Schuldner könne seinen laufenden Verpflichtungen nachkommen (act. 2 Rz. 14 ff.). In der weiteren Eingabe vom 29. Juni 2026 ergänzt er, aus den Bank- kontoauszügen für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2026 sei ersichtlich, dass der Schuldner mit den Einnahmen ohne Weiteres die Ausgaben bestreiten könne. Aus der aktuellen Steuererklärung 2025 gehe hervor, dass ein zu versteuernder Gewinn resultiere und keine Verbindlichkeiten bestünden, welche die Zahlungsfä- higkeit in Frage stellen könnten (act. 12).
- 7 - 7.4 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der vom Schuldner eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Sihltal vom 19. Juni 2026 weist nebst der Konkursforderung keine weiteren offenen For- derungen aus (act. 5/6). Es bestehen gegenüber dem Schuldner somit keine offe- nen Betreibungsschulden mehr. Im Betreibungsregisterauszug sind zudem keine Verlustscheine oder frühere Konkurseröffnungen verzeichnet. Der Betreibungsre- gisterauszug des Betreibungsamts Sihltal gibt Auskunft für die Zeit seit dem Zu- zug am 1. Mai 2024 und damit für gut zwei Jahre (act. 5/6). 7.5 Der Schuldner belegt sodann mit Kontoauszug per 31. Mai 2026 ein Bank- guthaben der Einzelunternehmung in der Höhe von Fr. 8'248.29 (act. 5/8). Aus den eingereichten Kontoauszügen für die Monate Januar, Februar, März und Mai 2026 ergibt sich weiter, dass die Gutschriften der Einzelunternehmung in der Hälfte der Monate höher sind als die Belastungen (so in den Monaten Januar und März 2026; act. 13/10) und in der anderen Hälfte die Belastungen höher sind als die Gutschriften (so in den Monaten Februar und Mai 2026; act. 13/10 und 5/8). Der Bankkontoauszug für den Monat April 2026 wird in der Eingabe vom
29. Juni 2026 zwar erwähnt, aber nicht eingereicht (act. 12). Der Kontostand per Ende Januar 2026 betrug Fr. 11'157.51 und per Ende Mai 2026 Fr. 8'248.29 (act. 13/10 und act. 5/8). Aus der Erfolgsrechnung für die Periode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2025 sowie der Bilanz per 31. Dezember 2025 ergibt sich ein Gewinn von Fr. 33'116.93 (act. 5/7 sowie act. 5/13). Dieser Gewinn wird in der Steuererklärung des Schuldners und seiner Ehefrau für 2025 als Einkunft des Schuldners deklariert (act. 13/11). In der Bilanz 2025 finden sich Kreditoren in der Höhe von Fr. 9'876.95 (act. 13/11). In der eingereichten Erfolgsrechnung für die Periode vom 1. Januar bis 31. März 2026 wird ein Gewinn von Fr. 12'732.85 aus- gewiesen (act. 13/12). Die Zwischenbilanz per 31. März 2026 zeigt Kreditoren in der Höhe von Fr. 9'876.95 und andere kurzfristige Verbindlichkeiten von Fr. 7'014.10 gegenüber der Ausgleichskasse AHV/ALV auf (act. 13/12). 7.6 Vor diesem Hintergrund erscheint hinreichend glaubhaft, dass die vorlie- gende Konkurseröffnung nicht auf eine ständige (und weiter andauernde) Illiquidi-
- 8 - tät des Schuldners zurückzuführen ist. Es bestehen keine in Betreibung gesetzten weitere Verbindlichkeiten, der Schuldner verfügt auf dem Geschäftskonto über ein positives Bankguthaben und die Erfolgsrechnung über das Jahr 2025 sowie die aktuelle Erfolgsrechnung von Januar bis 31. März 2026 zeigen einen Gewinn der Einzelunternehmung auf. Zwar bestehen gemäss Bilanz 2025 und Zwischenbilanz per 31. März 2026 Verbindlichkeiten, diese erscheinen jedoch angesichts des Ge- winns nicht derart hoch, dass sie auf eine Zahlungsunfähigkeit schliessen lassen. Es ist somit davon auszugehen, dass der Schuldner die laufenden Verbindlichkei- ten aus der Einzelunternehmung weiter decken können wird. Mangels weiterge- hender Angaben und Unterlagen bleibt indes offen, auf welchen Betrag sich die laufenden privaten Ausgaben des Schuldners belaufen und ob zusätzlich auch diese mit den Einnahmen aus der Einzelunternehmung (Gewinn) gedeckt werden können. Indes ergibt sich aus der Steuererklärung 2025 und den Erfolgsrechnun- gen, dass der Schuldner den Gewinn der Einzelunternehmung versteuert und die Einzelunternehmung seiner Ehefrau regelmässig einen Lohn in der Höhe von Fr. 3'579.75 auszahlt (act. 13/11; act. 13/12 und act. 13/13). Die Einkünfte des Schuldners und seiner Ehefrau betrugen gemäss Steuererklärung von 2025 ins- gesamt Fr. 76'073.–. Sodann versteuerten der Schuldner und seine Ehefrau Wert- schriften und Guthaben in der Höhe von Fr. 3'514.– (act. 13/11). Somit fehlen zwar sämtliche Angaben sowie Belege dazu, welche laufenden Kosten (Miete, Krankenkasse, Versicherungen, allfällige Kinderkosten etc.) dem Schuldner (und seiner Ehefrau) persönlich anfallen. Bei einem monatlichen Einkommen von Fr. 6'339.40 für zwei Erwachsene ohne Kinder, einem kleinen Vermögen sowie fehlenden Betreibungen des Schuldners ist es aber insgesamt vertretbar, die Zah- lungsfähigkeit im heutigen Zeitpunkt als glaubhaft zu erachten und von der Wahr- scheinlichkeit der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit des Schuldners auszugehen, weshalb er nach dem Gesagten als zahlungsfähig im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG gilt.
- 9 - 8. 8.1 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Das Urteil der Vorinstanz vom
16. Juni 2026 ist aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen. Damit ist der weitere prozessuale Antrag bzgl. Öffnung des Bistros und Herausgabe der Schlüssel zum Bistro und dem Geschäftsauto (vgl. Antrag Nr. 7; act. 2 S. 2), über den mit Verfügung vom 25. Juni 2026 (vgl. act. 8) noch nicht entschieden wurde, als gegenstandslos abzuschreiben. 8.2 Die Kosten des Konkurseröffnungs- und des Beschwerdeverfahrens wurden durch die Zahlungssäumnis des Beschwerdeführers verursacht und sind daher ihm aufzuerlegen, obwohl der Konkurs letztlich aufgehoben werden kann. Aus dem gleichen Grund ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzu- sprechen. Auch der Beschwerdegegnerin ist bei diesem Ausgang sowie mangels entstandener Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen. Von dem bei der Obergerichtskasse hinterlegten Betrag von Fr. 2'500.– sind Fr. 2'405.25 der Gläubigerin auszubezahlen. Der Mehrbetrag von Fr. 94.75 ist dem Schuldner vor- behältlich eines allfälligen Verrechnungsrechts auszubezahlen. Es wird beschlossen:
1. Der Antrag auf Öffnung des Bistros und Herausgabe der Schlüssel zum Bis- tro und dem Geschäftsauto (Antrag Ziffer 7) wird abgeschrieben.
2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichts des Bezirksgerichts Horgen vom 16. Juni 2026 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver-
- 10 - rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 300.– wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Das Konkursamt Thalwil wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 4'000.– (Fr. 2'500.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'500.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen Fr. 2'405.25 des bei ihr hinterlegten Betrags von Fr. 2'500.– an die Gläubigerin zu überweisen. Der Rest des hin- terlegten Betrags von Fr. 94.75 wird dem Schuldner ausbezahlt. Ein allfälli- ges Verrechnungsrecht bleibt vorbehalten.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage eines Doppels von act. 2 und act. 12, sowie an das Konkursgericht des Bezirksge- richts Horgen (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Thalwil, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Sihltal, je gegen Empfangs- schein.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 11 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i. V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am: 22. Juli 2026