Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Der Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Schuldner) ist einzelzeich- nungsberechtigter Inhaber des seit dem tt.mm.2021 im Handelsregister des Kan- tons Zürich eingetragenen Einzelunternehmens "C._____, Inhaber A._____". Ge- mäss Handelsregistereintrag bezweckte die Einzelunternehmung die Ausführung von Maler- und entsprechenden Renovationsarbeiten sowie allgemeinen Allroun- derarbeiten handwerklicher Natur (act. 5).
E. 1.2 Mit Urteil vom 2. Juni 2026, 9.00 Uhr, eröffnete das Konkursgericht des Be- zirksgerichts Uster (fortan Vorinstanz) den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubiger und Beschwerdegegner (fortan Gläubiger) von total Fr. 19'349.75 aus der Betreibung-Nr. 1 des Betreibungsamtes Uster (act. 10/8 = act. 3 = act. 9 S. 2).
E. 1.3 Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 2. Juni 2026 erhob der Schuldner am
15. Juni 2026 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 2; zur Rechtzei- tigkeit: act. 10/10). Die Beschwerde ging am 16. Juni 2026 bei der Kammer ein. Mit Verfügung vom selben Tag wurde der Beschwerde gegen die Konkurseröff- nung keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Schuldner wurde darauf hin- gewiesen, dass er seine Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ergän- zen könne (act. 6). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 10/1-11). Dem Schuldner war das vorinstanzliche Urteil am 12. Juni 2026 zugestellt worden (act. 10/10), womit die Beschwerdefrist bis zum Montag, 22. Juni 2026, lief (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Am 23. Juni 2026 (Datum Poststempel) reichte der Schuld- ner eine Beschwerdeergänzung nach (act. 11-12). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 2.1 Gemäss Art. 174 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden, wobei die Parteien neue Tatsachen geltend machen können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Abs. 1). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die
- 3 - Konkurseröffnung überdies aufgehoben werden, wenn der Schuldner seine Zah- lungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld ein- schliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Tilgung bzw. Hinterlegung muss einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, zuzüglich der Kosten des Konkurs- gerichts und der Kosten des Konkursamtes, welche der Gläubiger vorschiessen musste. Denn im Falle der Aufhebung des Konkurses muss der Gläubiger voll- ständig befriedigt sein und insbesondere den dem Konkursgericht bezahlten Vor- schuss ungeschmälert zurück erhalten (vgl. Art. 169 SchKG; KUKO SchKG-DIG- GELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 7 und 10). Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob die zu- grundeliegenden Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ein- getreten sind, zulässig, sie müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist vor- resp. beigebracht werden (vgl. BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung ei- ner Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO; vgl. auch FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm u.a., ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 5).
E. 2.2 Die Schuldner belegt, dass er mit Zahlung vom 15. Juni 2026 Fr. 19'349.75 bei der Obergerichtskasse hinterlegt und er zudem am selben Tag Fr. 750.00 für die Kosten des Beschwerdeverfahrens an die Obergerichtskasse einbezahlt hat (act. 4/3 und act. 4/5; act. 8). Im Weiteren hat der Schuldner mit Zahlung vom
12. Juni 2026 beim Konkursamt Uster zur Deckung der Kosten des Konkursver- fahrens und des Konkursgerichts Fr. 1'000.00 sichergestellt (act. 4/4). Das Vorliegen des Konkursaufhebungsgrundes der Hinterlegung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ist somit belegt. Der Schuldner hat – möchte er die Aufhe- bung der Konkurseröffnung erreichen – zusätzlich seine Zahlungsfähigkeit glaub- haft zu machen.
- 4 -
E. 2.3.1 Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, in nähe- rer Zukunft seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die beste- henden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2, und PS230169 vom 22. Septem- ber 2023 E. 4.1) abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten las- sen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und der Schuldner deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Schuldner Konkurs- androhungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Ge- samteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3; BGer 5A_33/2021 vom 28. Septem- ber 2021 E. 2.2). Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, genügen blosse Behauptungen allein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Gericht zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zutreffend sind, auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 132 III 715 E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind zu stellen, wenn Verlustscheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorlie- gen, die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden bzw. bei Betrei- bungen nach Art. 43 SchKG im Stadium der Pfändungsankündigung oder gar Pfändung (vgl. BGE 132 III 715 ff., E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_93/2018 vom
18. April 2018 E. 4.1; siehe auch OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022 E. 4.1).
- 5 -
E. 2.3.2 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der vom Schuldner eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Uster vom 7. Mai 2026 weist im Zeitraum von September 2025 bis April 2026 – neben der Betreibung, die der Konkurseröffnung zugrunde liegt – fünfzehn gegen den Schuldner angehobene Betreibungen aus. Drei Betreibungen tragen den Code "Z" für bezahlt an das Betreibungsamt. Zwei Betreibungen sind mit dem Code "ZB" für "Betreibung eingeleitet resp. Zahlungsbefehl zugestellt" und eine Betrei- bung (Nr. 2) ist mit dem Code "RV" für "Rechtsvorschlag erhoben" gekennzeich- net. Die restlichen neun Betreibungen über einen Forderungsbetrag von insge- samt rund Fr. 14'060.00 tragen den Code "KA", was bedeutet, dass diese Betrei- bungen bereits bis zur Konkursandrohung vorangeschritten sind (act. 4/6). Der Schuldner macht geltend, die aufgeführte Betreibung-Nr. 2 über Fr. 19'000.00 stamme von seiner Noch-Ehefrau und werde von ihm bestritten (act. 2 S. 4 und 6). Der Schuldner legt allerdings nicht näher dar, um was für eine Forderung es sich handelt und weshalb diese bestritten wird. Auch legt er keine Belege vor, aus denen angenommen werden könnte, die Forderung werde zu Recht bestritten. Es ist damit nicht hinreichend glaubhaft, dass die Forderung aus der Betreibung-Nr. 2 zu Unrecht besteht und nicht weiterverfolgt werden kann. Sie bleibt damit beacht- lich. Gemäss dem eingereichten Betreibungsregisterauszug bestehen gegenüber dem Schuldner folglich noch fünfzehn offene Betreibungen über einen Forderungsbe- trag von insgesamt rund Fr. 33'750.00. Neun Betreibungen befinden sich bereits im Stadium der Konkursandrohung. Zu früheren Konkurseröffnungen über den Schuldner kam es nicht und es sind keine Verlustscheine registriert (act. 4/6 S. 3).
E. 2.3.3 Der Schuldner bringt in seiner Eingabe an die Kammer vor, praktisch sämtliche gegen ihn eingeleitete Betreibungen würden private Verpflichtungen be- treffen. Vor November 2025 hätten keine Betreibungen gegen ihn vorgelegen, es sei nie zur Ausstellung von Verlustscheinen oder früheren Konkurseröffnungen gekommen. Der Schuldner erklärt, er und seine Ehefrau stünden sich in einem Scheidungsverfahren gegenüber. Die damit verbundenen persönlichen Belastun-
- 6 - gen hätten sich zeitweise auf seine organisatorischen sowie finanziellen Angele- genheiten ausgewirkt. Die Situation habe sich inzwischen jedoch stabilisiert. Der Schuldner macht weiter geltend, er sei selbständig erwerbend und führe eine Ein- zelfirma. Seine offenen Debitorenforderungen würden sich auf über Fr. 30'000.00 belaufen. Aufgrund seiner persönlichen Verfassung habe er einzelne Kunden nicht mit der erforderlichen Konsequenz zur fristgerechten Bezahlung der Rech- nungen angehalten. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Forderungen be- stünden und grundsätzlich einbringlich seien. Der Schuldner verweist sodann dar- auf, dass sich sein Kontosaldo auf Fr. 20'608.76 belaufe. Zusätzlich sei ihm ein Darlehen von Fr. 20'000.00 gewährt worden, welches ihm in den nächsten Tagen ausbezahlt und seine Liquidität zusätzlich stärken werde. Er verfüge somit über Mittel von insgesamt Fr. 70'000.00, wohingegen seine offenen Betreibungen sich auf insgesamt Fr. 33'748.96 beliefen. Selbst wenn man die bestrittene Forderung seiner Noch-Ehefrau über Fr. 19'000.00 mitberücksichtigen und die Debitorenfor- derungen ausklammern würde, ergäbe sich immer noch ein deutlicher Über- schuss an verfügbaren Mitteln (act. 2 S. 4 ff.). Der Schuldner folgert, anhand sei- nes Betreibungsregisterauszuges, seiner offenen Debitorenforderungen, des Kon- toguthabens und des zugesicherten Darlehens sei seine Zahlungsfähigkeit glaub- haft gemacht. Von einer dauerhaften Zahlungsunfähigkeit könne keine Rede sein (act. 2 S. 6).
E. 2.3.4 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeergänzung des Schuld- ners vom 23. Juni 2026 (Datum Poststempel) nach Ablauf der Beschwerdefrist er- folgte und daher keine Berücksichtigung mehr finden kann (vgl. oben Erw. 1.3. und 2.1.). Zugunsten der Zahlungsfähigkeit des Schuldners ist sodann vorab zu berücksichtigen, dass er in der Lage war, genügend flüssige Mittel aufzubringen, um die Konkursforderung über Fr. 19'349.75 zu hinterlegen, die Kosten von Fr. 1'000.00 beim Konkursamt sicherzustellen sowie den Kostenvorschuss von Fr. 750.00 an die Obergerichtskasse zu leisten (act. 4/3-5). Aus dem Betreibungs- registerauszug des Schuldners geht jedoch hervor, dass er seit September 2025 eine nicht unerhebliche Anzahl an Betreibungen hat auflaufen lassen. Davon wur- den nur sehr wenige bezahlt; viele der Betreibungen – auch solche über relativ geringfügige Beträge – liess der Schuldner bis zur Ausstellung der Konkursandro-
- 7 - hung voranschreiten. Dies zeichnet ein Bild von erheblichen Zahlungsschwierig- keiten in der Vergangenheit. Im Falle des Vorliegens mehrerer Konkursandrohun- gen – wie vorliegend – sind (wie bereits dargelegt) erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu stellen (vgl. oben Erw. 2.3.1.). Der Schuldner reichte neben dem Betreibungsregisterauszug ledig- lich einen Kontobeleg ein, wonach sein Kontostand nach der Hinterlegung der Konkursforderung beim Obergericht noch Fr. 20'608.76 betrug (act. 4/7). Zudem legte er einen Darlehensvertrag vom 15. Juni 2026 vor. Nach diesem verpflichtete sich der Darlehensgeber D._____ dazu, dem Schuldner ein Privatdarlehen über Fr. 20'000.00 zu gewähren. Im Darlehensvertrag ist eine Befristung festgehalten; das Darlehen ende automatisch am 17. Juni 2028. Auf dieses Datum hin sei der verbleibende Restbetrag samt Zinsen vollständig zurückzubezahlen (act. 4/6-8). Der Schuldner äussert sich nicht dazu, wie resp. mit welchen Mitteln und wann bzw. in welchen Raten er den Darlehensbetrag – sollte er denn ausbezahlt wer- den – zurückzubezahlen gedenkt. Überdies fehlen Angaben und Belege zur Ver- mögenslage resp. Fähigkeit des Darlehensgebers, das in Aussicht gestellte Darle- hen auszubezahlen. Auch im Falle der tatsächlichen Auszahlung der Darlehens- summe würde es sich um eine blosse Schuldenumschichtung handeln. Vor die- sem Hintergrund kann der eingereichte Darlehensvertrag in Bezug auf die Zah- lungsfähigkeit des Schuldners nur mit äusserster Zurückhaltung Beachtung fin- den. Weitere Belege zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit reichte der Schuldner nicht ein. Es fehlen insbesondere Steuererklärungen der letzten Jahre. Der Schuldner erwähnte zwar offene Debitorenforderungen, er reichte dazu je- doch keine Belege ein, womit er den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht gerecht wird. Es kann auf die geltend gemachten liquiden Mittel aus Debito- renforderungen folglich nicht abgestellt werden. Zu bestehenden Kreditoren (ne- ben den Betreibungsschulden) äusserte sich der Schuldner im Weiteren nicht. Ebenso fehlen Angaben und Belege dazu, welche laufenden monatlichen Kosten dem Schuldner privat sowie aus seiner Geschäftstätigkeit mit der Einzelfirma an- fallen und welche durchschnittlichen Einkünfte er im Monat erzielt. Da der Kon- kurs über den Schuldner persönlich eröffnet wurde, hätte es an ihm gelegen, seine private Finanzlage sowie jene der Einzelunternehmung (Einnahmen, Aus-
- 8 - gaben, Schulden) umfassend darzutun. Mangels entsprechender Angaben und Belege bleibt seine finanzielle Lage weitgehend unbekannt. Es kann nicht beur- teilt werden, ob er künftig in der Lage sein wird, den laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden (betriebenen und nicht betriebenen) Schulden zu begleichen.
E. 2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Schuldner infolge der un- vollständigen Darstellung seiner finanziellen Verhältnisse nicht gelungen ist, hin- reichend darzutun, dass seine Zahlungsschwierigkeiten lediglich vorübergehender Natur waren. Die Zahlungsfähigkeit des Schuldners kann nicht als glaubhaft ge- macht gelten. Die Voraussetzungen nach Art. 174 Abs. 2 SchKG zur Aufhebung des Konkurses sind damit nicht erfüllt. Entsprechend ist die Beschwerde abzuwei- sen.
E. 2.5 Der Vollständigkeit halber ist der Schuldner auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, a.a.O., Art. 195 N 3) die Möglichkeit eines nachträglichen Wider- rufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Er- klärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassver- trag zustande gekommen ist.
E. 3.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten Kostenvor- schuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.
E. 3.2 Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 19'349.75 dem Konkursamt Uster zu überweisen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. - 9 -
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 19'349.75 an das Konkursamt Uster zu überweisen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2 und 11, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Uster, ferner im Urteils-Dispo- sitiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Uster, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260232-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 29. Juni 2026 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer gegen Staat Zürich und Pol. Gemeinde B._____, Gläubiger und Beschwerdegegner vertreten durch Stadt B._____ Abteilung Steuern betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 2. Juni 2026 (EK260273)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Schuldner) ist einzelzeich- nungsberechtigter Inhaber des seit dem tt.mm.2021 im Handelsregister des Kan- tons Zürich eingetragenen Einzelunternehmens "C._____, Inhaber A._____". Ge- mäss Handelsregistereintrag bezweckte die Einzelunternehmung die Ausführung von Maler- und entsprechenden Renovationsarbeiten sowie allgemeinen Allroun- derarbeiten handwerklicher Natur (act. 5). 1.2. Mit Urteil vom 2. Juni 2026, 9.00 Uhr, eröffnete das Konkursgericht des Be- zirksgerichts Uster (fortan Vorinstanz) den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubiger und Beschwerdegegner (fortan Gläubiger) von total Fr. 19'349.75 aus der Betreibung-Nr. 1 des Betreibungsamtes Uster (act. 10/8 = act. 3 = act. 9 S. 2). 1.3. Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 2. Juni 2026 erhob der Schuldner am
15. Juni 2026 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 2; zur Rechtzei- tigkeit: act. 10/10). Die Beschwerde ging am 16. Juni 2026 bei der Kammer ein. Mit Verfügung vom selben Tag wurde der Beschwerde gegen die Konkurseröff- nung keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Schuldner wurde darauf hin- gewiesen, dass er seine Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ergän- zen könne (act. 6). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 10/1-11). Dem Schuldner war das vorinstanzliche Urteil am 12. Juni 2026 zugestellt worden (act. 10/10), womit die Beschwerdefrist bis zum Montag, 22. Juni 2026, lief (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Am 23. Juni 2026 (Datum Poststempel) reichte der Schuld- ner eine Beschwerdeergänzung nach (act. 11-12). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Gemäss Art. 174 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden, wobei die Parteien neue Tatsachen geltend machen können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Abs. 1). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die
- 3 - Konkurseröffnung überdies aufgehoben werden, wenn der Schuldner seine Zah- lungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld ein- schliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Tilgung bzw. Hinterlegung muss einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, zuzüglich der Kosten des Konkurs- gerichts und der Kosten des Konkursamtes, welche der Gläubiger vorschiessen musste. Denn im Falle der Aufhebung des Konkurses muss der Gläubiger voll- ständig befriedigt sein und insbesondere den dem Konkursgericht bezahlten Vor- schuss ungeschmälert zurück erhalten (vgl. Art. 169 SchKG; KUKO SchKG-DIG- GELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 7 und 10). Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob die zu- grundeliegenden Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ein- getreten sind, zulässig, sie müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist vor- resp. beigebracht werden (vgl. BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung ei- ner Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO; vgl. auch FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm u.a., ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 5). 2.2. Die Schuldner belegt, dass er mit Zahlung vom 15. Juni 2026 Fr. 19'349.75 bei der Obergerichtskasse hinterlegt und er zudem am selben Tag Fr. 750.00 für die Kosten des Beschwerdeverfahrens an die Obergerichtskasse einbezahlt hat (act. 4/3 und act. 4/5; act. 8). Im Weiteren hat der Schuldner mit Zahlung vom
12. Juni 2026 beim Konkursamt Uster zur Deckung der Kosten des Konkursver- fahrens und des Konkursgerichts Fr. 1'000.00 sichergestellt (act. 4/4). Das Vorliegen des Konkursaufhebungsgrundes der Hinterlegung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ist somit belegt. Der Schuldner hat – möchte er die Aufhe- bung der Konkurseröffnung erreichen – zusätzlich seine Zahlungsfähigkeit glaub- haft zu machen.
- 4 - 2.3.1. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, in nähe- rer Zukunft seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die beste- henden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2, und PS230169 vom 22. Septem- ber 2023 E. 4.1) abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten las- sen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und der Schuldner deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Schuldner Konkurs- androhungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Ge- samteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3; BGer 5A_33/2021 vom 28. Septem- ber 2021 E. 2.2). Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, genügen blosse Behauptungen allein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Gericht zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zutreffend sind, auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 132 III 715 E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind zu stellen, wenn Verlustscheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorlie- gen, die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden bzw. bei Betrei- bungen nach Art. 43 SchKG im Stadium der Pfändungsankündigung oder gar Pfändung (vgl. BGE 132 III 715 ff., E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_93/2018 vom
18. April 2018 E. 4.1; siehe auch OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022 E. 4.1).
- 5 - 2.3.2. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der vom Schuldner eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Uster vom 7. Mai 2026 weist im Zeitraum von September 2025 bis April 2026 – neben der Betreibung, die der Konkurseröffnung zugrunde liegt – fünfzehn gegen den Schuldner angehobene Betreibungen aus. Drei Betreibungen tragen den Code "Z" für bezahlt an das Betreibungsamt. Zwei Betreibungen sind mit dem Code "ZB" für "Betreibung eingeleitet resp. Zahlungsbefehl zugestellt" und eine Betrei- bung (Nr. 2) ist mit dem Code "RV" für "Rechtsvorschlag erhoben" gekennzeich- net. Die restlichen neun Betreibungen über einen Forderungsbetrag von insge- samt rund Fr. 14'060.00 tragen den Code "KA", was bedeutet, dass diese Betrei- bungen bereits bis zur Konkursandrohung vorangeschritten sind (act. 4/6). Der Schuldner macht geltend, die aufgeführte Betreibung-Nr. 2 über Fr. 19'000.00 stamme von seiner Noch-Ehefrau und werde von ihm bestritten (act. 2 S. 4 und 6). Der Schuldner legt allerdings nicht näher dar, um was für eine Forderung es sich handelt und weshalb diese bestritten wird. Auch legt er keine Belege vor, aus denen angenommen werden könnte, die Forderung werde zu Recht bestritten. Es ist damit nicht hinreichend glaubhaft, dass die Forderung aus der Betreibung-Nr. 2 zu Unrecht besteht und nicht weiterverfolgt werden kann. Sie bleibt damit beacht- lich. Gemäss dem eingereichten Betreibungsregisterauszug bestehen gegenüber dem Schuldner folglich noch fünfzehn offene Betreibungen über einen Forderungsbe- trag von insgesamt rund Fr. 33'750.00. Neun Betreibungen befinden sich bereits im Stadium der Konkursandrohung. Zu früheren Konkurseröffnungen über den Schuldner kam es nicht und es sind keine Verlustscheine registriert (act. 4/6 S. 3). 2.3.3. Der Schuldner bringt in seiner Eingabe an die Kammer vor, praktisch sämtliche gegen ihn eingeleitete Betreibungen würden private Verpflichtungen be- treffen. Vor November 2025 hätten keine Betreibungen gegen ihn vorgelegen, es sei nie zur Ausstellung von Verlustscheinen oder früheren Konkurseröffnungen gekommen. Der Schuldner erklärt, er und seine Ehefrau stünden sich in einem Scheidungsverfahren gegenüber. Die damit verbundenen persönlichen Belastun-
- 6 - gen hätten sich zeitweise auf seine organisatorischen sowie finanziellen Angele- genheiten ausgewirkt. Die Situation habe sich inzwischen jedoch stabilisiert. Der Schuldner macht weiter geltend, er sei selbständig erwerbend und führe eine Ein- zelfirma. Seine offenen Debitorenforderungen würden sich auf über Fr. 30'000.00 belaufen. Aufgrund seiner persönlichen Verfassung habe er einzelne Kunden nicht mit der erforderlichen Konsequenz zur fristgerechten Bezahlung der Rech- nungen angehalten. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Forderungen be- stünden und grundsätzlich einbringlich seien. Der Schuldner verweist sodann dar- auf, dass sich sein Kontosaldo auf Fr. 20'608.76 belaufe. Zusätzlich sei ihm ein Darlehen von Fr. 20'000.00 gewährt worden, welches ihm in den nächsten Tagen ausbezahlt und seine Liquidität zusätzlich stärken werde. Er verfüge somit über Mittel von insgesamt Fr. 70'000.00, wohingegen seine offenen Betreibungen sich auf insgesamt Fr. 33'748.96 beliefen. Selbst wenn man die bestrittene Forderung seiner Noch-Ehefrau über Fr. 19'000.00 mitberücksichtigen und die Debitorenfor- derungen ausklammern würde, ergäbe sich immer noch ein deutlicher Über- schuss an verfügbaren Mitteln (act. 2 S. 4 ff.). Der Schuldner folgert, anhand sei- nes Betreibungsregisterauszuges, seiner offenen Debitorenforderungen, des Kon- toguthabens und des zugesicherten Darlehens sei seine Zahlungsfähigkeit glaub- haft gemacht. Von einer dauerhaften Zahlungsunfähigkeit könne keine Rede sein (act. 2 S. 6). 2.3.4. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeergänzung des Schuld- ners vom 23. Juni 2026 (Datum Poststempel) nach Ablauf der Beschwerdefrist er- folgte und daher keine Berücksichtigung mehr finden kann (vgl. oben Erw. 1.3. und 2.1.). Zugunsten der Zahlungsfähigkeit des Schuldners ist sodann vorab zu berücksichtigen, dass er in der Lage war, genügend flüssige Mittel aufzubringen, um die Konkursforderung über Fr. 19'349.75 zu hinterlegen, die Kosten von Fr. 1'000.00 beim Konkursamt sicherzustellen sowie den Kostenvorschuss von Fr. 750.00 an die Obergerichtskasse zu leisten (act. 4/3-5). Aus dem Betreibungs- registerauszug des Schuldners geht jedoch hervor, dass er seit September 2025 eine nicht unerhebliche Anzahl an Betreibungen hat auflaufen lassen. Davon wur- den nur sehr wenige bezahlt; viele der Betreibungen – auch solche über relativ geringfügige Beträge – liess der Schuldner bis zur Ausstellung der Konkursandro-
- 7 - hung voranschreiten. Dies zeichnet ein Bild von erheblichen Zahlungsschwierig- keiten in der Vergangenheit. Im Falle des Vorliegens mehrerer Konkursandrohun- gen – wie vorliegend – sind (wie bereits dargelegt) erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu stellen (vgl. oben Erw. 2.3.1.). Der Schuldner reichte neben dem Betreibungsregisterauszug ledig- lich einen Kontobeleg ein, wonach sein Kontostand nach der Hinterlegung der Konkursforderung beim Obergericht noch Fr. 20'608.76 betrug (act. 4/7). Zudem legte er einen Darlehensvertrag vom 15. Juni 2026 vor. Nach diesem verpflichtete sich der Darlehensgeber D._____ dazu, dem Schuldner ein Privatdarlehen über Fr. 20'000.00 zu gewähren. Im Darlehensvertrag ist eine Befristung festgehalten; das Darlehen ende automatisch am 17. Juni 2028. Auf dieses Datum hin sei der verbleibende Restbetrag samt Zinsen vollständig zurückzubezahlen (act. 4/6-8). Der Schuldner äussert sich nicht dazu, wie resp. mit welchen Mitteln und wann bzw. in welchen Raten er den Darlehensbetrag – sollte er denn ausbezahlt wer- den – zurückzubezahlen gedenkt. Überdies fehlen Angaben und Belege zur Ver- mögenslage resp. Fähigkeit des Darlehensgebers, das in Aussicht gestellte Darle- hen auszubezahlen. Auch im Falle der tatsächlichen Auszahlung der Darlehens- summe würde es sich um eine blosse Schuldenumschichtung handeln. Vor die- sem Hintergrund kann der eingereichte Darlehensvertrag in Bezug auf die Zah- lungsfähigkeit des Schuldners nur mit äusserster Zurückhaltung Beachtung fin- den. Weitere Belege zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit reichte der Schuldner nicht ein. Es fehlen insbesondere Steuererklärungen der letzten Jahre. Der Schuldner erwähnte zwar offene Debitorenforderungen, er reichte dazu je- doch keine Belege ein, womit er den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht gerecht wird. Es kann auf die geltend gemachten liquiden Mittel aus Debito- renforderungen folglich nicht abgestellt werden. Zu bestehenden Kreditoren (ne- ben den Betreibungsschulden) äusserte sich der Schuldner im Weiteren nicht. Ebenso fehlen Angaben und Belege dazu, welche laufenden monatlichen Kosten dem Schuldner privat sowie aus seiner Geschäftstätigkeit mit der Einzelfirma an- fallen und welche durchschnittlichen Einkünfte er im Monat erzielt. Da der Kon- kurs über den Schuldner persönlich eröffnet wurde, hätte es an ihm gelegen, seine private Finanzlage sowie jene der Einzelunternehmung (Einnahmen, Aus-
- 8 - gaben, Schulden) umfassend darzutun. Mangels entsprechender Angaben und Belege bleibt seine finanzielle Lage weitgehend unbekannt. Es kann nicht beur- teilt werden, ob er künftig in der Lage sein wird, den laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden (betriebenen und nicht betriebenen) Schulden zu begleichen. 2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Schuldner infolge der un- vollständigen Darstellung seiner finanziellen Verhältnisse nicht gelungen ist, hin- reichend darzutun, dass seine Zahlungsschwierigkeiten lediglich vorübergehender Natur waren. Die Zahlungsfähigkeit des Schuldners kann nicht als glaubhaft ge- macht gelten. Die Voraussetzungen nach Art. 174 Abs. 2 SchKG zur Aufhebung des Konkurses sind damit nicht erfüllt. Entsprechend ist die Beschwerde abzuwei- sen. 2.5. Der Vollständigkeit halber ist der Schuldner auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, a.a.O., Art. 195 N 3) die Möglichkeit eines nachträglichen Wider- rufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Er- klärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassver- trag zustande gekommen ist. 3. 3.1. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten Kostenvor- schuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. 3.2. Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 19'349.75 dem Konkursamt Uster zu überweisen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 19'349.75 an das Konkursamt Uster zu überweisen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2 und 11, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Uster, ferner im Urteils-Dispo- sitiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Uster, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: