Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Am 12. Mai 2026 überbrachte A._____ (Gesuchsteller und Beschwerdefüh- rer, fortan Beschwerdeführer) dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Bülach (fortan Vorinstanz) eine Insolvenzerklärung mit dem Er- suchen, es sei über ihn gestützt auf Art. 191 SchKG der Konkurs zu eröffnen (act. 6/1 S. 1). Dem ausgefüllten Formular "Insolvenzerklärung" legte der Be- schwerdeführer einen Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Wallisel- len-Dietlikon vom 11. Mai 2026, einen solchen des Betreibungsamtes Dübendorf vom selben Datum sowie eine ID-Kopie bei (act. 6/2/1-2 und act. 6/3). Am 12. Mai 2026 ging bei der Vorinstanz eine vom Beschwerdeführer geleistete Konkurskau- tion über Fr. 1'800.00 ein (act. 6/4).
E. 1.2 Mit Urteil vom 2. Juni 2026 (act. 6/5 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]) wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Konkurseröffnung ab (Dis- positiv-Ziffer 1). Sie setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 100.00 fest und auferlegte die Kosten dem Beschwerdeführer. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Kosten aus dem geleisteten Kostenvorschuss bezogen würden und der Vorschuss im Mehr- betrag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist an den Beschwerdeführer zurückerstattet werde (Dispositiv-Ziffern 2-3).
E. 2.1 Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juni 2026 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 2; zur Rechtzeitigkeit: act. 6/6). Er verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei über ihn gestützt auf Art. 191 SchKG der Konkurs zu eröffnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas- ten der Staatskasse (act. 2 S. 2).
E. 2.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-6). Dem Beschwer- deführer wurde Mitteilung vom Beschwerdeeingang bei der Kammer gemacht (act. 7). Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 3 -
E. 3 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO (vgl. Art. 194 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG). Im Beschwerdeverfahren über die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung nach Art. 191 SchKG sind neue Tatsachen oder Beweismittel, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, zulässig. Neue Tatsachen, die erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, können dahingegen nicht mehr vorgebracht werden (OGer ZH PS190234 vom 20. Dezember 2019 E. 2.2. m.w.H.).
E. 4.1 Die Vorinstanz erwog, Gesuche um Konkurseröffnung ohne vorgängige Be- treibung würden im summarischen Verfahren behandelt. Das Gericht stelle den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Dies entbinde einen Gesuchsteller nicht von der Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung; er habe die zur Beurteilung des Gesuchs notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Urkunden bei- zubringen. Art. 194 SchKG erkläre einzelne Verfahrensbestimmungen der ordent- lichen Konkursbetreibung für anwendbar. Davon nicht erfasst sei Art. 168 SchKG, wonach eine Konkursverhandlung durchzuführen sei. In der Lehre bestünden ei- nige Meinungen, wonach bei einem Konkurseröffnungsgesuch des Schuldners zur Konkursverhandlung vorzuladen sei. Ob dieser Auffassung zu folgen sei, könne jedoch offen gelassen werden, weil sich das Konkurseröffnungsgesuch des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet erweise und es in sinngemäs- ser Anwendung von Art. 253 ZPO direkt – ohne vorgängige Anhörung – abzuwei- sen sei (act. 5 S. 2 Erw. 1.2.-1.3.). Die Vorinstanz verwies insbesondere darauf, dass das Ziel des Insolvenzverfahrens darin liege, den Erlös aus den schuldneri- schen Vermögenswerten in gerechter Weise auf alle Gläubiger zu verteilen. Wer freiwillig seinen eigenen Konkurs begehre, müsse deshalb über ein gewisses Ver- mögen verfügen, dessen Erlös den Gläubigern übertragen werden könne. Der Schuldner erfahre dahingegen insofern einen gewissen Schutz, als er für die bis- herigen Schulden erst wieder belangt werden könne, wenn er über neues Vermö- gen verfüge. Strebe der Schuldner aber im Wissen darum, dass die Konkurs- masse keine Aktiven aufweisen würde, einen Konkurs an, verhalte er sich rechts-
- 4 - missbräuchlich und die Konkurseröffnung sei zu verweigern (act. 5 S. 3 f. Erw. 2.3.). Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, über ein monat- liches Einkommen von Fr. 2'500.00 zu verfügen und monatliche Ausgaben von Fr. 1'600.00 für den Mietzins und Fr. 450.00 für die Krankenkassenprämien zu ha- ben. Die für die Bezeichnung von Vermögenswerten vorgesehenen Felder habe der Beschwerdeführer leer gelassen. Er habe angegeben, kein Eigentümer einer Liegenschaft zu sein. Es sei daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer (ab- gesehen von Lohneinkommen) über keinerlei weitere finanzielle Mittel bzw. Ver- mögen verfüge, andernfalls er dies in der Insolvenzerklärung aufgelistet hätte. Hinsichtlich der Schulden habe der Beschwerdeführer unter Verweis auf die bei- den beigelegten Betreibungsregisterauszüge angegeben, dass diverse Gläubiger gegen ihn Forderungen über insgesamt rund Fr. 1.5 Mio. hätten. Angesichts die- ser finanziellen Verhältnisse sei davon auszugehen, dass im Falle einer Konkurs- eröffnung keinerlei Aktiven in die Konkursmasse fliessen würden und die Gläubi- ger auch nicht in einem minimalen Umfang befriedigt werden könnten. Dieser Um- stand lasse die Insolvenzerklärung des Beschwerdeführers als rechtsmissbräuch- lich erscheinen. Die Vorinstanz schloss, das Konkurseröffnungsgesuch sei in sinngemässer Anwendung von Art. 253 ZPO direkt und ohne vorgängige Anhö- rung des Beschwerdeführers abzuweisen. Es bestehe kein Anlass zur Ergänzung oder Klarstellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 56 ZPO, zumal die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers klar und unmissverständlich seien und aus dem ver- wendeten Formular "Insolvenzerklärung" klar ersichtlich sei, welche Angaben zu machen und auch zu belegen seien (act. 5 S. 4 Erw. 3.).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde eine unvollständige Sach- verhaltsfeststellung, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine zu weit ge- hende Anwendung des "Rechtsmissbrauchseinwandes" durch die Vorinstanz (act. 2 S. 4). Nach dem Beschwerdeführer sei die Vorinstanz ohne vertiefte Unter- suchung seiner tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zum Schluss gelangt, dass keine verwertbaren Aktiven vorhanden seien. Er beanstandet insbesondere, dass die Vorinstanz von ihm keine ergänzende Stellungnahme eingeholt und ihm
- 5 - keine Möglichkeit eingeräumt habe, seine wirtschaftliche Situation näher zu erläu- tern. Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs habe restriktiv zu erfolgen und setze eine hinreichend abgeklärte Tatsachengrundlage voraus, was vorliegend nicht ge- geben sei (act. 2 S. 3). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er sich in einer unbestrittenen und dauerhaften Situation der Zahlungsunfähigkeit befinde. Es liege eine strukturelle und dauerhafte Überschuldungssituation vor; seine Ge- samtverschuldung belaufe sich auf rund Fr. 1.5 Mio. Anhaltspunkte für ein Beisei- teschaffen von Vermögenswerten oder eine Gläubigerbenachteiligung würden nicht vorliegen. Das Konkursbegehren sei gestellt worden, um die finanzielle Si- tuation im Rahmen der gesetzlichen Ordnung des SchKG zu bereinigen (act. 2 S. 2 f.).
E. 4.3.1 Bevor es zu einer Konkurseröffnung über einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner kommen kann, hat die Gläubigerin den Schuldner in der Regel zunächst zu betreiben und das Einleitungsverfahren zu durchlaufen (vgl. AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts,
E. 4.3.2 Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Formularangaben klar und voll- ständig seien (vgl. act. 5 S. 4 Erw. 3.2.). Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht näher auseinander und er legt auch nicht dar, woran die Vorinstanz eine Un- vollständigkeit und damit einen Bedarf nach Rückfragen hätte erblicken sollen. In seiner Insolvenzerklärung gab der Beschwerdeführer in der Rubrik "Finanzielle Verhältnisse" ein Einkommen von Fr. 2'500.00 und unter "Ausgaben" Kosten für den Mietzins von Fr. 1'600.00 sowie für die Krankenkassenprämien von Fr. 450.00 an. Unter der Rubrik "Vermögen" waren vom Beschwerdeführer keine Bank-/Postkonten oder Wertgegenstände im Wert von Fr. 1'000.00 oder mehr be- zeichnet worden. Es war von ihm angekreuzt worden, dass er kein Eigentümer von Liegenschaften sei. Unter der Rubrik "Hauptgläubiger" gab er ein Total von zirka Fr. 1.5 Mio. an und unter "Frühere oder laufende Konkursverfahren" ver- merkte er ein solches von Februar 2025, wobei er ankreuzte, dass jenes Konkurs- verfahren mangels Aktiven eingestellt worden war (act. 6/1 S. 1-2).
- 7 - Aufgrund des angegebenen tiefen Einkommens des Beschwerdeführers, der noch nicht lange zurückliegenden Einstellung eines Konkursverfahrens mangels Akti- ven und den bestehenden zahlreichen Verlustscheinen sowie Betreibungen im Stadium der Pfändung gemäss den eingereichten Betreibungsregisterauszügen, erscheint es durchaus stimmig, dass der Beschwerdeführer keine Vermögens- werte von Fr. 1'000.00 oder mehr angab. Es bestand für die Vorinstanz kein Grund zur Annahme, dass die Angaben des Beschwerdeführers im ausgefüllten Formular "Insolvenzerklärung" unvollständig wären bzw. er über gewisses Vermö- gen verfügen würde, er dieses jedoch nicht angegeben hätte und das Gesuch er- gänzungsbedürftig gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, als im vom Beschwerde- führer verwendeten sowie unterschriebenen Formular "Insolvenzerklärung" unter "Persönliche Erklärung" in fett gedruckter Schrift ausdrücklich angegeben war, dass alle gemachten Angaben vollständig und wahrheitsgetreu seien (act. 6/1 S. 4). Bestand für die Vorinstanz folglich kein Anlass, an der Vollständigkeit des Ge- suchs zu zweifeln, so musste sie keine Weiterungen (wie eine Anhörung oder die Einholung einer Ergänzung) vornehmen (vgl. oben Erw. 4.3.1.). Es kann ihr keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung und/oder Gehörsverletzung vorgeworfen werden. Ohnehin könnte der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde erhobe- nen Rüge der Gehörsverletzung selbst dann kein Erfolg beschieden werden, wenn die Formularangaben resp. das Gesuch als nicht vollständig angesehen würde. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zwar formeller Natur, er stellt indes keinen Selbstzweck dar. Für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtli- chen Gehörs wird grundsätzlich vorausgesetzt, dass die betroffene Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie in das vorinstanzli- che Verfahren bei Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeführt hätte und inwie- fern diese hätten erheblich sein können (BGer 5A_120/2019 vom 21. August 2019 E. 2.3. und BGer 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.3, jeweils m.w.H.). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer unterliess solches. Es wurde von ihm in der Beschwerde an die Kammer – obwohl im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren neue Tatsachen oder Beweismittel, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, zulässig wären (vgl. oben Erw. 3.) und es im Rahmen einer
- 8 - Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen davon in jedem Be- schwerdeverfahren zulässig (und wie soeben gesehen erforderlich) wäre vorzu- bringen, was konkret behauptet worden wäre, wenn die Gehörsverletzung nicht stattgefunden hätte – weder geltend gemacht noch belegt, was seine tatsächli- chen wirtschaftlichen Verhältnisse wären und insbesondere dass er über gewis- ses (verwertbares und zu verteilendes) Vermögen verfügen würde. 4.4.1. Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren von seiner bestehenden, struk- turellen und dauerhaften Überschuldungssituation sowie Zahlungsunfähigkeit spricht, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Bestehen einer Überschuldungs- situation resp. der Zahlungsunfähigkeit nicht in Abrede stellte. Neben der Frage, ob der Schuldner zahlungsunfähig ist und Aussicht auf eine Schuldenbereinigung im Sinne von Art. 333 ff. SchKG besteht, hat das Gericht jedoch überdies zu prü- fen, ob sich der Antrag auf Konkurseröffnung i.S.v. Art. 191 SchKG nicht als rechtsmissbräuchlich erweist. Das Recht des Schuldners, ohne vorgängige Be- treibung die Konkurseröffnung über sich zu bewirken, findet wie jedes Recht seine Grenze am Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Dessen Vorliegen hat das Ge- richt in jedem Einzelfall von Amtes wegen unter Würdigung sämtlicher Umstände zu prüfen (BGE 150 III 262 E. 4.3 = Pra 114 [2025] Nr. 5; BGE 145 III 26 E. 2.1 = Pra 108 [2019] Nr. 111). 4.4.2. Die Vorinstanz unterstellte dem Beschwerdeführer keine Absicht des Bei- seiteschaffens von Vermögenswerten oder der Gläubigerbenachteiligung. Sie er- kannte die Rechtsmissbräuchlichkeit im fehlenden Vermögen des Beschwerde- führers. Im angefochtenen Urteil gab sie die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit von Insolvenzerklärungen bei zu gerin- gem Vermögen eines Schuldners zutreffend wieder (vgl. act. 5 S. 3 f. Erw. 2.3.). Es kann darauf verwiesen werden. Ergänzend resp. hervorhebend ist festzuhal- ten, dass die Insolvenzerklärung einen Konkursgrund darstellt und ein Konkurs- verfahren in erster Linie der Verteilung von Geld an Konkursgläubiger dient. Die Insolvenzerklärung ist daher nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung namentlich dann rechtsmissbräuchlich, wenn ein Schuldner seinen eigenen Kon- kurs im Wissen darum anstrebt, dass die Konkursmasse über kein Vermögen ver-
- 9 - fügen würde, dessen Erlös seinen Gläubigern übertragen werden könnte (BGer 5A_161/2023 vom 18. August 2023 E. 2.1 m.w.H.). Wie gesehen stellte die Vorinstanz aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers (in zutreffender Weise) darauf ab, dass er über kein (verwertbares) Vermögen verfüge (vgl. act. 6/1). Der Rechtsmissbrauchstatbestand gemäss der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist damit als gegeben zu erachten. Inwiefern die Vorinstanz in der vorliegenden Situation eine restriktivere Würdigung hätte vornehmen können oder sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer gibt an, seine finanzielle Situation bereinigen zu wollen. Aufgrund der schwierigen finanziellen Ausgangslage des Beschwerde- führers ist dies nachvollziehbar. Es liegt auf der Hand, dass ein Schuldner mit der Insolvenzerklärung für gewöhnlich (auch) eigennützige Ziele verfolgt. Mit Blick auf das Wesen des Konkurses darf die Herbeiführung der für den Schuldner günsti- gen Rechtsfolgen jedoch nicht dessen ausschliessliches Ziel sein. Der Gesetzge- ber wollte mit Art. 191 SchKG nicht eine private Schuldensanierung einführen, um das Problem der Überschuldung derjenigen zu lösen, welche über keine Aktiven mehr verfügen (vgl. BGer 5A_161/2023 vom 18. August 2023 E. 2.1.; BGer 5A_433/ 2019 vom 26. September 2019 E. 4.1; BGer 5A_819/2018 vom 4. März 2019 E. 2.1). Unter den gegebenen Umständen kam die Vorinstanz damit zu Recht zum Schluss, über den Beschwerdeführer sei der Konkurs nicht zu eröff- nen.
E. 4.5 Nach dem Gesagten dringt der Beschwerdeführer mit seinen Argumenten gegen das Vorgehen und die Abweisung seines Gesuchs um Konkurseröffnung durch die Vorinstanz nicht durch. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 4.6 Es bleibt darauf hinzuweisen, dass zurzeit ein Gesetzgebungsverfahren in Bezug auf neue Sanierungsverfahren für natürliche Personen läuft. Der Bundesrat schlägt zwei neue Verfahren zur finanziellen Sanierung für überschuldete (natürli- che) Personen vor, die eine zweite Chance auf ein schuldenfreies Leben erhalten sollen (vgl. <https://www.bj.admin.ch/de/sanierungsverfahren-fuer-natuerliche- personen>, zuletzt abgerufen am 23. Juli 2026). Die Referendumsfrist läuft noch bis 8. Oktober 2026. Der Bundesrat wird das Inkrafttreten zu gegebener Zeit be-
- 10 - stimmen (vgl. BBl 2026 1768). Da die entsprechende, vorgeschlagene Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) zurzeit noch nicht in Kraft ist, stehen diese neuen Möglichkeiten überschuldeten (natürlichen) Personen noch nicht zur Verfügung. 5. In Anwendung von Art. 52 lit. a GebV SchKG i.V.m. Art. 61 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 300.00 festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Eine Parteientschädigung ist dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zuzusprechen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
E. 9 Aufl. 2013, § 38 N 1). In besonderen Fällen kann der Konkurs über einen Schuldner indes ohne eine vorgängige Betreibung eröffnet werden. Beispiels- weise kann der Schuldner die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt (Art. 191 Abs. 1 SchKG). Das Gericht eröff- net den Konkurs, wenn keine Aussicht auf Schuldenbereinigung besteht (Art. 191 Abs. 2 i.V.m. Art. 333 ff. SchKG). Auf eine Konkurseröffnung, welche ohne vor- gängige Betreibung erfolgt, sind die Art. 169, Art. 170 und Art. 173a-176 SchKG anwendbar (vgl. Art. 194 Abs. 1 SchKG). Die Vorinstanz verwies in zutreffender Weise darauf, dass Art. 168 SchKG (Konkursverhandlung) von der Verweisung in Art. 194 SchKG nicht erfasst ist. Die Vorinstanz erwähnte weiter, dass einige Au- toren der Ansicht seien, auch bei einem Konkurseröffnungsgesuch des Schuld- ners sei zu einer Konkursverhandlung vorzuladen. Sie liess jedoch die Frage of- fen, ob dieser Ansicht zu folgen sei (act. 5 S. 2 Erw. 1.3.). Die Kammer setzte sich bereits mit dieser Frage auseinander und hielt fest, dass der Schuldner – in der Konstellation des Vorliegens eines Antrags auf Konkurseröffnung durch ihn sel- ber – keinen Anspruch auf eine persönliche Anhörung durch das Gericht habe (OGer ZH PS220116 vom 5. August 2022 E. 3.3.1). Ergänzend ist darauf hinzu-
- 6 - weisen, dass die Regelungen des summarischen Verfahrens zur Anwendung ge- langen, wonach jede Partei (wobei es sich hier um ein nichtstreitiges Einparteien- verfahren handelt, vgl. BSK SchKG II-BRUNNER/BOLLER/FRITSCHI, 3. Aufl. 2021, Art. 191 N 27, m.w.H.) von Gesetzes wegen in der Regel nur eine Gelegenheit er- hält, sich zu äussern (vgl. Art. 252 ff. ZPO, auch: BGE 144 III 117 E. 2.2.; BGer 4A_273/2012 vom 30. Oktober 2021 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 138 III 620). Die gesuchstellende Partei ist damit grundsätzlich gehalten, dem Gericht alles zu nennen bzw. einzureichen, was ihr als relevant erscheint. Dies gilt grundsätzlich auch unter Geltung des hier anwendbaren Art. 255 lit. a ZPO (eingeschränkte Un- tersuchungsmaxime), gestützt worauf das Gericht eine erhöhte Fragepflicht trifft (SUTTER-SOMM/SCHRANK, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 55 N 64 und 71). So führt diese Bestimmung nicht in jedem Fall dazu, dass das Gericht die gesuchstellende Partei anzuhören bzw. ihr Gelegenheit zur Er- gänzung des Gesuchs zu geben hat. Eine Anhörung oder Ergänzung erfolgt na- mentlich dann nicht, wenn dem Gericht das Gesuch in sich als vollständig er- scheint (vgl. zum Ganzen OGer ZH PS220116 vom 5. August 2022 E. 3.3.1.- 3.3.2.).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.00 festgesetzt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 11 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i. V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Klaus versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260227-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 3. August 2026 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt X._____ betreffend Insolvenzerklärung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 2. Juni 2026 (EK260635)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 12. Mai 2026 überbrachte A._____ (Gesuchsteller und Beschwerdefüh- rer, fortan Beschwerdeführer) dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Bülach (fortan Vorinstanz) eine Insolvenzerklärung mit dem Er- suchen, es sei über ihn gestützt auf Art. 191 SchKG der Konkurs zu eröffnen (act. 6/1 S. 1). Dem ausgefüllten Formular "Insolvenzerklärung" legte der Be- schwerdeführer einen Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Wallisel- len-Dietlikon vom 11. Mai 2026, einen solchen des Betreibungsamtes Dübendorf vom selben Datum sowie eine ID-Kopie bei (act. 6/2/1-2 und act. 6/3). Am 12. Mai 2026 ging bei der Vorinstanz eine vom Beschwerdeführer geleistete Konkurskau- tion über Fr. 1'800.00 ein (act. 6/4). 1.2. Mit Urteil vom 2. Juni 2026 (act. 6/5 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]) wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Konkurseröffnung ab (Dis- positiv-Ziffer 1). Sie setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 100.00 fest und auferlegte die Kosten dem Beschwerdeführer. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Kosten aus dem geleisteten Kostenvorschuss bezogen würden und der Vorschuss im Mehr- betrag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist an den Beschwerdeführer zurückerstattet werde (Dispositiv-Ziffern 2-3). 2. 2.1. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juni 2026 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 2; zur Rechtzeitigkeit: act. 6/6). Er verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei über ihn gestützt auf Art. 191 SchKG der Konkurs zu eröffnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas- ten der Staatskasse (act. 2 S. 2). 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-6). Dem Beschwer- deführer wurde Mitteilung vom Beschwerdeeingang bei der Kammer gemacht (act. 7). Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 3 - 3. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO (vgl. Art. 194 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG). Im Beschwerdeverfahren über die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung nach Art. 191 SchKG sind neue Tatsachen oder Beweismittel, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, zulässig. Neue Tatsachen, die erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, können dahingegen nicht mehr vorgebracht werden (OGer ZH PS190234 vom 20. Dezember 2019 E. 2.2. m.w.H.). 4. 4.1. Die Vorinstanz erwog, Gesuche um Konkurseröffnung ohne vorgängige Be- treibung würden im summarischen Verfahren behandelt. Das Gericht stelle den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Dies entbinde einen Gesuchsteller nicht von der Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung; er habe die zur Beurteilung des Gesuchs notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Urkunden bei- zubringen. Art. 194 SchKG erkläre einzelne Verfahrensbestimmungen der ordent- lichen Konkursbetreibung für anwendbar. Davon nicht erfasst sei Art. 168 SchKG, wonach eine Konkursverhandlung durchzuführen sei. In der Lehre bestünden ei- nige Meinungen, wonach bei einem Konkurseröffnungsgesuch des Schuldners zur Konkursverhandlung vorzuladen sei. Ob dieser Auffassung zu folgen sei, könne jedoch offen gelassen werden, weil sich das Konkurseröffnungsgesuch des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet erweise und es in sinngemäs- ser Anwendung von Art. 253 ZPO direkt – ohne vorgängige Anhörung – abzuwei- sen sei (act. 5 S. 2 Erw. 1.2.-1.3.). Die Vorinstanz verwies insbesondere darauf, dass das Ziel des Insolvenzverfahrens darin liege, den Erlös aus den schuldneri- schen Vermögenswerten in gerechter Weise auf alle Gläubiger zu verteilen. Wer freiwillig seinen eigenen Konkurs begehre, müsse deshalb über ein gewisses Ver- mögen verfügen, dessen Erlös den Gläubigern übertragen werden könne. Der Schuldner erfahre dahingegen insofern einen gewissen Schutz, als er für die bis- herigen Schulden erst wieder belangt werden könne, wenn er über neues Vermö- gen verfüge. Strebe der Schuldner aber im Wissen darum, dass die Konkurs- masse keine Aktiven aufweisen würde, einen Konkurs an, verhalte er sich rechts-
- 4 - missbräuchlich und die Konkurseröffnung sei zu verweigern (act. 5 S. 3 f. Erw. 2.3.). Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, über ein monat- liches Einkommen von Fr. 2'500.00 zu verfügen und monatliche Ausgaben von Fr. 1'600.00 für den Mietzins und Fr. 450.00 für die Krankenkassenprämien zu ha- ben. Die für die Bezeichnung von Vermögenswerten vorgesehenen Felder habe der Beschwerdeführer leer gelassen. Er habe angegeben, kein Eigentümer einer Liegenschaft zu sein. Es sei daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer (ab- gesehen von Lohneinkommen) über keinerlei weitere finanzielle Mittel bzw. Ver- mögen verfüge, andernfalls er dies in der Insolvenzerklärung aufgelistet hätte. Hinsichtlich der Schulden habe der Beschwerdeführer unter Verweis auf die bei- den beigelegten Betreibungsregisterauszüge angegeben, dass diverse Gläubiger gegen ihn Forderungen über insgesamt rund Fr. 1.5 Mio. hätten. Angesichts die- ser finanziellen Verhältnisse sei davon auszugehen, dass im Falle einer Konkurs- eröffnung keinerlei Aktiven in die Konkursmasse fliessen würden und die Gläubi- ger auch nicht in einem minimalen Umfang befriedigt werden könnten. Dieser Um- stand lasse die Insolvenzerklärung des Beschwerdeführers als rechtsmissbräuch- lich erscheinen. Die Vorinstanz schloss, das Konkurseröffnungsgesuch sei in sinngemässer Anwendung von Art. 253 ZPO direkt und ohne vorgängige Anhö- rung des Beschwerdeführers abzuweisen. Es bestehe kein Anlass zur Ergänzung oder Klarstellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 56 ZPO, zumal die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers klar und unmissverständlich seien und aus dem ver- wendeten Formular "Insolvenzerklärung" klar ersichtlich sei, welche Angaben zu machen und auch zu belegen seien (act. 5 S. 4 Erw. 3.). 4.2. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde eine unvollständige Sach- verhaltsfeststellung, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine zu weit ge- hende Anwendung des "Rechtsmissbrauchseinwandes" durch die Vorinstanz (act. 2 S. 4). Nach dem Beschwerdeführer sei die Vorinstanz ohne vertiefte Unter- suchung seiner tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zum Schluss gelangt, dass keine verwertbaren Aktiven vorhanden seien. Er beanstandet insbesondere, dass die Vorinstanz von ihm keine ergänzende Stellungnahme eingeholt und ihm
- 5 - keine Möglichkeit eingeräumt habe, seine wirtschaftliche Situation näher zu erläu- tern. Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs habe restriktiv zu erfolgen und setze eine hinreichend abgeklärte Tatsachengrundlage voraus, was vorliegend nicht ge- geben sei (act. 2 S. 3). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er sich in einer unbestrittenen und dauerhaften Situation der Zahlungsunfähigkeit befinde. Es liege eine strukturelle und dauerhafte Überschuldungssituation vor; seine Ge- samtverschuldung belaufe sich auf rund Fr. 1.5 Mio. Anhaltspunkte für ein Beisei- teschaffen von Vermögenswerten oder eine Gläubigerbenachteiligung würden nicht vorliegen. Das Konkursbegehren sei gestellt worden, um die finanzielle Si- tuation im Rahmen der gesetzlichen Ordnung des SchKG zu bereinigen (act. 2 S. 2 f.). 4.3.1. Bevor es zu einer Konkurseröffnung über einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner kommen kann, hat die Gläubigerin den Schuldner in der Regel zunächst zu betreiben und das Einleitungsverfahren zu durchlaufen (vgl. AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts,
9. Aufl. 2013, § 38 N 1). In besonderen Fällen kann der Konkurs über einen Schuldner indes ohne eine vorgängige Betreibung eröffnet werden. Beispiels- weise kann der Schuldner die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt (Art. 191 Abs. 1 SchKG). Das Gericht eröff- net den Konkurs, wenn keine Aussicht auf Schuldenbereinigung besteht (Art. 191 Abs. 2 i.V.m. Art. 333 ff. SchKG). Auf eine Konkurseröffnung, welche ohne vor- gängige Betreibung erfolgt, sind die Art. 169, Art. 170 und Art. 173a-176 SchKG anwendbar (vgl. Art. 194 Abs. 1 SchKG). Die Vorinstanz verwies in zutreffender Weise darauf, dass Art. 168 SchKG (Konkursverhandlung) von der Verweisung in Art. 194 SchKG nicht erfasst ist. Die Vorinstanz erwähnte weiter, dass einige Au- toren der Ansicht seien, auch bei einem Konkurseröffnungsgesuch des Schuld- ners sei zu einer Konkursverhandlung vorzuladen. Sie liess jedoch die Frage of- fen, ob dieser Ansicht zu folgen sei (act. 5 S. 2 Erw. 1.3.). Die Kammer setzte sich bereits mit dieser Frage auseinander und hielt fest, dass der Schuldner – in der Konstellation des Vorliegens eines Antrags auf Konkurseröffnung durch ihn sel- ber – keinen Anspruch auf eine persönliche Anhörung durch das Gericht habe (OGer ZH PS220116 vom 5. August 2022 E. 3.3.1). Ergänzend ist darauf hinzu-
- 6 - weisen, dass die Regelungen des summarischen Verfahrens zur Anwendung ge- langen, wonach jede Partei (wobei es sich hier um ein nichtstreitiges Einparteien- verfahren handelt, vgl. BSK SchKG II-BRUNNER/BOLLER/FRITSCHI, 3. Aufl. 2021, Art. 191 N 27, m.w.H.) von Gesetzes wegen in der Regel nur eine Gelegenheit er- hält, sich zu äussern (vgl. Art. 252 ff. ZPO, auch: BGE 144 III 117 E. 2.2.; BGer 4A_273/2012 vom 30. Oktober 2021 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 138 III 620). Die gesuchstellende Partei ist damit grundsätzlich gehalten, dem Gericht alles zu nennen bzw. einzureichen, was ihr als relevant erscheint. Dies gilt grundsätzlich auch unter Geltung des hier anwendbaren Art. 255 lit. a ZPO (eingeschränkte Un- tersuchungsmaxime), gestützt worauf das Gericht eine erhöhte Fragepflicht trifft (SUTTER-SOMM/SCHRANK, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 55 N 64 und 71). So führt diese Bestimmung nicht in jedem Fall dazu, dass das Gericht die gesuchstellende Partei anzuhören bzw. ihr Gelegenheit zur Er- gänzung des Gesuchs zu geben hat. Eine Anhörung oder Ergänzung erfolgt na- mentlich dann nicht, wenn dem Gericht das Gesuch in sich als vollständig er- scheint (vgl. zum Ganzen OGer ZH PS220116 vom 5. August 2022 E. 3.3.1.- 3.3.2.). 4.3.2. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Formularangaben klar und voll- ständig seien (vgl. act. 5 S. 4 Erw. 3.2.). Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht näher auseinander und er legt auch nicht dar, woran die Vorinstanz eine Un- vollständigkeit und damit einen Bedarf nach Rückfragen hätte erblicken sollen. In seiner Insolvenzerklärung gab der Beschwerdeführer in der Rubrik "Finanzielle Verhältnisse" ein Einkommen von Fr. 2'500.00 und unter "Ausgaben" Kosten für den Mietzins von Fr. 1'600.00 sowie für die Krankenkassenprämien von Fr. 450.00 an. Unter der Rubrik "Vermögen" waren vom Beschwerdeführer keine Bank-/Postkonten oder Wertgegenstände im Wert von Fr. 1'000.00 oder mehr be- zeichnet worden. Es war von ihm angekreuzt worden, dass er kein Eigentümer von Liegenschaften sei. Unter der Rubrik "Hauptgläubiger" gab er ein Total von zirka Fr. 1.5 Mio. an und unter "Frühere oder laufende Konkursverfahren" ver- merkte er ein solches von Februar 2025, wobei er ankreuzte, dass jenes Konkurs- verfahren mangels Aktiven eingestellt worden war (act. 6/1 S. 1-2).
- 7 - Aufgrund des angegebenen tiefen Einkommens des Beschwerdeführers, der noch nicht lange zurückliegenden Einstellung eines Konkursverfahrens mangels Akti- ven und den bestehenden zahlreichen Verlustscheinen sowie Betreibungen im Stadium der Pfändung gemäss den eingereichten Betreibungsregisterauszügen, erscheint es durchaus stimmig, dass der Beschwerdeführer keine Vermögens- werte von Fr. 1'000.00 oder mehr angab. Es bestand für die Vorinstanz kein Grund zur Annahme, dass die Angaben des Beschwerdeführers im ausgefüllten Formular "Insolvenzerklärung" unvollständig wären bzw. er über gewisses Vermö- gen verfügen würde, er dieses jedoch nicht angegeben hätte und das Gesuch er- gänzungsbedürftig gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, als im vom Beschwerde- führer verwendeten sowie unterschriebenen Formular "Insolvenzerklärung" unter "Persönliche Erklärung" in fett gedruckter Schrift ausdrücklich angegeben war, dass alle gemachten Angaben vollständig und wahrheitsgetreu seien (act. 6/1 S. 4). Bestand für die Vorinstanz folglich kein Anlass, an der Vollständigkeit des Ge- suchs zu zweifeln, so musste sie keine Weiterungen (wie eine Anhörung oder die Einholung einer Ergänzung) vornehmen (vgl. oben Erw. 4.3.1.). Es kann ihr keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung und/oder Gehörsverletzung vorgeworfen werden. Ohnehin könnte der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde erhobe- nen Rüge der Gehörsverletzung selbst dann kein Erfolg beschieden werden, wenn die Formularangaben resp. das Gesuch als nicht vollständig angesehen würde. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zwar formeller Natur, er stellt indes keinen Selbstzweck dar. Für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtli- chen Gehörs wird grundsätzlich vorausgesetzt, dass die betroffene Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie in das vorinstanzli- che Verfahren bei Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeführt hätte und inwie- fern diese hätten erheblich sein können (BGer 5A_120/2019 vom 21. August 2019 E. 2.3. und BGer 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.3, jeweils m.w.H.). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer unterliess solches. Es wurde von ihm in der Beschwerde an die Kammer – obwohl im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren neue Tatsachen oder Beweismittel, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, zulässig wären (vgl. oben Erw. 3.) und es im Rahmen einer
- 8 - Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen davon in jedem Be- schwerdeverfahren zulässig (und wie soeben gesehen erforderlich) wäre vorzu- bringen, was konkret behauptet worden wäre, wenn die Gehörsverletzung nicht stattgefunden hätte – weder geltend gemacht noch belegt, was seine tatsächli- chen wirtschaftlichen Verhältnisse wären und insbesondere dass er über gewis- ses (verwertbares und zu verteilendes) Vermögen verfügen würde. 4.4.1. Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren von seiner bestehenden, struk- turellen und dauerhaften Überschuldungssituation sowie Zahlungsunfähigkeit spricht, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Bestehen einer Überschuldungs- situation resp. der Zahlungsunfähigkeit nicht in Abrede stellte. Neben der Frage, ob der Schuldner zahlungsunfähig ist und Aussicht auf eine Schuldenbereinigung im Sinne von Art. 333 ff. SchKG besteht, hat das Gericht jedoch überdies zu prü- fen, ob sich der Antrag auf Konkurseröffnung i.S.v. Art. 191 SchKG nicht als rechtsmissbräuchlich erweist. Das Recht des Schuldners, ohne vorgängige Be- treibung die Konkurseröffnung über sich zu bewirken, findet wie jedes Recht seine Grenze am Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Dessen Vorliegen hat das Ge- richt in jedem Einzelfall von Amtes wegen unter Würdigung sämtlicher Umstände zu prüfen (BGE 150 III 262 E. 4.3 = Pra 114 [2025] Nr. 5; BGE 145 III 26 E. 2.1 = Pra 108 [2019] Nr. 111). 4.4.2. Die Vorinstanz unterstellte dem Beschwerdeführer keine Absicht des Bei- seiteschaffens von Vermögenswerten oder der Gläubigerbenachteiligung. Sie er- kannte die Rechtsmissbräuchlichkeit im fehlenden Vermögen des Beschwerde- führers. Im angefochtenen Urteil gab sie die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit von Insolvenzerklärungen bei zu gerin- gem Vermögen eines Schuldners zutreffend wieder (vgl. act. 5 S. 3 f. Erw. 2.3.). Es kann darauf verwiesen werden. Ergänzend resp. hervorhebend ist festzuhal- ten, dass die Insolvenzerklärung einen Konkursgrund darstellt und ein Konkurs- verfahren in erster Linie der Verteilung von Geld an Konkursgläubiger dient. Die Insolvenzerklärung ist daher nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung namentlich dann rechtsmissbräuchlich, wenn ein Schuldner seinen eigenen Kon- kurs im Wissen darum anstrebt, dass die Konkursmasse über kein Vermögen ver-
- 9 - fügen würde, dessen Erlös seinen Gläubigern übertragen werden könnte (BGer 5A_161/2023 vom 18. August 2023 E. 2.1 m.w.H.). Wie gesehen stellte die Vorinstanz aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers (in zutreffender Weise) darauf ab, dass er über kein (verwertbares) Vermögen verfüge (vgl. act. 6/1). Der Rechtsmissbrauchstatbestand gemäss der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist damit als gegeben zu erachten. Inwiefern die Vorinstanz in der vorliegenden Situation eine restriktivere Würdigung hätte vornehmen können oder sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer gibt an, seine finanzielle Situation bereinigen zu wollen. Aufgrund der schwierigen finanziellen Ausgangslage des Beschwerde- führers ist dies nachvollziehbar. Es liegt auf der Hand, dass ein Schuldner mit der Insolvenzerklärung für gewöhnlich (auch) eigennützige Ziele verfolgt. Mit Blick auf das Wesen des Konkurses darf die Herbeiführung der für den Schuldner günsti- gen Rechtsfolgen jedoch nicht dessen ausschliessliches Ziel sein. Der Gesetzge- ber wollte mit Art. 191 SchKG nicht eine private Schuldensanierung einführen, um das Problem der Überschuldung derjenigen zu lösen, welche über keine Aktiven mehr verfügen (vgl. BGer 5A_161/2023 vom 18. August 2023 E. 2.1.; BGer 5A_433/ 2019 vom 26. September 2019 E. 4.1; BGer 5A_819/2018 vom 4. März 2019 E. 2.1). Unter den gegebenen Umständen kam die Vorinstanz damit zu Recht zum Schluss, über den Beschwerdeführer sei der Konkurs nicht zu eröff- nen. 4.5. Nach dem Gesagten dringt der Beschwerdeführer mit seinen Argumenten gegen das Vorgehen und die Abweisung seines Gesuchs um Konkurseröffnung durch die Vorinstanz nicht durch. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4.6. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass zurzeit ein Gesetzgebungsverfahren in Bezug auf neue Sanierungsverfahren für natürliche Personen läuft. Der Bundesrat schlägt zwei neue Verfahren zur finanziellen Sanierung für überschuldete (natürli- che) Personen vor, die eine zweite Chance auf ein schuldenfreies Leben erhalten sollen (vgl. <https://www.bj.admin.ch/de/sanierungsverfahren-fuer-natuerliche- personen>, zuletzt abgerufen am 23. Juli 2026). Die Referendumsfrist läuft noch bis 8. Oktober 2026. Der Bundesrat wird das Inkrafttreten zu gegebener Zeit be-
- 10 - stimmen (vgl. BBl 2026 1768). Da die entsprechende, vorgeschlagene Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) zurzeit noch nicht in Kraft ist, stehen diese neuen Möglichkeiten überschuldeten (natürlichen) Personen noch nicht zur Verfügung. 5. In Anwendung von Art. 52 lit. a GebV SchKG i.V.m. Art. 61 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 300.00 festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Eine Parteientschädigung ist dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zuzusprechen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.00 festgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 11 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i. V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Klaus versandt am: