opencaselaw.ch

PS260231

Pfändung

Zürich OG ·II. Zivilkammer · 2026-06-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Der Beschwerdeführer erhob eine Beschwerde beim Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nach- folgend: Vorinstanz) betreffend die am 16. März 2026 vom Betreibungsamt Vol- ketswil vollzogene Pfändung seines Lohns. Nach einer Revision der Einkom- menspfändung am 23. März 2026 wurde das gemeinschaftliche Existenzminimum des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin auf Fr. 4'585.– festgesetzt, wobei der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil auf Fr. 3'100.– festgesetzt wurde (vgl. act. 5 E. 1.1 ff.). Später wurde das auf den Beschwerdeführer entfal- lende Existenzminimum für die Monate März und April 2026 neu auf Fr. 4'585.– festgesetzt und ihm die Differenz (Fr. 3'520.–) zurückerstattet (vgl. a.a.O. E. 1.8).

E. 1.2 Mit Urteil vom 20. Mai 2026 (act. 5) wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 1). Sie erhob keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu (a.a.O. Dispositiv-Ziffern 2 und 3).

E. 1.3 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juni 2026 (act. 2A und 2B) Beschwerde. In prozessualer Hinsicht stellt er die Anträge, es sei der Lohnpfändung für den Monat Juni 2026 superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. act. 2A S. 1) und sein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege sei gutzuheissen (vgl. act. 2B).

E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 6/1–18). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO).

E. 2.1 Der Entscheid einer unteren kantonalen Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weiterzogen werden. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann gegen eine untere Aufsichtsbehörde jederzeit bei der oberen Beschwerde geführt werden (vgl. Art. 18 SchKG).

- 3 -

E. 2.2 Das angefochtene Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 26. Mai 2026 am Schalter zugestellt (vgl. act. 6/28). Die zehntägige Beschwerdefrist lief daher am

5. Juni 2026 ab (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. §§ 83 f. GOG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde vom 14. Juni 2026 (Datum des Poststempels) er- folgte somit zu spät. Eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung seitens der Vorinstanz macht der Beschwerdeführer nicht geltend.

E. 2.3 Auf die Beschwerde ist daher vollumfänglich nicht einzutreten.

E. 2.4 Anzumerken bleibt noch Folgendes: Soweit der Beschwerdeführer ausführt, das Betreibungsamt "ignoriere" seine realen Lebenshaltungskosten (vgl. act. 2A S. 2) und habe sich am Schalter geweigert, seine neuen Belege für den Monat Juni entgegenzunehmen (a.a.O. S. 4), macht er sinngemäss eine Rechtverweige- rung seitens des Betreibungsamts geltend. Dies wäre mit der Beschwerde an die Vorinstanz (erste Instanz) zu rügen. Zudem kann der Beschwerdeführer grund- sätzlich – soweit der Sachverhalt vom Betreibungsamt und der Vorinstanz noch nicht beurteilt wurde – eine Revision der Einkommenspfändung beim Betrei- bungsamt Volketswil verlangen, wobei er diesem (nachträglich) die tatsächliche Zahlung von Verpflichtungen oder ein tieferes Einkommen (durch Vorlage von Be- legen) nachzuweisen hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass jegliche Eingaben an Behörden und Gerichte eine Unterschrift zu enthalten haben, was bei der vor- liegenden Beschwerdeeingabe nicht der Fall ist (vgl. Art. 130 ZPO). Da diese aber ohnehin verspätet erfolgte (vgl. oben E. 2.2), ist auf eine entsprechende Fristan- setzung zur Verbesserung zu verzichten (vgl. Art. 132 Abs. 1 ZPO).

E. 3 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 4 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2A), an die Vorinstanz so- wie an das Betreibungsamt Volketswil, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am:
  6. Juni 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS260231-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzoberrichterin Dr. iur. M. Isler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 29. Juni 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. Einwohnergemeinde B._____,

2. Kanton Basel-Landschaft, Beschwerdegegner 1 vertreten durch Gemeinde B._____ 2 vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Volketswil) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 20. Mai 2026 (CB260015)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Der Beschwerdeführer erhob eine Beschwerde beim Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nach- folgend: Vorinstanz) betreffend die am 16. März 2026 vom Betreibungsamt Vol- ketswil vollzogene Pfändung seines Lohns. Nach einer Revision der Einkom- menspfändung am 23. März 2026 wurde das gemeinschaftliche Existenzminimum des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin auf Fr. 4'585.– festgesetzt, wobei der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil auf Fr. 3'100.– festgesetzt wurde (vgl. act. 5 E. 1.1 ff.). Später wurde das auf den Beschwerdeführer entfal- lende Existenzminimum für die Monate März und April 2026 neu auf Fr. 4'585.– festgesetzt und ihm die Differenz (Fr. 3'520.–) zurückerstattet (vgl. a.a.O. E. 1.8). 1.2 Mit Urteil vom 20. Mai 2026 (act. 5) wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 1). Sie erhob keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu (a.a.O. Dispositiv-Ziffern 2 und 3). 1.3 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juni 2026 (act. 2A und 2B) Beschwerde. In prozessualer Hinsicht stellt er die Anträge, es sei der Lohnpfändung für den Monat Juni 2026 superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. act. 2A S. 1) und sein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege sei gutzuheissen (vgl. act. 2B). 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 6/1–18). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). 2.1 Der Entscheid einer unteren kantonalen Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weiterzogen werden. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann gegen eine untere Aufsichtsbehörde jederzeit bei der oberen Beschwerde geführt werden (vgl. Art. 18 SchKG).

- 3 - 2.2 Das angefochtene Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 26. Mai 2026 am Schalter zugestellt (vgl. act. 6/28). Die zehntägige Beschwerdefrist lief daher am

5. Juni 2026 ab (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. §§ 83 f. GOG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde vom 14. Juni 2026 (Datum des Poststempels) er- folgte somit zu spät. Eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung seitens der Vorinstanz macht der Beschwerdeführer nicht geltend. 2.3 Auf die Beschwerde ist daher vollumfänglich nicht einzutreten. 2.4 Anzumerken bleibt noch Folgendes: Soweit der Beschwerdeführer ausführt, das Betreibungsamt "ignoriere" seine realen Lebenshaltungskosten (vgl. act. 2A S. 2) und habe sich am Schalter geweigert, seine neuen Belege für den Monat Juni entgegenzunehmen (a.a.O. S. 4), macht er sinngemäss eine Rechtverweige- rung seitens des Betreibungsamts geltend. Dies wäre mit der Beschwerde an die Vorinstanz (erste Instanz) zu rügen. Zudem kann der Beschwerdeführer grund- sätzlich – soweit der Sachverhalt vom Betreibungsamt und der Vorinstanz noch nicht beurteilt wurde – eine Revision der Einkommenspfändung beim Betrei- bungsamt Volketswil verlangen, wobei er diesem (nachträglich) die tatsächliche Zahlung von Verpflichtungen oder ein tieferes Einkommen (durch Vorlage von Be- legen) nachzuweisen hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass jegliche Eingaben an Behörden und Gerichte eine Unterschrift zu enthalten haben, was bei der vor- liegenden Beschwerdeeingabe nicht der Fall ist (vgl. Art. 130 ZPO). Da diese aber ohnehin verspätet erfolgte (vgl. oben E. 2.2), ist auf eine entsprechende Fristan- setzung zur Verbesserung zu verzichten (vgl. Art. 132 Abs. 1 ZPO).

3. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 4 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2A), an die Vorinstanz so- wie an das Betreibungsamt Volketswil, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am:

30. Juni 2026