Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2010 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Han- delsregistereintrag bezweckt sie die Ausführung sämtlicher Arbeiten … [Zweck] (act. 6).
E. 1.2 Mit Urteil vom 2. Juni 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich den Konkurs (fortan Vorinstanz) über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von (act. 3 = act. 10 [Aktenexemplar] = act. 11/8): Fr. 22'421'85 nebst Zins zu 5 % seit 13.08.2025 abzgl. Teilzahlung von Fr. 3'595.00 vom 05.01.2026 abzgl. Teilzahlung von Fr. 3'599.00 vom 01.12.2025 Fr. 1'128.65 Fr. 208.00 Betreibungskosten
E. 1.3 Dagegen erhebt die Schuldnerin mit Eingabe vom 10. Juni 2026 rechtzeitig Beschwerde und beantragt, die Konkurseröffnung sei aufzuheben und der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. act. 2; vgl. zur Rechtzeitig- keit act. 11/11). Zudem leistete die Schuldnerin den für die Kosten des Beschwer- deverfahrens vom Obergericht praxisgemäss erhobenen Vorschuss von Fr. 750.-- (vgl. act. 5/3). Mit Verfügung vom 11. Juni 2026 wurde der Antrag auf aufschie- bende Wirkung einstweilen abgewiesen. Weiter wies die Kammer die Schuldnerin auf die Möglichkeit der Beschwerdeergänzung innert (noch laufender) Rechtsmit- telfrist hin (act. 8). Mit Eingabe vom 15. Juni 2026 (Eingangsdatum) ergänzte die Schuldnerin ihre Eingabe fristgerecht und reichte weitere Unterlagen nach (vgl. act. 12; act. 13/1-22). In der Folge wurde der Beschwerde mit Verfügung vom
19. Juni 2026 einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 14).
E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 11/1-11). Das Verfah- ren ist spruchreif.
- 3 -
E. 2 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass die Schuldnerin sowohl ihre Zahlungsfähigkeit als auch einen der drei Konkurs- aufhebungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen bzw. durch Urkunden nachzuweisen hat. Darüber hinaus ist ebenfalls innert der Beschwerde- frist eine Bescheinigung des zuständigen Konkursamtes einzureichen, welche be- legt, dass die Kosten des Konkursverfahrens sowie des erstinstanzlichen Kon- kursgerichts hinreichend sichergestellt wurden. Neue Behauptungen und Urkun- denbeweise über konkurshindernde Tatsachen kann sie innert der Rechtsmittel- frist aber selbst dann erheben, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid er- gangen bzw. entstanden sind. Nachfristen werden hingegen keine gewährt (vgl. zum Ganzen BGE 136 III 294).
E. 3 Die Schuldnerin weist mittels Abrechnung des Betreibungsamtes Zürich 11 vom 4. Juni 2026 nach, die noch offene Schuld in Höhe von Fr. 15'393.20 in der der Konkurseröffnung zugrundeliegenden Betreibung Nr. 1 bezahlt zu haben (vgl. 5/4; vgl. ferner act. 5/5). Damit ist nachgewiesen, dass die Konkursforderung voll- umfänglich getilgt ist. Zudem reichte die Schuldnerin eine Bestätigung des Kon- kursamtes Oerlikon-Zürich nach, wonach sie am 4. Juni 2026 – und damit innert der Beschwerdefrist (vgl. act. 11/11) – die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursamts mit einem Vorschuss von Fr. 1'600.-- sichergestellt hat (act. 13/18). Schliesslich hat die Schuldnerin den für die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Obergericht praxisgemäss erhobenen Vorschuss von Fr. 750.-- bereits ge- leistet (act. 7; act. 5/3; vgl. E. 1.3). Damit ist der Konkurshinderungsgrund der Til- gung nachgewiesen.
E. 4.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG).
- 4 -
E. 4.2 Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufen- den Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehen- den Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu er- kennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Es ist stets auch die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Betriebes in die Be- urteilung miteinzubeziehen. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht letztlich auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten einer Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (vgl. BGer 5A_323/2026 vom 11. Juni 2026 E. 3.1.2 f.; 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3; 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.2; 5A_153/2017 vom 21. März 2017 E. 3.1; je m.w.H.).
E. 4.3 Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, so genügen ihre Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Ge- richt zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zutreffend sind, auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 132 III 715 E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3). In der Regel unabdingbar ist ein Auszug aus dem Betreibungsregis- ter mit entsprechenden Angaben zu den offenen Betreibungen. Zudem muss an- hand von Unterlagen wie Bankauszügen, Geschäftsabschlüssen oder Debitoren- und Kreditorenlisten ein mindestens grobes Bild der Unternehmung und ihrer nä- heren finanziellen Zukunft entstehen, welches abzuschätzen erlaubt, ob die er- wähnten Voraussetzungen der Zahlungsfähigkeit erfüllt sind.
E. 4.4 Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Ver- pflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufen- den Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen kön- nen (statt vieler: OGer ZH PS250143 vom 16. Juni 2025 E. 4.1 m.w.H.). Bei ei-
- 5 - nem ersten Konkurs ist der Massstab in der Regel ein etwas milderer, als wenn die Schuldnerin innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS230008 vom 31. Januar 2023 E. 4.1 m.w.H.). Erhöhte Anforde- rungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit sind zu stellen, wenn Verlustscheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorlie- gen, die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden bzw. bei Betrei- bungen nach Art. 43 SchKG im Stadium der Pfändungsankündigung oder gar der Pfändung (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; 5A_181/2018 vom
30. April 2018 E. 3.1).
E. 5 Zu ihrer Zahlungsfähigkeit führt die Schuldnerin aus, die Konkurseröffnung beruhe nicht auf einer finanziellen Notlage oder Überschuldung der Gesellschaft. Vielmehr sei der geschäftsführende Gesellschafter (C._____) aufgrund der lang- jährigen Krankheit seiner in D._____ wohnhaften und unterdessen verstorbenen Mutter von Zürich nach D._____ gependelt und habe auf diese Weise wichtige Korrespondenzen verpasst. Er sei so Verpflichtungen nicht nachgekommen, ob- wohl jederzeit genügend liquide Mittel vorhanden gewesen seien. Die Zahlungs- rückstände seien damit auf aussergewöhnliche Umstände zurückzuführen. Um künftig den Verpflichtungen termingerecht nachzukommen und den Geschäftsin- haber zu entlasten, sei ein Teilzeit-Sachbearbeiter angestellt worden (vgl. act. 12 S. 2 f.).
E. 6.1 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt das Betreibungsregister. Der von der Schuldnerin ein- gereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zürich 11 vom 8. Juni 2026 (act. 5/6) weist für die letzten 5 Jahre insgesamt 21 Einträge auf. Davon wurden 16 Forderungen unterdessen an das Betreibungsamt oder an die Gläubi- ger bezahlt. Eine Betreibung weist den Status "erloschen" auf. Die gemäss Aus- zug noch nicht beglichenen 4 Betreibungen befinden sich in folgendem Stadium: Betreibung eingeleitet (1 Betreibung): Fr. 4'094.30, Rechtsvorschlag (1 Betrei- bung): Fr. 4'242.16 und Konkursandrohungen (2 Betreibungen): Fr. 24'306.70. Weitere nicht getilgte Verlustscheine oder vergangene Konkurseröffnungen sind
- 6 - hingegen keine registriert. Es ergeben sich entsprechend gesamthaft offene Be- treibungen von Fr. 32'643.16. Da sich 2 Betreibungen bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden, gelten für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähig- keit erhöhte Anforderungen (vgl. E. 4.4). Die Schuldnerin nimmt zu den offenen Betreibungen im Einzelnen Stellung:
E. 6.2 Hinsichtlich der Betreibung Nr. 2 der E._____ vom 6. Januar 2025 (Fr. 4'242.16) mit dem Status "Rechtsvorschlag" gibt die Schuldnerin an, die For- derung am 8. Juni 2026 bezahlt zu haben. Sie reicht eine von der Gläubigerin er- stellte undatierte Forderungsübersicht, wonach die Schuldnerin gesamthaft noch Fr. 3'606.-- schulde, und einen Überweisungsbeleg ein (act. 5/9). Eine Bezug- nahme auf die Betreibung fehlt jedoch, weshalb sich diese Belege nicht eindeutig der genannten Betreibung zuordnen lassen und insbesondere zweifelhaft ist, ob die ganze Forderung getilgt wurde. Das Datum der Überweisung (8. Juni 2026) zusammen mit der Betragshöhe sprechen eher dafür, dass sich die Überweisung auf die andere Betreibungsschuld desselben Gläubigers vom 29. Mai 2026 (Fr. 4'094.30; Betreibungs-Nr. 3) bezieht. Im Zusammenhang mit dieser Betreibung wurde mit Schreiben vom 12. Juni 2026, d.h. wenige Tage nach der vorstehend genannten Überweisung, seitens des Gläubigers auch der Rückzug bestätigt (E. 6.5). Die vorliegende Betreibungsschuld ist damit als offen zu betrachten und nachstehend zu berücksichtigen.
E. 6.3 Was die Betreibung Nr. 4 der F._____ (Fr. 16'742.25) mit Status "Konkurs- androhung" anbelangt, legt die Schuldnerin einerseits ein Schreiben betreffend Abzahlungsvereinbarung vom 25. März 2025 (vgl. act. 5/10) und andererseits ein E-Mail der Gläubigerin vom 9. Juni 2026 (vgl. act. 5/11) bei. Aus Letzterer geht hervor, dass die Schuld gemäss Abzahlungsvereinbarung in Höhe von Fr. 17'300.-- unterdessen beglichen wurde. Aus dem besagten Schreiben betreffend Abzahlungsvereinbarung geht indes nicht zweifellos hervor, dass sich die darin genannte Schuld auf die vorstehend genannte Betreibungsschuld bezieht. Die Vereinbarung wurde jedoch (telefonisch) am 25. März 2025 und damit einige Mo- nate nach Einleitung der Betreibung geschlossen. Sodann weist das besagte Schreiben bei der Zusammenstellung der Forderungen auf die Betreibungskosten
- 7 - hin. Schliesslich spricht auch der geschuldete Betrag (Fr. 17'300.--), der in etwa mit der Betreibungsschuld (Fr. 16'742.25) entspricht, dafür, dass es sich um diese Schuld handelt. Demzufolge ist die Schuld als erledigt zu betrachten und nachste- hend nicht mehr zu berücksichtigen.
E. 6.4 In Bezug auf die Betreibung Nr. 5 des Steueramtes der Stadt Zürich mit Sta- tus "Konkursandrohung" belegt die Schuldnerin, den im Betreibungsregisteraus- zug aufgeführten Betrag (Fr. 7'564.45) bei der Kasse des Obergerichts hinterlegt zu haben (vgl. act. 5/8). Mangels Abrechnung des Betreibungsamtes bleibt jedoch unklar, ob mit diesem Betrag die Betreibungsschuld tatsächlich vollständig, also samt Zinsen und Kosten, bezahlt wurde. Es ist davon auszugehen, dass zumin- dest ein Teil der Forderung noch offen ist.
E. 6.5 Hinsichtlich der Betreibung Nr. 3 der E._____ (Fr. 4'094.30) mit Status "Be- treibung eingeleitet" reicht die Schuldnerin ein an das zuständige Betreibungsamt adressiertes Schreiben der Gläubigerin vom 12. Juni 2026 ein, wonach sie, die Gläubigerin, die Betreibung zurückziehe und dessen Löschung aus dem Betrei- bungsregisterauszug beantrage (vgl. act. 13/20). Die Forderung ist mithin als erle- digt zu betrachten.
E. 6.6 Gesamthaft ergibt sich, dass neben einer (wohl geringfügigen) Restforde- rung seitens des Steueramtes der Stadt Zürich (vgl. E. 6.4) lediglich die eine For- derung der E._____ in Höhe von Fr. 4'242.16 (vgl. E. 6.2) noch offen ist.
E. 7.1 Zu prüfen ist weiter die finanzielle Lage und der Geschäftsgang der Schuld- nerin.
E. 7.2 Diesbezüglich reicht die Schuldnerin die Jahresabschlüsse (Bilanzen und Erfolgsrechnungen) der Jahre 2023-2025 ein (vgl. act. 5/13). Eine aktuelle Zwi- schenbilanz fehlt. Aus den Bilanzen/Erfolgsrechnungen geht hervor, dass die Schuldnerin im Jahre 2023 infolge eines hohen Gewinnvortrages im Ergebnis ei- nen Gewinn verzeichnen konnte, während sie in den Jahren 2024 und 2025 Ver- luste schrieb (vgl. hierzu auch die ebenfalls eingereichte Steuererklärung 2025;
- 8 - act. 13/16). Immerhin lässt sich erkennen, dass der Verlust im Jahr 2025 (-Fr. 4'769.38) wesentlich kleiner war als im Jahr 2024 (-Fr. 81'126.19). Ebenfalls geht aus der Bilanz 2025 hervor, dass die Schuldnerin flüssige Mittel von Fr. 37'764.43 und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen von Fr. 42'109.15 aufwies, während sich die übrigen Forderungen in Höhe von Fr. 50'889.10 aus Mietdepots zusammensetzten. Das kurzfristige Fremdkapital ist mit Fr. 120'432.36 und das langfristige Fremdkapital mit Fr. 132'432.36 beziffert (vgl. zum Ganzen act.5/13).
E. 7.3 Sodann weist die Schuldnerin auf ihre zwei Firmenkonten bei der Zürcher Kantonalbank hin, welche per 14. Juni 2026 einen Saldo von Fr. 8'531.52 bzw. Fr. 91'173.83 (total: Fr. 99'705.35) aufwiesen. Es fehlen allerdings lückenlose Auszüge der Konten für die letzten Monate, aufgrund deren nachvollzogen wer- den könnte, wie die Konten gespiesen werden und wie sich die Salden entwickel- ten. Daneben bestehen drei Mieterkautionssparkonten mit einem Betrag von ge- samthaft Fr. 45'673.15 (vgl. act. 13/1). Aus dem ebenfalls eingereichten Auszug des Firmenkontos (Konto-Nr. 6) geht ebenfalls hervor, dass das Konto im Mai 2026 Gutschriften von Fr. 75'866.51 und Belastungen von Fr. 25'123.34 verzeich- nete. Die Gutschriften betreffen dabei Zahlungseingänge seitens des Universitäts- Kinderspitals Zürich sowie der Universitätsklinik Balgrist (act. 5/12).
E. 7.4.1 Die Schuldnerin reicht sodann drei Debitoren-Rechnungen ein. Zwei davon richten sich an die Universitätsklinik Balgrist, in Höhe von Fr. 9'188.50 bzw. Fr. 15'300.--, beide vom 25. Mai 2026, für Arbeiten ausgeführt im März bis Mai 2026, zahlbar innert 10 Tagen (act. 13/2-3). Die letzten Seiten der zweiten Rech- nung fehlen, weshalb vom ausgewiesenen Betrag in Höhe von Fr. 15'300.-- (und nicht wie in der Beschwerde behauptet von Fr. 41'078.--[act. 12 S. 1]) ausgegan- gen wird. Eine weitere Rechnung mit Rechnungsdatum vom 4. März 2026 über ei- nen Betrag von Fr. 13'986.-- ist an die G._____ AG adressiert und weist ein Fäl- ligkeitsdatum von 14. März 2026 auf (vgl. act. 13/4). Aufgrund eines aus dem Kontoauszug ersichtlichen grösseren Zahlungseinganges seitens der Universi- tätsklinik Balgrist im Mai 2026 (vgl. act. 5/12) ist davon auszugehen, dass sie
- 9 - auch die vorstehenden Rechnungen, dessen Zahlungsfrist erst Anfang Juni 2026 verstrichen ist, begleichen wird. Ob seitens der G._____ AG ein Zahlungseingang zu erwarten ist, erscheint fraglich, zumal die Zahlungsfrist bereits am 14. März 2026 verstrichen ist. Es ist daher von (einbringlichen) Debitoren in Höhe von Fr. 24'488.50 (= Fr. 9'188.50 + Fr. 15'300.--) auszugehen.
E. 7.4.2 Weiter reicht die Schuldnerin einen mit der H._____ (dem Anschein nach) abgeschlossenen Werkvertrag vom 28. November 2025 für eine Flachdachsanie- rung ein, der für die vom Unternehmer zu erbringenden Leistungen eine Vergü- tung von Fr. 345'838.93 aufweist (vgl. act. 13/5). Die Unterschriftenseite fehlt. Es geht jedoch aus den ebenfalls eingereichten Kontoauszügen hervor, dass die ge- nannte Anlagestiftung am 6. Februar 2026 eine Zahlung von Fr. 81'075.--, am 9. März 2026 eine Zahlung von Fr. 108'100.-- und am 10. April 2026 eine Zahlung von Fr. 86'480.-- zu Gunsten der Schuldnerin geleistet hat (vgl. act. 13/5). Unter diesen Umständen erscheint es glaubhaft, dass der Werkvertrag zustande ge- kommen ist und die Schuldnerin auch die Restforderung von Fr. 70'183.93 zeit- nah erhalten wird.
E. 7.4.3 Die Schuldnerin reicht einen weiteren Werkvertrag vom 2. Juni 2026 ein, der Malerarbeiten betrifft, und eine Auftragssumme von netto Fr. 12'963.35 vorsieht (vgl. act. 13/6). Unterzeichnet wurde das Dokument erst durch die Schuldnerin, womit offen bleibt, ob mit diesem Betrag gerechnet werden kann. Ausserdem reicht die Schuldnerin weitere Offerten ein, einerseits adressiert an das Universi- täts-Kinderspital Zürich (Fr. 21'565.95; vgl. act. 13/7), andererseits an die G._____ AG (Fr. 104'046.25; vgl. act. 13/8). Auch bei diesen Offerten ist offen, ob diese effektiv angenommen wurden. Da es sich beim Universitäts-Kinderspital Zü- rich um eine regelmässige Auftraggeberin handelt (vgl. act. 5/12), ist jedoch zu- mindest hier im Sinne einer wohlwollenden Prüfung davon auszugehen, dass die Offerte angenommen wird.
E. 7.4.4 Es ist entsprechend von (einbringlichen) Debitoren in Höhe von Fr. 116'238.38 (Fr. 9'188.50 [E. 7.4.1] + Fr. 15'300.-- [E. 7.4.1] + Fr. 70'183.93 [E. 7.4.2] + Fr. 21'565.95 [E. 7.4.3]) auszugehen.
- 10 -
E. 7.4.5 Zusammen mit dem (ungebundenen) Bankguthaben (Fr. 99'705.35) würde die Schuldnerin damit über liquide bzw. kurzfristig verfügbare Mittel von Fr. 215'943.73 verfügen.
E. 7.5 Überdies reicht die Schuldnerin Kreditoren-Rechnungen ein. Darunter befin- den sich drei Rechnungen der B._____ betreffend Lohnbeiträge für die Jahre 2021 (Fr. 36'258.95; zahlbar bis 28. Mai 2026; act. 13/9-9A), 2023 (Fr. 1'482.90; zahlbar bis 28. Mai 2026; act. 13/10) und 2026 (Fr. 2'579.15; zahlbar bis 14. Juni 2026; act. 13/11), wobei bei den ersten beiden Beiträgen bereits gemahnt werden musste und entsprechend zusätzlich Mahngebühren anfallen werden. Eine wei- tere Rechnung betrifft eine Forderung (2. Semesterabrechnung 2025) der eidge- nössischen Steuerverwaltung vom 2. Juni 2026 (Fr. 11'324.--), wobei die Rech- nungsfrist 20 Tage betrug und mithin Ende Juni verstrichen ist (act. 13/12). Ge- mäss diesen Unterlagen betragen die offenen Kreditoren insgesamt Fr. 51'645.--. Dabei fällt auf, dass diese Verbindlichkeiten deutlich geringer ausfallen als das in der Bilanz 2025 ersichtliche kurzfristige Fremdkapital von Fr. 120'432.36 bzw. das langfristige Fremdkapital von Fr. 132'432.36 (vgl. act. 5/13). Hierzu lässt sich der Beschwerdeschrift nichts entnehmen. Die Schuldnerin reicht auch keine Zwi- schenbilanz aus dem aktuellen Jahr ein, aus welcher hervorginge, dass die in der Bilanz 2025 ersichtlichen Verbindlichkeiten mittlerweile tatsächlich getilgt worden sind. Die Schuldnerin hat ihre finanzielle Situation schlüssig darzutun, weshalb diese kurzfristigen Verbindlichkeiten in Höhe von Fr. 120'432.36 zu ihren Lasten zusätzlich zu den genannten Kreditoren zu berücksichtigen sind. Davon abzuzie- hen ist der Lohnverzicht des Geschäftsführers in Höhe von Fr. 22'666.50 für die Monate Mai bis Juli 2026 (vgl. act. 13/14), womit kurzfristige Verbindlichkeiten in Höhe von Fr. 97'765.86 resultieren. Zusammen mit den vorstehenden Kreditoren ergeben sich kurzfristige Verbindlichkeiten in Höhe von Fr. 149'410.86 (= Fr. 97'765.86 + Fr. 51'645.--). Ein weiterer Forderungsverzicht betrifft das Dar- lehen der I._____ GmbH in Höhe von Fr. 12'000.-- (vgl. act. 13/13). Es handelt sich dabei um den einzigen Posten beim langfristigen Fremdkapital (vgl. act. 5/13), womit das Fremdkapital der Gesellschaft nur noch aus den kurzfristi- gen Verbindlichkeiten besteht.
- 11 -
E. 7.6 Schliesslich reicht die Schuldnerin neben der Steuererklärung 2025 (vgl. act. 13/16) ebenfalls eine provisorische Rechnung (Zahlungsempfehlung) vom
21. Februar 2025 für die Staats- und Gemeindesteuern 2025 über einen Betrag von Fr. 6'270.60 ein (vgl. act. 13/17). Diese basiert auf den Steuerfaktoren vom Jahr 2022 (vgl. act. 13/17), weshalb sie keine Rückschlüsse auf die aktuelle finan- zielle Lage der Schuldnerin zulässt.
E. 8.1 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung wirft der Umstand, dass sich im Betrei- bungsregisterauszug bereits mehrere Einträge im fortgeschrittenen Stadium befin- den ein negatives Licht auf die Zahlungsmoral der Schuldnerin. Aus den Unterla- gen geht hervor, dass das Geschäft im Jahr 2023 – aufgrund eines hohen Ge- winnvortrags – unter dem Strich noch einen Gewinn erzielen konnte. Die Schuld- nerin wurde auch erst ab dem Jahr 2024 betrieben; ab diesem Zeitpunkt verzeich- nete sie gemäss den Jahresabschlüssen auch Verluste (vgl. E. 7.2; vgl. act. 5/6). Ob die Ursache der finanziellen Schwierigkeiten – wie von der Schuldnerin be- hauptet (vgl. act. 5) – allein in der mangelhaften Administration bestanden hat, bleibt offen. Es kann entsprechend auch nicht beurteilt werden, ob die Ursache nach wie vor besteht oder ob die Schwierigkeiten mit der Verbesserung der Admi- nistration (Anstellung eines Teilzeit-Sachbearbeiters; vgl. E. 5) überwunden wer- den. Immerhin ist ersichtlich, dass der Verlust im Jahr 2025 gegenüber dem Jahr 2024 deutlich niedriger ausgefallen ist (vgl. E. 7.2) und damit ein schwacher Auf- wärtstrend besteht. Sodann weist die Schuldnerin nach, dass sie ohne Weiteres über genügend liquide bzw. einbringliche Mittel (Fr. 215'943.73; E. 7.4.5) verfügt, um die noch offenen Betreibungsschulden (Fr. 4'242.16 + Restforderung des Steueramtes der Stadt Zürich; vgl. E. 6.6) sowie die weiteren offenen Forderun- gen in Höhe von Fr. 149'410.86 (vgl. E. 7.5) zu begleichen. Zudem ist zugunsten der Schuldnerin davon auszugehen, dass sie mit den flüssigen Mitteln und den zu erwartenden Einnahmen in der Lage ist, ihren laufenden Verpflichtungen nachzu- kommen. Schliesslich ist es der erste Konkurs während des knapp 16-jährigen Bestehens der Schuldnerin (vgl. act. 6). Vor diesem Hintergrund sind die erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit (vgl. E. 6.1) einst- weilen erfüllt. Die Zahlungsfähigkeit erweist sich somit als hinreichend glaubhaft
- 12 - im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass bei ei- ner weiteren Konkurseröffnung in einem erneuten Beschwerdeverfahren stren- gere Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit gestellt wür- den.
E. 8.2 Das Gesagte führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des am 2. Juni 2026 über die Schuldnerin eröffneten Konkurses.
E. 9.1 Die Prozesskosten beider Instanzen sind der Schuldnerin aufzuerlegen. Die Schuldnerin hat sie durch Zahlungssäumnisse verursacht. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses wurden erst während der Rechtsmittelfrist ge- schaffen. Der Schuldnerin ist deshalb auch keine Parteientschädigung für das Be- schwerdeverfahren zuzusprechen. Das Gleiche gilt mangels entstandener Um- triebe auch für den Gläubiger. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.-- festzusetzen und mit dem von der Schuldnerin geleisteten Kos- tenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG).
E. 9.2 Das Konkursamt ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 3'000.-- (Fr. 1'600.-- Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.-- Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.-- und der Schuldnerin einen nach Abzug der Kosten des Konkursamtes allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
E. 9.3 Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 7'564.45 dem Betreibungsamt Zürich 11 zu überweisen. Das Betreibungsamt ist anzuweisen, den Betrag als (Teil-)Zahlung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 SchKG für die Rechnung des Steueramtes der Stadt Zürich (Betreibung Nr. 5) entgegen- zunehmen und dies der Schuldnerin zu bestätigen.
- 13 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. Juni 2026 aufgeho- ben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss von Fr. 750.-- verrechnet.
- Das Konkursamt Oerlikon-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbe- zahlten Totalbetrag von Fr. 3'000.-- (Fr. 1'600.-- Zahlung der Schuldnerin so- wie Fr. 1'400.-- Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleiste- ten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.-- und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
- Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den hinterlegten Betrag (Fr. 7'564.45) dem Betreibungsamt Zürich 11 zu überweisen.
- Das Betreibungsamt Zürich 11 wird angewiesen, den Betrag von Fr. 7'564.45 als (Teil-)Zahlung für die Rechnung des Steueramtes der Stadt Zürich (Betreibung Nr. 5) entgegenzunehmen und dies der Schuldnerin zu bestätigen. Ein allfälliger nach Deckung der Forderung, Zinsen und Kosten sich ergebender Überschuss ist der Schuldnerin auszuzahlen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2 und von act. 12, sowie an das Konkursgericht des Be- zirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Oerlikon-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Han- delsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt 11, je ge- gen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- - 14 - richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Scheiwiller versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260221-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichts- schreiberin Dr. S. Scheiwiller Urteil vom 15. Juli 2026 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. Juni 2026 (EK261219)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2010 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Han- delsregistereintrag bezweckt sie die Ausführung sämtlicher Arbeiten … [Zweck] (act. 6). 1.2 Mit Urteil vom 2. Juni 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich den Konkurs (fortan Vorinstanz) über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von (act. 3 = act. 10 [Aktenexemplar] = act. 11/8): Fr. 22'421'85 nebst Zins zu 5 % seit 13.08.2025 abzgl. Teilzahlung von Fr. 3'595.00 vom 05.01.2026 abzgl. Teilzahlung von Fr. 3'599.00 vom 01.12.2025 Fr. 1'128.65 Fr. 208.00 Betreibungskosten 1.3 Dagegen erhebt die Schuldnerin mit Eingabe vom 10. Juni 2026 rechtzeitig Beschwerde und beantragt, die Konkurseröffnung sei aufzuheben und der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. act. 2; vgl. zur Rechtzeitig- keit act. 11/11). Zudem leistete die Schuldnerin den für die Kosten des Beschwer- deverfahrens vom Obergericht praxisgemäss erhobenen Vorschuss von Fr. 750.-- (vgl. act. 5/3). Mit Verfügung vom 11. Juni 2026 wurde der Antrag auf aufschie- bende Wirkung einstweilen abgewiesen. Weiter wies die Kammer die Schuldnerin auf die Möglichkeit der Beschwerdeergänzung innert (noch laufender) Rechtsmit- telfrist hin (act. 8). Mit Eingabe vom 15. Juni 2026 (Eingangsdatum) ergänzte die Schuldnerin ihre Eingabe fristgerecht und reichte weitere Unterlagen nach (vgl. act. 12; act. 13/1-22). In der Folge wurde der Beschwerde mit Verfügung vom
19. Juni 2026 einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 14). 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 11/1-11). Das Verfah- ren ist spruchreif.
- 3 -
2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass die Schuldnerin sowohl ihre Zahlungsfähigkeit als auch einen der drei Konkurs- aufhebungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen bzw. durch Urkunden nachzuweisen hat. Darüber hinaus ist ebenfalls innert der Beschwerde- frist eine Bescheinigung des zuständigen Konkursamtes einzureichen, welche be- legt, dass die Kosten des Konkursverfahrens sowie des erstinstanzlichen Kon- kursgerichts hinreichend sichergestellt wurden. Neue Behauptungen und Urkun- denbeweise über konkurshindernde Tatsachen kann sie innert der Rechtsmittel- frist aber selbst dann erheben, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid er- gangen bzw. entstanden sind. Nachfristen werden hingegen keine gewährt (vgl. zum Ganzen BGE 136 III 294).
3. Die Schuldnerin weist mittels Abrechnung des Betreibungsamtes Zürich 11 vom 4. Juni 2026 nach, die noch offene Schuld in Höhe von Fr. 15'393.20 in der der Konkurseröffnung zugrundeliegenden Betreibung Nr. 1 bezahlt zu haben (vgl. 5/4; vgl. ferner act. 5/5). Damit ist nachgewiesen, dass die Konkursforderung voll- umfänglich getilgt ist. Zudem reichte die Schuldnerin eine Bestätigung des Kon- kursamtes Oerlikon-Zürich nach, wonach sie am 4. Juni 2026 – und damit innert der Beschwerdefrist (vgl. act. 11/11) – die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursamts mit einem Vorschuss von Fr. 1'600.-- sichergestellt hat (act. 13/18). Schliesslich hat die Schuldnerin den für die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Obergericht praxisgemäss erhobenen Vorschuss von Fr. 750.-- bereits ge- leistet (act. 7; act. 5/3; vgl. E. 1.3). Damit ist der Konkurshinderungsgrund der Til- gung nachgewiesen. 4. 4.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG).
- 4 - 4.2 Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufen- den Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehen- den Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu er- kennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Es ist stets auch die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Betriebes in die Be- urteilung miteinzubeziehen. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht letztlich auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten einer Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (vgl. BGer 5A_323/2026 vom 11. Juni 2026 E. 3.1.2 f.; 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3; 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.2; 5A_153/2017 vom 21. März 2017 E. 3.1; je m.w.H.). 4.3 Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, so genügen ihre Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Ge- richt zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zutreffend sind, auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 132 III 715 E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3). In der Regel unabdingbar ist ein Auszug aus dem Betreibungsregis- ter mit entsprechenden Angaben zu den offenen Betreibungen. Zudem muss an- hand von Unterlagen wie Bankauszügen, Geschäftsabschlüssen oder Debitoren- und Kreditorenlisten ein mindestens grobes Bild der Unternehmung und ihrer nä- heren finanziellen Zukunft entstehen, welches abzuschätzen erlaubt, ob die er- wähnten Voraussetzungen der Zahlungsfähigkeit erfüllt sind. 4.4 Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Ver- pflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufen- den Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen kön- nen (statt vieler: OGer ZH PS250143 vom 16. Juni 2025 E. 4.1 m.w.H.). Bei ei-
- 5 - nem ersten Konkurs ist der Massstab in der Regel ein etwas milderer, als wenn die Schuldnerin innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS230008 vom 31. Januar 2023 E. 4.1 m.w.H.). Erhöhte Anforde- rungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit sind zu stellen, wenn Verlustscheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorlie- gen, die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden bzw. bei Betrei- bungen nach Art. 43 SchKG im Stadium der Pfändungsankündigung oder gar der Pfändung (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; 5A_181/2018 vom
30. April 2018 E. 3.1).
5. Zu ihrer Zahlungsfähigkeit führt die Schuldnerin aus, die Konkurseröffnung beruhe nicht auf einer finanziellen Notlage oder Überschuldung der Gesellschaft. Vielmehr sei der geschäftsführende Gesellschafter (C._____) aufgrund der lang- jährigen Krankheit seiner in D._____ wohnhaften und unterdessen verstorbenen Mutter von Zürich nach D._____ gependelt und habe auf diese Weise wichtige Korrespondenzen verpasst. Er sei so Verpflichtungen nicht nachgekommen, ob- wohl jederzeit genügend liquide Mittel vorhanden gewesen seien. Die Zahlungs- rückstände seien damit auf aussergewöhnliche Umstände zurückzuführen. Um künftig den Verpflichtungen termingerecht nachzukommen und den Geschäftsin- haber zu entlasten, sei ein Teilzeit-Sachbearbeiter angestellt worden (vgl. act. 12 S. 2 f.). 6. 6.1 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt das Betreibungsregister. Der von der Schuldnerin ein- gereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zürich 11 vom 8. Juni 2026 (act. 5/6) weist für die letzten 5 Jahre insgesamt 21 Einträge auf. Davon wurden 16 Forderungen unterdessen an das Betreibungsamt oder an die Gläubi- ger bezahlt. Eine Betreibung weist den Status "erloschen" auf. Die gemäss Aus- zug noch nicht beglichenen 4 Betreibungen befinden sich in folgendem Stadium: Betreibung eingeleitet (1 Betreibung): Fr. 4'094.30, Rechtsvorschlag (1 Betrei- bung): Fr. 4'242.16 und Konkursandrohungen (2 Betreibungen): Fr. 24'306.70. Weitere nicht getilgte Verlustscheine oder vergangene Konkurseröffnungen sind
- 6 - hingegen keine registriert. Es ergeben sich entsprechend gesamthaft offene Be- treibungen von Fr. 32'643.16. Da sich 2 Betreibungen bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden, gelten für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähig- keit erhöhte Anforderungen (vgl. E. 4.4). Die Schuldnerin nimmt zu den offenen Betreibungen im Einzelnen Stellung: 6.2 Hinsichtlich der Betreibung Nr. 2 der E._____ vom 6. Januar 2025 (Fr. 4'242.16) mit dem Status "Rechtsvorschlag" gibt die Schuldnerin an, die For- derung am 8. Juni 2026 bezahlt zu haben. Sie reicht eine von der Gläubigerin er- stellte undatierte Forderungsübersicht, wonach die Schuldnerin gesamthaft noch Fr. 3'606.-- schulde, und einen Überweisungsbeleg ein (act. 5/9). Eine Bezug- nahme auf die Betreibung fehlt jedoch, weshalb sich diese Belege nicht eindeutig der genannten Betreibung zuordnen lassen und insbesondere zweifelhaft ist, ob die ganze Forderung getilgt wurde. Das Datum der Überweisung (8. Juni 2026) zusammen mit der Betragshöhe sprechen eher dafür, dass sich die Überweisung auf die andere Betreibungsschuld desselben Gläubigers vom 29. Mai 2026 (Fr. 4'094.30; Betreibungs-Nr. 3) bezieht. Im Zusammenhang mit dieser Betreibung wurde mit Schreiben vom 12. Juni 2026, d.h. wenige Tage nach der vorstehend genannten Überweisung, seitens des Gläubigers auch der Rückzug bestätigt (E. 6.5). Die vorliegende Betreibungsschuld ist damit als offen zu betrachten und nachstehend zu berücksichtigen. 6.3 Was die Betreibung Nr. 4 der F._____ (Fr. 16'742.25) mit Status "Konkurs- androhung" anbelangt, legt die Schuldnerin einerseits ein Schreiben betreffend Abzahlungsvereinbarung vom 25. März 2025 (vgl. act. 5/10) und andererseits ein E-Mail der Gläubigerin vom 9. Juni 2026 (vgl. act. 5/11) bei. Aus Letzterer geht hervor, dass die Schuld gemäss Abzahlungsvereinbarung in Höhe von Fr. 17'300.-- unterdessen beglichen wurde. Aus dem besagten Schreiben betreffend Abzahlungsvereinbarung geht indes nicht zweifellos hervor, dass sich die darin genannte Schuld auf die vorstehend genannte Betreibungsschuld bezieht. Die Vereinbarung wurde jedoch (telefonisch) am 25. März 2025 und damit einige Mo- nate nach Einleitung der Betreibung geschlossen. Sodann weist das besagte Schreiben bei der Zusammenstellung der Forderungen auf die Betreibungskosten
- 7 - hin. Schliesslich spricht auch der geschuldete Betrag (Fr. 17'300.--), der in etwa mit der Betreibungsschuld (Fr. 16'742.25) entspricht, dafür, dass es sich um diese Schuld handelt. Demzufolge ist die Schuld als erledigt zu betrachten und nachste- hend nicht mehr zu berücksichtigen. 6.4 In Bezug auf die Betreibung Nr. 5 des Steueramtes der Stadt Zürich mit Sta- tus "Konkursandrohung" belegt die Schuldnerin, den im Betreibungsregisteraus- zug aufgeführten Betrag (Fr. 7'564.45) bei der Kasse des Obergerichts hinterlegt zu haben (vgl. act. 5/8). Mangels Abrechnung des Betreibungsamtes bleibt jedoch unklar, ob mit diesem Betrag die Betreibungsschuld tatsächlich vollständig, also samt Zinsen und Kosten, bezahlt wurde. Es ist davon auszugehen, dass zumin- dest ein Teil der Forderung noch offen ist. 6.5 Hinsichtlich der Betreibung Nr. 3 der E._____ (Fr. 4'094.30) mit Status "Be- treibung eingeleitet" reicht die Schuldnerin ein an das zuständige Betreibungsamt adressiertes Schreiben der Gläubigerin vom 12. Juni 2026 ein, wonach sie, die Gläubigerin, die Betreibung zurückziehe und dessen Löschung aus dem Betrei- bungsregisterauszug beantrage (vgl. act. 13/20). Die Forderung ist mithin als erle- digt zu betrachten. 6.6 Gesamthaft ergibt sich, dass neben einer (wohl geringfügigen) Restforde- rung seitens des Steueramtes der Stadt Zürich (vgl. E. 6.4) lediglich die eine For- derung der E._____ in Höhe von Fr. 4'242.16 (vgl. E. 6.2) noch offen ist. 7. 7.1 Zu prüfen ist weiter die finanzielle Lage und der Geschäftsgang der Schuld- nerin. 7.2 Diesbezüglich reicht die Schuldnerin die Jahresabschlüsse (Bilanzen und Erfolgsrechnungen) der Jahre 2023-2025 ein (vgl. act. 5/13). Eine aktuelle Zwi- schenbilanz fehlt. Aus den Bilanzen/Erfolgsrechnungen geht hervor, dass die Schuldnerin im Jahre 2023 infolge eines hohen Gewinnvortrages im Ergebnis ei- nen Gewinn verzeichnen konnte, während sie in den Jahren 2024 und 2025 Ver- luste schrieb (vgl. hierzu auch die ebenfalls eingereichte Steuererklärung 2025;
- 8 - act. 13/16). Immerhin lässt sich erkennen, dass der Verlust im Jahr 2025 (-Fr. 4'769.38) wesentlich kleiner war als im Jahr 2024 (-Fr. 81'126.19). Ebenfalls geht aus der Bilanz 2025 hervor, dass die Schuldnerin flüssige Mittel von Fr. 37'764.43 und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen von Fr. 42'109.15 aufwies, während sich die übrigen Forderungen in Höhe von Fr. 50'889.10 aus Mietdepots zusammensetzten. Das kurzfristige Fremdkapital ist mit Fr. 120'432.36 und das langfristige Fremdkapital mit Fr. 132'432.36 beziffert (vgl. zum Ganzen act.5/13). 7.3 Sodann weist die Schuldnerin auf ihre zwei Firmenkonten bei der Zürcher Kantonalbank hin, welche per 14. Juni 2026 einen Saldo von Fr. 8'531.52 bzw. Fr. 91'173.83 (total: Fr. 99'705.35) aufwiesen. Es fehlen allerdings lückenlose Auszüge der Konten für die letzten Monate, aufgrund deren nachvollzogen wer- den könnte, wie die Konten gespiesen werden und wie sich die Salden entwickel- ten. Daneben bestehen drei Mieterkautionssparkonten mit einem Betrag von ge- samthaft Fr. 45'673.15 (vgl. act. 13/1). Aus dem ebenfalls eingereichten Auszug des Firmenkontos (Konto-Nr. 6) geht ebenfalls hervor, dass das Konto im Mai 2026 Gutschriften von Fr. 75'866.51 und Belastungen von Fr. 25'123.34 verzeich- nete. Die Gutschriften betreffen dabei Zahlungseingänge seitens des Universitäts- Kinderspitals Zürich sowie der Universitätsklinik Balgrist (act. 5/12). 7.4 7.4.1 Die Schuldnerin reicht sodann drei Debitoren-Rechnungen ein. Zwei davon richten sich an die Universitätsklinik Balgrist, in Höhe von Fr. 9'188.50 bzw. Fr. 15'300.--, beide vom 25. Mai 2026, für Arbeiten ausgeführt im März bis Mai 2026, zahlbar innert 10 Tagen (act. 13/2-3). Die letzten Seiten der zweiten Rech- nung fehlen, weshalb vom ausgewiesenen Betrag in Höhe von Fr. 15'300.-- (und nicht wie in der Beschwerde behauptet von Fr. 41'078.--[act. 12 S. 1]) ausgegan- gen wird. Eine weitere Rechnung mit Rechnungsdatum vom 4. März 2026 über ei- nen Betrag von Fr. 13'986.-- ist an die G._____ AG adressiert und weist ein Fäl- ligkeitsdatum von 14. März 2026 auf (vgl. act. 13/4). Aufgrund eines aus dem Kontoauszug ersichtlichen grösseren Zahlungseinganges seitens der Universi- tätsklinik Balgrist im Mai 2026 (vgl. act. 5/12) ist davon auszugehen, dass sie
- 9 - auch die vorstehenden Rechnungen, dessen Zahlungsfrist erst Anfang Juni 2026 verstrichen ist, begleichen wird. Ob seitens der G._____ AG ein Zahlungseingang zu erwarten ist, erscheint fraglich, zumal die Zahlungsfrist bereits am 14. März 2026 verstrichen ist. Es ist daher von (einbringlichen) Debitoren in Höhe von Fr. 24'488.50 (= Fr. 9'188.50 + Fr. 15'300.--) auszugehen. 7.4.2 Weiter reicht die Schuldnerin einen mit der H._____ (dem Anschein nach) abgeschlossenen Werkvertrag vom 28. November 2025 für eine Flachdachsanie- rung ein, der für die vom Unternehmer zu erbringenden Leistungen eine Vergü- tung von Fr. 345'838.93 aufweist (vgl. act. 13/5). Die Unterschriftenseite fehlt. Es geht jedoch aus den ebenfalls eingereichten Kontoauszügen hervor, dass die ge- nannte Anlagestiftung am 6. Februar 2026 eine Zahlung von Fr. 81'075.--, am 9. März 2026 eine Zahlung von Fr. 108'100.-- und am 10. April 2026 eine Zahlung von Fr. 86'480.-- zu Gunsten der Schuldnerin geleistet hat (vgl. act. 13/5). Unter diesen Umständen erscheint es glaubhaft, dass der Werkvertrag zustande ge- kommen ist und die Schuldnerin auch die Restforderung von Fr. 70'183.93 zeit- nah erhalten wird. 7.4.3 Die Schuldnerin reicht einen weiteren Werkvertrag vom 2. Juni 2026 ein, der Malerarbeiten betrifft, und eine Auftragssumme von netto Fr. 12'963.35 vorsieht (vgl. act. 13/6). Unterzeichnet wurde das Dokument erst durch die Schuldnerin, womit offen bleibt, ob mit diesem Betrag gerechnet werden kann. Ausserdem reicht die Schuldnerin weitere Offerten ein, einerseits adressiert an das Universi- täts-Kinderspital Zürich (Fr. 21'565.95; vgl. act. 13/7), andererseits an die G._____ AG (Fr. 104'046.25; vgl. act. 13/8). Auch bei diesen Offerten ist offen, ob diese effektiv angenommen wurden. Da es sich beim Universitäts-Kinderspital Zü- rich um eine regelmässige Auftraggeberin handelt (vgl. act. 5/12), ist jedoch zu- mindest hier im Sinne einer wohlwollenden Prüfung davon auszugehen, dass die Offerte angenommen wird. 7.4.4 Es ist entsprechend von (einbringlichen) Debitoren in Höhe von Fr. 116'238.38 (Fr. 9'188.50 [E. 7.4.1] + Fr. 15'300.-- [E. 7.4.1] + Fr. 70'183.93 [E. 7.4.2] + Fr. 21'565.95 [E. 7.4.3]) auszugehen.
- 10 - 7.4.5 Zusammen mit dem (ungebundenen) Bankguthaben (Fr. 99'705.35) würde die Schuldnerin damit über liquide bzw. kurzfristig verfügbare Mittel von Fr. 215'943.73 verfügen. 7.5 Überdies reicht die Schuldnerin Kreditoren-Rechnungen ein. Darunter befin- den sich drei Rechnungen der B._____ betreffend Lohnbeiträge für die Jahre 2021 (Fr. 36'258.95; zahlbar bis 28. Mai 2026; act. 13/9-9A), 2023 (Fr. 1'482.90; zahlbar bis 28. Mai 2026; act. 13/10) und 2026 (Fr. 2'579.15; zahlbar bis 14. Juni 2026; act. 13/11), wobei bei den ersten beiden Beiträgen bereits gemahnt werden musste und entsprechend zusätzlich Mahngebühren anfallen werden. Eine wei- tere Rechnung betrifft eine Forderung (2. Semesterabrechnung 2025) der eidge- nössischen Steuerverwaltung vom 2. Juni 2026 (Fr. 11'324.--), wobei die Rech- nungsfrist 20 Tage betrug und mithin Ende Juni verstrichen ist (act. 13/12). Ge- mäss diesen Unterlagen betragen die offenen Kreditoren insgesamt Fr. 51'645.--. Dabei fällt auf, dass diese Verbindlichkeiten deutlich geringer ausfallen als das in der Bilanz 2025 ersichtliche kurzfristige Fremdkapital von Fr. 120'432.36 bzw. das langfristige Fremdkapital von Fr. 132'432.36 (vgl. act. 5/13). Hierzu lässt sich der Beschwerdeschrift nichts entnehmen. Die Schuldnerin reicht auch keine Zwi- schenbilanz aus dem aktuellen Jahr ein, aus welcher hervorginge, dass die in der Bilanz 2025 ersichtlichen Verbindlichkeiten mittlerweile tatsächlich getilgt worden sind. Die Schuldnerin hat ihre finanzielle Situation schlüssig darzutun, weshalb diese kurzfristigen Verbindlichkeiten in Höhe von Fr. 120'432.36 zu ihren Lasten zusätzlich zu den genannten Kreditoren zu berücksichtigen sind. Davon abzuzie- hen ist der Lohnverzicht des Geschäftsführers in Höhe von Fr. 22'666.50 für die Monate Mai bis Juli 2026 (vgl. act. 13/14), womit kurzfristige Verbindlichkeiten in Höhe von Fr. 97'765.86 resultieren. Zusammen mit den vorstehenden Kreditoren ergeben sich kurzfristige Verbindlichkeiten in Höhe von Fr. 149'410.86 (= Fr. 97'765.86 + Fr. 51'645.--). Ein weiterer Forderungsverzicht betrifft das Dar- lehen der I._____ GmbH in Höhe von Fr. 12'000.-- (vgl. act. 13/13). Es handelt sich dabei um den einzigen Posten beim langfristigen Fremdkapital (vgl. act. 5/13), womit das Fremdkapital der Gesellschaft nur noch aus den kurzfristi- gen Verbindlichkeiten besteht.
- 11 - 7.6 Schliesslich reicht die Schuldnerin neben der Steuererklärung 2025 (vgl. act. 13/16) ebenfalls eine provisorische Rechnung (Zahlungsempfehlung) vom
21. Februar 2025 für die Staats- und Gemeindesteuern 2025 über einen Betrag von Fr. 6'270.60 ein (vgl. act. 13/17). Diese basiert auf den Steuerfaktoren vom Jahr 2022 (vgl. act. 13/17), weshalb sie keine Rückschlüsse auf die aktuelle finan- zielle Lage der Schuldnerin zulässt. 8. 8.1 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung wirft der Umstand, dass sich im Betrei- bungsregisterauszug bereits mehrere Einträge im fortgeschrittenen Stadium befin- den ein negatives Licht auf die Zahlungsmoral der Schuldnerin. Aus den Unterla- gen geht hervor, dass das Geschäft im Jahr 2023 – aufgrund eines hohen Ge- winnvortrags – unter dem Strich noch einen Gewinn erzielen konnte. Die Schuld- nerin wurde auch erst ab dem Jahr 2024 betrieben; ab diesem Zeitpunkt verzeich- nete sie gemäss den Jahresabschlüssen auch Verluste (vgl. E. 7.2; vgl. act. 5/6). Ob die Ursache der finanziellen Schwierigkeiten – wie von der Schuldnerin be- hauptet (vgl. act. 5) – allein in der mangelhaften Administration bestanden hat, bleibt offen. Es kann entsprechend auch nicht beurteilt werden, ob die Ursache nach wie vor besteht oder ob die Schwierigkeiten mit der Verbesserung der Admi- nistration (Anstellung eines Teilzeit-Sachbearbeiters; vgl. E. 5) überwunden wer- den. Immerhin ist ersichtlich, dass der Verlust im Jahr 2025 gegenüber dem Jahr 2024 deutlich niedriger ausgefallen ist (vgl. E. 7.2) und damit ein schwacher Auf- wärtstrend besteht. Sodann weist die Schuldnerin nach, dass sie ohne Weiteres über genügend liquide bzw. einbringliche Mittel (Fr. 215'943.73; E. 7.4.5) verfügt, um die noch offenen Betreibungsschulden (Fr. 4'242.16 + Restforderung des Steueramtes der Stadt Zürich; vgl. E. 6.6) sowie die weiteren offenen Forderun- gen in Höhe von Fr. 149'410.86 (vgl. E. 7.5) zu begleichen. Zudem ist zugunsten der Schuldnerin davon auszugehen, dass sie mit den flüssigen Mitteln und den zu erwartenden Einnahmen in der Lage ist, ihren laufenden Verpflichtungen nachzu- kommen. Schliesslich ist es der erste Konkurs während des knapp 16-jährigen Bestehens der Schuldnerin (vgl. act. 6). Vor diesem Hintergrund sind die erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit (vgl. E. 6.1) einst- weilen erfüllt. Die Zahlungsfähigkeit erweist sich somit als hinreichend glaubhaft
- 12 - im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass bei ei- ner weiteren Konkurseröffnung in einem erneuten Beschwerdeverfahren stren- gere Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit gestellt wür- den. 8.2 Das Gesagte führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des am 2. Juni 2026 über die Schuldnerin eröffneten Konkurses. 9. 9.1 Die Prozesskosten beider Instanzen sind der Schuldnerin aufzuerlegen. Die Schuldnerin hat sie durch Zahlungssäumnisse verursacht. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses wurden erst während der Rechtsmittelfrist ge- schaffen. Der Schuldnerin ist deshalb auch keine Parteientschädigung für das Be- schwerdeverfahren zuzusprechen. Das Gleiche gilt mangels entstandener Um- triebe auch für den Gläubiger. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.-- festzusetzen und mit dem von der Schuldnerin geleisteten Kos- tenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). 9.2 Das Konkursamt ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 3'000.-- (Fr. 1'600.-- Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.-- Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.-- und der Schuldnerin einen nach Abzug der Kosten des Konkursamtes allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 9.3 Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 7'564.45 dem Betreibungsamt Zürich 11 zu überweisen. Das Betreibungsamt ist anzuweisen, den Betrag als (Teil-)Zahlung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 SchKG für die Rechnung des Steueramtes der Stadt Zürich (Betreibung Nr. 5) entgegen- zunehmen und dies der Schuldnerin zu bestätigen.
- 13 - Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. Juni 2026 aufgeho- ben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss von Fr. 750.-- verrechnet.
3. Das Konkursamt Oerlikon-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbe- zahlten Totalbetrag von Fr. 3'000.-- (Fr. 1'600.-- Zahlung der Schuldnerin so- wie Fr. 1'400.-- Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleiste- ten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.-- und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den hinterlegten Betrag (Fr. 7'564.45) dem Betreibungsamt Zürich 11 zu überweisen.
5. Das Betreibungsamt Zürich 11 wird angewiesen, den Betrag von Fr. 7'564.45 als (Teil-)Zahlung für die Rechnung des Steueramtes der Stadt Zürich (Betreibung Nr. 5) entgegenzunehmen und dies der Schuldnerin zu bestätigen. Ein allfälliger nach Deckung der Forderung, Zinsen und Kosten sich ergebender Überschuss ist der Schuldnerin auszuzahlen.
6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2 und von act. 12, sowie an das Konkursgericht des Be- zirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Oerlikon-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Han- delsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt 11, je ge- gen Empfangsschein.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
- 14 - richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Scheiwiller versandt am: