Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.1999 als Aktiengesellschaft im Handelsregister des Kantons Zürich einge- tragen. Sie bezweckt unter anderem den Handel mit Waren aller Art sowie das Er- bringen von Dienstleistungen im Bereich … [Zweck] (act. 6).
E. 1.2 Mit Urteil vom 12. Juni 2026 (act. 3 = act. 8 = act. 9/8) eröffnete das Kon- kursgericht des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) gestützt auf den Zah- lungsbefehl und die Konkursandrohung des Betreibungsamts Zürich 2 in der Be- treibung-Nr. 1 den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubige- rin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von CHF 10'000.00 nebst Zins zu 4 % seit 01.01.2026 CHF 187.50 CHF 148.00 Betreibungskosten Gleichzeitig wurde das Konkursamt Enge-Zürich mit dem Vollzug des Konkurses beauftragt. Die Entscheidgebühr setzte die Vorinstanz auf Fr. 400.– fest, aufer- legte sie der Schuldnerin und bezog sie aus dem von der Gläubigerin geleisteten Vorschuss von Fr. 1'800.–. Den Rest des Vorschusses (Fr. 1'400.–) überwies die Vorinstanz dem Konkursamt Enge-Zürich (act. 8).
E. 1.3 Gegen den Konkursentscheid vom 12. Juni 2026 erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 25. Juni 2026 samt Beilagen Beschwerde (act. 2, 3, 4/2-18, act. 5/1- 6). Sie beantragt die Aufhebung des Konkurses. In prozessrechtlicher Hinsicht er- suchte sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Den für das ober- gerichtliche Beschwerdeverfahren üblicherweise erhobenen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– hatte die Schuldnerin am 23. Juni 2026 bereits geleistet (act. 2, Rz. 5, act. 7).
E. 1.4 Mit Verfügung vom 29. Juni 2026 (act. 10) wurde der Beschwerde einstwei- len die aufschiebende Wirkung erteilt. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Am- tes wegen beigezogen (act. 9/1-11). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort
- 3 - ist aufgrund vollständiger Befriedigung der Gläubigerin (vgl. sogleich E. 2.3) pra- xisgemäss zu verzichten. Die Angelegenheit ist spruchreif.
E. 2.1 Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Was die Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel betrifft, weicht das SchKG für dieses Beschwerdeverfahren von den allgemeinen zivilprozessualen Regeln ab (vgl. Art. 326 ZPO): Neue Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, können mit der Beschwerdeschrift ohne Einschränkung geltend gemacht werden. Zudem können mit der Beschwer- deschrift auch bestimmte im Gesetz vorgesehene Konkurshinderungsgründe, die sich nach dem erstinstanzlichen Entscheid ereignet haben (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht), geltend gemacht werden, wenn die Schuldnerin gleichzeitig ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG).
E. 2.2 Der Konkursentscheid wurde der Schuldnerin am 16. Juni 2026 zugestellt (act. 9/11). Die Beschwerde vom 25. Juni 2026 wurde damit fristgerecht einge- reicht.
E. 2.3 In der Sache macht die Schuldnerin geltend, sie habe die der Konkurseröff- nung zugrunde liegende Forderung einschliesslich Zinsen und Kosten zwischen- zeitlich vollständig getilgt (act. 2, Rz. 7). Die Schuldnerin reicht in diesem Zusam- menhang eine Bescheinigung des Betreibungsamtes Zürich 2 ein, wonach die Forderung aus der Betreibung Nr. 1, welche der Konkurseröffnung zugrunde lag, vollständig beim Betreibungsamt bezahlt wurde (act. 4/2 = act. 5/5). Ferner reicht die Schuldnerin einen Beleg ein, wonach sie dem Konkursamt am 17. Juni 2026 den Betrag von Fr. 1'000.– bezahlt habe. Das Konkursamt bestätigte gleichen- tags, dass dieser Betrag der Sicherstellung der Kosten des Konkursamtes Enge- Zürich diene und ausreiche, sodass der im vorinstanzlichen Verfahren geleistete Kostenvorschuss vollumfänglich zurückbezahlt werden könne (act. 4/4; act. 5/1). Damit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses (Tilgung der
- 4 - Konkursforderung samt Zinsen und Kosten gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG) erfüllt.
E. 2.4.1 Da die betriebene Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten erst nach der Konkurseröffnung beglichen wurde, hat die Schuldnerin überdies ihre Zahlungsfä- higkeit glaubhaft zu machen, um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu errei- chen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forde- rungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzu- kommen sowie die bestehenden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014, E. 2.2, und PS230169 vom 22. September 2023, E. 4.1) abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin des- halb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Schuldnerin Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten ei- ner Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012, E. 3; BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021, E. 2.2). Der Umstand, dass of- fene Betreibungen mittlerweile beglichen wurden, darf als ein Indiz für eine bloss temporäre Illiquidität berücksichtigt werden (vgl. OGer ZH PS250249 vom 3. No- vember 2025, E. 4).
E. 2.4.2 Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen ihre Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Gericht zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zutreffend sind, auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 132 III 715, E. 3.1;
- 5 - BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018, E. 3.1; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind zu stellen, wenn Verlustscheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorliegen, die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden bzw. bei Betreibungen nach Art. 43 SchKG im Stadium der Pfändungsankündigung oder gar Pfändung (vgl. BGE 132 III 715, E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018, E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018, E. 3.1; BGer 5A_93/2018 vom
18. April 2018, E. 4.1; siehe auch OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022, E. 4.1).
E. 2.4.3 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zü- rich 2 vom 23. Juni 2026 weist abgesehen von der Konkursforderung (Betreibung- Nr. 1) sechs Betreibungen aus (act. 4/3 = act. 5/6). Davon tragen drei Betreibun- gen den Code "Z" für bezahlt an das Betreibungsamt. Die drei weiteren Betreibun- gen sind mit dem Code "RV" für Rechtsvorschlag gekennzeichnet, d.h. die Betrei- bung wurde eingeleitet und es wurde Rechtsvorschlag erhoben.
E. 2.4.4 Die drei offenen Betreibungen werden von der Schuldnerin bestritten. Zur Betreibung-Nr. 2 der Gläubigerin B._____ AG im Umfang von Fr. 82'632.88 führt die Schuldnerin aus, es bestehe zwar eine Geschäftsbeziehung zur besagten Gläubigerin. Diese verwahre die von ihr, der Schuldnerin, gehaltenen Wertschrif- ten in ihrem Depot. Die von der B._____ AG geltend gemachte Forderung werde jedoch der Höhe nach bestritten, da die von der Gläubigerin verrechneten Gebüh- ren sich in den vergangenen Jahren erheblich, namentlich von rund Fr. 8'500.– auf rund Fr. 42'000.– pro Quartal, erhöht hätten, ohne dass ein tatsächlicher An- stieg des Leistungsumfangs oder des administrativen Aufwands ersichtlich wäre, der eine solche Steigerung sachlich rechtfertigen würde (act. 2, Rz. 10 und 18). Zur Betreibung-Nr. 3 der Gläubigerin C._____ AG im Umfang von Fr. 117'871.50 führt die Schuldnerin aus, auch diese Forderung werde der Höhe nach bestritten. Die Gläubigerin mache Mehrkosten geltend, die durch eine angebliche Verletzung der in der Offerte definierten Annahmen entstanden sein sollten. Trotz mehrfacher
- 6 - schriftlicher Aufforderung habe die Gläubigerin bis heute nicht nachvollziehbar dargelegt, welche konkreten Mehrkosten durch welche spezifische Verletzung entstanden seien (act. 2, Rz. 10 und 18). Schliesslich führt die Schuldnerin zur Betreibung-Nr. 4 des Gläubigers D._____ im Umfang von Fr. 99'525.– aus, die Betreibung betreffe die Rückforderung eines vom Gläubiger im Zusammenhang mit einem Aktienerwerb investierten Betrags. Der Aktienerwerb sei ordnungsge- mäss erfolgt und es bestehe keine rechtliche Grundlage für eine Rückforderung, weshalb gegen die eingeleitete Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden sei (act. 2, Rz. 10 und 18). Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass die vorgenann- ten Betreibungen infolge des Rechtsvorschlages nicht unmittelbar zu bezahlen sind. Ferner fällt ins Gewicht, dass beim Einleiten einer Betreibung deren materi- elle Begründung nicht geprüft wird (BSK SchKG I-KOFMEL EHRENZELLER, 3. Aufl. 2021, Art. 67 N 42). Aufgrund des Betreibungsregisterauszugs der Schuldnerin lässt sich auch nicht sagen, die Konkursitin erhebe offenkundig systematisch und nur zur Verzögerung Rechtsvorschlag (BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012, E. 3 und 4.3.2; BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015, E. 3.3.2, und BGer 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 4.3.3; vgl. zum Ganzen auch OGer ZH, PS250008, vom 22. Januar 2025, E. 3.4). Dennoch können die im Betreibungsre- gister vermerkten Betreibungen vorliegend nicht ausser Acht bleiben. So äussert sich die Schuldnerin bei den lediglich der Höhe nach bestrittenen Forderungen nicht konkret dazu, in welchem Umfang die Forderungen anerkannt werden, und bleiben die Ausführungen der Schuldnerin letztlich unbelegt.
E. 2.4.5 Mangels genügender Anhaltspunkte ist vorliegend davon auszugehen, dass gegen die Schuldnerin bestrittene und durch Rechtsvorschlag gestoppte Betrei- bungen im Gesamtumfang von Fr. 300'029.38 bestehen.
E. 2.4.6 Die Schuldnerin erachtet sich als zahlungsfähig. Sie sei seit 1999 operativ tätig und verfüge über eine etablierte Kundenbasis. Gemäss der eingereichten Auftragsübersicht bestünden per 12. Juni 2026 bereits akquirierte und laufende, jährlich wiederkehrende Aufträge im Gesamtwert von Fr. 1'062'667.– (Beratungs-, Software, Lizenz- und Serviceleistungen). Sie habe keine Lohn- oder Sozialversi- cherungsforderungen von Arbeitnehmenden offen. Dass es sich nicht um bloss
- 7 - buchmässige Werte handle, sondern um effektiv realisierbare Erträge, belegten konkrete Zahlungseingänge. Am 19. Mai 2026 sei eine Zahlung der E._____ SA in der Höhe von Fr. 25'828.59 und am 12. Juni 2026 eine Kundenzahlung der F._____ NV über EUR 23'500.– eingegangen. Der Kontoauszug weise per
13. Juni 2026 einen Saldo von EUR 23'502.02 aus (act. 2, Rz. 19 f. mit Verweis auf act. 4/9-11). Aus laufenden und abgeschlossenen Projekten bestünden ge- mäss Debitorenübersicht per 12. Juni 2026 weitere offene Forderungen gegen- über Kunden von insgesamt Fr. 89'180.– was zusätzliche Liquiditätszuflüsse er- warten lasse (act. 2, Rz. 21 mit Verweis auf act. 4/12). Sie verfolge, so die Schuldnerin weiter, zudem aktiv eigene fällige Darlehensforderungen gegenüber Dritten und habe hierfür Betreibungen eingeleitet. Dass sie ihre Ansprüche durch- setze, unterstreiche den fortbestehenden, aktiven Geschäftsbetrieb (act. 2, Rz. 22 mit Verweis auf act. 4/13-15). Aus dem provisorischen Zwischenabschluss per
12. Juni 2026 ergebe sich, dass sie nicht überschuldet sei. Den Aktiven von Fr. 2'849'265.– (darunter Finanzanlagen von Fr 1'582'613 und Beteiligungen von Fr. 1'049'075) stehe ein Fremdkapital von lediglich Fr. 1'089'192 gegenüber. Das Eigenkapital betrage Fr. 1'760'073.–. Es liege mithin keine Vermögenslosigkeit, sondern ein werthaltiger Geschäftsbetrieb vor (act. 2, Rz. 23 mit Verweis auf act. 4/16). Der Zwischenabschluss per 12. Juni 2026 berücksichtige naturgemäss ein zwischenzeitlich entstandenes MWST-Guthaben noch nicht. Nach dessen Er- stellung sei am 19. Juni 2026 die MWST-Abrechnung für das vierte Quartal 2025 eingereicht worden, aus welcher gemäss Eigendeklaration ein Guthaben gegen- über der ESTV zu ihren Gunsten von Fr. 121'472.36 resultiere. Das Guthaben werde gemäss ESTV in der Regel innert 30 Tagen rückvergütet, sodass ein wei- terer, kurzfristig realisierbarer Liquiditätszufluss ausgewiesen sei (act. 2, Rz. 24 mit Verweis auf act. 4/17). Über die vorhandenen Mittel hinaus liege ihr eine Fi- nanzierungszusage der G._____ AG vom 18. Juni 2026 vor, wonach sich die G._____ AG unwiderruflich verpflichtet habe, ihr, der Schuldnerin, bei Bedarf Fi- nanzierungen, Kostenübernahmen oder Darlehen bis zu einem Gesamtbetrag von Fr. 250'000.– bereitzustellen, um laufende Kosten, Verbindlichkeiten und Ge- schäftstätigkeit sicherzustellen. Die Mittel stünden auf erstes schriftliches Verlan- gen zur Verfügung und würden innert fünf Bankwerktagen ausbezahlt. Die Verein-
- 8 - barung gelte bis zum 31. Dezember 2026 und decke damit den gesamten verfah- rensrelevanten Zeithorizont ab (act. 2, Rz. 25 mit Verweis auf act. 4/18).
E. 2.4.7 Die Schuldnerin reicht ausser einer Zwischenbilanz keine Buchhaltungsun- terlagen und (abgesehen von einer Mehrwertsteuerdeklaration) keine Steuererklä- rungen oder Steuerrechnungen der letzten Jahre ein. Sie äussert sich in der Be- schwerde sodann nicht ausführlich zu ihren nicht in Betreibung gesetzten Schul- den, ihren geschäftlichen Aufwänden und den diesen gegenüberstehenden durch- schnittlich zu erwartenden Einnahmen. Insbesondere ist die Ausgabenseite nicht abgebildet, was grundsätzlich unzureichend ist. Die Beurteilung der finanziellen Lage der Schuldnerin wird durch deren lückenhafte Darlegung erheblich er- schwert. Nichts desto trotz ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin genügend Mittel aufgebracht hat, um die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung samt Zins und Betreibungskosten zu tilgen. Ferner tilgte die Schuldne- rin weitere in Betreibung gesetzte Forderungen (vgl. act. 4/2, 4/4-7 bzw. act. 5/1- 5). Die Schuldnerin führt in der Zwischenbilanz kurzfristige Fremdkapital-Positio- nen von Fr. 159'831.– auf (act. 4/16) und hat wie gesehen rund Fr. 300'000.– of- fene Betreibungen (vorstehend E. 2.4.4 f.). Sie äussert sich nicht konkret dazu, wie die kurzfristigen Schulden innerhalb der kommenden zwei Jahre (vgl. vorste- hend, E. 2.4.1) abgetragen werden können, beruft sich aber auf ihren Kontostand (act. 2, Rz. 20), Debitorenforderungen (act. 2, Rz. 21), Darlehensforderungen (act. 2, Rz. 22), ein Mehrwertsteuerguthaben (act. 2, Rz. 24) sowie eine Finanzie- rungszusage der G._____ AG (act. 2, Rz. 25). Die Einbringlichkeit der von der Schuldnerin behaupteten Forderungen wird vorliegend nicht näher dargelegt. Bei den Darlehensforderungen handelt es sich zudem offenbar um gemeinschaftliche Forderungen mit der H._____ AG, sodass nicht ersichtlich ist, welcher Anteil der Schuldnerin überhaupt zukäme (vgl. act. 4/13-15). Immerhin belegt die Schuldne- rin aber, dass neben Betreibungen bereits ein Schlichtungsverfahren eingeleitet wurde, um die Darlehensforderungen einzufordern (act. 4/13-15), was darauf hin- deutet, dass die Schuldnerin von deren Begründetheit ausgeht. Die Begründetheit des von der Schuldnerin deklarierten Mehrwertsteuerguthabens und die Einbring- lichkeit der Debitorenforderungen ausdrücklich vorausgesetzt, könnte die Schuld- nerin die kurzfristigen und in Betreibung gesetzten Forderungen in der Höhe von
- 9 - insgesamt rund Fr. 460'000.– decken, dies aber auch erst nach Abruf der Finan- zierungszusage (act. 4/18). Anzumerken ist dabei, dass auch die Einbringlichkeit der Finanzierungszusage der G._____ AG vorliegend grundsätzlich ungenügend belegt ist, und es sich zudem um eine blosse Umschuldung handeln würde, so- dass sich Ausführungen zur Abtragung der bei einer allfälligen Inanspruchnahme der Finanzierungszusage entstehenden Rückzahlungsschuld aufgedrängt hätten. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass vorliegend keine erhöhten Anforderun- gen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zum Tragen kommen. Die Schuldnerin behauptet ein Umsatzvolumen von rund Fr. 1 Mio. und vermag in jün- gerer Zeit immerhin Kundenzahlungseingänge von rund EUR 23'502.– und Fr. 25'828.– zu belegen (act. 4/9-11). Gleichzeitig wird der behauptete Umsatz (mit Blick auf das Vorjahr) auch durch die eingereichte Mehrwertsteuerabrech- nung plausibilisiert, auch wenn sich die von der Schuldnerin behaupteten hohen Umsatzzahlen nur schwer mit der im Verhältnis doch geringen Liquidität der Schuldnerin in Einklang bringen lassen. Hierzu hätten sich weitere Ausführungen aufgedrängt. Gemäss provisorischer Zwischenbilanz per 12. Juni 2026 bilanziert die Schuldnerin – trotz eines Verlustvortrags von rund Fr. 1.55 Mio. – einen Jah- resgewinn von Fr. 270'098. Mangels Geschäftsunterlagen lässt sich der ausge- wiesene Jahresgewinn jedoch nicht plausibilisieren. Aus dem Handelsregister ge- hen sodann die mehrfachen Aktienkapitalerhöhungen durch Verrechnungsliberie- rung hervor. Diese Art der Kapitalerhöhung dient regelmässig Sanierungsbestre- bungen der Gesellschaft, weil Schulden der Gesellschaft durch die Ausgabe neuer Aktien getilgt werden.
E. 2.4.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schuldnerin ihre finanzielle Si- tuation ungenügend dokumentiert und Hinweise auf finanzielle Schwierigkeiten bestehen. Wenn heute die Beschwerde gegen die Konkurseröffnung gutzuheis- sen ist, geschieht dies mit Blick auf die nicht erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit (vgl. E. 2.4.2 und E. 2.4.3), weshalb ins- besondere im Hinblick auf die beiden Kundenzahlungseingänge vom 19. Mai 2026 und vom 12. Juni 2026 (act. 4/10-11) gerade noch von ihrer Zahlungsfähig- keit auszugehen ist. Sollte es innert kurzer Zeit den Erwartungen zum Trotz noch-
- 10 - mals zur Konkurseröffnung kommen, wäre jedoch mutmasslich von einer anhal- tenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin auszugehen.
E. 2.5 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, das angefochtene Urteil der Vorinstanz vom 12. Juni 2026 aufzuheben und das Konkursbegehren der Gläubigerin abzuweisen.
E. 3.1 Gestützt auf das Verursacherprinzip (Art. 108 ZPO) sind die Kosten beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen. Sie hat sowohl das erstinstanzliche als auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst, weil sie die Konkursforderung zu spät tilgte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG).
E. 3.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Das gilt sowohl für das erstinstanzliche als auch für das zweitinstanzliche Verfahren.
E. 3.3 Das Konkursamt ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbe- trag von Fr. 2'400.– (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verblei- benden Restbetrag auszuzahlen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. Juni 2026 aufgeho- ben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 11 -
- Das Konkursamt Enge-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahl- ten Totalbetrag von Fr. 2'400.– (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zü- rich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Enge-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 2, je gegen Empfangs- schein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260251-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Urteil vom 3. August 2026 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. Juni 2026 (EK261406)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.1999 als Aktiengesellschaft im Handelsregister des Kantons Zürich einge- tragen. Sie bezweckt unter anderem den Handel mit Waren aller Art sowie das Er- bringen von Dienstleistungen im Bereich … [Zweck] (act. 6). 1.2. Mit Urteil vom 12. Juni 2026 (act. 3 = act. 8 = act. 9/8) eröffnete das Kon- kursgericht des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) gestützt auf den Zah- lungsbefehl und die Konkursandrohung des Betreibungsamts Zürich 2 in der Be- treibung-Nr. 1 den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubige- rin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von CHF 10'000.00 nebst Zins zu 4 % seit 01.01.2026 CHF 187.50 CHF 148.00 Betreibungskosten Gleichzeitig wurde das Konkursamt Enge-Zürich mit dem Vollzug des Konkurses beauftragt. Die Entscheidgebühr setzte die Vorinstanz auf Fr. 400.– fest, aufer- legte sie der Schuldnerin und bezog sie aus dem von der Gläubigerin geleisteten Vorschuss von Fr. 1'800.–. Den Rest des Vorschusses (Fr. 1'400.–) überwies die Vorinstanz dem Konkursamt Enge-Zürich (act. 8). 1.3. Gegen den Konkursentscheid vom 12. Juni 2026 erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 25. Juni 2026 samt Beilagen Beschwerde (act. 2, 3, 4/2-18, act. 5/1- 6). Sie beantragt die Aufhebung des Konkurses. In prozessrechtlicher Hinsicht er- suchte sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Den für das ober- gerichtliche Beschwerdeverfahren üblicherweise erhobenen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– hatte die Schuldnerin am 23. Juni 2026 bereits geleistet (act. 2, Rz. 5, act. 7). 1.4. Mit Verfügung vom 29. Juni 2026 (act. 10) wurde der Beschwerde einstwei- len die aufschiebende Wirkung erteilt. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Am- tes wegen beigezogen (act. 9/1-11). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort
- 3 - ist aufgrund vollständiger Befriedigung der Gläubigerin (vgl. sogleich E. 2.3) pra- xisgemäss zu verzichten. Die Angelegenheit ist spruchreif. 2. 2.1. Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Was die Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel betrifft, weicht das SchKG für dieses Beschwerdeverfahren von den allgemeinen zivilprozessualen Regeln ab (vgl. Art. 326 ZPO): Neue Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, können mit der Beschwerdeschrift ohne Einschränkung geltend gemacht werden. Zudem können mit der Beschwer- deschrift auch bestimmte im Gesetz vorgesehene Konkurshinderungsgründe, die sich nach dem erstinstanzlichen Entscheid ereignet haben (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht), geltend gemacht werden, wenn die Schuldnerin gleichzeitig ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG). 2.2. Der Konkursentscheid wurde der Schuldnerin am 16. Juni 2026 zugestellt (act. 9/11). Die Beschwerde vom 25. Juni 2026 wurde damit fristgerecht einge- reicht. 2.3. In der Sache macht die Schuldnerin geltend, sie habe die der Konkurseröff- nung zugrunde liegende Forderung einschliesslich Zinsen und Kosten zwischen- zeitlich vollständig getilgt (act. 2, Rz. 7). Die Schuldnerin reicht in diesem Zusam- menhang eine Bescheinigung des Betreibungsamtes Zürich 2 ein, wonach die Forderung aus der Betreibung Nr. 1, welche der Konkurseröffnung zugrunde lag, vollständig beim Betreibungsamt bezahlt wurde (act. 4/2 = act. 5/5). Ferner reicht die Schuldnerin einen Beleg ein, wonach sie dem Konkursamt am 17. Juni 2026 den Betrag von Fr. 1'000.– bezahlt habe. Das Konkursamt bestätigte gleichen- tags, dass dieser Betrag der Sicherstellung der Kosten des Konkursamtes Enge- Zürich diene und ausreiche, sodass der im vorinstanzlichen Verfahren geleistete Kostenvorschuss vollumfänglich zurückbezahlt werden könne (act. 4/4; act. 5/1). Damit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses (Tilgung der
- 4 - Konkursforderung samt Zinsen und Kosten gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG) erfüllt. 2.4. 2.4.1. Da die betriebene Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten erst nach der Konkurseröffnung beglichen wurde, hat die Schuldnerin überdies ihre Zahlungsfä- higkeit glaubhaft zu machen, um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu errei- chen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forde- rungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzu- kommen sowie die bestehenden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014, E. 2.2, und PS230169 vom 22. September 2023, E. 4.1) abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin des- halb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Schuldnerin Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten ei- ner Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012, E. 3; BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021, E. 2.2). Der Umstand, dass of- fene Betreibungen mittlerweile beglichen wurden, darf als ein Indiz für eine bloss temporäre Illiquidität berücksichtigt werden (vgl. OGer ZH PS250249 vom 3. No- vember 2025, E. 4). 2.4.2. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen ihre Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Gericht zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zutreffend sind, auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 132 III 715, E. 3.1;
- 5 - BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018, E. 3.1; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind zu stellen, wenn Verlustscheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorliegen, die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden bzw. bei Betreibungen nach Art. 43 SchKG im Stadium der Pfändungsankündigung oder gar Pfändung (vgl. BGE 132 III 715, E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018, E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018, E. 3.1; BGer 5A_93/2018 vom
18. April 2018, E. 4.1; siehe auch OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022, E. 4.1). 2.4.3. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zü- rich 2 vom 23. Juni 2026 weist abgesehen von der Konkursforderung (Betreibung- Nr. 1) sechs Betreibungen aus (act. 4/3 = act. 5/6). Davon tragen drei Betreibun- gen den Code "Z" für bezahlt an das Betreibungsamt. Die drei weiteren Betreibun- gen sind mit dem Code "RV" für Rechtsvorschlag gekennzeichnet, d.h. die Betrei- bung wurde eingeleitet und es wurde Rechtsvorschlag erhoben. 2.4.4. Die drei offenen Betreibungen werden von der Schuldnerin bestritten. Zur Betreibung-Nr. 2 der Gläubigerin B._____ AG im Umfang von Fr. 82'632.88 führt die Schuldnerin aus, es bestehe zwar eine Geschäftsbeziehung zur besagten Gläubigerin. Diese verwahre die von ihr, der Schuldnerin, gehaltenen Wertschrif- ten in ihrem Depot. Die von der B._____ AG geltend gemachte Forderung werde jedoch der Höhe nach bestritten, da die von der Gläubigerin verrechneten Gebüh- ren sich in den vergangenen Jahren erheblich, namentlich von rund Fr. 8'500.– auf rund Fr. 42'000.– pro Quartal, erhöht hätten, ohne dass ein tatsächlicher An- stieg des Leistungsumfangs oder des administrativen Aufwands ersichtlich wäre, der eine solche Steigerung sachlich rechtfertigen würde (act. 2, Rz. 10 und 18). Zur Betreibung-Nr. 3 der Gläubigerin C._____ AG im Umfang von Fr. 117'871.50 führt die Schuldnerin aus, auch diese Forderung werde der Höhe nach bestritten. Die Gläubigerin mache Mehrkosten geltend, die durch eine angebliche Verletzung der in der Offerte definierten Annahmen entstanden sein sollten. Trotz mehrfacher
- 6 - schriftlicher Aufforderung habe die Gläubigerin bis heute nicht nachvollziehbar dargelegt, welche konkreten Mehrkosten durch welche spezifische Verletzung entstanden seien (act. 2, Rz. 10 und 18). Schliesslich führt die Schuldnerin zur Betreibung-Nr. 4 des Gläubigers D._____ im Umfang von Fr. 99'525.– aus, die Betreibung betreffe die Rückforderung eines vom Gläubiger im Zusammenhang mit einem Aktienerwerb investierten Betrags. Der Aktienerwerb sei ordnungsge- mäss erfolgt und es bestehe keine rechtliche Grundlage für eine Rückforderung, weshalb gegen die eingeleitete Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden sei (act. 2, Rz. 10 und 18). Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass die vorgenann- ten Betreibungen infolge des Rechtsvorschlages nicht unmittelbar zu bezahlen sind. Ferner fällt ins Gewicht, dass beim Einleiten einer Betreibung deren materi- elle Begründung nicht geprüft wird (BSK SchKG I-KOFMEL EHRENZELLER, 3. Aufl. 2021, Art. 67 N 42). Aufgrund des Betreibungsregisterauszugs der Schuldnerin lässt sich auch nicht sagen, die Konkursitin erhebe offenkundig systematisch und nur zur Verzögerung Rechtsvorschlag (BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012, E. 3 und 4.3.2; BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015, E. 3.3.2, und BGer 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 4.3.3; vgl. zum Ganzen auch OGer ZH, PS250008, vom 22. Januar 2025, E. 3.4). Dennoch können die im Betreibungsre- gister vermerkten Betreibungen vorliegend nicht ausser Acht bleiben. So äussert sich die Schuldnerin bei den lediglich der Höhe nach bestrittenen Forderungen nicht konkret dazu, in welchem Umfang die Forderungen anerkannt werden, und bleiben die Ausführungen der Schuldnerin letztlich unbelegt. 2.4.5. Mangels genügender Anhaltspunkte ist vorliegend davon auszugehen, dass gegen die Schuldnerin bestrittene und durch Rechtsvorschlag gestoppte Betrei- bungen im Gesamtumfang von Fr. 300'029.38 bestehen. 2.4.6. Die Schuldnerin erachtet sich als zahlungsfähig. Sie sei seit 1999 operativ tätig und verfüge über eine etablierte Kundenbasis. Gemäss der eingereichten Auftragsübersicht bestünden per 12. Juni 2026 bereits akquirierte und laufende, jährlich wiederkehrende Aufträge im Gesamtwert von Fr. 1'062'667.– (Beratungs-, Software, Lizenz- und Serviceleistungen). Sie habe keine Lohn- oder Sozialversi- cherungsforderungen von Arbeitnehmenden offen. Dass es sich nicht um bloss
- 7 - buchmässige Werte handle, sondern um effektiv realisierbare Erträge, belegten konkrete Zahlungseingänge. Am 19. Mai 2026 sei eine Zahlung der E._____ SA in der Höhe von Fr. 25'828.59 und am 12. Juni 2026 eine Kundenzahlung der F._____ NV über EUR 23'500.– eingegangen. Der Kontoauszug weise per
13. Juni 2026 einen Saldo von EUR 23'502.02 aus (act. 2, Rz. 19 f. mit Verweis auf act. 4/9-11). Aus laufenden und abgeschlossenen Projekten bestünden ge- mäss Debitorenübersicht per 12. Juni 2026 weitere offene Forderungen gegen- über Kunden von insgesamt Fr. 89'180.– was zusätzliche Liquiditätszuflüsse er- warten lasse (act. 2, Rz. 21 mit Verweis auf act. 4/12). Sie verfolge, so die Schuldnerin weiter, zudem aktiv eigene fällige Darlehensforderungen gegenüber Dritten und habe hierfür Betreibungen eingeleitet. Dass sie ihre Ansprüche durch- setze, unterstreiche den fortbestehenden, aktiven Geschäftsbetrieb (act. 2, Rz. 22 mit Verweis auf act. 4/13-15). Aus dem provisorischen Zwischenabschluss per
12. Juni 2026 ergebe sich, dass sie nicht überschuldet sei. Den Aktiven von Fr. 2'849'265.– (darunter Finanzanlagen von Fr 1'582'613 und Beteiligungen von Fr. 1'049'075) stehe ein Fremdkapital von lediglich Fr. 1'089'192 gegenüber. Das Eigenkapital betrage Fr. 1'760'073.–. Es liege mithin keine Vermögenslosigkeit, sondern ein werthaltiger Geschäftsbetrieb vor (act. 2, Rz. 23 mit Verweis auf act. 4/16). Der Zwischenabschluss per 12. Juni 2026 berücksichtige naturgemäss ein zwischenzeitlich entstandenes MWST-Guthaben noch nicht. Nach dessen Er- stellung sei am 19. Juni 2026 die MWST-Abrechnung für das vierte Quartal 2025 eingereicht worden, aus welcher gemäss Eigendeklaration ein Guthaben gegen- über der ESTV zu ihren Gunsten von Fr. 121'472.36 resultiere. Das Guthaben werde gemäss ESTV in der Regel innert 30 Tagen rückvergütet, sodass ein wei- terer, kurzfristig realisierbarer Liquiditätszufluss ausgewiesen sei (act. 2, Rz. 24 mit Verweis auf act. 4/17). Über die vorhandenen Mittel hinaus liege ihr eine Fi- nanzierungszusage der G._____ AG vom 18. Juni 2026 vor, wonach sich die G._____ AG unwiderruflich verpflichtet habe, ihr, der Schuldnerin, bei Bedarf Fi- nanzierungen, Kostenübernahmen oder Darlehen bis zu einem Gesamtbetrag von Fr. 250'000.– bereitzustellen, um laufende Kosten, Verbindlichkeiten und Ge- schäftstätigkeit sicherzustellen. Die Mittel stünden auf erstes schriftliches Verlan- gen zur Verfügung und würden innert fünf Bankwerktagen ausbezahlt. Die Verein-
- 8 - barung gelte bis zum 31. Dezember 2026 und decke damit den gesamten verfah- rensrelevanten Zeithorizont ab (act. 2, Rz. 25 mit Verweis auf act. 4/18). 2.4.7. Die Schuldnerin reicht ausser einer Zwischenbilanz keine Buchhaltungsun- terlagen und (abgesehen von einer Mehrwertsteuerdeklaration) keine Steuererklä- rungen oder Steuerrechnungen der letzten Jahre ein. Sie äussert sich in der Be- schwerde sodann nicht ausführlich zu ihren nicht in Betreibung gesetzten Schul- den, ihren geschäftlichen Aufwänden und den diesen gegenüberstehenden durch- schnittlich zu erwartenden Einnahmen. Insbesondere ist die Ausgabenseite nicht abgebildet, was grundsätzlich unzureichend ist. Die Beurteilung der finanziellen Lage der Schuldnerin wird durch deren lückenhafte Darlegung erheblich er- schwert. Nichts desto trotz ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin genügend Mittel aufgebracht hat, um die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung samt Zins und Betreibungskosten zu tilgen. Ferner tilgte die Schuldne- rin weitere in Betreibung gesetzte Forderungen (vgl. act. 4/2, 4/4-7 bzw. act. 5/1- 5). Die Schuldnerin führt in der Zwischenbilanz kurzfristige Fremdkapital-Positio- nen von Fr. 159'831.– auf (act. 4/16) und hat wie gesehen rund Fr. 300'000.– of- fene Betreibungen (vorstehend E. 2.4.4 f.). Sie äussert sich nicht konkret dazu, wie die kurzfristigen Schulden innerhalb der kommenden zwei Jahre (vgl. vorste- hend, E. 2.4.1) abgetragen werden können, beruft sich aber auf ihren Kontostand (act. 2, Rz. 20), Debitorenforderungen (act. 2, Rz. 21), Darlehensforderungen (act. 2, Rz. 22), ein Mehrwertsteuerguthaben (act. 2, Rz. 24) sowie eine Finanzie- rungszusage der G._____ AG (act. 2, Rz. 25). Die Einbringlichkeit der von der Schuldnerin behaupteten Forderungen wird vorliegend nicht näher dargelegt. Bei den Darlehensforderungen handelt es sich zudem offenbar um gemeinschaftliche Forderungen mit der H._____ AG, sodass nicht ersichtlich ist, welcher Anteil der Schuldnerin überhaupt zukäme (vgl. act. 4/13-15). Immerhin belegt die Schuldne- rin aber, dass neben Betreibungen bereits ein Schlichtungsverfahren eingeleitet wurde, um die Darlehensforderungen einzufordern (act. 4/13-15), was darauf hin- deutet, dass die Schuldnerin von deren Begründetheit ausgeht. Die Begründetheit des von der Schuldnerin deklarierten Mehrwertsteuerguthabens und die Einbring- lichkeit der Debitorenforderungen ausdrücklich vorausgesetzt, könnte die Schuld- nerin die kurzfristigen und in Betreibung gesetzten Forderungen in der Höhe von
- 9 - insgesamt rund Fr. 460'000.– decken, dies aber auch erst nach Abruf der Finan- zierungszusage (act. 4/18). Anzumerken ist dabei, dass auch die Einbringlichkeit der Finanzierungszusage der G._____ AG vorliegend grundsätzlich ungenügend belegt ist, und es sich zudem um eine blosse Umschuldung handeln würde, so- dass sich Ausführungen zur Abtragung der bei einer allfälligen Inanspruchnahme der Finanzierungszusage entstehenden Rückzahlungsschuld aufgedrängt hätten. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass vorliegend keine erhöhten Anforderun- gen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zum Tragen kommen. Die Schuldnerin behauptet ein Umsatzvolumen von rund Fr. 1 Mio. und vermag in jün- gerer Zeit immerhin Kundenzahlungseingänge von rund EUR 23'502.– und Fr. 25'828.– zu belegen (act. 4/9-11). Gleichzeitig wird der behauptete Umsatz (mit Blick auf das Vorjahr) auch durch die eingereichte Mehrwertsteuerabrech- nung plausibilisiert, auch wenn sich die von der Schuldnerin behaupteten hohen Umsatzzahlen nur schwer mit der im Verhältnis doch geringen Liquidität der Schuldnerin in Einklang bringen lassen. Hierzu hätten sich weitere Ausführungen aufgedrängt. Gemäss provisorischer Zwischenbilanz per 12. Juni 2026 bilanziert die Schuldnerin – trotz eines Verlustvortrags von rund Fr. 1.55 Mio. – einen Jah- resgewinn von Fr. 270'098. Mangels Geschäftsunterlagen lässt sich der ausge- wiesene Jahresgewinn jedoch nicht plausibilisieren. Aus dem Handelsregister ge- hen sodann die mehrfachen Aktienkapitalerhöhungen durch Verrechnungsliberie- rung hervor. Diese Art der Kapitalerhöhung dient regelmässig Sanierungsbestre- bungen der Gesellschaft, weil Schulden der Gesellschaft durch die Ausgabe neuer Aktien getilgt werden. 2.4.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schuldnerin ihre finanzielle Si- tuation ungenügend dokumentiert und Hinweise auf finanzielle Schwierigkeiten bestehen. Wenn heute die Beschwerde gegen die Konkurseröffnung gutzuheis- sen ist, geschieht dies mit Blick auf die nicht erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit (vgl. E. 2.4.2 und E. 2.4.3), weshalb ins- besondere im Hinblick auf die beiden Kundenzahlungseingänge vom 19. Mai 2026 und vom 12. Juni 2026 (act. 4/10-11) gerade noch von ihrer Zahlungsfähig- keit auszugehen ist. Sollte es innert kurzer Zeit den Erwartungen zum Trotz noch-
- 10 - mals zur Konkurseröffnung kommen, wäre jedoch mutmasslich von einer anhal- tenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin auszugehen. 2.5. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, das angefochtene Urteil der Vorinstanz vom 12. Juni 2026 aufzuheben und das Konkursbegehren der Gläubigerin abzuweisen. 3. 3.1. Gestützt auf das Verursacherprinzip (Art. 108 ZPO) sind die Kosten beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen. Sie hat sowohl das erstinstanzliche als auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst, weil sie die Konkursforderung zu spät tilgte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). 3.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Das gilt sowohl für das erstinstanzliche als auch für das zweitinstanzliche Verfahren. 3.3. Das Konkursamt ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbe- trag von Fr. 2'400.– (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verblei- benden Restbetrag auszuzahlen. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. Juni 2026 aufgeho- ben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 11 -
4. Das Konkursamt Enge-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahl- ten Totalbetrag von Fr. 2'400.– (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zü- rich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Enge-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 2, je gegen Empfangs- schein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am: