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PS260228

Konkurseröffnung

Zürich OG · 2026-06-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2018 mit dem Einzelunternehmen "C._____" im Handelsregister des Kan- tons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt die Einzel- firma die Führung eines Thai Partyservices (act. 5).

E. 1.2 Mit Urteil vom 21. Mai 2026, 9.30 Uhr, eröffnete das Konkursgericht des Be- zirksgerichts Affoltern (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin für folgende Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) aus der Betreibung-Nr. 1 (act. 7; act. 9/8 = act. 3 = act. 8 S. 2): CHF 2'686.50 nebst Zins zu 5 % seit 29.10.2025 CHF 203.05 Leistungen KVG vom 03.01.2025 CHF 500.00 Spesen CHF 148.00 Betreibungskosten Das vorinstanzliche Urteil war der Schuldnerin am 2. Juni 2026 zugestellt worden (act. 9/13).

E. 1.3 Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 21. Mai 2026 erhob die Schuldnerin am 12. Juni 2026 (Datum Poststempel) und damit rechtzeitig am letzten Tag der Frist eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2; zur Rechtzei- tigkeit: act. 9/13). Die Beschwerde ging am 15. Juni 2026 bei der Kammer ein. Die Schuldnerin verlangt die Aufhebung der Konkurseröffnung. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu er- teilen (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 9/1-14). Mit dem heutigen Entscheid wird der prozessuale Antrag auf Gewährung der auf- schiebenden Wirkung obsolet, er ist abzuschreiben. Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif.

E. 2.1 Gemäss Art. 174 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichts innert

- 3 - zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden, wobei die Parteien neue Tatsachen geltend machen können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Abs. 1). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung überdies aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin ihre Zah- lungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld ein- schliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Tilgung bzw. Hinterlegung muss einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, zuzüglich der Kosten des Konkursgerichts und der Kosten des Konkursamtes, welche die Gläubigerin vor- schiessen musste. Denn im Falle der Aufhebung des Konkurses muss die Gläubi- gerin vollständig befriedigt sein und insbesondere den dem Konkursgericht be- zahlten Vorschuss ungeschmälert zurück erhalten (vgl. Art. 169 SchKG; KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 7 und 10). Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob die zu- grundeliegenden Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ein- getreten sind, zulässig, sie müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist vor- resp. beigebracht werden (vgl. BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung ei- ner Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO; vgl. auch FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm u.a., ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 5).

E. 2.2 Die Schuldnerin belegt, dass sie mit Zahlung vom 12. Juni 2026 Fr. 3'700.00 bei der Obergerichtskasse hinterlegt und sie zudem am selben Tag Fr. 750.00 für die Kosten des Beschwerdeverfahrens an die Obergerichtskasse einbezahlt hat (act. 4/2 und act. 4/4; act. 6). Im Weiteren hat die Schuldnerin mit Zahlung vom

10. Juni 2026 beim Konkursamt Affoltern zur Deckung der Kosten des Konkurs- verfahrens und des Konkursgerichts Fr. 1'500.00 sichergestellt (act. 4/3). Das Vorliegen des Konkursaufhebungsgrundes der Hinterlegung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ist somit belegt.

- 4 - 2.3.1. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldne- rin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in nä- herer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die beste- henden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2, und PS230169 vom 22. Septem- ber 2023 E. 4.1) abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten las- sen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Schuldnerin Kon- kursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit be- ruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten einer Konkursitin gewonne- nen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3; BGer 5A_33/2021 vom

28. September 2021 E. 2.2). Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, genügen blosse Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Ge- richt zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zutreffend sind, auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 132 III 715 E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind zu stellen, wenn Verlustscheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorliegen, die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden bzw. bei Betreibungen nach Art. 43 SchKG im Stadium der Pfändungsankündigung oder gar Pfändung (vgl. BGE 132 III 715 ff., E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_93/2018

- 5 - vom 18. April 2018 E. 4.1; siehe auch OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022 E. 4.1). 2.3.2. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Bons- tetten vom 27. Mai 2026 weist – ohne die Betreibung, in welcher die Konkurseröff- nung erfolgte – vier gegen die Schuldnerin angehobene Betreibungen aus. Davon tragen drei Betreibungen den Code "Z", was bedeutet, dass die Forderungen an das Betreibungsamt bezahlt wurden. Eine weitere Betreibung des Kantons Zürich (Kantonales Steueramt Zürich) über eine Forderungssumme von Fr. 152.10 trägt den Code "KA", was bedeutet, dass die Betreibungen bereits bis zur Konkursan- drohung vorangeschritten ist (act. 4/5). Die Schuldnerin erklärt, sie habe die offe- nen Forderungen mit der Einzahlung von Fr. 3'700.00 beim Obergericht des Kan- tons Zürich beglichen (act. 4/6). Die Konkursforderung (aus der Betreibung-Nr. 1) beläuft sich samt Zinsen und Kosten auf Fr. 3'612.60 (vgl. act. 7). Der darüber hinausgehende Betrag von Fr. 87.40, welchen die Schuldnerin bei der Oberge- richtskasse hinterlegte, vermag die Forderung aus der Betreibung-Nr. 2 nicht zu- sätzlich vollständig zu decken. Zusammengefasst besteht damit gegenüber der Schuldnerin noch eine offene Be- treibungsschuld aus der Betreibung-Nr. 2. Frühere Konkurseröffnungen sind im Betreibungsregisterauszug nicht vermerkt. Auch sind keine Verlustscheine aus den letzten 20 Jahren registriert (act. 4/5 S. 2). 2.3.3. Die Schuldnerin bringt zusammengefasst vor, sie habe ihre Rechnungen

– wenn auch über das Betreibungsamt – (nahezu) immer beglichen. Sie sei schon über 25 Jahre verheiratet und habe zusammen mit ihrem Ehemann gewirtschaf- tet. Es sei stets eine gemeinsame Steuererklärung eingereicht worden. Ihr Ehe- mann habe sich immer um die Finanzen gekümmert. Es sei zu einem finanziellen Engpass gekommen und es hätten einige gesundheitliche Probleme bestanden. Die Schuldnerin erklärt, ihr Ehemann habe letztes Jahr (am 21. September 2025) einen schweren Fahrradunfall mit Schädelbruch und Hirnblutungen erlitten, wes- halb er lange ausgefallen sei. In der Folge sei Vieles liegen geblieben und nicht

- 6 - fristgerecht erfüllt worden. Sie selber sei im März 2026 wegen eines bösartigen Brustkrebses operiert worden. Es sei nach der Operation zu Komplikationen ge- kommen. Zudem verweist die Schuldnerin darauf, dass sich auf ihrem (derzeit ge- sperrten) Bankkonto ein Guthaben von Fr. 5'322.00 befinde, sie eine AHV-Rente von Fr. 1'061.00 im Monat erhalte und dass ihrem Ehemann nicht bewusst gewe- sen sei, dass die Forderungen der Gläubigerin und des Kantonalen Steueramtes noch offen gewesen seien. Die Schuldnerin gibt an, sie beabsichtige, für die wie- derkehrenden Rechnungen einen Dauerauftrag einzurichten (act. 4/6-7). 2.3.4. Zugunsten der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ist zunächst zu berück- sichtigen, dass sie in der Lage war, genügend flüssige Mittel aufzubringen, um Fr. 3'700.00 bei der Obergerichtskasse zu hinterlegen, die Kosten von Fr. 1'500.00 beim Konkursamt sicherzustellen sowie den Kostenvorschuss von Fr. 750.00 an die Obergerichtskasse zu leisten (act. 4/2-4). Es handelte sich im Weiteren um eine eher geringe Forderung, die zur Konkurseröffnung führte. Auch wurde sie hinterlegt und der Betreibungsregisterauszug der Schuldnerin zeichnet kein Bild von relevanten Zahlungsschwierigkeiten in der Vergangenheit. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass es die Schuldnerin in zwei Betreibungen bis zur Kon- kursandrohung bzw. bis zur Konkurseröffnung kommen liess. Im Falle des Vorlie- gens weiterer Konkursandrohungen – wie vorliegend – sind (wie bereits darge- legt) erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin zu stellen (vgl. oben Erw. 2.3.1.). Sie reichte der Kammer einzig ei- nen Betreibungsregisterauszug sowie einen Postenauszug vom 4. Juni 2025 bis

12. Mai 2026 ihres Privatkontos bei der Migros Bank AG ein. Der Kontosaldo be- trug per 4. Juni 2025 Fr. 5'305.00 (act. 4/8). Weitere Belege reichte die Schuldne- rin nicht ein. Dem Kontoauszug ist zwar zu entnehmen, dass die Schuldnerin (wie behauptet) eine monatliche AHV-Rente in der Höhe von Fr. 1'061.00 erhält (act. 4/8, unter "Gutschriften"). Mit dem Kontosaldo dürfte sie in der Lage sein, die einzige noch offene Betreibungsschuld aus der Betreibung-Nr. 2 zu tilgen. Ob und welche weiteren Einkünfte der Schuldnerin (und ihrem Ehemann) zufliessen und welche laufenden Kosten ihr persönlich sowie aus der Geschäftstätigkeit der Ein- zelfirma monatlich anfallen, erwähnte sie jedoch mit keinem Wort. Es fehlt auch an jeglichen Belegen dazu. Der eingereichte Kontoauszug gibt kein hinreichendes

- 7 - Bild über die laufenden, der Schuldnerin privat und geschäftlich anfallenden Kos- ten. Da der Konkurs über die Schuldnerin persönlich eröffnet wurde, hätte es an ihr gelegen, ihre private Finanzlage (Einnahmen, Ausgaben, Schulden) sowie jene der Einzelfirma umfassend darzutun. Die Schuldnerin unterliess dies, wes- halb ihre private finanzielle Lage sowie jene der Einzelunternehmung weitgehend unbekannt bleiben. Es kann nicht beurteilt werden, ob sie künftig in der Lage sein wird, ihre Einzelunternehmung kostendeckend zu führen bzw. den laufenden Ver- bindlichkeiten nachzukommen sowie allfällig bestehende (nicht betriebene) Schul- den zu begleichen. Da die Beschwerde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist bei der Kammer einging, konnte die Schuldnerin auch nicht mehr darauf hingewiesen werden, welche schriftlichen Darlegungen und Unterlagen es in der Regel zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zusätzlich braucht.

E. 2.4 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass es der Schuldnerin infolge der unvollständigen Darstellung der finanziellen Verhältnisse nicht gelungen ist, hinreichend darzutun, dass ihre Zahlungsschwierigkeiten lediglich vorübergehen- der Natur waren. Die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin kann nicht als glaubhaft gemacht gelten. Die Voraussetzungen nach Art. 174 Abs. 2 SchKG zur Aufhe- bung des Konkurses sind damit nicht erfüllt. Entsprechend ist die Beschwerde ab- zuweisen.

E. 2.5 Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, a.a.O., Art. 195 N 3) die Möglichkeit eines nachträglichen Wider- rufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Er- klärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassver- trag zustande gekommen ist.

- 8 -

E. 3.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten Kostenvor- schuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.

E. 3.2 Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 3'700.00 dem Konkursamt Affoltern ZH zu überweisen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 3'700.00 dem Konkursamt Affoltern ZH zu überweisen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2 und act. 4/6-7, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksen- dung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Affoltern ZH, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Bonstetten ZH, je gegen Empfangsschein.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- - 9 - richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260228-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. K. Würsch Beschluss und Urteil vom 22. Juni 2026 in Sachen A._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch B._____ AG betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 21. Mai 2026 (EK260057)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2018 mit dem Einzelunternehmen "C._____" im Handelsregister des Kan- tons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt die Einzel- firma die Führung eines Thai Partyservices (act. 5). 1.2. Mit Urteil vom 21. Mai 2026, 9.30 Uhr, eröffnete das Konkursgericht des Be- zirksgerichts Affoltern (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin für folgende Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) aus der Betreibung-Nr. 1 (act. 7; act. 9/8 = act. 3 = act. 8 S. 2): CHF 2'686.50 nebst Zins zu 5 % seit 29.10.2025 CHF 203.05 Leistungen KVG vom 03.01.2025 CHF 500.00 Spesen CHF 148.00 Betreibungskosten Das vorinstanzliche Urteil war der Schuldnerin am 2. Juni 2026 zugestellt worden (act. 9/13). 1.3. Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 21. Mai 2026 erhob die Schuldnerin am 12. Juni 2026 (Datum Poststempel) und damit rechtzeitig am letzten Tag der Frist eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2; zur Rechtzei- tigkeit: act. 9/13). Die Beschwerde ging am 15. Juni 2026 bei der Kammer ein. Die Schuldnerin verlangt die Aufhebung der Konkurseröffnung. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu er- teilen (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 9/1-14). Mit dem heutigen Entscheid wird der prozessuale Antrag auf Gewährung der auf- schiebenden Wirkung obsolet, er ist abzuschreiben. Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Gemäss Art. 174 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichts innert

- 3 - zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden, wobei die Parteien neue Tatsachen geltend machen können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Abs. 1). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung überdies aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin ihre Zah- lungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld ein- schliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Tilgung bzw. Hinterlegung muss einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, zuzüglich der Kosten des Konkursgerichts und der Kosten des Konkursamtes, welche die Gläubigerin vor- schiessen musste. Denn im Falle der Aufhebung des Konkurses muss die Gläubi- gerin vollständig befriedigt sein und insbesondere den dem Konkursgericht be- zahlten Vorschuss ungeschmälert zurück erhalten (vgl. Art. 169 SchKG; KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 7 und 10). Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob die zu- grundeliegenden Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ein- getreten sind, zulässig, sie müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist vor- resp. beigebracht werden (vgl. BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung ei- ner Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO; vgl. auch FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm u.a., ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 5). 2.2. Die Schuldnerin belegt, dass sie mit Zahlung vom 12. Juni 2026 Fr. 3'700.00 bei der Obergerichtskasse hinterlegt und sie zudem am selben Tag Fr. 750.00 für die Kosten des Beschwerdeverfahrens an die Obergerichtskasse einbezahlt hat (act. 4/2 und act. 4/4; act. 6). Im Weiteren hat die Schuldnerin mit Zahlung vom

10. Juni 2026 beim Konkursamt Affoltern zur Deckung der Kosten des Konkurs- verfahrens und des Konkursgerichts Fr. 1'500.00 sichergestellt (act. 4/3). Das Vorliegen des Konkursaufhebungsgrundes der Hinterlegung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ist somit belegt.

- 4 - 2.3.1. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldne- rin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in nä- herer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die beste- henden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2, und PS230169 vom 22. Septem- ber 2023 E. 4.1) abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten las- sen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Schuldnerin Kon- kursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit be- ruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten einer Konkursitin gewonne- nen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3; BGer 5A_33/2021 vom

28. September 2021 E. 2.2). Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, genügen blosse Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Ge- richt zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zutreffend sind, auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 132 III 715 E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind zu stellen, wenn Verlustscheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorliegen, die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden bzw. bei Betreibungen nach Art. 43 SchKG im Stadium der Pfändungsankündigung oder gar Pfändung (vgl. BGE 132 III 715 ff., E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_93/2018

- 5 - vom 18. April 2018 E. 4.1; siehe auch OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022 E. 4.1). 2.3.2. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Bons- tetten vom 27. Mai 2026 weist – ohne die Betreibung, in welcher die Konkurseröff- nung erfolgte – vier gegen die Schuldnerin angehobene Betreibungen aus. Davon tragen drei Betreibungen den Code "Z", was bedeutet, dass die Forderungen an das Betreibungsamt bezahlt wurden. Eine weitere Betreibung des Kantons Zürich (Kantonales Steueramt Zürich) über eine Forderungssumme von Fr. 152.10 trägt den Code "KA", was bedeutet, dass die Betreibungen bereits bis zur Konkursan- drohung vorangeschritten ist (act. 4/5). Die Schuldnerin erklärt, sie habe die offe- nen Forderungen mit der Einzahlung von Fr. 3'700.00 beim Obergericht des Kan- tons Zürich beglichen (act. 4/6). Die Konkursforderung (aus der Betreibung-Nr. 1) beläuft sich samt Zinsen und Kosten auf Fr. 3'612.60 (vgl. act. 7). Der darüber hinausgehende Betrag von Fr. 87.40, welchen die Schuldnerin bei der Oberge- richtskasse hinterlegte, vermag die Forderung aus der Betreibung-Nr. 2 nicht zu- sätzlich vollständig zu decken. Zusammengefasst besteht damit gegenüber der Schuldnerin noch eine offene Be- treibungsschuld aus der Betreibung-Nr. 2. Frühere Konkurseröffnungen sind im Betreibungsregisterauszug nicht vermerkt. Auch sind keine Verlustscheine aus den letzten 20 Jahren registriert (act. 4/5 S. 2). 2.3.3. Die Schuldnerin bringt zusammengefasst vor, sie habe ihre Rechnungen

– wenn auch über das Betreibungsamt – (nahezu) immer beglichen. Sie sei schon über 25 Jahre verheiratet und habe zusammen mit ihrem Ehemann gewirtschaf- tet. Es sei stets eine gemeinsame Steuererklärung eingereicht worden. Ihr Ehe- mann habe sich immer um die Finanzen gekümmert. Es sei zu einem finanziellen Engpass gekommen und es hätten einige gesundheitliche Probleme bestanden. Die Schuldnerin erklärt, ihr Ehemann habe letztes Jahr (am 21. September 2025) einen schweren Fahrradunfall mit Schädelbruch und Hirnblutungen erlitten, wes- halb er lange ausgefallen sei. In der Folge sei Vieles liegen geblieben und nicht

- 6 - fristgerecht erfüllt worden. Sie selber sei im März 2026 wegen eines bösartigen Brustkrebses operiert worden. Es sei nach der Operation zu Komplikationen ge- kommen. Zudem verweist die Schuldnerin darauf, dass sich auf ihrem (derzeit ge- sperrten) Bankkonto ein Guthaben von Fr. 5'322.00 befinde, sie eine AHV-Rente von Fr. 1'061.00 im Monat erhalte und dass ihrem Ehemann nicht bewusst gewe- sen sei, dass die Forderungen der Gläubigerin und des Kantonalen Steueramtes noch offen gewesen seien. Die Schuldnerin gibt an, sie beabsichtige, für die wie- derkehrenden Rechnungen einen Dauerauftrag einzurichten (act. 4/6-7). 2.3.4. Zugunsten der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ist zunächst zu berück- sichtigen, dass sie in der Lage war, genügend flüssige Mittel aufzubringen, um Fr. 3'700.00 bei der Obergerichtskasse zu hinterlegen, die Kosten von Fr. 1'500.00 beim Konkursamt sicherzustellen sowie den Kostenvorschuss von Fr. 750.00 an die Obergerichtskasse zu leisten (act. 4/2-4). Es handelte sich im Weiteren um eine eher geringe Forderung, die zur Konkurseröffnung führte. Auch wurde sie hinterlegt und der Betreibungsregisterauszug der Schuldnerin zeichnet kein Bild von relevanten Zahlungsschwierigkeiten in der Vergangenheit. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass es die Schuldnerin in zwei Betreibungen bis zur Kon- kursandrohung bzw. bis zur Konkurseröffnung kommen liess. Im Falle des Vorlie- gens weiterer Konkursandrohungen – wie vorliegend – sind (wie bereits darge- legt) erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin zu stellen (vgl. oben Erw. 2.3.1.). Sie reichte der Kammer einzig ei- nen Betreibungsregisterauszug sowie einen Postenauszug vom 4. Juni 2025 bis

12. Mai 2026 ihres Privatkontos bei der Migros Bank AG ein. Der Kontosaldo be- trug per 4. Juni 2025 Fr. 5'305.00 (act. 4/8). Weitere Belege reichte die Schuldne- rin nicht ein. Dem Kontoauszug ist zwar zu entnehmen, dass die Schuldnerin (wie behauptet) eine monatliche AHV-Rente in der Höhe von Fr. 1'061.00 erhält (act. 4/8, unter "Gutschriften"). Mit dem Kontosaldo dürfte sie in der Lage sein, die einzige noch offene Betreibungsschuld aus der Betreibung-Nr. 2 zu tilgen. Ob und welche weiteren Einkünfte der Schuldnerin (und ihrem Ehemann) zufliessen und welche laufenden Kosten ihr persönlich sowie aus der Geschäftstätigkeit der Ein- zelfirma monatlich anfallen, erwähnte sie jedoch mit keinem Wort. Es fehlt auch an jeglichen Belegen dazu. Der eingereichte Kontoauszug gibt kein hinreichendes

- 7 - Bild über die laufenden, der Schuldnerin privat und geschäftlich anfallenden Kos- ten. Da der Konkurs über die Schuldnerin persönlich eröffnet wurde, hätte es an ihr gelegen, ihre private Finanzlage (Einnahmen, Ausgaben, Schulden) sowie jene der Einzelfirma umfassend darzutun. Die Schuldnerin unterliess dies, wes- halb ihre private finanzielle Lage sowie jene der Einzelunternehmung weitgehend unbekannt bleiben. Es kann nicht beurteilt werden, ob sie künftig in der Lage sein wird, ihre Einzelunternehmung kostendeckend zu führen bzw. den laufenden Ver- bindlichkeiten nachzukommen sowie allfällig bestehende (nicht betriebene) Schul- den zu begleichen. Da die Beschwerde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist bei der Kammer einging, konnte die Schuldnerin auch nicht mehr darauf hingewiesen werden, welche schriftlichen Darlegungen und Unterlagen es in der Regel zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zusätzlich braucht. 2.4. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass es der Schuldnerin infolge der unvollständigen Darstellung der finanziellen Verhältnisse nicht gelungen ist, hinreichend darzutun, dass ihre Zahlungsschwierigkeiten lediglich vorübergehen- der Natur waren. Die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin kann nicht als glaubhaft gemacht gelten. Die Voraussetzungen nach Art. 174 Abs. 2 SchKG zur Aufhe- bung des Konkurses sind damit nicht erfüllt. Entsprechend ist die Beschwerde ab- zuweisen. 2.5. Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, a.a.O., Art. 195 N 3) die Möglichkeit eines nachträglichen Wider- rufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Er- klärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassver- trag zustande gekommen ist.

- 8 - 3. 3.1. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten Kostenvor- schuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. 3.2. Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 3'700.00 dem Konkursamt Affoltern ZH zu überweisen. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 3'700.00 dem Konkursamt Affoltern ZH zu überweisen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2 und act. 4/6-7, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksen- dung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Affoltern ZH, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Bonstetten ZH, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

- 9 - richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: