Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Der Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Schuldner) ist einzelzeich-
- 2 - nungsberechtigter Inhaber des seit dem tt.mm.2024 im Handelsregister des Kan- tons Zürich eingetragenen Einzelunternehmens "C._____". Gemäss Handelsre- gistereintrag bezweckte die Einzelunternehmung die Erbringung von Dienstleis- tungen/Handwerk (act. 6).
E. 1.2 Die Gläubiger und Beschwerdegegner (fortan Gläubiger) stellten am 6. März 2026 (Datum Poststempel) ein Konkursbegehren beim Konkursgericht des Be- zirksgerichts Dietikon (fortan Vorinstanz; act. 11/1). Die Parteien wurden in der Folge zur Hauptverhandlung auf den 9. Juni 2026, 10.00 Uhr, vorgeladen (act. 11/6). Die Vorladung war dem Schuldner am 28. April 2026 zugestellt wor- den (act. 11/7). Er brachte vor Vorinstanz innert der ihm gesetzten Frist weder ei- nen Rückzug des Begehrens noch einen Ausweis über die Forderungstilgung bei, weshalb die Vorinstanz mit Urteil vom 9. Juni 2026, 10.00 Uhr, den Konkurs über den Schuldner eröffnete. Die Konkurseröffnung erfolgte für eine Forderung der Gläubiger und Beschwerdegegner (fortan Gläubiger) von Fr. 5'789.75 nebst Zins zu 4.5% seit 21. Oktober 2025, Fr. 89.60 Zinsen, Fr. 60.80 Zins bis 19. Oktober 2025 und Fr. 178.30 Betreibungskosten aus der Betreibung-Nr. 1 des Betrei- bungsamtes Dietikon (act. 11/9 = act. 3 = act. 10 S. 2).
E. 1.3 Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 9. Juni 2026 erhob der Schuldner am
18. Juni 2026 (Abgabezeitpunkt IncaMail) rechtzeitig Beschwerde (act. 2; zur Rechtzeitigkeit: act. 11/14 und act. 7). Mit Verfügung vom 19. Juni 2026 wurde der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung keine aufschiebende Wirkung zuer- kannt. Die Eventual- und Subeventualbegehren (vorsorglich beantragte Auszah- lungen vom Bankkonto) wurden einstweilen abgewiesen. Der Schuldner wurde darauf hingewiesen, dass er seine Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerde- frist ergänzen könne. Zudem wurde ihm eine Frist angesetzt, um für das Be- schwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 zu bezahlen (act. 8). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 11/1-14). Dem Schuldner war das vorinstanzliche Urteil am 10. Juni 2026 zugestellt worden (act. 11/14), womit die Beschwerdefrist bis zum Montag, 22. Juni 2026, lief (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Am 22. Juni 2026 (Abgabezeitpunkt IncaMail) reichte der Schuldner eine Beschwerdeergänzung nach (act. 12-16). Eine weitere Eingabe samt Beilagen
- 3 - reichte er am 23. Juni 2026 (Abgabezeitpunkt IncaMail) und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist ein (act. 17-19). Am 23. Juni 2026 wurde der einverlangte Kostenvorschuss an die Obergerichtskasse bezahlt (act. 20). Das Verfahren er- weist sich als spruchreif.
E. 2.1 Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem erstinstanzlichen angefochtenen Entscheid entstanden sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung des Gläubigers schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre (KUKO SchKG-Diggelmann/Engler, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 7a). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung auch aufgehoben werden, wenn der Schuld- ner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt wurde, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt wurde oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat. Die Til- gung resp. Hinterlegung muss in jedem Fall (das heisst in einem Fall nach Art. 174 Abs. 1 sowie Abs. 2 SchKG) einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, und zuzüglich der Kosten des Konkursgerichts und der Kosten des Konkur- samtes, welche der Gläubiger vorschiessen musste. Denn im Falle der Aufhe- bung des Konkurses muss der Gläubiger vollständig befriedigt sein und insbeson- dere den dem Konkursgericht bezahlten Vorschuss ungeschmälert zurück erhal- ten (vgl. Art. 169 SchKG; KUKO SchKG-Diggelmann/Engler, a.a.O., Art. 174 N 7 und 10). Beim Gläubigerverzicht nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG muss – an- ders als bei den Konkurshinderungsgründen nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 und Ziff. 2 SchKG – weder die Tilgung noch die Hinterlegung der Kosten im Sinne der vorinstanzlichen Entscheidgebühr und der Kosten des Betreibungs- bzw. Konkur- samts innert der 10-tägigen Rechtsmittelfrist erfolgen (vgl. OGer ZH PS120091 vom 31. Mai 2012 E. 4.).
- 4 - Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob die zu- grundeliegenden Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ein- getreten sind, zulässig, sie müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist vor- resp. beigebracht werden (vgl. BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung ei- ner Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO; vgl. auch FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 5).
E. 2.2 Der Schuldner belegt, die Konkursforderung samt der Zinsen und Kosten an das Betreibungsamt Dietikon bezahlt zu haben. Das Betreibungsamt bestätigt in einer Abrechnung, dass es bereits mit Valutadatum vom 9. März 2026 – mithin nach Stellung des Konkursbegehrens, aber vor Konkurseröffnung – in der Betrei- bung-Nr. 1 den Endbetrag erhalten hat (act. 5/2). Im Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Dietikon vom 22. Juni 2026 ist die genannte Betreibung als bezahlt vermerkt (act. 13/10). Die Kosten des Konkursgerichts (und Konkursam- tes) hat der Schuldner bisher nicht sichergestellt (act. 2 S. 5). Jedoch legte der Schuldner zusätzlich ein Schreiben der Gläubiger vom 17. Juni 2026 an seine Rechtsvertreterin vor, in welchem die Gläubiger den Rückzug des Konkursbegeh- rens erklärten (act. 5/4). Das Vorliegen des Konkursaufhebungsgrundes des Gläubigerverzichts nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG ist somit belegt. Der Schuldner hat – möchte er die Aufhebung der Konkurseröffnung erreichen – zusätzlich seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen.
E. 2.3.1 Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, in nähe- rer Zukunft seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die beste- henden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2, und PS230169 vom 22. Septem- ber 2023 E. 4.1) abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten las- sen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es
- 5 - sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und der Schuldner deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Schuldner Konkurs- androhungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Ge- samteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3; BGer 5A_33/2021 vom 28. Septem- ber 2021 E. 2.2). Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, genügen blosse Behauptungen allein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Gericht zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zutreffend sind, auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 132 III 715 E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind zu stellen, wenn Verlustscheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorlie- gen, die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden bzw. bei Betrei- bungen nach Art. 43 SchKG im Stadium der Pfändungsankündigung oder gar Pfändung (vgl. BGE 132 III 715 ff., E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_93/2018 vom
18. April 2018 E. 4.1; siehe auch OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022 E. 4.1).
E. 2.3.2 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der vom Schuldner eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Dieti- kon vom 22. Juni 2026 weist im Zeitraum von September 2021 bis Mai 2026
– ohne die Betreibung, die der Konkurseröffnung zugrunde liegt – 29 gegen den Schuldner angehobene Betreibungen aus. 20 Betreibungen tragen den Code "Z" resp. "ZG" für bezahlt an das Betreibungsamt bzw. den Gläubiger. 6 Betreibungen sind mit dem Code "ZB" für "Betreibung eingeleitet" resp. "Zahlungsbefehl zuge-
- 6 - stellt" gekennzeichnet. Die restlichen drei Betreibungen über einen Forderungsbe- trag von insgesamt Fr. 6'314.25 tragen den Code "KA", was bedeutet, dass diese Betreibungen bereits bis zur Konkursandrohung vorangeschritten sind (act. 13/10). Der Schuldner macht in Bezug auf die Betreibung-Nr. 2 der D._____ über Fr. 9'850.00 geltend, dass der Forderungsbetrag zwischenzeitlich korrigiert worden sei. Dies zeige sich aus den Abrechnungen je vom 29. April 2026 betref- fend das Jahr 2024 und das erste Quartal 2026 (act. 12 S. 2). Zum einen wird aus den eingereichten Belegen nicht verständlich, ob der Schuldner der D._____ für die Beiträge aus dem Jahr 2024 und das 1. Quartal 2026 noch etwas schuldet oder er über ein Guthaben verfügt, denn es ist zwar ein "Total zu Ihren Gunsten" aufgeführt, die Beträge stehen jedoch im Minus (act. 13/11). Zum anderen ist nicht ersichtlich, aus welcher Periode die betriebenen Beiträge stammen und die eingereichten Belege nehmen keinen Bezug zur Betreibung-Nr. 2. Letztere bleibt damit mit dem im Betreibungsregister vermerkten Forderungsbetrag beachtlich. Gegenüber dem Schuldner bestehen nach dem eingereichten Betreibungsregis- terauszug folglich noch neun offene Betreibungen über einen Forderungsbetrag von insgesamt rund Fr. 22'685.00. Drei Betreibungen über rund Fr. 6'315.00 be- finden sich bereits im Stadium der Konkursandrohung. Zu früheren Konkurseröff- nungen über den Schuldner kam es nicht und es sind keine Verlustscheine regis- triert (act. 13/10 S. 4).
E. 2.3.3 Der Schuldner bringt vor, er habe den Gerichtstermin vom 9. Juni 2026 nicht richtig terminiert, wodurch er ihn verpasst habe. Es sei ihm bewusst, dass al- leine seine Versäumnisse dazu geführt hätten, dass der Konkurs über ihn eröffnet worden sei. Es sei jedoch wichtig und existentiell, dass er sein Einzelunterneh- men weiterführen könne (act. 2 S. 5). Er habe seit zwei Jahren seine selbständige Erwerbstätigkeit mit viel Einsatz sowie grossen Opfern aufgebaut und er müsse seine Familie (Ehefrau und drei Kinder) ernähren. Die ersten zwei Jahre seien äusserst schwierig gewesen. Dieses Jahr habe sich die Situation endlich verbes- sert; er habe viele Kunden und Aufträge. Leider würden viele Kunden die Rech- nungen verspätet bezahlen, wodurch es zu Liquiditätsproblemen gekommen sei und einige Rechnungen nicht rechtzeitig hätten beglichen werden können (act. 12
- 7 - S. 1 und act. 13/8). Da sich aber zunehmend abzeichne, dass sich das Unterneh- men etabliere, würden Verzögerungen in der Rechnungsbezahlung bald nicht mehr einschneidend sein (act. 12 S. 2). Der Schuldner macht geltend, sein Einzel- unternehmen sei aktiv und auch in Zukunft wirtschaftlich gut aufgestellt. Per
16. Juni 2026 verfüge die Einzelunternehmung über ein Bankguthaben bei der E._____ AG von Fr. 9'729.93 resp. knapp Fr. 10'000.00. Die Einzelunternehmung schliesse laufend Werkverträge ab, führe sie durch und werde dafür bezahlt. Es bestünden diverse Offerten, welche ein Interesse von Kunden an der von ihm er- brachten Dienstleistung aufzeigen würden. Einige Offerten seien bereits umge- setzt worden, andere jüngeren Datums seien noch offen (act. 2 S. 6). Auch seien noch einige (gestellte) Rechnungen offen (act. 2 S. 9). Zu den Geschäftsausga- ben führt der Schuldner an, dass kein grosser Materialbedarf bestehe. Für die Er- bringung der Dienstleistungen der Firma werde eine Maschine benötigt, welche zu Eigentum erworben worden sei. Gelegentlich müssten Anschaffungen (wie eine Folie) gemacht werden oder ein Staubsauger angemietet werden. Es handle sich aber nie um höhere Ausgaben. Hauptausgabepunkt sei das Benzin für die Fahrten und den Betrieb der Maschine. Die Steuererklärung für das Jahr 2025 sei noch nicht erstellt und der Treuhänder sei derzeit auslandabwesend (act. 12 S. 2 f.).
E. 2.3.4 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeergänzung des Schuld- ners vom 23. Juni 2026 (Abgabezeitpunkt IncaMail) nach Ablauf der Beschwerde- frist erfolgte und daher keine Berücksichtigung mehr finden kann (vgl. oben Erw. 1.3. und 2.1.). Zugunsten der Zahlungsfähigkeit des Schuldners ist sodann vorab zu berücksichtigen, dass er in der Lage war, genügend flüssige Mittel auf- zubringen, um die Konkursforderung über Fr. 6'263.60 zu bezahlen sowie den Kostenvorschuss von Fr. 750.00 fristgerecht an die Obergerichtskasse zu leisten (act. 5/2 und act. 20). Die eingereichten Offerten von Mitte April bis Mitte Juni 2026 (act. 5/7) sprechen dafür, dass die Einzelfirma des Schuldners eine stetige Geschäftstätigkeit entfaltet. Der Schuldner legt dar, dass es in Bezug auf drei Of- ferten zum Vertragsabschluss bzw. zur Rechnungsstellung kam (act. 5/6e und act. 5/7m, act. 5/6f+g sowie act. 5/7h+i). Hinsichtlich der restlichen Offerten ist nicht dargetan und nicht ersichtlich resp. belegt, ob diese tatsächlich zu einem
- 8 - Geschäftsabschluss geführt haben. Die vom Schuldner eingereichten Belege zu gestellten Rechnungen über einen Gesamtbetrag von fast Fr. 54'200.00 sind mit einer Zahlbarkeit im Zeitraum vom 19. April 2026 bis 26. Juni 2026 vermerkt (act. 5/6a-l). Der Schuldner macht hinsichtlich zweier Rechnungen geltend, dass diese am 18. Mai 2026 und 1. Juni 2026 beglichen worden seien. Einige Rech- nungen seien derzeit noch offen (act. 2 S. 9). Der vorgelegte Beleg betreffend das Konto des Schuldners bei der E._____ AG zeigt per 16. Juni 2026 einen Saldo von Fr. 9'729.93 und – durch Anwendung des Filters "nur Gutschriften" – Zah- lungseingänge im Zeitraum vom 1. April 2026 bis 15. Juni 2026 über total Fr. 43'249.25 auf (act. 5/5). Es ist daher davon auszugehen, dass von den gestell- ten Rechnungen in der Höhe von rund Fr. 54'200.00 bereits Zahlungen von Fr. 43'249.25 eingegangen sind und noch zirka Fr. 10'950.75 offen sind. Selbst wenn der Schuldner seine Debitoren als unbestritten bezeichnet (vgl. act. 2 S. 9), so ist doch erfahrungsgemäss ein Delkredererisiko von bis zu 10% zu beachten. Es ist folglich von noch offenen Debitorenforderungen in der Höhe von rund Fr. 9'850.00 auszugehen. Zu seinen Kreditoren (neben den betriebenen Schul- den) äusserte sich der Schuldner nicht und er reichte auch keine Kreditorenliste ein. Zum zusätzlich zum genannten Kontobeleg eingereichten Printscreen von ei- nem – behaupteten aktuellen (act. 12 S. 2) – Kontosaldo über Fr. 14'140.43 ist zu bemerken, dass dem Beleg weder eine Kontonummer oder ein Name noch ein Datum zu entnehmen ist (act. 13/9); es ist nicht ersichtlich, dass es sich um das Konto des Schuldners und um den aktuellsten (höheren) Kontostand handelt. Aus dem Betreibungsregisterauszug des Schuldners geht hervor, dass er seit September 2021 eine nicht unerhebliche Anzahl an Betreibungen hat auflaufen lassen. Davon wurden zwar viele bezahlt, jedoch ist ebenfalls zu beachten, dass es der Schuldner in vier Betreibungen bis zur Ausstellung der Konkursandrohung resp. Konkurseröffnung kommen liess. Dies zeichnet ein Bild von nicht unerhebli- chen Zahlungsschwierigkeiten in der Vergangenheit. Im Falle des Vorliegens mehrerer Konkursandrohungen – wie vorliegend – sind (wie bereits dargelegt) er- höhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu stellen (vgl. oben Erw. 2.3.1.). Trotz Hinweisen der Kammer in der Verfügung vom 19. Juni 2026, dass der Schuldner die Finanzlage seiner Einzel-
- 9 - unternehmung sowie auch seine persönliche finanzielle Lage schriftlich darzule- gen habe, insbesondere mit Angaben und Belegen zu Einnahmen sowie Ausga- ben, bleiben seine Vorbringen lückenhaft. Der Schuldner reicht die Steuererklä- rungen 2023 und 2024 ein. Aktuellere (Buchhaltungs-)Belege, wie etwa eine Bud- getaufstellung und/oder ein Zwischenabschluss der Einzelunternehmung fehlen, was die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit erheblich erschwert. Aus den vorlie- genden Steuererklärungen ist ersichtlich, dass der Schuldner mit seiner Ehefrau und drei Kindern (Jahrgang 2018 und 2023) zusammenlebt. Im Jahr 2023 ver- steuerten sie ein gemeinsames Nettojahreseinkommen von Fr. 110'231.00, davon Fr. 65'951.00 aus Gewinnen der Einzelunternehmung. Als steuerbares Vermögen gaben sie rund Fr. 19'000.00 an (act. 13/12 und act. 13/15). Aus der Steuererklä- rung 2024 geht ein gemeinsames Nettojahreseinkommen von Fr. 59'062.00, da- von Fr. 25'886.00 aus der Einzelfirma, und ein versteuertes Vermögen von Fr. 2'000.00 hervor. Es fällt auf, dass eine Seite (von zweien) der Erfolgsrechnung 2024 der Einzelunternehmung fehlt und der in der Erfolgsrechnung aufgeführte Gewinn von Fr. 25'886.30 sich in der Bilanz nicht (auch nicht unter dem Eigenka- pital) wiederspiegelt. Dies obwohl nach buchhalterischen Grundsätzen der in der Bilanz und Erfolgsrechnung ausgewiesene Verlust oder Gewinn übereinstimmen sollten (Prinzip der doppelten Buchführung; act. 13/13-14). Aufgrund dessen ist an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Anhand der in den Steuererklärungen angegebenen Zahlen ist von einem erheblichen Vermögensverzehr im Jahr 2023 und 2024 auszugehen. Schliesslich fehlen Angaben sowie Belege dazu, welche laufenden Kosten (Miete, Krankenkasse, Versicherungen, allfällige Kinderkosten etc.) dem Schuldner (und seiner Familie) persönlich anfallen. Seine Ausführungen zu den laufenden monatlichen Kosten aus der Geschäftstätigkeit der Einzelfirma sind äusserst vage; der Schuldner nennt nicht einmal eine konkrete Zahl. Die ab- fotografierten einzelnen (zum Teil übereinanderliegenden und damit nicht lesba- ren) Zahlungsquittungen (act. 13/17) ergeben nicht ansatzweise ein aufschlussrei- ches Bild über die (aktuelle) private und geschäftliche Ausgabensituation des Schuldners. Ohne konkrete zahlenmässige Angaben sowie ohne eine Aufstellung über die einzelnen laufenden monatlichen (privaten sowie geschäftlichen) Ver- pflichtungen bleibt die finanzielle Lage des Schuldners weitestgehend unbekannt.
- 10 - Es kann nicht beurteilt werden, ob es ihm künftig möglich sein wird, seinen laufen- den Verpflichtungen nachzukommen und innert nützlicher Frist die bestehenden Schulden abzubezahlen.
E. 2.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Schuldner infolge der unvollständigen Darstellung seiner finanziellen Verhältnisse – und vor dem Hintergrund der Geltung von erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftma- chung aufgrund von mehreren Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung – nicht gelungen ist, hinreichend darzutun, dass seine Zahlungsschwierigkeiten le- diglich vorübergehender Natur waren. Die Zahlungsfähigkeit des Schuldners kann nicht als glaubhaft gemacht gelten. Die Voraussetzungen nach Art. 174 Abs. 2 SchKG zur Aufhebung des Konkurses sind folglich nicht erfüllt. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 2.5 Der Vollständigkeit halber ist der Schuldner auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, a.a.O., Art. 195 N 3) die Möglichkeit eines nachträglichen Wider- rufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Er- klärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassver- trag zustande gekommen ist.
E. 3 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzuspre- chen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. - 11 -
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubiger unter Beilage der Doppel von act. 2, act. 12 und act. 17, sowie an die Vorinstanz (unter Rück- sendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Dietikon, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Dietikon, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 12 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
- Juli 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260244-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzoberrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 6. Juli 2026 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Gläubiger und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Stadt B._____ betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 9. Juni 2026 (EK260157) Erwägungen: 1. 1.1. Der Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Schuldner) ist einzelzeich-
- 2 - nungsberechtigter Inhaber des seit dem tt.mm.2024 im Handelsregister des Kan- tons Zürich eingetragenen Einzelunternehmens "C._____". Gemäss Handelsre- gistereintrag bezweckte die Einzelunternehmung die Erbringung von Dienstleis- tungen/Handwerk (act. 6). 1.2. Die Gläubiger und Beschwerdegegner (fortan Gläubiger) stellten am 6. März 2026 (Datum Poststempel) ein Konkursbegehren beim Konkursgericht des Be- zirksgerichts Dietikon (fortan Vorinstanz; act. 11/1). Die Parteien wurden in der Folge zur Hauptverhandlung auf den 9. Juni 2026, 10.00 Uhr, vorgeladen (act. 11/6). Die Vorladung war dem Schuldner am 28. April 2026 zugestellt wor- den (act. 11/7). Er brachte vor Vorinstanz innert der ihm gesetzten Frist weder ei- nen Rückzug des Begehrens noch einen Ausweis über die Forderungstilgung bei, weshalb die Vorinstanz mit Urteil vom 9. Juni 2026, 10.00 Uhr, den Konkurs über den Schuldner eröffnete. Die Konkurseröffnung erfolgte für eine Forderung der Gläubiger und Beschwerdegegner (fortan Gläubiger) von Fr. 5'789.75 nebst Zins zu 4.5% seit 21. Oktober 2025, Fr. 89.60 Zinsen, Fr. 60.80 Zins bis 19. Oktober 2025 und Fr. 178.30 Betreibungskosten aus der Betreibung-Nr. 1 des Betrei- bungsamtes Dietikon (act. 11/9 = act. 3 = act. 10 S. 2). 1.3. Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 9. Juni 2026 erhob der Schuldner am
18. Juni 2026 (Abgabezeitpunkt IncaMail) rechtzeitig Beschwerde (act. 2; zur Rechtzeitigkeit: act. 11/14 und act. 7). Mit Verfügung vom 19. Juni 2026 wurde der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung keine aufschiebende Wirkung zuer- kannt. Die Eventual- und Subeventualbegehren (vorsorglich beantragte Auszah- lungen vom Bankkonto) wurden einstweilen abgewiesen. Der Schuldner wurde darauf hingewiesen, dass er seine Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerde- frist ergänzen könne. Zudem wurde ihm eine Frist angesetzt, um für das Be- schwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 zu bezahlen (act. 8). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 11/1-14). Dem Schuldner war das vorinstanzliche Urteil am 10. Juni 2026 zugestellt worden (act. 11/14), womit die Beschwerdefrist bis zum Montag, 22. Juni 2026, lief (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Am 22. Juni 2026 (Abgabezeitpunkt IncaMail) reichte der Schuldner eine Beschwerdeergänzung nach (act. 12-16). Eine weitere Eingabe samt Beilagen
- 3 - reichte er am 23. Juni 2026 (Abgabezeitpunkt IncaMail) und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist ein (act. 17-19). Am 23. Juni 2026 wurde der einverlangte Kostenvorschuss an die Obergerichtskasse bezahlt (act. 20). Das Verfahren er- weist sich als spruchreif. 2. 2.1. Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem erstinstanzlichen angefochtenen Entscheid entstanden sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung des Gläubigers schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre (KUKO SchKG-Diggelmann/Engler, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 7a). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung auch aufgehoben werden, wenn der Schuld- ner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt wurde, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt wurde oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat. Die Til- gung resp. Hinterlegung muss in jedem Fall (das heisst in einem Fall nach Art. 174 Abs. 1 sowie Abs. 2 SchKG) einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, und zuzüglich der Kosten des Konkursgerichts und der Kosten des Konkur- samtes, welche der Gläubiger vorschiessen musste. Denn im Falle der Aufhe- bung des Konkurses muss der Gläubiger vollständig befriedigt sein und insbeson- dere den dem Konkursgericht bezahlten Vorschuss ungeschmälert zurück erhal- ten (vgl. Art. 169 SchKG; KUKO SchKG-Diggelmann/Engler, a.a.O., Art. 174 N 7 und 10). Beim Gläubigerverzicht nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG muss – an- ders als bei den Konkurshinderungsgründen nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 und Ziff. 2 SchKG – weder die Tilgung noch die Hinterlegung der Kosten im Sinne der vorinstanzlichen Entscheidgebühr und der Kosten des Betreibungs- bzw. Konkur- samts innert der 10-tägigen Rechtsmittelfrist erfolgen (vgl. OGer ZH PS120091 vom 31. Mai 2012 E. 4.).
- 4 - Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob die zu- grundeliegenden Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ein- getreten sind, zulässig, sie müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist vor- resp. beigebracht werden (vgl. BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung ei- ner Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO; vgl. auch FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 5). 2.2. Der Schuldner belegt, die Konkursforderung samt der Zinsen und Kosten an das Betreibungsamt Dietikon bezahlt zu haben. Das Betreibungsamt bestätigt in einer Abrechnung, dass es bereits mit Valutadatum vom 9. März 2026 – mithin nach Stellung des Konkursbegehrens, aber vor Konkurseröffnung – in der Betrei- bung-Nr. 1 den Endbetrag erhalten hat (act. 5/2). Im Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Dietikon vom 22. Juni 2026 ist die genannte Betreibung als bezahlt vermerkt (act. 13/10). Die Kosten des Konkursgerichts (und Konkursam- tes) hat der Schuldner bisher nicht sichergestellt (act. 2 S. 5). Jedoch legte der Schuldner zusätzlich ein Schreiben der Gläubiger vom 17. Juni 2026 an seine Rechtsvertreterin vor, in welchem die Gläubiger den Rückzug des Konkursbegeh- rens erklärten (act. 5/4). Das Vorliegen des Konkursaufhebungsgrundes des Gläubigerverzichts nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG ist somit belegt. Der Schuldner hat – möchte er die Aufhebung der Konkurseröffnung erreichen – zusätzlich seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. 2.3.1. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, in nähe- rer Zukunft seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die beste- henden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2, und PS230169 vom 22. Septem- ber 2023 E. 4.1) abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten las- sen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es
- 5 - sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und der Schuldner deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Schuldner Konkurs- androhungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Ge- samteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3; BGer 5A_33/2021 vom 28. Septem- ber 2021 E. 2.2). Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, genügen blosse Behauptungen allein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Gericht zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zutreffend sind, auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 132 III 715 E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind zu stellen, wenn Verlustscheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorlie- gen, die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden bzw. bei Betrei- bungen nach Art. 43 SchKG im Stadium der Pfändungsankündigung oder gar Pfändung (vgl. BGE 132 III 715 ff., E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_93/2018 vom
18. April 2018 E. 4.1; siehe auch OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022 E. 4.1). 2.3.2. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der vom Schuldner eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Dieti- kon vom 22. Juni 2026 weist im Zeitraum von September 2021 bis Mai 2026
– ohne die Betreibung, die der Konkurseröffnung zugrunde liegt – 29 gegen den Schuldner angehobene Betreibungen aus. 20 Betreibungen tragen den Code "Z" resp. "ZG" für bezahlt an das Betreibungsamt bzw. den Gläubiger. 6 Betreibungen sind mit dem Code "ZB" für "Betreibung eingeleitet" resp. "Zahlungsbefehl zuge-
- 6 - stellt" gekennzeichnet. Die restlichen drei Betreibungen über einen Forderungsbe- trag von insgesamt Fr. 6'314.25 tragen den Code "KA", was bedeutet, dass diese Betreibungen bereits bis zur Konkursandrohung vorangeschritten sind (act. 13/10). Der Schuldner macht in Bezug auf die Betreibung-Nr. 2 der D._____ über Fr. 9'850.00 geltend, dass der Forderungsbetrag zwischenzeitlich korrigiert worden sei. Dies zeige sich aus den Abrechnungen je vom 29. April 2026 betref- fend das Jahr 2024 und das erste Quartal 2026 (act. 12 S. 2). Zum einen wird aus den eingereichten Belegen nicht verständlich, ob der Schuldner der D._____ für die Beiträge aus dem Jahr 2024 und das 1. Quartal 2026 noch etwas schuldet oder er über ein Guthaben verfügt, denn es ist zwar ein "Total zu Ihren Gunsten" aufgeführt, die Beträge stehen jedoch im Minus (act. 13/11). Zum anderen ist nicht ersichtlich, aus welcher Periode die betriebenen Beiträge stammen und die eingereichten Belege nehmen keinen Bezug zur Betreibung-Nr. 2. Letztere bleibt damit mit dem im Betreibungsregister vermerkten Forderungsbetrag beachtlich. Gegenüber dem Schuldner bestehen nach dem eingereichten Betreibungsregis- terauszug folglich noch neun offene Betreibungen über einen Forderungsbetrag von insgesamt rund Fr. 22'685.00. Drei Betreibungen über rund Fr. 6'315.00 be- finden sich bereits im Stadium der Konkursandrohung. Zu früheren Konkurseröff- nungen über den Schuldner kam es nicht und es sind keine Verlustscheine regis- triert (act. 13/10 S. 4). 2.3.3. Der Schuldner bringt vor, er habe den Gerichtstermin vom 9. Juni 2026 nicht richtig terminiert, wodurch er ihn verpasst habe. Es sei ihm bewusst, dass al- leine seine Versäumnisse dazu geführt hätten, dass der Konkurs über ihn eröffnet worden sei. Es sei jedoch wichtig und existentiell, dass er sein Einzelunterneh- men weiterführen könne (act. 2 S. 5). Er habe seit zwei Jahren seine selbständige Erwerbstätigkeit mit viel Einsatz sowie grossen Opfern aufgebaut und er müsse seine Familie (Ehefrau und drei Kinder) ernähren. Die ersten zwei Jahre seien äusserst schwierig gewesen. Dieses Jahr habe sich die Situation endlich verbes- sert; er habe viele Kunden und Aufträge. Leider würden viele Kunden die Rech- nungen verspätet bezahlen, wodurch es zu Liquiditätsproblemen gekommen sei und einige Rechnungen nicht rechtzeitig hätten beglichen werden können (act. 12
- 7 - S. 1 und act. 13/8). Da sich aber zunehmend abzeichne, dass sich das Unterneh- men etabliere, würden Verzögerungen in der Rechnungsbezahlung bald nicht mehr einschneidend sein (act. 12 S. 2). Der Schuldner macht geltend, sein Einzel- unternehmen sei aktiv und auch in Zukunft wirtschaftlich gut aufgestellt. Per
16. Juni 2026 verfüge die Einzelunternehmung über ein Bankguthaben bei der E._____ AG von Fr. 9'729.93 resp. knapp Fr. 10'000.00. Die Einzelunternehmung schliesse laufend Werkverträge ab, führe sie durch und werde dafür bezahlt. Es bestünden diverse Offerten, welche ein Interesse von Kunden an der von ihm er- brachten Dienstleistung aufzeigen würden. Einige Offerten seien bereits umge- setzt worden, andere jüngeren Datums seien noch offen (act. 2 S. 6). Auch seien noch einige (gestellte) Rechnungen offen (act. 2 S. 9). Zu den Geschäftsausga- ben führt der Schuldner an, dass kein grosser Materialbedarf bestehe. Für die Er- bringung der Dienstleistungen der Firma werde eine Maschine benötigt, welche zu Eigentum erworben worden sei. Gelegentlich müssten Anschaffungen (wie eine Folie) gemacht werden oder ein Staubsauger angemietet werden. Es handle sich aber nie um höhere Ausgaben. Hauptausgabepunkt sei das Benzin für die Fahrten und den Betrieb der Maschine. Die Steuererklärung für das Jahr 2025 sei noch nicht erstellt und der Treuhänder sei derzeit auslandabwesend (act. 12 S. 2 f.). 2.3.4. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeergänzung des Schuld- ners vom 23. Juni 2026 (Abgabezeitpunkt IncaMail) nach Ablauf der Beschwerde- frist erfolgte und daher keine Berücksichtigung mehr finden kann (vgl. oben Erw. 1.3. und 2.1.). Zugunsten der Zahlungsfähigkeit des Schuldners ist sodann vorab zu berücksichtigen, dass er in der Lage war, genügend flüssige Mittel auf- zubringen, um die Konkursforderung über Fr. 6'263.60 zu bezahlen sowie den Kostenvorschuss von Fr. 750.00 fristgerecht an die Obergerichtskasse zu leisten (act. 5/2 und act. 20). Die eingereichten Offerten von Mitte April bis Mitte Juni 2026 (act. 5/7) sprechen dafür, dass die Einzelfirma des Schuldners eine stetige Geschäftstätigkeit entfaltet. Der Schuldner legt dar, dass es in Bezug auf drei Of- ferten zum Vertragsabschluss bzw. zur Rechnungsstellung kam (act. 5/6e und act. 5/7m, act. 5/6f+g sowie act. 5/7h+i). Hinsichtlich der restlichen Offerten ist nicht dargetan und nicht ersichtlich resp. belegt, ob diese tatsächlich zu einem
- 8 - Geschäftsabschluss geführt haben. Die vom Schuldner eingereichten Belege zu gestellten Rechnungen über einen Gesamtbetrag von fast Fr. 54'200.00 sind mit einer Zahlbarkeit im Zeitraum vom 19. April 2026 bis 26. Juni 2026 vermerkt (act. 5/6a-l). Der Schuldner macht hinsichtlich zweier Rechnungen geltend, dass diese am 18. Mai 2026 und 1. Juni 2026 beglichen worden seien. Einige Rech- nungen seien derzeit noch offen (act. 2 S. 9). Der vorgelegte Beleg betreffend das Konto des Schuldners bei der E._____ AG zeigt per 16. Juni 2026 einen Saldo von Fr. 9'729.93 und – durch Anwendung des Filters "nur Gutschriften" – Zah- lungseingänge im Zeitraum vom 1. April 2026 bis 15. Juni 2026 über total Fr. 43'249.25 auf (act. 5/5). Es ist daher davon auszugehen, dass von den gestell- ten Rechnungen in der Höhe von rund Fr. 54'200.00 bereits Zahlungen von Fr. 43'249.25 eingegangen sind und noch zirka Fr. 10'950.75 offen sind. Selbst wenn der Schuldner seine Debitoren als unbestritten bezeichnet (vgl. act. 2 S. 9), so ist doch erfahrungsgemäss ein Delkredererisiko von bis zu 10% zu beachten. Es ist folglich von noch offenen Debitorenforderungen in der Höhe von rund Fr. 9'850.00 auszugehen. Zu seinen Kreditoren (neben den betriebenen Schul- den) äusserte sich der Schuldner nicht und er reichte auch keine Kreditorenliste ein. Zum zusätzlich zum genannten Kontobeleg eingereichten Printscreen von ei- nem – behaupteten aktuellen (act. 12 S. 2) – Kontosaldo über Fr. 14'140.43 ist zu bemerken, dass dem Beleg weder eine Kontonummer oder ein Name noch ein Datum zu entnehmen ist (act. 13/9); es ist nicht ersichtlich, dass es sich um das Konto des Schuldners und um den aktuellsten (höheren) Kontostand handelt. Aus dem Betreibungsregisterauszug des Schuldners geht hervor, dass er seit September 2021 eine nicht unerhebliche Anzahl an Betreibungen hat auflaufen lassen. Davon wurden zwar viele bezahlt, jedoch ist ebenfalls zu beachten, dass es der Schuldner in vier Betreibungen bis zur Ausstellung der Konkursandrohung resp. Konkurseröffnung kommen liess. Dies zeichnet ein Bild von nicht unerhebli- chen Zahlungsschwierigkeiten in der Vergangenheit. Im Falle des Vorliegens mehrerer Konkursandrohungen – wie vorliegend – sind (wie bereits dargelegt) er- höhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu stellen (vgl. oben Erw. 2.3.1.). Trotz Hinweisen der Kammer in der Verfügung vom 19. Juni 2026, dass der Schuldner die Finanzlage seiner Einzel-
- 9 - unternehmung sowie auch seine persönliche finanzielle Lage schriftlich darzule- gen habe, insbesondere mit Angaben und Belegen zu Einnahmen sowie Ausga- ben, bleiben seine Vorbringen lückenhaft. Der Schuldner reicht die Steuererklä- rungen 2023 und 2024 ein. Aktuellere (Buchhaltungs-)Belege, wie etwa eine Bud- getaufstellung und/oder ein Zwischenabschluss der Einzelunternehmung fehlen, was die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit erheblich erschwert. Aus den vorlie- genden Steuererklärungen ist ersichtlich, dass der Schuldner mit seiner Ehefrau und drei Kindern (Jahrgang 2018 und 2023) zusammenlebt. Im Jahr 2023 ver- steuerten sie ein gemeinsames Nettojahreseinkommen von Fr. 110'231.00, davon Fr. 65'951.00 aus Gewinnen der Einzelunternehmung. Als steuerbares Vermögen gaben sie rund Fr. 19'000.00 an (act. 13/12 und act. 13/15). Aus der Steuererklä- rung 2024 geht ein gemeinsames Nettojahreseinkommen von Fr. 59'062.00, da- von Fr. 25'886.00 aus der Einzelfirma, und ein versteuertes Vermögen von Fr. 2'000.00 hervor. Es fällt auf, dass eine Seite (von zweien) der Erfolgsrechnung 2024 der Einzelunternehmung fehlt und der in der Erfolgsrechnung aufgeführte Gewinn von Fr. 25'886.30 sich in der Bilanz nicht (auch nicht unter dem Eigenka- pital) wiederspiegelt. Dies obwohl nach buchhalterischen Grundsätzen der in der Bilanz und Erfolgsrechnung ausgewiesene Verlust oder Gewinn übereinstimmen sollten (Prinzip der doppelten Buchführung; act. 13/13-14). Aufgrund dessen ist an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Anhand der in den Steuererklärungen angegebenen Zahlen ist von einem erheblichen Vermögensverzehr im Jahr 2023 und 2024 auszugehen. Schliesslich fehlen Angaben sowie Belege dazu, welche laufenden Kosten (Miete, Krankenkasse, Versicherungen, allfällige Kinderkosten etc.) dem Schuldner (und seiner Familie) persönlich anfallen. Seine Ausführungen zu den laufenden monatlichen Kosten aus der Geschäftstätigkeit der Einzelfirma sind äusserst vage; der Schuldner nennt nicht einmal eine konkrete Zahl. Die ab- fotografierten einzelnen (zum Teil übereinanderliegenden und damit nicht lesba- ren) Zahlungsquittungen (act. 13/17) ergeben nicht ansatzweise ein aufschlussrei- ches Bild über die (aktuelle) private und geschäftliche Ausgabensituation des Schuldners. Ohne konkrete zahlenmässige Angaben sowie ohne eine Aufstellung über die einzelnen laufenden monatlichen (privaten sowie geschäftlichen) Ver- pflichtungen bleibt die finanzielle Lage des Schuldners weitestgehend unbekannt.
- 10 - Es kann nicht beurteilt werden, ob es ihm künftig möglich sein wird, seinen laufen- den Verpflichtungen nachzukommen und innert nützlicher Frist die bestehenden Schulden abzubezahlen. 2.4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Schuldner infolge der unvollständigen Darstellung seiner finanziellen Verhältnisse – und vor dem Hintergrund der Geltung von erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftma- chung aufgrund von mehreren Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung – nicht gelungen ist, hinreichend darzutun, dass seine Zahlungsschwierigkeiten le- diglich vorübergehender Natur waren. Die Zahlungsfähigkeit des Schuldners kann nicht als glaubhaft gemacht gelten. Die Voraussetzungen nach Art. 174 Abs. 2 SchKG zur Aufhebung des Konkurses sind folglich nicht erfüllt. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 2.5. Der Vollständigkeit halber ist der Schuldner auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, a.a.O., Art. 195 N 3) die Möglichkeit eines nachträglichen Wider- rufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Er- klärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassver- trag zustande gekommen ist. 3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzuspre- chen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 11 -
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubiger unter Beilage der Doppel von act. 2, act. 12 und act. 17, sowie an die Vorinstanz (unter Rück- sendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Dietikon, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Dietikon, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 12 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
6. Juli 2026