opencaselaw.ch

PS260250

Betreibungsrechtliche Beschwerde / Disziplinaranzeige

Zürich OG ·II. Zivilkammer · 2026-06-29 · Deutsch ZH

Weiterzug / Verweise Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_651/2026

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Mit Eingabe vom 1. Juni 2026 gelangte der Anzeigeerstatter und Be- schwerdeführer (fortan: Anzeigeerstatter) an den Bezirksrat Zürich (fortan: Be- zirksrat) und erhob eine Aufsichtsanzeige gegen das Stadtammann- und Betrei- bungsamt Zürich … (act. 3, E. 1). Mit Beschluss vom 11. Juni 2026 hielt der Be- zirksrat fest, mit den vom Anzeigeerstatter erhobenen Rügen (behauptete Verlet- zung der Aufklärungs- und Belehrungspflicht, Verweigerung einer Empfangsbe- stätigung, nachträgliches unkenntlich Machen einer Unterschrift am 1. April 2026, Handhabung seines Gesuchs um Akteneinsicht) erhebe der Anzeigeerstatter ei- nerseits eine betreibungsrechtliche Beschwerde nach Art. 17 SchKG und anderer- seits eine Aufsichtsbeschwerde nach § 82 GOG bzw. § 19 EG SchKG. Da der Be- zirksrat für die Bearbeitung dieser Anliegen nicht zuständig sei, sei der Aufsichts- anzeige – ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen – keine Folge zu geben (act. 3, E. 2.3 und 3, act. 3, Dispositiv-Ziff. I und II).

E. 1.2 Am 18. Juni 2026 (Datum Poststempel; Eingang bei der Kammer am

22. Juni 2026) gelangte der Anzeigeerstatter mit einer als Disziplinaranzeige nach § 19 EG SchKG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 SchKG bezeichneten Eingabe an das Ober- gericht des Kantons Zürich. Als betroffene Amtsstelle wird das Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich … genannt. Betroffene Amtsträgerinnen und Amtsträger seien B._____, Stadtamtsfrau, C._____, Vollzugsbeamtin, D._____, Stadtamts- frau-Stellvertreterin, sowie eine namentlich unbekannte Person. Der Anzeigeer- statter stellt die folgenden Anträge (act. 2, S. 1 f.): "1. Gegen die genannten Amtsträgerinnen und Amtsträger des Stadt- ammann- und Betreibungsamtes Zürich … sei ein Disziplinarverfahren nach § 19 EG SchKG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 SchKG einzuleiten.

E. 1.3 Soweit ersichtlich, handelt es sich bei der Eingabe des Anzeigeerstatters nicht um ein Rechtsmittel gegen den vorerwähnten Beschluss des Bezirksrats vom 11. Juli 2026. Vielmehr führt der Anzeigeerstatter aus, die Eingabe folge der ausdrücklichen Zuständigkeitsverweisung im besagten Beschluss. Sodann führt der Beschwerdeführer aus, er wende sich an das Obergericht als obere Aufsichts- behörde, weil das Bezirksgericht Zürich in seinem Zirkulationsbeschluss vom

22. April 2026 betreffend das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren (CB260047-L/U) ausdrücklich auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ver- zichtet habe. Dieser Verzicht sei jedoch im Rahmen eines betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens nach Art. 17 SchKG ohne eigenständige disziplinarrechtli- che Würdigung der vorliegend gerügten personalrechtlichen Vorwürfe erfolgt. Die prozessuale Lage habe sich massgeblich verändert. Mit dem Schreiben der Stadt- amtsfrau vom 6. Mai 2026, mit welchem die pauschale Verweigerung der Akten- herausgabe zur Praxis der Amtsleitung erhoben werde, der Aufsichtsanzeige des Anzeigeerstatters vom 1. Juni 2026 sowie mit dem Bezirksrats-Beschluss vom

11. Juni 2026 sei eine neue Sachlage gegeben, in der das disziplinarrechtliche Substrat eigeständig hervortrete; es handle sich somit nicht um eine blosse Wie- derholung der vom Bezirksgericht bereits gewürdigten Vorgänge (act. 2, S. 2). An- schliessend macht der Beschwerdeführer Ausführungen zu den von ihm bean- standeten Vorgängen, namentlich eine angeblich fehlende Belehrung über die Schonzeit bezüglich des Pfändungsvollzugs vom 31. März 2026, die Verweige- rung einer Empfangsbestätigung und Unkenntlichmachung der eigenen Unter- schrift vom 1. April 2026 sowie eine wiederholte pauschale Verweigerung der Ak- tenherausgabe bzw. Akteneinsicht durch Mitarbeitende des Stadtammann- und Betreibungsamts Zürich … (act. 2, S. 2 ff.). 2.

E. 2 Die Identität der am 1. April 2026 vormittags im Amtslokal han- delnden Person, welche die Empfangsbestätigung auf dem Doppel des Anzeigeerstatters verweigerte und ihre eigene Unterschrift durch nach- trägliche Schraffuren unkenntlich machte, sei von Amtes wegen festzu- stellen.

E. 2.1 Wie der Anzeigeerstatter selbst erwähnt, waren die von ihm geschilderten Vorgänge hinsichtlich der behaupteten fehlenden Belehrung über die Schonzeit bezüglich des Pfändungsvollzugs vom 31. März 2026 und der behaupteten nach- träglichen Unkenntlichmachung der Unterschrift vom 1. April 2026 bereits Gegen- stand des Beschwerdeverfahrens Nr. CB260047 vor dem Bezirksgericht Zürich

- 4 - als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Den diesbezüglichen Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 22. April 2022 focht der Anzeigeerstatter erfolglos bei der Kammer als obere kantonale Aufsichts- behörde über Schuldbetreibung und Konkurs an. Gegen den diesbezüglichen Be- schluss der Kammer vom 26. Mai 2026 im Verfahren PS260173 ist ein Beschwer- deverfahren vor Bundesgericht pendent.

E. 2.2 Soweit sich der Anzeigeerstatter auf den Standpunkt stellt, seine Eingabe beziehe sich auch auf weitere Aspekte, welche noch nicht Gegenstand des Ver- fahrens vor dem Bezirksgerichts Zürich waren, ist erstinstanzlich das Bezirksge- richt Zürich sowohl für die Behandlung einer Disziplinarangelegenheit als auch für die Behandlung einer allfälligen betreibungsrechtlichen Beschwerde als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zuständig (vgl. Art. 13 f. SchKG sowie Art. 17 f. SchKG, §§ 17 ff. EG SchKG, insbesondere § 17 und § 19 EG SchKG i.V.m. § 81 Abs. 1 lit. c GOG sowie §§ 82 ff. GOG).

E. 2.3 Nach dem Gesagten ist auf die Eingabe des Anzeigeerstatters nicht einzu- treten. Von einer Überweisung an das Bezirksgericht Zürich (vgl. Art. 32 Abs. 2 SchKG) ist vorliegend abzusehen, da sich der Anzeigeerstatter, wie er selbst aus- führt, bewusst an das Obergericht des Kantons Zürich und nicht an das Bezirksgericht als zuständige untere Aufsichtsbehörde gewendet hat. Ein solches Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich, sodass keine Überweisung zu erfolgen hat (vgl. BGE 145 III 487, E. 3.4.5).

E. 3 Es sind weder Kosten zu erheben, noch Parteientschädigungen zuzuspre- chen.

- 5 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an den Anzeigeerstatter sowie an das Stadtammann- und Betreibungsamt Kreis …, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am:
  6. Juni 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS260250-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. C. Schmidt Beschluss vom 29. Juni 2026 in Sachen A._____, Anzeigeerstatter und Beschwerdeführer betreffend betreibungsrechtliche Beschwerde / Disziplinaranzeige

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 1. Juni 2026 gelangte der Anzeigeerstatter und Be- schwerdeführer (fortan: Anzeigeerstatter) an den Bezirksrat Zürich (fortan: Be- zirksrat) und erhob eine Aufsichtsanzeige gegen das Stadtammann- und Betrei- bungsamt Zürich … (act. 3, E. 1). Mit Beschluss vom 11. Juni 2026 hielt der Be- zirksrat fest, mit den vom Anzeigeerstatter erhobenen Rügen (behauptete Verlet- zung der Aufklärungs- und Belehrungspflicht, Verweigerung einer Empfangsbe- stätigung, nachträgliches unkenntlich Machen einer Unterschrift am 1. April 2026, Handhabung seines Gesuchs um Akteneinsicht) erhebe der Anzeigeerstatter ei- nerseits eine betreibungsrechtliche Beschwerde nach Art. 17 SchKG und anderer- seits eine Aufsichtsbeschwerde nach § 82 GOG bzw. § 19 EG SchKG. Da der Be- zirksrat für die Bearbeitung dieser Anliegen nicht zuständig sei, sei der Aufsichts- anzeige – ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen – keine Folge zu geben (act. 3, E. 2.3 und 3, act. 3, Dispositiv-Ziff. I und II). 1.2. Am 18. Juni 2026 (Datum Poststempel; Eingang bei der Kammer am

22. Juni 2026) gelangte der Anzeigeerstatter mit einer als Disziplinaranzeige nach § 19 EG SchKG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 SchKG bezeichneten Eingabe an das Ober- gericht des Kantons Zürich. Als betroffene Amtsstelle wird das Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich … genannt. Betroffene Amtsträgerinnen und Amtsträger seien B._____, Stadtamtsfrau, C._____, Vollzugsbeamtin, D._____, Stadtamts- frau-Stellvertreterin, sowie eine namentlich unbekannte Person. Der Anzeigeer- statter stellt die folgenden Anträge (act. 2, S. 1 f.): "1. Gegen die genannten Amtsträgerinnen und Amtsträger des Stadt- ammann- und Betreibungsamtes Zürich … sei ein Disziplinarverfahren nach § 19 EG SchKG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 SchKG einzuleiten.

2. Die Identität der am 1. April 2026 vormittags im Amtslokal han- delnden Person, welche die Empfangsbestätigung auf dem Doppel des Anzeigeerstatters verweigerte und ihre eigene Unterschrift durch nach- trägliche Schraffuren unkenntlich machte, sei von Amtes wegen festzu- stellen.

3. Dem Anzeigeerstatter sei nach Abschluss des Verfahrens Mittei- lung über die Art der Erledigung der Anzeige zu machen."

- 3 - 1.3. Soweit ersichtlich, handelt es sich bei der Eingabe des Anzeigeerstatters nicht um ein Rechtsmittel gegen den vorerwähnten Beschluss des Bezirksrats vom 11. Juli 2026. Vielmehr führt der Anzeigeerstatter aus, die Eingabe folge der ausdrücklichen Zuständigkeitsverweisung im besagten Beschluss. Sodann führt der Beschwerdeführer aus, er wende sich an das Obergericht als obere Aufsichts- behörde, weil das Bezirksgericht Zürich in seinem Zirkulationsbeschluss vom

22. April 2026 betreffend das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren (CB260047-L/U) ausdrücklich auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ver- zichtet habe. Dieser Verzicht sei jedoch im Rahmen eines betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens nach Art. 17 SchKG ohne eigenständige disziplinarrechtli- che Würdigung der vorliegend gerügten personalrechtlichen Vorwürfe erfolgt. Die prozessuale Lage habe sich massgeblich verändert. Mit dem Schreiben der Stadt- amtsfrau vom 6. Mai 2026, mit welchem die pauschale Verweigerung der Akten- herausgabe zur Praxis der Amtsleitung erhoben werde, der Aufsichtsanzeige des Anzeigeerstatters vom 1. Juni 2026 sowie mit dem Bezirksrats-Beschluss vom

11. Juni 2026 sei eine neue Sachlage gegeben, in der das disziplinarrechtliche Substrat eigeständig hervortrete; es handle sich somit nicht um eine blosse Wie- derholung der vom Bezirksgericht bereits gewürdigten Vorgänge (act. 2, S. 2). An- schliessend macht der Beschwerdeführer Ausführungen zu den von ihm bean- standeten Vorgängen, namentlich eine angeblich fehlende Belehrung über die Schonzeit bezüglich des Pfändungsvollzugs vom 31. März 2026, die Verweige- rung einer Empfangsbestätigung und Unkenntlichmachung der eigenen Unter- schrift vom 1. April 2026 sowie eine wiederholte pauschale Verweigerung der Ak- tenherausgabe bzw. Akteneinsicht durch Mitarbeitende des Stadtammann- und Betreibungsamts Zürich … (act. 2, S. 2 ff.). 2. 2.1. Wie der Anzeigeerstatter selbst erwähnt, waren die von ihm geschilderten Vorgänge hinsichtlich der behaupteten fehlenden Belehrung über die Schonzeit bezüglich des Pfändungsvollzugs vom 31. März 2026 und der behaupteten nach- träglichen Unkenntlichmachung der Unterschrift vom 1. April 2026 bereits Gegen- stand des Beschwerdeverfahrens Nr. CB260047 vor dem Bezirksgericht Zürich

- 4 - als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Den diesbezüglichen Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 22. April 2022 focht der Anzeigeerstatter erfolglos bei der Kammer als obere kantonale Aufsichts- behörde über Schuldbetreibung und Konkurs an. Gegen den diesbezüglichen Be- schluss der Kammer vom 26. Mai 2026 im Verfahren PS260173 ist ein Beschwer- deverfahren vor Bundesgericht pendent. 2.2. Soweit sich der Anzeigeerstatter auf den Standpunkt stellt, seine Eingabe beziehe sich auch auf weitere Aspekte, welche noch nicht Gegenstand des Ver- fahrens vor dem Bezirksgerichts Zürich waren, ist erstinstanzlich das Bezirksge- richt Zürich sowohl für die Behandlung einer Disziplinarangelegenheit als auch für die Behandlung einer allfälligen betreibungsrechtlichen Beschwerde als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zuständig (vgl. Art. 13 f. SchKG sowie Art. 17 f. SchKG, §§ 17 ff. EG SchKG, insbesondere § 17 und § 19 EG SchKG i.V.m. § 81 Abs. 1 lit. c GOG sowie §§ 82 ff. GOG). 2.3. Nach dem Gesagten ist auf die Eingabe des Anzeigeerstatters nicht einzu- treten. Von einer Überweisung an das Bezirksgericht Zürich (vgl. Art. 32 Abs. 2 SchKG) ist vorliegend abzusehen, da sich der Anzeigeerstatter, wie er selbst aus- führt, bewusst an das Obergericht des Kantons Zürich und nicht an das Bezirksgericht als zuständige untere Aufsichtsbehörde gewendet hat. Ein solches Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich, sodass keine Überweisung zu erfolgen hat (vgl. BGE 145 III 487, E. 3.4.5).

3. Es sind weder Kosten zu erheben, noch Parteientschädigungen zuzuspre- chen.

- 5 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Anzeigeerstatter sowie an das Stadtammann- und Betreibungsamt Kreis …, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am:

30. Juni 2026