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PS260237

Lohnpfändung

Zürich OG · 2026-06-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 stellte am 10. November 2025 ein Fortsetzungsbegehren in der Betreibung Nr. 1. Daraufhin wurde am 5. Januar 2026 im Amtslokal des Betreibungsamtes im Beisein des Beschwerdeführers die Pfändung vollzogen. Dabei wurde das das Existenzminimum von Fr. 1'100.– übersteigende Einkommen des Beschwerdefüh- rers gepfändet. Am 27. Januar 2026 stellte sodann die Beschwerdegegnerin 2 in- nert der Teilnahmefrist nach Art. 110 SchKG ein Fortsetzungsbegehren in der Be- treibung Nr. 2 und nahm entsprechend an der Pfändung teil. Mit Schreiben vom

27. März 2026 zeigte das Betreibungsamt der Arbeitgeberin des Beschwerdefüh- rers, dem C._____ AG, die Lohnpfändung an und wies diese an, den das monatli- che Existenzminimum von Fr. 1'100.– übersteigenden Betrag erstmals per Ende dieses Monats vom Lohn des Beschwerdeführers abzuziehen und direkt an das Betreibungsamt zu überweisen. In der Folge wurde das Existenzminimum des Be- schwerdeführers auf Fr. 3'051.85 erhöht und später neu auf Fr. 3'553.20 festge- setzt und der diesen Betrag übersteigende Einkommensanteil gepfändet (vgl. act. 3 E. 1.1 f., E. 1.4 und E. 3.6).

E. 1.1 Der Beschwerdeführer ist Schuldner in den von den Beschwerdegegnern beim Betreibungs- und Gemeindeammannamt Pfannenstiel (nachfolgend: Betrei- bungsamt) eingeleiteten Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2. Die Beschwerdegegnerin

E. 1.2 Mit Eingabe vom 11. Mai 2026 (Datum des Poststempels, vgl. act. 8/1) er- hob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde (vgl. act. 3 E. 1.3) und stellte in prozessualer Hinsicht sinngemäss den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. act. 3 S. 2).

E. 1.3 Mit Beschluss und Urteil vom 2. Juni 2026 (act. 3= act. 7 [Aktenexemplar]) wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (a.a.O. Disposi- tiv-Ziffer 1), schrieb den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als ge- genstandslos ab (vgl. a.a.O. Dispositiv-Ziffer 2), erhob keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu (a.a.O. Dispositiv-Ziffern 3 und 4).

- 3 -

E. 1.4 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juni 2026 (act. 2) Beschwerde. In prozessualer Hinsicht stellte er sinngemäss einen Antrag auf auf- schiebende Wirkung ("Gesuch um vorsorgliche Sistierung der Lohnpfändung für Juni 2026").

E. 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 8/1–10). Mit Verfügung vom 17. Juni 2026 (act. 5) wurde der Antrag auf Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Von der Einholung einer Be- schwerdeantwort und einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO).

E. 2.1 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass Rechtsmittelanträge enthalten sein müssen, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Ent- scheid angefochten wird. Bei Laien wird sehr wenig verlangt; als Antrag genügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (vgl. OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2). Im Rahmen der Begründung ist dar- zulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Der Beschwer- deführer hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid ausein- anderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch sein soll (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird auch an die Begründungslast ein weniger stren- ger Massstab angelegt. Enthält die Beschwerde jedoch keinen rechtsgenügenden Antrag und/oder Begründung, ist auf sie nicht einzutreten (vgl. statt vieler: DIKE- Komm ZPO-HUNGERBÜHLER/BUCHER, 2. A. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde nicht aus, was am vorin- stanzlichen Urteil und der darin enthaltenen Begründung falsch sein soll. Damit erfüllt er die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht.

- 4 -

E. 2.3 Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.

E. 2.4 Es bleibt erklärend noch anzumerken, dass nach den allgemeinen Grundsät- zen eine eingeschriebene Sendung, soweit der Adressat bei einer versuchten Zu- stellung nicht angetroffen und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkas- ten oder sein Postfach gelegt wird, in jenem Zeitpunkt als zugestellt gilt, in wel- chem sie bei der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist, welche sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung (fiktiv) als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hätte rechnen müssen. Diese sogenannte "Zustellungsfiktion" rechtfertigt sich, weil für die an einem Ver- fahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte eröffnet werden können. Die Zustel- lungsfiktion gilt nach der Rechtsprechung während eines hängigen Verfahrens, wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder ge- richtlichen Entscheides oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlich- keit rechnen müssen (vgl. BGer 5A_707/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2). Da der Beschwerdeführer beim Vollzug der Pfändung dabei gewesen war (vgl. act. 8/4/2) und daher mit einer Zustellung rechnen musste, galt ihm die pos- talisch per Einschreiben zugesandte Pfändungsurkunde vom 3. März 2026 (act. 8/4/2) am 11. März 2026 als zugestellt, obschon er diese nicht abgeholt hatte (vgl. act. 8/6/1). Die zehntägige gesetzliche Frist für eine Beschwerde an die Auf- sichtsbehörde (Art. 17 SchKG) war deshalb bereits am Montag, 23. März 2026 abgelaufen und die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 11. Mai 2026 ver- spätet. Deshalb konnte die Vorinstanz auf seine Beschwerde, soweit sie sich ge- gen die am 5. Januar 2026 vollzogene Lohnpfändung richtete, nicht eintreten (vgl. act. 7 E. 2.2 ff. und 3.5). Auf die Beschwerde wäre daher auch aus diesem Grund nicht einzutreten.

E. 3 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 5 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeeingabe (act. 2), unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Pfannenstiel, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am:
  6. Juni 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS260237-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzoberrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 29. Juni 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. Kanton Zürich,

2. B._____ AG, Beschwerdegegner 1 vertreten durch Statthalteramt Bezirk Meilen 2 vertreten durch B._____ AG, Inkasso Support betreffend Lohnpfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Pfannenstiel) Beschwerde gegen einen Entscheid des Bezirksgerichtes Meilen vom 2. Juni 2026 (CB260019)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Der Beschwerdeführer ist Schuldner in den von den Beschwerdegegnern beim Betreibungs- und Gemeindeammannamt Pfannenstiel (nachfolgend: Betrei- bungsamt) eingeleiteten Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2. Die Beschwerdegegnerin 1 stellte am 10. November 2025 ein Fortsetzungsbegehren in der Betreibung Nr. 1. Daraufhin wurde am 5. Januar 2026 im Amtslokal des Betreibungsamtes im Beisein des Beschwerdeführers die Pfändung vollzogen. Dabei wurde das das Existenzminimum von Fr. 1'100.– übersteigende Einkommen des Beschwerdefüh- rers gepfändet. Am 27. Januar 2026 stellte sodann die Beschwerdegegnerin 2 in- nert der Teilnahmefrist nach Art. 110 SchKG ein Fortsetzungsbegehren in der Be- treibung Nr. 2 und nahm entsprechend an der Pfändung teil. Mit Schreiben vom

27. März 2026 zeigte das Betreibungsamt der Arbeitgeberin des Beschwerdefüh- rers, dem C._____ AG, die Lohnpfändung an und wies diese an, den das monatli- che Existenzminimum von Fr. 1'100.– übersteigenden Betrag erstmals per Ende dieses Monats vom Lohn des Beschwerdeführers abzuziehen und direkt an das Betreibungsamt zu überweisen. In der Folge wurde das Existenzminimum des Be- schwerdeführers auf Fr. 3'051.85 erhöht und später neu auf Fr. 3'553.20 festge- setzt und der diesen Betrag übersteigende Einkommensanteil gepfändet (vgl. act. 3 E. 1.1 f., E. 1.4 und E. 3.6). 1.2 Mit Eingabe vom 11. Mai 2026 (Datum des Poststempels, vgl. act. 8/1) er- hob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde (vgl. act. 3 E. 1.3) und stellte in prozessualer Hinsicht sinngemäss den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. act. 3 S. 2). 1.3 Mit Beschluss und Urteil vom 2. Juni 2026 (act. 3= act. 7 [Aktenexemplar]) wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (a.a.O. Disposi- tiv-Ziffer 1), schrieb den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als ge- genstandslos ab (vgl. a.a.O. Dispositiv-Ziffer 2), erhob keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu (a.a.O. Dispositiv-Ziffern 3 und 4).

- 3 - 1.4 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juni 2026 (act. 2) Beschwerde. In prozessualer Hinsicht stellte er sinngemäss einen Antrag auf auf- schiebende Wirkung ("Gesuch um vorsorgliche Sistierung der Lohnpfändung für Juni 2026"). 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 8/1–10). Mit Verfügung vom 17. Juni 2026 (act. 5) wurde der Antrag auf Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Von der Einholung einer Be- schwerdeantwort und einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). 2.1 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass Rechtsmittelanträge enthalten sein müssen, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Ent- scheid angefochten wird. Bei Laien wird sehr wenig verlangt; als Antrag genügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (vgl. OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2). Im Rahmen der Begründung ist dar- zulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Der Beschwer- deführer hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid ausein- anderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch sein soll (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird auch an die Begründungslast ein weniger stren- ger Massstab angelegt. Enthält die Beschwerde jedoch keinen rechtsgenügenden Antrag und/oder Begründung, ist auf sie nicht einzutreten (vgl. statt vieler: DIKE- Komm ZPO-HUNGERBÜHLER/BUCHER, 2. A. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). 2.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde nicht aus, was am vorin- stanzlichen Urteil und der darin enthaltenen Begründung falsch sein soll. Damit erfüllt er die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht.

- 4 - 2.3 Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden. 2.4 Es bleibt erklärend noch anzumerken, dass nach den allgemeinen Grundsät- zen eine eingeschriebene Sendung, soweit der Adressat bei einer versuchten Zu- stellung nicht angetroffen und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkas- ten oder sein Postfach gelegt wird, in jenem Zeitpunkt als zugestellt gilt, in wel- chem sie bei der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist, welche sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung (fiktiv) als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hätte rechnen müssen. Diese sogenannte "Zustellungsfiktion" rechtfertigt sich, weil für die an einem Ver- fahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte eröffnet werden können. Die Zustel- lungsfiktion gilt nach der Rechtsprechung während eines hängigen Verfahrens, wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder ge- richtlichen Entscheides oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlich- keit rechnen müssen (vgl. BGer 5A_707/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2). Da der Beschwerdeführer beim Vollzug der Pfändung dabei gewesen war (vgl. act. 8/4/2) und daher mit einer Zustellung rechnen musste, galt ihm die pos- talisch per Einschreiben zugesandte Pfändungsurkunde vom 3. März 2026 (act. 8/4/2) am 11. März 2026 als zugestellt, obschon er diese nicht abgeholt hatte (vgl. act. 8/6/1). Die zehntägige gesetzliche Frist für eine Beschwerde an die Auf- sichtsbehörde (Art. 17 SchKG) war deshalb bereits am Montag, 23. März 2026 abgelaufen und die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 11. Mai 2026 ver- spätet. Deshalb konnte die Vorinstanz auf seine Beschwerde, soweit sie sich ge- gen die am 5. Januar 2026 vollzogene Lohnpfändung richtete, nicht eintreten (vgl. act. 7 E. 2.2 ff. und 3.5). Auf die Beschwerde wäre daher auch aus diesem Grund nicht einzutreten.

3. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 5 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeeingabe (act. 2), unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Pfannenstiel, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am:

30. Juni 2026