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PS260248

Konkurseröffnung

Zürich OG ·II. Zivilkammer · 2026-07-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan: Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2014 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie die Führung eines Gastronomiebetriebs (act. 5/B).

E. 1.2 Mit Urteil vom 11. Juni 2026 eröffnete das Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirksgerichts Winterthur (fortan: Vorinstanz) gestützt auf den Zahlungsbe- fehl vom 15. Oktober 2025 und die Konkursandrohung vom 5. Januar 2026 in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan: Gläubigerin) von Fr. 1'834.65 einschliesslich Zinsen und bisherige Betreibungs- kosten. Das Konkursamt Wülflingen-Winterthur (fortan: Konkursamt) wurde mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt. Ferner setzte die Vorinstanz die Entscheidgebühr auf Fr. 300.– fest, auferlegte sie der Schuldnerin und bezog sie aus dem von der Gläubigerin geleisteten Barvorschuss von Fr. 1'800.–. Den Rest des Vorschusses der Gläubigerin überwies die Vorinstanz dem Konkursamt Wülf- lingen-Winterthur (act. 3 [nur S. 1-2] = act. 12 = act. 13/7).

E. 1.3 Gegen den Konkursentscheid der Vorinstanz erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 19. Juni 2026 samt Beilagen (act.2, 3, 4, 5/B, 6/2-15) Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung des Konkurses. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Den für das Beschwerde- verfahren praxisgemäss erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 750.– hatte die Schuldnerin bereits am 18. Juni 2026 geleistet (act 6/3, act. 15/2).

E. 1.4 Mit Verfügung vom 22. Juni 2026 (act. 8) wurde der Beschwerde insoweit aufschiebende Wirkung zuerkannt, als der Konkurs eröffnet bleibt, Vollstreckungs- handlungen jedoch vorerst zu unterbleiben haben, bereits getroffene Sicherungs- massnahmen jedoch aufrecht zu erhalten sind. Mit Eingabe vom 22. Juni 2026 (Datum Poststempel) reichte die Schuldnerin weitere Unterlagen ein (act. 10, act. 11/16-18).

- 3 -

E. 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 13/1-10). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist aufgrund vollständi- ger Befriedigung der Gläubigerin (vgl. act. 6/12-13, act. 6/2 sowie nachfolgend, E. 2.3) praxisgemäss zu verzichten. Die Angelegenheit ist spruchreif.

E. 2.1 Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Was die Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel betrifft, weicht das SchKG für dieses Beschwerdeverfahren von den allgemeinen zivilprozessualen Regeln ab (vgl. Art. 326 ZPO): Neue Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, können mit der Beschwerdeschrift ohne Einschränkung geltend gemacht werden. Zudem können mit der Beschwer- deschrift auch bestimmte im Gesetz vorgesehene Konkurshinderungsgründe, die sich nach dem erstinstanzlichen Entscheid ereignet haben (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht), geltend gemacht werden, wenn die Schuldnerin gleichzeitig ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG).

E. 2.2 Die Schuldnerin macht geltend, sie habe die der Konkurseröffnung zugrun- deliegende Forderung getilgt und sei zudem zahlungsfähig (act. 2).

E. 2.3 Die Schuldnerin legt einen Überweisungsauftrag (act. 6/12) sowie eine Be- stätigung der Gläubigerin vom 15. Juni 2026 (act. 16/13) ins Recht, wonach die Forderung aus dem Konkursbegehren vollständig gedeckt worden sei. Ferner sind im Schreiben der Gläubigerin Gerichtskosten von Fr. 200.– erwähnt, welche irrtümlich an die Gläubigerin bezahlt worden seien; der Schuldnerin sei empfohlen worden, allfällig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich zu führen (act. 6/13). Sodann belegt die Schuldnerin, am 12. Juni 2026 beim Konkursamt ei- nen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– geleistet zu haben (act. 6/2). Das Konkursamt bestätigte gleichentags, dass der Kostenvorschuss ausreiche, um die Kosten des Konkursverfahrens inklusive der Kosten der Vorinstanz zu decken (act. 6/2). Die Schuldnerin reicht ferner einen Beleg ein, wonach sie Fr. 300.– für die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an die Obergerichtskasse überwiesen

- 4 - hat (act. 6/14, act. 15/1). Soweit ersichtlich wurden die Kosten der Vorinstanz so- mit mehrfach bezahlt bzw. sichergestellt. Damit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses (Tilgung/Hinterlegung der Konkursforderung samt Zin- sen und Kosten gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-2 SchKG) erfüllt.

E. 2.4.1 Da die betriebene Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten erst nach der Konkurseröffnung beglichen wurde, hat die Schuldnerin überdies ihre Zahlungsfä- higkeit glaubhaft zu machen, um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu errei- chen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forde- rungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzu- kommen sowie die bestehenden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014, E. 2.2, und PS230169 vom 22. September 2023, E. 4.1) abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin des- halb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Schuldnerin Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten ei- ner Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012, E. 3; BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021, E. 2.2). Der Umstand, dass of- fene Betreibungen mittlerweile beglichen wurden, darf als ein Indiz für eine bloss temporäre Illiquidität berücksichtigt werden (vgl. OGer ZH PS250249 vom 3. No- vember 2025, E. 4).

E. 2.4.2 Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen ihre Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das

- 5 - Gericht zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zutreffend sind, auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 132 III 715, E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018, E. 3.1; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind zu stellen, wenn Verlustscheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorliegen, die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden bzw. bei Betreibungen nach Art. 43 SchKG im Stadium der Pfändungsankündigung oder gar Pfändung (vgl. BGE 132 III 715, E. 3.1; BGer 5A_265/2026 vom 15. Mai 2026 E. 2.3; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018, E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018, E. 3.1; BGer 5A_93/2018 vom 18. April 2018, E. 4.1; siehe auch OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022, E. 4.1). Hingegen ist der Massstab bei ei- nem ersten Konkurs in der Regel ein milderer, als wenn ein Schuldner innert ver- gleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS250249 vom 3. November 2025, E. 4; OGer ZH PS180162 vom 17. September 2018, E. 2.3).

E. 2.4.3 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Die Schuldne- rin reichte zwei Betreibungsregisterauszüge des Betreibungsamtes Winterthur- Stadt – einen vom 15. Juni 2026 (act. 6/6) und einen vom 18. Juni 2026 (act. 6/7) – ein. Im älteren Betreibungsregisterauszug sind abgesehen von der Konkursforderung (Betreibung-Nr. 1) 24 Betreibungen verzeichnet. Davon sind 15 mit dem Code "Z" für bezahlt an das Betreibungsamt oder "ZG" für bezahlt an den Gläubiger gekennzeichnet. Von den verbleibenden neun Betreibungen ist eine mit dem Code "ZB" gekennzeichnet, das heisst die Betreibung wurde eingeleitet und das Betreibungsverfahren steht noch am Anfang. Die restlichen acht Betreibun- gen sind allerdings schon bis zur Konkursandrohung vorangeschritten (Code "KA"; act. 6/6). Im jüngeren Betreibungsregisterauszug vom 18. Juni 2026 sind neben der Konkursforderung nur noch vier Betreibungen aufgeführt, wovon zwei mit dem Code "Z" für bezahlt an das Betreibungsamt gekennzeichnet sind. Die beiden weiteren Betreibungen sind bereits in das Stadium der Konkursandrohung vorangeschritten (Code "KA"; act. 6/7). Aus act. 6/8 und 6/9 erschliesst sich, dass die Schuldnerin ihre Gläubiger jeweils um Löschung der Betreibung ersucht, was

- 6 - die unterschiedliche Anzahl der aus den Betreibungsregisterauszügen ersichtli- chen Betreibungen erklären kann.

E. 2.4.4 Die Schuldnerin führt aus, die im Betreibungsregisterauszug vom 18. Juni 2026 ersichtlichen Betreibungen, und damit auch die beiden offenen Betreibun- gen Nr. 2 und Nr. 3, seien inzwischen bezahlt worden. Als Beleg für die Bezah- lung der Betreibung Nr. 2 der Gläubigerin "B._____" in der Höhe von Fr. 1'353.55 verweist die Schuldnerin auf eine Rechnung der Gläubigerin in der Höhe von Fr. 100.– als Gebühr für die Löschung der Betreibung sowie einen Zahlungsbeleg betreffend die Bezahlung von Fr. 100.– (act. 6/9). Damit wird die Tilgung der Be- treibungsforderung in der Höhe von Fr. 1'353.55 jedoch nicht glaubhaft gemacht. Mangels weiterer Zahlungsnachweise ist davon auszugehen, dass ein Betrag von Fr. 1'253.55 nach wie vor offen ist. Auch hinsichtlich der Betreibung Nr. 3 der Gläubigerin C._____ AG in der Höhe von Fr. 732.15 verweist die Schuldnerin auf ein Schreiben der Gläubigerin zum Antrag der Schuldnerin auf Löschung der Be- treibung sowie auf einen Zahlungsbeleg über Fr. 443.80 (act. 6/8). Da der be- zahlte Betrag tiefer als die Betreibungsforderung ist, ist auch hier davon auszuge- hen, dass ein Betrag von Fr. 288.35 noch offen ist.

E. 2.4.5 Zusammengefasst geht aus den eingereichten Belegen hervor, dass ge- genüber der Schuldnerin zwei offene Betreibungen über insgesamt rund Fr. 1'541.90 bestehen. Beide Betreibungen befinden sich im Stadium der Kon- kursandrohung. Der Kontostand der Schuldnerin per 31. Mai 2026 beträgt Fr. 1'241.96 (act. 6/15), sodass die beiden offenen Betreibungsforderungen bei- nahe vollständig – es besteht eine Differenz von Fr. 299.94 – vom Kontostand der Schuldnerin per 31. Mai 2026 gedeckt sind. Da die Einnahmen die Ausgaben typi- scherweise zu übersteigen scheinen (vgl. hierzu nachstehend, E. 2.4.7), kann zu- gunsten der Schuldnerin davon ausgegangen werden, dass auch die Restanz ge- nügend schnell aufgebracht werden könnte, falls in den genannten Betreibungen das Konkursbegehren gestellt werden sollte.

E. 2.4.6 Die Schuldnerin führt aus, sie habe seit ihrer Gründung 2014 erfolgreich di- verse Betriebe geführt und im Jahr 2021 den erfolgreichen Kebab-Shop (D._____) in E._____ übernommen. Seit Februar dieses Jahres werde sie durch

- 7 - den Einzelgesellschafter und Geschäftsführer Herr F._____ verwaltet. Den alltäg- lichen Betrieb bewältige Herr F._____ mithilfe seiner vier Angestellten. Der Ge- schäftsbetrieb erlebe Höhen und Tiefen; man sei jedoch gewillt, sich jeder Her- ausforderung anzunehmen (act. 2, Rz. 5 f.). Im Februar 2026 habe sich die neue Geschäftsleitung das Ziel gesetzt, die Finanzen "auf die Reihe zu bringen". Herr F._____ habe innert kürzester Zeit alle offenen Forderungen beglichen, was sich anhand des Vergleichs der Betreibungsregisterauszüge per 15. und 18. Juni 2026 zeige (act. 2, Rz. 7). Der Grund für die Konkurseröffnung, so die Schuldnerin wei- ter, sei nicht ihre Zahlungsunfähigkeit gewesen, sondern habe auf einer Ver- wechslung mit einem anderen Konkursverfahren mit ähnlicher Geschäftsnummer beruht, in welchem es zu einem Rückzug gekommen sei (act. 2, Rz. 8). Ferner führt die Schuldnerin aus, die Kontoauszüge seit Übernahme der Geschäftslei- tung durch Herrn F._____ im Februar 2026 zeigten, dass sie praktisch täglich Gutschriften erhalte, welche in der Summe ausreichten, um nicht nur die alltäglich anfallenden Kosten zu decken, sondern auch um alte Verbindlichkeiten abzuzah- len. Sie habe seit Februar 2026 Eingänge in der Höhe von Fr. 141'416.– verzeich- net, welchen Ausgaben und Schuldentilgungen von Fr. 140'608.– gegenüberstün- den. Sie habe somit trotz ausserordentlichen Kosten für die Tilgung alter Schul- den einen Gewinn erwirtschaften können. Damit verfüge sie über genügend Liqui- dität, um üblichen wie auch ausserordentlichen Forderungen nachzukommen. Es sei damit erwiesen, dass nicht nur eine finanzielle Stabilität vorhanden sei, son- dern auch regelmässig Gewinn gemacht werde. Mit der Bereinigung aller alten Schulden werde dieser Gewinn zudem zukünftig mit hoher Wahrscheinlichkeit zu- nehmen. Dass sie ihre Verbindlichkeiten in der Vergangenheit nicht immer fristge- recht beglichen habe, sei nicht auf ihre finanzielle Lage zurückzuführen, sondern auf die zeitweisen Missstände in der Geschäftsleitung, welche nach dem zwi- schenzeitlich erfolgten Wechsel in der Geschäftsleitung nicht mehr bestünden (act. 2, Rz. 10 f.). In ihrer Eingabe vom 22. Juni 2026 führt die Schuldnerin schliesslich aus, die neue Geschäftsleitung sowie die neu engagierte Buchhaltung seien mit höchstem Nachdruck daran, die Geschäftskonten der Beschwerdeführe- rin aufzuarbeiten; allerdings lägen erst die Zahlen aus dem Jahr 2024 vor, welche

- 8 - die aktuelle Finanzlage nicht mehr repräsentierten (act. 10, Rz. 1 f. mit Verweis auf act. 11/16-18).

E. 2.4.7 Die anwaltlich vertretene Schuldnerin reicht keine aktuellen Buchhaltungs- und Steuerunterlagen ein und äussert sich in der Beschwerde bzw. Beschwerde- ergänzung auch nicht ausführlich zu ihren nicht in Betreibung gesetzten Schul- den, ihren künftigen geschäftlichen Aufwänden und den diesen gegenüberstehen- den durchschnittlich zu erwartenden Einnahmen. Sie verweist bisweilen pauschal auf (zum Teil) umfangreiche Beilagen (vgl. act. 6/15) und erwartet offenbar, dass sich das Gericht die relevanten Informationen selbst zusammensucht bzw. er- schliesst. Dies ist grundsätzlich unzureichend. Die Beurteilung der finanziellen Lage der Schuldnerin wird durch deren lückenhafte Darlegung erheblich er- schwert. Auch zeugt es von erheblicheren finanziellen Schwierigkeiten, dass die Schuldnerin seit 2022 häufig betrieben werden musste und einige Betreibungen erst beglichen wurden, nachdem sie bereits das Stadium der Konkursandrohung erreicht hatten (act. 6/6, act. 6/7). Nichtsdestotrotz ist vorliegend zu berücksichti- gen, dass die Schuldnerin genügend Mittel aufgebracht hat, um die Konkursforde- rung samt Zinsen und Kosten sowie den Kostenvorschuss für das vorliegende Be- schwerdeverfahren zu leisten. Darüber hinaus reduzierte die Schuldnerin die in Betreibung gesetzten Forderungen (abgesehen von der Konkursforderung) im Zeitraum zwischen dem 15. und dem 18. Juni 2026 in erheblichem Umfang: wäh- rend im Betreibungsregisterauszug per 15. Juni 2026 noch Betreibungen im Um- fang von Fr. 22'446.95 als offen ausgewiesen waren, wurden die Forderungen in den Folgetagen um Fr. 20'905.05 auf Fr. 1'541.90 reduziert (vgl. vorstehend, E. 2.4.4 f.). Der Umstand, dass einige Gläubiger offenbar bereit waren, bei der Lö- schung der Betreibungen aus dem Betreibungsregister mitzuwirken (vgl. act. 6/6 und act. 6/7), lässt vermuten, dass zumindest gegenüber diesen Gläubigern keine offenen Forderungen mehr bestehen. Gleichzeitig ist aber offen, ob im Betrei- bungsregisterauszug per 15. Juni 2026 alle Betreibungen aufgeführt waren, oder es bereits zuvor zu Löschungen gekommen war. Hinsichtlich der erfolgten Reduk- tion der Betreibungsforderung stellt sich sodann die Frage, von wem die Mittel für die Forderungstilgung aufgebracht wurden bzw. ob die aufgebrachten Mittel in substantiellem Umfang von F._____ oder Dritten stammten (vgl. etwa die Bezah-

- 9 - lung des Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren, act. 15/2). Hierzu hät- ten sich weiterführende Ausführungen aufgedrängt, namentlich auch zu den Rü- ckzahlungsmodalitäten der zur Verfügung gestellten Mittel. Andererseits sind auf dem Geschäftskonto der Schuldnerin in den Monaten März bis Mai 2026 (entge- gen der Angaben der Schuldnerin in act. 2, Rz. 10 liegt kein Kontoauszug betref- fend den Monat Februar 2026 bei den Akten) regelmässige Zahlungseingänge verzeichnet, welche zumindest in zwei der drei abgebildeten Monaten die Ausga- ben übersteigen (wiederum entgegen den Ausführungen der Schuldnerin in act. 2, Rz. 10, sind lediglich Zahlungseingänge von Fr. 114'496.90 bzw. Zahlungsaus- gänge von Fr. 113'809.76 ersichtlich, vgl. zum Ganzen act. 6/15). Soweit ersicht- lich dürfte es sich zudem um einen Familienbetrieb handeln (vgl. act. 5b, act. 6/4, act. 6/5 sowie act. 6/2, aus welchen hervorgeht, dass der derzeitige Geschäftsfüh- rer, F._____, der Bruder von G._____ ist, der das Geschäft zuvor führte und mit seiner Frau H._____ im Betrieb arbeitet), sodass zumindest mit Blick auf allfällige Forderungen familiär verbundener Personen eher von einer Bereitschaft wird aus- gegangen werden können, bei der Durchsetzung Rücksicht auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schuldnerin zu nehmen.

E. 2.4.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schuldnerin ihre finanzielle Si- tuation ungenügend dokumentiert und Hinweise auf finanzielle Schwierigkeiten bestehen. Dennoch ist es ihr gerade noch gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit glaub- haft zu machen. Sollte es trotzdem innert absehbarer Zeit nochmals zur Konkurs- eröffnung kommen, wäre jedoch mutmasslich von einer anhaltenden Zahlungsun- fähigkeit der Schuldnerin auszugehen.

E. 2.5 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, das angefochtene Urteil der Vorinstanz vom 11. Juni 2026 aufzuheben und das Konkursbegehren der Gläubigerin abzuweisen.

E. 3.1 Gestützt auf das Verursacherprinzip (Art. 108 ZPO) sind die Kosten beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen. Sie hat sowohl das erstinstanzliche als auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst, weil sie die Konkursforderung zu

- 10 - spät tilgte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG).

E. 3.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Das gilt sowohl für das erstinstanzliche als auch für das zweitinstanzliche Verfahren.

E. 3.3.1 Wie vorstehend erwähnt, wurde die Gerichtsgebühr des erstinstanzlichen Konkursverfahrens offenbar mehrfach bezahlt bzw. sichergestellt, da die Schuld- nerin einerseits einen Betrag von Fr. 200.– zu viel an die Gläubigerin bezahlte (vgl. act. 6/13), sodann die Kosten des Konkursverfahrens inklusive Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens beim Konkursamt sicherstellte (vgl. act. 6/3) und zu- sätzlich noch Fr. 300.– bei der Obergerichtskasse für die Kosten des Bezirksge- richts hinterlegte (act. 15/1). Dies ist bei der Verwendung der hinterlegten Beträge zu berücksichtigen.

E. 3.3.2 Das Konkursamt ist nach dem Gesagten anzuweisen, von dem bei ihm ein- bezahlten Totalbetrag von Fr. 2'300.– (Fr. 800.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'500.– Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'600.– (entsprechend dem von der Gläubigerin im vorinstanz- lichen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– abzüglich der be- reits von der Schuldnerin erhaltenen Fr. 200.–) und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

E. 3.4 Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 300.– der Schuldnerin auszuzahlen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Winterthur vom 11. Juni 2026 aufgeho- ben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. - 11 -
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 300.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Das Konkursamt Wülflingen-Winterthur wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2300.– (Fr. 800.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'500.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleis- teten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'600.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
  5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 300.– an die Schuldnerin zu überweisen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Win- terthur (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkur- samt Wülflingen-Winterthur, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregis- teramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein. - 12 -
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am:
  8. Juli 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260248-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Urteil vom 15. Juli 2026 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 11. Juni 2026 (EK260368)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan: Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2014 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie die Führung eines Gastronomiebetriebs (act. 5/B). 1.2. Mit Urteil vom 11. Juni 2026 eröffnete das Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirksgerichts Winterthur (fortan: Vorinstanz) gestützt auf den Zahlungsbe- fehl vom 15. Oktober 2025 und die Konkursandrohung vom 5. Januar 2026 in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan: Gläubigerin) von Fr. 1'834.65 einschliesslich Zinsen und bisherige Betreibungs- kosten. Das Konkursamt Wülflingen-Winterthur (fortan: Konkursamt) wurde mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt. Ferner setzte die Vorinstanz die Entscheidgebühr auf Fr. 300.– fest, auferlegte sie der Schuldnerin und bezog sie aus dem von der Gläubigerin geleisteten Barvorschuss von Fr. 1'800.–. Den Rest des Vorschusses der Gläubigerin überwies die Vorinstanz dem Konkursamt Wülf- lingen-Winterthur (act. 3 [nur S. 1-2] = act. 12 = act. 13/7). 1.3. Gegen den Konkursentscheid der Vorinstanz erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 19. Juni 2026 samt Beilagen (act.2, 3, 4, 5/B, 6/2-15) Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung des Konkurses. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Den für das Beschwerde- verfahren praxisgemäss erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 750.– hatte die Schuldnerin bereits am 18. Juni 2026 geleistet (act 6/3, act. 15/2). 1.4. Mit Verfügung vom 22. Juni 2026 (act. 8) wurde der Beschwerde insoweit aufschiebende Wirkung zuerkannt, als der Konkurs eröffnet bleibt, Vollstreckungs- handlungen jedoch vorerst zu unterbleiben haben, bereits getroffene Sicherungs- massnahmen jedoch aufrecht zu erhalten sind. Mit Eingabe vom 22. Juni 2026 (Datum Poststempel) reichte die Schuldnerin weitere Unterlagen ein (act. 10, act. 11/16-18).

- 3 - 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 13/1-10). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist aufgrund vollständi- ger Befriedigung der Gläubigerin (vgl. act. 6/12-13, act. 6/2 sowie nachfolgend, E. 2.3) praxisgemäss zu verzichten. Die Angelegenheit ist spruchreif. 2. 2.1. Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Was die Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel betrifft, weicht das SchKG für dieses Beschwerdeverfahren von den allgemeinen zivilprozessualen Regeln ab (vgl. Art. 326 ZPO): Neue Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, können mit der Beschwerdeschrift ohne Einschränkung geltend gemacht werden. Zudem können mit der Beschwer- deschrift auch bestimmte im Gesetz vorgesehene Konkurshinderungsgründe, die sich nach dem erstinstanzlichen Entscheid ereignet haben (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht), geltend gemacht werden, wenn die Schuldnerin gleichzeitig ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG). 2.2. Die Schuldnerin macht geltend, sie habe die der Konkurseröffnung zugrun- deliegende Forderung getilgt und sei zudem zahlungsfähig (act. 2). 2.3. Die Schuldnerin legt einen Überweisungsauftrag (act. 6/12) sowie eine Be- stätigung der Gläubigerin vom 15. Juni 2026 (act. 16/13) ins Recht, wonach die Forderung aus dem Konkursbegehren vollständig gedeckt worden sei. Ferner sind im Schreiben der Gläubigerin Gerichtskosten von Fr. 200.– erwähnt, welche irrtümlich an die Gläubigerin bezahlt worden seien; der Schuldnerin sei empfohlen worden, allfällig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich zu führen (act. 6/13). Sodann belegt die Schuldnerin, am 12. Juni 2026 beim Konkursamt ei- nen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– geleistet zu haben (act. 6/2). Das Konkursamt bestätigte gleichentags, dass der Kostenvorschuss ausreiche, um die Kosten des Konkursverfahrens inklusive der Kosten der Vorinstanz zu decken (act. 6/2). Die Schuldnerin reicht ferner einen Beleg ein, wonach sie Fr. 300.– für die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an die Obergerichtskasse überwiesen

- 4 - hat (act. 6/14, act. 15/1). Soweit ersichtlich wurden die Kosten der Vorinstanz so- mit mehrfach bezahlt bzw. sichergestellt. Damit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses (Tilgung/Hinterlegung der Konkursforderung samt Zin- sen und Kosten gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-2 SchKG) erfüllt. 2.4. 2.4.1. Da die betriebene Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten erst nach der Konkurseröffnung beglichen wurde, hat die Schuldnerin überdies ihre Zahlungsfä- higkeit glaubhaft zu machen, um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu errei- chen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forde- rungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzu- kommen sowie die bestehenden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014, E. 2.2, und PS230169 vom 22. September 2023, E. 4.1) abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin des- halb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Schuldnerin Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten ei- ner Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012, E. 3; BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021, E. 2.2). Der Umstand, dass of- fene Betreibungen mittlerweile beglichen wurden, darf als ein Indiz für eine bloss temporäre Illiquidität berücksichtigt werden (vgl. OGer ZH PS250249 vom 3. No- vember 2025, E. 4). 2.4.2. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen ihre Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das

- 5 - Gericht zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zutreffend sind, auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 132 III 715, E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018, E. 3.1; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind zu stellen, wenn Verlustscheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorliegen, die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden bzw. bei Betreibungen nach Art. 43 SchKG im Stadium der Pfändungsankündigung oder gar Pfändung (vgl. BGE 132 III 715, E. 3.1; BGer 5A_265/2026 vom 15. Mai 2026 E. 2.3; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018, E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018, E. 3.1; BGer 5A_93/2018 vom 18. April 2018, E. 4.1; siehe auch OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022, E. 4.1). Hingegen ist der Massstab bei ei- nem ersten Konkurs in der Regel ein milderer, als wenn ein Schuldner innert ver- gleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS250249 vom 3. November 2025, E. 4; OGer ZH PS180162 vom 17. September 2018, E. 2.3). 2.4.3. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Die Schuldne- rin reichte zwei Betreibungsregisterauszüge des Betreibungsamtes Winterthur- Stadt – einen vom 15. Juni 2026 (act. 6/6) und einen vom 18. Juni 2026 (act. 6/7) – ein. Im älteren Betreibungsregisterauszug sind abgesehen von der Konkursforderung (Betreibung-Nr. 1) 24 Betreibungen verzeichnet. Davon sind 15 mit dem Code "Z" für bezahlt an das Betreibungsamt oder "ZG" für bezahlt an den Gläubiger gekennzeichnet. Von den verbleibenden neun Betreibungen ist eine mit dem Code "ZB" gekennzeichnet, das heisst die Betreibung wurde eingeleitet und das Betreibungsverfahren steht noch am Anfang. Die restlichen acht Betreibun- gen sind allerdings schon bis zur Konkursandrohung vorangeschritten (Code "KA"; act. 6/6). Im jüngeren Betreibungsregisterauszug vom 18. Juni 2026 sind neben der Konkursforderung nur noch vier Betreibungen aufgeführt, wovon zwei mit dem Code "Z" für bezahlt an das Betreibungsamt gekennzeichnet sind. Die beiden weiteren Betreibungen sind bereits in das Stadium der Konkursandrohung vorangeschritten (Code "KA"; act. 6/7). Aus act. 6/8 und 6/9 erschliesst sich, dass die Schuldnerin ihre Gläubiger jeweils um Löschung der Betreibung ersucht, was

- 6 - die unterschiedliche Anzahl der aus den Betreibungsregisterauszügen ersichtli- chen Betreibungen erklären kann. 2.4.4. Die Schuldnerin führt aus, die im Betreibungsregisterauszug vom 18. Juni 2026 ersichtlichen Betreibungen, und damit auch die beiden offenen Betreibun- gen Nr. 2 und Nr. 3, seien inzwischen bezahlt worden. Als Beleg für die Bezah- lung der Betreibung Nr. 2 der Gläubigerin "B._____" in der Höhe von Fr. 1'353.55 verweist die Schuldnerin auf eine Rechnung der Gläubigerin in der Höhe von Fr. 100.– als Gebühr für die Löschung der Betreibung sowie einen Zahlungsbeleg betreffend die Bezahlung von Fr. 100.– (act. 6/9). Damit wird die Tilgung der Be- treibungsforderung in der Höhe von Fr. 1'353.55 jedoch nicht glaubhaft gemacht. Mangels weiterer Zahlungsnachweise ist davon auszugehen, dass ein Betrag von Fr. 1'253.55 nach wie vor offen ist. Auch hinsichtlich der Betreibung Nr. 3 der Gläubigerin C._____ AG in der Höhe von Fr. 732.15 verweist die Schuldnerin auf ein Schreiben der Gläubigerin zum Antrag der Schuldnerin auf Löschung der Be- treibung sowie auf einen Zahlungsbeleg über Fr. 443.80 (act. 6/8). Da der be- zahlte Betrag tiefer als die Betreibungsforderung ist, ist auch hier davon auszuge- hen, dass ein Betrag von Fr. 288.35 noch offen ist. 2.4.5. Zusammengefasst geht aus den eingereichten Belegen hervor, dass ge- genüber der Schuldnerin zwei offene Betreibungen über insgesamt rund Fr. 1'541.90 bestehen. Beide Betreibungen befinden sich im Stadium der Kon- kursandrohung. Der Kontostand der Schuldnerin per 31. Mai 2026 beträgt Fr. 1'241.96 (act. 6/15), sodass die beiden offenen Betreibungsforderungen bei- nahe vollständig – es besteht eine Differenz von Fr. 299.94 – vom Kontostand der Schuldnerin per 31. Mai 2026 gedeckt sind. Da die Einnahmen die Ausgaben typi- scherweise zu übersteigen scheinen (vgl. hierzu nachstehend, E. 2.4.7), kann zu- gunsten der Schuldnerin davon ausgegangen werden, dass auch die Restanz ge- nügend schnell aufgebracht werden könnte, falls in den genannten Betreibungen das Konkursbegehren gestellt werden sollte. 2.4.6. Die Schuldnerin führt aus, sie habe seit ihrer Gründung 2014 erfolgreich di- verse Betriebe geführt und im Jahr 2021 den erfolgreichen Kebab-Shop (D._____) in E._____ übernommen. Seit Februar dieses Jahres werde sie durch

- 7 - den Einzelgesellschafter und Geschäftsführer Herr F._____ verwaltet. Den alltäg- lichen Betrieb bewältige Herr F._____ mithilfe seiner vier Angestellten. Der Ge- schäftsbetrieb erlebe Höhen und Tiefen; man sei jedoch gewillt, sich jeder Her- ausforderung anzunehmen (act. 2, Rz. 5 f.). Im Februar 2026 habe sich die neue Geschäftsleitung das Ziel gesetzt, die Finanzen "auf die Reihe zu bringen". Herr F._____ habe innert kürzester Zeit alle offenen Forderungen beglichen, was sich anhand des Vergleichs der Betreibungsregisterauszüge per 15. und 18. Juni 2026 zeige (act. 2, Rz. 7). Der Grund für die Konkurseröffnung, so die Schuldnerin wei- ter, sei nicht ihre Zahlungsunfähigkeit gewesen, sondern habe auf einer Ver- wechslung mit einem anderen Konkursverfahren mit ähnlicher Geschäftsnummer beruht, in welchem es zu einem Rückzug gekommen sei (act. 2, Rz. 8). Ferner führt die Schuldnerin aus, die Kontoauszüge seit Übernahme der Geschäftslei- tung durch Herrn F._____ im Februar 2026 zeigten, dass sie praktisch täglich Gutschriften erhalte, welche in der Summe ausreichten, um nicht nur die alltäglich anfallenden Kosten zu decken, sondern auch um alte Verbindlichkeiten abzuzah- len. Sie habe seit Februar 2026 Eingänge in der Höhe von Fr. 141'416.– verzeich- net, welchen Ausgaben und Schuldentilgungen von Fr. 140'608.– gegenüberstün- den. Sie habe somit trotz ausserordentlichen Kosten für die Tilgung alter Schul- den einen Gewinn erwirtschaften können. Damit verfüge sie über genügend Liqui- dität, um üblichen wie auch ausserordentlichen Forderungen nachzukommen. Es sei damit erwiesen, dass nicht nur eine finanzielle Stabilität vorhanden sei, son- dern auch regelmässig Gewinn gemacht werde. Mit der Bereinigung aller alten Schulden werde dieser Gewinn zudem zukünftig mit hoher Wahrscheinlichkeit zu- nehmen. Dass sie ihre Verbindlichkeiten in der Vergangenheit nicht immer fristge- recht beglichen habe, sei nicht auf ihre finanzielle Lage zurückzuführen, sondern auf die zeitweisen Missstände in der Geschäftsleitung, welche nach dem zwi- schenzeitlich erfolgten Wechsel in der Geschäftsleitung nicht mehr bestünden (act. 2, Rz. 10 f.). In ihrer Eingabe vom 22. Juni 2026 führt die Schuldnerin schliesslich aus, die neue Geschäftsleitung sowie die neu engagierte Buchhaltung seien mit höchstem Nachdruck daran, die Geschäftskonten der Beschwerdeführe- rin aufzuarbeiten; allerdings lägen erst die Zahlen aus dem Jahr 2024 vor, welche

- 8 - die aktuelle Finanzlage nicht mehr repräsentierten (act. 10, Rz. 1 f. mit Verweis auf act. 11/16-18). 2.4.7. Die anwaltlich vertretene Schuldnerin reicht keine aktuellen Buchhaltungs- und Steuerunterlagen ein und äussert sich in der Beschwerde bzw. Beschwerde- ergänzung auch nicht ausführlich zu ihren nicht in Betreibung gesetzten Schul- den, ihren künftigen geschäftlichen Aufwänden und den diesen gegenüberstehen- den durchschnittlich zu erwartenden Einnahmen. Sie verweist bisweilen pauschal auf (zum Teil) umfangreiche Beilagen (vgl. act. 6/15) und erwartet offenbar, dass sich das Gericht die relevanten Informationen selbst zusammensucht bzw. er- schliesst. Dies ist grundsätzlich unzureichend. Die Beurteilung der finanziellen Lage der Schuldnerin wird durch deren lückenhafte Darlegung erheblich er- schwert. Auch zeugt es von erheblicheren finanziellen Schwierigkeiten, dass die Schuldnerin seit 2022 häufig betrieben werden musste und einige Betreibungen erst beglichen wurden, nachdem sie bereits das Stadium der Konkursandrohung erreicht hatten (act. 6/6, act. 6/7). Nichtsdestotrotz ist vorliegend zu berücksichti- gen, dass die Schuldnerin genügend Mittel aufgebracht hat, um die Konkursforde- rung samt Zinsen und Kosten sowie den Kostenvorschuss für das vorliegende Be- schwerdeverfahren zu leisten. Darüber hinaus reduzierte die Schuldnerin die in Betreibung gesetzten Forderungen (abgesehen von der Konkursforderung) im Zeitraum zwischen dem 15. und dem 18. Juni 2026 in erheblichem Umfang: wäh- rend im Betreibungsregisterauszug per 15. Juni 2026 noch Betreibungen im Um- fang von Fr. 22'446.95 als offen ausgewiesen waren, wurden die Forderungen in den Folgetagen um Fr. 20'905.05 auf Fr. 1'541.90 reduziert (vgl. vorstehend, E. 2.4.4 f.). Der Umstand, dass einige Gläubiger offenbar bereit waren, bei der Lö- schung der Betreibungen aus dem Betreibungsregister mitzuwirken (vgl. act. 6/6 und act. 6/7), lässt vermuten, dass zumindest gegenüber diesen Gläubigern keine offenen Forderungen mehr bestehen. Gleichzeitig ist aber offen, ob im Betrei- bungsregisterauszug per 15. Juni 2026 alle Betreibungen aufgeführt waren, oder es bereits zuvor zu Löschungen gekommen war. Hinsichtlich der erfolgten Reduk- tion der Betreibungsforderung stellt sich sodann die Frage, von wem die Mittel für die Forderungstilgung aufgebracht wurden bzw. ob die aufgebrachten Mittel in substantiellem Umfang von F._____ oder Dritten stammten (vgl. etwa die Bezah-

- 9 - lung des Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren, act. 15/2). Hierzu hät- ten sich weiterführende Ausführungen aufgedrängt, namentlich auch zu den Rü- ckzahlungsmodalitäten der zur Verfügung gestellten Mittel. Andererseits sind auf dem Geschäftskonto der Schuldnerin in den Monaten März bis Mai 2026 (entge- gen der Angaben der Schuldnerin in act. 2, Rz. 10 liegt kein Kontoauszug betref- fend den Monat Februar 2026 bei den Akten) regelmässige Zahlungseingänge verzeichnet, welche zumindest in zwei der drei abgebildeten Monaten die Ausga- ben übersteigen (wiederum entgegen den Ausführungen der Schuldnerin in act. 2, Rz. 10, sind lediglich Zahlungseingänge von Fr. 114'496.90 bzw. Zahlungsaus- gänge von Fr. 113'809.76 ersichtlich, vgl. zum Ganzen act. 6/15). Soweit ersicht- lich dürfte es sich zudem um einen Familienbetrieb handeln (vgl. act. 5b, act. 6/4, act. 6/5 sowie act. 6/2, aus welchen hervorgeht, dass der derzeitige Geschäftsfüh- rer, F._____, der Bruder von G._____ ist, der das Geschäft zuvor führte und mit seiner Frau H._____ im Betrieb arbeitet), sodass zumindest mit Blick auf allfällige Forderungen familiär verbundener Personen eher von einer Bereitschaft wird aus- gegangen werden können, bei der Durchsetzung Rücksicht auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schuldnerin zu nehmen. 2.4.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schuldnerin ihre finanzielle Si- tuation ungenügend dokumentiert und Hinweise auf finanzielle Schwierigkeiten bestehen. Dennoch ist es ihr gerade noch gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit glaub- haft zu machen. Sollte es trotzdem innert absehbarer Zeit nochmals zur Konkurs- eröffnung kommen, wäre jedoch mutmasslich von einer anhaltenden Zahlungsun- fähigkeit der Schuldnerin auszugehen. 2.5. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, das angefochtene Urteil der Vorinstanz vom 11. Juni 2026 aufzuheben und das Konkursbegehren der Gläubigerin abzuweisen. 3. 3.1. Gestützt auf das Verursacherprinzip (Art. 108 ZPO) sind die Kosten beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen. Sie hat sowohl das erstinstanzliche als auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst, weil sie die Konkursforderung zu

- 10 - spät tilgte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). 3.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Das gilt sowohl für das erstinstanzliche als auch für das zweitinstanzliche Verfahren. 3.3. 3.3.1. Wie vorstehend erwähnt, wurde die Gerichtsgebühr des erstinstanzlichen Konkursverfahrens offenbar mehrfach bezahlt bzw. sichergestellt, da die Schuld- nerin einerseits einen Betrag von Fr. 200.– zu viel an die Gläubigerin bezahlte (vgl. act. 6/13), sodann die Kosten des Konkursverfahrens inklusive Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens beim Konkursamt sicherstellte (vgl. act. 6/3) und zu- sätzlich noch Fr. 300.– bei der Obergerichtskasse für die Kosten des Bezirksge- richts hinterlegte (act. 15/1). Dies ist bei der Verwendung der hinterlegten Beträge zu berücksichtigen. 3.3.2. Das Konkursamt ist nach dem Gesagten anzuweisen, von dem bei ihm ein- bezahlten Totalbetrag von Fr. 2'300.– (Fr. 800.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'500.– Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'600.– (entsprechend dem von der Gläubigerin im vorinstanz- lichen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– abzüglich der be- reits von der Schuldnerin erhaltenen Fr. 200.–) und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 3.4. Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 300.– der Schuldnerin auszuzahlen. Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Winterthur vom 11. Juni 2026 aufgeho- ben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

- 11 -

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 300.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Das Konkursamt Wülflingen-Winterthur wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2300.– (Fr. 800.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'500.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleis- teten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'600.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 300.– an die Schuldnerin zu überweisen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Win- terthur (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkur- samt Wülflingen-Winterthur, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregis- teramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein.

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7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am:

16. Juli 2026