Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2024 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Han- delsregistereintrag bezweckt sie den Betrieb einer Schneiderei und Textilreini- gung, den Verkauf von Textilien jeder Art, die Textilberatung, die Vorhangproduk- tion und Masskonfektion (act. 4).
E. 1.2 Mit Urteil vom 11. Juni 2026, 10.10 Uhr, eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Bülach den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von total Fr. 4'204.10 (act. 9/9 = act. 3 = act. 8 S. 2; act. 5).
E. 1.3 Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin am 15. Juni 2026 (Datum Poststempel) rechtzeitig eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2; zur Rechtzeitigkeit: act. 9/10). Die Beschwerde ging am 16. Juni 2026 bei der Kammer ein. Mit Verfügung vom 17. Juni 2026 wurde der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung einstweilen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Schuldnerin wurde darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde innert laufen- der Beschwerdefrist ergänzen könne. Zudem wurde der Schuldnerin eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt (vgl. act. 6). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 9/1-10). Der Schuld- nerin war das vorinstanzliche Urteil am 15. Juni 2026 zugestellt worden (act. 9/10), womit die Beschwerdefrist bis zum Donnerstag, 25. Juni 2026, lief (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Am 22. Juni 2026 (überbracht) reichte die Schuldnerin eine Beschwerdeergänzung nach (act. 10 und act. 13/1-3), sie hinterlegte gleichentags Fr. 4'204.10 bei der Obergerichtskasse und leistete fristgerecht den ihr auferleg- ten Kostenvorschuss von Fr. 750.00 (act. 11-12). Eine weitere am 22. Juni 2026 zur Post gebrachte Beschwerdeergänzung samt Beilagen ging am 23. Juni 2026 bei der Kammer ein (act. 14-16/1-2). Eine zusätzliche Eingabe erfolgte am
23. Juni 2026 (Datum Poststempel). Das Verfahren erweist sich nunmehr als spruchreif.
- 3 -
E. 2.1 Gemäss Art. 174 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden, wobei die Parteien neue Tatsachen geltend machen können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Abs. 1). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung überdies aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin ihre Zah- lungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld ein- schliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Tilgung bzw. Hinterlegung muss einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, zuzüglich der Kosten des Konkursgerichts und der Kosten des Konkursamtes, welche die Gläubigerin vor- schiessen musste. Denn im Falle der Aufhebung des Konkurses muss die Gläubi- gerin vollständig befriedigt sein und insbesondere den dem Konkursgericht be- zahlten Vorschuss ungeschmälert zurück erhalten (vgl. Art. 169 SchKG; KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 7 und 10). Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob die zu- grundeliegenden Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ein- getreten sind, zulässig, sie müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist vor- resp. beigebracht werden (vgl. BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung ei- ner Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO; vgl. auch FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm u.a., ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 5)
E. 2.2 Die Schuldnerin hat – wie erwähnt – mit Zahlung vom 22. Juni 2026 Fr. 4'204.10 bei der Obergerichtskasse hinterlegt und zudem am selben Tag Fr. 750.00 für die Kosten des Beschwerdeverfahrens an die Obergerichtskasse einbezahlt (act. 11-12). Im Weiteren hat die Schuldnerin mit Zahlung vom 22. Juni 2026 beim Konkursamt Wallisellen zur Deckung der Kosten des Konkursverfah- rens und des Konkursgerichts Fr. 1'000.00 sichergestellt (act. 15).
- 4 - Das Vorliegen des Konkursaufhebungsgrundes der Hinterlegung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ist somit belegt. Die Schuldnerin hat – möchte sie die Aufhe- bung der Konkurseröffnung erreichen – zusätzlich ihre Zahlungsfähigkeit glaub- haft zu machen.
E. 2.3.1 Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in nä- herer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die beste- henden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt Vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014, E. 2.2) abzutragen. Bloss vorüberge- hende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungs- unfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten einer Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3). Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, genügen blosse Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Ge- richt zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zutreffend sind, auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 132 III 715 E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3).
E. 2.3.2 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Opfi- kon vom 22. Juni 2026 weist – ohne die Konkursforderung – fünf Betreibungen aus. Eine Betreibung trägt den Code "E" für erloschen und eine weitere den Code "Z" für bezahlt an das Betreibungsamt. Drei weitere Betreibungen der C._____ sind mit dem Code "ZB" für Betreibung eingeleitet resp. Zahlungsbefehl zugestellt
- 5 - gekennzeichnet. Verlustscheine oder frühere Konkurseröffnungen sind im Betrei- bungsregisterauszug keine verzeichnet (act. 16/1). Die Schuldnerin bringt vor, sämtliche offenen Forderungen zu anerkennen. Sie sei bereit, diese unverzüglich und vollständig zu begleichen. Sie gibt weiter an, hin- sichtlich der offenen C._____-Beiträge mit den zuständigen Stellen und ihrem Treuhandbüro in Kontakt zu stehen. Die derzeit ausgewiesenen Beitragsforderun- gen (B._____ und C._____) würden auf teilweise zu überprüfenden bzw. zu korri- gierenden Lohnmeldungen beruhen. Nach Abschluss der Korrekturen würden die definitiven Beiträge feststehen und (im Rahmen einer Raten-Zahlungsvereinba- rung) beglichen (act. 2 S. 2, act. 10 S. 1, act. 17 S. 2, act. 18/1). Die Schuldnerin legt keine Belege zu ihren Behauptungen ins Recht. Dies genügt zur Glaubhaft- machung nicht (vgl. oben Erw. 2.3.1.). Es ist folglich vom Bestand und der Höhe der Betreibungsforderungen (der C._____ in den Betreibungen-Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3) gemäss dem vorliegenden Betreibungsregisterauszug auszugehen. Zusammengefasst bestehen damit gegenüber der Schuldnerin noch drei offene Betreibungsschulden über eine Forderungssumme von insgesamt rund Fr. 10'200.00. Die drei Betreibungen der C._____ gegen die Schuldnerin befinden sich noch im Anfangsstadium des Zwangsvollstreckungsverfahrens.
E. 2.3.3 Die Schuldnerin macht zusammengefasst geltend, die Nichtbezahlung der Konkursforderung sei auf organisatorische Versäumnisse innerhalb der Gesell- schaft sowie Fehler in der administrativen und buchhalterischen Abwicklung zu- rückzuführen. Es sei zu einer unglücklichen Misskommunikation zwischen der Ge- schäftsleitung und der mit der Buchhaltung beauftragten Stelle gekommen. Es habe nie die Absicht bestanden, Gläubiger zu benachteiligen oder Zahlungen dauerhaft zu verweigern. Die Schuldnerin bringt vor, grundsätzlich zahlungsfähig zu sein. Sie sei weiterhin uneingeschränkt operativ tätig, das Geschäft laufe stabil und sie verfüge über laufende Kundebeziehungen bzw. wiederkehrende Aufträge. Neben bestehenden Geschäftskunden würden laufend Umsätze durch Laufkund- schaft erzielt. Sämtliche Verpflichtungen gegenüber Kunden, Lieferanten und Gläubigern würden ordnungsgemäss erfüllt. Sie verfüge über ausreichende finan- zielle Mittel zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen. Ihr Kontostand belaufe sich auf
- 6 - Fr. 28'062.00. Darüber hinaus würden offene Debitorenforderungen über Fr. 16'000.00 bestehen, deren Eingang in absehbarer Zeit erwartet werde. Es be- stünden sodann keine erheblichen, offenen Verbindlichkeiten gegenüber Lieferan- ten oder sonstigen Geschäftspartnern. Die laufenden Verpflichtungen beschränk- ten sich im Wesentlichen auf die ordentlichen Sozialversicherungsabgaben, B._____-Beiträge, Mietkosten und Lohnzahlungen an die Geschäftsführung und Mitarbeiter. Ihre gesamten monatlichen Fixkosten beliefen sich auf rund Fr. 12'250.00 (Miete inkl. Parkplätze Fr. 4'500.00, Lohnzahlungen Fr. 6'000.00, B._____-Beiträge Fr. 600.00, C._____-Beiträge Fr. 800.00, Stromkosten Fr. 350.00). Die Schuldnerin gibt an, sie prüfe derzeit die Anmietung zusätzlicher Geschäfts- und Lagerflächen, um die Geschäftstätigkeit weiter auszubauen und das Wachstum des Unternehmens zu fördern (act. 2 S. 1, act. 10 S. 1 f., act. 14, act. 16/2 und act. 17 S. 1 f.).
E. 2.3.4 Zugunsten der Schuldnerin ist zu beachten, dass sie in der Lage war, in- nert kurzer Zeit genügend flüssige Mittel aufzubringen, um die Konkursforderung von Fr. 4'204.10 zu begleichen, beim Konkursamt Fr. 1'000.00 zu hinterlegen und die Kosten von Fr. 750.00 für das Beschwerdeverfahren vorzuschiessen (vgl. act. 11-12 und act. 15). Zu den behaupteten monatlichen Fixkosten legte die Schuldnerin keine Belege vor. Sie erwähnte resp. belegte im Weiteren nicht, in welcher Grössenordnung sich ihre durchschnittlichen monatlichen Einnahmen be- wegen. Dies erschwert die Prüfung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin. Aus den vorgelegten Bilanzen und Erfolgsrechnungen 2024 sowie 2025 ergibt sich in Bezug auf den bisherigen Geschäftsgang der Schuldnerin, dass es im Jahr 2024 zwar zu einem Jahresverlust von Fr. 3'379.53 kam (act. 13/1c-d), sie im Jahr 2025 dahingegen einen Gewinn von Fr. 5'079.51 erzielte (act. 13/1a-b). Die Schuldne- rin legt Listen betreffend die Karten- und Twint-Zahlungen ihrer Kunden vor (act. 13/4a-b). Anhand dieser kann auf laufende resp. regelmässige Zahlungsein- gänge geschlossen werden. Weiter ist festzuhalten, dass es gemäss dem einge- reichten Betreibungsregisterauszug seit der Eintragung der Schuldnerin im Han- delsregister im Mai 2024 bereits zu insgesamt sechs Betreibungen gegen sie kam. Es handelt(e) sich ausschliesslich um (sozial-)versicherungsrechtliche Schulden (act. 16/1), für die früher ein Konkurs nicht eröffnet werden konnte.
- 7 - Zwar wurden Forderungen aus dem laufenden Geschäft gemäss dem vorliegen- den Betreibungsregisterauszug bisher nicht betrieben, jedoch gehören auch die Forderungen von öffentlich-rechtlichen Gläubigern zu den zu erfüllenden Ge- schäftsverpflichtungen. Die Schuldnerin weiss nun darum, dass sie auch durch Nichtbezahlung solcher Forderungen in den Konkurs fallen kann. Sie wird ihre Kosten- und Zahlungsstruktur dementsprechend zwingend anpassen müssen. Die Schuldnerin verfügt allerdings über gewisse flüssige Mittel auf ihrem Konto bei der UBS Switzerland AG; der Kontosaldo belief sich per 23. Juni 2023 auf Fr. 28'062.69 (act. 18/3). Damit sollte es der Schuldnerin möglich sein, die offe- nen Betreibungsschulden zeitnah zu tilgen. Gemäss der Debitorenliste der Schuldnerin vom 22. Juni 2026 betragen ihre offenen Forderungen sodann zirka Fr. 16'012.00 (act. 13/2). Nach der weiteren Aufstellung der Schuldnerin bestehen zusätzliche (hinzuzurechnende) Debitorenforderungen von Fr. 2'745.00 (act. 18/2).
E. 2.3.5 Angesichts des vorstehend Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Schuldnerin ihre Finanzlage zwar nicht lückenlos darstellte. Es liegen allerdings insgesamt betrachtet noch genügend objektive Anhaltspunkte für die Zahlungsfä- higkeit der Schuldnerin vor; diese erweist sich damit als hinreichend glaubhaft im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des am 11. Juni 2026 über die Schuldnerin eröffneten Konkur- ses. Sollte es jedoch den Erwartungen zum Trotz innert relativ kurzer Zeit wieder zur Konkurseröffnung kommen, so wäre diese Tatsache ein starkes Indiz für eine anhaltende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin.
E. 3.1 Obschon die Beschwerde gutzuheissen ist, sind die Gerichtsgebühren bei- der Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie das Verfahren durch ihre Zahlungssäumnis verursacht hat. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteient- schädigungen sind nicht zuzusprechen.
E. 3.2 Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 4'204.10 and die Gläubigerin auszubezahlen.
- 8 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkurs- gerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 11. Juni 2026 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 200.00 wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Das Konkursamt Wallisellen wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahl- ten Totalbetrag von Fr. 2'600.00 (Fr. 1'000.00 Zahlung der Schuldnerin so- wie Fr. 1'600.00 Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleiste- ten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.00 und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
- Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 4'204.10 an die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin auszubezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2, 10, 14 und 17, sowie an das Konkursgericht des Bezirks- gerichtes Bülach (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), das Kon- kursamt Wallisellen und die Obergerichtskasse, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Opfikon, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am:
- Juli 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260230-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 1. Juli 2026 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 11. Juni 2026 (EK260059)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2024 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Han- delsregistereintrag bezweckt sie den Betrieb einer Schneiderei und Textilreini- gung, den Verkauf von Textilien jeder Art, die Textilberatung, die Vorhangproduk- tion und Masskonfektion (act. 4). 1.2. Mit Urteil vom 11. Juni 2026, 10.10 Uhr, eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Bülach den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von total Fr. 4'204.10 (act. 9/9 = act. 3 = act. 8 S. 2; act. 5). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin am 15. Juni 2026 (Datum Poststempel) rechtzeitig eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2; zur Rechtzeitigkeit: act. 9/10). Die Beschwerde ging am 16. Juni 2026 bei der Kammer ein. Mit Verfügung vom 17. Juni 2026 wurde der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung einstweilen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Schuldnerin wurde darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde innert laufen- der Beschwerdefrist ergänzen könne. Zudem wurde der Schuldnerin eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt (vgl. act. 6). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 9/1-10). Der Schuld- nerin war das vorinstanzliche Urteil am 15. Juni 2026 zugestellt worden (act. 9/10), womit die Beschwerdefrist bis zum Donnerstag, 25. Juni 2026, lief (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Am 22. Juni 2026 (überbracht) reichte die Schuldnerin eine Beschwerdeergänzung nach (act. 10 und act. 13/1-3), sie hinterlegte gleichentags Fr. 4'204.10 bei der Obergerichtskasse und leistete fristgerecht den ihr auferleg- ten Kostenvorschuss von Fr. 750.00 (act. 11-12). Eine weitere am 22. Juni 2026 zur Post gebrachte Beschwerdeergänzung samt Beilagen ging am 23. Juni 2026 bei der Kammer ein (act. 14-16/1-2). Eine zusätzliche Eingabe erfolgte am
23. Juni 2026 (Datum Poststempel). Das Verfahren erweist sich nunmehr als spruchreif.
- 3 - 2. 2.1. Gemäss Art. 174 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden, wobei die Parteien neue Tatsachen geltend machen können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Abs. 1). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung überdies aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin ihre Zah- lungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld ein- schliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Tilgung bzw. Hinterlegung muss einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, zuzüglich der Kosten des Konkursgerichts und der Kosten des Konkursamtes, welche die Gläubigerin vor- schiessen musste. Denn im Falle der Aufhebung des Konkurses muss die Gläubi- gerin vollständig befriedigt sein und insbesondere den dem Konkursgericht be- zahlten Vorschuss ungeschmälert zurück erhalten (vgl. Art. 169 SchKG; KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 7 und 10). Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob die zu- grundeliegenden Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ein- getreten sind, zulässig, sie müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist vor- resp. beigebracht werden (vgl. BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung ei- ner Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO; vgl. auch FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm u.a., ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 5) 2.2. Die Schuldnerin hat – wie erwähnt – mit Zahlung vom 22. Juni 2026 Fr. 4'204.10 bei der Obergerichtskasse hinterlegt und zudem am selben Tag Fr. 750.00 für die Kosten des Beschwerdeverfahrens an die Obergerichtskasse einbezahlt (act. 11-12). Im Weiteren hat die Schuldnerin mit Zahlung vom 22. Juni 2026 beim Konkursamt Wallisellen zur Deckung der Kosten des Konkursverfah- rens und des Konkursgerichts Fr. 1'000.00 sichergestellt (act. 15).
- 4 - Das Vorliegen des Konkursaufhebungsgrundes der Hinterlegung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ist somit belegt. Die Schuldnerin hat – möchte sie die Aufhe- bung der Konkurseröffnung erreichen – zusätzlich ihre Zahlungsfähigkeit glaub- haft zu machen. 2.3.1. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in nä- herer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die beste- henden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt Vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014, E. 2.2) abzutragen. Bloss vorüberge- hende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungs- unfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten einer Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3). Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, genügen blosse Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Ge- richt zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zutreffend sind, auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 132 III 715 E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3). 2.3.2. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Opfi- kon vom 22. Juni 2026 weist – ohne die Konkursforderung – fünf Betreibungen aus. Eine Betreibung trägt den Code "E" für erloschen und eine weitere den Code "Z" für bezahlt an das Betreibungsamt. Drei weitere Betreibungen der C._____ sind mit dem Code "ZB" für Betreibung eingeleitet resp. Zahlungsbefehl zugestellt
- 5 - gekennzeichnet. Verlustscheine oder frühere Konkurseröffnungen sind im Betrei- bungsregisterauszug keine verzeichnet (act. 16/1). Die Schuldnerin bringt vor, sämtliche offenen Forderungen zu anerkennen. Sie sei bereit, diese unverzüglich und vollständig zu begleichen. Sie gibt weiter an, hin- sichtlich der offenen C._____-Beiträge mit den zuständigen Stellen und ihrem Treuhandbüro in Kontakt zu stehen. Die derzeit ausgewiesenen Beitragsforderun- gen (B._____ und C._____) würden auf teilweise zu überprüfenden bzw. zu korri- gierenden Lohnmeldungen beruhen. Nach Abschluss der Korrekturen würden die definitiven Beiträge feststehen und (im Rahmen einer Raten-Zahlungsvereinba- rung) beglichen (act. 2 S. 2, act. 10 S. 1, act. 17 S. 2, act. 18/1). Die Schuldnerin legt keine Belege zu ihren Behauptungen ins Recht. Dies genügt zur Glaubhaft- machung nicht (vgl. oben Erw. 2.3.1.). Es ist folglich vom Bestand und der Höhe der Betreibungsforderungen (der C._____ in den Betreibungen-Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3) gemäss dem vorliegenden Betreibungsregisterauszug auszugehen. Zusammengefasst bestehen damit gegenüber der Schuldnerin noch drei offene Betreibungsschulden über eine Forderungssumme von insgesamt rund Fr. 10'200.00. Die drei Betreibungen der C._____ gegen die Schuldnerin befinden sich noch im Anfangsstadium des Zwangsvollstreckungsverfahrens. 2.3.3. Die Schuldnerin macht zusammengefasst geltend, die Nichtbezahlung der Konkursforderung sei auf organisatorische Versäumnisse innerhalb der Gesell- schaft sowie Fehler in der administrativen und buchhalterischen Abwicklung zu- rückzuführen. Es sei zu einer unglücklichen Misskommunikation zwischen der Ge- schäftsleitung und der mit der Buchhaltung beauftragten Stelle gekommen. Es habe nie die Absicht bestanden, Gläubiger zu benachteiligen oder Zahlungen dauerhaft zu verweigern. Die Schuldnerin bringt vor, grundsätzlich zahlungsfähig zu sein. Sie sei weiterhin uneingeschränkt operativ tätig, das Geschäft laufe stabil und sie verfüge über laufende Kundebeziehungen bzw. wiederkehrende Aufträge. Neben bestehenden Geschäftskunden würden laufend Umsätze durch Laufkund- schaft erzielt. Sämtliche Verpflichtungen gegenüber Kunden, Lieferanten und Gläubigern würden ordnungsgemäss erfüllt. Sie verfüge über ausreichende finan- zielle Mittel zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen. Ihr Kontostand belaufe sich auf
- 6 - Fr. 28'062.00. Darüber hinaus würden offene Debitorenforderungen über Fr. 16'000.00 bestehen, deren Eingang in absehbarer Zeit erwartet werde. Es be- stünden sodann keine erheblichen, offenen Verbindlichkeiten gegenüber Lieferan- ten oder sonstigen Geschäftspartnern. Die laufenden Verpflichtungen beschränk- ten sich im Wesentlichen auf die ordentlichen Sozialversicherungsabgaben, B._____-Beiträge, Mietkosten und Lohnzahlungen an die Geschäftsführung und Mitarbeiter. Ihre gesamten monatlichen Fixkosten beliefen sich auf rund Fr. 12'250.00 (Miete inkl. Parkplätze Fr. 4'500.00, Lohnzahlungen Fr. 6'000.00, B._____-Beiträge Fr. 600.00, C._____-Beiträge Fr. 800.00, Stromkosten Fr. 350.00). Die Schuldnerin gibt an, sie prüfe derzeit die Anmietung zusätzlicher Geschäfts- und Lagerflächen, um die Geschäftstätigkeit weiter auszubauen und das Wachstum des Unternehmens zu fördern (act. 2 S. 1, act. 10 S. 1 f., act. 14, act. 16/2 und act. 17 S. 1 f.). 2.3.4. Zugunsten der Schuldnerin ist zu beachten, dass sie in der Lage war, in- nert kurzer Zeit genügend flüssige Mittel aufzubringen, um die Konkursforderung von Fr. 4'204.10 zu begleichen, beim Konkursamt Fr. 1'000.00 zu hinterlegen und die Kosten von Fr. 750.00 für das Beschwerdeverfahren vorzuschiessen (vgl. act. 11-12 und act. 15). Zu den behaupteten monatlichen Fixkosten legte die Schuldnerin keine Belege vor. Sie erwähnte resp. belegte im Weiteren nicht, in welcher Grössenordnung sich ihre durchschnittlichen monatlichen Einnahmen be- wegen. Dies erschwert die Prüfung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin. Aus den vorgelegten Bilanzen und Erfolgsrechnungen 2024 sowie 2025 ergibt sich in Bezug auf den bisherigen Geschäftsgang der Schuldnerin, dass es im Jahr 2024 zwar zu einem Jahresverlust von Fr. 3'379.53 kam (act. 13/1c-d), sie im Jahr 2025 dahingegen einen Gewinn von Fr. 5'079.51 erzielte (act. 13/1a-b). Die Schuldne- rin legt Listen betreffend die Karten- und Twint-Zahlungen ihrer Kunden vor (act. 13/4a-b). Anhand dieser kann auf laufende resp. regelmässige Zahlungsein- gänge geschlossen werden. Weiter ist festzuhalten, dass es gemäss dem einge- reichten Betreibungsregisterauszug seit der Eintragung der Schuldnerin im Han- delsregister im Mai 2024 bereits zu insgesamt sechs Betreibungen gegen sie kam. Es handelt(e) sich ausschliesslich um (sozial-)versicherungsrechtliche Schulden (act. 16/1), für die früher ein Konkurs nicht eröffnet werden konnte.
- 7 - Zwar wurden Forderungen aus dem laufenden Geschäft gemäss dem vorliegen- den Betreibungsregisterauszug bisher nicht betrieben, jedoch gehören auch die Forderungen von öffentlich-rechtlichen Gläubigern zu den zu erfüllenden Ge- schäftsverpflichtungen. Die Schuldnerin weiss nun darum, dass sie auch durch Nichtbezahlung solcher Forderungen in den Konkurs fallen kann. Sie wird ihre Kosten- und Zahlungsstruktur dementsprechend zwingend anpassen müssen. Die Schuldnerin verfügt allerdings über gewisse flüssige Mittel auf ihrem Konto bei der UBS Switzerland AG; der Kontosaldo belief sich per 23. Juni 2023 auf Fr. 28'062.69 (act. 18/3). Damit sollte es der Schuldnerin möglich sein, die offe- nen Betreibungsschulden zeitnah zu tilgen. Gemäss der Debitorenliste der Schuldnerin vom 22. Juni 2026 betragen ihre offenen Forderungen sodann zirka Fr. 16'012.00 (act. 13/2). Nach der weiteren Aufstellung der Schuldnerin bestehen zusätzliche (hinzuzurechnende) Debitorenforderungen von Fr. 2'745.00 (act. 18/2). 2.3.5. Angesichts des vorstehend Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Schuldnerin ihre Finanzlage zwar nicht lückenlos darstellte. Es liegen allerdings insgesamt betrachtet noch genügend objektive Anhaltspunkte für die Zahlungsfä- higkeit der Schuldnerin vor; diese erweist sich damit als hinreichend glaubhaft im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des am 11. Juni 2026 über die Schuldnerin eröffneten Konkur- ses. Sollte es jedoch den Erwartungen zum Trotz innert relativ kurzer Zeit wieder zur Konkurseröffnung kommen, so wäre diese Tatsache ein starkes Indiz für eine anhaltende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. 3. 3.1. Obschon die Beschwerde gutzuheissen ist, sind die Gerichtsgebühren bei- der Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie das Verfahren durch ihre Zahlungssäumnis verursacht hat. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteient- schädigungen sind nicht zuzusprechen. 3.2. Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 4'204.10 and die Gläubigerin auszubezahlen.
- 8 - Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkurs- gerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 11. Juni 2026 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 200.00 wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Das Konkursamt Wallisellen wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahl- ten Totalbetrag von Fr. 2'600.00 (Fr. 1'000.00 Zahlung der Schuldnerin so- wie Fr. 1'600.00 Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleiste- ten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.00 und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 4'204.10 an die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin auszubezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2, 10, 14 und 17, sowie an das Konkursgericht des Bezirks- gerichtes Bülach (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), das Kon- kursamt Wallisellen und die Obergerichtskasse, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Opfikon, je gegen Empfangsschein.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am:
2. Juli 2026