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PS260242

Konkurseröffnung

Zürich OG ·II. Zivilkammer · 2026-07-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.1989 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Han- delsregistereintrag bezweckt … [Zweck] (act. 5).

E. 1.2 Mit Urteil vom 11. Juni 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksge- richts Zürich den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung des Gläubigers und Beschwerdegegners (fortan Gläubiger) von Fr. 46'696.20 nebst Zins zu 5% seit 10. Oktober 2025, Fr. 20'473.48, Fr. 2'161.12, Fr. 4'471.59 und Fr. 320.80 Be- treibungskosten (act. 9/8 = act. 3 S. 1).

E. 1.3 Gegen die Konkurseröffnung kann beim Obergericht innert 10 Tagen Be- schwerde erhoben werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Darauf hat die Vorinstanz richtig hingewiesen (act. 3 S. 2, Dispositiv-Ziffer 5). Das vorinstanzliche Urteil wurde der Schuldnerin am 15. Juni 2026 zugestellt (act. 9/11). Damit lief die zehntägige Rechtsmittelfrist bis am Donnerstag, 25. Juni 2026 (Art. 142 Abs. 1 ZPO).

E. 2 Mit Eingabe vom 16. Juni 2026 (Datum Poststempel: 17. Juni 2026) erhob die Schuldnerin rechtzeitig eine Beschwerde samt Beilagen beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2 und act. 4/1-3). Mit Verfügung vom 18. Juni 2026 wurde der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung einstweilen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Schuldnerin wurde darauf hingewiesen, dass sie innert laufender Beschwerdefrist ihre Beschwerde noch ergänzen könne. Es wurde ihr zudem eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdever- fahren angesetzt (vgl. act. 7). Die Verfügung vom 18. Juni 2026 wurde der Schuldnerin am 22. Juni 2026 zugestellt (act. 8/1). Am 24. Juni 2026 (Ankunft Be- stimmungsland: 23. Juni 2026) ging eine mit der bereits im Recht liegenden Be- schwerdeschrift identische Eingabe bei der Kammer ein (act. 10A-B, act. 11/1-3). Innert der angesetzten Frist leistete die Schuldnerin den Kostenvorschuss nicht. Mit Verfügung vom 3. Juli 2026 wurde ihr daher nach Art. 101 Abs. 3 ZPO eine

- 3 - einmalige Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt. Die Nachfristansetzung erfolgte unter der Androhung, dass bei Säumnis nicht auf die Beschwerde eingetreten würde (act. 12 S. 2). Die zweite Verfügung vom

3. Juli 2026 wurde der Schuldnerin am 6. Juli 2026 zugestellt (act. 13). Die Nach- frist von 5 Tagen endete damit am Montag, 13. Juli 2026 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Ein Kostenvorschuss ist bis heute nicht eingegangen. Auf die Beschwerde ist daher androhungsgemäss nicht einzutreten.

E. 3 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Verfahrenskosten sind vorsorglich zur Kollokation anzumelden. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation ange- meldet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Zürich (Altstadt), ferner im Ent- scheid-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 4 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260242-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 20. Juli 2026 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gläubiger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin X._____ betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. Juni 2026 (EK261348)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.1989 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Han- delsregistereintrag bezweckt … [Zweck] (act. 5). 1.2. Mit Urteil vom 11. Juni 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksge- richts Zürich den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung des Gläubigers und Beschwerdegegners (fortan Gläubiger) von Fr. 46'696.20 nebst Zins zu 5% seit 10. Oktober 2025, Fr. 20'473.48, Fr. 2'161.12, Fr. 4'471.59 und Fr. 320.80 Be- treibungskosten (act. 9/8 = act. 3 S. 1). 1.3. Gegen die Konkurseröffnung kann beim Obergericht innert 10 Tagen Be- schwerde erhoben werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Darauf hat die Vorinstanz richtig hingewiesen (act. 3 S. 2, Dispositiv-Ziffer 5). Das vorinstanzliche Urteil wurde der Schuldnerin am 15. Juni 2026 zugestellt (act. 9/11). Damit lief die zehntägige Rechtsmittelfrist bis am Donnerstag, 25. Juni 2026 (Art. 142 Abs. 1 ZPO). 2. Mit Eingabe vom 16. Juni 2026 (Datum Poststempel: 17. Juni 2026) erhob die Schuldnerin rechtzeitig eine Beschwerde samt Beilagen beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2 und act. 4/1-3). Mit Verfügung vom 18. Juni 2026 wurde der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung einstweilen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Schuldnerin wurde darauf hingewiesen, dass sie innert laufender Beschwerdefrist ihre Beschwerde noch ergänzen könne. Es wurde ihr zudem eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdever- fahren angesetzt (vgl. act. 7). Die Verfügung vom 18. Juni 2026 wurde der Schuldnerin am 22. Juni 2026 zugestellt (act. 8/1). Am 24. Juni 2026 (Ankunft Be- stimmungsland: 23. Juni 2026) ging eine mit der bereits im Recht liegenden Be- schwerdeschrift identische Eingabe bei der Kammer ein (act. 10A-B, act. 11/1-3). Innert der angesetzten Frist leistete die Schuldnerin den Kostenvorschuss nicht. Mit Verfügung vom 3. Juli 2026 wurde ihr daher nach Art. 101 Abs. 3 ZPO eine

- 3 - einmalige Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt. Die Nachfristansetzung erfolgte unter der Androhung, dass bei Säumnis nicht auf die Beschwerde eingetreten würde (act. 12 S. 2). Die zweite Verfügung vom

3. Juli 2026 wurde der Schuldnerin am 6. Juli 2026 zugestellt (act. 13). Die Nach- frist von 5 Tagen endete damit am Montag, 13. Juli 2026 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Ein Kostenvorschuss ist bis heute nicht eingegangen. Auf die Beschwerde ist daher androhungsgemäss nicht einzutreten. 3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Verfahrenskosten sind vorsorglich zur Kollokation anzumelden. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation ange- meldet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Zürich (Altstadt), ferner im Ent- scheid-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 4 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: