Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich eröffnete mit Urteil vom
8. Juni 2026 über die Beschwerdeführerin den Konkurs für eine Forderung des Beschwerdegegners von Fr. 340.-- nebst Zins zu 4.75 % seit 1. Januar 2025 zu- züglich Fr. 5.-- Nebenforderungen und Fr. 427.50 Betreibungskosten (act. 8). Da- gegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Juni 2026 (Datum Poststempel 20. Juni 2026) rechtzeitig Beschwerde, beantragte die Aufhebung des Konkurses und in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Zudem leistete die Beschwerdeführerin den für die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Obergericht üblicherweise erhobenen Vorschuss von Fr. 750.-- (act. 4/9).
E. 2 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl einen der drei Konkurshinderungsgründe als auch seine Zah- lungsfähigkeit innert der Rechtsmittelfrist mit Urkunden nachzuweisen bzw. glaub- haft zu machen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshin- dernde Tatsachen kann er innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann vorbrin- gen, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen sind hingegen keine zu gewähren (vgl. dazu BGE 136 III 294).
E. 3 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde den vorstehend genann- ten Konkurshinderungsgrund der Tilgung geltend und weist nach, am
22. Juni 2026 innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Obergericht des Kantons Zürich zu Gunsten des Beschwerdegegners einen Betrag in Höhe von Fr. 772.50 hinter- legt (act. 4/8 und act. 4/11) und mit Zahlung in Höhe von 1'200.-- beim Konkur- samt Zürich (Altstadt) dessen Kosten sowie diejenigen des Konkursgerichtes im Falle der Konkursaufhebung sichergestellt zu haben (act. 4/10 und act. 7). Der bei der Obergerichtskasse hinterlegte Betrag reicht indes nicht aus, um die Konkurs-
- 3 - forderung inklusive Zinsen und Kosten in Höhe von Fr. 795.65 zu begleichen (vgl. act. 10). Es fehlen die Zinsen im Umfang von Fr. 23.15. Damit fehlt es am recht- zeitigen Nachweis eines Konkurshinderungsgrundes. Die Beschwerde erweist sich bereits deshalb als unbegründet und ist abzuweisen, und es kann grundsätz- lich auf die Prüfung der weiteren Voraussetzung der Zahlungsfähigkeit verzichtet werden. Aber auch diese wäre als nicht glaubhaft zu erachten:
E. 3.1 Die Zahlungsfähigkeit eines Schuldners ist glaubhaft, wenn für ihr Vorhan- densein gewisse objektive Elemente sprechen, so dass das Gericht den Eindruck hat, sie sei gegeben, ohne aber ausschliessen zu müssen, es könne auch anders sein (BGE 130 III 321 E. 3.3; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGE 132 III 715 E. 3.1; BGE 140 III 610 E. 4.1). Es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende li- quide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderun- gen befriedigt werden können. Der Schuldner hat also aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehen- den Schulden abzutragen. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt oder wenn aus Betreibungen bereits Verlustscheine resultierten. Bloss vorübergehende Zah- lungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig er- scheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illi- quid erscheint (BGer 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2; BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021, E. 2.2; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018, E. 3.1).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin ist als Aktiengesellschaft seit dem tt. Dezem- ber 2018 mit Sitz in Zürich im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen und bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen im Hoch- und Tiefbau (act. 5). Zu ihrer Zahlungsfähigkeit gibt die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, die Konkurseröffnung sei auf ein administratives Versäumnis zurückzuführen. Der bisherige Alleinaktionär habe sich aus gesundheitlichen Gründen aus dem Ge- schäft zurückziehen müssen und sei sehr kurzfristig ins Ausland weggezogen,
- 4 - wodurch auch die Einnahmen weggebrochen seien. Auf Grund der fortschreiten- den Krankheit und dem Auslandaufenthalt habe sich auch der Verkauf der Aktien an den neuen Aktionär als sehr schwer und langwierig gestaltet. Erst im Som- mer 2025 habe der Verkauf der Aktien vollzogen werden und die Gesellschaft wieder die geschäftliche Aktivität aufnehmen können (act. 2 S. 4 ff.). Neben der Konkursforderung enthalte der Betreibungsregisterauszug weitere Betreibungen, teilweise über geringe Beträge. Diese Schulden seien an das Obergericht über- wiesen worden und könnten vollständig getilgt werden. Abgesehen von laufenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen seien gegenüber Dritten zudem keine we- sentlichen Verbindlichkeiten ausstehend. Sie verfüge weiter über ein Bankgutha- ben in Höhe von Fr. 278.62. Der provisorische Jahresabschluss per 31. Dezem- ber 2025 weise einen Jahresgewinn von Fr. 94'110.20 aus und der Zwischenab- schluss per 30. April 2026 einen solchen von Fr. 39'455.70. Für das gesamte Jahr 2026 sei ein Jahresgewinn von Fr. 220'000.-- budgetiert (act. 2 S. 7 ff.).
E. 3.3 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin vermittelt insbesondere das Betreibungsregister. Ein Be- treibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin liegt indes nicht vor. Die Be- schwerdeführerin reichte lediglich eine Betreibungsauskunft ein, was grundsätz- lich unzureichend ist (act. 4/12; vgl. BGer 5A_323/2026 vom 11. Juni 2026, E. 3.1.2). Selbst wenn darauf abgestellt würde, weist diese Auskunft abzüglich der Konkursforderung (mit Fr. 345.-- vermerkt) 17 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 19'616.54 aus. Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend und belegt für 14 Betreibungen die Hinterlegung von Fr. 17'990.34 bei der Obergerichtskasse (act. 2 S. 8 ff., act. 4/13-25 und act. 11). Von den übrigen drei Betreibungen sind gemäss Auskunft zwei Betreibungen im Betrag von je Fr. 96.90 bereits durch Zah- lung erledigt. Damit verbleibt eine offene Betreibung in Höhe von Fr. 1'432.40 (Betreibung Nr. …). Zu dieser Betreibung äussert sich die Beschwerdeführerin nicht und vermag insbesondere auch nicht aufzuzeigen, mit welchen Mitteln sie diese offene in Betreibung gesetzte Schuld bezahlen kann. Zudem bestehen of- fenbar weitere Verbindlichkeiten in Höhe von Fr. 10'960.90 (act. 4/30). Zu den flüssigen Mitteln reicht die Beschwerdeführerin einzig einen Kontoauszug der Raiffeisenbank mit einem Guthaben von Fr. 278.62 per 19. Juni 2026 ein
- 5 - (act. 4/26). Dieser Betrag reicht nicht aus, um die in Betreibung gesetzte Forde- rung zu tilgen. Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin Debitorenforderun- gen in Höhe von Fr. 779'833.40 geltend (act. 4/28). Für diese Forderungen laufen derzeit offenbar Verfahren um Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten (act. 4/4-7). Mit diesem Betrag kann für die Schuldentilgung und Deckung von lau- fenden Verbindlichkeiten also nicht unmittelbar gerechnet werden. Gegen die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin spricht überdies, dass sie selbst für kleine Beträge betrieben wurde und in 13 Fällen gar bis ins Stadium der Konkurs- androhung (vgl. act. 4/12). An dieser Einschätzung vermögen auch die einge- reichte provisorische Jahresrechnung per 31. Dezember 2025 (act. 4/27), der Zwi- schenabschluss per 30. April 2026 (act. 4/28) und die Budgetierung für das Jahr 2026 (act. 4/32) nichts zu ändern, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.
E. 4 Im Ergebnis ist festzustellen, dass es einerseits am Nachweis eines Kon- kurshinderungsgrundes fehlt. Andererseits gilt die Beschwerdeführerin als zah- lungsunfähig im Sinne des Gesetzes, weil sie gestützt auf die von ihr vorgelegten Unterlagen nicht glaubhaft zu machen vermag, dass sie in der Lage ist, die lau- fenden Verbindlichkeiten zu decken und die bestehenden Schulden innert ange- messener Frist abzutragen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 5 Immerhin ist die Beschwerdeführerin aber auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rü- ckzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekom- men ist (dazu insbesondere KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. A. 2025, Art. 195 N 3 und 5).
- 6 -
E. 6 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 750.-- sind aus- gangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und aus dem geleisteten Vorschuss zu beziehen. Es ist der Beschwerdeführerin wegen ihres Unterliegens und dem Beschwerdegegner mangels entstandener Umtriebe keine Prozessent- schädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr zugunsten des Be- schwerdegegners und den weiteren betreibenden Gläubigerinnen hinterleg- ten Betrag von Fr. 18'762.84 an das Konkursamt Zürich (Altstadt) zu über- weisen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Zürich (Altstadt), ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
- Juli 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260246-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 8. Juli 2026 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Gläubigerin und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. Juni 2026 (EK261301)
- 2 - Erwägungen:
1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich eröffnete mit Urteil vom
8. Juni 2026 über die Beschwerdeführerin den Konkurs für eine Forderung des Beschwerdegegners von Fr. 340.-- nebst Zins zu 4.75 % seit 1. Januar 2025 zu- züglich Fr. 5.-- Nebenforderungen und Fr. 427.50 Betreibungskosten (act. 8). Da- gegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Juni 2026 (Datum Poststempel 20. Juni 2026) rechtzeitig Beschwerde, beantragte die Aufhebung des Konkurses und in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Zudem leistete die Beschwerdeführerin den für die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Obergericht üblicherweise erhobenen Vorschuss von Fr. 750.-- (act. 4/9).
2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl einen der drei Konkurshinderungsgründe als auch seine Zah- lungsfähigkeit innert der Rechtsmittelfrist mit Urkunden nachzuweisen bzw. glaub- haft zu machen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshin- dernde Tatsachen kann er innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann vorbrin- gen, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen sind hingegen keine zu gewähren (vgl. dazu BGE 136 III 294).
3. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde den vorstehend genann- ten Konkurshinderungsgrund der Tilgung geltend und weist nach, am
22. Juni 2026 innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Obergericht des Kantons Zürich zu Gunsten des Beschwerdegegners einen Betrag in Höhe von Fr. 772.50 hinter- legt (act. 4/8 und act. 4/11) und mit Zahlung in Höhe von 1'200.-- beim Konkur- samt Zürich (Altstadt) dessen Kosten sowie diejenigen des Konkursgerichtes im Falle der Konkursaufhebung sichergestellt zu haben (act. 4/10 und act. 7). Der bei der Obergerichtskasse hinterlegte Betrag reicht indes nicht aus, um die Konkurs-
- 3 - forderung inklusive Zinsen und Kosten in Höhe von Fr. 795.65 zu begleichen (vgl. act. 10). Es fehlen die Zinsen im Umfang von Fr. 23.15. Damit fehlt es am recht- zeitigen Nachweis eines Konkurshinderungsgrundes. Die Beschwerde erweist sich bereits deshalb als unbegründet und ist abzuweisen, und es kann grundsätz- lich auf die Prüfung der weiteren Voraussetzung der Zahlungsfähigkeit verzichtet werden. Aber auch diese wäre als nicht glaubhaft zu erachten: 3.1. Die Zahlungsfähigkeit eines Schuldners ist glaubhaft, wenn für ihr Vorhan- densein gewisse objektive Elemente sprechen, so dass das Gericht den Eindruck hat, sie sei gegeben, ohne aber ausschliessen zu müssen, es könne auch anders sein (BGE 130 III 321 E. 3.3; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGE 132 III 715 E. 3.1; BGE 140 III 610 E. 4.1). Es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende li- quide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderun- gen befriedigt werden können. Der Schuldner hat also aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehen- den Schulden abzutragen. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt oder wenn aus Betreibungen bereits Verlustscheine resultierten. Bloss vorübergehende Zah- lungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig er- scheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illi- quid erscheint (BGer 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2; BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021, E. 2.2; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018, E. 3.1). 3.2. Die Beschwerdeführerin ist als Aktiengesellschaft seit dem tt. Dezem- ber 2018 mit Sitz in Zürich im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen und bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen im Hoch- und Tiefbau (act. 5). Zu ihrer Zahlungsfähigkeit gibt die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, die Konkurseröffnung sei auf ein administratives Versäumnis zurückzuführen. Der bisherige Alleinaktionär habe sich aus gesundheitlichen Gründen aus dem Ge- schäft zurückziehen müssen und sei sehr kurzfristig ins Ausland weggezogen,
- 4 - wodurch auch die Einnahmen weggebrochen seien. Auf Grund der fortschreiten- den Krankheit und dem Auslandaufenthalt habe sich auch der Verkauf der Aktien an den neuen Aktionär als sehr schwer und langwierig gestaltet. Erst im Som- mer 2025 habe der Verkauf der Aktien vollzogen werden und die Gesellschaft wieder die geschäftliche Aktivität aufnehmen können (act. 2 S. 4 ff.). Neben der Konkursforderung enthalte der Betreibungsregisterauszug weitere Betreibungen, teilweise über geringe Beträge. Diese Schulden seien an das Obergericht über- wiesen worden und könnten vollständig getilgt werden. Abgesehen von laufenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen seien gegenüber Dritten zudem keine we- sentlichen Verbindlichkeiten ausstehend. Sie verfüge weiter über ein Bankgutha- ben in Höhe von Fr. 278.62. Der provisorische Jahresabschluss per 31. Dezem- ber 2025 weise einen Jahresgewinn von Fr. 94'110.20 aus und der Zwischenab- schluss per 30. April 2026 einen solchen von Fr. 39'455.70. Für das gesamte Jahr 2026 sei ein Jahresgewinn von Fr. 220'000.-- budgetiert (act. 2 S. 7 ff.). 3.3. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin vermittelt insbesondere das Betreibungsregister. Ein Be- treibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin liegt indes nicht vor. Die Be- schwerdeführerin reichte lediglich eine Betreibungsauskunft ein, was grundsätz- lich unzureichend ist (act. 4/12; vgl. BGer 5A_323/2026 vom 11. Juni 2026, E. 3.1.2). Selbst wenn darauf abgestellt würde, weist diese Auskunft abzüglich der Konkursforderung (mit Fr. 345.-- vermerkt) 17 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 19'616.54 aus. Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend und belegt für 14 Betreibungen die Hinterlegung von Fr. 17'990.34 bei der Obergerichtskasse (act. 2 S. 8 ff., act. 4/13-25 und act. 11). Von den übrigen drei Betreibungen sind gemäss Auskunft zwei Betreibungen im Betrag von je Fr. 96.90 bereits durch Zah- lung erledigt. Damit verbleibt eine offene Betreibung in Höhe von Fr. 1'432.40 (Betreibung Nr. …). Zu dieser Betreibung äussert sich die Beschwerdeführerin nicht und vermag insbesondere auch nicht aufzuzeigen, mit welchen Mitteln sie diese offene in Betreibung gesetzte Schuld bezahlen kann. Zudem bestehen of- fenbar weitere Verbindlichkeiten in Höhe von Fr. 10'960.90 (act. 4/30). Zu den flüssigen Mitteln reicht die Beschwerdeführerin einzig einen Kontoauszug der Raiffeisenbank mit einem Guthaben von Fr. 278.62 per 19. Juni 2026 ein
- 5 - (act. 4/26). Dieser Betrag reicht nicht aus, um die in Betreibung gesetzte Forde- rung zu tilgen. Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin Debitorenforderun- gen in Höhe von Fr. 779'833.40 geltend (act. 4/28). Für diese Forderungen laufen derzeit offenbar Verfahren um Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten (act. 4/4-7). Mit diesem Betrag kann für die Schuldentilgung und Deckung von lau- fenden Verbindlichkeiten also nicht unmittelbar gerechnet werden. Gegen die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin spricht überdies, dass sie selbst für kleine Beträge betrieben wurde und in 13 Fällen gar bis ins Stadium der Konkurs- androhung (vgl. act. 4/12). An dieser Einschätzung vermögen auch die einge- reichte provisorische Jahresrechnung per 31. Dezember 2025 (act. 4/27), der Zwi- schenabschluss per 30. April 2026 (act. 4/28) und die Budgetierung für das Jahr 2026 (act. 4/32) nichts zu ändern, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.
4. Im Ergebnis ist festzustellen, dass es einerseits am Nachweis eines Kon- kurshinderungsgrundes fehlt. Andererseits gilt die Beschwerdeführerin als zah- lungsunfähig im Sinne des Gesetzes, weil sie gestützt auf die von ihr vorgelegten Unterlagen nicht glaubhaft zu machen vermag, dass sie in der Lage ist, die lau- fenden Verbindlichkeiten zu decken und die bestehenden Schulden innert ange- messener Frist abzutragen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Immerhin ist die Beschwerdeführerin aber auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rü- ckzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekom- men ist (dazu insbesondere KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. A. 2025, Art. 195 N 3 und 5).
- 6 -
6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 750.-- sind aus- gangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und aus dem geleisteten Vorschuss zu beziehen. Es ist der Beschwerdeführerin wegen ihres Unterliegens und dem Beschwerdegegner mangels entstandener Umtriebe keine Prozessent- schädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr zugunsten des Be- schwerdegegners und den weiteren betreibenden Gläubigerinnen hinterleg- ten Betrag von Fr. 18'762.84 an das Konkursamt Zürich (Altstadt) zu über- weisen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Zürich (Altstadt), ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
9. Juli 2026