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PS260247

Konkurseröffnung

Zürich OG ·II. Zivilkammer · 2026-07-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Der Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Schuldner) ist seit dem tt.mm.2000 mit dem Einzelunternehmen C._____ im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt das Einzelunter- nehmen die Verwaltung, Optimierung und Betreuung von Versicherungsportefeuil- len sowie die Beratung und Unterstützung in Versicherungsfragen (act. 14).

E. 1.2 Mit Urteil vom 27. Mai 2026 eröffnete die Vorinstanz gestützt auf den Zah- lungsbefehl vom 7. November 2025 und die Konkursandrohung vom 16. Dezem- ber 2025 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Regensdorf den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubiger und Beschwerdegegner (fortan: Gläubiger) von Fr. 26'789.95 nebst 4.5 % Zins seit 7. November 2025, Fr. 1'740.40 Zins bis 6. November 2025 und Fr. 208.00 Betreibungskosten. Das Konkursamt Höngg Zürich wurde mit der Durchführung des Verfahrens beauf- tragt. Ferner setzte die Vorinstanz die Entscheidgebühr auf Fr. 200.– fest und hielt fest, die Kosten seien vom Schuldner bezahlt worden. Den Barvorschuss der Gläubiger in der Höhe von Fr. 1'800.– überwies die Vorinstanz dem Konkursamt Höngg-Zürich (act. 3 = act. 12 = act. 13/6).

E. 1.3 Gegen das Urteil vom 27. Mai 2026 erhob der Schuldner mit Eingabe vom

18. Juni 2026 samt Beilagen (act. 2, act. 3, 4, 5/3-10) Beschwerde. In der Haupt- sache beantragt er die Aufhebung des Konkurses. In prozessrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Ferner ersucht der Schuldner mittels des seiner Beschwerde beiliegenden Gesuchs um die Ge- währung einer Fristwiederherstellung (act. 2, S. 2 f., act. 6, 7, 8, 9/3-10, 9/12). Am

19. Juni 2026 reichte der Schuldner eine Ergänzung zu seinen Eingaben vom

18. Juni 2026 sowie weitere Beilagen ein (act. 10, act. 11/10 sowie act. 11/14). Eine weitere Eingabe vom 7. Juli 2026 mit Beilagen ging am 8. Juli 2026 bei der Kammer ein (act. 15, act. 16/11-12).

- 3 -

E. 1.4 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden von Amtes wegen bei- gezogen (act. 13/1-7). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Da sogleich ein Endentscheid gefällt werden kann, ist das Gesuch um Erteilung der aufschieben- den Wirkung als gegenstandslos abzuschreiben.

E. 2.1 Die Beschwerde gegen die Konkurseröffnung ist innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung des erstinstanzlichen Entscheides beim Obergericht einzu- reichen und abschliessend zu begründen (Art. 174 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 321 Abs. 1 ZPO).

E. 2.2 Das vorinstanzliche Urteil vom 27. Mai 2026 wurde dem Schuldner am

1. Juni 2026 zugestellt (act. 13/7/1), womit die zehntägige Beschwerdefrist am

11. Juni 2026 ablief. Der Schuldner räumt ein, die zehntägige Beschwerdefrist ge- mäss Art. 174 Abs. 1 SchKG sei bereits abgelaufen, ersucht aber in seiner Ein- gabe vom 18. Juni 2026, wie erwähnt, um Wiederherstellung der Beschwerdefrist (act. 2, act. 6).

E. 2.3 Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, in- nert Frist zu handeln, kann nach Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige gerichtliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss dabei vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten, ein begründetes diesbezügliches Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen. Ein Restituti- onsgesuch ist nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen (vgl. BSK SchKG I-NORDMANN/ONEYSER, 3. Aufl. 2021, Art. 33 N 10 m.w.H.). Die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung sind sehr restriktiv zu handha- ben. Sie wird nur gewährt, wenn es dem Schuldner während der gesamten Frist unmöglich war, selber zu handeln oder einen Vertreter zu bestellen (z.B. Unfall, schwere plötzliche Erkrankung, Militärdienst, plötzlich eintretende Handlungsunfä- higkeit oder unerwarteter Tod naher Angehöriger). Für den Fall, dass die Frist auf- grund von Krankheit versäumt wurde, muss diese dergestalt sein, dass der Recht-

- 4 - suchende infolge der Krankheit selbst davon abgehalten wurde, innert Frist zu handeln, oder unfähig war, eine Drittperson mit der entsprechenden Handlung zu betrauen (BSK SchKG I-NORDMANN/ONEYSER, 3. Aufl. 2021, Art. 33 N 11 f. m.w.H.).

E. 2.4 Der Schuldner begründet sein Gesuch um Wiederherstellung der Be- schwerdefrist mit gesundheitlichen Problemen. Er sei schwer an Krebs erkrankt und seit Jahren in schlechter gesundheitlicher Verfassung. Seit 2021 befinde er sich in regelmässiger Behandlung inklusive Therapien und habe regelmässig Rückschläge hinnehmen müssen. Er leide an einem hormonellen Tumor, der sich neurologisch und damit hinsichtlich der Aufnahmefähigkeit und des Erinnerungs- vermögens auswirke (act. 6, S. 4; vgl. auch act. 2, S. 3 f.). Seit der ersten Opera- tion und Behandlungen im Jahr 2021 habe sich der Zustand verschärft. Aufgrund der andauernden gesundheitlichen Verschlechterung und Kenntnis seiner einge- schränkten kognitiven Fähigkeiten habe er seine Aktiengesellschaft, die C'._____ AG verkauft. Zuvor habe er als Einzelunternehmen mit der sich in seinem Eigen- tum befindlichen AG zusammengearbeitet (act. 6, S. 4). Am 9. Mai 2026 habe er sich unerwarteterweise einer Notfalloperation (Blinddarm) unterziehen müssen und sei bis am 12. Mai 2026 hospitalisiert gewesen. Aufgrund seines fortgeschrit- tenen Alters und seiner Krankengeschichte habe er für die Erholung nach der Operation mehr Zeit als gewöhnlich benötigt. Er leide bis heute aufgrund seiner Vorerkrankung unter den Folgen der Vollnarkose und sei zusätzlich extrem ver- gesslich und verwirrt (act. 6, S. 4 f. mit Verweis auf act. 9/10). Er habe die wäh- rend der Operation verabreichte Narkose nur eingeschränkt vertragen und sei nicht in der Lage gewesen, seine Angelegenheiten zu erledigen oder die Frist ein- zuhalten. Es sei ihm nur schon schwer gefallen, das Urteil bei der Post abzuholen und auch der Vorladung des Konkursgerichts habe er kaum mehr Folge leisten können bzw. habe er nicht erfassen können, worum es sich vorliegend handle (act. 6, S. 5). Aufgrund der andauernden Vergesslichkeit und Verwirrtheit habe er bereits einen Termin beim Hausarzt vereinbart; dieser könne bestätigen, dass er, der Schuldner, unter Vergesslichkeit leide (act. 6, S. 5). Anfangs Juni 2026 habe er zudem eine Vorladung für eine Einvernahme am 16. Juni 2026 erhalten und sei fälschlicherweise von der Annahme ausgegangen, er könne die Angelegenheit

- 5 - klären, weil er über die erforderlichen finanziellen Mittel verfüge. Er sei kognitiv je- doch nicht in der Lage gewesen, den Unterschied zwischen der Konkurseröffnung und der Vorladung zur Einvernahme zu erkennen (act. 6, S. 5).

E. 2.5 Wie ausgeführt hätte im Wiederherstellungsgesuch dargelegt werden müs- sen, dass es dem Schuldner im relevanten Zeitraum, mithin während der Rechts- mittelfrist, welche am Tag nach der Zustellung des Konkursentscheids, mithin am

2. Juni 2026 zu laufen begann (act. 13/7/1), unmöglich war, fristgerecht zu han- deln oder einen Vertreter zu bestellen. Im Gesuch fehlen jedoch konkrete Anhalts- punkte zum Fristenlauf gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG, mithin zum Anfang und zum Wegfall der Hinderung (auch die Vollmacht an die Rechtsvertreterin ist unda- tiert, act. 7/1). Der Schuldner verweist vielmehr pauschal auf die eingereichten Unterlagen, namentlich auf Arzt- und Operationsberichte (act. 9/6) sowie auf Ter- minbestätigungen (act. 9/7). Zwar geht aus den eingereichten Unterlagen hervor, dass der Schuldner seit Jahren gesundheitlich sehr angeschlagen ist. Der Schuld- ner legt aber nicht dar, wo die von ihm angeführten kognitiven Einschränkungen in den eingereichten Unterlagen explizit erwähnt werden. Die zu dieser Thematik in Aussicht gestellte Bestätigung des Hausarztes (vgl. act. 6, S. 5) wurde erst am

7. Juli 2026 (act. 15, act. 16/11) und damit verspätet eingereicht. Entgegen der Auffassung des Schuldners lässt auch der Umstand, dass die Konkursforderung nicht beglichen wurde, obwohl genügend Mittel auf dem Konto des Schuldners vorhanden gewesen wären (vgl. act. 6, S. 4), nicht den Schluss zu, dass der Schuldner aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage ist, Fristen kognitiv zu er- kennen oder wahrzunehmen bzw. sich um eine Vertretung zu bemühen. Hinzu kommt, dass sich die eingereichten Unterlagen grossmehrheitlich auf die Jahre 2021 und 2022 beziehen und insoweit nicht geeignet sind, eine gesundheitlich be- dingte Hinderung während der laufenden Rechtsmittelfrist, d.h. ab der Zustellung des Konkursentscheids am 1. Juni 2026, glaubhaft zu machen. Soweit geltend gemacht werden soll, die kognitiven Einschränkungen bestünden seit Jahren, wäre entsprechend bereits seit längerem die Notwendigkeit der Bestellung einer Vertretung im Raum gestanden. Jüngeren Datums sind die Einladung zur chirurgi- schen Spezialsprechstunde vom 12. Mai 2026 (act. 9/7) sowie der Austrittsbericht betreffend eine Hospitalisierung vom 9. Mai 2026 bis zum 12. Mai 2026

- 6 - (act. 9/10). Auch aus diesen Dokumenten ergibt sich jedoch nicht, dass es dem Schuldner unmöglich gewesen wäre, während laufender Rechtsmittelfrist selber zu handeln oder zumindest einen Vertreter zu bestellen. Dies liesse sich auch nicht aus dem verspätet eingereichten und damit grundsätzlich nicht zu berück- sichtigenden Bericht des Hausarztes vom 6. Juli 2026 (act. 16/11) ableiten. Der Hausarzt gibt im Wesentlichen an, der Schuldner habe auf ihn anlässlich einer Konsultation vom 22. Juni 2026 verlangsamt in seinen Gedankengängen, etwas sprunghaft und unkonzentriert gewirkt. Er führt aus, ein Hirnfunktionsabfall im Rahmen der starken Entzündung und Narkose sei "durchaus plausibel", starke Entzündungsreaktionen des Körpers "können auch einen negativen Einfluss auf die Hirnfunktion haben", er wisse nicht, ob beim Schuldner ein postoperatives De- lir aufgetreten sei und es könnte sich um die Erstmanifestation einer Parkinsoner- krankung handeln (act. 16/11). Diese Angaben erscheinen vage und vermögen die Hinderung des Schuldners nicht hinreichend zu belegen. Aus den Akten der Vorinstanz geht vielmehr hervor, dass der Schuldner nach seiner Entlassung aus dem Spital am 12. Mai 2026 im Vorfeld der Konkursverhandlung, mithin am

22. Mai 2026, den Kostenvorschuss von Fr. 200.– für das Konkursverfahren ge- leistet hat (vgl. act. 12, Dispositiv-Ziff. 3; act. 13/5). Es muss daher davon ausge- gangen werden, dass der Schuldner Kenntnis vom Konkursverfahren hatte und insoweit gehalten gewesen wäre, zumindest einen Vertreter zu bestellen.

E. 2.6 Im Ergebnis vermag das Fristwiederherstellungsgesuch des Schuldners den strengen Anforderungen gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG nicht nachzukommen, sodass dieses abzuweisen ist. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde des Schuldners mangels Einhaltung der Beschwerdefrist nicht einzutreten.

E. 2.7 Anzufügen ist, dass der Konkurs selbst dann nicht hätte aufgehoben wer- den können, wenn das Fristwiederherstellungsgesuch gutgeheissen und auf die Beschwerde eingetreten worden wäre. Für eine Aufhebung des Konkurses wäre innerhalb der Beschwerdefrist urkundlich zu belegen gewesen, dass ein Konkurs- aufhebungsgrund gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung oder Hinterlegung der Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten oder Verzicht des Gläubigers auf die Durchführung des Konkursverfahrens) erfüllt ist. Ein solcher Beleg liegt nicht vor

- 7 - und die Beschwerdefrist ist, nachdem die anwaltliche Vertretung spätestens seit dem 18. Juni 2026 (vgl. act. 2) besteht, mittlerweile in jedem Fall abgelaufen.

E. 2.8 Der Schuldner ist auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubi- ger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

E. 3.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Kammer dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzli- che Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen.

E. 3.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Schuldner nicht, weil er unterliegt, den Gläubigern nicht, weil ihnen keine wesentlichen Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch des Schuldners um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird als gegen- standslos abgeschrieben.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und dem Konkursamt Höngg-Zürich vorsorglich zur Kol- lokation angemeldet. - 8 -
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Höngg-Zürich, ferner im Urteils-Dis- positiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Regensdorf, je gegen Empfangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260247-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. C. Schmidt Beschluss vom 8. Juli 2026 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staat Zürich und Pol. Gemeinde B._____ und Römisch-Katholische Kirchgemeinde und Reformierte Kirchgemeinde, Gläubiger und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Gemeinde B._____ betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 27. Mai 2026 (EK260240)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Schuldner) ist seit dem tt.mm.2000 mit dem Einzelunternehmen C._____ im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt das Einzelunter- nehmen die Verwaltung, Optimierung und Betreuung von Versicherungsportefeuil- len sowie die Beratung und Unterstützung in Versicherungsfragen (act. 14). 1.2. Mit Urteil vom 27. Mai 2026 eröffnete die Vorinstanz gestützt auf den Zah- lungsbefehl vom 7. November 2025 und die Konkursandrohung vom 16. Dezem- ber 2025 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Regensdorf den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubiger und Beschwerdegegner (fortan: Gläubiger) von Fr. 26'789.95 nebst 4.5 % Zins seit 7. November 2025, Fr. 1'740.40 Zins bis 6. November 2025 und Fr. 208.00 Betreibungskosten. Das Konkursamt Höngg Zürich wurde mit der Durchführung des Verfahrens beauf- tragt. Ferner setzte die Vorinstanz die Entscheidgebühr auf Fr. 200.– fest und hielt fest, die Kosten seien vom Schuldner bezahlt worden. Den Barvorschuss der Gläubiger in der Höhe von Fr. 1'800.– überwies die Vorinstanz dem Konkursamt Höngg-Zürich (act. 3 = act. 12 = act. 13/6). 1.3. Gegen das Urteil vom 27. Mai 2026 erhob der Schuldner mit Eingabe vom

18. Juni 2026 samt Beilagen (act. 2, act. 3, 4, 5/3-10) Beschwerde. In der Haupt- sache beantragt er die Aufhebung des Konkurses. In prozessrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Ferner ersucht der Schuldner mittels des seiner Beschwerde beiliegenden Gesuchs um die Ge- währung einer Fristwiederherstellung (act. 2, S. 2 f., act. 6, 7, 8, 9/3-10, 9/12). Am

19. Juni 2026 reichte der Schuldner eine Ergänzung zu seinen Eingaben vom

18. Juni 2026 sowie weitere Beilagen ein (act. 10, act. 11/10 sowie act. 11/14). Eine weitere Eingabe vom 7. Juli 2026 mit Beilagen ging am 8. Juli 2026 bei der Kammer ein (act. 15, act. 16/11-12).

- 3 - 1.4. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden von Amtes wegen bei- gezogen (act. 13/1-7). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Da sogleich ein Endentscheid gefällt werden kann, ist das Gesuch um Erteilung der aufschieben- den Wirkung als gegenstandslos abzuschreiben. 2. 2.1. Die Beschwerde gegen die Konkurseröffnung ist innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung des erstinstanzlichen Entscheides beim Obergericht einzu- reichen und abschliessend zu begründen (Art. 174 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 321 Abs. 1 ZPO). 2.2. Das vorinstanzliche Urteil vom 27. Mai 2026 wurde dem Schuldner am

1. Juni 2026 zugestellt (act. 13/7/1), womit die zehntägige Beschwerdefrist am

11. Juni 2026 ablief. Der Schuldner räumt ein, die zehntägige Beschwerdefrist ge- mäss Art. 174 Abs. 1 SchKG sei bereits abgelaufen, ersucht aber in seiner Ein- gabe vom 18. Juni 2026, wie erwähnt, um Wiederherstellung der Beschwerdefrist (act. 2, act. 6). 2.3. Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, in- nert Frist zu handeln, kann nach Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige gerichtliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss dabei vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten, ein begründetes diesbezügliches Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen. Ein Restituti- onsgesuch ist nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen (vgl. BSK SchKG I-NORDMANN/ONEYSER, 3. Aufl. 2021, Art. 33 N 10 m.w.H.). Die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung sind sehr restriktiv zu handha- ben. Sie wird nur gewährt, wenn es dem Schuldner während der gesamten Frist unmöglich war, selber zu handeln oder einen Vertreter zu bestellen (z.B. Unfall, schwere plötzliche Erkrankung, Militärdienst, plötzlich eintretende Handlungsunfä- higkeit oder unerwarteter Tod naher Angehöriger). Für den Fall, dass die Frist auf- grund von Krankheit versäumt wurde, muss diese dergestalt sein, dass der Recht-

- 4 - suchende infolge der Krankheit selbst davon abgehalten wurde, innert Frist zu handeln, oder unfähig war, eine Drittperson mit der entsprechenden Handlung zu betrauen (BSK SchKG I-NORDMANN/ONEYSER, 3. Aufl. 2021, Art. 33 N 11 f. m.w.H.). 2.4. Der Schuldner begründet sein Gesuch um Wiederherstellung der Be- schwerdefrist mit gesundheitlichen Problemen. Er sei schwer an Krebs erkrankt und seit Jahren in schlechter gesundheitlicher Verfassung. Seit 2021 befinde er sich in regelmässiger Behandlung inklusive Therapien und habe regelmässig Rückschläge hinnehmen müssen. Er leide an einem hormonellen Tumor, der sich neurologisch und damit hinsichtlich der Aufnahmefähigkeit und des Erinnerungs- vermögens auswirke (act. 6, S. 4; vgl. auch act. 2, S. 3 f.). Seit der ersten Opera- tion und Behandlungen im Jahr 2021 habe sich der Zustand verschärft. Aufgrund der andauernden gesundheitlichen Verschlechterung und Kenntnis seiner einge- schränkten kognitiven Fähigkeiten habe er seine Aktiengesellschaft, die C'._____ AG verkauft. Zuvor habe er als Einzelunternehmen mit der sich in seinem Eigen- tum befindlichen AG zusammengearbeitet (act. 6, S. 4). Am 9. Mai 2026 habe er sich unerwarteterweise einer Notfalloperation (Blinddarm) unterziehen müssen und sei bis am 12. Mai 2026 hospitalisiert gewesen. Aufgrund seines fortgeschrit- tenen Alters und seiner Krankengeschichte habe er für die Erholung nach der Operation mehr Zeit als gewöhnlich benötigt. Er leide bis heute aufgrund seiner Vorerkrankung unter den Folgen der Vollnarkose und sei zusätzlich extrem ver- gesslich und verwirrt (act. 6, S. 4 f. mit Verweis auf act. 9/10). Er habe die wäh- rend der Operation verabreichte Narkose nur eingeschränkt vertragen und sei nicht in der Lage gewesen, seine Angelegenheiten zu erledigen oder die Frist ein- zuhalten. Es sei ihm nur schon schwer gefallen, das Urteil bei der Post abzuholen und auch der Vorladung des Konkursgerichts habe er kaum mehr Folge leisten können bzw. habe er nicht erfassen können, worum es sich vorliegend handle (act. 6, S. 5). Aufgrund der andauernden Vergesslichkeit und Verwirrtheit habe er bereits einen Termin beim Hausarzt vereinbart; dieser könne bestätigen, dass er, der Schuldner, unter Vergesslichkeit leide (act. 6, S. 5). Anfangs Juni 2026 habe er zudem eine Vorladung für eine Einvernahme am 16. Juni 2026 erhalten und sei fälschlicherweise von der Annahme ausgegangen, er könne die Angelegenheit

- 5 - klären, weil er über die erforderlichen finanziellen Mittel verfüge. Er sei kognitiv je- doch nicht in der Lage gewesen, den Unterschied zwischen der Konkurseröffnung und der Vorladung zur Einvernahme zu erkennen (act. 6, S. 5). 2.5. Wie ausgeführt hätte im Wiederherstellungsgesuch dargelegt werden müs- sen, dass es dem Schuldner im relevanten Zeitraum, mithin während der Rechts- mittelfrist, welche am Tag nach der Zustellung des Konkursentscheids, mithin am

2. Juni 2026 zu laufen begann (act. 13/7/1), unmöglich war, fristgerecht zu han- deln oder einen Vertreter zu bestellen. Im Gesuch fehlen jedoch konkrete Anhalts- punkte zum Fristenlauf gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG, mithin zum Anfang und zum Wegfall der Hinderung (auch die Vollmacht an die Rechtsvertreterin ist unda- tiert, act. 7/1). Der Schuldner verweist vielmehr pauschal auf die eingereichten Unterlagen, namentlich auf Arzt- und Operationsberichte (act. 9/6) sowie auf Ter- minbestätigungen (act. 9/7). Zwar geht aus den eingereichten Unterlagen hervor, dass der Schuldner seit Jahren gesundheitlich sehr angeschlagen ist. Der Schuld- ner legt aber nicht dar, wo die von ihm angeführten kognitiven Einschränkungen in den eingereichten Unterlagen explizit erwähnt werden. Die zu dieser Thematik in Aussicht gestellte Bestätigung des Hausarztes (vgl. act. 6, S. 5) wurde erst am

7. Juli 2026 (act. 15, act. 16/11) und damit verspätet eingereicht. Entgegen der Auffassung des Schuldners lässt auch der Umstand, dass die Konkursforderung nicht beglichen wurde, obwohl genügend Mittel auf dem Konto des Schuldners vorhanden gewesen wären (vgl. act. 6, S. 4), nicht den Schluss zu, dass der Schuldner aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage ist, Fristen kognitiv zu er- kennen oder wahrzunehmen bzw. sich um eine Vertretung zu bemühen. Hinzu kommt, dass sich die eingereichten Unterlagen grossmehrheitlich auf die Jahre 2021 und 2022 beziehen und insoweit nicht geeignet sind, eine gesundheitlich be- dingte Hinderung während der laufenden Rechtsmittelfrist, d.h. ab der Zustellung des Konkursentscheids am 1. Juni 2026, glaubhaft zu machen. Soweit geltend gemacht werden soll, die kognitiven Einschränkungen bestünden seit Jahren, wäre entsprechend bereits seit längerem die Notwendigkeit der Bestellung einer Vertretung im Raum gestanden. Jüngeren Datums sind die Einladung zur chirurgi- schen Spezialsprechstunde vom 12. Mai 2026 (act. 9/7) sowie der Austrittsbericht betreffend eine Hospitalisierung vom 9. Mai 2026 bis zum 12. Mai 2026

- 6 - (act. 9/10). Auch aus diesen Dokumenten ergibt sich jedoch nicht, dass es dem Schuldner unmöglich gewesen wäre, während laufender Rechtsmittelfrist selber zu handeln oder zumindest einen Vertreter zu bestellen. Dies liesse sich auch nicht aus dem verspätet eingereichten und damit grundsätzlich nicht zu berück- sichtigenden Bericht des Hausarztes vom 6. Juli 2026 (act. 16/11) ableiten. Der Hausarzt gibt im Wesentlichen an, der Schuldner habe auf ihn anlässlich einer Konsultation vom 22. Juni 2026 verlangsamt in seinen Gedankengängen, etwas sprunghaft und unkonzentriert gewirkt. Er führt aus, ein Hirnfunktionsabfall im Rahmen der starken Entzündung und Narkose sei "durchaus plausibel", starke Entzündungsreaktionen des Körpers "können auch einen negativen Einfluss auf die Hirnfunktion haben", er wisse nicht, ob beim Schuldner ein postoperatives De- lir aufgetreten sei und es könnte sich um die Erstmanifestation einer Parkinsoner- krankung handeln (act. 16/11). Diese Angaben erscheinen vage und vermögen die Hinderung des Schuldners nicht hinreichend zu belegen. Aus den Akten der Vorinstanz geht vielmehr hervor, dass der Schuldner nach seiner Entlassung aus dem Spital am 12. Mai 2026 im Vorfeld der Konkursverhandlung, mithin am

22. Mai 2026, den Kostenvorschuss von Fr. 200.– für das Konkursverfahren ge- leistet hat (vgl. act. 12, Dispositiv-Ziff. 3; act. 13/5). Es muss daher davon ausge- gangen werden, dass der Schuldner Kenntnis vom Konkursverfahren hatte und insoweit gehalten gewesen wäre, zumindest einen Vertreter zu bestellen. 2.6. Im Ergebnis vermag das Fristwiederherstellungsgesuch des Schuldners den strengen Anforderungen gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG nicht nachzukommen, sodass dieses abzuweisen ist. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde des Schuldners mangels Einhaltung der Beschwerdefrist nicht einzutreten. 2.7. Anzufügen ist, dass der Konkurs selbst dann nicht hätte aufgehoben wer- den können, wenn das Fristwiederherstellungsgesuch gutgeheissen und auf die Beschwerde eingetreten worden wäre. Für eine Aufhebung des Konkurses wäre innerhalb der Beschwerdefrist urkundlich zu belegen gewesen, dass ein Konkurs- aufhebungsgrund gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung oder Hinterlegung der Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten oder Verzicht des Gläubigers auf die Durchführung des Konkursverfahrens) erfüllt ist. Ein solcher Beleg liegt nicht vor

- 7 - und die Beschwerdefrist ist, nachdem die anwaltliche Vertretung spätestens seit dem 18. Juni 2026 (vgl. act. 2) besteht, mittlerweile in jedem Fall abgelaufen. 2.8. Der Schuldner ist auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubi- ger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 3. 3.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Kammer dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzli- che Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen. 3.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Schuldner nicht, weil er unterliegt, den Gläubigern nicht, weil ihnen keine wesentlichen Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Schuldners um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird als gegen- standslos abgeschrieben.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und dem Konkursamt Höngg-Zürich vorsorglich zur Kol- lokation angemeldet.

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5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Höngg-Zürich, ferner im Urteils-Dis- positiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Regensdorf, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am: